Verordnung ueber die Pflichtablieferung
von Medienwerken an die Deutsche
Nationalbibliothek
(Pflichtablieferungsverordnung - PflAV)
PflAV
vom 17.10.2008
"Pflichtablieferungsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2013)"
Fussnote
Textnachweis ab: 23.10.2008
Eingangsformel
Auf Grund des § 20 des Gesetzes ueber die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006
(BGBl. I S. 1338) in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl.
I S. 3288) verordnet die Bundeskanzlerin:
§ 1 Einschraenkung der Ablieferungspflicht
(1) Zur Erfuellung der Aufgaben der Deutschen Nationalbibliothek (Bibliothek) sind
Medienwerke von den Ablieferungspflichtigen nach den Massgaben der §§ 14 bis 16 des
Gesetzes ueber die Deutsche Nationalbibliothek an die Bibliothek abzuliefern, soweit
sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Unbeschadet der §§ 3, 4, 8 und 9 kann
die Bibliothek auf die Ablieferung verzichten, wenn an der Sammlung kein oeffentliches
Interesse besteht.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme eines Medienwerkes in die Sammlung der Bibliothek besteht
nicht.
§ 2 Beschaffenheit koerperlicher Medienwerke und Umfang der
Ablieferungspflicht
(1) Die Medienwerke sind in unbenutztem Zustand und in marktueblicher Ausfuehrung
abzuliefern.
(2) Sind mehrere Ausfuehrungen marktueblich, sind die Medienwerke in der dauerhaftesten
abzuliefern; dies gilt nicht fuer besonders aufwendige Ausfertigungen, wenn eine andere
genuegend dauerhaft ist.
(3) Medienwerke auf elektronischen Datentraegern sind nach Massgabe der Bibliothek in
einer zur Anfertigung von Archivkopien geeigneten Form abzuliefern. Auf Verlangen
der Bibliothek sind technische Schutzmassnahmen und Zugangsbeschraenkungen an der
abzuliefernden Ausfertigung aufzuheben oder Mittel zu ihrer Aufhebung zugaenglich zu
machen.
(4) Die Ablieferungspflicht umfasst auch
1. Sammelordner und dergleichen,
2. Jahrgangstitelblaetter, Inhaltsverzeichnisse und Register zu Medienwerken, die
fortlaufend erscheinen,
3. alle Teile und Gegenstaende, die erkennbar zu einem ablieferungspflichtigen
Hauptwerk gehoeren, auch wenn sie fuer sich allein nicht der Ablieferungspflicht
unterliegen. Dies gilt insbesondere fuer nicht marktuebliche Hilfsmittel und
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Werkzeuge, die eine Benutzung des Medienwerkes oder die Herstellung einer
archivfaehigen Version erst ermoeglichen und die bei den Ablieferungspflichtigen
erschienen sind. Sie sind zusammen mit dem Hauptwerk abzuliefern.
§ 3 Einschraenkung der Ablieferungspflicht fuer koerperliche Medienwerke in
verschiedenen Ausgaben
(1) Von inhaltlich oder bibliografisch unveraenderten Neuauflagen einschliesslich hoeherer
Tausender sind keine Ausfertigungen abzuliefern, wenn Ausfertigungen der urspruenglichen
Ausgabe abgeliefert worden sind.
(2) Erscheinen Medienwerke gleichzeitig oder nacheinander in mehreren Ausgaben auf
verschiedenen Traegermaterialien oder in unterschiedlichen technischen Ausfuehrungen, so
kann die Bibliothek auf die Ablieferung einzelner Ausgaben verzichten.
