Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
(Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
PflSchG

vom  15.09.1986



"Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S.
971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Maerz 2008 (BGBl. I S.
284) geaendert worden ist"

Stand:      Neugefasst durch Bek. v. 14. 5.1998 I 971, 1527, 3512;
            zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 5.3.2008 I 284

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1987 Zur erstmaligen Anwendung d. § 20 Abs. 2 Nr. 8 vgl. § 45 Abs.
     Umsetzung der
       EWGRL 414/91 (CELEX Nr: 391L0414)
       EWGRL 71/93 (CELEX Nr: 393L0071)
       EGRL 37/94   (CELEX Nr: 394L0037)
       EGRL 79/94   (CELEX Nr: 394L0079)
       EGRL 35/95   (CELEX Nr: 395L0035)
       EGRL 36/95   (CELEX Nr: 395L0036)
       EGRL 12/96   (CELEX Nr: 396L0012)
       EGRL 46/96   (CELEX Nr: 396L0046)
       EGRL 68/96   (CELEX Nr: 396L0068)
       EGRL 3/97    (CELEX Nr: 397L0003)
       EGRL 57/97   (CELEX Nr: 397L0057)
     Beachtung der
       EWGRL 189/83 (CELEX Nr: 383L0189) vgl. G v. 14.5.1998 I 950

Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
        Allgemeine Bestimmungen
                 § 1                    Zweck
                 § 2                    Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
        Pflanzenschutz
                 § 2a                   Durchfuehrung des Pflanzenschutzes
                 § 3                    Pflanzenschutzmassnahmen
                 § 4                    Massnahmen gegen die Ein- und Verschleppung von Schadorganismen
                 § 4a                   Anordnungen der zustaendigen Behoerden
                 § 5                    Eilfaelle
Dritter Abschnitt
        Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
                 § 6                    Allgemeines
                 § 6a                   Besondere Anwendungsvorschriften
                 § 7                    Anwendungsverbote
                 § 8                    Weitergehende Laenderregelungen
                 § 9                    Anzeige
                 § 10                   Persoenliche Anforderungen
                 § 10a                  Anwendung zu Versuchszwecken
Vierter Abschnitt
        Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln
                 § 11                   Zulassungsbeduerftigkeit
                 § 12                   Zulassungsantrag
                 § 13                   Verwertung von Erkenntnissen aus Unterlagen Dritter
                 § 14                   Verwertung von Erkenntnissen aus Versuchen mit Wirbeltieren
                 § 14a                  Verwertung neuer Erkenntnisse aus Versuchen mit Wirbeltieren
                 § 14b                  Nachforderungen
                 § 15                   Zulassung
                 § 15a                  Neue Erkenntnisse
                 § 15b                  Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln
                 § 15c                  Zulassung vor Entscheidung der Europaeischen Gemeinschaft
                 § 15d                  Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung
                 § 16                   Ende der Zulassung
                 § 16a                  Widerruf, Ruecknahme, Ruhen der Zulassung
                 § 16b                  Rueckgabe von Pflanzenschutzmitteln

                                                             -1-
        
                                                                                

                 § 16c                  Verkehrsfaehigkeit paralleleingefuehrter Pflanzenschutzmittel
                 § 16d                  Kennzeichnung paralleleingefuehrter Pflanzenschutzmittel
                 § 16e                  Ende der Verkehrsfaehigkeit
                 § 16f                  Pflichten des Inhabers der Verkehrsfaehigkeitsbescheinigung
                 § 16g                  Ruecknahme oder Widerruf der Feststellung der Verkehrsfaehigkeit
                 § 17                   Ermaechtigung
                 § 18                   Genehmigung
                 § 18a                  Genehmigungsverfahren
                 § 18b                  Genehmigung im Einzelfall
                 § 18c                  Geheimhaltung
                 § 19                   Meldepflicht
                 § 20                   Kennzeichnung
                 § 21                   Verbotene Angaben
                 § 21a                  Anzeigepflicht
                 § 22                   Abgabe
                 § 23                   Ausfuhr
                 § 23a                  Getrennte Lagerung
Fuenfter Abschnitt
        Pflanzenschutzgeraete
                 § 24                   Inverkehrbringen, Einfuhr
                 § 25                   Erklaerung
                 § 26                   Pflanzenschutzgeraeteliste
                 § 27                   Pruefung
                 § 28                   Ergebnis der Pruefung
                 § 29                   Gebrauchsanleitung
                 § 30                   Ermaechtigungen
Sechster Abschnitt
        Pflanzenstaerkungsmittel, Zusatzstoffe, Wirkstoffe
                 § 31                   Inverkehrbringen von Pflanzenstaerkungsmitteln
                 § 31a                  Aufnahme in die Liste
                 § 31b                  Pruefung
                 § 31c                  Zusatzstoffe
                 § 31d                  Verkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen
Siebter Abschnitt
        Entschaedigung, Forderungsuebergang
                 § 32                   Entschaedigung
                 § 32a                  Forderungsuebergang
Achter Abschnitt
        Behoerden, Ueberwachung
                 § 33                   Biologische Bundesanstalt
                 § 33a                  Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
                 § 34                   Durchfuehrung in den Laendern
                 § 34a                  Behoerdliche Anordnungen
                 § 35                   Mitwirkung von Zollstellen
                 § 36                   Einlassstellen
                 § 37                   Kosten
Neunter Abschnitt
        Auskunftspflicht, Uebermittlung von Daten, Straf- und Bussgeldvorschriften
                 § 38                   Auskunftspflicht
                 § 38a                  Uebermittlung von Daten
                 § 38b                  Aussenverkehr
                 § 39                   Strafvorschriften
                 § 40                   Bussgeldvorschriften
Zehnter Abschnitt
        Schlussbestimmungen
                 § 41                   Unberuehrtheitsklausel
                 § 42                   Besondere Vorschriften zur Bekaempfung der Reblaus
                 § 43                   (weggefallen)
                 § 44                   Aufhebung von Vorschriften
                 § 45                   Uebergangsvorschriften


Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist,
1. Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitaeren
   Beeintraechtigungen zu schuetzen,
2. Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schuetzen,
3. (weggefallen)
4. Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch
   andere Massnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere fuer die Gesundheit von Mensch
   und Tier und fuer den Naturhaushalt, entstehen koennen,
5. Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaft im Bereich des Pflanzenschutzrechts
   durchzufuehren.


                                                             -2-
      
                                                                              

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.    Pflanzenschutz:
      a) der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitaeren
         Beeintraechtigungen,
      b) der Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen (Vorratsschutz)
      einschliesslich der Verwendung und des Schutzes von Tieren, Pflanzen und
      Mikroorganismen, durch die Schadorganismen bekaempft werden koennen;
2.    integrierter Pflanzenschutz:
      eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Beruecksichtigung
      biologischer, biotechnischer, pflanzenzuechterischer sowie anbau- und
      kulturtechnischer Massnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das
      notwendige Mass beschraenkt wird;
3.    Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschliesslich der
      Fruechte und Samen;
4.    Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht oder nur durch
      einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden
      sind, ausgenommen verarbeitetes Holz;
5.    Pflanzenarten:
      Pflanzenarten und Pflanzensorten sowie deren Zusammenfassungen und
      Unterteilungen;
6.    Naturhaushalt:
      seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenarten sowie das
      Wirkungsgefuege zwischen ihnen;
7.    Schadorganismen:
      Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schaeden
      an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verursachen koennen; Viren und aehnliche
      Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen
      verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt;
8.    Befallsgegenstaende: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstaende, die
      Traeger bestimmter Schadorganismen sind oder sein koennen;
8a.   Einschleppung:
      Verbringen oder Eindringen eines Schadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser
      noch nicht vorkommt oder aber vorkommt und noch nicht weit verbreitet ist und das
      zu seiner Ansiedlung in diesem Gebiet fuehrt;
8b.   Verschleppung:
      Verbringen eines Schadorganismus innerhalb eines Gebietes einschliesslich seiner
      Ausbreitung;
9.    Pflanzenschutzmittel:
      Stoffe, die dazu bestimmt sind,
      a) Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor
         Schadorganismen zu schuetzen,
      b) Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Tieren,
         Pflanzen oder Mikroorganismen zu schuetzen, die nicht Schadorganismen sind,
      c) die Lebensvorgaenge von Pflanzen zu beeinflussen, ohne ihrer Ernaehrung zu
         dienen (Wachstumsregler),
      d) das Keimen von lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu hemmen,
      ausgenommen sind Wasser, Duengemittel im Sinne des Duengemittelgesetzes und
      Pflanzenstaerkungsmittel; als Pflanzenschutzmittel gelten auch Stoffe, die dazu
      bestimmt sind, Pflanzen abzutoeten oder das Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder
      zu verhindern, ohne dass diese Stoffe unter Buchstabe a oder c fallen;
9a.   Wirkstoffe:

                                            -3-
       
                                                                               

       chemische Elemente oder deren Verbindungen, wie sie natuerlich vorkommen oder zu
       gewerblichen Zwecken hergestellt werden, einschliesslich der Verunreinigungen, mit
       Wirkung auf
       a) Schadorganismen oder
       b) Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse;
       Mikroorganismen einschliesslich Viren und aehnliche Organismen sowie ihre
       Bestandteile sind den chemischen Elementen gleichgestellt;
9b.    Rueckstaende:
       Stoffe in oder auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, essbaren Erzeugnissen
       tierischer Herkunft oder anderweitig vorhandene Stoffe, deren Vorhandensein von
       der Anwendung der Pflanzenschutzmittel herruehrt, einschliesslich ihrer Metabolite,
       Abbau- oder Reaktionsprodukte;
10.    Pflanzenstaerkungsmittel:
       Stoffe, die a)ausschliesslich dazu bestimmt sind, die Widerstandsfaehigkeit von
                     Pflanzen gegen Schadorganismen zu erhoehen,
       b)            dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitaeren
                     Beeintraechtigungen zu schuetzen,
       c)            fuer die Anwendung an abgeschnittenen Zierpflanzen ausser
                     Anbaumaterial bestimmt sind;

