Gesetz ueber die Pflichtversicherung fuer
Kraftfahrzeughalter
(Pflichtversicherungsgesetz)
PflVG
vom 05.04.1965
"Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch
Artikel 9 Satz 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 9 Satz 2 G v. 10.12.2007 I 2833;
Neufassung durch Art. 1 G v. 5.4.1965 I 213 udB "Gesetz ueber die
Pflichtversicherung fuer Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)"
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.4.1983 Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. PflVG Anhang EV;
die Massgaben sind nicht mehr anzuwenden
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 5.4.1965 I 213 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 7 dieses G am 1.10.1965 in Kraft getreten.
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Pflichtversicherung
§ 1
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhaengers mit regelmaessigem Standort im Inland ist
verpflichtet, fuer sich, den Eigentuemer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur
Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschaeden, Sachschaeden
und sonstigen Vermoegensschaeden nach den folgenden Vorschriften abzuschliessen und
aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf oeffentlichen Wegen oder Plaetzen (§ 1 des
Strassenverkehrsgesetzes) verwendet wird.
§ 2
(1) § 1 gilt nicht fuer
1. die Bundesrepublik Deutschland,
2. die Laender,
3. die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,
4. die Gemeindeverbaende sowie Zweckverbaende, denen ausschliesslich Koerperschaften des
oeffentlichen Rechts angehoeren,
5. juristische Personen, die von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten
Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten,
6. Halter von
a) Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Hoechstgeschwindigkeit sechs
Kilometer je Stunde nicht uebersteigt,
-1-
b) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Hoechstgeschwindigkeit
20 Kilometer je Stunde nicht uebersteigt, wenn sie den Vorschriften ueber das
Zulassungsverfahren nicht unterliegen,
c) Anhaengern, die den Vorschriften ueber das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.
(2) Die nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten
Fahrzeughalter haben, sofern nicht auf Grund einer von ihnen abgeschlossenen und den
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz
gewaehrt wird, bei Schaeden der in § 1 bezeichneten Art fuer den Fahrer und die
uebrigen Personen, die durch eine auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossene
Haftpflichtversicherung Deckung erhalten wuerden, in gleicher Weise und in
gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen
Haftpflichtversicherung. Die Verpflichtung beschraenkt sich auf den Betrag der
festgesetzten Mindestversicherungssummen. Wird ein Personen- oder Sachschaden
verursacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhaeltnis zu einem Dritten auch, wenn
der Fahrer den Eintritt der Tatsache, fuer die er dem Dritten verantwortlich ist,
vorsaetzlich und widerrechtlich herbeigefuehrt hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt
entsprechend. Die Vorschriften der §§ 100 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes
sowie der §§ 3 und 3b sowie die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung sind
sinngemaess anzuwenden. Erfuellt der Fahrzeughalter Verpflichtungen nach Satz 1, so
kann er in sinngemaesser Anwendung der §§ 116 und 124 des Versicherungsvertragsgesetzes
Ersatz der aufgewendeten Betraege verlangen, wenn bei Bestehen einer Versicherung
der Versicherer gegenueber dem Fahrer oder der sonstigen mitversicherten Person
leistungsfrei gewesen waere; im uebrigen ist der Rueckgriff des Halters gegenueber diesen
Personen ausgeschlossen.
§ 3
Ist der Versicherer gegenueber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet,
weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Strassenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer
ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gefuehrt wurde, kann der Versicherer den Dritten
abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die
Moeglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer
oder von einem Sozialversicherungstraeger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von
einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter
Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfaellt die Leistungspflicht des Versicherers.
§ 3a
(1) Macht der Dritte den Anspruch nach § 115 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes
geltend, gelten darueber hinaus die folgenden Vorschriften:
1. Der Versicherer oder der Schadenregulierungsbeauftragte haben dem Dritten
unverzueglich, spaetestens innerhalb von drei Monaten, ein mit Gruenden versehenes
Schadenersatzangebot vorzulegen, wenn die Eintrittspflicht unstreitig ist und der
Schaden beziffert wurde, oder eine mit Gruenden versehene Antwort auf die in dem
Antrag enthaltenen Darlegungen zu erteilen, sofern die Eintrittspflicht bestritten
wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollstaendig beziffert
worden ist. Die Frist beginnt mit Zugang des Antrags bei dem Versicherer oder dem
Schadenregulierungsbeauftragten.
2. Wird das Angebot nicht binnen drei Monaten vorgelegt, ist der Anspruch des Dritten
mit dem sich nach § 288 Abs. 1 Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs ergebenden
Zinssatz zu verzinsen. Weitergehende Ansprueche des Dritten bleiben unberuehrt.
(2) Soweit die Schadenregulierung ueber das deutsche Buero des Systems der Gruenen
Internationalen Versicherungskarte oder den Entschaedigungsfonds nach § 12 erfolgt, ist
Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 3b
-2-
Schliesst der Erwerber eines veraeusserten Fahrzeugs eine neue Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung, ohne das auf ihn uebergegangene Versicherungsverhaeltnis zu
kuendigen, gilt dieses mit Beginn des neuen Versicherungsverhaeltnisses als gekuendigt.
