Verordnung ueber Pflanzenschutzmittel und
Pflanzenschutzgeraete
(Pflanzenschutzmittelverordnung)
PflSchMGV
vom 28.07.1987
"Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Maerz 2005
(BGBl. I S. 734), die zuletzt durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 7 des Gesetzes vom 13.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geaendert worden ist"
Stand: Stand: Neugefasst durch Bek. v. 9.3.2005 I 734;
zuletzt geaendert durch Art. 3 Abschn. 2 § 7 G v. 13.12.2007 I 2930
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinie: 91/414/EWG Nr. L 230 S. 1),
zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2004/99/EG der Kommission vom 1. Oktober 2004
(ABl. EU Nr. L 309 S. 6).
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 8.1987 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 414/91 (CELEX Nr: 391L0414) vgl. Bek. v. 9.3.2005 I 739
Erster Abschnitt
Pflanzenschutzmittel
§ 1 Zulassungsantrag
(1) Der Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder auf Aenderung der
Zulassung durch Festsetzung eines weiteren Anwendungsgebietes ist elektronisch oder in
vierfacher Ausfertigung schriftlich nach einem von dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster
zu stellen. Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann das Bundesamt
die Uebermittlung der dem Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes
beizufuegenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(2) Die einem Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes beizufuegenden
Unterlagen muessen hinsichtlich der erforderlichen Angaben und der durchzufuehrenden
Untersuchungen die Anforderungen des Anhangs II (Wirkstoff) und des Anhangs III
(Pflanzenschutzmittel) der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 ueber
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1), die jeweils
zuletzt durch die Richtlinie 2001/36/EG der Kommission vom 16. Mai 2001 (ABl. EG
Nr. L 164 S. 1) geaendert worden sind, erfuellen. Fuer chemische Zubereitungen sind
die Unterlagen nach Teil A und fuer Zubereitungen aus Mikroorganismen oder Viren nach
Teil B der Anhaenge II und III der Richtlinie 91/414/EWG vorzulegen. Abweichend von
Satz 1 sind den Antraegen auf Aenderung der Zulassung durch Festsetzung eines weiteren
Anwendungsgebietes Unterlagen nur beizufuegen, soweit sie fuer die Beurteilung der
Anwendung in dem weiteren Anwendungsgebiet erforderlich sind.
(3) Soweit in Anhang II oder III der Richtlinie 91/414/EWG Untersuchungen zur
Erstellung von Unterlagen vorgesehen sind, sind diese durchzufuehren.
(4) Sofern der Antragsteller Unterlagen nach Absatz 2 nicht vorlegt, hat er
hinreichend schriftlich zu begruenden, weshalb die Unterlagen fuer die Pruefung der
Zulassungsvoraussetzungen des Pflanzenschutzmittels nicht erforderlich sind. Das
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Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann in den Faellen, in
denen der Antragsteller andere als die in Anhang II und III der Richtlinie 91/414/EWG
genannten oder beschriebenen Pruefrichtlinien verwendet, verlangen, dass die verwendeten
Pruefrichtlinien vorgelegt werden und etwaige Abweichungen davon ausfuehrlich beschrieben
und hinreichend begruendet werden.
(5) Unterlagen ueber einen in einem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoff muessen
nicht vorgelegt werden, wenn
1. der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG in der jeweils geltenden
Fassung aufgefuehrt ist und die fuer die Aufnahme in Anhang I fuer die Beurteilung des
Anwendungsgebiets erforderlichen Unterlagen bei dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit eingereicht worden sind und
2. es gegenueber der fuer die Aufnahme in Anhang I angegebenen Zusammensetzung keine
wesentlichen Unterschiede hinsichtlich des Reinheitsgrads oder der Art der
Verunreinigungen gibt.
(6) Bei jeder dem Antrag beigefuegten Probe muss auf der Packung die Bezeichnung des
Pflanzenschutzmittels oder eine andere Bezeichnung, die die Zugehoerigkeit zu dem Antrag
eindeutig angibt, fest angebracht sowie der Entwurf der Gebrauchsanleitung beigefuegt
sein.
§ 1a Untersuchungen
(1) Sofern nach Anhang II oder III der Richtlinie 91/414/EWG und nach dem
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik das Vorliegen der
Zulassungsvoraussetzungen im Einzelfall nur durch Tierversuche nachgewiesen werden
kann, muessen den vorgeschriebenen Untersuchungen Tierversuche zugrunde liegen.
