Verordnung ueber Verbraucherinformationen
zu Kraftstoffverbrauch und CO2-
Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung -
Pkw-EnVKV)
Pkw-EnVKV

vom  28.05.2004



"Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die
durch Artikel 400 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden
ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 400 V v. 31.10.2006 I 2407

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 ueber die Bereitstellung von
Verbraucherinformationen ueber den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing
fuer neue Personenkraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12 S. 16), zuletzt geaendert durch
die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29.
September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1).

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.11.2004 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 94/99 (CELEX Nr: 399L0094)

Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 3 bis 5 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), von denen
§ 1 Abs. 1 und 2 durch Artikel 135 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S.
2304) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

§ 1 Kennzeichnungspflicht
(1) Hersteller und Haendler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf
oder Leasing anbieten oder fuer diese werben, haben dabei Angaben ueber den
Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nach Massgabe der §§ 3 bis 5 sowie der
Anlagen 1 bis 4 zu machen.

(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit
1. fuer den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km), fuer erdgasbetriebene
   Fahrzeuge Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km), jeweils bis zur ersten
   Dezimalstelle;
2. fuer die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf-
   oder abgerundet.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung


                                               -1-
       
                                                                               

1.    sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie
      1999/94/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 ueber
      die Bereitstellung von Verbraucherinformationen ueber den Kraftstoffverbrauch und
      CO2-Emissionen beim Marketing fuer neue Personenkraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12
      S. 16), zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europaeischen
      Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), die noch
      nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung
      verkauft wurden;
2.    ist "Hersteller" der im Fahrzeugbrief genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht
      in Deutschland ansaessig ist, dessen bevollmaechtigter Vertreter in Deutschland;
3.    ist "Haendler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum
      Kauf oder Leasing anbietet;
4.    ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder
      zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum
      oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue
      Personenkraftwagen der Oeffentlichkeit vorgestellt werden;
5.    ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen
      Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG;
6.    sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen
      Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG;
7.    ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen" eine Angabe zur
      Information des Verbrauchers ueber den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die
      offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Personenkraftwagens;
8.    ist "Leitfaden ueber den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen" eine
      Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der
      offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in
      Deutschland angeboten werden;
9.    sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die fuer die Vermarktung von Fahrzeugen
      und zur Werbung in der Oeffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische
      Anleitungen, Broschueren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften
      sowie Plakate;
10.   ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die
      mittels Geraeten fuer die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschliesslich
      digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt
      empfangen und vollstaendig ueber Draht, ueber Funk, auf optischem oder anderem
      elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;
11.   ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die fuer Vermarktung und
      Werbung fuer Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Oeffentlichkeit
      verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit
      fuer den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller
      oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue
      Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf
      Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge oeffentlich vorgestellt
      werden;
12.   ist "Werbeempfaenger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur
      Kenntnis nimmt;
13.   sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen
      Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden
      und die zur Information der Oeffentlichkeit genutzt werden koennen;
14.   ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der
      Richtlinie 1999/94/EG;
15.   ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke,
      Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens;
16.   sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten
      Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.

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§ 3 Hinweis auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sowie Aushang am
Verkaufsort
(1) Wer einen neuen Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet,
hat dafuer Sorge zu tragen, dass
1. ein Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen am Fahrzeug oder in
   dessen unmittelbarer Naehe so angebracht wird, dass dieser deutlich sichtbar ist und
   eindeutig zugeordnet werden kann; der Hinweis muss den Anforderungen der Anlage 1
   entsprechen; und
2. ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht wird, der die Werte des
   offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen
   aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthaelt, die am Verkaufsort ausgestellt oder
   an diesem oder ueber diesen Verkaufsort zum Kauf oder Leasing angeboten werden; der
   Aushang muss den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(2) Der Hinweis und der Aushang nach Absatz 1 koennen auch elektronisch durch
Bildschirmanzeige dargestellt werden, soweit die uebrigen in Absatz 1 sowie in den
Anlagen 1 und 2 angefuehrten Voraussetzungen eingehalten werden.

