Verordnung ueber Kosten des Bundesamtes fuer
Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit und des Julius Kuehn-
Instituts, Bundesforschungsinstitut fuer
Kulturpflanzen im Pflanzenschutzbereich
(Pflanzenschutzmittel-Gebuehrenverordnung -
PflSchMGebV)
PflSchMGebV
vom 05.10.1998
"Pflanzenschutzmittel-Gebuehrenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Maerz
2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Maerz 2009
(BGBl. I S. 648) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 9.3.2005 I 744;
zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 19.3.2009 I 648
Fussnote
Textnachweis ab: 14.10.1998
Ueberschrift: Bezeichnung idF d. Art. 4 § 5 Nr. 1 G v. 6.8.2002 I 3082 mWv 1.11.2002 u.
d. Art. 3 § 11 Nr. 1 G v. 13.12.2007 I 2930 mWv 1.1.2008;
Buchstabenabkuerzung idF d. Art. 4 § 5 Nr. 1 G v. 6.8.2002 I 3082 mWv 1.11.2002;
Kurzbezeichnung eingef. durch Art. 4 § 5 Nr. 1 G v. 6.8.2002 I 3082 mWv 1.11.2002
§ 1 Erhebung von Gebuehren und Auslagen
Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kuehn-
Institut, Bundesforschungsinstitut fuer Kulturpflanzen (Julius Kuehn-Institut), erheben
fuer ihre jeweiligen Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz Gebuehren und Auslagen
nach dieser Verordnung. Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
erhebt darueber hinaus fuer berichterstattende Taetigkeiten im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes Gebuehren und Auslagen nach dieser Verordnung.
§ 2 Berechnung der Gebuehren
(1) Die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und die Hoehe der Gebuehren ergeben sich aus dem
anliegenden Gebuehrenverzeichnis.
(2) Sind Rahmensaetze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebuehren im Einzelfall
ausser den in § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Umstaenden der Nutzen
1. des Pflanzenschutzmittels,
2. des Pflanzenschutzgeraetes sowie
3. des Geraetes oder der Einrichtung, das oder die im Pflanzenschutz benutzt wird,
fuer die Allgemeinheit zu beruecksichtigen.
(3) Erfordert eine Amtshandlung oder eine berichterstattende Taetigkeit im Sinne des §
37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes im Einzelfall einen aussergewoehnlichen
Aufwand, so kann die nach Massgabe der Absaetze 1 und 2 berechnete Gebuehr um bis zu
50 vom Hundert des im Gebuehrenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebuehrentatbestand
aufgefuehrten Hoechstbetrages erhoeht werden. Satz 1 gilt nicht fuer den Gebuehrentatbestand
-1-
Nummer 2100. Der Gebuehrenschuldner ist zu hoeren, wenn mit einer solchen Erhoehung zu
rechnen ist.
§ 3 Ruecknahme, Widerruf, Widerspruch
(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebuehrenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn
der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurueckgenommen
oder ein Antrag aus anderen Gruenden als wegen Unzustaendigkeit abgelehnt, oder wird
eine Amtshandlung zurueckgenommen oder widerrufen, so werden Gebuehren nach Massgabe
des § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Satz 1 gilt im Falle einer
gebuehrenpflichtigen berichterstattenden Taetigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
des Pflanzenschutzgesetzes entsprechend.
(2) Fuer die vollstaendige oder teilweise Zurueckweisung eines Widerspruchs wird
eine Gebuehr bis zur Hoehe der fuer die angefochtene Amtshandlung festgesetzten
Gebuehr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg
hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch,
der sich ausschliesslich gegen eine Kostenentscheidung richtet, betraegt die Gebuehr
hoechstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn
seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurueckgenommen, betraegt die
Gebuehr hoechstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebuehr.
