Pflanzkartoffelverordnung
PflKartV 1986

vom  21.01.1986



"Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004
(BGBl. I S. 2918)"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 23.11.2004 I 2918

Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 93/17/EWG der Kommission vom 30. Maerz 1993 mit gemeinschaftlichen
   Klassen von Kartoffel-Basispflanzgut sowie den fuer die geltenden Anforderungen und
   Bezeichnungen (ABl. EG Nr. L 106 S. 7);
2. Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekaempfung der bakteriellen
   Ringfaeule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1);
3. Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekaempfung von Ralstonia
   solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr. L 235 S. 1);
4. Richtlinie 2002/56/EG vom 13. Juni 2002 ueber den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl.
   EG Nr. L 193 S. 60), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2003/61/EG vom 18. Juni
   2003 (ABl. EU Nr. L 165 S. 23).

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 18.5.1988 Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. fuer die Zeit vom
     bis 31.12.1990 V v. 28.9.1990 I 2117 (EGRUeblV) u. fuer die Zeit
     ab 1.1.1991 V v. 18.12.1990 I 2915 (EGRechtUeblV) Amtliche Hinweise des Normgebers auf
     Umsetzung der
       EWGRL 85/93   (CELEX Nr: 393L0085)
       EGRL 18/96    (CELEX Nr: 396L0018)
       EGRL 72/96    (CELEX Nr: 396L0072) vgl. V v. 23.7.1997 I 1906
     Umsetzung der
       EWGRL 17/93   (CELEX Nr: 393L0017)
       EGRL 57/98    (CELEX Nr: 398L0057)
       EGRL 56/2002 (CELEX Nr: 302L0056) vgl. Bek. v. 23.11.2004 I 2918

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer Pflanzgut von Kartoffel.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und
   Einlegern; die Kennfarbe ist bei
a)         Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG              weiss,
b)         Zertifiziertem Pflanzgut                        blau,
c)         Vorstufenpflanzgut                              weiss mit einem von links unten
                                                           nach rechts oben verlaufenden 5 mm
                                                           breiten violetten Diagonalstreifen;


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2. Knollenkrankheiten: an der Kartoffelknolle auftretende Krankheiten ausser
   Viruskrankheiten.


Abschnitt 2
Anerkennung von Pflanzgut

§ 3 Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut
(1) Aus Vorstufenpflanzgut erwachsenes Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG werden nur
anerkannt, wenn das Vorstufenpflanzgut anerkannt ist.

(2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E eingeteilt. Basispflanzgut darf
erwachsen sein in der
1. Klasse S aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut;
2. Klasse SE aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S;
3. Klasse E aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S
   oder SE.

(3) Basispflanzgut EWG wird in die Klassen EWG 1, EWG 2 und EWG 3 eingeteilt.
Basispflanzgut EWG darf erwachsen sein in der
1. Klasse EWG 1 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut;
2. Klasse EWG 2 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse
   EWG 1;
3. Klasse EWG 3 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse
   EWG 1 oder EWG 2.
Basispflanzgut der Klasse S kann als Basispflanzgut der Klasse EWG 2 und Basispflanzgut
der Klassen S, SE und E kann als Basispflanzgut der Klasse EWG 3 gekennzeichnet
werden, wenn die weiteren Voraussetzungen (§ 5 Abs. 3, Anlage 2 Nr. 2.3), die fuer die
Anerkennung der entsprechenden Klasse von Basispflanzgut EWG gelten, erfuellt sind.

(4) Zertifiziertes Pflanzgut darf in demselben Betrieb auch aus Zertifiziertem
Pflanzgut erwachsen sein, wenn dieses unmittelbar aus Basispflanzgut, Basispflanzgut
EWG oder anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwachsen ist.

§ 4 Anerkennungsstelle
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren
Bereich der Betrieb liegt, in dem das Pflanzgut aufwaechst. Liegt eine Vermehrungsflaeche
nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle, so kann der Antrag auf Anerkennung fuer
Pflanzgut von dieser Flaeche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt werden, in deren
Bereich die Vermehrungsflaeche liegt; der Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle zu
stellen, wenn der Betrieb im Ausland liegt.

(2) Wird Pflanzgut ausserhalb des Zustaendigkeitsbereichs der nach Absatz 1 zustaendigen
Anerkennungsstelle aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag an die
Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich das Pflanzgut aufbereitet wird.

§ 5 Antrag
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Mai zu stellen. Die Anerkennungsstelle
kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten der Pflanzguterzeugung oder des
Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen.

(2) Fuer den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.

(3) Der Antragsteller hat bei Vorstufenpflanzgut
1. im Antrag zu erklaeren, dass


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   a) auf den vorgesehenen Vermehrungsflaechen drei Jahre vor Antragstellung keine
      Kartoffeln angebaut worden sind;
   b) das Pflanzgut der angegebenen Sorte zugehoert und nach den Grundsaetzen
      systematischer Erhaltungszuechtung vom Zuechter oder unter seiner Aufsicht und
      nach seiner Anweisung gewonnen worden ist;
   c) das verwendete Pflanzgut auf Flaechen erwachsen ist, die in den letzten drei
      Jahren nicht mit Kartoffeln bestellt waren;
   d) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten
      Knollenkrankheiten befallen ist;

2. dem Antrag amtliche Nachweise darueber beizufuegen, dass
   a) die Mutterknolle und die von ihr unmittelbar abstammenden Knollen frei von
      folgenden Schadorganismen sind:
      aa)   Erwinia carotovora var. atroseptica,
      bb)   Erwinia chrysanthemi,
      cc)   Potato leaf roll virus,
      dd)   Kartoffelvirus A,
      ee)   Kartoffelvirus M,
      ff)   Kartoffelvirus S,
      gg)   Kartoffelvirus X,
      hh)   Kartoffelvirus Y;

   b) das verwendete Pflanzgut aus Bestaenden erwachsen ist, bei denen in mindestens
      zweimaliger amtlicher Feldbestandspruefung festgestellt wurde, dass die
      Anforderungen der Anlage 1 erfuellt sind;
   c) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten
      Knollenkrankheiten, ausgenommen Bakterielle Ringfaeule und Schleimkrankheit,
      befallen ist, und zwar auf Verlangen der Anerkennungsstelle.