§ 4
(1) Um einen dem Zweck dieses Gesetzes gerecht werdenden Schutz sicherzustellen,
bestimmt das Bundesministerium der Justiz unter Beachtung gemeinschaftsrechtlicher
Verpflichtungen sowie des Europaeischen Uebereinkommens vom 20. April 1959 ueber die
obligatorische Haftpflichtversicherung fuer Kraftfahrzeuge (BGBl. 1965 II S. 281)
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates den Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, den der
Versicherungsvertrag zu gewaehren hat. Das gilt auch fuer den Fall, dass durch Gesetz oder
gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung eine Versicherungspflicht zur Deckung der beim
Transport gefaehrlicher Gueter durch Kraftfahrzeuge verursachten Schaeden begruendet wird.
(2) Die Mindesthoehen der Versicherungssummen ergeben sich aus der Anlage. Das
Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage
getroffenen Regelungen zu aendern, wenn dies erforderlich ist, um
1. bei einer Aenderung der wirtschaftlichen Verhaeltnisse oder der verkehrstechnischen
Umstaende einen hinreichenden Schutz der Geschaedigten sicherzustellen oder
2. die Mindesthoehen der Versicherungssummen an die nach Artikel 1 Abs. 3 der
Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung (ABl. EG 1984 Nr. L 8 S. 17) erhoehten Betraege anzupassen.
Ergeben sich auf Grund der Platzzahl des Personenfahrzeugs, auf das sich die
Versicherung bezieht, erhoehte Mindestversicherungssummen, so haftet der Versicherer
in den Faellen des § 117 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes fuer
den einer einzelnen Person zugefuegten Schaden nur im Rahmen der nicht erhoehten
Mindestversicherungssummen.
§ 5
(1) Die Versicherung kann nur bei einem im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen genommen werden.
(2) Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten
Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Personen nach
den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewaehren. Diese
Verpflichtung besteht auch, wenn das zu versichernde Risiko nach § 13a Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland belegen ist.
(3) Der Antrag auf Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages fuer Zweiraeder,
Personen- und Kombinationskraftwagen bis zu 1 t Nutzlast gilt zu den fuer den
Geschaeftsbetrieb des Versicherungsunternehmens massgebenden Grundsaetzen und zum
allgemeinen Unternehmenstarif als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb
einer Frist von zwei Wochen vom Eingang des Antrags an schriftlich ablehnt oder wegen
einer nachweisbaren hoeheren Gefahr ein vom allgemeinen Unternehmenstarif abweichendes
schriftliches Angebot unterbreitet. Durch die Absendung der Ablehnungserklaerung oder
des Angebots wird die Frist gewahrt. Satz 1 gilt nicht fuer die Versicherung von Taxen,
Personenmietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.
(4) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn sachliche oder oertliche Beschraenkungen
im Geschaeftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluss des Vertrags entgegenstehen
oder wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert war und
das Versicherungsunternehmen
1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Taeuschung angefochten hat,
-3-
2. vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder
wegen Nichtzahlung der ersten Praemie zurueckgetreten ist oder
3. den Versicherungsvertrag wegen Praemienverzugs oder nach Eintritt eines
Versicherungsfalls gekuendigt hat.
(5) Das Versicherungsverhaeltnis endet spaetestens,
1. wenn es am ersten Tag eines Monats begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,
2. wenn es zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, an dem nach Ablauf eines Jahres
folgenden Monatsersten.
Es verlaengert sich um jeweils ein Jahr, wenn es nicht spaetestens einen Monat vor
Ablauf schriftlich gekuendigt wird. Gleiches gilt, wenn die Vertragslaufzeit nur deshalb
weniger als ein Jahr betraegt, weil als Beginn der naechsten Versicherungsperiode ein vor
Ablauf eines Jahres nach Versicherungsbeginn liegender Zeitpunkt vereinbart worden ist.
Ist in anderen Faellen eine kuerzere Vertragslaufzeit als ein Jahr vereinbart, so bedarf
es zur Beendigung des Versicherungsverhaeltnisses keiner Kuendigung.
(6) Das Versicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer bei Beginn des
Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestaetigung auszuhaendigen. Die Aushaendigung
kann von der Zahlung der ersten Praemie abhaengig gemacht werden.
(7) Das Versicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer bei Beendigung des
Versicherungsverhaeltnisses eine Bescheinigung ueber dessen Dauer, die Anzahl und
Daten waehrend der Vertragslaufzeit gemeldeter Schaeden, die zu einer Schadenzahlung
oder noch wirksamen Schadenrueckstellung gefuehrt haben, auszustellen; ist die
Rueckstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach ihrer Bildung aufgeloest
worden, ohne dass daraus Leistungen erbracht wurden, so hat der Versicherer auch
hierueber eine Bescheinigung zu erteilen. Waehrend des Versicherungsverhaeltnisses hat
das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer jederzeit eine Bescheinigung
nach Satz 1 innerhalb von 15 Tagen ab Zugang des entsprechenden Verlangens bei dem
Versicherungsunternehmen zu erteilen.