§ 4 Auslagen
Zu den Auslagen, die vom Gebuehren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehoeren
ueber die in § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus
Aufwendungen im Zusammenhang mit der
1. Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, Pruefung von Pflanzenstaerkungsmitteln oder
Zusatzstoffen fuer
a) die Pacht von Versuchsflaechen und den Kauf von Pflanzen,
b) die Entseuchung von Boeden,
c) den Einsatz von Pflanzenschutzgeraeten,
d) den Ausgleich von Minderertraegen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren
Ertraegen auf den Versuchsflaechen,
e) die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen
Sachschaeden,
f) Verbrauchsmaterial,
g) die Beschaffung und Entsorgung von Proben,
2. Pruefung von Pflanzenschutzgeraeten fuer
a) Versuche, die nach Beginn der Pruefung notwendig werden,
b) Betriebsstoffe,
c) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen,
d) den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geraeten und Maschinen,
e) die Herstellung der Prueffaehigkeit,
3. Pruefung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen fuer
a) die Stellung von Dolmetschern bei ausserordentlichen Expertensitzungen,
b) die Beschaffung zusaetzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht
erstattenden Mitgliedstaat,
c) die Entsorgung ueberzaehliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen,
d) Verbrauchsmaterial.
§ 5 Ermaessigung und Befreiung von Gebuehren und Auslagen
-2-
(1) Die nach Massgabe der §§ 1 und 2 berechneten Gebuehren sind auf Antrag des Gebuehren-
und Auslagenschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Gebuehr zu ermaessigen, wenn
an der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang
I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 ueber das Inverkehrbringen
von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1) oder der Eintragung des
Pflanzenschutzgeraetes ein oeffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen
diesen Gebuehren oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen
nicht erwarten kann. Die Gebuehren fuer die Pruefung eines Pflanzenschutzgeraetes nach §
33 Abs. 2 Nr. 5 des Pflanzenschutzgesetzes koennen bis zu einem Viertel der nach dem
Gebuehrenverzeichnis berechneten Gebuehr ermaessigt werden, wenn das Julius Kuehn-Institut
durch die Pruefung des Geraetes Erkenntnisse gewinnt, fuer die ein oeffentliches Interesse
besteht.
(2) Von der Erhebung der Gebuehren und Auslagen kann auf Antrag des Gebuehren- und
Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung oder
Anwendung des Pflanzenschutzmittels oder der Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der
Richtlinie 91/414/EWG ein oeffentliches Interesse besteht und hierbei der zu erwartende
wirtschaftliche Nutzen im Verhaeltnis zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist.
(3) Im Falle der Erteilung einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 oder § 18 des
Pflanzenschutzgesetzes kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebuehr und von Auslagen
abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig waere.
(4) Es wird keine Gebuehr erhoben, wenn
1. die Pruefung eines Pflanzenschutzgeraetes nach § 27 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes
ergibt, dass es den Anforderungen nach § 24 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht,
2. die Pruefung eines Pflanzenstaerkungsmittels nach § 31b Abs. 1 des
Pflanzenschutzgesetzes ergibt, dass es den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des
