Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer
Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
PhysTh-APrV

vom  06.12.1994



"Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl.
I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S.
2686) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 29 G v. 2.12.2007 I 2686

Fussnote

Textnachweis ab: 21.12.1994

Eingangsformel
Auf Grund des § 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 8 und 9 des Masseur-
und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) verordnet das
Bundesministerium fuer Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und
Wissenschaft:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ausbildung
(1) Die dreijaehrige Ausbildung der Physiotherapeuten umfasst mindestens den in der
Anlage 1 aufgefuehrten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.900 Stunden und
die aufgefuehrte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden. In den Faellen des § 12 Abs.
2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und fuer Umschueler nach § 18 Satz 2 des
Gesetzes sind die Stundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich der Unterricht
auf alle Faecher der Anlage 1 erstrecken muss.

(2) Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
verkuerzte Ausbildung zum Physiotherapeuten umfasst mindestens den in der Anlage 2
aufgefuehrten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.400 Stunden und die
aufgefuehrte praktische Ausbildung von 700 Stunden. Die nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des
Gesetzes verkuerzte Ausbildung umfasst mindestens den in der Anlage 3 aufgefuehrten
theoretischen und praktischen Unterricht von 1.000 Stunden und die aufgefuehrte
praktische Ausbildung von 400 Stunden. Der theoretische Unterricht kann in dem in
Anlage 2 und 3 vorgeschriebenen Umfang auch in Form von Fernunterricht, der unter der
Verantwortung der Schule steht, durchgefuehrt werden. Soweit der Fernunterricht von
einem Dritten durchgefuehrt wird, ist er mit der Schule abzustimmen.

(3) Im Unterricht muss den Schuelern ausreichende Moeglichkeit gegeben werden, die
erforderlichen praktischen Faehigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuueben.
Die praktische Ausbildung findet am Patienten statt.

(4) Die regelmaessige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach
Absatz 1 oder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen.
Im Falle des Fernunterrichts nach Absatz 2 Satz 4 ist der Bescheinigung nach Satz 1
eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts beizufuegen, aus der sich die erfolgreiche
Teilnahme am Fernunterricht ergibt.

§ 2 Staatliche Pruefung
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(1) Die staatliche Pruefung fuer die Ausbildungen nach § 9 und § 12 Abs. 1 des Masseur-
und Physiotherapeutengesetzes umfasst jeweils einen schriftlichen, einen muendlichen und
einen praktischen Teil. Die Pruefung fuer die Ausbildungen nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes
besteht aus einer Ergaenzungspruefung, die in zwei Teilabschnitten abgelegt werden kann.

(2) Der Pruefling legt die Pruefung bei der Schule fuer Physiotherapeuten (Schule) ab, an
der er die Ausbildung abschliesst. Die zustaendige Behoerde, in deren Bereich die Pruefung
oder ein Teil der Pruefung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen
zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Pruefungsausschuesse sind vorher zu hoeren.

§ 3 Pruefungsausschuss
(1) Bei jeder Schule wird ein Pruefungsausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern
besteht:
1. einem Medizinalbeamten der zustaendigen Behoerde oder einem von der zustaendigen
   Behoerde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe Beauftragten als Vorsitzenden,
2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen
   eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
3. folgenden Fachpruefern:
   a) mindestens einem Arzt,
   b) mindestens einem an der Schule unterrichtenden Physiotherapeuten oder
      Krankengymnasten oder einem Diplom-Medizinpaedagogen oder Medizinpaedagogen mit
      einer abgeschlossenen Ausbildung als Physiotherapeut,
   c) weiteren an der Schule taetigen Unterrichtskraeften entsprechend den zu pruefenden
      Faechern;
   dem Pruefungsausschuss sollen diejenigen Fachpruefer angehoeren, die den Pruefling in
   dem Pruefungsfach ueberwiegend ausgebildet haben.

(2) Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem
Pruefungsausschuss angehoerenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden
bestellen.

(3) Jedes Mitglied des Pruefungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die
zustaendige Behoerde bestellt den Vorsitzenden des Pruefungsausschusses und nach Anhoerung
der Schulleitung die Fachpruefer und deren Stellvertreter fuer die einzelnen Faecher.

(4) Die zustaendige Behoerde kann Sachverstaendige und Beobachter zur Teilnahme an allen
Pruefungsvorgaengen entsenden.

§ 4 Zulassung zur Pruefung
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prueflings ueber die Zulassung zur
Pruefung und setzt die Pruefungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der
Pruefungsbeginn soll nicht frueher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
Wird die Pruefung als Ergaenzungspruefung und in Teilabschnitten abgelegt, darf der Termin
fuer den ersten Abschnitt der Pruefung nicht vor dem Abschluss des theoretischen und
praktischen Unterrichts liegen. Der zweite Abschnitt der Pruefung darf erst nach dem
Abschluss der praktischen Ausbildung durchgefuehrt werden.

(2) Die Zulassung zur Pruefung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 ueber die Teilnahme an den
   Ausbildungsveranstaltungen. Aus der Bescheinigung muss sich fuer die Prueflinge,
   die die Ergaenzungspruefung in Teilabschnitten ablegen wollen, ergeben, dass sie die
   nach Absatz 1 Satz 3 und 4 erforderlichen Voraussetzungen fuer die Teilnahme an dem
   jeweiligen Abschnitt erfuellen.

(3) Die Zulassung sowie die Pruefungstermine sollen dem Pruefling spaetestens zwei Wochen
vor Pruefungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

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(4) Die besonderen Belange behinderter Prueflinge sind zur Wahrung ihrer
Chancengleichheit bei Durchfuehrung der Pruefungen zu beruecksichtigen.

§ 5 Niederschrift
Ueber die Pruefung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und
Ergebnisse der Pruefung und etwa vorkommende Unregelmaessigkeiten hervorgehen.