(8) Ist die Versicherung mit einem Versicherungsunternehmen ohne Sitz im Inland
im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen, so haben der Versicherungsschein und die
Versicherungsbestaetigung auch Angaben ueber den Namen und die Anschrift des gemaess § 8
Abs. 2 Satz 1 bestellten Vertreters zu enthalten.
§ 6
(1) Wer ein Fahrzeug auf oeffentlichen Wegen oder Plaetzen gebraucht oder
den Gebrauch gestattet, obwohl fuer das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche
Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Taeter fahrlaessig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessaetzen.
(3) Ist die Tat vorsaetzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden,
wenn es dem Taeter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehoert.
§ 7
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt,
zur Durchfuehrung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen ueber
1. die Form des Versicherungsnachweises;
2. die Pruefung der Versicherungsnachweise durch die Zulassungsstellen;
3. die Erstattung der Anzeige des Versicherungsunternehmens gegenueber der zustaendigen
Zulassungsbehoerde zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5;
-4-
4. Massnahmen der Verkehrsbehoerden, durch welche der Gebrauch nicht oder nicht
ausreichend versicherter Fahrzeuge im Strassenverkehr verhindert werden soll.
Zweiter Abschnitt
Pflichten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer,
Auskunftsstelle und Statistik
§ 8
(1) Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
fuer Kraftfahrzeuge und Anhaenger mit regelmaessigem Standort im Inland befugt sind,
sind verpflichtet, die satzungsmaessigen Leistungen und Beitraege an das mit der
Durchfuehrung des Abkommens ueber die internationale Versicherungskarte beauftragte
deutsche Versicherungsbuero sowie an den nach § 13 dieses Gesetzes errichteten
Entschaedigungsfonds oder an eine andere mit der Erfuellung dieser Aufgaben
betraute juristische Person und an die nach § 13a errichtete oder anerkannte
Entschaedigungsstelle zu erbringen. Sie teilen hierzu dem deutschen Versicherungsbuero,
dem Entschaedigungsfonds und der Entschaedigungsstelle bezueglich der von ihnen
in der Bundesrepublik Deutschland nach diesem Gesetz getaetigten Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherungen die gebuchten Praemienbetraege oder die Anzahl der versicherten
Risiken mit.
(2) Versicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung fuer Kraftfahrzeuge und Anhaenger mit regelmaessigem
Standort im Inland betreiben, sind verpflichtet, einen im Inland ansaessigen
oder niedergelassenen Vertreter zu bestellen, der den Anforderungen nach § 13c
des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu genuegen hat. Ansprueche aus Kraftfahrzeug-
Haftpflichtfaellen gegen das Versicherungsunternehmen koennen auch gegen den nach Satz
1 bestellten Vertreter gerichtlich und aussergerichtlich mit Wirkung fuer und gegen das
Versicherungsunternehmen geltend gemacht werden. Der nach Satz 1 bestellte Vertreter
ist auch verpflichtet, Auskunft ueber das Bestehen oder die Gueltigkeit von diesem Gesetz
unterliegenden Haftpflichtversicherungsvertraegen bei dem Versicherungsunternehmen zu
erteilen.
§ 8a
(1) Es wird eine Auskunftsstelle eingerichtet, die Geschaedigten, deren Versicherern,
dem deutschen Buero des Systems der Gruenen Internationalen Versicherungskarte
und dem Entschaedigungsfonds nach § 12 unter den Voraussetzungen des Satzes 2
auf Anforderung folgende Angaben uebermittelt, soweit dies zur Geltendmachung
von Schadenersatzanspruechen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr
erforderlich ist:
1. Namen und Anschrift des Versicherers des schaedigenden Fahrzeugs sowie dessen in der
Bundesrepublik Deutschland benannten Schadenregulierungsbeauftragten,
2. die Nummer der Versicherungspolice und das Datum der Beendigung des
Versicherungsschutzes, sofern dieser abgelaufen ist,
3. bei Fahrzeugen, die nach Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 72/166/EWG des
Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der
Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) von der
Versicherungspflicht befreit sind, den Namen der Stelle oder Einrichtung, die dem
Geschaedigten nach geltendem Recht ersatzpflichtig ist,
4. Namen und Anschrift des eingetragenen Fahrzeughalters oder, soweit
die Auskunftsstelle diese Informationen nach Absatz 2 erlangen kann,
des Fahrzeugeigentuemers oder des gewoehnlichen Fahrers; § 39 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
Geschaedigte sind berechtigt, sich an die Auskunftsstelle zu wenden, wenn sie ihren
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn das Fahrzeug, das den Unfall
-5-
verursacht haben soll, seinen gewoehnlichen Standort in der Bundesrepublik Deutschland
hat oder wenn sich der Unfall in der Bundesrepublik Deutschland ereignet hat.
(2) Die Auskunftsstelle ersucht die Zulassungsbehoerden oder das Kraftfahrt-Bundesamt
sowie die in den anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und in den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum nach Artikel 5
Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai
2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung und zur Aenderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG
des Rates (ABl. EG Nr. L 181 S. 65) errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen im
Einzelfall um Uebermittlung der Informationen nach Absatz 1 Satz 1. Sie uebermittelt
den in diesen Staaten nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG errichteten
oder anerkannten Auskunftsstellen auf Ersuchen die Informationen nach Absatz 1 Satz 1,
soweit dies zur Erteilung von Auskuenften an Geschaedigte erforderlich ist.