Pflanzenschutzgesetzes entspricht, oder
3. die Pruefung eines Zusatzstoffs nach § 31c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31b
Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, dass er den Anforderungen nach § 31 Abs.
1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht.
§ 6 (weggefallen)
-
§ 7
(Inkrafttreten, Ausserkrafttreten)
Anlage (zu § 2 Abs. 1)
Gebuehrenverzeichnis
Fundstelle: BGBl. I 2005, 747 - 750;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Gebuehrennummer Gebuehrentatbestand Gebuehr
in Euro
1000 Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines
Pflanzenschutzmittels
1100 sofern es nur Wirkstoffe enthaelt, die bereits in
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen 10 150 bis
sind; § 15 Pflanzenschutzgesetz 42 300
1101 im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents
oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in
Innenraeumen, die zum gewoehnlichen Aufenthalt
von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht
erwerbsgaertnerisch genutzt werden, sowie auf 4 300 bis
Balkonen und Terrassen 17 200
-3-
1102 im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 6 000 bis
25 500
1103 im Falle von Mitteln gegen Vorratsschaedlinge 8 000 bis
33 600
1104 im Falle von Beizmitteln 10 000 bis
42 200
1105 im Falle von Keimhemmungsmitteln 7 900 bis
33 000
1106 Ueberpruefung der Einhaltung eines festgesetzten 2 000 bis
Rueckstandshoechstgehaltes 8 100
1200 sofern es zumindest einen Wirkstoff enthaelt, der
noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG 29 500 bis
aufgenommen ist; § 15c Pflanzenschutzgesetz 120 000
1201 im Falle von Wundverschlussmitteln oder 11 500 bis
Repellents 48 200
1202 im Falle von Mitteln zur Anwendung an
Zierpflanzen in Innenraeumen, die zum gewoehnlichen
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie
nicht erwerbsgaertnerisch genutzt werden, sowie 14 600 bis
auf Balkonen und Terrassen 60 800
1203 im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 16 400 bis
68 800
1204 im Falle von Mitteln gegen Vorratsschaedlinge 25 500 bis
106 400
1205 im Falle von Beizmitteln 30 400 bis
127 000
1206 im Falle von Keimhemmungsmitteln 25 100 bis
104 300
1207 Ueberpruefung der Einhaltung eines festgesetzten 2 000 bis
Rueckstandshoechstgehaltes 8 100
1300 sofern es einen Wirkstoff enthaelt, der noch nicht
in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen
ist und in einem Mitgliedstaat der Europaeischen
Union vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen
Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden 20 650 bis
ist; § 15 i.V.m. § 45 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz 124 500
1301 im Falle von Wundverschlussmitteln oder 6 600 bis
Repellents 42 400
1302 im Falle von Mitteln zur Anwendung an
Zierpflanzen in Innenraeumen, die zum gewoehnlichen
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie
nicht erwerbsgaertnerisch genutzt werden, sowie 8 000 bis
auf Balkonen und Terrassen 48 800
1303 im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 9 200 bis
63 100
1304 im Falle von Mitteln gegen Vorratsschaedlinge 14 900 bis
90 600
1305 im Falle von Beizmitteln 17 500 bis
111 300
1306 im Falle von Keimhemmungsmitteln 14 800 bis
89 000
1307 Ueberpruefung der Einhaltung eines festgesetzten 2 000 bis
Rueckstandshoechstgehaltes 8 100
1400 sofern es einen Wirkstoff im Sinne der Geb.-
Nr. 1300 enthaelt und eine Bezugnahme auf eine
kuerzlich erfolgte Pruefung des Wirkstoffs moeglich 10 300 bis