11.    Pflanzenschutzgeraete:
       Geraete und Einrichtungen, die zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln bestimmt
       sind;
12.    Kultursubstrate:
       Erden und andere Substrate in fester oder fluessiger Form, die Pflanzen als
       Wurzelraum dienen;
13.    Inverkehrbringen:
       das Anbieten, Vorraetighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
13a.   Anwendungsgebiet:
       bestimmte Pflanzen, Pflanzenarten oder Pflanzenerzeugnisse zusammen mit
       denjenigen Schadorganismen, gegen die die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
       geschuetzt werden sollen, oder der sonstige Zweck, zu dem das Pflanzenschutzmittel
       angewandt werden soll;
14.    Mitgliedstaat:
       Mitgliedstaat der Europaeischen Union;
15.    Freilandflaechen:
       die nicht durch Gebaeude oder Ueberdachungen staendig abgedeckten Flaechen,
       unabhaengig von ihrer Beschaffenheit oder Nutzung; dazu gehoeren auch
       Verkehrsflaechen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Strassen-, Wege-, Hof- und
       Betriebsflaechen sowie sonstige durch Tiefbaumassnahmen veraenderte Landflaechen.

Fussnote

§ 2 Nr. 9 Buchst. d Kursivdruck: Muss richtig lauten: "lebenden Teilen"

Zweiter Abschnitt
Pflanzenschutz

§ 2a Durchfuehrung des Pflanzenschutzes
(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgefuehrt werden. Die gute
fachliche Praxis dient insbesondere
1. der Gesunderhaltung und Qualitaetssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
   durch

                                             -4-
        
                                                                                

      a) vorbeugende Massnahmen,
      b) Verhuetung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
      c) Abwehr oder Bekaempfung von Schadorganismen und

2. der Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen
   Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Massnahmen des Pflanzenschutzes,
   insbesondere fuer die Gesundheit von Mensch und Tier und fuer den Naturhaushalt,
   entstehen koennen.
Zur guten fachlichen Praxis gehoert, dass die Grundsaetze des integrierten
Pflanzenschutzes und der Schutz des Grundwassers beruecksichtigt werden.

(2) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
erstellt unter Beteiligung der Laender und unter Beruecksichtigung des Standes der
wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie den Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und
des Personenkreises, der Pflanzenschutzmassnahmen durchfuehrt, die Grundsaetze fuer die
Durchfuehrung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium
fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt diese Grundsaetze im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
Bundesanzeiger bekannt.

§ 3 Pflanzenschutzmassnahmen
(1) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, soweit es zur Erfuellung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.     anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen,
       den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige fuer das Auftreten
       oder Bekaempfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung
       bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeraete oder Verfahren des
       Pflanzenschutzes der zustaendigen Behoerde anzuzeigen;
2.     Verfuegungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstaende,
       Grundstuecke, Gebaeude oder Raeume auf das Auftreten von Schadorganismen zu
       ueberwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen;
3.     Verfuegungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen
       zu bekaempfen oder bekaempfen zu lassen, sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel,
       Pflanzenschutzgeraete oder Verfahren hierfuer vorzuschreiben oder zu verbieten;
4.     (weggefallen)
5.     anzuordnen, dass die zustaendigen Behoerden Pflanzen und Grundstuecke auf das
       Auftreten bestimmter Schadorganismen ueberwachen und bestimmte Schadorganismen
       bekaempfen;
6.     das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenstaenden und das
       Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebaeuden
       oder Raeumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geraete oder Verfahren hierfuer
       vorzuschreiben oder zu verbieten;
7.     die Verwendung bestimmter Kultursubstrate fuer die Anzucht oder den Anbau
       bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten;
8.     die Nutzung befallener, befallsverdaechtiger oder befallsgefaehrdeter Grundstuecke zu
       beschraenken sowie Vorschriften ueber die Sperre solcher Grundstuecke zu erlassen;
9.     die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur
       Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschraenken;
10.    den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschraenken;
11.    das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die fuer die Erzeugung von Pflanzen oder
       sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial),
       a) bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu
          verbieten oder zu beschraenken,


                                              -5-
        
                                                                                

       b) von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen
          oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung
          abhaengig zu machen;

12.    anzuordnen, dass befallene, befallsverdaechtige oder befallsgefaehrdete Grundstuecke
       von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind;
13.    das Befoerdern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und
       Befallsgegenstaende zu verbieten, zu beschraenken oder von einer Genehmigung oder
       Anzeige abhaengig zu machen;
14.    das Zuechten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen
       zu verbieten, zu beschraenken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhaengig zu
       machen;
15.    anzuordnen, dass Grundstuecke, Gebaeude, Raeume oder Behaeltnisse, die dem Lagern von
       Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu
       reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geraete oder Verfahren hierfuer vorzuschreiben
       oder zu verbieten;
16.    Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen
       a) vor ihrer Gefaehrdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeraete oder
          sonstige Geraete und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder
       b) im Hinblick auf ihren Nutzen fuer die Bekaempfung von Schadorganismen
       zu erlassen;
17.    Vorschriften ueber die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren,
       Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekaempfung bestimmter Schadorganismen zu
       erlassen; dabei kann es die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von
       Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhaengig machen sowie
       die Voraussetzungen und das Verfahren hierfuer regeln.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 6, 15, 16 und 17 beduerfen des Einvernehmens
mit den Bundesministerien fuer Arbeit und Soziales und fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel
oder anderer Stoffe beziehen.