(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Auskunftsstelle nach den Absaetzen 1 und 2
werden von der GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG - "Zentralruf der Autoversicherer"
- in Hamburg wahrgenommen, sobald und soweit diese schriftlich gegenueber dem
Bundesministerium der Justiz ihre Bereitschaft dazu erklaert hat. Das Bundesministerium
der Justiz gibt die Erklaerung und den Zeitpunkt, ab dem die betroffenen Aufgaben von
dem Zentralruf der Autoversicherer wahrgenommen werden, im Bundesanzeiger bekannt.
Der Zentralruf der Autoversicherer untersteht, soweit er die uebertragenen Aufgaben
wahrnimmt, der Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz. Das Bundesministerium
der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Aufgaben und Befugnisse der Auskunftsstelle nach den Absaetzen 1 und 2 der in §
13 genannten Anstalt zu uebertragen, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben durch den
Zentralruf der Autoversicherer nicht gewaehrleistet ist oder dieser nicht mehr zur
Wahrnehmung der Aufgaben bereit ist.
(4) Versicherungsunternehmen, denen im Inland die Erlaubnis zum Betrieb der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung fuer Kraftfahrzeuge und Anhaenger erteilt ist,
haben der Auskunftsstelle nach Absatz 3 sowie den in den anderen Mitgliedstaaten
der Europaeischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG errichteten
oder anerkannten Auskunftsstellen die Namen und Anschriften der nach § 7b des
Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Schadenregulierungsbeauftragten sowie jede
Aenderung dieser Angaben mitzuteilen.
§ 9
(1) Es wird eine jaehrliche Gemeinschaftsstatistik ueber den Schadenverlauf in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gefuehrt. Sie muss Angaben enthalten ueber die
Art und Anzahl der versicherten Risiken, die Anzahl der gemeldeten Schaeden, die
Erstattungsleistungen und Rueckstellungen (Schadenaufwand), die Schadenhaeufigkeit, den
Schadendurchschnitt und den Schadenbedarf.
(2) Sofern die Traeger der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und ihre Verbaende
keine den Anforderungen des Absatzes 1 genuegende Gemeinschaftsstatistik zur Verfuegung
stellen, wird die Statistik vom Bundesaufsichtsamt fuer das Versicherungswesen gefuehrt.
(3) Die Ergebnisse der Statistik sind vom Bundesaufsichtsamt fuer das Versicherungswesen
jaehrlich zu veroeffentlichen.
§ 10
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung nach diesem Gesetz betreiben, uebermitteln der Aufsichtsbehoerde
die fuer die Fuehrung der Statistik nach § 9 erforderlichen Daten.
(2) Soweit Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland ausserhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, sind der Aufsichtsbehoerde die in § 9
Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben fuer jeden Mitgliedstaat gesondert mitzuteilen.
-6-
§ 11
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen ueber den Inhalt, die Form und die
Gliederung der nach § 9 zu fuehrenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsstatistik
sowie ueber die Fristen, den Inhalt, die Form und die Stueckzahl der von den
Versicherungsunternehmen einzureichenden Mitteilungen.
Dritter Abschnitt
Entschaedigungsfonds fuer Schaeden aus Kraftfahrzeugunfaellen
und Entschaedigungsstelle fuer Auslandsunfaelle
§ 12
(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhaengers im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so
kann derjenige, dem wegen dieser Schaeden Ersatzansprueche gegen den Halter, den
Eigentuemer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprueche auch gegen
den "Entschaedigungsfonds fuer Schaeden aus Kraftfahrzeugunfaellen" (Entschaedigungsfonds)
geltend machen,
1. wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht
ermittelt werden kann,
2. wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten
des Halters, des Eigentuemers und des Fahrers des Fahrzeugs nicht besteht,
2a. wenn der Halter des Fahrzeugs nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 oder nach einer in Umsetzung
des Artikels 4 Buchstabe b der Richtlinie 72/166/EWG erlassenen Bestimmung eines
anderen Mitgliedstaats der Europaeischen Union von der Versicherungspflicht befreit
ist,
3. wenn fuer den Schaden, der durch den Gebrauch des ermittelten oder nicht
ermittelten Fahrzeugs verursacht worden ist, eine Haftpflichtversicherung deswegen
keine Deckung gewaehrt oder gewaehren wuerde, weil der Ersatzpflichtige den Eintritt
der Tatsache, fuer die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich ist, vorsaetzlich
und widerrechtlich herbeigefuehrt hat,
4. wenn die Versicherungsaufsichtsbehoerde den Antrag auf Eroeffnung eines
Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des leistungspflichtigen Versicherers
stellt oder, sofern der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum hat, von der zustaendigen Aufsichtsbehoerde eine vergleichbare
Massnahme ergriffen wird.