§ 6 Benotung
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der muendlichen und
praktischen Pruefung werden wie folgt benotet:
- "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Masse entspricht,
- "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
- "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Maengel aufweist, aber im ganzen den
  Anforderungen noch entspricht,
- "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
  erkennen laesst, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Maengel in
  absehbarer Zeit behoben werden koennen,
- "ungenuegend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst
  die Grundkenntnisse so lueckenhaft sind, dass die Maengel in absehbarer Zeit nicht
  behoben werden koennen.

§ 7 Bestehen und Wiederholung der Pruefung
(1) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen
Pruefungsteile bestanden ist.

(2) Ueber die bestandene staatliche Pruefung wird ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 5 erteilt. Ueber das Nichtbestehen erhaelt der Pruefling vom Vorsitzenden des
Pruefungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Pruefungsnoten anzugeben
sind.

(3) Der Pruefling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Pruefung, jedes Fach der
muendlichen Pruefung und jede Faechergruppe der praktischen Pruefung einmal wiederholen,
wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenuegend" erhalten hat.

(4) Hat der Pruefling eine Faechergruppe der praktischen Pruefung oder die gesamte
praktische Pruefung zu wiederholen, so darf er zur Pruefung nur zugelassen werden,
wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom
Vorsitzenden des Pruefungsausschusses im Benehmen mit den Fachpruefern bestimmt werden.
Die weitere Ausbildung darf einschliesslich der fuer die Pruefung erforderlichen Zeit
die Dauer von einem Jahr nicht ueberschreiten. Ein Nachweis ueber die Teilnahme an der
weiteren Ausbildung ist dem Antrag des Prueflings auf Zulassung zur Wiederholungspruefung
beizufuegen. Die Wiederholungspruefung muss spaetestens zwoelf Monate nach der letzten
Pruefung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zustaendige Behoerde in begruendeten Faellen
zulassen.

§ 8 Ruecktritt von der Pruefung
(1) Tritt ein Pruefling nach seiner Zulassung von der Pruefung zurueck, so hat er die
Gruende fuer seinen Ruecktritt unverzueglich dem Vorsitzenden des Pruefungsausschusses
schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Ruecktritt, so gilt die Pruefung
als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gruende vorliegen.
Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer aerztlichen Bescheinigung verlangt
werden.

(2) Wird die Genehmigung fuer den Ruecktritt nicht erteilt oder unterlaesst es der
Pruefling, die Gruende fuer seinen Ruecktritt unverzueglich mitzuteilen, so gilt die Pruefung
als nicht bestanden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
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§ 9 Versaeumnisfolgen
(1) Versaeumt ein Pruefling einen Pruefungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht
oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Pruefung, so gilt die Pruefung als
nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Pruefung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darueber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende
des Pruefungsausschusses. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 10 Ordnungsverstoesse und Taeuschungsversuche
Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann bei Prueflingen, die die ordnungsgemaesse
Durchfuehrung der Pruefung in erheblichem Masse gestoert oder sich eines Taeuschungsversuchs
schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Pruefung fuer "nicht bestanden"
erklaeren; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle
der Stoerung der Pruefung nur bis zum Abschluss der gesamten Pruefung, im Falle eines
Taeuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Pruefung zulaessig.

§ 11 Pruefungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Pruefungsteilnehmer nach Abschluss der Pruefung Einsicht in seine
Pruefungsunterlagen zu gewaehren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Antraege auf
Zulassung zur Pruefung und Pruefungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Abschnitt 2
Pruefungsbestimmungen fuer die Ausbildung zum
Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1

§ 12 Schriftlicher Teil der Pruefung
(1) Der schriftliche Teil der Pruefung erstreckt sich auf folgende Faechergruppen:
1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/Paedagogik/Soziologie;
2. Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre;
3. Praevention und Rehabilitation; Methodische Anwendung der Physiotherapie in den
   medizinischen Fachgebieten;
4. Spezielle Krankheitslehre.
Der Pruefling hat in den vier Faechergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich
gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Faechergruppe 1 dauert 45
Minuten, in der Faechergruppe 2 90 Minuten, in der Faechergruppe 3 180 Minuten und in
der Faechergruppe 4 90 Minuten. Der schriftliche Teil der Pruefung ist an zwei Tagen
durchzufuehren. Die Aufsichtsfuehrenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Die Aufgaben fuer die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des
Pruefungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewaehlt. Jede Aufsichtsarbeit ist
von mindestens zwei Fachpruefern zu benoten. Aus den Noten der Fachpruefer bildet
der Vorsitzende des Pruefungsausschusses im Benehmen mit den Fachpruefern die Note
fuer die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der vier Aufsichtsarbeiten die
Pruefungsnote fuer den schriftlichen Teil der Pruefung. Der schriftliche Teil der Pruefung
ist bestanden, wenn jede der vier Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend"
benotet wird.

§ 13 Muendlicher Teil der Pruefung
(1) Der muendliche Teil der Pruefung erstreckt sich auf folgende Faecher:
1. Anatomie,
2. Physiologie,
3. Spezielle Krankheitslehre.
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Die Prueflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fuenf geprueft. In den Faechern Nummer
1 und 3 soll der Pruefling nicht laenger als dreissig Minuten, in Fach Nummer 2 nicht
laenger als fuenfzehn Minuten geprueft werden.

(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachpruefer abgenommen und benotet. Der
Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Faechern an der Pruefung zu beteiligen; er kann
auch selbst pruefen. Aus den Noten der Fachpruefer bildet der Vorsitzende im Benehmen mit
den Fachpruefern die Pruefungsnote fuer den muendlichen Teil der Pruefung. Der muendliche
Teil der Pruefung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet
wird.

