Gesetz zur sozialen Absicherung des
Risikos der Pflegebeduerftigkeit (Pflege-
Versicherungsgesetz - PflegeVG)
PflegeVG

vom  26.05.1994



"Pflege-Versicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch
Artikel 265 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 265 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

Textnachweis ab: 1.6.1994


Art.   1: SGB 11 860-11
Art.   2 bis 21: Aenderungsvorschriften
Art.   23 bis 38: Aenderungsvorschriften
Art.   39: Rueckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Art.   40 bis 52: Ueberleitungsvorschriften
Art.   53: EntgFG 800-19-3
Art.   54 bis 61: Aenderungsvorschriften
Art.   62: Aufhebungsvorschrift
Art.   63 bis 65: Aenderungsvorschriften


Das G tritt gem. Art. 68 Abs. 1 am 1.1.1995 in Kraft, soweit in den Absaetzen 2 bis 4
und in Art. 69 nichts Abweichendes bestimmt ist.

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsuebersicht
Erster Teil
    Ergaenzung des Sozialgesetzbuches
Artikel 1       Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) -Soziale
                Pflegeversicherung
Zweiter Teil
    Aenderung des Sozialgesetzbuches
Artikel 2       Erstes Buch Sozialgesetzbuch
Artikel 3       Viertes Buch Sozialgesetzbuch
Artikel 4       Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch
Artikel 5       Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
Dritter Teil
    Aenderung weiterer Gesetze
Artikel 6       Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen
                Krankenversicherung
Artikel 7       Reichsversicherungsordnung
Artikel 8       Arbeitsfoerderungsgesetz
Artikel 9       Bundesversorgungsgesetz
Artikel 10      Zweites Gesetz zur Aenderung des Gesetzes ueber die Entschaedigung fuer
                Opfer von Gewalttaten
Artikel 11      Arbeitssicherstellungsgesetz

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Artikel   12    Kuenstlersozialversicherungsgesetz
Artikel   13    Zweites Gesetz ueber die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel   14    Gesetz ueber die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation
Artikel   15    Gesetz ueber eine Altershilfe fuer Landwirte
Artikel   16    Gesetz zur Foerderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
                Erwerbstaetigkeit
Artikel 17      Krankenhausfinanzierungsgesetz
Artikel 18      Bundessozialhilfegesetz
Artikel 19      Heimgesetz
Artikel 20      Lastenausgleichsgesetz
Artikel 21      Bundesbesoldungsgesetz
Artikel 22      Regelung fuer Amtsverhaeltnisse
Artikel 23      Abgeordnetengesetz und Europaabgeordnetengesetz
Artikel 24      Fluechtlingshilfegesetz
Artikel 25      Bundesvertriebenengesetz
Artikel 26      Einkommensteuergesetz
Artikel 27      Umsatzsteuergesetz
Artikel 28      Bewertungsgesetz
Artikel 29      Versicherungssteuergesetz
Artikel 30      Bundeshaushaltsordnung
Artikel 31      Bundesausbildungsfoerderungsgesetz
Artikel 32      Wohngeldgesetz
Artikel 33      Sozialgerichtsgesetz
Artikel 34      Eignungsuebungsgesetz
Artikel 35      Unterhaltssicherungsgesetz
Vierter Teil
    Ueberleitungsvorschriften zu den Artikel 1 bis 35
Artikel 36      Beitragsueberwachungsverordnung
Artikel 37      Beitragszahlungsverordnung
Artikel 38      Verordnung ueber die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz
                zur Ueberfuehrung von Anspruechen und Anwartschaften aus Zusatz- und
                Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund
Artikel 39      Rueckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 40      Familienversicherung der Behinderten
Artikel 41      Uebergangsregelungen fuer Fristen bei Wahlrechten der Versicherten
Artikel 42      Behandlung der bestehenden privaten Pflegeversicherungsvertraege
Artikel 43      Beitragsbemessung bei landwirtschaftlichen Unternehmern und
                mitarbeitenden Familienangehoerigen
Artikel 44      Beitragsbemessung bei Wehr- und Zivildienstleistenden
Artikel 45      Bezieher von Pflegeleistungen nach den §§ 53 bis 57 des Fuenften
                Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 46      Aufbau der Verwaltung der Pflegekassen und Meldefristen
Artikel 47      Beitragsfreiheit fuer Pflegebeduerftige in stationaerer Pflege
Artikel 48      Uebergangsregelungen fuer Rentenbezieher
Artikel 49      Weitergeltung von Verguetungen und Pflegesaetzen
Artikel 49a     Uebergangsregelungen fuer die vollstationaere Pflege
Artikel 49b     Begrenzung der Verguetung vollstationaerer Pflegeinrichtungen in den
                Jahren 1996 bis 1998
Artikel 50      Uebergangsregelung zum Bundessozialhilfegesetz,
                Bundesversorgungsgesetz und Lastenausgleichsgesetz
Artikel 51      Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz
Artikel 52      Finanzhilfen fuer Investitionen in Pflegeeinrichtungen im
                Beitrittsgebiet
Artikel 52a     Durchfuehrungsvorschrift zu Artikel 52
Fuenfter Teil
    Aenderung der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall
Artikel 53      Gesetz ueber die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im
                Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Artikel 54      Arbeitsgesetzbuch der DDR
Artikel 55      Berufsbildungsgesetz
Artikel 56      Buergerliches Gesetzbuch
Artikel 57      Bundesurlaubsgesetz