ist 61 000
1401 im Falle von Wundverschlussmitteln oder 3 300 bis
Repellents 21 250
1402 im Falle von Mitteln zur Anwendung an 4 000 bis
Zierpflanzen in Innenraeumen, die zum gewoehnlichen 24 400
-4-
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie
nicht erwerbsgaertnerisch genutzt werden, sowie
auf Balkonen und Terrassen
1403 im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 4 600 bis
31 550
1404 im Falle von Mitteln gegen Vorratsschaedlinge 7 450 bis
45 300
1405 im Falle von Beizmitteln 8 750 bis
55 650
1406 im Falle von Keimhemmungsmitteln 7 400 bis
44 500
1407 Ueberpruefung der Einhaltung eines festgesetzten 1 000 bis
Rueckstandshoechstgehaltes 4 100
1500 sofern die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie
91/414/EWG aufgenommen sind und es in einem
anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union
entsprechend den Anforderungen des Artikels
4 der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen
ist (Gegenseitige Anerkennung); § 15b 3 400 bis
Pflanzenschutzgesetz 24 100
1600 sofern das Pflanzenschutzmittel mit einem bereits
fuer einen anderen Antragsteller zugelassenen
Pflanzenschutzmittel stofflich uebereinstimmt und
dessen Einverstaendnis vorliegt 570
1700 Ueberpruefung der Zulassung auf Grund neuer 5 000 bis
Erkenntnisse; § 15a Pflanzenschutzgesetz 20 400
1800 Verlaengerung der Zulassung im Falle des § 15c
Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz oder des § 16 Abs. 2
Pflanzenschutzgesetz 1 700
1900 Aenderung der Zulassung
1910 im Falle der Aenderung der Bezeichnung eines
zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der
Aenderung des Inhabers der Zulassung oder der
Aenderung des Vertriebsunternehmers bzw. der
Vertriebserweiterung 50 bis 250
1920 im Falle der Aenderung der Formulierung 290 bis
1 150
1930 Aufnahme von zusaetzlichen Anwendungsgebieten/ 4 100 bis
Anwendungen 16 400
1931 Ueberpruefung der Einhaltung eines festgesetzten 900 bis
Rueckstandshoechstgehaltes 3 600
2000 Pflanzenschutzmittelwirkstoffe
2100 Taetigkeiten fuer die Aufnahme von Wirkstoffen in
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG; § 37 Absatz
1 Nummer 2 i. V. m. § 33a Absatz 1 Nummer 5 86 000 bis
Pflanzenschutzgesetz 150 000
2200 Pruefung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen
als Mitberichterstatter (Co-Rapporteur) nach
den von der EG erlassenen Bestimmungen; § 37
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 33a Abs. 1 Nr. 5 43 000 bis
Pflanzenschutzgesetz 70 000
3000 Pflanzenstaerkungsmittel und Zusatzstoffe; §§ 31
bis 31c Pflanzenschutzgesetz
3100 Pflanzenstaerkungsmittel; §§ 31 bis 31b
Pflanzenschutzgesetz
3110 allgemeine Pruefung des Antrags und Entscheidung
ueber die Aufnahme in die Liste ueber
Pflanzenstaerkungsmittel ohne weitergehende
Pruefung; § 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 290
3120 zusaetzlich zur Gebuehr nach Nr. 3110,
wenn eine weitergehende Pruefung des 800 bis
Pflanzenstaerkungsmittels nach Anforderung von 5 200
-5-
Unterlagen und Proben erfolgt; § 31a Abs. 2 oder
§ 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz
3200 Zusatzstoffe, § 31c Pflanzenschutzgesetz
3210 allgemeine Pruefung des Antrags und Entscheidung
ueber die Aufnahme in die Liste ueber Zusatzstoffe
ohne weitergehende Pruefung; § 31c i.V.m. § 31a
Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 570
3220 zusaetzlich zur Gebuehr nach Nr. 3210, wenn eine
weitergehende Pruefung des Zusatzstoffs nach
Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt;