(3) Die Landesregierungen werden ermaechtigt,
1. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium fuer
   Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Befugnis keinen Gebrauch
   macht,
2. durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfuellung der in § 1 genannten Zwecke
   erforderlich ist,
      a) in Gebieten, die fuer den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind,
         den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten
         Saat- oder Pflanzguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben,
      b) vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und
         Weise gelagert werden duerfen.

Sie koennen durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf andere Behoerden uebertragen und
dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder
ihrer Aufsicht unterstehende Behoerden weiter uebertragen koennen.

§ 4 Massnahmen gegen die Ein- und Verschleppung von Schadorganismen
(1) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, soweit es
1. zum Schutz gegen die Gefahr
      a) der Einschleppung von Schadorganismen in die Mitgliedstaaten,
      b) der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europaeischen Gemeinschaft
         oder in ein Drittland oder

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2. zum Schutz bestimmter Gebiete vor Schadorganismen und Befallsgegenstaenden
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
Befoerdern, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganismen und
Befallsgegenstaenden zu verbieten oder zu beschraenken. Es kann dabei insbesondere
1. das Befoerdern, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von
   Schadorganismen und Befallsgegenstaenden abhaengig machen
   a) von einer Genehmigung oder Anzeige,
   b) von einer Untersuchung oder vom Nachweis einer durchgefuehrten Entseuchung,
      Entwesung oder anderen Behandlung,
   c) von der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen,
   d) von einer bestimmten Verpackung oder Kennzeichnung,
   e) von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs, der die Pflanzen erzeugt
      oder angebaut hat oder der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate
      oder andere Befallsgegenstaende in den Verkehr bringt, einfuehrt oder lagert;

2. Vorschriften erlassen ueber
   a) die Durchfuehrung von Untersuchungen einschliesslich der Probenahme,
   b) die Beobachtung, Verwendung oder Behandlung einschliesslich der Vernichtung der
      Befallsgegenstaende,
   c) die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, insbesondere ueber durchgefuehrte
      Untersuchungen, ueber das Auftreten von Schadorganismen, ueber deren Bekaempfung
      sowie ueber den Verbleib von Befallsgegenstaenden,
   d) Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe c,
   e) die Schliessung von Packungen und Behaeltnissen sowie die Verschlusssicherung,
   f) die Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen sowie deren Vorlage bei
      der zustaendigen Behoerde,
   g) die Voraussetzungen und das Verfahren fuer die Zulassung oder Registrierung der
      Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe e einschliesslich des Ruhens der Zulassung,
      von Beschraenkungen fuer zugelassene oder registrierte Betriebe bei der
      Pflanzenerzeugung, beim Pflanzenanbau und beim Befoerdern, Inverkehrbringen oder
      Lagern von Befallsgegenstaenden sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem
      Verfahren erhobenen Daten,
   h) die Voraussetzungen und das Verfahren fuer die Zulassung von Einrichtungen,
      die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Kultursubstrate auf den Befall mit
      Schadorganismen untersuchen, einschliesslich des Ruhens der Zulassung oder von
      Beschraenkungen der Untersuchungstaetigkeit sowie der Verarbeitung und Nutzung der
      in dem Verfahren erhobenen Daten.


(2) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
zu erlassen ueber das Verfahren und die Durchfuehrung von Risikoanalysen durch die
Biologische Bundesanstalt fuer Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)
hinsichtlich der Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in die Europaeische
Gemeinschaft, der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europaeischen
Gemeinschaft oder der Einschleppung in ein Drittland sowie ueber die Ausstellung
entsprechender Bescheinigungen ueber die durchgefuehrten Analysen und ihre Ergebnisse.

§ 4a Anordnungen der zustaendigen Behoerden
Die zustaendige Behoerde kann zur Bekaempfung von Schadorganismen oder zur Verhuetung der
Ein- oder Verschleppung von Schadorganismen Massnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 2 Buchstabe a bis f
anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 3 oder § 4
Abs. 1 Satz 1 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder
3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 getroffene Regelung nicht entgegensteht.

                                            -7-
      
                                                                              

§ 5 Eilfaelle
(1) Besteht Gefahr im Verzuge oder ist es zur unverzueglichen Durchfuehrung von
Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaft erforderlich, so kann das Bundesministerium
fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Rechtsverordnungen nach § 3 Abs.
1 und 2 und § 4 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen mit anderen
Bundesministern erlassen; sie treten spaetestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten
ausser Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlaengert
werden.

(1a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 koennen abweichend von § 1 des Gesetzes ueber die
Verkuendung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger *) verkuendet
werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkuendet werden,
ist unter Angabe der Stelle ihrer Veroeffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens
nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

(2) Die zustaendigen Behoerden koennen bei Gefahr im Verzuge Massnahmen nach § 3 Abs. 1 und
§ 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 2 Buchstabe a bis f
anordnen, soweit ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist.