(2) Die Untersuchungen, die zur Pruefung der Wirksamkeit eines Pflanzenschutzmittels
durchzufuehren sind, muessen die Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 91/414/
EWG unter Einhaltung der Grundsaetze der Guten Experimentellen Praxis (GEP) erfuellen.
Der Antragsteller hat die Einhaltung dieser Grundsaetze dadurch sicherzustellen,
dass die Versuche von einer amtlichen oder einer nach § 1c amtlich anerkannten
Versuchseinrichtung erstellt werden. Dies ist mit dem Stellen eines Antrags nach § 1
Abs. 1 nachzuweisen durch:
1. eine Erklaerung der Einrichtung auf dem Versuchsbericht, dass der Versuch nach den
Grundsaetzen der Guten Experimentellen Praxis durchgefuehrt worden ist, und
2. im Falle einer amtlich anerkannten Versuchseinrichtung zusaetzlich durch die Vorlage
einer Ablichtung der Anerkennungsbescheinigung.
Der Antragsteller hat durch eine regionale Verteilung der Versuche zu gewaehrleisten,
dass die Versuchsbedingungen und die Bedingungen, unter denen das Pflanzenschutzmittel
nach der Zulassung angewendet werden soll, vergleichbar sind.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Versuche, mit deren Durchfuehrung vor dem
1. Juli 1999 begonnen worden ist, wenn das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit deren Verwertbarkeit fuer die Pruefung der Wirksamkeit im
Einzelfall festgestellt hat.
(4) Die Versuchsanstellung und ihre Durchfuehrung muessen dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik entsprechen. Die Analysemethoden, die
bei Kontrollen nach der Zulassung und zu Ueberwachungszwecken erforderlich sind, sollen
mit allgemein gebraeuchlichen Geraeten und mit vertretbarem Aufwand durchfuehrbar sein.
(5) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit uebermittelt den
zustaendigen Dienststellen der Wasserwirtschaftsverwaltungen, der Umweltverwaltung und
der Gesundheitsverwaltung sowie den Betreibern oeffentlicher Wasserversorgungsanlagen
auf Anforderung die Angaben ueber Analysemethoden zur Bestimmung von Rueckstaenden eines
nach § 15 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes zugelassenen Pflanzenschutzmittels.
(6) Die Pruefung der Antraege und die Entscheidung ueber Zulassungen hat,
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1. soweit chemische Zubereitungen betroffen sind, nach Massgabe des Anhangs VI Teil I
und,
2. soweit Pflanzenschutzmittel betroffen sind, die Mikroorganismen enthalten, nach
Massgabe des Anhangs VI Teil II
der Richtlinie 91/414/EWG, geaendert durch die Richtlinie 2005/25/EG des Rates vom
14. Maerz 2005 zur Aenderung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG, soweit davon
Pflanzenschutzmittel betroffen sind, die als Wirkstoffe Mikroorganismen enthalten (ABl.
EU Nr. L 99 S. 1), zu erfolgen.
§ 1b Antrag fuer eine Genehmigung nach § 18 des Pflanzenschutzgesetzes
(1) Der Antrag auf Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels
in einem anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet ist in
vierfacher Ausfertigung nach einem von dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu stellen.
(2) Dem Antrag sind, soweit das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit ueber ausreichende Erkenntnisse nicht verfuegt, die fuer die
Pruefung der Anwendung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den
mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten erforderlich Angaben beizufuegen:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Angaben ueber die Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels in dem beantragten
Anwendungsgebiet,
3. soweit die Anwendung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels in dem beantragten
Anwendungsgebiet zu Rueckstaenden auf oder in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen
fuehren kann, Angaben ueber die Rueckstaende auf oder in Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnissen und Analysemethoden zur Untersuchung von Rueckstaenden auf oder
in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen,
4. Ergebnisse toxikologischer Untersuchungen zur Abschaetzung der Exposition des
Anwenders, soweit die vorgesehene Anwendung zu einer anderen Anwenderexposition
fuehrt, als sie bei der Zulassung des Pflanzenschutzmittels zugrunde gelegt worden
ist.
Soweit es fuer die Pruefung des Antrags erforderlich ist, kann auf Angaben und Unterlagen
zurueckgegriffen werden, die im Rahmen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels verwendet
worden sind.