Bei einer klonalen Erhaltungszuechtung ist der amtliche Nachweis ueber die unter Nummer
2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb aufgefuehrten Schadorganismen entbehrlich.
Bei einer Erhaltungszuechtung durch In-vitro-Verfahren genuegt eine Erklaerung, dass
das von der Mutterknolle abstammende Material frei von den unter Nummer 2 Buchstabe a
aufgefuehrten Schadorganismen ist.

(4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag zu erklaeren,
1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflaechen zwei Jahre vor Antragstellung keine
   Kartoffeln angebaut worden sind;
2. fuer die Erzeugung von Basispflanzgut
   a) der Klasse S, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwaechst;
   b) der Klasse SE, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder
      Basispflanzgut der Klasse EWG 1 oder S erwaechst;
   c) der Klasse E, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder
      Basispflanzgut der Klasse EWG 1, EWG 2, S oder SE erwaechst.


(5) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut EWG im Antrag zu erklaeren,
1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflaechen drei Jahre vor Antragstellung keine
   Kartoffeln angebaut worden sind;
2. fuer die Erzeugung von Basispflanzgut
   a) der Klasse EWG 1, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut
      erwaechst, welches aus Bestaenden erwachsen ist, die keinen Befall mit
      Schwarzbeinigkeit aufwiesen;


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   b) der Klasse EWG 2, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder
      Basispflanzgut der Klasse EWG 1 erwaechst;
   c) der Klasse EWG 3, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder
      Basispflanzgut der Klasse EWG 1 oder EWG 2 erwaechst.


(6) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag zu erklaeren, dass
1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflaechen zwei Jahre vor Antragstellung keine
   Kartoffeln angebaut worden sind;
2. der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder
   Basispflanzgut EWG erwaechst; im Falle des § 3 Abs. 4, dass der Feldbestand aus
   Zertifiziertem Pflanzgut erwaechst.

(8) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut fuer andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb),
dieselbe Sorte noch fuer einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der
Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die Flaechengroesse anzugeben und zu
erklaeren, dass in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung moeglich ist.

(9) Erwaechst ein Feldbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag
die Anerkennungsnummer, die Kategorie und die Klasse anzugeben, unter der das
Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die
Anerkennungsstelle anzugeben.

§ 6 Anforderungen an die Vermehrungsflaeche und den Vermehrungsbetrieb
(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn
1. die Vermehrungsflaeche je Sorte mindestens 0,5 Hektar gross ist;
2. der Kulturzustand der Vermehrungsflaeche eine ordnungsgemaesse Bearbeitung und
   Behandlung erkennen laesst;
3. auf dem Vorgewende der Vermehrungsflaeche keine Kartoffelpflanzen einer anderen
   Sorte oder Kategorie aufwachsen;
4. es nicht auf Vorgewenden, in Unterkulturen von Obstanlagen oder in Zwischenkulturen
   erwaechst und
5. in dem Vermehrungsbetrieb
   a) Pflanzgut nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte erzeugt wird und
   b) Pflanzgut einer Sorte nur fuer einen Vertragspartner erzeugt wird.


(2) Die Anerkennungsstelle kann die Anerkennung davon abhaengig machen, dass
1. bis zu bestimmten Terminen der Feldbestand mit Mitteln zur Bekaempfung von
   Blattlaeusen behandelt, das Kartoffelkraut abgetoetet oder das Pflanzgut geerntet
   ist, wenn dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Beschaffenheit des
   Pflanzgutes notwendig erscheint;
2. in einem Vermehrungsbetrieb die Anzahl der Sorten, von denen Pflanzgut erzeugt
   werden darf, auf fuenf beschraenkt wird;
3. in einem Vermehrungsbetrieb, der Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder
   Basispflanzgut EWG erzeugt, beim Auftreten der in Anlage 1 Nr. 3 oder Anlage 2
   Nr. 2.1 genannten Krankheiten die von der Anerkennungsstelle zur Verbesserung der
   Pflanzgutqualitaet jeweils festgesetzten zusaetzlichen Anforderungen, insbesondere
   hinsichtlich des Anbaus von Kartoffeln fuer andere Zwecke, fuer die Aufbereitung
   und Lagerung der Pflanzkartoffeln oder hinsichtlich des ueberbetrieblichen
   Maschineneinsatzes, erfuellt sind.

(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und 5 genehmigen, soweit
keine Beeintraechtigung der Pflanzgutqualitaet zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung
kann mit Auflagen insbesondere darueber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu
machen und getrennt zu lagern sind.

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(4) Die Vermehrungsflaechen sind durch Schilder zu kennzeichnen.