(3) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann auf begruendeten Antrag die Anwesenheit
von Zuhoerern beim muendlichen Teil der Pruefung gestatten.

§ 14 Praktischer Teil der Pruefung
(1) Der praktische Teil der Pruefung erstreckt sich auf folgende Faechergruppen:
1. a) Krankengymnastische Behandlungstechniken: der Pruefling hat mindestens drei
      spezifische krankengymnastische Behandlungstechniken am Probanden auszufuehren
      und zu erklaeren;
   b) Bewegungserziehung: der Pruefling hat eine krankengymnastische Gruppenbehandlung
      mit mindestens sechs Teilnehmern diagnosebezogen anzuleiten;

2. a) Massagetherapie: der Pruefling hat aufgrund der Vorgaben des Fachpruefers
      mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszufuehren und zu erklaeren;
   b) Elektro-, Licht- und Strahlentherapie: der Pruefling hat aufgrund der Vorgaben
      des Fachpruefers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszufuehren und
      zu erklaeren;
   c) Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie: der Pruefling hat aufgrund
      der Vorgaben des Fachpruefers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden
      auszufuehren und zu erklaeren;

3. Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten:
   der Pruefling hat an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten
   Chirurgie oder Orthopaedie sowie an einem Patienten aus den medizinischen
   Fachgebieten Innere Medizin, Neurologie, Gynaekologie oder Paediatrie je eine
   Befunderhebung durchzufuehren, zu bewerten, zu dokumentieren und den Therapieplan
   mit Behandlungsziel und Behandlungsschwerpunkt zu erstellen sowie auf dieser
   Grundlage geeignete Behandlungstechniken durchzufuehren.

(2) Der praktische Teil der Pruefung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachpruefern,
darunter mindestens einem Fachpruefer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und
benotet. Aus den Noten der Fachpruefer bildet der Vorsitzende des Pruefungsausschusses
im Benehmen mit den Fachpruefern die Note fuer die jeweilige Faechergruppe sowie aus den
Noten der drei Faechergruppen die Pruefungsnote fuer den praktischen Teil der Pruefung.
Der praktische Teil der Pruefung ist bestanden, wenn jede Faechergruppe mindestens mit
"ausreichend" und dabei kein Fach schlechter als "mangelhaft" benotet wird.

(3) Der praktische Teil der Pruefung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.

Abschnitt 3
Bestimmungen fuer die Ergaenzungspruefung nach § 1 Abs. 2
Satz 1

§ 15 Schriftlicher Teil der Pruefung
(1) Der schriftliche Teil der Pruefung erstreckt sich auf folgende Faechergruppen:
1. Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre;


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2. Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten.
Der Pruefling hat in beiden Faechergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich
gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Faechergruppe 1 dauert
90 Minuten, in der Faechergruppe 2 180 Minuten. Die Aufsichtfuehrenden werden von der
Schulleitung bestellt.

(2) Legt der Pruefling die Pruefung in Teilabschnitten ab, ist die Aufsichtsarbeit fuer
die Faechergruppe 1 nach Beendigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im
ersten Abschnitt der Pruefung zu schreiben. Die Aufsichtsarbeit fuer die Faechergruppe
2 ist nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Pruefung zu
schreiben.

(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 16 Muendlicher Teil der Pruefung
(1) Fuer Prueflinge, die die staatliche Pruefung nach § 4 Abs. 2 des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes bestanden haben, erstreckt sich der muendliche Teil der
Pruefung auf das Fach Physiologie. Die Prueflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu
fuenf geprueft. Die Pruefung soll fuer den Pruefling nicht laenger als zehn Minuten dauern.

(2) Fuer Prueflinge, die die in § 1 Nr. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
genannte Berufsbezeichnung fuehren duerfen, erstreckt sich der muendliche Teil der Pruefung
auf die Faecher:
1. Anatomie,
2. Physiologie,
3. Spezielle Krankheitslehre.
Die Prueflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fuenf geprueft. In den Faechern Nummer
1 und 3 soll der Pruefling nicht laenger als fuenfzehn Minuten, im Fach Nummer 2 nicht
laenger als zehn Minuten geprueft werden.

(3) Wird die Pruefung in Teilabschnitten abgelegt, findet der muendliche Teil der Pruefung
nach Beendigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im ersten Abschnitt der
Pruefung statt.

(4) § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 17 Praktischer Teil der Pruefung
(1) Der praktische Teil der Pruefung erstreckt sich auf die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 3
genannten Faechergruppen.

(2) Wird die Pruefung in Teilabschnitten abgelegt, findet der praktische Teil der
Pruefung nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Pruefung
statt.

(3) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 4
Bestimmungen fuer die Ergaenzungspruefung nach § 1 Abs. 2
Satz 2

§ 18 Schriftlicher Teil der Pruefung
(1) Der schriftliche Teil der Pruefung erstreckt sich auf das Fach Methodische Anwendung
der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten. Der Pruefling hat in einer
Aufsichtsarbeit, fuer die 180 Minuten zur Verfuegung stehen, schriftlich gestellte Fragen
zu beantworten. Die Aufsichtsfuehrenden werden von der Schulleitung bestellt.



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(2) Wird die Pruefung in Teilabschnitten abgelegt, findet der schriftliche Teil der
Pruefung nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Pruefung
statt.

(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 19 Muendlicher und praktischer Teil der Pruefung
(1) Fuer den muendlichen Teil der Pruefung gilt § 16 entsprechend.

(2) Fuer den praktischen Teil der Pruefung gilt § 17 entsprechend.

Abschnitt 5
Erlaubniserteilung

§ 20 Erlaubnisurkunde
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
fuer die Erteilung der Erlaubnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 2 des
Gesetzes vor, so stellt die zustaendige Behoerde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der
Anlage 6 aus.