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Artikel 58      Gewerbeordnung
Artikel 59      Handelsgesetzbuch
Artikel 60      Lohnfortzahlungsgesetz
Artikel 61      Seemannsgesetz
Artikel 62      Feiertagslohnzahlungsgesetz
Artikel 63      Einfuehrungsgesetz zum Buergerlichen Gesetzbuche
Artikel 64      Binnenschiffahrtsgesetz
Artikel 65      Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhaeltnisse der Floesserei
Artikel 66      Unanwendbarkeit von Massgaben
Sechster Teil
    Ueberleitungsvorschriften zu Artikel 5 Nr. 5 und zu den Artikeln 53 bis 66
Artikel 67      Ueberleitungsvorschriften
Siebter Teil
    Schlussvorschriften
Artikel 68      Inkrafttreten der haeuslichen Pflege und sonstiger Vorschriften
Artikel 69      Inkrafttreten der stationaeren Pflege

Erster Teil
Ergaenzung des Sozialgesetzbuches

Art 1
Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale
Pflegeversicherung

Zweiter Teil
Aenderung des Sozialgesetzbuches

Art 2 bis 5


Dritter Teil
Aenderung weiterer Gesetze

Art 6 bis 21


Art 22
Regelung fuer Amtsverhaeltnisse
Fuer die Empfaenger von Amtsbezuegen des Bundes gilt § 3a des Bundesbesoldungsgesetzes
sinngemaess.

Art 23 bis 35


Vierter Teil
Ueberleitungsvorschriften zu den Artikeln 1 bis 35

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Art 36 bis 38


Art 39
Rueckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 36 bis 38 beruhenden Teile der dort geaenderten Rechtsverordnungen
koennen auf Grund der jeweils einschlaegigen Ermaechtigung durch Rechtsverordnung geaendert
werden.

Art 40
Familienversicherung der Behinderten
Familienversicherung besteht auch fuer Behinderte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Gesetzes die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz des
Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfuellen, diese aber erfuellt haetten, wenn die
Pflegeversicherung zum Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bereits bestanden haette.

Art 41
Uebergangsregelungen fuer Fristen bei Wahlrechten der
Versicherten
(1) Personen, die am 1. Januar 1995 in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig
versichert sind, koennen sich bis zum 30. Juni 1995 von der Versicherungspflicht in der
sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Befreiungsantraege koennen bereits vor dem
1. Januar 1995 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 gestellt werden. § 22 Abs. 1 und 2
Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt.

(2) Personen, fuer die nach § 23 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar
1995 Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung eintritt, koennen ihr
Wahlrecht nach § 23 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auch schon vor dem 1.
Januar 1995 mit Wirkung zum 1. Januar 1995 ausueben.

Art 42
Behandlung der bestehenden privaten
Pflegeversicherungsvertraege
(1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes bei einem privaten Versicherungsunternehmen
gegen das Risiko der Pflegebeduerftigkeit versichert ist, wird auf Antrag von der
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit, wenn der Vertrag
mit dem privaten Versicherungsunternehmen vor dem 23. Juni 1993 abgeschlossen wurde.
Dies gilt auch, wenn der Versicherte fuer sich und seine Angehoerigen, fuer die nach
§ 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Familienversicherung bestuende,
Vertragsleistungen erhaelt, die den Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Elften
Buches Sozialgesetzbuch noch nicht gleichwertig sind. Vertraege, die unzureichende
Vertragsleistungen vorsehen, sind bis zum 31. Dezember 1995 an den Leistungsumfang
der sozialen Pflegeversicherung anzupassen. § 23 Abs. 3, 5 und 6 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch gilt.

(2) Der Antrag ist bis zum 31. Maerz 1995 bei der zustaendigen Pflegekasse zu stellen.
Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, sie kann nicht widerrufen
werden.

(3) Personen, die nach § 20 oder § 21 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
versicherungspflichtig werden, koennen den Pflegeversicherungsvertrag nach Absatz 1
mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kuendigen. Das Kuendigungsrecht


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gilt auch fuer Familienangehoerige, wenn fuer sie eine Familienversicherung nach § 25 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch eintritt.

(4) Die privaten Versicherungsunternehmen haben alle Versicherungsnehmer, die trotz
Aufforderung ihren Versicherungsvertrag bis zum 31. Dezember 1995 nicht entsprechend
Absatz 1 Satz 3 angepasst haben, zu ermitteln und dem Bundesversicherungsamt
bis zum 31. Maerz 1996 zu melden. Die Meldepflichten nach Satz 1 bestehen auch,
wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag, der nach Absatz 1 zur
Versicherungsfreiheit gefuehrt hat, nicht fortsetzt.

(5) Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen Beitragszuschuss richtet sich nach
§ 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, § 106a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
§ 53a des Bundesversorgungsgesetzes, § 13a des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes,
§ 23a des Arbeitssicherstellungsgesetzes, § 8a des Eignungsuebungsgesetzes, § 7 des
Unterhaltssicherungsgesetzes, § 10a des Kuenstlersozialversicherungsgesetzes, § 276
des Lastenausgleichsgesetzes und § 15 des Fluechtlingshilfegesetzes. In der Zeit vom
1. Januar 1995 bis einschliesslich 31. Dezember 1995 besteht der Anspruch auf den
Zuschuss zu den Beitraegen fuer Vertraege nach Absatz 1 auch in den Faellen, in denen
die Vertragsleistungen noch nicht den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
gleichwertig sind.

(6) Wird der Vertrag entgegen Absatz 1 Satz 3 nicht angepasst oder der Vertrag
nach Absatz 1 vom Versicherungsnehmer nicht erfuellt, tritt ab 1. Januar 1996 fuer
Versicherungspflichtige nach § 20 oder § 21 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein.

Art 43
(weggefallen)
-

Art 44
(weggefallen)
-

Art 45
Bezieher von Pflegeleistungen nach den §§ 53 bis 57 des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
(1) Pflegebeduerftige Versicherte, die bis zum 31. Maerz 1995 Leistungen bei
Schwerpflegebeduerftigkeit nach den §§ 53 bis 57 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
erhalten haben, werden mit Wirkung vom 1. April 1995 ohne Antragstellung in die
Pflegestufe II eingestuft und erhalten Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Elften
Buches Sozialgesetzbuch in dem Umfang, der fuer Pflegebeduerftige im Sinne des § 15 Abs.
1 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist.