(3) Die Hersteller haben den Haendlern, denen sie neue Personenkraftwagen liefern, auf
Anforderung unverzueglich und unentgeltlich die Angaben zu uebermitteln, die erforderlich
sind, um den Hinweis und den Aushang nach Absatz 1 zu erstellen.

§ 4 Leitfaden zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
(1) Die Hersteller bestimmen eine Stelle, die in ihrem Auftrag einen einheitlichen
Leitfaden ueber den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen in gedruckter Form
erstellt und an Haendler, Verbraucher und sonstige Interessenten verteilt. Der Leitfaden
ist mindestens einmal jaehrlich zu aktualisieren. Die Hersteller teilen die nach Satz 1
bestimmte Stelle dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie mit; dieses gibt
die Stelle im Bundesanzeiger bekannt. Der Leitfaden wird von den Herstellern auch im
Internet zur Verfuegung gestellt.

(2) Der Leitfaden muss den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen. Der Entwurf des
Teils I des Leitfadens bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums fuer Wirtschaft
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Entwurfs die Genehmigung
abgelehnt hat. Der Zugang des Entwurfs ist dem Antragsteller unverzueglich schriftlich
zu bestaetigen.

(3) Haendler und Hersteller haben den Leitfaden am Verkaufsort an am Kauf oder Leasing
Interessierte (Kunden) auf Anfrage unverzueglich und unentgeltlich auszuhaendigen.
Der Leitfaden kann mit Einverstaendnis des Kunden diesem auch auf elektronischen,
magnetischen oder optischen Speichermedien uebergeben oder in elektronischer Form
uebermittelt werden. Ist am Verkaufsort aus Gruenden, die der Haendler oder Hersteller
nicht zu vertreten hat, ein gedrucktes Exemplar des Leitfadens nicht verfuegbar, kann
die Verpflichtung nach Satz 1 auch dadurch erfuellt werden, dass dem Kunden ein Ausdruck
des im Internet zur Verfuegung gestellten Leitfadens unentgeltlich ausgehaendigt wird.

(4) Die Hersteller muessen sicherstellen, dass durch die nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte
Stelle
1. Kunden auf deren Anforderung ein Leitfaden unentgeltlich zugesandt wird; die
   Zusendung kann von der vorherigen Zahlung der Versandkosten abhaengig gemacht
   werden;
2. Haendlern unverzueglich und unentgeltlich jeweils die Anzahl von Exemplaren des
   Leitfadens zur Verfuegung gestellt wird, die notwendig ist, damit diese Haendler ihre
   Verpflichtungen nach Absatz 3 Satz 1 erfuellen koennen; fuer die Zusendung koennen die
   Versandkosten in Rechnung gestellt werden.


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(5) Hersteller und diejenigen, die im eigenen Namen neue Personenkraftwagen zum Verkauf
einfuehren, ohne Hersteller nach § 2 Nr. 2 zu sein, haben an die von den Herstellern
nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Stelle jeweils unverzueglich, spaetestens zum Beginn eines
jeden Quartals, die folgenden Angaben zu uebermitteln:
1. Bezeichnungen der Modelle jeder Fabrikmarke, die sie in Deutschland zum Zeitpunkt
   der Veroeffentlichung im Handel haben und - soweit bereits bekannt - im Restjahr
   sowie im folgenden Kalenderjahr in den Handel bringen werden,
2. zu den unter Nummer 1 genannten Modellen zusaetzlich jeweils den Hubraum, die
   Leistung, die Getriebeart, den Kraftstofftyp, den offiziellen Kraftstoffverbrauch
   und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen.

§ 5 Werbung
(1) Hersteller und Haendler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben
oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften
Angaben ueber den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-
Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Massgabe von Abschnitt
I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend fuer
1. in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2. Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
hiervon ausgenommen sind Hoerfunkdienste und Fernsehdienste nach Artikel 1 Buchstabe a
der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Ausuebung der
Fernsehtaetigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), zuletzt geaendert durch die Richtlinie
97/36/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L
202 S. 60). Die Angaben muessen nach Massgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4
erfolgen.

(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend fuer Angaben,
die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form
bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien
nach den Absaetzen 1 und 2 zu erstellen.