§ 21 Sonderregelungen fuer Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem
anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes beantragen, koennen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zustaendigen Behoerde
des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von
einer solchen Behoerde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht
beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller
den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeuebt, so kann die fuer die Erteilung der
Erlaubnis zustaendige Behoerde bei der zustaendigen Behoerde des Herkunftsmitgliedstaats
Auskuenfte ueber etwa gegen den Antragsteller verhaengte Strafen oder sonstige berufs-
oder strafrechtliche Massnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens
oder strafbarer Handlungen, die die Ausuebung des Berufs betreffen, einholen. Hat die
fuer die Erteilung der Erlaubnis zustaendige Behoerde in den Faellen des Satzes 1 oder
2 von Tatbestaenden Kenntnis, die ausserhalb des Geltungsbereichs des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein koennen, so hat sie die zustaendige
Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestaende
zu ueberpruefen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von
ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in
den Saetzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu
behandeln. Sie duerfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage
die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurueckliegt.

(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes beantragen, koennen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres
Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis
nicht verlangt, ist eine von einer zustaendigen Behoerde dieses Staates ausgestellte
Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs.
1 Nr. 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erfuellt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5
gilt entsprechend.

(3) Antragsteller, die ueber einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Physiotherapeuten
verfuegen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes
erworben worden ist, fuehren nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die
Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“.


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(4) Die zustaendige Behoerde bestaetigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach
Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm
mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat ueber den Antrag kurzfristig, spaetestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise ueber das Vorliegen der Voraussetzungen dieses
Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zustaendigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach
Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten
nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung ueber
die Abgabe einer eidesstattlichen Erklaerung gegenueber der zustaendigen Behoerde des
Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) Die zustaendige Behoerde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen
Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 13a des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der
Begleitdokumente ueber das Ergebnis ihrer Nachpruefung zu unterrichten. Ist eine
Nachpruefung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefaellen nicht moeglich,
unterrichtet die zustaendige Behoerde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats
ueber die Gruende fuer diese Verzoegerung und ueber den Zeitplan fuer ihre Entscheidung, die
vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollstaendigen Unterlagen ergehen muss.
Erhaelt der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Saetzen 1 und 2 genannten
Fristen keine Rueckmeldung der zustaendigen Behoerde, darf die Dienstleistung erbracht
werden.

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 22 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit
sich nicht aus § 16 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes etwas anderes
ergibt, die Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer Krankengymnasten vom 7. Dezember 1960
(BGBl. I S. 885), zuletzt geaendert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt
II Nr. 15 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1080), ausser Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3791 - 3796

A             Theoretischer und praktischer Unterricht fuer
              Physiotherapeuten
                                                                                   Stunden
1             Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde                                      40
1.1           Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2           Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland
              und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
              einschliesslich der Gesundheitsprogramme internationaler
              Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation
              und Europarat
1.3           Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4           Masseur- und Physiotherapeutengesetz; gesetzliche Regelungen
              fuer die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens und ihre
              Abgrenzung zueinander
1.5           Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie fuer die
              Berufsausuebung von Bedeutung sind
1.6           Unfallverhuetung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe,
              Jugendschutz

                                            -8-
        
                                                                                

1.7             Einfuehrung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-,
                Arznei- und Betaeubungsmittelrecht
1.8             Strafrechtliche, buergerlich-rechtliche und oeffentlich-
                rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausuebung von
                Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner
                Sorgeberechtigten
1.9             Sozialpolitik einschliesslich Einfuehrung in die Systeme
                der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe,
                Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)
1.10            Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik
                Deutschland
2               Anatomie                                                               240
2.1             Allgemeine Anatomie
2.1.1           Begriffsbestimmung und anatomische Nomenklatur
2.1.2           Achsen, Ebenen, Orientierungssystem
2.1.3           Allgemeine Zytologie
2.1.4           Allgemeine Histologie
2.1.5           Aufbau des Skelettsystems und allgemeine Gelenklehre
2.2             Funktionelle Anatomie des Bewegungssystems
2.2.1           Allgemeine funktionelle Aspekte der Bewegungsorgane
2.2.2           Palpation der Bewegungsorgane
2.2.3           Spezielle funktionelle Aspekte des Schulterguertels und der
                oberen Extremitaeten
2.2.4           Spezielle funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren
                Extremitaeten
2.2.5           Spezielle funktionelle Aspekte der Wirbelsaeule und des Kopfes
2.3             Anatomie der inneren Organe
2.3.1           Ueberblick ueber die inneren Organe
2.3.2           Herz-Kreislaufsystem
2.3.3           Respirationssystem
2.3.4           Blut- und Abwehrsystem
2.3.5           Verdauungssystem
2.3.6           Urogenitalsystem
2.3.7           Endokrines System
2.4             Anatomie des Nervensystems und der Sinnesorgane
2.4.1           Einfuehrung in das Nervensystem
2.4.2           Makroskopische Anatomie des Nervensystems
2.4.3           Zentrales Nervensystem
2.4.4           Peripheres Nervensystem
2.4.5           Vegetatives Nervensystem
2.4.6           Funktionelle Anatomie des Nervensystems
2.4.7           Anatomie der Sinnesorgane und der Haut
3               Physiologie                                                            140
3.1             Grundlagen der Zellphysiologie
3.2             Nerven- und Sinnesphysiologie
3.2.1           Zentrales Nervensystem
3.2.2           Vegetatives Nervensystem
3.2.3           Motorische Systeme
3.2.4           Allgemeine Sinnesphysiologie
3.2.5           Somatoviszerales sensorisches System
3.2.6           Gleichgewichtssystem
3.2.7           Nozizeption und Schmerz
3.3             Muskelphysiologie
3.3.1           Skelettmuskulatur
3.3.2           Molekularer Mechanismus der Kontraktion
3.3.3           Regulation der Muskelkontraktion
3.3.4           Muskelmechanik
3.3.5           Muskelenergetik
3.3.6           Glatte Muskulatur
3.4             Herz-, Blut- und Gefaessphysiologie
3.4.1           Herzerregung, -mechanik, Energetik der Herzaktion
3.4.2           Funktionen, Volumen und Zusammensetzung des Blutes
3.4.3           Physiologische Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr
                                              -9-
        