Das gilt nur, soweit der Ersatzberechtigte in den Faellen der Nummern 1 bis 3 glaubhaft
macht, dass er weder von dem Halter, dem Eigentuemer oder dem Fahrer des Fahrzeugs noch
in allen Faellen nach Satz 1 von einem Schadensversicherer oder einem Verband von im
Inland zum Geschaeftsbetrieb befugten Haftpflichtversicherern Ersatz seines Schadens
zu erlangen vermag. Die Leistungspflicht des Entschaedigungsfonds entfaellt, soweit
der Ersatzberechtigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens nach den Vorschriften
ueber die Amtspflichtverletzung zu erlangen, oder soweit der Schaden durch Leistungen
eines Sozialversicherungstraegers, durch Fortzahlung von Dienst- oder Amtsbezuegen,
Verguetung oder Lohn oder durch Gewaehrung von Versorgungsbezuegen ausgeglichen wird.
Im Falle einer fahrlaessigen Amtspflichtverletzung geht abweichend von § 839 Abs. 1
Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuches die Ersatzpflicht auf Grund der Vorschriften
ueber die Amtspflichtverletzung der Leistungspflicht des Entschaedigungsfonds vor. Die
Leistungspflicht des Entschaedigungsfonds entfaellt ferner bei Anspruechen wegen der
Beschaedigung von Einrichtungen des Bahn-, Luft- und Strassenverkehrs sowie des Verkehrs
auf Binnenwasserstrassen einschliesslich der mit diesen Einrichtungen verbundenen
Sachen, sowie wegen der Beschaedigung von Einrichtungen der Energieversorgung oder der
Telekommunikation.
-7-
(2) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 koennen gegen den Entschaedigungsfonds Ansprueche
nach § 253 Abs. 2 BGB nur geltend gemacht werden, wenn und soweit die Leistung
einer Entschaedigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer
groben Unbilligkeit erforderlich ist. Fuer Sachschaeden beschraenkt sich in den Faellen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Leistungspflicht des Entschaedigungsfonds auf den
Betrag, der 500 Euro uebersteigt. Ansprueche auf Ersatz von Sachschaeden am Fahrzeug
des Ersatzberechtigten koennen darueber hinaus in den Faellen des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Entschaedigungsfonds auf Grund desselben
Ereignisses zur Leistung einer Entschaedigung wegen der Toetung einer Person oder der
erheblichen Verletzung des Koerpers oder der Gesundheit des Ersatzberechtigten oder
eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs verpflichtet ist.
(3) Der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Entschaedigungsfonds verjaehrt in
drei Jahren. Die Verjaehrung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte
von dem Schaden und von den Umstaenden Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt, dass
er seinen Ersatzanspruch gegen den Entschaedigungsfonds geltend machen kann. Ist der
Anspruch des Ersatzberechtigten bei dem Entschaedigungsfonds angemeldet worden, so ist
die Verjaehrung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Entschaedigungsfonds
und, wenn die Schiedsstelle (§ 14 Nr. 3) angerufen worden ist, des Einigungsvorschlags
der Schiedsstelle gehemmt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 wird die gegenueber dem
leistungspflichtigen Versicherer verstrichene Verjaehrungsfrist eingerechnet.
(4) Im uebrigen bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Leistungspflicht
des Entschaedigungsfonds sowie die Pflichten des Ersatzberechtigten gegenueber dem
Entschaedigungsfonds nach den Vorschriften, die bei Bestehen einer auf Grund dieses
Gesetzes abgeschlossenen Haftpflichtversicherung fuer das Verhaeltnis zwischen
dem Versicherer und dem Dritten in dem Falle gelten, dass der Versicherer dem
Versicherungsnehmer gegenueber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. In den
Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 haben der Halter, der Eigentuemer und der Fahrer
des Fahrzeugs gegenueber dem Entschaedigungsfonds die einen Versicherungsnehmer nach
Eintritt des Versicherungsfalls gegenueber dem Versicherer treffenden Verpflichtungen zu
erfuellen.
(5) Der Entschaedigungsfonds kann von den Personen, fuer deren
Schadensersatzverpflichtungen er nach Absatz 1 einzutreten hat, wie ein Beauftragter
Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
(6) Der Ersatzanspruch des Ersatzberechtigten gegen den Halter, den Eigentuemer und
den Fahrer des Fahrzeugs sowie ein Ersatzanspruch, der dem Ersatzberechtigten oder
dem Halter, dem Eigentuemer oder dem Fahrer des Fahrzeugs gegen einen sonstigen
Ersatzpflichtigen zusteht, gehen auf den Entschaedigungsfonds ueber, soweit dieser
dem Ersatzberechtigten den Schaden ersetzt. Der Uebergang kann nicht zum Nachteil
des Ersatzberechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Ersatzberechtigte seinen
Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so
entfaellt die Leistungspflicht des Entschaedigungsfonds insoweit, als er aus dem
Anspruch oder dem Recht haette Ersatz erlangen koennen. Soweit der Entschaedigungsfonds
Ersatzansprueche nach Absatz 1 Nr. 4 befriedigt, sind dessen Ersatzansprueche gegenueber
dem Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen auf je 2.500 Euro beschraenkt.