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Dritter Abschnitt
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 6 Allgemeines
(1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach guter fachlicher Praxis zu
verfahren. Pflanzenschutzmittel duerfen nicht angewandt werden, soweit der Anwender
damit rechnen muss, dass ihre Anwendung im Einzelfall schaedliche Auswirkungen auf
die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf Grundwasser oder sonstige erhebliche
schaedliche Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat. Bei der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschuetzten Arten nachzustellen, sie zu fangen,
   zu verletzen oder zu toeten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen,
   zu beschaedigen oder zu zerstoeren,
2. wild lebende Tiere der streng geschuetzten Arten und der europaeischen
   Vogelarten waehrend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Ueberwinterungs- und
   Wanderungszeiten erheblich zu stoeren,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestaetten der wild lebenden Tiere der besonders geschuetzten
   Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschaedigen oder zu zerstoeren,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschuetzten Arten oder ihre Entwicklungsformen
   aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschaedigen oder zu
   zerstoeren.
Eine erhebliche Stoerung im Sinne des Satzes 3 Nr. 2 liegt vor, wenn sich durch die
Stoerung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die
nach den Grundsaetzen des § 2a durchgefuehrten Pflanzenschutzmassnahmen verstossen nicht
gegen die in Satz 3 genannten Verbote. Soweit in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natuerlichen Lebensraeume sowie der wild
lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) aufgefuehrte Arten oder europaeische
Vogelarten der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 ueber die Erhaltung
der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 59 S. 61) betroffen sind, gilt Satz 5 nur,
soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art in ihrem natuerlichen
Verbreitungsgebiet durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht verschlechtert.
Die zustaendige Behoerde kann Massnahmen anordnen, die zur Erfuellung der in den Saetzen 1
bis 3 genannten Anforderungen erforderlich sind.



                                            -8-
      
                                                                              

(2) Pflanzenschutzmittel duerfen auf Freilandflaechen nur angewandt werden, soweit
diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gaertnerisch genutzt werden. Sie
duerfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewaessern und Kuestengewaessern
angewandt werden.

(3) Die zustaendige Behoerde kann
1. im Einzelfall ueber Absatz 1 Satz 5 und 6 hinaus weitere Ausnahmen von den Verboten
   nach Absatz 1 Satz 3
   a) zur Abwendung erheblicher land-, forst- oder sonstiger wirtschaftlicher Schaeden,
   b) zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,
   c) fuer Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen
      Zwecken dienende Massnahmen der Aufzucht oder der kuenstlichen Vermehrung,
   d) im Interesse der Gesundheit des Menschen, der oeffentlichen Sicherheit,
      einschliesslich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevoelkerung,
      oder der massgeblich guenstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
   e) aus anderen zwingenden Gruenden des ueberwiegenden oeffentlichen Interesses
      einschliesslich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art
   genehmigen oder
2. Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und
   mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann und ueberwiegende
   oeffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten nicht
   entgegenstehen.
Eine Ausnahme nach Satz 1 Nr. 1 darf nur genehmigt werden, soweit zumutbare
Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der betroffenen
Populationen der nach Absatz 1 Satz 3 geschuetzten Tier- und Pflanzenarten nicht
verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/34/EWG strengere
Anforderungen enthaelt.

(4) Wer einen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gaertnerischen Betrieb
oder eine Betriebsgemeinschaft leitet, ist verpflichtet, nach Massgabe des Satzes
2 elektronisch oder schriftlich Aufzeichnungen ueber die im Betrieb angewandten
Pflanzenschutzmittel zu fuehren. Mindestens sind der Name des Anwenders, die jeweilige
Anwendungsflaeche, das Anwendungsdatum, das verwendete Pflanzenschutzmittel, die
Aufwandmenge sowie das Anwendungsgebiet aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind fuer
die Dauer von mindestens zwei Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das
Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, aufzubewahren. Die zustaendige Behoerde kann
Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen.

§ 6a Besondere Anwendungsvorschriften
(1) Pflanzenschutzmittel duerfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden,
wenn sie zugelassen sind und nur
1. in den in der Zulassung festgesetzten und in der Gebrauchsanleitung angegebenen, in
   den nach § 18 Abs. 1 Satz 1 genehmigten und nach § 18a Abs. 4 bekanntgemachten oder
   in den nach § 18b Abs. 1 Satz 1 genehmigten Anwendungsgebieten und
2. entsprechend den in der Zulassung festgesetzten und in der Gebrauchsanleitung
   angegebenen oder nach § 18a Abs. 4 bekanntgemachten Anwendungsbestimmungen.
Sie duerfen im Haus- und Kleingartenbereich nur angewandt werden, wenn sie mit der
Angabe "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulaessig" gekennzeichnet sind.

(2) Fuer Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen oder Einfuhr nach § 11 Abs. 2 Nr.
2 und 3 genehmigt worden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 duerfen Pflanzenschutzmittel,
1. deren Zulassung nach § 15c Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 16a Abs.
   1 Nr. 1 oder



                                            -9-
      
                                                                              