                                                                                

3.4.4           Arterielles, venoeses und lymphatisches System
3.4.5           Regulation des Gesamtkreislaufs
3.4.6           Lungenkreislauf und Pfortaderkreislauf
3.5             Physiologie des Respirationssystems
3.5.1           Ventilation und Atmungsmechanik
3.5.2           Pulmonaler Gasaustausch
3.5.3           Atemgastransport
3.5.4           Gewebeatmung
3.6             Physiologie des Verdauungs-, Urogenital-, Stoffwechsel- und
                endokrinen Systems
3.7             Zusammenwirken der Systeme
4               Allgemeine Krankheitslehre                                              30
4.1             Pathologie der Zelle
4.2             Krankheit und Krankheitsursachen
4.3             Krankheitsverlauf und -symptome
4.4             Entzuendungen und Oedeme
4.5             Degenerative Veraenderungen
4.6             Wachstum und seine Stoerungen, gutartige und boesartige
                Neubildungen
4.7             Stoerungen der immunologischen Reaktionen
4.8             Oertliche und allgemeine Kreislaufstoerungen, Blutungen
4.9             Stoerungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung
5               Spezielle Krankheitslehre                                              360
5.1             Innere Medizin
5.2             Orthopaedie/Traumatologie
5.3             Chirurgie/Traumatologie
5.4             Neurologie
5.5             Psychiatrie
5.6             Gynaekologie und Geburtshilfe
5.7             Paediatrie
5.8             Dermatologie
5.9             Geriatrie
5.10            Rheumatologie
5.11            Arbeitsmedizin
5.12            Sportmedizin
6               Hygiene                                                                 30
6.1             Allgemeine Hygiene und Umweltschutz
6.2             Persoenliche Hygiene
6.3             Bakteriologie, Virologie und Parasitologie
6.4             Verhuetung und Bekaempfung von Infektionen
6.5             Desinfektion, Sterilisation
6.6             Wasserhygiene
7               Erste Hilfe und Verbandtechnik                                          30
7.1             Allgemeines Verhalten bei Notfaellen
7.2             Erstversorgung von Verletzten
7.3             Blutstillung und Wundversorgung
7.4             Massnahmen bei Schockzustaenden und Wiederbelebung
7.5             Versorgung von Knochenbruechen
7.6             Transport von Verletzten
7.7             Verhalten bei Arbeitsunfaellen
7.8             Verbandtechniken
8               Angewandte Physik und Biomechanik                                       40
8.1             Physikalische, mechanische und mathematische Grundlagen
8.2             Gleichgewichtssatz der Mechanik und Prinzip der
                Gelenkkraftberechnung
8.3             Kinematik der Gelenke des menschlichen Koerpers
8.4             Statische und dynamische Bestimmung der Gelenkkraft
8.5             Biomechanik von Muskeln, Sehnen und Knochen
8.6             Biomechanik und Ergonomie
9               Sprache und Schrifttum                                                  20
9.1             Vortrag und Diskussion, Einfuehrung in wissenschaftliches
                Arbeiten, Dokumentation
9.2             Muendliche und schriftliche Berichterstattung
                                              - 10 -
         
                                                                                 

9.3              Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher
                 Fachliteratur
9.4              Einfuehrung in fachbezogene Terminologie
10               Psychologie/Paedagogik/Soziologie                                        60
10.1             Psychologie
10.1.1           Der Mensch in seiner psychosomatischen Einheit
10.1.2           Der Therapeut im Prozess der Patientenfuehrung, Einfuehrung in
                 die Persoenlichkeitspsychologie
10.1.3           Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen,
                 insbesondere akut Erkrankter, chronisch Kranker, Kranker
                 mit infauster Prognose, Kinder, psychische Besonderheiten
                 Alterskranker und Behinderter
10.1.4           Einfuehrung in die Gruppendynamik im Therapieprozess
10.1.5           Gespraechsfuehrung, Supervision
10.2             Paedagogik
10.2.1           Grundlagen der Paedagogik
10.2.2           Einfuehrung in die Sonderpaedagogik
10.3             Soziologie
10.3.1           Grundlagen der Soziologie
10.3.2           Soziales Umfeld - Krankheitserleben
10.3.3           Soziale Stellung - Einfluss auf die Krankheitsentwicklung und
                 -bewaeltigung
11               Praevention und Rehabilitation                                           20
11.1             Grundlagen und Stellung der Praevention
11.2             Gesundheitsgerechtes Verhalten und Gesundheitsfoerderung
11.3             Grundlagen der Rehabilitation
11.4             Einrichtungen der Rehabilitation und ihre Fachkraefte
11.5             Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation
11.6             Rehabilitationsplanung und -durchfuehrung im
                 interdisziplinaeren Team
12               Trainingslehre                                                          40
12.1             Grundlagen der Trainingslehre
12.2             Beanspruchungsformen des Trainings
12.3             Aufbau und Prinzipien des Trainings
12.4             Transfer der allgemeinen Trainingslehre in die Praevention und
                 medizinische Rehabilitation
12.5             Psychologische Aspekte des Trainings
13               Bewegungslehre                                                          60
13.1             Grundlagen der Bewegungslehre
13.2             Bewegungs- und Haltungsanalysen
13.3             Prinzipien der Bewegung
13.4             Sensomotorische Entwicklung
13.5             Bewegungen als sensomotorischer Lernprozess
14               Bewegungserziehung                                                     120
14.1             Grundformen der Bewegung mit und ohne Geraet
14.2             Bewegungserziehung im Rahmen der Krankengymnastik
14.3             Bewegungserfahrung in bezug auf Raum, Zeit und Dynamik
14.4             Rhythmisch musikalische Aspekte in der Bewegungserziehung
14.5             Psychomotorische Uebungskonzepte
14.6             Kombinationen von Grundformen der Bewegungserziehung aus
                 Krankengymnastik, Gymnastik, Sport und Psychomotorik
14.7             Methodik und Didaktik von Einzel- und Gruppenbehandlung
14.8             Behindertensport
15               Physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken                100
15.1             Grundlagen der Befunderhebung
15.2             Inspektion
15.3             Funktionspruefung
15.4             Palpation
15.5             Messverfahren
15.6             Reflexverhalten
15.7             Wahrnehmung akustischer Auffaelligkeiten
15.8             Systematik der Befunderhebung
15.9             Dokumentation
                                               - 11 -
      