(7) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind der Versicherer und sein nach §
8 Abs. 2 Satz 1 bestellter Vertreter, der vorlaeufige Insolvenzverwalter ebenso
wie der Insolvenzverwalter (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 56 der Insolvenzordnung),
der von der Aufsichtsbehoerde bestellte Sonderbeauftragte (§ 81 Abs. 2a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes) sowie alle Personen, die mit der Verwaltung der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertraege einschliesslich der Regulierung
der diesen Vertraegen zuzurechnenden Schadensfaelle betraut sind, verpflichtet, dem
Entschaedigungsfonds die fuer die Erfuellung seiner Aufgaben erforderlichen Auskuenfte
zu erteilen, die benoetigten Unterlagen zu ueberlassen und ihn bei der Abwicklung zu
unterstuetzen.
§ 12a
-8-
(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhaengers im Ausland nach
dem 31. Dezember 2002 ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige,
der seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und dem wegen dieser Schaeden
Ersatzansprueche gegen den Haftpflichtversicherer des schaedigenden Fahrzeugs zustehen,
diese vorbehaltlich des Absatzes 4 gegen die "Entschaedigungsstelle fuer Schaeden aus
Auslandsunfaellen" (Entschaedigungsstelle) geltend machen,
1. wenn das Versicherungsunternehmen oder sein Schadenregulierungsbeauftragter
binnen drei Monaten nach der Geltendmachung des Entschaedigungsanspruchs beim
Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, durch dessen Nutzung der Unfall verursacht
wurde, oder beim Schadenregulierungsbeauftragten keine mit Gruenden versehene
Antwort auf die im Schadenersatzantrag enthaltenen Darlegungen erteilt hat oder
2. wenn das Versicherungsunternehmen entgegen Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/
EG in der Bundesrepublik Deutschland keinen Schadenregulierungsbeauftragten
bestellt hat, es sei denn, dass der Geschaedigte einen Antrag auf Erstattung direkt
beim Versicherungsunternehmen eingereicht hat und von diesem innerhalb von drei
Monaten eine mit Gruenden versehene Antwort auf das Schadenersatzbegehren erteilt
oder ein begruendetes Angebot vorgelegt worden ist oder
3. wenn das Fahrzeug nicht oder das Versicherungsunternehmen nicht innerhalb von zwei
Monaten nach dem Unfall ermittelt werden kann.
Ein Antrag auf Erstattung ist nicht zulaessig, wenn der Geschaedigte unmittelbar gegen
das Versicherungsunternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet hat.
(2) Die Entschaedigungsstelle unterrichtet unverzueglich
1. das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht
haben soll, oder dessen in der Bundesrepublik Deutschland bestellten
Schadenregulierungsbeauftragten,
2. die Entschaedigungsstelle in dem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder
dem Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, in
dem die Niederlassung des Versicherungsunternehmens ihren Sitz hat, die die
Versicherungspolice ausgestellt hat,
3. die Person, die den Unfall verursacht haben soll, sofern sie bekannt ist,
4. das deutsche Buero des Systems der Gruenen Internationalen Versicherungskarte und
das Gruene-Karte-Buero des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat, wenn das
schadenstiftende Fahrzeug seinen gewoehnlichen Aufenthaltsort nicht in diesem Land
hat,
5. in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 3 den Garantiefonds im Sinne von Artikel 1 Abs.
4 der Richtlinie 84/5/EWG des Staates, in dem das Fahrzeug seinen gewoehnlichen
Standort hat, sofern das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann,
oder, wenn das Fahrzeug nicht ermittelt werden kann, den Garantiefonds des Staates,
in dem sich der Unfall ereignet hat, darueber, dass ein Antrag auf Entschaedigung bei
ihr eingegangen ist und dass sie binnen zwei Monaten auf diesen Antrag eingehen
wird.
(3) Die Entschaedigungsstelle wird binnen zwei Monaten nach Eingang eines
Schadenersatzantrages des Geschaedigten taetig, schliesst den Vorgang jedoch ab, wenn
das Versicherungsunternehmen oder dessen Schadenregulierungsbeauftragter in dieser
Zeit eine mit Gruenden versehene Antwort auf das Schadenersatzbegehren erteilt
oder ein begruendetes Angebot vorlegt. Geschieht dies nicht, reguliert sie den
geltend gemachten Anspruch unter Beruecksichtigung des Sachverhalts nach Massgabe
des anzuwendenden Rechts. Sie kann sich hierzu anderer Personen oder Einrichtungen,
insbesondere eines zur Uebernahme der Regulierung bereiten Versicherungsunternehmens
oder Schadenabwicklungsunternehmens, bedienen. Im Uebrigen bestimmt sich das Verfahren
nach dem Abkommen der Entschaedigungsstellen nach Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie
2000/26/EG.
(4) Hat sich der Unfall in einem Staat ereignet, der nicht Mitgliedstaat der
Europaeischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum ist, so kann der Geschaedigte unter den Voraussetzungen des Absatzes
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1 einen Antrag auf Erstattung an die Entschaedigungsstelle richten, wenn der Unfall
durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum versichert ist und dort seinen gewoehnlichen Standort hat und wenn das
nationale Versicherungsbuero (Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 72/166/EWG) des Staates,
in dem sich der Unfall ereignet hat, dem System der Gruenen Karte beigetreten ist.