2. deren Feststellung der Verkehrsfaehigkeit nach § 16e Abs. 1 Satz 1 bis 3 durch
   Zeitablauf
endet, noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung oder der Feststellung
der Verkehrsfaehigkeit folgenden Jahres angewandt werden. Pflanzenschutzmittel,
die aufgrund einer Vertriebserweiterung nach § 15d Abs. 1 Satz 1 in Verkehr
gebracht wurden, duerfen noch angewandt werden, soweit das entsprechende zugelassene
Pflanzenschutzmittel nach Satz 1 noch angewandt werden darf. Pflanzenschutzmittel, die
einen Wirkstoff enthalten, der aufgrund eines Rechtsaktes der Europaeischen Gemeinschaft
nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 ueber das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) aufgenommen worden
ist, duerfen noch bis zum Ablauf der in dem jeweiligen Rechtsakt genannten Frist fuer das
Aufbrauchen von Lagerbestaenden angewandt werden. Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit macht die Pflanzenschutzmittel nach Satz 3 und das jeweilige
Ende der Aufbrauchfrist im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *)
bekannt.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht fuer
1. Pflanzenschutzmittel, die zu Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecken
   (Versuchszwecke) angewandt werden,
2. Pflanzenschutzmittel, deren Anwendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 6 und 15 oder nach §
   4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 5
   Abs. 2, angeordnet worden ist,
3. Pflanzenschutzmittel, die fuer landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder
   gaertnerische Zwecke zur Anwendung im eigenen Betrieb hergestellt werden, soweit
   dazu nicht Mittel verwandt werden, die Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die
   zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen
   in den Verkehr gebracht oder eingefuehrt worden sind, es sei denn, die Stoffe und
   Zubereitungen
   a) duerfen nach den Vorschriften der Europaeischen Gemeinschaft bei der Erzeugung von
      Produkten aus oekologischem Anbau angewandt werden und
   b) sind in einer Liste des Bundesamtes fuer Verbraucherschutz und
      Lebensmittelsicherheit aufgefuehrt,

4. Mittel, die zur Bekaempfung pflanzlicher Mikroorganismen angewandt werden
   a) innerhalb geschlossener Raeume oder Rohrsysteme in Betrieben und Anlagen,
      die einer gewerbe-, bergbau-, atom- oder gesundheitsrechtlichen Aufsicht
      unterliegen; dies gilt nicht fuer die Anwendung in Raeumen, die der Erzeugung
      von Pflanzen oder dem Inverkehrbringen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen
      dienen,
   b) in Anlagen des sanitaeren Bereichs.

Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nimmt Stoffe und
Zubereitungen in die Liste nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b auf, wenn keine Anhaltspunkte
vorliegen, dass sie bei sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung
schaedliche Auswirkungen, insbesondere auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das
Grundwasser und den Naturhaushalt haben. Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit macht die Liste im Bundesanzeiger bekannt.

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Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de

§ 7 Anwendungsverbote
(1) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz
vor Gefahren, insbesondere fuer den Naturhaushalt, erforderlich ist, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien fuer Wirtschaft und Technologie und fuer Arbeit und Soziales
sowie im Falle der Nummer 1 auch mit dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

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1. die Anwendung
   a) bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten
      Stoffen,
   b) von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung bestimmter Geraete oder Verfahren,

2. den Anbau bestimmter Pflanzenarten auf Grundstuecken, deren Boeden mit bestimmten
   Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, sowie die Verwendung bestimmter dort
   gewonnener Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse,
3. das Abgeben von Pflanzenschutzmitteln, die unter eine Regelung nach Nummer 1
   Buchstabe a fallen, an den Anwender,
4. das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Verwendung von Saatgut, Pflanzgut oder
   Kultursubstraten, die bestimmte Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen bestimmte
   Pflanzenschutzmittel anhaften,
zu verbieten, zu beschraenken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhaengig zu
machen; dabei kann vorgesehen werden, dass die Genehmigung von dem Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu erteilen und die Anzeige ihm gegenueber
zu erstatten ist. Pflanzenschutzmittel,
1. deren Anwendung wegen eines Bestehens aus einem bestimmten Stoff oder wegen des
   Enthaltens eines bestimmten Stoffes durch eine Verordnung nach Satz 1 vollstaendig
   verboten ist, oder
2. die einen Wirkstoff enthalten, der aufgrund eines Rechtsaktes der Europaeischen
   Gemeinschaft nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist und
   fuer die die Aufbrauchfrist gemaess § 6a Abs. 3 Satz 3 abgelaufen ist,
sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der
aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
unverzueglich zu beseitigen.

(2) Soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln beschraenkt wird, koennen insbesondere Zweck, Art, Zeit, Ort und
Verfahren der Anwendung des Pflanzenschutzmittels vorgeschrieben oder verboten sowie
die aufzuwendende Menge und nach der Anwendung einzuhaltende Wartezeiten vorgeschrieben
werden.

(3) Ein mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels festgesetztes Anwendungsgebiet
darf durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht ausgeschlossen werden, es
sei denn, dass zuvor die Zulassung unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit
zurueckgenommen oder widerrufen worden ist. Wird die Ruecknahme oder der Widerruf der
Zulassung unanfechtbar aufgehoben, so ist die Rechtsverordnung insoweit nicht mehr
anzuwenden.

(4) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates und
ohne Einvernehmen mit anderen Bundesministerien erlassen; sie treten spaetestens sechs
Monate nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
des Bundesrates verlaengert werden.

(5) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe b zu erlassen, soweit das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht.

