Verordnung ueber die Ausarbeitung der
Bauleitplaene und die Darstellung des
Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 -
PlanzV 90)
PlanzV 90

vom  18.12.1990



"Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 4.1991

Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 5 Nr. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) verordnet der Bundesminister fuer Raumordnung,
Bauwesen und Staedtebau:

§ 1 Planunterlagen
(1) Als Unterlagen fuer Bauleitplaene sind Karten zu verwenden, die in Genauigkeit und
Vollstaendigkeit den Zustand des Plangebiets in einem fuer den Planinhalt ausreichenden
Grade erkennen lassen (Planunterlagen). Die Massstaebe sind so zu waehlen, dass der Inhalt
der Bauleitplaene eindeutig dargestellt oder festgesetzt werden kann.

(2) Aus den Planunterlagen fuer Bebauungsplaene sollen sich die Flurstuecke mit ihren
Grenzen und Bezeichnungen in Uebereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, die
vorhandenen baulichen Anlagen, die Strassen, Wege und Plaetze sowie die Gelaendehoehe
ergeben. Von diesen Angaben kann insoweit abgesehen werden, als sie fuer die
Festsetzungen nicht erforderlich sind. Der Stand der Planunterlagen (Monat, Jahr) soll
angegeben werden.

§ 2 Planzeichen
(1) Als Planzeichen in den Bauleitplaenen sollen die in der Anlage zu dieser
Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Dies gilt auch insbesondere
fuer Kennzeichnungen, nachrichtliche Uebernahmen und Vermerke. Die Darstellungsarten
koennen miteinander verbunden werden. Linien koennen auch in Farbe ausgefuehrt werden.
Kennzeichnungen, nachrichtliche Uebernahmen und Vermerke sollen zusaetzlich zu den
Planzeichen als solche bezeichnet werden.

(2) Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen koennen ergaenzt werden, soweit dies zur
eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen des
Planinhalts erforderlich sind, fuer die in der Anlage keine oder keine ausreichenden
Planzeichen enthalten sind, koennen Planzeichen verwendet werden, die sinngemaess aus den
angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind.

(3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstaerke und Dichte den Planunterlagen so
angepasst werden, dass deren Inhalt erkennbar bleibt.

(4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleitplan erklaert werden.




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(5) Eine Verletzung von Vorschriften der Absaetze 1 bis 4 ist unbeachtlich, wenn die
Darstellung, Festsetzung, Kennzeichnung, nachrichtliche Uebernahme oder der Vermerk
hinreichend deutlich erkennbar ist.

§ 3 Ueberleitungsvorschrift
Die bis zum 31. Oktober 1981 sowie die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
geltenden Planzeichen koennen weiterhin verwendet werden
1. fuer Aenderungen oder Ergaenzungen von Bauleitplaenen, die bis zu diesen Zeitpunkten
   rechtswirksam geworden sind,
2. fuer Bauleitplaene, deren Aufstellung die Gemeinde bis zu diesen Zeitpunkten
   eingeleitet hat, wenn mit der Beteiligung der Traeger oeffentlicher Belange nach §
   4 des Baugesetzbuchs oder vor Inkrafttreten des Baugesetzbuchs nach § 2 Abs. 5 des
   Bundesbaugesetzes begonnen worden ist sowie fuer Aenderungen oder Ergaenzungen dieser
   Bauleitplaene.

§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden dritten
Kalendermonats in Kraft.

(2)

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage Anlage zur Verordnung ueber die Ausarbeitung der Bauleitplaene und
die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90)
vom 18. Dezember 1990
(Inhalt: Nicht erfasster Anlagenband,
Fundstelle: Anlagenband zum BGBl. I Nr. 3 v. 22. Januar 1991)




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