§ 12b
Soweit die Entschaedigungsstelle nach § 12a dem Ersatzberechtigten den Schaden ersetzt,
geht der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Halter, den Eigentuemer, den Fahrer
und einen sonstigen Ersatzpflichtigen auf die Entschaedigungsstelle ueber. Der Uebergang
kann nicht zum Nachteil des Ersatzberechtigten geltend gemacht werden. Soweit eine
Entschaedigungsstelle im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2000/26/EG einer anderen
Entschaedigungsstelle einen als Entschaedigung gezahlten Betrag erstattet, gehen die auf
die zuletzt genannte Entschaedigungsstelle uebergegangenen Ansprueche des Geschaedigten
gegen den Halter, den Eigentuemer, den Fahrer und einen sonstigen Ersatzpflichtigen auf
die zuerst genannte Entschaedigungsstelle ueber.
§ 12c
(1) Der Entschaedigungsfonds nach § 12 ist verpflichtet, einem Entschaedigungsfonds
im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG eines anderen Mitgliedstaats
der Europaeischen Union den Betrag zu erstatten, den dieser als Entschaedigung wegen
eines Personen- oder Sachschadens zahlt, der auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats
durch ein Fahrzeug verursacht wurde, dessen Halter nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 von der
Versicherungspflicht befreit ist.
(2) Soweit der Entschaedigungsfonds nach § 12 einen Betrag nach Absatz 1 erstattet,
gehen die auf den Entschaedigungsfonds des anderen Mitgliedstaats der Europaeischen Union
uebergegangenen Ansprueche des Geschaedigten gegen den Halter, den Eigentuemer, den Fahrer
und einen sonstigen Ersatzpflichtigen auf den Entschaedigungsfonds nach § 12 ueber.
§ 13
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Entschaedigungsfonds wird eine rechtsfaehige
Anstalt des oeffentlichen Rechts errichtet, die mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes als entstanden gilt. Organe der Anstalt sind der Vorstand und der
Verwaltungsrat. Die Anstalt untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums der
Justiz. Das Naehere ueber die Anstalt bestimmt die Satzung, die von der Bundesregierung
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates aufgestellt wird. Die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
befugten Versicherungsunternehmen und die Haftpflichtschadenausgleiche im Sinne von § 1
Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie die nach § 2 Nrn. 1 bis 4 von der
Versicherungspflicht befreiten Halter nichtversicherter Fahrzeuge sind verpflichtet,
unter Beruecksichtigung ihres Anteils am Gesamtbestand der Fahrzeuge und der Art
dieser Fahrzeuge an die Anstalt Beitraege zur Deckung der Entschaedigungsleistungen und
der Verwaltungskosten zu leisten. Das Naehere ueber die Beitragspflicht bestimmt das
Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie und dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Stellung des Entschaedigungsfonds
einer anderen bestehenden juristischen Person zuzuweisen, wenn diese bereit ist, die
Aufgaben des Entschaedigungsfonds zu uebernehmen, und wenn sie hinreichende Gewaehr fuer
die Erfuellung der Ansprueche der Ersatzberechtigten bietet. Durch die Rechtsverordnung
kann sich das Bundesministerium der Justiz die Genehmigung der Satzung dieser
juristischen Person vorbehalten und die Aufsicht ueber die juristische Person regeln.
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(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ferner ermaechtigt, im Einvernehmen mit den
in Absatz 2 genannten Bundesministerien durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, von welchem Zeitpunkt ab die Anstalt (Absatz 1) oder die
durch Rechtsverordnung (Absatz 2) bezeichnete juristische Person von Ersatzberechtigten
in Anspruch genommen werden kann, und zu bestimmen, dass eine Leistungspflicht nur
besteht, wenn das schaedigende Ereignis nach einem in der Verordnung festzusetzenden
Zeitpunkt eingetreten ist. Die Anstalt kann jedoch spaetestens zwei Jahre nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen der Schaeden, die sich nach diesem Zeitpunkt
ereignen, in Anspruch genommen werden, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt den
Ersatzberechtigten durch Rechtsverordnung die Moeglichkeit gegeben worden ist, eine
andere juristische Person in Anspruch zu nehmen.
(4) Der Entschaedigungsfonds ist von der Koerperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der
Vermoegensteuer befreit.
(5) Die vom Entschaedigungsfonds zur Befriedigung von Anspruechen nach § 12 Abs. 1 Nr.
4 in einem Kalenderjahr zu erbringenden Aufwendungen sind auf 0,5 vom Hundert des
Gesamtpraemienaufkommens der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des vorangegangenen
Kalenderjahres begrenzt.