§ 8 Weitergehende Laenderregelungen
Befugnisse der Laender,
1. Vorschriften zu erlassen, ueber
   a) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten nach wasserrechtlichen
      oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen,
   b) die Einzelheiten der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an oberirdischen
      Gewaessern oder Kuestengewaessern oder

                                            - 11 -
      
                                                                              

   c) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflaechen, die nicht
      landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgaertnerisch genutzt werden,
      oder

2. a) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung bestimmter Geraete oder
      Verfahren oder
   b) den Anbau bestimmter Pflanzenarten auf Grundstuecken, deren Boeden mit bestimmten
      Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, sowie die Verwendung bestimmter
      dort gewonnener Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
   zu verbieten, zu beschraenken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhaengig zu
   machen,
bleiben unberuehrt.

§ 9 Anzeige
Wer Pflanzenschutzmittel fuer andere - ausser gelegentlicher Nachbarschaftshilfe -
anwenden oder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen andere ueber die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten will, hat
dies der fuer den Betriebssitz und der fuer den Ort der Taetigkeit zustaendigen Behoerde
vor Aufnahme der Taetigkeit anzuzeigen. Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung die naeheren Vorschriften ueber die Anzeige und das Anzeigeverfahren zu
erlassen. Sie koennen durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehoerden
uebertragen.

§ 10 Persoenliche Anforderungen
(1) Wer
1. Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb
   a) der Landwirtschaft einschliesslich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft oder
   b) zum Zwecke des Vorratsschutzes
   anwendet,
2. eine nach § 9 anzeigepflichtige Taetigkeit ausuebt oder
3. Personen anleitet oder beaufsichtigt, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines
   Ausbildungsverhaeltnisses anwenden, soweit dies zur Ausbildung gehoert,
muss die dafuer erforderliche Zuverlaessigkeit und die dafuer erforderlichen fachlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten haben und dadurch die Gewaehr dafuer bieten, dass durch die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schaedlichen Auswirkungen auf
die Gesundheit von Mensch oder Tier oder keine sonstigen vermeidbaren schaedlichen
Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, auftreten.

(2) Die zustaendige Behoerde kann die in Absatz 1 bezeichneten Taetigkeiten ganz oder
teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige, der
diese Taetigkeiten ausuebt, die dort genannten Voraussetzungen nicht erfuellt.

(3) Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind der zustaendigen
Behoerde auf Verlangen nachzuweisen. Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates naehere Vorschriften ueber Art und Umfang
der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie ueber das Verfahren fuer
deren Nachweis zu erlassen. Die Landesregierungen werden ermaechtigt,
1. Rechtsverordnungen nach Satz 2 zu erlassen, soweit die Bundesregierung von ihrer
   Befugnis keinen Gebrauch macht,
2. durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfuellung der in § 1 genannten Zwecke
   erforderlich ist, den Anwendungsbereich des Absatzes 1 auf Personen auszudehnen,
   die Pflanzenschutzmittel auf Grundstuecken anwenden, die im Besitz juristischer
   Personen des oeffentlichen Rechts stehen.
Die Landesregierungen koennen diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behoerden
uebertragen.

                                            - 12 -
      
                                                                              

§ 10a Anwendung zu Versuchszwecken
(1) Pflanzenschutzmittel duerfen zu Versuchszwecken nur angewandt werden, wenn die
Anwendung keine schaedlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder
auf Grundwasser sowie keine sonstigen schaedlichen Auswirkungen, insbesondere auf
den Naturhaushalt, erwarten laesst. Sie duerfen ferner nur angewandt werden, wenn der
Anwender die dafuer erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen
hat. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind der zustaendigen Behoerde
durch Vorlage der durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorgesehenen Bescheinigungen
nachzuweisen. Im Einzelfall kann die zustaendige Behoerde abweichend von Satz 2 auf
Antrag die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken genehmigen, sofern
dadurch keine schaedlichen Auswirkungen auf die in Satz 1 genannten Schutzgueter zu
erwarten sind. Die Saetze 2 und 3 gelten nicht fuer Versuche, die von dem Julius Kuehn-
Institut, Bundesforschungsinstitut fuer Kulturpflanzen (Julius Kuehn-Institut), oder den
nach § 34 zustaendigen Behoerden durchgefuehrt werden.

(2) Die zustaendige Behoerde kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu
Versuchszwecken ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu Versuchszwecken anwendet,
die erforderliche Zuverlaessigkeit oder die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten nicht besitzt.

(3) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Arbeit und Soziales und fuer
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Naeheres ueber Art und Umfang der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu
Versuchszwecken und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie das
Verfahren fuer deren Nachweis zu regeln.

Vierter Abschnitt
Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln

§ 11 Zulassungsbeduerftigkeit
(1) Pflanzenschutzmittel duerfen in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender
vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht oder eingefuehrt werden, wenn sie vom
Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind. Als
zugelassen gilt auch ein Pflanzenschutzmittel, fuer das die Verkehrsfaehigkeit nach § 16c
festgestellt worden ist. Ein Pflanzenschutzmittel, das in keinem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder keinem Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum nach den Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.
Juli 1991 ueber das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S.
1) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen worden ist, gilt auch dann nicht als
zugelassen, wenn es mit einem in Deutschland zugelassenen Mittel uebereinstimmt. Eine
Zulassung ist nicht erforderlich
1. fuer Pflanzenschutzmittel, die fuer die Ausfuhr bestimmt sind oder sich im Falle
   der Einfuhr in einem Freihafen oder als Zollgut unter zollamtlicher Ueberwachung
   befinden,
2. fuer Mittel, die zur Bekaempfung pflanzlicher Mikroorganismen
   a) innerhalb geschlossener Raeume oder Rohrsysteme in Betrieben und Anlagen, die
      einer bergbau-, atom- oder gesundheitsrechtlichen Aufsicht unterliegen, oder
   b) in Anlagen des sanitaeren Bereichs
   bestimmt sind.