§ 7
(weggefallen)

§ 8 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des
Pflanzgutes
(1) Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich aus aus Anlage 1. Die
Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2.

(2) Stellt sich vor dem Inverkehrbringen des Pflanzgutes zu gewerblichen Zwecken an den
Letztverbraucher heraus, dass ein Teil des Pflanzgutes einer Partie die Anforderungen
nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2.2 oder 2.3 nicht oder nicht mehr
erfuellt, so darf dieser Teil ausgesondert werden.

§ 9 Feldbestandspruefung
(1) Jede Vermehrungsflaeche ist mindestens zweimal vor der Ernte des Pflanzgutes durch
Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu pruefen.

(2) Die Feldbesichtigungen werden nur durchgefuehrt, wenn der Anerkennungsstelle
oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person durch Vorlage einer Bescheinigung der
zustaendigen Behoerde nachgewiesen wird, dass diese einen Befall mit Kartoffelnematoden
auf der Vermehrungsflaeche nicht festgestellt hat. Die Bescheinigung darf nicht aelter
als ein Jahr sein; sie kann jedoch bis zu zwei Jahre alt sein, wenn der Antragsteller
oder Vermehrer der Anerkennungsstelle schriftlich erklaert, dass seit der Entnahme
der Bodenprobe, auf Grund derer die Bescheinigung ausgestellt worden war, bis zur
Bepflanzung der Vermehrungsflaeche keine Kartoffeln oder Tomaten angepflanzt oder
gelagert worden waren. Hat die zustaendige Behoerde den Anbau einer gegen einen
bestimmten Pathotyp des Kartoffelnematoden resistenten Kartoffelsorte auf der
Vermehrungsflaeche gestattet, so kann die Anerkennungsstelle die Durchfuehrung der
Feldbesichtigungen ohne Vorlage der Bescheinigung gestatten.

(3) Die Anerkennungsstelle kann gestatten, dass Knollen oder Kraut herausgereinigter
viruskranker Pflanzen liegenbleibt, wenn sie durch Anordnung geeigneter Massnahmen
sichergestellt hat, dass das Liegenbleiben nicht zu einer Beeintraechtigung des
Pflanzgutwertes fuehrt.

(4) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer zusammenhaengenden
Vermehrungsflaeche als fuer die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand der
restlichen Vermehrungsflaeche nur beruecksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden
ist.

§ 10 Maengel des Feldbestandes
(1) Soweit Maengel des Feldbestandes behoben werden koennen, wird auf einen spaetestens
drei Werktage nach Mitteilung der Maengel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten
Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgefuehrt. Ist der Mangel durch
Viruskrankheiten verursacht, so ist die Frist bis zur Nachbesichtigung so zu bemessen,
dass die Beseitigung des Mangels unverzueglich vorgenommen werden muss.

(2) Wird bei der Feldbestandspruefung ein Befall mit Kartoffelnematoden auf einem
Teil der Vermehrungsflaeche festgestellt, so kann die Anerkennungsstelle das
Anerkennungsverfahren fortsetzen, wenn sichergestellt ist, dass nur der Teil der
Vermehrungsflaeche beruecksichtigt wird, der nicht als befallen abgegrenzt ist.

§ 11 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandspruefung
Ergibt die Feldbestandspruefung, dass die Anforderungen an den Feldbestand nicht erfuellt
sind, so wird dies dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt.

§ 12 Wiederholungsbesichtigung
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(1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der
Mitteilung nach § 11 eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbesichtigung)
beantragen. Die Wiederholungsbesichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von
Umstaenden glaubhaft gemacht wird, dass das mitgeteilte Ergebnis der Pruefung nicht den
tatsaechlichen Verhaeltnissen entspricht.

(2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem anderen Pruefer vorgenommen werden. In
der Zeit zwischen der letzten Besichtigung und der Wiederholungsbesichtigung darf der
Feldbestand nicht veraendert werden. § 11 gilt entsprechend.

§ 13 Beschaffenheitspruefung
Die Beschaffenheitspruefung besteht aus der Pruefung auf Viruskrankheiten, Bakterielle
Ringfaeule und Schleimkrankheit sowie der Pruefung auf weitere Knollenkrankheiten und
aeussere Maengel.

§ 14 Probenahme fuer die Pruefung auf Viruskrankheiten, Bakterielle
Ringfaeule und Schleimkrankheit
(1) Der von der zustaendigen Behoerde Beauftragte (Probenehmer) entnimmt die Probe fuer
die Pruefung auf Viruskrankheiten
1. dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder,
2. wenn die Proben aus Gruenden, die der Erzeuger des Pflanzgutes nicht zu vertreten
   hat, nicht dem Feldbestand entnommen werden koennen, dem eingelagerten Pflanzgut.

(1a) Der Probenehmer entnimmt die Probe fuer die Laborpruefung auf Bakterielle Ringfaeule
und Schleimkrankheit
1. dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder
2. dem Pflanzgut waehrend der Einlagerung oder dem eingelagerten Pflanzgut.

(2) Die Groesse der Flaeche oder das Hoechstgewicht der Partie, von der jeweils eine Probe
zu entnehmen ist, und die Mindestmenge der Probe ergeben sich
1. fuer Viruskrankheiten aus Anlage 3 Nr. 1,
2. fuer Bakterielle Ringfaeule und Schleimkrankheit aus Anlage 3 Nr. 1a.

(3) Derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden soll, hat der
Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person den voraussichtlichen
Beginn der Ernte rechtzeitig anzuzeigen.