(2) (weggefallen)

Art 46
(weggefallen)
-

Art 47
(weggefallen)
-

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Art 48
(weggefallen)
-

Art 49
Weitergeltung von Verguetungen und Pflegesaetzen
Die am 31. Maerz 1995 geltenden Verguetungen fuer ambulante, teilstationaere Pflege und
Kurzzeitpflege bleiben ueber diesen Zeitpunkt hinaus fuer laengstens sechs Monate in
Kraft, sofern nicht rechtzeitig vorher neue Verguetungsvereinbarungen nach Massgabe
des Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind; die
Leistungen der Pflegekassen richten sich nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des
Elften Buches Sozialgesetzbuch.

Art 49a
Uebergangsregelungen fuer die vollstationaere Pflege

Erster Abschnitt
Uebergangsregelung mit weitergeltenden Heimentgelten

§ 1 Leistungsrechtliche Vorschrift
(1) In der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1997 (Uebergangszeit) uebernimmt
die Pflegekasse abweichend von § 43 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen fuer Leistungen der
medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung pauschal:
1. fuer Pflegebeduerftige der Pflegestufe I in Hoehe von 2.000 Deutsche Mark monatlich,
2. fuer Pflegebeduerftige der Pflegestufe II in Hoehe von 2.500 Deutsche Mark monatlich,
3. fuer Pflegebeduerftige der Pflegestufe III in Hoehe von 2.800 Deutsche Mark monatlich,
4. fuer Pflegebeduerftige, die nach § 43 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als
   Haertefall anerkannt sind, in Hoehe von 3.300 Deutsche Mark monatlich;
insgesamt darf der von der Pflegekasse zu uebernehmende Betrag jedoch 75 vom Hundert des
Heimentgeltes nicht uebersteigen.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn
1. das Pflegeheim sich gemaess § 5 an Stelle der Uebergangsregelung nach dem Ersten
   Abschnitt fuer die alternative Uebergangsregelung nach dem Zweiten Abschnitt
   entscheidet oder
2. vor Beginn oder waehrend der Uebergangszeit fuer das Pflegeheim eine
   Pflegesatzvereinbarung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch geschlossen wird.
Der von der Pflegekasse zu uebernehmende Betrag darf im Fall des Satzes 1 Nr. 1 75
vom Hundert des Heimgeldes nach § 9 Abs. 1 (ohne die gesonderten Zuschlaege nach § 7
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), im Fall des Satzes 1 Nr. 2 75 vom Hundert des Gesamtbetrages
aus Pflegesatz, Entgelt fuer Unterkunft und Verpflegung und gesondert berechenbaren
Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht
ueberschreiten.

(3) Die jaehrlichen Ausgaben der einzelnen Pflegekasse fuer die bei ihr versicherten
Pflegebeduerftigen in vollstationaerer Pflege duerfen im Durchschnitt 30.000 Deutsche
Mark je Pflegebeduerftigen nicht uebersteigen; hierbei werden die Ausgaben fuer
Pflegebeduerftige, die als Haertefall anerkannt sind, nicht beruecksichtigt. Die
Pflegekasse hat jeweils zum 1. September und zum 1. Maerz zu ueberpruefen, ob der
Durchschnittsbetrag eingehalten ist. Stellt sie fest, dass sie die Pflegeleistungen
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nicht in vollem Umfang uebernehmen kann, ohne den Durchschnittsbetrag zu ueberschreiten,
hat sie die Leistungen nach Absatz 1 durch Leistungsbescheid jeweils mit Wirkung vom 1.
November und 1. Mai entsprechend anzupassen.

§ 2 Verguetungsrechtliche Umsetzung
(1) Die am 30. Juni 1996 geltenden Heimentgelte fuer vollstationaere Pflege
in zugelassenen Pflegeheimen gelten bis zu ihrer Abloesung durch eine
Pflegesatzvereinbarung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, laengstens jedoch
bis zum 31. Dezember 1997 weiter. Satz 1 gilt auch fuer nicht pflegebeduerftige
Heimbewohner, die vor dem 1. Juli 1996 in das Heim aufgenommen worden sind, und deren
Kostentraeger. Nicht pflegebeduerftige Heimbewohner, die nach dem 30. Juni 1996 in das
Heim aufgenommen werden, zahlen als Heimentgelt das nach Satz 1 am 30. Juni 1996 fuer
diese Bewohnergruppe geltende Entgelt.

(2) Vorbehaltlich der Regelungen des zweiten Abschnitts gilt Absatz 1 fuer
pflegebeduerftige Heimbewohner, die nach dem 30. Juni 1996 in das Pflegeheim aufgenommen
werden, ab dem Tag ihrer Aufnahme in das Heim mit folgenden Massgaben:
1. Soweit das weitergeltende Heimentgelt in zwei Verguetungsklassen (I bis II)
   aufgeteilt ist, sind die pflegebeduerftigen Heimbewohner der Pflegestufe I und II
   der Verguetungsklasse I und die pflegebeduerftigen Heimbewohner der Pflegestufe III
   der Verguetungsklasse II zuzuordnen.
2. Soweit das weitergeltende Heimentgelt in drei Verguetungsklassen (I bis III)
   aufgegliedert ist, sind die pflegebeduerftigen Heimbewohner der Pflegestufe I der
   Verguetungsklasse I, die pflegebeduerftigen Heimbewohner der Pflegestufe II der
   Verguetungsklasse II und die pflegebeduerftigen Heimbewohner der Pflegestufe III der
   Verguetungsklasse III zuzuordnen.
3. Soweit das weitergeltende Heimentgelt in vier Verguetungsklassen (I bis IV)
   aufgeteilt ist, gilt Nummer 2 mit der Massgabe, dass der Verguetungsklasse IV die
   pflegebeduerftigen Heimbewohner zuzuordnen sind, die als Haertefaelle im Sinne
   des § 43 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind. Das gleiche
   gilt fuer Heimbewohner, fuer die wegen eines aussergewoehnlich hohen und intensiven
   Pflegeaufwands ein besonderer Zuschlag ueber die jeweils hoechste Verguetungsklasse
   nach den Nummern 1 und 2 hinaus berechnet wird.

