Verordnung ueber Kosten des Bundesamtes fuer
Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit und des Julius Kuehn-
Instituts, Bundesforschungsinstitut fuer
Kulturpflanzen im Pflanzenschutzbereich
(Pflanzenschutzmittel-Gebuehrenverordnung -
PflSchMGebV)
PflSchMGebV

vom  05.10.1998



"Pflanzenschutzmittel-Gebuehrenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Maerz
2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Maerz 2009
(BGBl. I S. 648) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 9.3.2005 I 744;
           zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 19.3.2009 I 648

Fussnote

 Textnachweis ab: 14.10.1998
Ueberschrift: Bezeichnung idF d. Art. 4 § 5 Nr. 1 G v. 6.8.2002 I 3082 mWv 1.11.2002 u.
d. Art. 3 § 11 Nr. 1 G v. 13.12.2007 I 2930 mWv 1.1.2008;
Buchstabenabkuerzung idF d. Art. 4 § 5 Nr. 1 G v. 6.8.2002 I 3082 mWv 1.11.2002;
Kurzbezeichnung eingef. durch Art. 4 § 5 Nr. 1 G v. 6.8.2002 I 3082 mWv 1.11.2002

§ 1 Erhebung von Gebuehren und Auslagen
Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kuehn-
Institut, Bundesforschungsinstitut fuer Kulturpflanzen (Julius Kuehn-Institut), erheben
fuer ihre jeweiligen Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz Gebuehren und Auslagen
nach dieser Verordnung. Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
erhebt darueber hinaus fuer berichterstattende Taetigkeiten im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes Gebuehren und Auslagen nach dieser Verordnung.

§ 2 Berechnung der Gebuehren
(1) Die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und die Hoehe der Gebuehren ergeben sich aus dem
anliegenden Gebuehrenverzeichnis.

(2) Sind Rahmensaetze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebuehren im Einzelfall
ausser den in § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Umstaenden der Nutzen
1. des Pflanzenschutzmittels,
2. des Pflanzenschutzgeraetes sowie
3. des Geraetes oder der Einrichtung, das oder die im Pflanzenschutz benutzt wird,
fuer die Allgemeinheit zu beruecksichtigen.

(3) Erfordert eine Amtshandlung oder eine berichterstattende Taetigkeit im Sinne des §
37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes im Einzelfall einen aussergewoehnlichen
Aufwand, so kann die nach Massgabe der Absaetze 1 und 2 berechnete Gebuehr um bis zu
50 vom Hundert des im Gebuehrenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebuehrentatbestand
aufgefuehrten Hoechstbetrages erhoeht werden. Satz 1 gilt nicht fuer den Gebuehrentatbestand
                                          -1-
      
                                                                              

Nummer 2100. Der Gebuehrenschuldner ist zu hoeren, wenn mit einer solchen Erhoehung zu
rechnen ist.

§ 3 Ruecknahme, Widerruf, Widerspruch
(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebuehrenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn
der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurueckgenommen
oder ein Antrag aus anderen Gruenden als wegen Unzustaendigkeit abgelehnt, oder wird
eine Amtshandlung zurueckgenommen oder widerrufen, so werden Gebuehren nach Massgabe
des § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Satz 1 gilt im Falle einer
gebuehrenpflichtigen berichterstattenden Taetigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
des Pflanzenschutzgesetzes entsprechend.

(2) Fuer die vollstaendige oder teilweise Zurueckweisung eines Widerspruchs wird
eine Gebuehr bis zur Hoehe der fuer die angefochtene Amtshandlung festgesetzten
Gebuehr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg
hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch,
der sich ausschliesslich gegen eine Kostenentscheidung richtet, betraegt die Gebuehr
hoechstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn
seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurueckgenommen, betraegt die
Gebuehr hoechstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebuehr.

§ 4 Auslagen
Zu den Auslagen, die vom Gebuehren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehoeren
ueber die in § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus
Aufwendungen im Zusammenhang mit der
1. Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, Pruefung von Pflanzenstaerkungsmitteln oder
   Zusatzstoffen fuer
   a) die Pacht von Versuchsflaechen und den Kauf von Pflanzen,
   b) die Entseuchung von Boeden,
   c) den Einsatz von Pflanzenschutzgeraeten,
   d) den Ausgleich von Minderertraegen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren
      Ertraegen auf den Versuchsflaechen,
   e) die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen
      Sachschaeden,
   f) Verbrauchsmaterial,
   g) die Beschaffung und Entsorgung von Proben,

2. Pruefung von Pflanzenschutzgeraeten fuer
   a) Versuche, die nach Beginn der Pruefung notwendig werden,
   b) Betriebsstoffe,
   c) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen,
   d) den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geraeten und Maschinen,
   e) die Herstellung der Prueffaehigkeit,

3. Pruefung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen fuer
   a) die Stellung von Dolmetschern bei ausserordentlichen Expertensitzungen,
   b) die Beschaffung zusaetzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht
      erstattenden Mitgliedstaat,
   c) die Entsorgung ueberzaehliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen,
   d) Verbrauchsmaterial.