(3) § 1 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 1c Antrag auf Feststellung nach § 16c des Pflanzenschutzgesetzes
(1) Der Antrag auf Feststellung der Verkehrsfaehigkeit eines Pflanzenschutzmittels
nach § 16c des Pflanzenschutzgesetzes ist elektronisch oder schriftlich mit folgenden
Angaben zu stellen:
1. Name und Anschrift des Einfuehrers,
2. Bezeichnung und Zulassungsnummer des parallel einzufuehrenden Pflanzenschutzmittels
in dem Staat, in dem es zugelassen ist (Ursprungsmitgliedstaat),
3. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers im Ursprungsmitgliedstaat,
4. Bezeichnung und Zulassungsnummer des Referenzmittels,
5. Bezeichnung, unter der das parallel einzufuehrende Pflanzenschutzmittel in
Deutschland vertrieben werden soll.
Das Bundesamt kann fuer den Antrag ein Muster im Bundesanzeiger oder elektronischen
Bundesanzeiger *) bekannt geben; soweit ein Muster bekannt gegeben ist, ist dieses zu
verwenden.
(2) Dem Antrag sind beizufuegen:
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1. die Gebrauchsanleitung, mit der das parallel einzufuehrende Pflanzenschutzmittel
im Ursprungsmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird oder sonstige sachdienliche
veroeffentlichte Daten des Mittels, im Original oder als Ablichtung,
2. die vorgesehene Kennzeichnung und Gebrauchsanleitung, mit der das parallel
einzufuehrende Pflanzenschutzmittel in Deutschland vertrieben werden soll,
3. auf Anforderung des Bundesamtes eine fuer Untersuchungen ausreichend grosse Probe
oder ein Originalgebinde des einzufuehrenden Pflanzenschutzmittels.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann das Bundesamt zusaetzlich eine beglaubigte Uebersetzung
der im Ursprungsland festgesetzten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen
verlangen, soweit diese nicht in deutscher Sprache abgefasst sind und die Uebersetzung
zur Beurteilung der Uebereinstimmung erforderlich ist. Der Antragsteller kann weitere
Unterlagen, einschliesslich Gutachten geeigneter Labore, ueber die er verfuegt und
die zur Feststellung der Uebereinstimmung zwischen dem parallel einzufuehrenden
Pflanzenschutzmittel und dem Referenzmittel beitragen koennen, vor Entscheidung ueber die
Verkehrsfaehigkeit dem Bundesamt uebermitteln.
(3) Eine vergleichbare Menge des Wirkstoffs im Sinne des § 16c Abs. 2 Nr. 1 des
Pflanzenschutzgesetzes liegt vor, soweit
1. sich der angegebene Wirkstoffgehalt des einzufuehrenden Mittels nicht von dem
Wirkstoffgehalt des Referenzmittels unterscheidet oder
2. bei der analytischen Bestimmung des Wirkstoffgehaltes die in Anhang VI Teil C
der Richtlinie 91/414/EWG unter Nummer 2.7.2 Buchstabe a in der jeweils geltenden
Fassung genannten Kriterien eingehalten werden.
(4) Eine Uebereinstimmung in Zusammensetzung und Beschaffenheit im Sinne des § 16c Abs.
2 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes liegt vor, soweit
1. beide Mittel in der Formulierungsart uebereinstimmen,
2. qualitative oder quantitative Unterschiede in den Beistoffen nicht zu Unterschieden
im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit, die Auswirkungen auf die zu
behandelnden Pflanzen oder die Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Naturhaushalt
fuehren.
(5) Eine Uebereinstimmung liegt insbesondere dann nicht vor, soweit
1. ein nicht bewerteter Beistoff oder eine nicht bewertete Beistoffsubstanz vorliegt,
2. Beistoffsubstanzen mit wesentlicher Funktion fehlen,
3. unterschiedliche Nominalkonzentrationen von Beistoffen mit wesentlicher Funktion
vorliegen,
4. Beistoffsubstanzen vorliegen, die toxischer oder oekotoxischer sind als die des
Referenzmittels oder die fuer die Wirksamkeit oder die Stabilitaet unguenstiger sind
als die des Referenzmittels,
5. Beistoffe fehlen, die dem Anwenderschutz dienen oder zum Schutz Dritter Anwendung
finden.