                                                                              

15.10         Synthese der Befunderhebung
15.11         Erstellung des Behandlungsplanes
16            Krankengymnastische Behandlungstechniken                               500
16.1          Grundlagen krankengymnastischer Techniken
16.2          Atemtherapie
16.3          Entspannungstechniken
16.4          Krankengymnastische Behandlung im Schlingengeraet
16.5          Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad
16.6          Gangschulung
16.7          Manuelle Therapie
16.8          Funktionsanalyse
16.9          Medizinische Trainingstherapie
16.10         Neurophysiologische Behandlungsverfahren
16.10.1       Propriozeptive neuromuskulaere Fazilitation
16.10.2       Behandlung nach Bobath
16.10.3       Behandlung nach Vojta
16.10.4       Sonstige Verfahren
16.11         Psychomotorik
16.12         Sonstige Behandlungstechniken
17            Massagetherapie                                                        150
17.1          Grundlagen der Massage
17.2          Techniken und Wirkungen der Massage
17.3          Klassische Massage
17.4          Bindegewebsmassage
17.5          Sonderformen
17.6          Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
18            Elektro-, Licht-, Strahlentherapie                                      60
18.1          Einfuehrung in die Elektrotherapie, physikalische Grundlagen
18.2          Einfuehrung in die Elektrodiagnostik
18.3          Elektrotherapie mit nieder-, mittel- und hochfrequenten
              Stromformen, Ultraschallbehandlung
18.4          Grundlagen der Lichttherapie
18.5          Grundlagen der Strahlentherapie
19            Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie                        60
19.1          Grundlagen und Anwendungen in der Hydro- und Balneotherapie
19.2          Grundlagen und Anwendungen in der Thermotherapie
19.3          Grundlagen und Anwendungen in der Inhalationstherapie
20            Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen
              Fachgebieten                                                           700
20.1          Innere Medizin
20.2          Chirurgie/Traumatologie
20.3          Orthopaedie/Traumatologie
20.4          Gynaekologie und Geburtshilfe
20.5          Neurologie/Neurochirurgie
20.6          Psychiatrie
20.7          Paediatrie
20.8          Geriatrie
20.9          Rheumatologie
20.10         Arbeitsmedizin
20.11         Sportmedizin
20.12         Sonstige
Zur Verteilung auf die Faecher 1 bis 20                                               100
                                                                                   -------
Stunden insgesamt                                                                   2.900
B             Praktische Ausbildung fuer Physiotherapeuten
                                                                                   Stunden
Praktische Ausbildung in
1.            Krankenhaeusern oder anderen geeigneten medizinischen
              Einrichtungen in den medizinischen Fachgebieten:
1.1           Chirurgie                                                              240
1.2           Innere Medizin                                                         240
1.3           Orthopaedie                                                             240
1.4           Neurologie                                                             240
                                            - 12 -
      
                                                                              

1.5           Paediatrie                                                              160
1.6           Psychiatrie                                                             80
1.7           Gynaekologie                                                             80
Zur Verteilung auf die Fachgebiete 1.1 bis 1.7                                       240
2.            sonstigen Einrichtungen, Exkursionen                                    80
                                                                                   -------
Stunden insgesamt                                                                   1.600

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3797 - 3799

A            Theoretischer und praktischer Unterricht fuer
             Physiotherapeuten
                                                                                  Stundenzahl
1            Physiologie                                                                   50
1.1          Grundlagen der Zellphysiologie
1.2          Nerven- und Sinnesphysiologie
1.2.1        Zentrales Nervensystem
1.2.2        Vegetatives Nervensystem
1.2.3        Motorische Systeme
1.2.4        Allgemeine Sinnesphysiologie
1.2.5        Somatoviszerales sensorisches System
1.2.6        Gleichgewichtssystem
1.2.7        Nozizeption und Schmerz
1.3          Muskelphysiologie
1.3.1        Skelettmuskulatur
1.3.2        Molekularer Mechanismus der Kontraktion
1.3.3        Regulation der Muskelkontraktion
1.3.4        Muskelmechanik
1.3.5        Muskelenergetik
1.3.6        Glatte Muskulatur
Von den vorgesehenen 50 Stunden koennen bis zu 40 Stunden
theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
2            Angewandte Physik und Biomechanik                                               20
2.1          Physikalische, mechanische und mathematische
             Grundlagen
2.2          Gleichgewichtssatz der Mechanik und Prinzip der
             Gelenkkraftberechnung
2.3          Kinematik der Gelenke des menschlichen Koerpers
2.4          Statische und dynamische Bestimmung der Gelenkkraft
2.5          Biomechanik von Muskeln, Sehnen und Knochen
2.6          Biomechanik und Ergonomie
Von den vorgesehenen 20 Stunden koennen bis zu 10 Stunden
theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
3            Trainingslehre                                                                  40
3.1          Grundlagen der Trainingslehre
3.2          Beanspruchungsformen des Trainings
3.3          Aufbau und Prinzipien des Trainings
3.4          Transfer der allgemeinen Trainingslehre in die
             Praevention und medizinische Rehabilitation
3.5          Psychologische Aspekte des Trainings
Von den vorgesehenen 40 Stunden koennen bis zu 20 Stunden
theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
4            Bewegungslehre                                                                  60
4.1          Grundlagen der Bewegungslehre
4.2          Bewegungs- und Haltungsanalysen
4.3          Prinzipien der Bewegung
4.4          Sensomotorische Entwicklung
4.5          Bewegung als sensomotorischer Lernprozess
Von den vorgesehenen 60 Stunden koennen bis zu 40 Stunden
theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
5            Bewegungserziehung                                                              50
                                            - 13 -
      