§ 4 Einschraenkung der Ablieferungspflicht fuer bestimmte Gattungen von
koerperlichen Medienwerken
Nicht abzuliefern sind
1. Medienwerke, die in einer geringeren Auflage als 25 Exemplare erscheinen; diese
Einschraenkung gilt nicht fuer Dissertationen und Habilitationsschriften sowie fuer
Medienwerke, die einzeln auf Anforderung verbreitet werden,
2. einzeln auf Anforderung hergestellte Medienwerke, die mit weniger als 25
Exemplaren in koerperlicher Form verbreitet werden, wenn diese nach Massgabe der
Bibliothek in einer zur Archivierung und Bereitstellung geeigneten unkoerperlichen
Form abgeliefert wurden,
3. Medienwerke mit bis zu vier Druckseiten Umfang; diese Einschraenkung gilt nicht
fuer mehrere durch eine Kennzeichnung als zusammengehoerig anzusehende Medienwerke,
fuer kartografische Werke, Anschauungstafeln, Musikalien, Dissertationen und
Habilitationsschriften,
4. Sonderdrucke und Vorabdrucke ohne eigene Paginierung und ohne eigenes Titelblatt,
5. Werke der bildenden Kunst und Originalkunst-Mappen ohne Titelblatt oder mit
Titelblatt und mit bis zu vier Seiten Text,
6. Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften des Deutschen Patent- und Markenamtes
und des Europaeischen Patentamtes,
7. Vorab- und Demonstrationsversionen von Medienwerken auf elektronischen
Datentraegern,
8. Medienwerke, die nur unter Personen oder Institutionen verteilt werden, fuer die
sie gemaess Gesetz oder Satzung bestimmt sind,
9. Medienwerke, die Verschlusssachen sind,
10. Medienwerke mit ausschliesslich amtlichem Inhalt, die von Kreisen, Gemeinden und
Gemeindeverbaenden veroeffentlicht werden,
11. Filmwerke auf fotochemisch beschichteten Traegermaterialien, Tonbildschauen und
Einzellichtbilder,
12. Medienwerke, die vorwiegend als Werkzeuge eingesetzt werden, wie Betriebssysteme
und nicht sachbezogene Verarbeitungsprogramme,
13. Akzidenzen, die lediglich gewerblichen, geschaeftlichen oder innerbetrieblichen
Zwecken, der Verkehrsabwicklung oder dem privaten, haeuslichen oder geselligen
Leben dienen,
14. Spiele, wenn Spielcharakter und -zweck im Vordergrund stehen.
§ 5 Ablieferungsverfahren fuer koerperliche Medienwerke
(1) Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke einschliesslich der in § 2 Abs.
4 bezeichneten Teile und Gegenstaende unaufgefordert an die Bibliothek abzuliefern.
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Dies gilt auch fuer die einzelnen Hefte und Lieferungen von fortlaufend erscheinenden
Medienwerken. Tageszeitungen sind nur auf Anforderung abzuliefern.
(2) Soweit die Benutzung und die dauerhafte Sicherung von Medienwerken auf
elektronischen Datentraegern weitere Informationen erfordern, die nicht unmittelbar den
Ausfertigungen selbst zu entnehmen sind, insbesondere Angaben ueber besondere technische
Installationsanforderungen, sind diese Informationen von den Ablieferungspflichtigen in
einem von der Bibliothek festzulegenden Verfahren zugaenglich zu machen.
§ 6 Zuschuss fuer koerperliche Medienwerke
(1) Ein Zuschuss nach § 18 Satz 1 des Gesetzes ueber die Deutsche Nationalbibliothek
wird gewaehrt, wenn die Gesamtauflage des Medienwerkes hoechstens 300 Exemplare
und die Herstellungskosten fuer die abzuliefernden Ausfertigungen mindestens je 80
Euro betragen. Bei Musikalien gilt Satz 1 mit der Massgabe, dass die Gesamtauflage
des Medienwerkes hoechstens 50 Exemplare betraegt. Natuerlichen Personen, die nicht
gewerbsmaessig oder freiberuflich Medienwerke veroeffentlichen, wird ein Zuschuss gewaehrt,
wenn die Herstellungskosten fuer die abzuliefernden Ausfertigungen mindestens je 20
Euro betragen. Satz 3 gilt auch fuer Koerperschaften, die ausschliesslich und unmittelbar
gemeinnuetzige, mildtaetige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 51 der Abgabenordnung
verfolgen; die Gemeinnuetzigkeit oder Mildtaetigkeit der verfolgten Zwecke muss durch
Anerkennungsbescheid des Finanzamtes belegt werden.
(2) Herstellungskosten sind die durch die Herstellung der abzuliefernden Ausfertigungen
verursachten Einzelkosten. Dies sind in der Regel die Kosten der Vervielfaeltigung
einschliesslich der Kosten fuer Traegermaterialien, Einband und Behaeltnisse. Nicht
zu den Herstellungskosten gehoeren die auf der Gesamtauflage ruhenden Kosten wie
Satzkosten, Autorenhonorare, Lizenzkosten und Gemeinkosten sowie die Mehrwertsteuer
bei Unternehmerinnen und Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bei
mehrteiligen Werken, Lieferungswerken und Zeitschriften ist von den Herstellungskosten
fuer den einzelnen Band, fuer das Teil, fuer die Lieferung oder fuer das Heft auszugehen.
Zur Herstellung der Auflage eingesetzte oeffentliche Mittel sind anteilig von den
Herstellungskosten abzusetzen.