(3) Waehrend der Dauer der Uebergangsregelung darf ein pflegebeduerftiger Heimbewohner
nur dann einer hoeheren Verguetungsklasse zugeordnet werden, wenn er durch einen neuen
Leistungsbescheid seiner Pflegekasse einer hoeheren Pflegestufe zugeordnet worden
ist. Fuer die Zuordnung zu einer hoeheren Verguetungsklasse gilt in diesem Fall Absatz 2
entsprechend.

(4) Soweit ein Pflegeheim bereits vor dem 1. Juli 1996 eine Verguetungsvereinbarung nach
dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen hat, gelten die
darin vereinbarten Verguetungssaetze von dem vereinbarten Zeitpunkt an.

§ 3 Unterrichtungspflicht des Pflegeheims
Das Pflegeheim hat den Heimbewohnern und ihren Kostentraegern (Pflegekasse, Traeger der
Sozialhilfe, sonstige oeffentlich-rechtliche Kostentraeger) bis spaetestens zum 31. Juli
1996 die in dem nach § 2 Abs. 1 weitergeltenden Heimentgelt enthaltenen, nicht durch
oeffentliche Foerdermittel gedeckten Investitionskostenanteile schriftlich mitzuteilen.
Heimbewohnern, die nach dem 31. Juli 1996 in das Heim aufgenommen werden, ist die
schriftliche Mitteilung nach Satz 1 bei ihrer Aufnahme in das Heim auszuhaendigen.

§ 4 Zahlungen und Ausgleiche
(1) Der dem pflegebeduerftigen Heimbewohner nach § 1 Abs. 1 zustehende Leistungsbetrag
ist von seiner Pflegekasse mit befreiender Wirkung unmittelbar an das Pflegeheim
zu zahlen. Massgebend fuer die Hoehe des zu zahlenden Leistungsbetrages ist der
Leistungsbescheid der Pflegekasse, unabhaengig davon, ob der Bescheid bestandskraeftig
ist oder nicht. Die von den Pflegekassen zu zahlenden Leistungsbetraege werden zum 15.
eines jeden Monats faellig.
                                            -7-
      
                                                                              

(2) Heimbewohner, ueber deren Antrag auf Leistungen nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch am 30. Juni 1996 noch nicht entschieden worden ist, oder deren
Kostentraeger zahlen das nach § 2 Abs. 1 weitergeltende Heimentgelt in voller Hoehe
vorlaeufig weiter. Nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides der Pflegekasse ist der
darin festgelegte Leistungsbetrag dem Heimbewohner der seinem vorlaeufigen Kostentraeger
rueckwirkend ab 1. Juli 1996, bei spaeterer Aufnahme in das Pflegeheim ab Beginn seines
Leistungsanspruchs zu erstatten; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Alternative Uebergangsregelung

§ 5 Wahlrecht des Pflegeheims
(1) An Stelle der Verguetungen nach dem Ersten Abschnitt kann das Pflegeheim fuer die
Uebergangszeit Verguetungen nach den nachfolgenden Vorschriften verlangen. Als Zeitpunkt
fuer das Wirksamwerden der Verguetungen nach diesem Abschnitt kann das Pflegeheim einen
Tag nach dem 30. Juni 1996 und spaetestens den 1. Januar 1997 (Umstellungszeitpunkt)
waehlen. Die Umstellung darf nicht fuer einen zurueckliegenden Zeitraum erfolgen.

(2) Hat das Pflegeheim sein Wahlrecht ausgeuebt, ist es bis zum Inkrafttreten einer
Pflegesatzvereinbarung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch an seine Entscheidung
gebunden. Das Pflegeheim hat die Entscheidung den nach § 85 Abs. 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch als Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) beteiligten
Kostentraegern unverzueglich schriftlich mitzuteilen. Es genuegt die Mitteilung an einen
als Vertragspartei beteiligten Kostentraeger (Pflegekasse, Traeger der Sozialhilfe);
dieser stellt die unverzuegliche Weiterleitung der Mitteilung an die uebrigen als
Vertragsparteien beteiligten Kostentraeger sowie an die Landesverbaende der Pflegekassen
sicher.

§ 6 Grundsaetze
(1) Soweit das Pflegeheim sich fuer die Ermittlung der Pflegesaetze nach den Vorschriften
dieses Abschnitts entscheidet, werden die nach § 2 Abs. 1 geltenden Heimentgelte durch
folgende Teilentgelte abgeloest:
1. durch in drei Pflegeklassen abgestufte Pflegesaetze fuer pflegebeduerftige
   Heimbewohner im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegeklassen I bis III),
   die in Hoehe der in § 1 Abs. 1 genannten Betraege von den Pflegekassen zu zahlen
   sind, sowie zusaetzlich
2. durch einen einheitlichen Heimkostensatz, mit dem die durch die Pflegesaetze nicht
   abgegoltenen Kostenbestandteile im Heimentgelt gleichmaessig auf alle Heimbewohner
   verteilt werden.
Im uebrigen gelten ergaenzend zu den Regelungen in diesem Abschnitt die Vorschriften des
Ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 2 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2.

(2) Die Rechtsbeziehungen zu Bewohnern von zugelassenen Pflegeheimen, die keinen
pflegerischen Hilfebedarf haben, bleiben von den nachfolgenden Regelungen unberuehrt.

(3) Bei Heimbewohnern, die pflegerischen Hilfebedarf haben, aber nach den Vorschriften
des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht als pflegebeduerftig anerkannt werden, tritt
an die Stelle der Pflegesaetze der allgemeine Verguetungssatz nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c.