(4) Der Probenehmer entnimmt die Probe dem Pflanzgut nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz
1a Nr. 2 nur, wenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden soll, der
Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person schriftlich erklaert
hat, dass die Partie ausschliesslich aus Feldbestaenden stammt, die sich bei ihrer
Pruefung als fuer die Anerkennung geeignet erwiesen haben oder hinsichtlich derer die
Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortsetzt.

(5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2
nicht erfuellt ist.

(6) Die nach Absatz 1 entnommenen Proben koennen auch fuer eine Nachpruefung auf
Sortenechtheit herangezogen werden.

(7) Wurde in   einem Gebiet Befall mit Bakterieller Ringfaeule oder Schleimkrankheit
festgestellt   oder bestehen Anhaltspunkte fuer eine Gefahr der Ausbreitung dieser
Krankheiten,   kann die zustaendige Behoerde einen ueber den in Anlage 3 Nr. 1a festgelegten
Probenumfang   hinausgehenden Probenumfang festlegen.

§ 15 Pruefung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfaeule und
Schleimkrankheit


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(1) Ergibt die Pruefung auf Viruskrankheiten, dass die Anforderungen nicht erfuellt sind,
so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe; fuer
sie gilt Anlage 3 Nr. 2.

(2) Die Anerkennungsstelle kann auf die Pruefung auf bestimmte Viruskrankheiten
verzichten, soweit das Verhalten der Sorte gegenueber solchen Viruskrankheiten und
die Tatsache, dass nur geringe Infektionsmoeglichkeiten bestanden haben, die Annahme
rechtfertigen, dass das Pflanzgut die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit Anlage 2 erfuellt.

(3) Die Laborpruefung auf Bakterielle Ringfaeule ist nach dem Verfahren des Anhangs
I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekaempfung der
bakteriellen Ringfaeule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) und die Laborpruefung
auf Schleimkrankheit ist nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG des
Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekaempfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et
al. (ABl. EG Nr. L 235 S. 1) durchzufuehren.

§ 16 Mitteilung des Ergebnisses der Pruefung auf Viruskrankheiten,
Bakterielle Ringfaeule und Schleimkrankheit
Das Ergebnis der Pruefung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfaeule und
Schleimkrankheit wird dem Antragsteller und, wenn die Anforderungen nicht erfuellt
sind, auch demjenigen, in dessen Betrieb die Probe entnommen worden ist, schriftlich
mitgeteilt.

§ 17 Probenahme fuer die Pruefung auf Knollenkrankheiten und aeussere Maengel
(1) Der Probenehmer entnimmt dem fuer das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken
aufbereiteten Pflanzgut eine Probe fuer die Pruefung auf Knollenkrankheiten und aeussere
Maengel; fuer sie gilt Anlage 3 Nr. 3.

(2) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn derjenige, in dessen Betrieb die
Pruefung stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle
oder Person
1. angezeigt hat, von welchem Zeitpunkt an die Pruefung vorgenommen werden kann; dabei
   sind das voraussichtliche Gewicht der Partie und die voraussichtliche Zahl der
   Packungen oder Behaeltnisse oder die Absicht des Inverkehrbringens in Kleinpackungen
   zu gewerblichen Zwecken anzugeben;
2. schriftlich erklaert hat, dass die Partie ausschliesslich aus Feldbestaenden stammt,
   a) die sich bei ihrer Pruefung als fuer die Anerkennung geeignet erwiesen haben oder
   b) hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren nach § 10
      Abs. 2 fortgesetzt hat.


(3) Ist das Pflanzgut auf Viruskrankheiten geprueft worden, so tritt an die Stelle
der Erklaerung nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a eine schriftliche Erklaerung, dass
die Partie sich auf Grund dieser Pruefung als fuer die Anerkennung geeignet erwiesen
hat. Ist die Durchfuehrung der Feldbesichtigungen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 gestattet
oder das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt worden, so ist der
Anerkennungsstelle auf Verlangen eine Bescheinigung der zustaendigen Behoerde vorzulegen,
dass diese keinen Befall des Pflanzgutes mit Kartoffelnematoden festgestellt hat.

(4) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2
nicht erfuellt ist.

§ 18 Pruefung auf weitere Knollenkrankheiten und aeussere Maengel
(1) Die Pruefung auf weitere Knollenkrankheiten und aeussere Maengel wird vom Probenehmer
durch Inaugenscheinnahme durchgefuehrt; sie entfaellt, soweit der Vermehrer das
Pflanzgut im eigenen Betrieb verwendet. Hinsichtlich der in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten
Knollenkrankheiten kann die Anerkennungsstelle im Einzelfall eine abweichende Anordnung
treffen, soweit dies fuer eine sachgerechte Durchfuehrung der Pruefung erforderlich ist.

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(2) Ergibt die Pruefung, dass die Anforderungen nach Anlage 2 Nr. 2.2 und 2.3 nicht
erfuellt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer
weiteren Probe, wenn durch Darlegung von Umstaenden glaubhaft gemacht wird, dass der
festgestellte Mangel beseitigt ist.

§ 19 Bescheid
(1) In dem Bescheid ueber den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben:
1. der Name des Antragstellers,
2. der Name des Vermehrers,
3. die Art und die Sortenbezeichnung,
4. die Groesse und Bezeichnung der Vermehrungsflaeche,
5. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe fuer die Pruefung auf
   Knollenkrankheiten und aeussere Maengel entnommen worden ist,
6. im Falle der Anerkennung die Kategorie und bei Basispflanzgut oder Basispflanzgut
   EWG die Klasse sowie die Anerkennungsnummer.

