Verordnung ueber Hoechstmengen fuer
Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln
(Phosphathoechstmengenverordnung -
PHoechstMengV)
PHoechstMengV
vom 04.06.1980
"Phosphathoechstmengenverordnung vom 4. Juni 1980 (BGBl. I S. 664)"
Fussnote
Textnachweis ab: 14. 6.1980
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und 3 des Waschmittelgesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S.
2255) wird nach Anhoerung der beteiligten Kreise
- zu § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Wirtschaft
- zu § 4 Abs. 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern fuer Wirtschaft und fuer Jugend,
Familie und Gesundheit
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung wird angewandt auf Wasch- und Reinigungsmittel, die zur Reinigung
von Textilien im Haushalt oder in Waeschereien bestimmt sind und fuer die wegen
ihres Phosphatgehaltes Dosierungsempfehlungen anzugeben sind. Sie wird nicht
angewandt auf Wasch- und Reinigungsmittel, die zur Lieferung in Gebiete ausserhalb des
Geltungsbereiches dieser Verordnung bestimmt sind.
§ 2 Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt
(1) Es ist Herstellern, Einfuehrern und Vertriebsunternehmen untersagt, Wasch- und
Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt in den Verkehr zu bringen, die einen
Phosphatgehalt aufweisen, der bei bestimmungsgemaessem Gebrauch die in den Absaetzen 2
und 3 festgesetzten Obergrenzen (Phosphathoechstmengen) ueberschreitet. Bei Wasch- und
Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen
Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht
die Obergrenzen der Absaetze 2 und 3 ueberschreiten.
(2) Fuer Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt gelten ab 1.
Oktober 1981 bei einem Waschlaugenvolumen von 20 Litern und bei Beachtung der
Dosierungsempfehlungen, bezogen auf das Fassungsvermoegen einer Waschmaschine von 4
bis 5 Kilogramm Trockenwaesche, folgende Obergrenzen fuer den Phosphatgehalt in der
Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/lP):
Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von
Wasserhaertebereich Wasch- und Wasch- und Spezial-/ Vorwaschmitteln
Reinigungsmitteln Reinigungsmitteln Feinwaschmitteln
fuer alle fuer
Waschtemperaturen Waschtemperaturen
bis 60 Grad C
im gesamten Waschvorgang: in der
Vorwaesche:
-1-
1 0,70 0,85 0,45 0,55
2 0,85 1,00 0,55 0,65
3 1,00 1,20 0,65 0,80
4 1,25 1,40 0,75 0,90
(3) Die Obergrenzen des Absatzes 2 werden ab 1. Januar 1984 durch folgende Werte
ersetzt:
Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von
Wasserhaertebereich Wasch- und Wasch- und Spezial-/ Vorwaschmitteln
Reinigungsmitteln Reinigungsmitteln Feinwaschmitteln
fuer alle fuer
Waschtemperaturen Waschtemperaturen
bis 60 Grad C
im gesamten Waschvorgang: in der
Vorwaesche:
1 0,50 0,75 0,40 0,50
2 0,65 0,85 0,45 0,60
3 0,80 1,05 0,55 0,70
4 1,00 1,25 0,65 0,80
§ 3 Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung in Waeschereien
(1) Der hoechstzulaessige Phosphatgehalt von Wasch- und Reinigungsmitteln zur Verwendung
in Waeschereien bemisst sich ab 1. Oktober 1981 bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen
und auf der Grundlage eines Verhaeltnisses von 1 Kilogramm Trockenwaesche zu
5 Litern Waschlauge nach folgenden Obergrenzen fuer den Phosphatgehalt in der
Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/lP;
Phosphathoechstmengen):
Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von
Wasserhaertebereich Vollwaschmitteln, Spezialwaschmitteln,Vorwaschmitteln
Alleinwaschmitteln Bunt- und
Feinwaschmitteln
im gesamten Waschvorgang: in der Vorwaesche:
1 0,45 0,70 0,30
2 0,60 0,85 0,40
3 0,80 1,00 0,55
4 1,00 1,20 0,65
Fuer Wasch- und Reinigungsmittel, die aufeinander abgestimmt sind und nach ihren
Dosierungsempfehlungen nacheinander zu verwenden sind, gelten fuer den sich insgesamt
ergebenden Phosphatgehalt in der Waschlauge die fuer Vollwaschmittel festgelegten
Obergrenzen.
(2) Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen
gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der
Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen des Absatzes 1 Satz 1 ueberschreiten.
§ 4 Verfahren
Der Phosphatgehalt der Wasch- und Reinigungsmittel ist nach dem in der Anlage zu
dieser Verordnung beschriebenen Verfahren oder nach einem Verfahren zu bestimmen, das
gleichwertige Ergebnisse erbringt.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Waschmittelgesetzes handelt,
wer entgegen § 2 Abs. 1 vorsaetzlich oder fahrlaessig ein zur Verwendung im Haushalt
bestimmtes Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, dessen Phosphatgehalt
die in § 2 Abs. 2 oder 3 festgesetzten Hoechstmengen ueberschreitet.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Waschmittelgesetzes begeht, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig ein zur Verwendung in Waeschereien bestimmtes Wasch- oder
Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, dessen Phosphatgehalt die in § 3 festgesetzten
Hoechstmengen ueberschreitet.