§ 7 Grundlage fuer die Ermittlung der Teilentgelte nach § 6
(1) Grundlage fuer die Ermittlung der nach § 6 Abs. 1 zu zahlenden Pflegesaetze ist der
Gesamtbetrag der Heimentgelte, die dem Pflegeheim fuer den 1. Juni 1996 fuer diejenigen
Pflegeheimbewohner zustehen, die pflegerischen Hilfebedarf haben (Stichtagsbetrag).
Hierbei sind nicht zu beruecksichtigen:
1. Heimentgelte fuer Heimbewohner, die nicht versichert sind oder ueber deren Antrag auf
   vollstationaere Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch von ihrer
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   Pflegekasse oder ihrem privaten Pflegeversicherungsunternehmen nicht entschieden
   ist,
2. gesonderte Zuschlaege fuer eine besondere Unterkunft sowie fuer Zusatzleistungen nach
   § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Sofern die Zahl der Heimbewohner, ueber deren Antrag bereits entschieden ist,
zusammen mit der Zahl der Heimbewohner, die keinen Antrag gestellt haben oder
die nicht versichert sind, am 1. Juni 1996 nicht wenigstens 75 vom Hundert aller
pflegebeduerftigen Heimbewohner betraegt, gilt als Stichtag der Tag, an dem dieser
Vomhundertsatz erreicht ist.

(2) Aus dem Stichtagsbetrag sind die darin enthaltenen Anteile fuer
Investitionsaufwendungen und ihnen gleichstehende Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs.
2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch herauszurechnen. Von dem so bereinigten
Stichtagsbetrag sind als Grundlage fuer die Ermittlung der von den Pflegekassen
ab dem Umstellungszeitpunkt zu zahlenden Pflegesaetze 65 vom Hundert anzusetzen
(pflegesatzwirksamer Betrag).

(3) Zur Ermittlung des einheitlichen Heimkostensatzes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird
der um den pflegesatzwirksamen Betrag geminderte Stichtagsbetrag durch die Zahl der
nach Absatz 1 massgeblichen Heimbewohner geteilt.

§ 8 Umrechnung des pflegesatzwirksamen Betrages in Pflegeklassen
(1) Der pflegesatzwirksame Betrag ist in nach Pflegeklassen abgestufte Pflegesaetze
im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie in eine
allgemeine Verguetungsklasse umzurechnen. Dabei sind zuzuordnen:
1. den Pflegeklassen I bis III die pflegebeduerftigen Heimbewohner in den Pflegestufen
   I bis III im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, und zwar unabhaengig davon,
   ob die Entscheidung der Pflegekasse ueber die Einstufung bestandskraeftig ist oder
   nicht,
2. der allgemeinen Verguetungsklasse die Heimbewohner, die keinen Antrag auf
   vollstationaere Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch gestellt
   haben, obwohl sie pflegerischen Hilfebedarf haben, oder deren Antrag abgelehnt
   worden ist.

(2) Die Umrechnung wird wie folgt durchgefuehrt:
1. Der Pflegesatz in der Pflegeklasse I fuer die Heimbewohner in der Pflegestufe I
   wird dadurch ermittelt, dass der pflegesatzwirksame Betrag durch die Zahl geteilt
   wird, die sich aus der Addition der Zahl der Heimbewohner in der Pflegestufe I,
   der mit 1,4 vervielfaeltigten Zahl der Heimbewohner in der Pflegestufe II, der mit
   2,1 vervielfaeltigten Zahl der Heimbewohner in der Pflegestufe III und der mit 0,7
   vervielfaeltigten Zahl der Heimbewohner der allgemeinen Verguetungsklasse ergibt.
2. Der Pflegesatz betraegt:
   a) in der Pflegeklasse II fuer die Heimbewohner in der Pflegestufe II das 1,4fache,
   b) in der Pflegeklasse III fuer die Heimbewohner der Pflegestufe III das 2,1fache
   c) in der allgemeinen Verguetungsklasse fuer Heimbewohner nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 das
      0,7fache
   des Pflegesatzes der Pflegestufe I.

§ 9 Ermittlung und Zahlung des neuen Heimentgeltes
(1) Das ab dem Umstellungszeitpunkt von dem einzelnen Heimbewohner oder seinen
Kostentraegern zu zahlende Heimentgelt ergibt sich aus der Addition des Pflege-
oder Verguetungssatzes in der fuer ihn nach § 8 Abs. 2 massgeblichen Pflege- oder
Verguetungsklasse und des nach § 7 Abs. 3 ermittelten einheitlichen Heimkostensatzes
zuzueglich der gesonderten Zuschlaege nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.



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(2) Heimbewohner, ueber deren Antrag auf Leistungen nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch am 30. Juni 1996 noch nicht entschieden worden ist, oder deren
Kostentraeger zahlen das bisherige Heimentgelt vorlaeufig weiter. Das gleiche gilt fuer
Heimbewohner in Pflegeheimen, deren Stichtag gemaess § 7 Abs. 1 auf ein Datum nach dem
30. Juni 1996 faellt. Nach Wirksamwerden der neuen Pflegesaetze und Heimkostensaetze
im Sinne des § 6 Abs. 1 sind die Differenzbetraege zugunsten oder zu Lasten des
Pflegebeduerftigen rueckwirkend ab dem Umstellungszeitpunkt, bei spaeterer Aufnahme in das
Pflegeheim ab Beginn seines Leistungsanspruchs zu verrechnen.