(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus dem Buchstaben "D", einem Schraegstrich,
dem fuer den Sitz der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszeichen der
Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage I der Strassenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle) und einer mehrstelligen, von
der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.

(3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des
Bescheides.

(4) Erfuellt Pflanzgut die fuer die entsprechende Kategorie oder Klasse festgelegten
Anforderungen nicht, so wird es auf Antrag als Pflanzgut in einer der dieser Kategorie
oder Klasse jeweils nachfolgenden Kategorien oder Klassen anerkannt, wenn es die
hierfuer festgelegten Anforderungen erfuellt.

§ 20 Nachpruefung
(1) Die Anerkennungsstelle prueft, soweit sie es fuer erforderlich haelt, anerkanntes
Pflanzgut daraufhin nach, ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen laesst,
dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfuellt waren. Dies gilt auch im Falle
der Wiederverschliessung nach § 29.

(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte von Organen der Europaeischen
Gemeinschaften verpflichtet ist,
1. eine Nachpruefung durchzufuehren, wird diese vom Bundessortenamt durchgefuehrt;
2. Proben fuer eine Nachpruefung im Ausland zur Verfuegung zu stellen, leitet das
   Bundessortenamt die Proben an die Stelle weiter, die die Nachpruefung durchfuehrt.

(3) Die fuer die Nachpruefung erforderlichen Proben koennen zusammen mit den Proben nach §
17 Abs. 1 entnommen werden; das Hoechstgewicht einer Partie und die Mindestmenge einer
Probe ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 4.

(4) Die Anerkennungsstelle leitet die erforderlichen Proben in den Faellen des Absatzes
2 dem Bundessortenamt zu.

§ 21 Verfahren fuer die Nachpruefung durch Anbau
Die Nachpruefung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode
durchgefuehrt werden. Die Proben fuer die Nachpruefung durch Anbau sind zusammen mit
Vergleichsproben anzubauen.

§ 22 Ruecknahme der Anerkennung


                                            -8-
      
                                                                              

(1) Wird auf Grund des Ergebnisses der Nachpruefung die Anerkennung zurueckgenommen
und ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Pflanzgutes, so hat er der
Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das Pflanzgut
abgegeben hat. Dies gilt entsprechend fuer den Erwerber dieses Pflanzgutes. Die
Anerkennungsstelle, welche die Anerkennung zurueckgenommen hat, hat die fuer den Besitzer
des Pflanzgutes zustaendige Anerkennungsstelle unter Angabe von Art, Sortenbezeichnung
und Anerkennungsnummer von der Ruecknahme zu unterrichten.

(2) Wird die Anerkennung zurueckgenommen, so sind die Etiketten, Einleger und die
Verschlusssicherungen, mit denen die Packungen und Behaeltnisse versehen worden sind,
nach Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen.

Abschnitt 3
Verpackung, Kennzeichnung und Verschliessung

§ 23 Verpackung
Wird Pflanzgut in Packungen oder in nicht zur Wiederverwendung vorgesehenen
Behaeltnissen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder zu gewerblichen
Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken eingefuehrt, so muss das Verpackungsmaterial
oder die Behaeltnisse ungebraucht sein. Werden zur Wiederverwendung vorgesehene
Behaeltnisse verwendet, so muessen diese sauber und frei von Stoffen, Schadorganismen und
Krankheitserregern sein, die den Pflanzgutwert beeintraechtigen koennen.

§ 24 Etikett
(1) Im Anschluss an die Pruefung auf Knollenkrankheiten und aeussere Maengel ist jede
Packung oder jedes Behaeltnis des Pflanzgutes durch den Probenehmer oder unter seiner
Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen. Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der
Anerkennungsstelle.

(2) Das Etikett muss rechteckig und mindestens 110 x 67 Millimeter gross sein, die
jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach
Anlage 4 enthalten; sie koennen auch zusaetzlich in anderen Sprachen gemacht werden.

(3) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten ausgeben, auf denen eine laufende
Nummer, ein Abdruck ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.

§ 25 Einleger
Jede Packung oder jedes Behaeltnis ist mit einem Einleger in der jeweiligen Kennfarbe zu
versehen, der als Aufdruck die Bezeichnung "Einleger" traegt und mindestens die Angaben
der Anlage 4 Nr. 1.4 bis 1.7 enthaelt. Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein
Etikett aus reissfestem Material oder ein Klebeetikett verwendet wird oder die Angaben
nach Satz 1 auf der Packung oder dem Behaeltnis unverwischbar aufgedruckt sind.

§ 26 Angabe einer chemischen Behandlung
Ist Pflanzgut einer chemischen Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzugeben. Ist
dabei ein Pflanzenschutzmittel angewendet worden, so sind dessen Bezeichnung und die
Zulassungsnummer anzugeben; anstelle der Bezeichnung und der Zulassungsnummer kann der
Wirkstoff oder dessen Kurzbezeichnung angegeben werden. Die Angaben sind unverwischbar
aufzudrucken
1. auf dem Etikett und, falls ein Einleger erforderlich ist, auf dem Einleger,
2. auf einem Zusatzetikett und, falls es nicht aus reissfestem Material besteht, auf
   dem Einleger oder auf einem zusaetzlichen Einleger oder
3. auf einem Klebeetikett.