§ 5 Ermaessigung und Befreiung von Gebuehren und Auslagen
                                            -2-
       
                                                                               

(1) Die nach Massgabe der §§ 1 und 2 berechneten Gebuehren sind auf Antrag des Gebuehren-
und Auslagenschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Gebuehr zu ermaessigen, wenn
an der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang
I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 ueber das Inverkehrbringen
von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1) oder der Eintragung des
Pflanzenschutzgeraetes ein oeffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen
diesen Gebuehren oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen
nicht erwarten kann. Die Gebuehren fuer die Pruefung eines Pflanzenschutzgeraetes nach §
33 Abs. 2 Nr. 5 des Pflanzenschutzgesetzes koennen bis zu einem Viertel der nach dem
Gebuehrenverzeichnis berechneten Gebuehr ermaessigt werden, wenn das Julius Kuehn-Institut
durch die Pruefung des Geraetes Erkenntnisse gewinnt, fuer die ein oeffentliches Interesse
besteht.

(2) Von der Erhebung der Gebuehren und Auslagen kann auf Antrag des Gebuehren- und
Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung oder
Anwendung des Pflanzenschutzmittels oder der Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der
Richtlinie 91/414/EWG ein oeffentliches Interesse besteht und hierbei der zu erwartende
wirtschaftliche Nutzen im Verhaeltnis zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist.

(3) Im Falle der Erteilung einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 oder § 18 des
Pflanzenschutzgesetzes kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebuehr und von Auslagen
abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig waere.

(4) Es wird keine Gebuehr erhoben, wenn
1. die Pruefung eines Pflanzenschutzgeraetes nach § 27 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes
   ergibt, dass es den Anforderungen nach § 24 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht,
2. die Pruefung eines Pflanzenstaerkungsmittels nach § 31b Abs. 1 des
   Pflanzenschutzgesetzes ergibt, dass es den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des
   Pflanzenschutzgesetzes entspricht, oder
3. die Pruefung eines Zusatzstoffs nach § 31c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31b
   Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, dass er den Anforderungen nach § 31 Abs.
   1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht.

§ 6 (weggefallen)
-

§ 7
(Inkrafttreten, Ausserkrafttreten)

Anlage (zu § 2 Abs. 1)
Gebuehrenverzeichnis
Fundstelle: BGBl. I 2005, 747 - 750;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

Gebuehrennummer                    Gebuehrentatbestand                       Gebuehr
                                                                          in Euro
1000             Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines
                 Pflanzenschutzmittels
1100             sofern es nur Wirkstoffe enthaelt, die bereits in
                 Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen          10 150 bis
                 sind; § 15 Pflanzenschutzgesetz                             42 300
1101             im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents
                 oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in
                 Innenraeumen, die zum gewoehnlichen Aufenthalt
                 von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht
                 erwerbsgaertnerisch genutzt werden, sowie auf             4 300 bis
                 Balkonen und Terrassen                                      17 200


                                             -3-
       
                                                                               