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
§ 1d Amtliche Anerkennung einer Versuchseinrichtung
(1) Versuchseinrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine amtliche oder amtlich
anerkannte Einrichtung mit organisatorisch selbstaendiger, eigener sachlicher und
personeller Ausstattung zum Zweck der Durchfuehrung von Versuchen zur Ermittlung der
Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln. Nicht amtliche Versuchseinrichtungen, die von
einem privaten oder oeffentlichen Traeger betrieben oder eingerichtet werden, werden auf
Antrag amtlich anerkannt.
(2) Der Antrag auf amtliche Anerkennung ist schriftlich bei der zustaendigen Behoerde des
Landes zu stellen, in dem die Einrichtung ihren Hauptsitz hat. Die Anerkennung wird
erteilt, wenn
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1. ein staendiger Versuchsleiter beschaeftigt ist, der ueber ein abgeschlossenes
Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau-, Forst-
oder vergleichbarer Wissenschaften verfuegt und eine mindestens zweijaehrige
Berufserfahrung in der Durchfuehrung entsprechender Versuche hat,
2. ein geeigneter Stellvertreter fuer den Versuchsleiter benannt ist,
3. eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter beschaeftigt ist,
4. fuer eine ordnungsgemaesse Versuchsdurchfuehrung geeignete
a) Raeumlichkeiten in ausreichender Anzahl,
b) Labor- und Freilandausruestungen,
c) Versuchsflaechen in ausreichendem Umfang,
d) soweit erforderlich, Gewaechshaeuser und Klimakammern,
zur Verfuegung stehen,
5. die zu verwendenden Pruefrichtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfuegung
stehen,
6. eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Versuche fuer Zulassungszwecke gefuehrt
wird und
7. alle im Rahmen der Versuchsdurchfuehrung erfolgten Aufzeichnungen aufbewahrt werden.
Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 durch geeignete
Nachweise bei der Antragstellung zu belegen. Die Aufzeichnungen nach Satz 2 Nr. 7 sind
mindestens zwoelf Jahre nach Abschluss der Wirksamkeitsuntersuchungen aufzubewahren.
(3) Sind die Unterlagen vollstaendig, fuehrt die zustaendige Behoerde vor der amtlichen
Anerkennung eine Pruefung der Versuchseinrichtung durch. Die Anerkennung wird fuer fuenf
Jahre erteilt.
(4) Die zustaendige Behoerde beruecksichtigt bei der Pruefung des Vorliegens der
Anerkennungsvoraussetzungen Nachweise ueber vorhandene Qualitaetssicherungssysteme der
Versuchseinrichtung, insbesondere GLP-Bescheinigungen und Akkreditierungen.
(5) Nach Erteilung der amtlichen Anerkennung wird der Versuchseinrichtung eine
Anerkennungsbescheinigung nach dem Muster in Anlage 5 ausgestellt.
(6) Die zustaendige Behoerde kann von einer amtlich anerkannten Versuchseinrichtung
verlangen, dass ihr Auskunft ueber laufende und geplante Versuche, insbesondere ueber das
zu pruefende Pflanzenschutzmittel und den Versuchsstandort, erteilt wird.
§ 1e Kennzeichnung
(1) Ist es auf Grund der Groesse der abgabefertigen Packung nicht moeglich, alle gemaess §
20 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Angaben in deutlich sichtbarer,
leicht lesbarer Schrift darauf anzubringen, kann das Bundesamt fuer Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit auf Antrag den Abdruck der gemaess § 20 Abs. 2 Nr. 6 des
Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Angaben auf einer jede abgabefertige Packung
begleitenden Gebrauchsanleitung genehmigen. Es hat die Genehmigung mit den Auflagen zu
verbinden, die erforderlich sind, um die bestimmungsgemaesse und sachgerechte Anwendung
des Pflanzenschutzmittels sicherzustellen.
(2) Auf den Behaeltnissen und abgabefertigen Packungen von Pflanzenschutzmitteln sind
zusaetzlich zu den in § 20 Abs. 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegten Angaben
diejenigen Standardsaetze fuer besondere Gefahren und Sicherheitshinweise der Anhaenge IV
und V der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 ueber das Inverkehrbringen
von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1), eingefuegt durch die Richtlinie
2003/82/EG der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. EU Nr. L 228 S. 11), in der
jeweils geltenden Fassung anzugeben, fuer die das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit das Vorliegen der Zuteilungskriterien der Anhaenge IV und V der
Richtlinie 91/414/EWG fuer das jeweilige Pflanzenschutzmittel festgestellt hat.
