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| § 2 | 10001 | 27.10.04 | 15.03.05 |
Anliegen: |
Sofern bei Ehegatten nur ein steuerpflichtiges Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit erzielt wird, führt die Steuerklasse III zum höchsten Nettoeinkommen. Sofern bei dieser Person nicht bereits die günstigste Steuerklasse eingetragen ist, ist diese m E. zur Steuerklassenänderung aufzufordern. Soll in diesem Zusammenhang der Antragsteller auch aufgefordert werden, eventuelle Steuerfreibeträge (KM-Pauschale bei weiter Entfernung zum Arbeitsplatz, Hauseigentum, ..) eintragen zu lassen? |
Antwort: |
Wird erkannt, das eine andere Lohnsteuerklassenzuordnung ein höheres anrechenbares Einkommen nach § 11 SGB II ermöglichen würde, sind die Hilfebedürftigen sofort zur unverzüglichen Änderung aufzufordern. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausgeschöpft werden, insbesondere um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Ein Lohnsteuerklassenwechsel stellt eine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit dar, die nach § 2 SGB II durchaus gefordert werden kann. Die Änderung
der Lohnsteuerklassenwahl gehört deshalb zur Pflicht der Hilfebedürftigen, wenn die
Leistungen nach dem SGB II dadurch vermindert werden können. Bei Zweifeln
über die Zweckmäßigkeit einer Änderung sind kostenlose Programme im Internet zu
nutzen, z.B.:
http://www.jobware.de/ra/vr/gr/gehaltsrechner.html |
Hinweise: |
§ 2 SGB II, BY-0078-251004-S, H-0019-251004-S |
| Ersteller: | 2nd Level Leistung |