§ 6 Missbraeuchliche Verwendung von Bezeichnungen
Es ist verboten, in nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 1 und 2
bereitzustellenden Informationen zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen
andere den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechende Zeichen, Symbole oder
Angaben zu verwenden, sofern diese geeignet sind, beim Verbraucher zu Verwechslungen zu
fuehren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 Satz 1, Nr.
   3, 4 oder 6 oder Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1 bis 6, 8
   oder 9 nicht dafuer sorgt, dass ein Hinweis oder ein Aushang angebracht wird,
2. entgegen § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3, oder § 4 Abs. 5 eine Angabe
   nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig uebermittelt,
3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 den Leitfaden nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig,
   nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushaendigt,
4. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, nicht sicherstellt, dass eine
   dort genannte Angabe gemacht wird oder
5. entgegen § 6 ein dort genanntes Zeichen oder Symbol oder eine dort genannte Angabe
   verwendet.

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§ 8 Weiterverwendung von Werbematerial
Werbeschriften und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, die
vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurden und die nach dieser Verordnung
erforderlichen Angaben nicht oder nicht in der erforderlichen Form enthalten, koennen
noch drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet werden.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des fuenften auf die Verkuendung folgenden
Kalendermonats in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1)
Hinweis auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
                                      Abschnitt I
                                 Inhalt und Gestaltung
            des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen
1. Die Groesse des Hinweises betraegt 297 mm x 210 mm (DIN A4). Rechts oben auf dem
   Hinweis kann gegebenenfalls die Marke des Herstellers (Logo) oder die Fabrikmarke
   eingesetzt werden.
2. Der Hinweis ist einheitlich nach dem Formblatt in Abschnitt II dieser Anlage zu
   erstellen. Soweit es einem Hersteller oder Haendler aufgrund seiner EDV-Ausstattung
   nicht moeglich ist, den Hinweis in Farbdruck zu erstellen und erfolgen auch die
   anderen Angaben zum Fahrzeug am Verkaufsort nur in Schwarzweissdruck, so kann auch
   der Hinweis in Schwarzweissdruck erstellt werden. Die Anwendung einer vom Formblatt
   abweichenden Schriftart auf dem Hinweis ist zulaessig, soweit Schrifthoehe und
   Schriftgrad unveraendert bleiben und die gewaehlte Schriftart auch fuer die anderen
   zum Fahrzeug am Verkaufsort gemachten Angaben verwendet wird.
3. Nach der Ueberschrift "Information ueber Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen gemaess
   Richtlinie 1999/94/EG" sind folgende Angaben zum Fahrzeug zu machen: Marke, Modell,
   Hubraum, Leistung, Getriebe und Kraftstoffart (z. B. Benzin, Diesel, Gas).
4. Anschliessend sind die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs (Testzyklen
   innerorts und ausserorts sowie kombiniert) und der offiziellen spezifischen CO2-
   Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben. Die Werte der kombinierten
   Testzyklen fuer den offiziellen Kraftstoffverbrauch und fuer die offiziellen
   spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs muessen sich durch einen groesseren
   Schriftgrad aus dem gesamten Text herausheben.
5. Den Angaben nach Nummer 4 koennen folgende Hinweise hinzugefuegt werden:
   a) "Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren
      (Richtlinie 80/1268/EWG in der gegenwaertig geltenden Fassung) ermittelt."
   b) "Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht
      Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den
      verschiedenen Fahrzeugtypen."

6. Abschliessend sind unter der Ueberschrift "Hinweis nach Richtlinie 1999/94/EG"
   folgende Informationen aufzunehmen:
   a) "Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs haengen nicht nur
      von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern
      werden auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst.
      CO2 ist das fuer die Erderwaermung hauptsaechlich verantwortliche Treibhausgas."
   b) "Ein Leitfaden ueber den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen aller in
      Deutschlands angebotenen neuen Personenkraftfahrzeugmodelle ist unentgeltlich an
      jedem Verkaufsort in Deutschland erhaeltlich, an dem neue Personenkraftfahrzeuge
      ausgestellt oder angeboten werden."
                                            -5-
        
                                                                                