§ 27 Angaben in besonderen Faellen

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(1) Packungen oder Behaeltnisse mit anerkanntem Pflanzgut muessen bei Pflanzgut,
das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das nicht
zum Anbau in einem Vertragsstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des
Saatgutverkehrsgesetzes), auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusaetzlich die
Angabe "Zur Ausfuhr ausserhalb der Vertragsstaaten" tragen.

(2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung oder ihre Verlaengerung mit einer
Auflage fuer die Kennzeichnung des Pflanzgutes der Sorte verbunden, so ist auf dem
Etikett oder einem Zusatzetikett zusaetzlich eine Angabe entsprechend der Auflage
anzubringen.

(3) Bei Zertifiziertem Pflanzgut, das zum Inverkehrbringen im Ausland bestimmt
ist, kann zusaetzlich zur Bezeichnung Zertifiziertes Pflanzgut die Bezeichnung
A treten, wenn das Pflanzgut die Anforderungen erfuellt, die in dem jeweiligen
Bestimmungsland an Pflanzkartoffel der Klasse A gestellt werden. Der Antragsteller
hat der Anerkennungsstelle diese Anforderungen rechtzeitig vor der Kennzeichnung
mitzuteilen.

(4) Die Packungen oder Behaeltnisse mit eingefuehrtem Pflanzgut, fuer das eine nach §
16 des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellte Anerkennung vorliegt, muessen in der in
Rechtsakten von Organen der Europaeischen Gemeinschaften bestimmten Form gekennzeichnet
sein. Soweit die Kennzeichnung zusaetzliche Angaben nach Anlage 4 Nr. 1.12 enthaelt und
diese nicht in deutscher Sprache angegeben oder in die deutsche Sprache uebersetzt sind,
sind die Packungen oder Behaeltnisse nach Ankunft am Bestimmungsort im Inland mit einem
Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Originaletikettes in deutscher Sprache
enthaelt; an die Stelle des Zusatzetikettes kann bei Packungen ein unverwischbarer
Aufdruck treten. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht, wenn am ersten Bestimmungsort im
Inland die Packungen oder die Behaeltnisse nach § 29 wiederverschlossen werden sollen.

§ 28 Verschliessung
(1) Im Anschluss an die Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 wird jede Packung oder jedes
Behaeltnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht geschlossen und mit einer
amtlichen Verschlusssicherung versehen (Verschliessung).

(2) Als Verschlusssicherung kann verwendet werden:
1. eine Plombe,
2. eine Banderole,
3. eine Siegelmarke,
4. ein Klebeetikett,
5. bei maschinell zugenaehten Packungen ein Etikett der Anerkennungsstelle, das von
   einer Seite zur gegenueberliegenden Seite mit der Maschinennaht durchgenaeht ist und
   kein Loch zum Anhaengen hat.

(3) Die Verschlusssicherung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 traegt die Aufschrift "Saatgut
amtlich verschlossen" und das Kennzeichen der Anerkennungsstelle.

(4) Die verschlossenen Packungen oder Behaeltnisse muessen so beschaffen sein, dass jeder
Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett die Verschlusssicherung unbrauchbar macht oder
andere deutliche Spuren hinterlaesst. Bei Verwendung eines Klebeetikettes gilt diese
Anforderung auch dann als erfuellt, wenn es
1. an einer Packung mit nicht wieder verwendbarem Verschluss so angebracht ist, dass
   es beim Oeffnen des Verschlusses nicht unbrauchbar wird,
2. bei einer maschinell zugenaehten Packung von einer Seite zur gegenueberliegenden
   Seite mit der Maschinennaht durchgenaeht ist.

§ 29 Wiederverschliessung
(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschliessung statt. In dem Antrag sind die
Einwirkungen und Behandlungen anzugeben, denen das Pflanzgut unterworfen war; ferner

                                            - 10 -
      
                                                                              

ist zu erklaeren, dass das Pflanzgut aus Packungen oder Behaeltnissen stammt, die
vorschriftsmaessig verschlossen waren, und es nur den im Antrag angegebenen Einwirkungen
und Behandlungen unterworfen war. Der Antrag ist an die Anerkennungsstelle, in deren
Bereich das Pflanzgut lagert, oder an eine von ihr bestimmte Stelle zu richten.
Die Wiederverschliessung darf nur durch einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht
durchgefuehrt werden.

(2) Hat eine Aussonderung nach § 8 Abs. 2 stattgefunden, so findet auf Antrag eine
Wiederverschliessung des nicht ausgesonderten Pflanzgutes durch die Anerkennungsstelle
statt, in deren Bereich die Aussonderung vorgenommen worden ist. Die Anerkennungsstelle
darf die Wiederverschliessung nur vornehmen, wenn sie in einer erneuten Pruefung
festgestellt hat, dass die Anforderungen nach Anlage 2 Nr. 2 noch erfuellt sind.

(3) Bei der Wiederverschliessung kann der Probenehmer eine Probe fuer die Nachpruefung
nach § 20 Abs. 1 entnehmen.

(4) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Packung oder jedes wiederverschlossenen
Behaeltnisses sind ausser den nach den §§ 24, 26 und 27 vorgeschriebenen Angaben
der Monat und das Jahr der Wiederverschliessung und eine Wiederverschliessungsnummer
anzugeben. Fuer die Wiederverschliessungsnummer gilt § 19 Abs. 2 entsprechend mit der
Massgabe, dass hinter der Zahl der Buchstabe "W" angefuegt ist.

(5) Werden Originaletiketten nicht wieder verwendet und sind Originaleinleger noch
vorhanden, so sind sie an den Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern.