§ 13a
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Entschaedigungsstelle nach § 12a werden von
dem rechtsfaehigen Verein "Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein" in Hamburg
(Verkehrsopferhilfe) wahrgenommen, sobald und soweit dieser schriftlich gegenueber dem
Bundesministerium der Justiz seine Bereitschaft dazu erklaert hat. Das Bundesministerium
der Justiz gibt die Erklaerung und den Zeitpunkt, ab dem die betroffenen Aufgaben
von der Verkehrsopferhilfe wahrgenommen werden, im Bundesanzeiger bekannt. Die
Verkehrsopferhilfe untersteht, soweit sie die uebertragenen Aufgaben wahrnimmt, der
Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz. Das Bundesministerium der Justiz wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufgaben
und Befugnisse der Entschaedigungsstelle nach § 12a der in § 13 genannten Anstalt zu
uebertragen, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben durch die Verkehrsopferhilfe nicht
gewaehrleistet ist oder diese nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben bereit ist.
(2) Die Entschaedigungsstelle ist von der Koerperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der
Vermoegensteuer befreit.
§ 14
Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. zu bestimmen, dass der Entschaedigungsfonds in den Faellen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 auch
fuer Schaeden einzutreten hat, die einem Deutschen ausserhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes entstehen und nicht von einer Stelle in dem Staat ersetzt
werden, in dem sich der Unfall zugetragen hat, wenn dies erforderlich ist, um
eine Schlechterstellung des Deutschen gegenueber den Angehoerigen dieses Staates
auszugleichen;
2. zu bestimmen, dass der Entschaedigungsfonds Leistungen an auslaendische
Staatsangehoerige ohne festen Wohnsitz im Inland nur bei Vorliegen der
Gegenseitigkeit erbringt, soweit nicht voelkerrechtliche Vertraege der Bundesrepublik
Deutschland dem entgegenstehen;
3. zu bestimmen,
a) dass beim Entschaedigungsfonds eine Schiedsstelle gebildet wird, die in
Streitfaellen zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Entschaedigungsfonds auf
eine guetliche Einigung hinzuwirken und den Beteiligten erforderlichenfalls einen
begruendeten Einigungsvorschlag zu machen hat,
b) wie die Mitglieder der Schiedsstelle, die aus einem die Befaehigung zum
Richteramt besitzenden, sachkundigen und unabhaengigen Vorsitzenden sowie
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einem von der Versicherungswirtschaft benannten und einem dem Bereich der
Ersatzberechtigten zuzurechnenden Beisitzer besteht, zu bestellen sind und wie
das Verfahren der Schiedsstelle einschliesslich der Kosten zu regeln ist,
c) dass Ansprueche gegen den Entschaedigungsfonds im Wege der Klage erst
geltend gemacht werden koennen, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle
vorausgegangen ist, sofern nicht seit der Anrufung der Schiedsstelle mehr als
drei Monate verstrichen sind.
Vierter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 15
Wird zur Vermeidung einer Insolvenz ein Bestand an Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherungsvertraegen mit Genehmigung der Aufsichtsbehoerden auf einen
anderen Versicherer uebertragen, so kann der uebernehmende Versicherer die Anwendung
des fuer sein Unternehmen geltenden Tarifs (Praemie und Tarifbestimmungen) und seiner
Versicherungsbedingungen vom Beginn der naechsten Versicherungsperiode an erklaeren, wenn
er dem Versicherungsnehmer die Tarifaenderung unter Kenntlichmachung der Unterschiede
des alten und neuen Tarifs spaetestens einen Monat vor Inkrafttreten der Aenderung
mitteilt und ihn schriftlich ueber sein Kuendigungsrecht belehrt.
§ 16
-
Anlage zu § 4 Abs. 2
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 221;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Mindestversicherungssummen
1. Die Mindesthoehe der Versicherungssumme betraegt bei Kraftfahrzeugen einschliesslich
der Anhaenger je Schadensfall
a) fuer Personenschaeden siebeneinhalb Millionen Euro,
b) fuer Sachschaeden eine Million Euro,
c) fuer die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden
zusammenhaengenden Vermoegensschaeden (reine Vermoegensschaeden) 50.000 Euro.
2. Bei Kraftfahrzeugen, die der Befoerderung von Personen dienen und mehr als neun
Plaetze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhoehen sich diese Betraege fuer das
Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Anhaenger
a) fuer den 10. und jeden weiteren Platz um
aa) 50.000 Eurofuer Personenschaeden,
bb) 500 Eurofuer reine Vermoegensschaeden,
b) vom 81. Platz ab fuer jeden weiteren Platz um
aa) 25.000 Eurofuer Personenschaeden,
bb) 250 Eurofuer reine Vermoegensschaeden.
Dies gilt nicht fuer Kraftomnibusse, die ausschliesslich zu Lehr- und Pruefungszwecken
verwendet werden.
3. Bei Anhaengern entspricht die Mindesthoehe der Versicherungssumme fuer
Schaeden, die nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 des
Strassenverkehrsgesetzes im Zusammenhang stehen, und fuer die den Insassen des
Anhaengers zugefuegten Schaeden den in Nummer 1, bei Personenanhaengern mit mehr als
neun Plaetzen den in Nummern 1 und 2 genannten Betraegen.
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4. Zu welcher dieser Gruppen das Fahrzeug gehoert, richtet sich nach der Eintragung im
Kraftfahrzeug- oder Anhaengerbrief.
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