1102             im Falle von Mitteln gegen Nagetiere                     6 000   bis
                                                                             25   500
1103             im Falle von Mitteln gegen Vorratsschaedlinge             8 000   bis
                                                                             33   600
1104             im Falle von Beizmitteln                                10 000   bis
                                                                             42   200
1105             im Falle von Keimhemmungsmitteln                         7 900   bis
                                                                             33   000
1106             Ueberpruefung der Einhaltung eines festgesetzten           2 000   bis
                 Rueckstandshoechstgehaltes                                     8   100
1200             sofern es zumindest einen Wirkstoff enthaelt, der
                 noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG        29 500   bis
                 aufgenommen ist; § 15c Pflanzenschutzgesetz                120   000
1201             im Falle von Wundverschlussmitteln oder                 11 500   bis
                 Repellents                                                  48   200
1202             im Falle von Mitteln zur Anwendung an
                 Zierpflanzen in Innenraeumen, die zum gewoehnlichen
                 Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie
                 nicht erwerbsgaertnerisch genutzt werden, sowie          14 600   bis
                 auf Balkonen und Terrassen                                  60   800
1203             im Falle von Mitteln gegen Nagetiere                    16 400   bis
                                                                             68   800
1204             im Falle von Mitteln gegen Vorratsschaedlinge            25 500   bis
                                                                            106   400
1205             im Falle von Beizmitteln                                30 400   bis
                                                                            127   000
1206             im Falle von Keimhemmungsmitteln                        25 100   bis
                                                                            104   300
1207             Ueberpruefung der Einhaltung eines festgesetzten           2 000   bis
                 Rueckstandshoechstgehaltes                                     8   100
1300             sofern es einen Wirkstoff enthaelt, der noch nicht
                 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen
                 ist und in einem Mitgliedstaat der Europaeischen
                 Union vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen
                 Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
                 Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden           20 650   bis
                 ist; § 15 i.V.m. § 45 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz          124   500
1301             im Falle von Wundverschlussmitteln oder                  6 600   bis
                 Repellents                                                  42   400
1302             im Falle von Mitteln zur Anwendung an
                 Zierpflanzen in Innenraeumen, die zum gewoehnlichen
                 Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie
                 nicht erwerbsgaertnerisch genutzt werden, sowie           8 000   bis
                 auf Balkonen und Terrassen                                  48   800
1303             im Falle von Mitteln gegen Nagetiere                     9 200   bis
                                                                             63   100
1304             im Falle von Mitteln gegen Vorratsschaedlinge            14 900   bis
                                                                             90   600
1305             im Falle von Beizmitteln                                17 500   bis
                                                                            111   300
1306             im Falle von Keimhemmungsmitteln                        14 800   bis
                                                                             89   000
1307             Ueberpruefung der Einhaltung eines festgesetzten           2 000   bis
                 Rueckstandshoechstgehaltes                                     8   100
1400             sofern es einen Wirkstoff im Sinne der Geb.-
                 Nr. 1300 enthaelt und eine Bezugnahme auf eine
                 kuerzlich erfolgte Pruefung des Wirkstoffs moeglich        10 300   bis
                 ist                                                         61   000
1401             im Falle von Wundverschlussmitteln oder                  3 300   bis
                 Repellents                                                  21   250
1402             im Falle von Mitteln zur Anwendung an                    4 000   bis
                 Zierpflanzen in Innenraeumen, die zum gewoehnlichen           24   400

                                             -4-
       
                                                                               

                 Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie
                 nicht erwerbsgaertnerisch genutzt werden, sowie
                 auf Balkonen und Terrassen
1403             im Falle von Mitteln gegen Nagetiere                     4 600   bis
                                                                             31   550
1404             im Falle von Mitteln gegen Vorratsschaedlinge             7 450   bis
                                                                             45   300
1405             im Falle von Beizmitteln                                 8 750   bis
                                                                             55   650
1406             im Falle von Keimhemmungsmitteln                         7 400   bis
                                                                             44   500
1407             Ueberpruefung der Einhaltung eines festgesetzten           1 000   bis
                 Rueckstandshoechstgehaltes                                     4   100
1500             sofern die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie
                 91/414/EWG aufgenommen sind und es in einem
                 anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union
                 entsprechend den Anforderungen des Artikels
                 4 der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen
                 ist (Gegenseitige Anerkennung); § 15b                    3 400 bis
                 Pflanzenschutzgesetz                                        24 100
1600             sofern das Pflanzenschutzmittel mit einem bereits
                 fuer einen anderen Antragsteller zugelassenen
                 Pflanzenschutzmittel stofflich uebereinstimmt und
                 dessen Einverstaendnis vorliegt                                 570
1700             Ueberpruefung der Zulassung auf Grund neuer                5 000 bis
                 Erkenntnisse; § 15a Pflanzenschutzgesetz                    20 400
1800             Verlaengerung der Zulassung im Falle des § 15c
                 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz oder des § 16 Abs. 2
                 Pflanzenschutzgesetz                                          1 700
1900             Aenderung der Zulassung
1910             im Falle der Aenderung der Bezeichnung eines
                 zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der
                 Aenderung des Inhabers der Zulassung oder der
                 Aenderung des Vertriebsunternehmers bzw. der
                 Vertriebserweiterung                                    50 bis   250
1920             im Falle der Aenderung der Formulierung                     290   bis
                                                                              1   150
1930             Aufnahme von zusaetzlichen Anwendungsgebieten/            4 100   bis
                 Anwendungen                                                 16   400
1931             Ueberpruefung der Einhaltung eines festgesetzten             900   bis
                 Rueckstandshoechstgehaltes                                     3   600
2000             Pflanzenschutzmittelwirkstoffe
2100             Taetigkeiten fuer die Aufnahme von Wirkstoffen in
                 Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG; § 37 Absatz
                 1 Nummer 2 i. V. m. § 33a Absatz 1 Nummer 5             86 000 bis
                 Pflanzenschutzgesetz                                       150 000
2200             Pruefung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen
                 als Mitberichterstatter (Co-Rapporteur) nach
                 den von der EG erlassenen Bestimmungen; § 37
                 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 33a Abs. 1 Nr. 5           43 000 bis
                 Pflanzenschutzgesetz                                        70 000
3000             Pflanzenstaerkungsmittel und Zusatzstoffe; §§ 31
                 bis 31c Pflanzenschutzgesetz
3100             Pflanzenstaerkungsmittel; §§ 31 bis 31b
                 Pflanzenschutzgesetz
3110             allgemeine Pruefung des Antrags und Entscheidung
                 ueber die Aufnahme in die Liste ueber
                 Pflanzenstaerkungsmittel ohne weitergehende
                 Pruefung; § 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz                       290
3120             zusaetzlich zur Gebuehr nach Nr. 3110,
                 wenn eine weitergehende Pruefung des                        800 bis
                 Pflanzenstaerkungsmittels nach Anforderung von                5 200