§ 2 Sachverstaendigenausschuss
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(1) Der Sachverstaendigenausschuss nach § 33a Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes
besteht aus 17 Mitgliedern aus den Fachbereichen Pflanzenschutz, Gesundheitsschutz,
Verbraucherschutz, Umwelt- und Naturschutz. Vertreter des Bundesamtes fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, des Julius Kuehn-Instituts,
Bundesforschungsinstitut fuer Kulturpflanzen, des Bundesinstitutes fuer Risikobewertung
und des Umweltbundesamtes nehmen an den Beratungen teil. Andere Sachverstaendige koennen
zu den Beratungen hinzugezogen werden.
(2) Die Mitglieder des Sachverstaendigenausschusses werden fuer laengstens drei Jahre
berufen; Wiederberufung ist zulaessig. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden
auf Vorschlag des Sachverstaendigenausschusses vom Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz bestellt.
(3) Die Mitglieder des Sachverstaendigenausschusses sind ehrenamtlich taetig.
(4) Die Bundesministerien fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und
fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit koennen zu den Sitzungen des Ausschusses
Vertreter entsenden; diesen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(5) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit fuehrt die Geschaefte
des Sachverstaendigenausschusses und laedt zu den Sitzungen ein.
(6) Der Sachverstaendigenausschuss gibt sich eine Geschaeftsordnung. Sie bedarf der
Zustimmung des Bundesministeriums fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
das seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit trifft.
§ 3 Meldung
(1) Die Meldung der Wirkstoffe nach § 19 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes muss ausser
den dort genannten Angaben den Namen und die Anschrift des Meldepflichtigen sowie die
Zulassungsnummern der Pflanzenschutzmittel enthalten.
(2) Die Meldung ist in einfacher Ausfertigung nach einem von dem Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster
zu machen.
§ 3a Verkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen
Die nach § 31d Abs. 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes erforderlichen Angaben und
Unterlagen sind dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine
Woche vor dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen
vorzulegen.
§ 3b Aufnahme in die Liste ueber Pflanzenstaerkungsmittel; Aufnahme in die
Liste ueber Zusatzstoffe
(1) Der Antrag auf Aufnahme eines Pflanzenstaerkungsmittels in die Liste nach §
31a des Pflanzenschutzgesetzes ist bei dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit in dreifacher Ausfertigung nach einem von dem Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster
zu erstellen.
(2) Fuer den Antrag auf Aufnahme eines Zusatzstoffs in die Liste nach § 31c des
Pflanzenschutzgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 3c Ein- und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln
Pflanzenschutzmittel aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, duerfen nur ueber die
nach § 36 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes fuer pflanzenbeschaupflichtige Einfuhren
im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen eingefuehrt werden. Fuer die Ausfuhr
von Pflanzenschutzmitteln in Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, gilt Satz 1
entsprechend.
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Zweiter Abschnitt
Pflanzenschutzgeraete
§ 4 Anforderungen
(1) Die Anforderungen an Pflanzenschutzgeraete - ausser Kleingeraete -, die in den Verkehr
gebracht oder eingefuehrt werden sollen, ergeben sich aus Anlage 1.
(2) Das Julius Kuehn-Instituts, Bundesforschungsinstitut fuer Kulturpflanzen, kann
Merkmale im Bundesanzeiger bekanntmachen, die sie als notwendig zur Beurteilung der
Einhaltung der Anforderungen ansieht.
§ 5 Kleingeraete
Kleingeraete sind Pflanzenschutzgeraete,
1. die von Hand oder durch verdichtetes Gas betrieben werden und ein Fuellvolumen
von hoechstens 5 Litern, bei abgabefertig mit Treibgas versehenen Behaeltern von
hoechstens 1 Liter, haben oder
2. mit denen Pflanzenschutzmittel ausschliesslich unter Ausnutzung der Schwerkraft
ausgebracht werden und deren Fuellvolumen bei Giessgeraeten hoechstens 20 Liter, bei
Granulatstreugeraeten hoechstens 3 Liter, sonst hoechstens 1 Liter, betraegt
und die nach ihrer Konstruktion von einer Person getragen werden.