                                        Abschnitt II
                                 Formblatt fuer den Hinweis
                          auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch
                     und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen *)

-----
*) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit kann im Bundesanzeiger die
   Bezugsquelle bekannt geben, ueber die das Formblatt unentgeltlich elektronisch
   bezogen werden kann.
(Inhalt: nicht darstellbares Muster der Europa-Flagge und eines Logos
Fundstelle: BGBl. I 2004, 1041)

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2)
Aushang am Verkaufsort ueber Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
                                          Abschnitt I
                                            Aushang
1. Der Aushang muss mindestens 70 cm x 50 cm gross sein.
2. Die Angaben muessen gut lesbar sein.
3. Vertreibt ein Haendler Personenkraftfahrzeuge mehrerer Fabrikmarken und bringt
   er nicht fuer jede Fabrikmarke einen eigenen Aushang an, sind die Fabrikmarken in
   alphabetischer Reihenfolge aufzulisten.
4. Der Aushang ist mit "Aushang nach Richtlinie 1999/94/EG" und folgendem Hinweis zu
   ueberschreiben:
                "Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionswerte
                    aller an diesem Verkaufsort ausgestellten oder
                 bestellbaren Personenkraftwagen der Marke (N. N.)".
5. Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen getrennt nach Kraftstoffart (z.
   b. Benzin, Diesel, Gas) aufzulisten. Bei jeder Kraftstoffart sind die einzelnen
   Modelle in aufsteigender Reihenfolge der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im
   kombinierten Testzyklus anzufuehren, wobei das Modell mit dem geringsten offiziellen
   Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus an oberster Stelle steht.
6. Fuer jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind anzugeben:
   - Das Modell, konkretisiert durch Hubraum, Leistung und Getriebe,
   - der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus,
   - die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus.

7. Die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 5 aufgefuehrten Hinweise koennen angegeben werden.
8. Die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 6 aufgefuehrten Hinweise sind auch auf dem Aushang
   in deutlich lesbarer Schriftgroesse aufzunehmen.
9. Der Aushang ist mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren.
                                         Abschnitt II
                            Elektronische Anzeige durch Bildschirm
1. Der Aushang kann durch eine elektronische Anzeige auf einem Bildschirm ersetzt
   werden. Der verwendete Bildschirm muss so angebracht sein, dass der die
   Aufmerksamkeit der Verbraucher ebenso stark erweckt wie ein Aushang.
2. Der Bildschirm muss mindestens 25 cm x 32 cm (17 Zoll) gross sein. Die Informationen
   koennen unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt werden.
3. Die unter Abschnitt I Nr. 2 bis 9 fuer den Aushang gestellten Anforderungen gelten
   bei Verwendung eines Bildschirms entsprechend mit folgenden Massgaben:
   a) Es ist sicherzustellen, dass die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 6 aufgefuehrten
      Hinweise staendig sichtbar sind.
   b) Die Angaben sind mindestens alle drei Monate zu aktualisieren.

                                              -6-
      
                                                                              


Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2 Satz 1)
Leitfaden ueber Kraftstoffverbrauch und CO(tief)2-Emissionen
Der Leitfaden ueber den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen enthaelt zumindest
folgende Angaben:
                                         Teil I
1. Einen Hinweis an den Kraftfahrer, dass Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sich
   durch eine regelmaessige Wartung des Fahrzeugs, dessen richtige Benutzung und eine
   entsprechende Fahrweise vermindern lassen, insbesondere durch einen defensiven
   Fahrstil, niedrige Reisegeschwindigkeiten, vorausschauendes Bremsverhalten,
   richtigen Reifendruck, keinen unnoetigen Leerlauf des Motors und keinen
   ueberfluessigen Ballast;
2. sowohl eine Erlaeuterung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, einer
   moeglichen Klimaaenderung und der Bedeutung von Kraftfahrzeugen hierbei als auch
   einen Hinweis auf die Moeglichkeiten, die der Verbraucher bei der Wahl der zur
   Verfuegung stehenden Kraftstoffe hat und deren Umweltauswirkungen, gegruendet auf
   aktuelle wissenschaftliche Nachweise und geltende Rechtsvorschriften;
3. einen Hinweis auf das aktuelle Ziel der Europaeischen Gemeinschaften fuer die
   durchschnittlichen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen sowie auf die Frist zur
   Erreichung dieses Ziels;
4. einen Hinweis auf den Leitfaden der Kommission ueber den Kraftstoffverbrauch und die
   CO2-Emissionen in Internet, falls vorhanden.
                                           Teil II
1. Eine Auflistung aller Modelle neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland
   angeboten oder ausgestellt werden, auf Jahresbasis und aufgeschluesselt nach
   Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge; der Leitfaden wird mindestens einmal
   jaehrlich aktualisiert, so dass er eine Auflistung aller Modelle enthaelt, die zum
   Zeitpunkt der Veroeffentlichung dieser Aktualisierung angeboten oder ausgestellt
   werden;
2. fuer jedes im Leitfaden aufgefuehrte Modell - im Einzelnen konkretisiert
   durch Hubraum, Leistung und Getriebe - die Kraftstoffart, den offiziellen
   Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und ausserorts sowie kombiniert)
   und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus;
3. fuer jede Kraftstoffart eine hervorgehobenen Auflistung der zehn sparsamsten
   neuen Personenkraftwagenmodelle unter Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauchs
   im kombinierten Testzyklus und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im
   kombinierten Testzyklus, beginnend jeweils mit dem Modell mit den niedrigsten CO2-
   Emissionswerten.
Der Leitfaden soll das Format DIN A4 nicht ueberschreiten.

Anlage 4 (zu § 5)
Angaben ueber Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in der Werbung
                                         Abschnitt I
                                       Werbeschriften
1. Fuer das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell sind Angaben ueber den
   offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und ausserorts
   sowie kombiniert) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten
   Testzyklus zu machen. Wird fuer mehrere Modelle geworben, sind entweder die in
   Satz 1 genannten Werte fuer jedes einzelne der aufgefuehrten Modelle anzufuehren
   oder die Spannbreite zwischen unguenstigstem und guenstigstem Kraftstoffverbrauch
   im kombinierten Testzyklus sowie den CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus
   anzugeben.
2. Die Angaben muessen auch bei fluechtigem Lesen leicht verstaendlich, gut lesbar und
   nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft.


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3. Wird lediglich fuer eine Fabrikmarke oder einen Typ geworben, ohne dass Angaben zur
   Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, gemacht
   werden, so ist eine Angabe der Verbrauchs- und CO2-Werte nicht erforderlich.
                                     Abschnitt II
                   In elektronischer Form verbreitetes Werbematerial
1. In Werbematerial, das in elektronischer Form verbreitetet wird, muss der folgende
   Hinweis enthalten sein:
   "Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen
   spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen koennen dem 'Leitfaden ueber
   den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen' entnommen
   werden, der an allen Verkaufsstellen und bei (... Verweis auf die benannte deutsche
   Stelle oder direkte Verknuepfung zu der Organisation, die mit der Verbreitung der
   Informationen in elektronischer Form beauftragt ist ...) unentgeltlich erhaeltlich
   ist."
2. Bezieht sich das Werbematerial auf ein bestimmtes neues Fahrzeugmodell oder
   auf eine bestimmte Version oder Variante davon, sind zumindest der offizielle
   Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen
   CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus dieses Fahrzeugs so anzugeben wie
   auf dem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch (Anlage 1). Abschnitt I Nr. 3 gilt
   entsprechend.
3. Die Angaben muessen auch bei fluechtigem Lesen leicht verstaendlich, gut lesbar
   und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. Es
   ist sicherzustellen, dass dem Empfaenger des Werbematerials diese Informationen
   automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur
   Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der
   Internetseite angezeigt werden.
                                     Abschnitt III
                Elektronische, magnetische oder optische Speichermedien
1. Erfolgt Marketing oder Werbung durch elektronische, magnetische oder optische
   Speichermedien, muss der nach Abschnitt II Nr. 1 erforderliche Hinweis ebenfalls
   gegeben werden. Der Hinweis kann dabei in gesprochener oder visueller Form
   erfolgen.
2. Abschnitt II Nr. 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.




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