                                             -5-
       
                                                                               

                 Unterlagen und Proben erfolgt; § 31a Abs. 2 oder
                 § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz
3200             Zusatzstoffe, § 31c Pflanzenschutzgesetz
3210             allgemeine Pruefung des Antrags und Entscheidung
                 ueber die Aufnahme in die Liste ueber Zusatzstoffe
                 ohne weitergehende Pruefung; § 31c i.V.m. § 31a
                 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz                                      570
3220             zusaetzlich zur Gebuehr nach Nr. 3210, wenn eine
                 weitergehende Pruefung des Zusatzstoffs nach
                 Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt;
                 § 31c i.V.m. § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1              6 900 bis
                 Pflanzenschutzgesetz                                        28 700
4000             Pruefung von Pflanzenschutzgeraeten
4100             Pruefung im Rahmen des Erklaerungsverfahrens
                 (Geraetetyp); §§ 25 ff. Pflanzenschutzgesetz
4110             allgemeine Pruefung der nach § 25 Abs. 2                    100 bis
                 Pflanzenschutzgesetz eingereichten Unterlagen                2 900
4120             Pruefung von Pflanzenschutzgeraeten auf Einhaltung
                 der Anforderungen nach § 24 Pflanzenschutzgesetz;           57 bis
                 § 27 Pflanzenschutzgesetz                                   14 300
4130             Entscheidung nach § 25 Abs. 5
                 Pflanzenschutzgesetz                                    57 bis 340
4140             allgemeine Pruefung der nach § 25 Abs. 4
                 Pflanzenschutzgesetz eingereichten Unterlagen              100 bis
                 (Aenderungen und Ergaenzungen des Geraetetyps)                  2 900
4200             Pruefung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs.
                 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz (freiwillige
                 Geraetepruefung)
4210             allgemeine Bearbeitung eines Antrags auf Pruefung
                 nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3
                 Pflanzenschutzgesetz                                    57 bis 170
4220             Pruefung von Geraeten, die nicht der
                 Nagetierbekaempfung, Begasung oder
                 Bodenentseuchung dienen
4221             Anbaugeraete, Geraete fuer das Verteilen von Pellets
                 sowie Granulaten und Staeuben, Selbstfahrgeraete
                 fuer das Verteilen fluessiger Pflanzenschutzmittel
                 (einschliesslich 1 Satz Duesen beziehungsweise 1           1 700 bis
                 Verteileinrichtung)                                         11 500
4222             Anhaenge- und Aufbaugeraete sowie Selbstfahrgeraete,
                 die in ihren Abmessungen oder Flaechenleistungen
                 wesentlich ueber denjenigen der ueblichen Geraete           2 300   bis
                 liegen (einschliesslich 1 Satz Duesen)                        14   300
4223             rueckentragbare Motorgeraete                                 800   bis
                                                                              4   000
4224             tragbare Nebelgeraete                                       570   bis
                                                                              2   900
4225             handbetaetigte ruecken- oder schultertragbare                460   bis
                 Geraete                                                       2   300
4226             tragbare Geraete fuer geschlossene Raeume (z.B.               460   bis
                 Kleinnebler und -verdampfer)                                 2   300
4227             handtragbare Geraete fuer das Ausbringen
                 fester oder fluessiger Pflanzenschutz- oder                 230   bis
                 Vorratsschutzmittel                                          1   700
4230             Beizgeraete fuer Saatgetreide                              1 600   bis
                                                                              8   000
4240             sonstige Geraete (z.B. Fallen, Geraete fuer
                 Bodenentseuchung, Frostschutz, Begasung,                   230 bis
                 Nagetierbekaempfung)                                          9 800
4250             Geraeteteile
4251             Spritzgestaenge oder Geblaese (einschliesslich 1              900 bis
                 Duesensatz oder 1 Duesenbogen)                                 4 000