§ 6 Erklaerung
(1) Die Erklaerung nach § 25 des Pflanzenschutzgesetzes ist in einfacher Ausfertigung
abzugeben.
(2) Die Gebrauchsanleitung muss die in Anlage 2 aufgefuehrten Angaben enthalten.
(3) Die Beschreibung des Geraetetyps muss enthalten:
1. eine Gesamtdarstellung einschliesslich der Angaben zur Technik und Funktion sowie
ausreichende bildliche Darstellungen des Pflanzenschutzgeraetes,
2. Einzeldarstellungen aller fuer die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln wichtiger
Teile, insbesondere der Dosier- und Verteileinrichtungen.
(4) Die Erklaerung und die Beschreibung des Geraetetyps sind nach einem von dem Julius
Kuehn-Institut, Bundesforschungsinstitut fuer Kulturpflanzen, im Bundesanzeiger bekannt
gegebenen Muster zu erstellen.
(5) Zu den sonstigen fuer die Beurteilung erforderlichen Unterlagen gehoeren Angaben
1. ueber Einstellung und Betrieb einschliesslich der Fehlergrenzen und
2. zu moeglichen Reaktionen der Pflanzenschutzmittel fuehrenden und -enthaltenden Teile
des Geraetetyps bei Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel unter Beifuegung
entsprechender Unterlagen.
(6) Bei Pflanzenschutzgeraeten, die fuer die Ausfuhr bestimmt und entsprechend kenntlich
gemacht sind, sind Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 4, 8, 9, 11 und 12 sowie
Absatz 5 Nr. 2 nicht anzuwenden.
§ 7 Pruefung
(1) Verfuegungsberechtigte und Besitzer (Besitzer) haben ihre im Gebrauch befindlichen
Pflanzenschutzgeraete fuer Flaechen- oder Raumkulturen in Zeitabstaenden von vier
Kalenderhalbjahren durch amtliche oder amtlich anerkannte Kontrollstellen pruefen
zu lassen. Pflanzenschutzgeraete fuer Flaechenkulturen im Sinne dieser Verordnung
sind Pflanzenschutzgeraete, die mit einem horizontal ausgerichteten Spritz-
oder Spruehgestaenge ausgestattet sind, wie sie insbesondere im Ackerbau als
Traktoranbau-, -aufbau- oder -anhaengegeraete oder als selbstfahrende Geraete verwendet
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werden. Pflanzenschutzgeraete fuer Raumkulturen im Sinne dieser Verordnung sind
Pflanzenschutzgeraete, die mit einem Spritz- oder Spruehgestaenge mit oder ohne
Geblaeseunterstuetzung ausgestattet sind, wie sie insbesondere im Obst-, Wein- und
Hopfenbau sowie in anderen vergleichbaren Kulturen als Traktoranbau-, -aufbau- oder
-anhaengegeraete oder als selbstfahrende Geraete verwendet werden. Ausgenommen von der
Pruefpflicht sind alle Pflanzenschutzgeraete, die von einer Person getragen werden
koennen.
(2) Die Pruefung hat sich auf die Anforderungen der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7
und 10 bis 15 zu erstrecken. Die zu pruefenden Teile ergeben sich aus Anlage 3.
(3) Erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeraete fuer Flaechenkulturen und nach
dem 30. April 2002 erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeraete fuer Raumkulturen
muessen spaetestens bei Ablauf des sechsten Kalendermonats nach ihrer Ingebrauchnahme
geprueft worden sein; der Zeitpunkt der Ingebrauchnahme ist durch geeignete Unterlagen
glaubhaft zu machen. Diese Pruefung beschraenkt sich darauf, ob die in Anlage 3 Nr. 2, 6
und 9 aufgefuehrten Teile des Pflanzenschutzgeraetes den sie betreffenden Anforderungen
der Anlage 1 entsprechen.
