Steuerklassenwechsel

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 2 10001 27.10.04 15.03.05

 Anliegen:

Sofern bei Ehegatten nur ein steuerpflichtiges Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit erzielt wird, führt die Steuerklasse III zum höchsten Nettoeinkommen. Sofern bei dieser Person nicht bereits die günstigste Steuerklasse eingetragen ist, ist diese m E. zur Steuerklassenänderung aufzufordern. Soll in diesem Zusammenhang der Antragsteller auch aufgefordert werden, eventuelle Steuerfreibeträge (KM-Pauschale bei weiter Entfernung zum Arbeitsplatz, Hauseigentum,……..) eintragen zu lassen?

 Antwort:

Wird erkannt, das eine andere Lohnsteuerklassenzuordnung ein höheres anrechenbares Einkommen nach § 11 SGB II ermöglichen würde, sind die Hilfebedürftigen sofort zur unverzüglichen Änderung aufzufordern. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausgeschöpft werden, insbesondere um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Ein Lohnsteuerklassenwechsel stellt eine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit dar, die nach § 2 SGB II durchaus gefordert werden kann.

Nach § 9 SGB II ist nicht bedürftig, wer die erforderliche Hilfe mühelos erhalten kann – die objektive Betrachtung ist hier maßgeblich. § 3 Abs. 3 SGB II ist ebenfalls bedeutsam.

Die Änderung der Lohnsteuerklassenwahl gehört deshalb zur Pflicht der Hilfebedürftigen, wenn die Leistungen nach dem SGB II dadurch vermindert werden können.

Bei Zweifeln über die Zweckmäßigkeit einer Änderung sind kostenlose Programme im Internet zu nutzen, z.B.: http://www.jobware.de/ra/vr/gr/gehaltsrechner.html

 Hinweise:

§ 2 SGB II, BY-0078-251004-S, H-0019-251004-S
Ersteller: 2nd Level Leistung