                                             -6-
       
                                                                               

4252             Duesenmundstueck, Duesenplaettchen- oder                       570   bis
                 Duesenfiltersaetze                                             2   900
4253             Schlaeuche                                                  290   bis
                                                                              1   150
4254             Pumpen                                                     400   bis
                                                                              1   700
4255             andere Geraeteteile                                         230   bis
                                                                              3   400
4260            Mitpruefung einer Variante des Geraetetyps der in
                den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geraete oder       115 bis
                Geraeteteile ohne zusaetzliche Messungen                   7 200
4270            Pruefung der Maengelbeseitigung der in den Geb.-Nr.
                4221 bis 4255 genannten Geraete und Geraeteteile    57 bis 7 200
4280            erneute Pruefung der in den Geb.-Nr. 4221 bis
                4255 genannten Geraete oder Geraeteteile ohne
                zusaetzliche Messungen                             23 bis 1 400
4290            fuer die Pruefung jedes weiteren Einsatzbereiches
                eines Geraetes oder Geraeteteiles der Geb.-Nr. 4221      115 bis
                bis 4255                                                 7 200
4300            Pruefung der Abtriftminderung im Rahmen
                der Pruefung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5
                Pflanzenschutzgesetz                               125 bis 500
4400            Pruefung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im
                Rahmen der Pruefung nach § 33 Absatz 2 Nummer 5
                Pflanzenschutzgesetz                               125 bis 500
5000            Sonstige Amtshandlungen
5100            Genehmigung des Inverkehrbringens oder
                der Einfuhr eines nicht zugelassenen
                Pflanzenschutzmittels; § 11 Abs. 2
                Pflanzenschutzgesetz
5110            fuer Versuchszwecke; § 11 Abs. 2 Nr. 1
                Pflanzenschutzgesetz                               115 bis 400
5120            bei Gefahr im Verzuge fuer die Bekaempfung
                bestimmter Schadorganismen; § 11 Abs. 2 Nr. 2          290 bis
                Pflanzenschutzgesetz                                     5 700
5130            zur Anwendung an Pflanzen oder
                Pflanzenerzeugnissen, die fuer die Ausfuhr
                bestimmt sind, sofern fuer diese im
                Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten;      570 bis
                § 11 Abs. 2 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz                   8 600
5300            Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen
                Pflanzenschutzmittels in einem anderen
                als den mit der Zulassung festgesetzten              2 900 bis
                Anwendungsgebieten nach § 18 Pflanzenschutzgesetz       14 300
5310            Ueberpruefung der Einhaltung eines festgesetzten         900 bis
                Rueckstandshoechstgehaltes                                 3 600
5400            Pruefung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht der         Saetze
                Zulassung beduerfen                                entsprechend
                                                                     den Geb.-
                                                                  Nr. 1100 bis
                                                                          1300
5500            Pruefung von Stoffen, die zur Anwendung
                im Pflanzenbau bestimmt, aber keine
                Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstaerkungsmittel          290 bis
                oder Zusatzstoffe sind                                   1 150
5600            Fuer das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung,
                Abschrift usw., auch auszugsweise, auf besonderen
                Antrag sowie Bestaetigungen von Sachverhalten im
                Zusammenhang mit der Zulassung                       10 bis 57
5700            Pruefung der Verkehrsfaehigkeit eines                    160 bis
                parallelimportierten Pflanzenschutzmittels               1 840
Es erheben Gebuehren und Auslagen

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1. das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den
   Gebuehrennummern 1000 bis 3220 und 5000 bis 5700,
2. das Julius Kuehn-Institut nach den Gebuehrennummern 4000 bis 4400 und 5600




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