(4) Der Besitzer hat das Kalenderhalbjahr, in dem das Pflanzenschutzgeraet nach
Absatz 1 Satz 1 zu pruefen ist, durch eine Pruefplakette nach dem Muster der Anlage 4
nachzuweisen. Die Pruefplakette ist von der Kontrollstelle durch Angabe ihrer Anschrift
sowie des betreffenden Kalenderjahres und Halbjahres auszufuellen und anzubringen, wenn
die Pruefung die einwandfreie Arbeitsweise des Geraetes erwiesen hat. Die Kontrollstelle
kann die Pruefplakette mit einer Kontrollnummer versehen. Die Pruefplakette kann von der
Kontrollstelle angebracht werden, wenn das Pflanzenschutzgeraet lediglich geringe Maengel
aufweist und der Besitzer sich zur unverzueglichen Beseitigung der Maengel verpflichtet.
(5) Die Pruefplakette ist an dem Pflanzenschutzgeraet deutlich sichtbar und untrennbar
anzubringen; sie muss so beschaffen sein, dass sie bei ihrer Entfernung zerstoert wird.
(6) Die Pruefplakette wird mit dem Ablauf des auf ihr angegebenen Kalenderhalbjahres
ungueltig.
(7) Wird ein gebrauchtes Pflanzenschutzgeraet, fuer das eine Pruefpflicht besteht,
eingefuehrt, so hat es der Besitzer vor der ersten Ingebrauchnahme im Inland nach Absatz
2 pruefen zu lassen. Eine Pruefpflicht beseht nicht fuer Pflanzenschutzgeraete, die bereits
in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft oder der Europaeischen
Freihandelszone nach der Europaeischen Norm EN 13790 geprueft worden sind, wenn diese
Pruefung nicht laenger als zwei Jahre zurueckliegt.
(8) Pflanzenschutzgeraete fuer Raumkulturen, die sich am 30. April 2002 im Gebrauch
befinden, sind vom Besitzer erstmals,
1. soweit sie zwischen dem 1. Mai 2001 und dem 30. April 2002 im Rahmen einer
freiwilligen Pflanzenschutzgeraetepruefung, geprueft worden sind und ein Nachweis vom
Besitzer erbracht werden kann, bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dieser
Pruefung,
2. soweit sie ausschliesslich im Weinbau eingesetzt werden, bis zum 30. April 2004,
3. im Uebrigen bis zum 30. April 2003
nach Absatz 1 pruefen zu lassen.
§ 7a Verwendungsverbot
Pflanzenschutzgeraete im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3, die keiner vorgeschriebenen
Pruefung unterzogen worden oder nicht mit einer gueltigen Pruefplakette versehen sind,
duerfen nicht verwendet werden.
§ 7b Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 7a ein Pflanzenschutzgeraet
verwendet.
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§ 7c Uebergangsvorschrift
Die Amtszeit der am 4. Dezember 2003 berufenen Mitglieder des
Sachverstaendigenausschusses nach § 33a Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes endet am 31.
Dezember 2003.
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 8 Inkrafttreten
(Inkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1)
Beschaffenheit der Pflanzenschutzgeraete
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 740
(1) Pflanzenschutzgeraete muessen so beschaffen sein, dass
1. sie zuverlaessig funktionieren,
2. sie sich bestimmungsgemaess und sachgerecht verwenden lassen,
3. sie ausreichend genau dosieren und verteilen,
4. bei bestimmungsgemaesser und sachgerechter Verwendung das Pflanzenschutzmittel am
Zielobjekt ausreichend abgelagert wird,
5. Teile, die sich bei Gebrauch des Pflanzenschutzgeraetes erhitzen, beim Befuellen
oder Entleeren des Geraetes von Pflanzenschutzmitteln nicht getroffen werden,
6. sie sich sicher befuellen lassen,
7. sie gegen Verschmutzung so gesichert sind, dass ihre Funktion nicht beeintraechtigt
wird,
8. Ueberschreitungs- und Unterschreitungsgrenzen der zu befuellenden Behaelter leicht
erkennbar sind,
9. ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen Nennvolumen und Gesamtvolumen der zu
befuellenden Behaelter vorhanden ist,
10. Pflanzenschutzmittel nicht unbeabsichtigt austreten koennen,
11. der Vorrat an Pflanzenschutzmitteln leicht erkennbar ist,
12. sie sich leicht, genuegend genau und reproduzierbar einstellen lassen,
13. sie ausreichend mit genuegend genau anzeigenden Betriebsmesseinrichtungen
ausgestattet sind,
14. sie sich vom Arbeitsplatz sicher bedienen, kontrollieren und sofort abstellen