§ 30 Kleinpackungen
(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Packungen von Zertifiziertem
Pflanzgut bis zu einem Nettogewicht von 10 Kilogramm.

(2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und Verschliessung durch den Probenehmer
oder unter seiner Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlusssicherungen nach § 28
nicht erforderlich.

(3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung an oder auf der Packung folgende Angaben
anzubringen:
1. Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer,
2. Art und Kategorie des Pflanzgutes sowie eine vom Betrieb festzusetzende
   Partienummer,
3. die Sortenbezeichnung,
4. die Fuellmenge,
5. im Fall einer chemischen Behandlung die Angaben nach § 26.
Zusaetzlich ist anzugeben: "Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der
Bundesrepublik Deutschland zulaessig". Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei
Klarsichtpackungen, bei denen die Angaben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar
sind, auf einem Einleger gemacht, so muessen die Etiketten oder Einleger die Kennfarbe
haben.

(4) Die Betriebsnummer wird fuer Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von der
Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die
Betriebsnummer setzt sich aus dem Buchstaben "D", einer Zahl und dem Kennzeichen der
Anerkennungsstelle zusammen.

§ 31 Abgabe in kleinen Mengen
(1) Zertifiziertes Pflanzgut darf aus vorschriftsmaessig gekennzeichneten und
verschlossenen Packungen oder Behaeltnissen in Mengen bis zu 10 Kilogramm
ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben
werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Uebergabe schriftlich angegeben
werden:
1. die Kategorie,

                                            - 11 -
      
                                                                              

2. die Sortenbezeichnung,
3. die Anerkennungsnummer.
Beim Inverkehrbringen von Pflanzgut aus Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken
treten an die Stelle der Anerkennungsnummer Name und Anschrift des Herstellers der
Kleinpackungen oder seine Betriebsnummer sowie die Partienummer der Kleinpackung.

(2) Ist Pflanzgut chemisch behandelt worden, so ist der Erwerber auch ohne Verlangen
hierauf hinzuweisen. § 26 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 32 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Faellen
(1) Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Faellen des § 3 Abs. 1 Nr.
5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in
den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des
Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Behaeltnis mit einem
besonderen Etikett und einem besonderen Einleger zu versehen. Dieses Etikett und dieser
Einleger muessen folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Absenders,
2. die Art "Kartoffel" und die Sortenbezeichnung sowie
3. im Falle
   a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Nicht
      anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau",
   b) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck
      den Hinweis "Pflanzgut fuer Ausstellungszwecke" oder "Zum Anbau ausserhalb der
      Vertragsstaaten bestimmt",
   c) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Pflanzgut
      fuer wissenschaftliche Zwecke oder Zuechtungszwecke",
   d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Pflanzgut einer nicht
      zugelassenen Sorte"; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage
      fuer die Kennzeichnung des Pflanzgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend
      der Auflage zu machen,
   e) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den
      Hinweis "Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung".


(2) Auf Antrag ist bei Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das von einer
Vermehrungsflaeche stammt, deren Feldbestand fuer die Anerkennung als geeignet befunden
worden ist oder bei der das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt wurde,
anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behaeltnis durch den
Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem grauen besonderen Etikett und
Einleger zu kennzeichnen und zu verschliessen. Dieses Etikett und dieser Einleger muessen
folgende Angaben enthalten:
1. "Bundesrepublik Deutschland",
2. das Kennzeichen der Anerkennungsstelle,
3. die Art,
4. die Sortenbezeichnung,
5. die von der Anerkennungsstelle zugeteilte Partienummer,
6. "Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung".
Die Saetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer Pflanzgut, das nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 des
Saatgutverkehrsgesetzes in verschlossenen Packungen oder Behaeltnissen eingefuehrt worden
ist.

(3) § 26 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den besonderen Etiketten und Einlegern
zu machen.

Abschnitt 4
                                            - 12 -
           
                                                                                   


Zusaetzliche Anforderungen fuer das Inverkehrbringen

§ 33
Anerkanntes Pflanzgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn es nach der Groesse sortiert ist und den Anforderungen der Anlage 5 entspricht.

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 33a Uebergangsvorschriften
(1) Pflanzgut, dessen Anerkennung als Basispflanzgut bis zum 15. Mai 1994 beantragt
wurde, kann auf Antrag in einer der Klassen von Basispflanzgut EWG anerkannt werden,
sofern die Anforderungen hierfuer erfuellt sind.

(2) Pflanzgut, das mit der Angabe "EWG-Norm" gekennzeichnet ist, darf noch bis zum 31.
Dezember 2001 in den Verkehr gebracht werden.

§ 34
(Inkrafttreten)

Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Anforderungen an den Feldbestand
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle zu Nr. 1 bis 3.1.3;
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2927 - 2928)
3.2       Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfaeule, Schleimkrankheit und nicht
          mit Kartoffelkrebs befallen sein.
4         Schadorganismen
          Der Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsflaeche mit Kartoffelnematoden
          nicht erkennen lassen.
5         Abgrenzung
          Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbestaenden ausreichend abgegrenzt
          sein.
6         Beeintraechtigung des Feldbestandes durch viruskranke
          Nachbarbestaende
          Der Feldbestand muss von benachbarten Bestaenden oder Vorgewenden, die mit
          Viruskrankheiten befallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht
          infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer
          anzuordnenden Pruefung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Ueberschreitung
          des zulaessigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.

Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2, § 29 Abs. 2 Satz 2)
Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2929

    1      Viruskrankheiten
    1.1    Fuer die Pruefung auf Viruskrankheiten sind 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der
           Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Abs. 1 ist ein Gesamtergebnis der Pruefung
           von 100 Knollen aus der ersten Probe und 200 Knollen aus der weiteren Probe zu
           ermitteln.
    1.2    Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel
           hervorrufen koennen, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut EWG und
           Basispflanzgut hoechstens betragen:
                                                 - 13 -
         
                                                                                 

                                                                          davon Viren, die schwere
                                                   Viren insgesamt
               Kategorie                 Klasse                         Viruskrankheiten hervorrufen
                                                   v. H. der Probe
                                                                           koennen v. H. der Probe
Vorstufenpflanzgut                                           2                        1
Basispflanzgut                       EWG 1/S                 2                        2
                                     EWG 2/SE                4                        2
                                     EWG 3/E                 4                        2
 1.3         Bei Zertifiziertem Pflanzgut darf der Anteil der Knollen, die einen Befall
             mit schweren Viruskrankheiten zeigen oder Viren aufweisen, die schwere
             Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen koennen, hoechstens 8 v. H. der Probe
             betragen, sofern die Probe daneben keine Knollen enthaelt, die einen Befall
             mit leichter Mosaikkrankheit zeigen. Anstelle von je 1 v. H. der Probe mit
             nach Satz 1 zulaessigem Befall darf ein vierfacher Anteil an Knollen, die einen
             Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen, in der Probe enthalten sein.
 1a          Bakterielle Ringfaeule und Schleimkrankheit
 1a.1        Fuer die Pruefung auf Bakterielle Ringfaeule und Schleimkrankheit sind mindestens
             200 Knollen heranzuziehen.
 1a.2        Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfaeule oder
             Schleimkrankheit befallen sind.
 2           Weitere        Knollenkrankheiten        und     aeussere   Maengel
 2.1         Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des
             Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfaeule, Schleimkrankheit oder
             Kartoffelnematoden zeigen.
 2.2         Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Maengeln duerfen zu insgesamt 6 v. H.
             des Gewichtes vorhanden sein, davon hoechstens:

                                                                                  v. H. des Gewichtes
2.2.1             Nassfaeule, Trockenfaeule                                   0,5
2.2.2             Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als
                  einem Drittel der Oberflaeche befallen sind und
                  hierdurch der Pflanzgutwert beeintraechtigt wird           5
2.2.3             aeussere Fehler (z. B. missgestaltete oder
                  beschaedigte Knollen), sofern hierdurch der
                  Pflanzgutwert beeintraechtigt wird                         2
 2.3     Anhaftende Erde und Fremdstoffe duerfen bei Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut
         EWG bis hoechstens 1 v. H. und bei Basis- und Zertifiziertem Pflanzgut bis
         hoechstens 2 v. H. vorhanden sein.
 3       Sonstige           Anforderungen
 3.1     Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung
         bestrahlt worden sein.
 3.2     Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.


Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 3)
Groesse der Partien und Proben
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2930

 Nr.              Probe nach          Hoechstflaeche fuer die        Hoechstgewicht         Mindestmenge
                                    Entnahme einer Probe ha      einer Partie dt         einer Probe
     1                   2                      3                       4                     5
1        §   14   Abs.    2 Nr. 1               3                      500          105 Knollen
1a       §   14   Abs.    2 Nr. 2               3                      500          210 Knollen
2        §   15   Abs.    1                     -                      500          210 Knollen
3        §   17   Abs.    1                     -                      500          25 kg
4        §   20   Abs.    3                     -                      500          105 Knollen


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Anlage 4 (zu § 24 Abs. 2, § 25 Satz 1)
Angaben auf dem Etikett
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2930

 1       Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG, Zertifiziertes Pflanzgut
 1.1     "EG-Norm"
 1.2     "Bundesrepublik Deutschland"
 1.3     Kennzeichen der Anerkennungsstelle
 1.4     Art
 1.5     Sortenbezeichnung
 1.6     Kategorie, bei Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG die jeweilige Klasse.
 1.7     Anerkennungsnummer
 1.8     "Verschliessung ..." (Monat, Jahr)
 1.9     Angegebenes Fuellgewicht
 1.10    Angegebene Sortierung
 1.11    Erzeugerland
 1.12    Zusaetzliche Angaben
 2       Anerkanntes Vorstufenpflanzgut
 2.1     Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.12
 2.2     "Vorstufenpflanzgut"


Anlage 5 (zu § 33)
Groessensortierung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2930

1. Die Knollen duerfen bestimmte Sortierungsgroessen nicht unterschreiten und nicht
   ueberschreiten. Zur Sortierung sind Siebe mit quadratischem Querschnitt der Maschen
   zu verwenden. Der Unterschied im Seitenmass der Maschen zur Absortierung von
   Untergroessen und Uebergroessen darf 25 mm nicht uebersteigen. Die Mindestgroesse des
   Siebes zur Absortierung der Untergroessen betraegt 25 mm.
2. Bei Knollen, die so gross sind, dass sie nicht durch ein Sieb von 35 mm Seitenlaenge
   hindurchgehen, muessen die fuer die Sortierung als Ober- und Untergrenzen angegebenen
   Zahlenwerte ein Vielfaches von 5 sein.
3. Eine Partie darf nicht mehr als je 3 v. H. des Gewichtes an Knollen enthalten,
   die das angegebene Mindestmass unterschreiten oder das angegebene Hoechstmass
   ueberschreiten.




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