(3) Heimbewohner, die keinen Antrag auf vollstationaere Pflegeleistungen nach §
43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gestellt haben, obwohl sie pflegerischen
Hilfebedarf haben, oder deren Antrag abgelehnt worden ist, oder deren Kostentraeger
zahlen ab dem Umstellungszeitpunkt den allgemeinen Verguetungssatz und den einheitlichen
Heimkostensatz; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 10 Pflichten der Beteiligten
(1) Das Pflegeheim teilt den nach § 85 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
als Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) beteiligten Kostentraegern
spaetestens vier Wochen vor dem Umstellungszeitpunkt die von ihm nach § 8 Abs. 2
ermittelten Pflegesaetze in den Pflegeklassen I bis III und in der allgemeinen
Verguetungsklasse sowie die nach § 7 Abs. 3 ermittelten einheitlichen Heimkostensaetze
zusammen mit folgenden Angaben mit, die durch geeignete Unterlagen zu belegen sind:
1. die bisher zu entrichtenden Heimentgelte mit gesondertem Ausweis von Zuschlaegen im
   Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2,
2. die Aufteilung der nach § 7 Abs. 1 massgeblichen Heimbewohnerzahl entsprechend ihrer
   bisherigen Einstufung,
3. den Stichtagsbetrag (§ 7 Abs. 1).,
4. die Hoehe der in dem Stichtagsbetrag enthaltenen Anteile fuer
   Investitionsaufwendungen und diesen gleichstehende Aufwendungen (§ 7 Abs. 2 Satz
   1),
5. den pflegesatzwirksamen Betrag (§ 7 Abs. 2 Satz 2),
6. die Gesamtzahl der Heimbewohner am Stichtag (§ 7 Abs. 1) sowie ihre Aufteilung in
   a) Heimbewohner, die keinen Antrag auf Pflegeleistungen nach § 43 des Elften Buches
      Sozialgesetzbuch gestellt haben,
   b) Heimbewohner, die einen Antrag gestellt haben, aber am Stichtag noch nicht
      begutachtet worden sind,
   c) Heimbewohner, deren Antrag abgelehnt worden ist,
   d) Heimbewohner, die in die Pflegestufe I, II oder III eingestuft worden sind.

Es genuegt die Mitteilung an eine als Vertragspartei beteiligte Pflegekasse;
diese stellt die unverzuegliche Weiterleitung der Mitteilung an die uebrigen als
Vertragsparteien beteiligten Kostentraeger sowie an die Landesverbaende der Pflegekassen
sicher.

(2) Ueber Beanstandungen der von dem Pflegeheim nach Absatz 1 uebermittelten Angaben
befinden die Parteien nach § 85 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit Mehrheit.

Art 49b
Begrenzung der Verguetung vollstationaerer
Pflegeeinrichtungen in den Jahren 1996 bis 1998
Die nach Artikel 49a waehrend der Uebergangszeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember
1997 geltenden Heimentgelte sowie die fuer die Zeit nach dem 30. Juni 1996 nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Heimentgelte duerfen
in den Jahren 1996, 1997 und 1998 jaehrlich nicht hoeher steigen als zwei vom Hundert
im Beitrittsgebiet und ein vom Hundert im uebrigen Bundesgebiet. In begruendeten

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Einzelfaellen, insbesondere um den Nachholbedarf bei der Anpassung der Personalstruktur
zu beruecksichtigen, kann im Beitrittsgebiet der jaehrliche Steigerungssatz um bis zu 0,5
vom Hundert erhoeht werden. Werden nach dem 31. Dezember 1995 fuer Einrichtungen oder
fuer Teile von Einrichtungen erstmals Vereinbarungen abgeschlossen, sind als Basis die
Vereinbarungen des Jahres 1995 von vergleichbaren Einrichtungen zugrunde zu legen. Wird
im Einvernehmen mit dem Traeger der Sozialhilfe, mit dem eine Vereinbarung besteht, der
Zweck der Einrichtung wesentlich geaendert oder werden erhebliche bauliche Investitionen
vorgenommen, gilt Satz 2 entsprechend. Werden nach dem 31. Dezember 1995 erstmals
unterschiedliche Pflegesaetze fuer einzelne Leistungsbereiche oder Leistungsangebote
mit einer Einrichtung vereinbart, duerfen die sich hieraus ergebenden Veraenderungen
den Rahmen nicht uebersteigen, der sich aus einer einheitlichen Veranlagung der
Gesamtleistungsangebote nach Satz 1 ergeben wuerde.

Art 50
Uebergangsregelung zum Bundessozialhilfegesetz,
Bundesversorgungsgesetz und Lastenausgleichsgesetz
(1) Die Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes, wonach
die Geldleistung nach § 57 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31.
Dezember 1994 mit 200 Deutsche Mark anzurechnen ist, gilt bis zum 31. Maerz 1995.
Satz 1 gilt entsprechend fuer die Anrechnungsbestimmungen in § 26c Abs. 5 Satz
4 des Bundesversorgungsgesetzes und § 267 Abs. 1 Satz 6 zweiter Halbsatz des
Lastenausgleichsgesetzes.

(2) Pflegebeduerftige, die fuer den Monat Maerz 1995 Leistungen bei Pflegebeduerftigkeit
gemaess § 269 Abs. 2 in Verbindung mit § 267 Abs. 1, 2 Nr. 2 Buchstabe c des
Lastenausgleichsgesetzes bezogen haben, erhalten diese Leistungen abweichend von der
Regelung in Artikel 20 Nr. 1 Buchstabe a und b in der am 1. Maerz 1995 zustehenden
Hoehe weiter, wenn ein nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch gewaehrtes Pflegegeld
oder eine entsprechende Leistung einer privaten Pflegeversicherung auf die in § 13
Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Fuersorgeleistungen
zur Pflege anzurechnen ist. Der Anspruch nach Satz 1 besteht jedoch nur, soweit
der Gesamtbetrag der wegen Pflegebeduerftigkeit gewaehrten Leistungen oeffentlich-
rechtlicher Leistungstraeger sowie einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des
Elften Buches Sozialgesetzbuch den Gesamtbetrag der fuer den Monat Maerz 1995 gewaehrten
entsprechenden Leistungen wegen Pflegebeduerftigkeit und bei in § 13 Abs. 3 Nr. 3 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Fuersorgeleistungen zur hauswirtschaftlichen
Versorgung nicht uebersteigt. Die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ueber die
Beruecksichtigung nachtraeglich eingetretener Aenderungen der persoenlichen und sachlichen
Verhaeltnisse bleiben unberuehrt. Die Leistung gemaess den Saetzen 1 und 2 bleibt bei
sonstigen Fuersorgeleistungen unberuecksichtigt.