§ 31c i.V.m. § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 6 900 bis
Pflanzenschutzgesetz 28 700
4000 Pruefung von Pflanzenschutzgeraeten
4100 Pruefung im Rahmen des Erklaerungsverfahrens
(Geraetetyp); §§ 25 ff. Pflanzenschutzgesetz
4110 allgemeine Pruefung der nach § 25 Abs. 2 100 bis
Pflanzenschutzgesetz eingereichten Unterlagen 2 900
4120 Pruefung von Pflanzenschutzgeraeten auf Einhaltung
der Anforderungen nach § 24 Pflanzenschutzgesetz; 57 bis
§ 27 Pflanzenschutzgesetz 14 300
4130 Entscheidung nach § 25 Abs. 5
Pflanzenschutzgesetz 57 bis 340
4140 allgemeine Pruefung der nach § 25 Abs. 4
Pflanzenschutzgesetz eingereichten Unterlagen 100 bis
(Aenderungen und Ergaenzungen des Geraetetyps) 2 900
4200 Pruefung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs.
3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz (freiwillige
Geraetepruefung)
4210 allgemeine Bearbeitung eines Antrags auf Pruefung
nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3
Pflanzenschutzgesetz 57 bis 170
4220 Pruefung von Geraeten, die nicht der
Nagetierbekaempfung, Begasung oder
Bodenentseuchung dienen
4221 Anbaugeraete, Geraete fuer das Verteilen von Pellets
sowie Granulaten und Staeuben, Selbstfahrgeraete
fuer das Verteilen fluessiger Pflanzenschutzmittel
(einschliesslich 1 Satz Duesen beziehungsweise 1 1 700 bis
Verteileinrichtung) 11 500
4222 Anhaenge- und Aufbaugeraete sowie Selbstfahrgeraete,
die in ihren Abmessungen oder Flaechenleistungen
wesentlich ueber denjenigen der ueblichen Geraete 2 300 bis
liegen (einschliesslich 1 Satz Duesen) 14 300
4223 rueckentragbare Motorgeraete 800 bis
4 000
4224 tragbare Nebelgeraete 570 bis
2 900
4225 handbetaetigte ruecken- oder schultertragbare 460 bis
Geraete 2 300
4226 tragbare Geraete fuer geschlossene Raeume (z.B. 460 bis
Kleinnebler und -verdampfer) 2 300
4227 handtragbare Geraete fuer das Ausbringen
fester oder fluessiger Pflanzenschutz- oder 230 bis
Vorratsschutzmittel 1 700
4230 Beizgeraete fuer Saatgetreide 1 600 bis
8 000
4240 sonstige Geraete (z.B. Fallen, Geraete fuer
Bodenentseuchung, Frostschutz, Begasung, 230 bis
Nagetierbekaempfung) 9 800
4250 Geraeteteile
4251 Spritzgestaenge oder Geblaese (einschliesslich 1 900 bis
Duesensatz oder 1 Duesenbogen) 4 000
-6-
4252 Duesenmundstueck, Duesenplaettchen- oder 570 bis
Duesenfiltersaetze 2 900
4253 Schlaeuche 290 bis
1 150
4254 Pumpen 400 bis
1 700
4255 andere Geraeteteile 230 bis
3 400
4260 Mitpruefung einer Variante des Geraetetyps der in
den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geraete oder 115 bis
Geraeteteile ohne zusaetzliche Messungen 7 200
4270 Pruefung der Maengelbeseitigung der in den Geb.-Nr.
4221 bis 4255 genannten Geraete und Geraeteteile 57 bis 7 200
4280 erneute Pruefung der in den Geb.-Nr. 4221 bis
4255 genannten Geraete oder Geraeteteile ohne
zusaetzliche Messungen 23 bis 1 400
4290 fuer die Pruefung jedes weiteren Einsatzbereiches
eines Geraetes oder Geraeteteiles der Geb.-Nr. 4221 115 bis
bis 4255 7 200
4300 Pruefung der Abtriftminderung im Rahmen
der Pruefung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5
Pflanzenschutzgesetz 125 bis 500
4400 Pruefung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im
Rahmen der Pruefung nach § 33 Absatz 2 Nummer 5
Pflanzenschutzgesetz 125 bis 500
5000 Sonstige Amtshandlungen
5100 Genehmigung des Inverkehrbringens oder
der Einfuhr eines nicht zugelassenen
Pflanzenschutzmittels; § 11 Abs. 2
Pflanzenschutzgesetz
5110 fuer Versuchszwecke; § 11 Abs. 2 Nr. 1
Pflanzenschutzgesetz 115 bis 400
5120 bei Gefahr im Verzuge fuer die Bekaempfung
bestimmter Schadorganismen; § 11 Abs. 2 Nr. 2 290 bis
Pflanzenschutzgesetz 5 700
5130 zur Anwendung an Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnissen, die fuer die Ausfuhr
bestimmt sind, sofern fuer diese im
Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten; 570 bis
§ 11 Abs. 2 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz 8 600
5300 Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen
Pflanzenschutzmittels in einem anderen
als den mit der Zulassung festgesetzten 2 900 bis
Anwendungsgebieten nach § 18 Pflanzenschutzgesetz 14 300
5310 Ueberpruefung der Einhaltung eines festgesetzten 900 bis
Rueckstandshoechstgehaltes 3 600
5400 Pruefung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht der Saetze
Zulassung beduerfen entsprechend
den Geb.-
Nr. 1100 bis
1300
5500 Pruefung von Stoffen, die zur Anwendung
im Pflanzenbau bestimmt, aber keine
Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstaerkungsmittel 290 bis
oder Zusatzstoffe sind 1 150
5600 Fuer das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung,
Abschrift usw., auch auszugsweise, auf besonderen
Antrag sowie Bestaetigungen von Sachverhalten im
Zusammenhang mit der Zulassung 10 bis 57
5700 Pruefung der Verkehrsfaehigkeit eines 160 bis
parallelimportierten Pflanzenschutzmittels 1 840
Es erheben Gebuehren und Auslagen
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1. das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den
Gebuehrennummern 1000 bis 3220 und 5000 bis 5700,
2. das Julius Kuehn-Institut nach den Gebuehrennummern 4000 bis 4400 und 5600
-8-