                                                                              

5.1          Bewegungserziehung im Rahmen der Krankengymnastik
5.2          Rhythmisch musikalische Aspekte in der
             Bewegungserziehung
5.3          Psychomotorische Uebungskonzepte
5.4          Kombination von Grundformen der Bewegungserziehung
             aus Krankengymnastik und Psychomotorik
5.5          Behindertensport
5.6          Methodik und Didaktik von Einzel- und
             Gruppenbehandlung
Von den vorgesehenen 50 Stunden koennen bis zu 10 Stunden
theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
6            Physiotherapeutische Befundaufnahme und                                          70
             Untersuchungstechniken
6.1          Grundlagen der Befunderhebung
6.2          Inspektion
6.3          Funktionspruefungen
6.4          Palpation
6.5          Messverfahren
6.6          Reflexverhalten
6.7          Wahrnehmung akustischer Auffaelligkeiten
6.8          Systematik der Befunderhebung
6.9          Dokumentation
6.10         Synthese der Befunderhebung
6.11         Erstellung des Behandlungsplanes
Von den vorgesehenen 70 Stunden koennen mit Ausnahme der Punkte 6.2
bis 6.4, 6.7 und 6.8 bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht
als Fernunterricht erteilt werden.
7            Krankengymnastische Behandlungstechniken                                        500
7.1          Grundlagen krankengymnastischer Techniken
7.2          Atemtherapie
7.3          Entspannungstechniken
7.4          Krankengymnastische Behandlung im Schlingengeraet
7.5          Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad
7.6          Gangschulung
7.7          Manuelle Therapie
7.8          Funktionsanalyse
7.9          Medizinische Trainingstherapie
7.10         Neurophysiologische Behandlungsverfahren
7.10.1       Propriozeptive neuromuskulaere Fazilitation
7.10.2       Behandlung nach Bobath
7.10.3       Behandlung nach Vojta
7.10.4       Sonstige Verfahren
7.11         Psychomotorik
7.12         Sonstige Behandlungstechniken
Von den vorgesehenen 500 Stunden koennen mit Ausnahme der Punkte
7.3 bis 7.6 bis zu 50 Stunden theoretischer Unterricht als
Fernunterricht erteilt werden.
8            Methodische Anwendung der Physiotherapie in den                                 500
             medizinischen Fachgebieten
8.1          Innere Medizin
8.2          Chirurgie/Traumatologie
8.3          Orthopaedie/Traumatologie
8.4          Gynaekologie und Geburtshilfe
8.5          Neurologie/Neurochirurgie
8.6          Psychiatrie
8.7          Paediatrie
8.8          Geriatrie
8.9          Rheumatologie
8.10         Arbeitsmedizin
8.11         Sportmedizin
8.12         Sonstige
Von den vorgesehenen 500 Stunden koennen bis zu 180 Stunden
theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
                                            - 14 -
      
                                                                              

Zur freien Verfuegung                                                                          110
Fuer Masseure und medizinische Bademeister mit einer Ausbildung
nach dem Gesetz ueber die Ausuebung der Berufe des Masseurs, des
Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten
sind diese Stunden zur Vorbereitung der Ergaenzungspruefung in den
Faechern Anatomie und Spezielle Krankheitslehre vorzusehen.
                                                                                        ------
Stunden insgesamt                                                                        1.400
B            Praktische Ausbildung fuer Physiotherapeuten
                                                                                       Stunden
Praktische Ausbildung in
1.           Krankenhaeusern oder anderen geeigneten medizinischen
             Einrichtungen in den medizinischen Fachgebieten:
1.1          Chirurgie                                                                        160
1.2          Innere Medizin                                                                   160
1.3          Orthopaedie                                                                       160
1.4          Neurologie                                                                        80
1.5          Paediatrie                                                                         80
1.6          Psychiatrie                                                                       20
1.7          Gynaekologie                                                                       20
2.           sonstigen Einrichtungen                                                           20
                                                                                             ----
Stunden insgesamt                                                                             700

Anlage 3 (zu § 1 Abs. 2 Satz 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3800 - 3801