lassen,
15. sie sich sicher, leicht und voellig entleeren lassen,
16. sie sich leicht und gruendlich reinigen lassen,
17. sich Verschleissteile austauschen lassen,
18. Messgeraete zu ihrer Pruefung angeschlossen werden koennen.
(2) An Pflanzenschutzgeraeten sind ausreichende, leicht lesbare Dosierhinweise
(Aufwandtabellen oder -diagramme) in dauerhafter Form anzubringen oder, sofern
die Aussenflaeche eines Pflanzenschutzgeraetes nicht ausreicht oder ungeeignet ist,
in dauerhafter Form mitzuliefern. An Pflanzenschutzgeraeten ist die jeweilige
Typenbezeichnung oder Zugehoerigkeit zum Geraetetyp anzugeben und das Baujahr zu
kennzeichnen. Zerstaeuber sind so zu kennzeichnen, dass Bauart, Groesse und wichtige
Betriebsdaten erkennbar sind.
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Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2)
Gebrauchsanleitung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 741
Die Gebrauchsanleitung muss Angaben enthalten
1. ueber die bestimmungsgemaesse Ausstattung des Pflanzenschutzgeraetes,
1a. fuer die sachgerechte Einstellung des Pflanzenschutzgeraetes,
2. fuer das Befuellen des Geraetes und ueber Vorsichtsmassnahmen,
3. ueber Betriebs- und Einstellbereiche des Geraetes,
4. ueber die Restmenge, die das Geraet nicht mehr bestimmungsgemaess ausbringt,
5. fuer das Entleeren und Reinigen des Geraetes,
6. fuer die Ueberpruefung der Dosierung,
7. ueber die Maschenweite der Filter,
8. ueber Abstaende, nach denen das Pflanzenschutzgeraet auf Funktionstauglichkeit sowie
Dosierungs- und Verteilgenauigkeit zu ueberpruefen ist,
9. ueber Einschraenkungen der Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel,
10. fuer das Umstellen auf andere Ruestzustaende des Pflanzenschutzgeraetes,
11. ueber Moeglichkeiten der Verbindung mit anderen Maschinen und Geraeten einschliesslich
Sicherheitsmassnahmen,
12. fuer die Pruefung des Pflanzenschutzgeraetes.
Anlage 3 (zu § 7 Abs. 2 Satz 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 741
Zu pruefende Teile
1.Antrieb,
2.Pumpe,
3.Ruehrwerk,
4.Spritzfluessigkeitsbehaelter,
5.Armaturen,
6.Leitungssystem,
7.Filterung,
8.Spritz- oder Spruehgestaenge,
9.Duesen,
10.Geblaese (Pflanzenschutzgeraete fuer Raumkulturen).
Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4 Satz 1)
Muster der Pruefplakette
(Inhalt: nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 2005, 742)
Wird die Pruefung durch eine nach Landesrecht amtlich anerkannte Kontrollwerkstaette
durchgefuehrt, so treten an die Stelle der Woerter "Amtliche Kontrollstelle" die Woerter
"Amtlich anerkannte Kontrollwerkstaette".
Anlage 5 (zu § 1c Abs. 5)
Anerkennungsbescheinigung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 743
Die Versuchseinrichtung ....................................................
(Name)
mit Hauptsitz in ...........................................................
(Adresse)
und organisatorisch zugehoerigen Arbeitseinheiten in ........................
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(Orte)
des Traegers der Versuchseinrichtung ........................................
(Name)
ist auf Antrag vom .........................................................
(Datum)
und durchgefuehrter Besichtigung vom ........................................
(Datum)
durch ......................................................................
(zustaendige Behoerde)
von der ............................... am .................................
(Anerkennungsbehoerde) (Datum)
amtlich anerkannt worden im Sinne des § 1c Abs. 5 der
Pflanzenschutzmittelverordnung.
Recognition Certificate
The testing facility ......................................................
(name)
with headquarters in ......................................................
(adress)
and subsidiary testing units in ...........................................
(location)
supported by ..............................................................
(name)
has been officially recognized under paragraph (5) of Article 1c of the
Plant Protection Products Ordinance following its application
dated .....................................................................
(date)
and pre-inspection of .....................................................
(date)
by ........................................................................
(competent authority)
from the .............................. on ................................
(recognizing body) (date)
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