-2-
§ 6 Uebergangsbestimmung
Wasch- und Reinigungsmittel, die vor dem 1. Oktober 1981 (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1)
hergestellt worden sind, duerfen auch danach in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt
entsprechend fuer Wasch- und Reinigungsmittel, die vor dem 1. Januar 1984 (§ 2 Abs. 3)
hergestellt worden sind.
§ 7 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 13
des Waschmittelgesetzes auch im Land Berlin.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister des Innern
Anlage (zu § 4)
Verfahren zur Bestimmung des Phosphatgehaltes in Wasch- und
Reinigungsmitteln
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1980, 666
Der Phosphatgehalt in Wasch- und Reinigungsmitteln ist wie folgt zu bestimmen:
1. Gebindeauswahl und Probenahme
Es sind mindestens 10 volle Gebinde mit einer Gesamtmenge von mindestens 10
Litern bei pulverfoermigen und von mindestens 5 Kilogramm bei fluessigen Wasch-
und Reinigungsmitteln auszuwaehlen. Vorhandene Betriebstagebuecher sind in
angemessener Weise mit zu beruecksichtigen. Soweit moeglich, sind die Gebinde von
unterschiedlichen Tagen und Abfuelleinrichtungen auszuwaehlen.
Den Gebinden sind 10 Einzelproben zu entnehmen, und zwar bei pulverfoermigen
Wasch- und Reinigungsmitteln je Gebinde ca. 1 Liter, bei fluessigen Wasch- und
Reinigungsmitteln je Gebinde ca. 100 Gramm; soweit erforderlich, sind mehrere
kleine Gebinde zu vereinigen.
2. Ermittlung der Anwendungsmenge
Bei pulverfoermigen Wasch- und Reinigungsmitteln zur Verwendung im Haushalt
ist die Anwendungsmenge in Gramm durch Bestimmung der mittleren Schuettdichte
der 10 Einzelproben in Gramm je Milliliter, durch die Bestimmung des mittleren
Dosiervolumens der den Gebinden beigefuegten Dosiergefaesse in Millilitern und
durch Feststellung der Anzahl von Dosiergefaessfuellungen zu ermitteln, die fuer die
Wasserhaertebereiche 1 bis 4 fuer Waschmaschinen mit einem Fassungsvermoegen von 4 bis
5 Kilogramm fuer durchschnittlich verschmutzte Waesche empfohlen wird.
Bei fluessigen Wasch- und Reinigungsmitteln zur Verwendung im Haushalt ist die
Anwendungsmenge entsprechend in Gramm aus der Bestimmung der mittleren Fuellmenge
der den Gebinden beigefuegten Dosierungsgefaesse und durch Feststellung der vom
Hersteller empfohlenen Anzahl von Dosiergefaessfuellungen zu ermitteln.
Die Anwendungsmenge ist in beiden vorgenannten Faellen beim Hersteller, Einfuehrer
oder Vertriebsunternehmen zu bestimmen.
Bei Wasch- und Reinigungsmitteln fuer Waeschereien ist die jeweilige Anwendungsmenge
unmittelbar aus den Dosierungsempfehlungen in Gramm je Liter zu ermitteln, wobei
ein Verhaeltnis von 1 Kilogramm Trockenwaesche zu 5 Litern Waschlauge zugrunde zu
legen ist.
3. Ermittlung des Phosphatgehaltes der Wasch- und Reinigungsmittel
Aus den 10 Einzelproben ist eine repraesentative Mischprobe bereits beim Hersteller,
Einfuehrer oder Vertriebsunternehmen herzustellen. Auf dessen Verlangen ist ein Teil
der Mischprobe amtlich verschlossen oder versiegelt bei ihm zurueckzulassen (§ 10
Abs. 2 Satz 2 des Waschmittelgesetzes). Von der Mischprobe ist der Phosphatgehalt
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des Wasch- und Reinigungsmittels in Prozentanteilen an elementarem Phosphor
(P) nach Aufschluss der Phosphate photometrisch zu bestimmen. Es sind vier
Parallelanalysen von der Mischprobe durchzufuehren. Ein deutlich von den uebrigen
drei Werten abweichender Wert bleibt unberuecksichtigt. Massgebend ist der Mittelwert
der verbleibenden Einzelwerte.
4. Berechnung des Phosphatgehaltes in der Waschlauge
Aus der Anwendungsmenge des Wasch- und Reinigungsmittels in Gramm bzw. in
Gramm je Liter und aus dem Phosphatgehalt des Wasch- und Reinigungsmittels in
Prozentanteilen an elementarem Phosphor (P) ist fuer den Vergleich der in den §§
2 und 3 festgelegten Phosphatobergrenzen der Phosphatgehalt in der Waschlauge
in Gramm an elementarem Phosphor je Liter (g/lP) zu berechnen; bei Wasch- und
Reinigungsmitteln zur Verwendung im Haushalt ist hierbei ein Waschlaugenvolumen von
20 Litern fuer den jeweiligen Waschvorgang zugrunde zu legen.
Sind in einem Wasch- und Reinigungsmittel andere Phosphorverbindungen als Phosphate
enthalten, so ist deren Anteil in Abzug zu bringen.
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