Gesetz ueber die Pflegezeit
(Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
PflegeZG

vom  28.05.2008



"Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896)"

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.7.2008
Das G wurde als Artikel 3 des G v. 28.5.2008 I 874 vom Bundestag beschlossen. Es tritt
gem. Art. 17 Abs. 1 dieses G am 1.7.2008 in Kraft.

§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Beschaeftigten die Moeglichkeit zu eroeffnen, pflegebeduerftige nahe
Angehoerige in haeuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und
familiaerer Pflege zu verbessern.

§ 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
(1) Beschaeftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben,
wenn dies erforderlich ist, um fuer einen pflegebeduerftigen nahen Angehoerigen in einer
akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder
eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

(2) Beschaeftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der
Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzueglich mitzuteilen. Dem
Arbeitgeber ist auf Verlangen eine aerztliche Bescheinigung ueber die Pflegebeduerftigkeit
des nahen Angehoerigen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten Massnahmen
vorzulegen.

(3) Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Verguetung nur verpflichtet, soweit sich
eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer
Vereinbarung ergibt.

§ 3 Pflegezeit
(1) Beschaeftigte sind von der Arbeitsleistung vollstaendig oder teilweise freizustellen,
wenn sie einen pflegebeduerftigen nahen Angehoerigen in haeuslicher Umgebung pflegen
(Pflegezeit). Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenueber Arbeitgebern mit in der
Regel 15 oder weniger Beschaeftigten.

(2) Die Beschaeftigten haben die Pflegebeduerftigkeit des nahen Angehoerigen durch
Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung
versicherten Pflegebeduerftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spaetestens zehn
Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankuendigen und gleichzeitig erklaeren, fuer welchen
Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch
genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist
auch die gewuenschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

(4) Wenn nur   teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, haben Arbeitgeber und
Beschaeftigte   ueber die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche
Vereinbarung   zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wuenschen der Beschaeftigten zu
entsprechen,   es sei denn, dass dringende betriebliche Gruende entgegenstehen.

                                            -1-
      
                                                                              

§ 4 Dauer der Pflegezeit
(1) Die Pflegezeit nach § 3 betraegt fuer jeden pflegebeduerftigen nahen Angehoerigen
laengstens sechs Monate (Hoechstdauer). Fuer einen kuerzeren Zeitraum in Anspruch genommene
Pflegezeit kann bis zur Hoechstdauer verlaengert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Eine Verlaengerung bis zur Hoechstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener
Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Die
Pflegezeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.

(2) Ist der nahe Angehoerige nicht mehr pflegebeduerftig oder die haeusliche Pflege des
nahen Angehoerigen unmoeglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach
Eintritt der veraenderten Umstaende. Der Arbeitgeber ist ueber die veraenderten Umstaende
unverzueglich zu unterrichten. Im Uebrigen kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet
werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

§ 5 Kuendigungsschutz
(1) Der Arbeitgeber darf das Beschaeftigungsverhaeltnis von der Ankuendigung bis zur
Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3
nicht kuendigen.

(2) In besonderen Faellen kann eine Kuendigung von der fuer den Arbeitsschutz zustaendigen
obersten Landesbehoerde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise fuer zulaessig
erklaert werden. Die Bundesregierung kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 6 Befristete Vertraege
(1) Wenn zur Vertretung einer Beschaeftigten oder eines Beschaeftigten fuer die Dauer
der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3 eine
Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eingestellt wird, liegt hierin ein sachlicher
Grund fuer die Befristung des Arbeitsverhaeltnisses. Ueber die Dauer der Vertretung nach
Satz 1 hinaus ist die Befristung fuer notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulaessig.

(2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss kalendermaessig bestimmt oder
bestimmbar sein oder den in Absatz 1 genannten Zwecken zu entnehmen sein.

(3) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen kuendigen, wenn die Pflegezeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 vorzeitig endet.
Das Kuendigungsschutzgesetz ist in diesen Faellen nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht,
soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.

(4) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der
beschaeftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgestellt, sind bei der Ermittlung
dieser Zahl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach § 2 kurzzeitig an der
Arbeitsleistung verhindert oder nach § 3 freigestellt sind, nicht mitzuzaehlen, solange
fuer sie auf Grund von Absatz 1 eine Vertreterin oder ein Vertreter eingestellt ist.
Dies gilt nicht, wenn die Vertreterin oder der Vertreter nicht mitzuzaehlen ist. Die
Saetze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder
Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplaetze abgestellt wird.

§ 7 Begriffsbestimmungen
(1) Beschaeftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschaeftigten,
3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstaendigkeit als
   arbeitnehmeraehnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehoeren auch die in
   Heimarbeit Beschaeftigten und die ihnen Gleichgestellten.

(2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natuerliche und juristische Personen sowie
rechtsfaehige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschaeftigen. Fuer die

                                            -2-
      
                                                                              

arbeitnehmeraehnlichen Personen, insbesondere fuer die in Heimarbeit Beschaeftigten und
die ihnen Gleichgestellten, tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder
Zwischenmeister.

(3) Nahe Angehoerige im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Grosseltern, Eltern, Schwiegereltern,
2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheaehnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des
   Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

(4) Pflegebeduerftig im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die die Voraussetzungen
nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfuellen. Pflegebeduerftig im
Sinne von § 2 sind auch Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch voraussichtlich erfuellen.

§ 8 Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten der Beschaeftigten
abgewichen werden.




                                            -3-