                                                                             Stunden
A             Theoretischer und praktischer Unterricht fuer
              Physiotherapeuten                                                                50
1             Physiotherapeutische Befundaufnahme und
              Untersuchungstechniken
1.1           Grundlagen der Befunderhebung
1.2           Inspektion
1.3           Funktionspruefung
1.4           Palpation
1.5           Messverfahren
1.6           Reflexverhalten
1.7           Wahrnehmung akustischer Auffaelligkeiten
1.8           Systematik der Befunderhebung
1. 9          Dokumentation
1.10          Synthese der Befunderhebung
1.11          Erstellung des Behandlungsplanes
Von den vorgesehenen 50 Stunden koennen mit Ausnahme der Punkte 1.2
bis 1.4, 1.7 und 1.8 bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als
Fernunterricht erteilt werden.
2             Krankengymnastische Behandlungstechniken                                        400
2.1           Grundlagen krankengymnastischer Techniken                                      (30)
2.2           Atemtherapie                                                                   (30)
2.3           Entspannungstechniken                                                          (10)
2.4           Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad                                 (10)
2.5           Krankengymnastische Behandlung im Schlingengeraet                               (10)
2.6           Gangschulung                                                                   (10)
2.7           Manuelle Therapie                                                              (60)
2.8           Funktionsanalyse                                                               (20)
2.9           Medizinische Trainingstherapie                                                 (10)
2.10          Neurophysiologische Behandlungsverfahren
2.10.1        Propriozeptive neuromuskulaere Fazilitation                                     (80)
2.10.2        Behandlung nach Bobath                                                         (40)
2.10.3        Behandlung nach Vojta                                                          (40)
2.10.4        Sonstige Verfahren                                                             (10)
2.11          Psychomotorik                                                                  (20)
                                            - 15 -
       
                                                                               

2.12          Sonstige Behandlungstechniken                                                   (20)
Von den vorgesehenen 400 Stunden koennen mit Ausnahme der Punkte 2.3
bis 2.6 bis zu 50 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht
erteilt werden.
3             Methodische Anwendung der Physiotherapie in den
              medizinischen Fachgebieten einschliesslich Spezielle
              Krankheitslehre                                                                  500
3.1           Innere Medizin                                                                  (80)
3.2           Chirurgie/Traumatologie                                                         (60)
3.3           Orthopaedie/Traumatologie                                                        (60)
3.4           Gynaekologie und Geburtshilfe                                                    (30)
3.5           Neurologie/Neurochirurgie                                                       (70)
3.6           Psychiatrie                                                                     (30)
3.7           Paediatrie                                                                       (70)
3.8           Geriatrie                                                                       (20)
3. 9          Rheumatologie                                                                   (10)
3.10          Arbeitsmedizin                                                                  (10)
3.11          Sportmedizin                                                                    (20)
3.12          Sonstige                                                                        (40)
Von den vorgesehenen 500 Stunden koennen bis zu 200 Stunden theoretischer
Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
Zur freien Verfuegung                                                                            50
Fuer Masseure und medizinische Bademeister mit einer Ausbildung nach
dem Gesetz ueber die Ausuebung der Berufe des Masseurs, des Masseurs
und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten sind diese
Stunden zur Vorbereitung der Ergaenzungspruefung in den Faechern Anatomie,
Physiologie und Bewegungserziehung vorzusehen.
                                                                                        ------
Stunden insgesamt                                                                        1.000
B             Praktische Ausbildung fuer Physiotherapeuten
                                                                              Stunden
Praktische Ausbildung in Krankenhaeusern oder anderen geeigneten
medizinischen Einrichtungen in den medizinischen Fachgebieten:
1             Chirurgie                                                                         80
2             Innere Medizin                                                                    80
3             Orthopaedie                                                                        80
4             Neurologie/Psychiatrie                                                            80
5             Paediatrie                                                                         60
6             Gynaekologie                                                                       20
                                                                                              ----
Stunden insgesamt                                                                              400

Anlage 4 (zu § 1 Abs. 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3802

.....................................................
(Bezeichnung der Schule)

                               Bescheinigung
             ueber die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen

Name, Vorname
...............................................................................
Geburtsdatum                                Geburtsort
...............................................................................
hat in der Zeit vom ....................... bis ...............................
regelmaessig und mit Erfolg

1. (   ) an dem theoretischen und praktischen Unterricht
         und der praktischen Ausbildung nach § 9/§ 12 Abs.
         2/§ 18 Satz 2*)
2. (   ) an dem theoretischen und praktischen Unterricht
                                             - 16 -
       
                                                                               

        nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2/§ 12 Abs. 1 Satz 3*)
   (  ) an der praktischen Ausbildung nach § 12 Abs.
        1 Satz 1 und 2/§ 12 Abs. 1 Satz 3*)
des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes teilgenommen.
(Zutreffendes ankreuzen.)
Die Ausbildung ist - nicht - ueber die nach dem Masseur-
und Physiotherapeutengesetz zulaessigen Fehlzeiten
hinaus - um ............. Tage*) - unterbrochen worden.

Ort, Datum
.....................................................             (Stempel)
.....................................................
(Unterschrift(en) der Schulleitung)

.....
*) Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 5 (zu § 7 Abs. 2 Satz 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3803

Der Vorsitzende
des Pruefungsausschusses

                               Zeugnis
            ueber die staatliche Pruefung fuer Physiotherapeuten

Name, Vorname
...............................................................................
Geburtsdatum                          Geburtsort
...............................................................................
hat am ......................... die staatliche Pruefung nach
§ 9 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vor dem
staatlichen Pruefungsausschuss bei der ..........................................
in ................................. bestanden.

Sie/Er hat folgende Pruefungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Pruefung                     "........................"
2. im muendlichen Teil der Pruefung                        "........................"
3. im praktischen Teil der Pruefung                       "........................"

Ort, Datum
.....................................................              (Siegel)
.....................................................
(Unterschrift des Vorsitzenden des Pruefungsausschusses)

Anlage 6 (zu § 20)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3804

                              Urkunde
           ueber die Erlaubnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnung
       "..........................................................."
Name, Vorname
...............................................................................
geboren am                        in
...............................................................................
erhaelt auf Grund des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die
Berufsbezeichnung
       "..........................................................."
zu fuehren.

                                             - 17 -
      
                                                                              


Ort, Datum
.....................................................             (Siegel)
.....................................................
(Unterschrift)




                                            - 18 -