(3) Verwaltungsakte, die auf der Grundlage des § 267 Abs. 1 Satz 7 des
Lastenausgleichsgesetzes in der am 1. April 1995 geltenden Fassung ergangen sind und
nicht den Regelungen in Absatz 2 entsprechen, sind mit Wirkung fuer die Vergangenheit
zurueckzunehmen und durch einen neuen Verwaltungsakt mit Wirkung vom 1. April 1995 zu
ersetzen.

(4) Der Anspruch nach Absatz 2 steht, soweit die Leistung dem Empfaenger von
Unterhaltshilfe gewaehrt worden waere, nach seinem Tode auf Antrag demjenigen zu, der die
Pflege geleistet oder Kosten hierfuer getragen hat.

Art 51
Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz
(1) Personen, die am 31. Maerz 1995 Pflegegeld nach § 69 Bundessozialhilfegesetzes in
der bis zum 31. Maerz 1995 geltenden Fassung bezogen haben, erhalten dieses Pflegegeld
und zusaetzlich das bis zum 31. Maerz 1995 nach § 57 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
gezahlte Pflegegeld vom Traeger der Sozialhilfe nach Massgabe der Absaetze 3 bis 5.

(2) Voraussetzung fuer die Leistung nach Absatz 1 ist nicht, dass
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1. Pflegebeduerftigkeit oder mindestens erhebliche Pflegebeduerftigkeit im Sinne des
   Elften Buches Sozialgesetzbuch oder des Bundessozialhilfegesetzes vorliegt oder
2. bis zum 31. Maerz 1995 Pflegegeld nach § 57 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
   geleistet wurde.

(3) Bei Festsetzung der Leistung nach Absatz 1 sind die am 31. Maerz 1995 massgebenden
Grundbetraege der Einkommensgrenzen nach den §§ 79 und 81 des Bundessozialhilfegesetzes
und die zu diesem Zeitpunkt massgebenden Betraege der Verordnung zur Durchfuehrung des §
88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes zugrunde zu legen; im uebrigen sind die
geltenden Vorschriften des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(4) Die Leistung nach Absatz 1 mindert sich um
1. den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
2. den Wert der Sachleistung nach § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
3. den Wert der Kombinationsleistung nach § 38 oder § 41 des Elften Buches
   Sozialgesetzbuch,
4. den Betrag des Pflegegeldes nach § 69a des Bundessozialhilfegesetzes und
5. die Kostenuebernahme nach § 69b Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes.

(5) Der Anspruch nach Absatz 1 ruht fuer die Dauer einer Unterbringung in einer
vollstationaeren Einrichtung. Er entfaellt, wenn
1. die Leistungsvoraussetzungen nach § 69 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum
   31. Maerz 1995 geltenden Fassung nicht mehr vorliegen oder
2. die Dauer der Unterbringung in der Einrichtung zwoelf Monate uebersteigt.

(6) Verwaltungsakte, die auf der Grundlage des Artikels 51 in der Fassung des Pflege-
Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797) ergangen sind und
nicht den Regelungen in den Absaetzen 1 bis 5 entsprechen, sind mit Wirkung fuer die
Vergangenheit zurueckzunehmen und durch einen neuen Verwaltungsakt mit Wirkung vom 1.
April 1995 zu ersetzen.

Art 52
Finanzhilfen fuer Investitionen in Pflegeeinrichtungen im
Beitrittsgebiet
(1) Zur zuegigen und nachhaltigen Verbesserung der Qualitaet der ambulanten,
teilstationaeren und stationaeren Versorgung der Bevoelkerung und zur Anpassung an
das Versorgungsniveau im uebrigen Bundesgebiet gewaehrt der Bund den Laendern Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen in
den Jahren 1995 bis 2002 Finanzhilfen in Hoehe von jaehrlich 800 Millionen Deutsche
Mark, insgesamt 6,4 Milliarden Deutsche Mark, zur Foerderung von Investitionen in
Pflegeeinrichtungen; im Land Berlin duerfen die Finanzhilfen nur fuer Massnahmen im
oestlichen Teil eingesetzt werden. Die Finanzhilfen duerfen nur dazu verwendet werden,
die fuer den Betrieb von Pflegeeinrichtungen notwendigen Gebaeude und sonstigen
abschreibungsfaehigen Anlagegueter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen,
zu ergaenzen, instandzuhalten oder instandzusetzen sowie die Erstausstattung mit den
betriebsnotwendigen Wirtschaftsguetern zu finanzieren (Investitionsmassnahmen).

(2) Die Finanzhilfen des Bundes werden vom Bundesministerium fuer Gesundheit den in
Absatz 1 genannten Laendern nach ihrer Einwohnerzahl zugewiesen; dabei darf fuer das Land
Berlin nur die Einwohnerzahl im oestlichen Teil zugrundegelegt werden. Die Finanzhilfen
betragen bis zu 80 vom Hundert der oeffentlichen Finanzierung; die Laender stellen
sicher, dass wenigstens 20 vom Hundert der oeffentlichen Investitionsmittel aus Mitteln
des Landes oder der Gemeinden (Gemeindeverbaende) aufgebracht werden. Von einem Land
in einem Jahr nicht abgerufene Mittel koennen in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen
werden. Das Naehere wird durch eine Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 104a Abs. 4 des
Grundgesetzes geregelt.