(3) Fuer Dissertationen und Habilitationsschriften wird kein Zuschuss gewaehrt.
(4) Der Zuschuss wird in Hoehe der Herstellungskosten der abzuliefernden Ausfertigungen,
hoechstens jedoch in Hoehe des niedrigsten Abgabepreises der entsprechenden Anzahl von
Exemplaren der Gesamtauflage gewaehrt.
(5) Der Zuschussantrag ist innerhalb eines Monats nach Beginn der Verbreitung des
Medienwerkes unter Verwendung des Formulars der Bibliothek bei der Bibliothek zu
stellen. Auf Verlangen der Bibliothek sind die Angaben im Antrag nachzuweisen. Die
Ablieferungspflicht bleibt unberuehrt.
§ 7 Beschaffenheit von Netzpublikationen und Umfang der
Ablieferungspflicht
(1) Unkoerperliche Medienwerke (Netzpublikationen) sind in marktueblicher Ausfuehrung und
in mit marktueblichen Hilfsmitteln benutzbarem Zustand abzuliefern. Eine Pflicht zur
Ablieferung besteht nicht, wenn die Ablieferungspflichtigen im Rahmen des § 16 Satz
2 des Gesetzes ueber die Deutsche Nationalbibliothek mit der Bibliothek vereinbaren,
die Netzpublikationen zur elektronischen Abholung bereitzustellen. Fuer die Ablieferung
von Netzpublikationen gilt § 2 Abs. 3 entsprechend; fuer die Bereitstellung zur
elektronischen Abholung gilt § 2 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(2) Die Ablieferungspflicht umfasst auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die
in physischer oder in elektronischer Form erkennbar zu den ablieferungspflichtigen
Netzpublikationen gehoeren, auch wenn sie fuer sich allein nicht der Ablieferungspflicht
unterliegen. Dies gilt insbesondere fuer nicht marktuebliche Hilfsmittel, die eine
Bereitstellung und Benutzung der Netzpublikationen erst ermoeglichen und bei den
Ablieferungspflichtigen erschienen sind. Sie sind zusammen mit den Netzpublikationen
abzuliefern oder zur elektronischen Abholung bereitzustellen.
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§ 8 Einschraenkung der Ablieferungspflicht fuer Netzpublikationen in
verschiedenen Ausgaben und aufgrund technischer Verfahren
(1) Die Bibliothek kann auf die Ablieferung oder elektronische Abholung einzelner
Ausgaben von Netzpublikationen verzichten, wenn diese gleichzeitig oder nacheinander in
unterschiedlichen technischen Ausfuehrungen erscheinen.
(2) Die Bibliothek kann auf die Ablieferung verzichten, wenn technische Verfahren die
Sammlung und Archivierung nicht oder nur mit betraechtlichem Aufwand erlauben. Sie kann
nicht sammelpflichtige Netzpublikationen archivieren, wenn zur Sammlung eingesetzte
automatisierte Verfahren eine Aussonderung solcher Netzpublikationen nicht oder nur mit
betraechtlichem Aufwand erlauben.
(3) Umfang und Haeufigkeit der Ablieferung von regelmaessig aktualisierten
Netzpublikationen koennen durch die Bibliothek eingeschraenkt werden.
§ 9 Weitere Einschraenkungen der Ablieferungspflicht fuer Netzpublikationen
Nicht abzuliefern sind
1. Netzpublikationen, die den in § 4 Nr. 8, 10, 13 und 14 bezeichneten Medienwerken
entsprechen, sowie lediglich privaten Zwecken dienende Websites,
2. zeitlich befristete unkoerperliche Vorab- und Demonstrationsversionen zu
koerperlichen oder unkoerperlichen Medienwerken, sofern sie nach Erscheinen der
endgueltigen Publikation wieder aus dem Netz genommen werden,
3. selbststaendig veroeffentlichte Betriebssysteme, nicht sachbezogene
Anwenderprogramme, die nicht unter § 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene
Anwendungswerkzeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- und
Verfahrensbeschreibungen,
4. Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem Dritten veroeffentlicht werden,
5. Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hoerfunkproduktionen abgeleitet werden,
soweit sie nicht von einem Dritten veroeffentlicht werden,
6. inhaltlich unveraenderte Spiegelungen von Netzpublikationen, soweit die
urspruengliche Veroeffentlichung abgeliefert wurde,
7. netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente ohne
sachliche oder personenbezogene Zusammenhaenge,
8. E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv,
9. Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzergruppe zugaenglich gemacht sind.
§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
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