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(3) Die Mittel zur Finanzierung der Investitionen werden nach Inkrafttreten der
Leistungen zur stationaeren Pflege wie folgt aufgebracht:
1. vom Bund im Jahr 1996 in Hoehe von 400 Millionen Deutsche Mark, in den Jahren 1997
   bis 2001 in Hoehe von jaehrlich 800 Millionen Deutsche Mark und im Jahr 2002 in Hoehe
   von 720 Millionen Deutsche Mark,
2. von allen Laendern durch anteilige Kuerzungen der Erstattungen des Bundes an die
   Laender fuer die Kriegsopferfuersorge in Hoehe von 100 Millionen Deutsche Mark im Jahr
   1996, in Hoehe von jaehrlich 200 Millionen Deutsche Mark in den Jahren 1997 bis
   2001 und im Jahr 2002 in Hoehe von 180 Millionen Deutsche Mark; die Aufteilung der
   auf die Laender entfallenden Kuerzungen ist bis zum 31. Dezember 1994 durch eine
   Verwaltungsvereinbarung zwischen allen Laendern zu regeln.

(4) Die Pflegekassen beteiligen sich an der Finanzierung der Investitionsmassnahmen nach
Absatz 1, indem sie dem Bund im Jahr 1995 einen Betrag von insgesamt 1,1 Milliarden
Deutsche Mark ueberbrueckungsweise zur Verfuegung stellen. Dieser Betrag wird den
Pflegekassen im Jahr 2002 vom Bund in Hoehe von 880 Millionen Deutsche Mark und von
den Laendern in Hoehe von 220 Millionen Deutsche Mark im Wege der Verrechnung mit den
Ueberschuessen, die bis zum Jahr 2002 einschliesslich entstehen (Absatz 3), erstattet;
fuer den Laenderanteil gilt der nach Absatz 3 Nr. 2 zu vereinbarende Verteilungsschluessel
entsprechend.

(5) Die in Absatz 1 genannten Laender stellen ein- oder mehrjaehrige
Investitionsprogramme auf, erstmals bis spaetestens 1. Oktober 1994, und schreiben diese
fort. In den Programmen sind insbesondere die Art und Zahl der Vorhaben, die fuer die
Durchfuehrung der Investitionsprogramme erforderlichen Finanzhilfen des Bundes, der
Eigenanteil des jeweiligen Landes sowie die von den gefoerderten Pflegeeinrichtungen
eingesetzten Eigen- und Fremdmitteln aufzufuehren. Die erstmals aufgestellten Programme
koennen auch Massnahmen enthalten, die nach dem 1. Juni 1994 begonnen wurden. Soweit
es um die Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfen geht,
ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Gesundheit herzustellen. Die
zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen ist anhand der entsprechenden Unterlagen
jaehrlich in einem vereinfachten Verfahren nachzuweisen.

Art 52a
Durchfuehrungsvorschrift zu Artikel 52
(1) Der Bund richtet fuer die Finanzhilfen nach Artikel 52 Verwahrkonten bei den
Bundeskassen ein, auf die er die Jahrestranchen zur eigenen Bewirtschaftung durch die
Laender uebertraegt.

(2) Die Minister und Senatoren der Laender sind ermaechtigt, die zustaendigen Bundeskassen
zur Auszahlung der benoetigten Finanzhilfen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur
anteiligen Begleichung faelliger Zahlungen benoetigt werden. Die Laender leiten die
Finanzhilfen unverzueglich, spaetestens innerhalb von 30 Tagen, an die Letztempfaenger
weiter.

Fuenfter Teil
Aenderung der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im
Krankheitsfall

Art 53
Gesetz ueber die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen
und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)

Art 54 bis 61
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Art 62


Art 63 bis 65


Art 66
Unanwendbarkeit von Massgaben
Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl.
1990 II S. 885, 1021) aufgefuehrte Massgabe ist nicht mehr anzuwenden.

Sechster Teil
Ueberleitungsvorschriften zu Artikel 5 Nr. 5 und zu den
Artikel 53 bis 66

Art 67
Ueberleitungsvorschriften
(1) Ist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 5 Nr. 5 sowie
der Artikel 53 bis 66 arbeitsunfaehig oder befindet er sich zu diesem Zeitpunkt in
einer Massnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, bleiben die bisherigen
Vorschriften massgebend, soweit diese guenstigere Regelungen enthalten. Entsprechendes
gilt, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53
bis 66 ein Verfahren vor den zustaendigen Gerichten anhaengig ist.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66
bestehende, von ihren Vorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben unberuehrt, soweit
sie nach Artikel 53 § 4 Abs. 4 und § 12 zulaessig sind.

(3) Soweit in anderen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen
verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geaendert werden, treten an
ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.

Siebter Teil
Schlussvorschriften

Art 68
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft, soweit in den Absaetzen 2 bis 4
nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Am 1. April 1995 treten folgende Regelungen zur haeuslichen Pflege in Kraft:
Artikel 1 §§ 36 bis 42, 44 und 45, Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a und b, Artikel 4 Nr. 1,
2, 3 bis 6, 9 und 11 Buchstabe c, Artikel 5 Nr. 2 bis 4, 6, 11 bis 15, 17 bis 20 und
22, Artikel 7, 9 Nr. 1 bis 13 und 15, Artikel 13, 18, 25, 45 und 51.

(3) Am 1. Juli 1996 treten die Regelungen des Artikels 1 § 43 ueber die vollstationaere
Pflege, des Artikels 19 Nr. 6 Buchstabe b und der Artikel 49a und 49b in Kraft.

(4) Am 1. Juni 1994 treten in Kraft:

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Artikel 1 § 46 Abs. 1, 2, 5 und 6, §§ 47, 52, 53, 93 bis 108, Artikel 5 Nr. 5 und
Artikel 43, 46, 52 bis 67.

Art 69
Inkrafttreten der stationaeren Pflege
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