(2) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann das
Inverkehrbringen oder die Einfuhr nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel genehmigen
1. fuer Versuchszwecke,
2. bei Gefahr im Verzuge fuer die Bekaempfung bestimmter Schadorganismen oder
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3. zur Anwendung an Befallsgegenstaenden, die fuer die Ausfuhr bestimmt sind, sofern fuer
   diese im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten,
fuer eine bestimmte Menge und fuer einen bestimmten Zeitraum, der in den Faellen
der Nummern 2 und 3 jeweils 120 Tage nicht ueberschreiten darf. Dabei hat es die
Anwendungsgebiete sowie die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und
die zum Schutz vor sonstigen schaedlichen Auswirkungen, insbesondere auf den
Naturhaushalt, erforderlichen Anwendungsbestimmungen, einschliesslich solcher
ueber die zur Anwendung berechtigten Personen, festzusetzen und die erforderlichen
Auflagen zu erteilen. Die Genehmigung kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden
werden. Sie kann erneut erteilt werden. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann fuer ein
zugelassenes Pflanzenschutzmittel eine Genehmigung auch fuer ein nicht mit der Zulassung
festgesetztes oder nach § 18 oder § 18a genehmigtes Anwendungsgebiet erteilt werden.
Abweichend von § 20 Abs. 2 koennen die erforderlichen Angaben fuer ein nach Satz 1, auch
in Verbindung mit Satz 5, genehmigtes Anwendungsgebiet auch auf einer das Behaeltnis
oder die Packung begleitenden Gebrauchsanleitung abgedruckt werden. Im Falle des Satzes
1 Nr. 3 wird die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesinstitut fuer Risikobewertung,
dem Julius Kuehn-Institut und dem Umweltbundesamt erteilt.

(3) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder
denen Pflanzenschutzmittel anhaften, duerfen nur eingefuehrt oder in Verkehr gebracht
werden, wenn
1. die Pflanzenschutzmittel in Deutschland zugelassen sind oder
2. die Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat
   des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des
   Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen sind.
Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen
Pflanzenschutzmittel anhaften, die in Deutschland zugelassen waren, duerfen noch in
Verkehr gebracht werden, solange das entsprechende Pflanzenschutzmittel nach § 6a Abs.
3 noch angewendet werden darf.

§ 12 Zulassungsantrag
(1) Die Zulassung kann beantragen, wer das Pflanzenschutzmittel erstmalig in den
Verkehr bringen oder einfuehren will.

(2) Wer in einem Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann die
Zulassung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschaeftsraum im
Geltungsbereich dieses Gesetzes bestellt hat. Dieser ist im Zulassungsverfahren zur
Vertretung befugt.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind die zur Pruefung der Zulassungsvoraussetzungen
erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben beizufuegen. Das Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermaechtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien fuer Arbeit und Soziales und fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt
und Umfang des Antrags sowie Art und Umfang der dem Antrag beizufuegenden Angaben,
Unterlagen und Proben unter Beachtung der von der Europaeischen Gemeinschaft erlassenen
Bestimmungen ueber das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu regeln; es kann
dabei bestimmte Versuchsanstellungen und ihre Durchfuehrung einschliesslich der zu
verwendenden Analyseverfahren vorschreiben. Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit teilt dem Antragsteller unverzueglich schriftlich den Zeitpunkt
mit, zu dem alle zur Bearbeitung des Zulassungsantrags nach Satz 1 und 2 und Absatz 4
erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben vorliegen.

(4) Soweit es zur unverzueglichen Durchfuehrung von Rechtsakten der Europaeischen
Gemeinschaft erforderlich ist, kann das Bundesministerium fuer Verbraucherschutz,
Ernaehrung und Landwirtschaft Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Satz 2 ohne Zustimmung
des Bundesrates und ohne Einvernehmen mit den anderen Bundesministerien erlassen; sie
treten spaetestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft. Ihre Geltungsdauer
kann nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 verlaengert werden. § 5 Abs. 1a
gilt entsprechend.

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§ 13 Verwertung von Erkenntnissen aus Unterlagen Dritter
(1) Unterlagen, die Antraegen auf Grund des § 12 Abs. 3 beigefuegt werden
muessen, sind nicht erforderlich, soweit dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit ausreichende Erkenntnisse aus Unterlagen eines anderen
Antragstellers (Vorantragsteller) vorliegen und, wenn
1. der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich zugestimmt hat oder
2. die erstmalige Zulassung des Pflanzenschutzmittels des Vorantragstellers, auf das
   sich die beabsichtigte Verwertung bezieht, in einem Mitgliedstaat laenger als zehn
   Jahre zurueckliegt.
Ist keiner der in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe in Anhang I der
Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so beginnt die Zehnjahresfrist nach Satz 1 Nr. 2 mit
der erstmaligen nach dem 1. Juli 1998 erteilten Zulassung.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beginnen die Zehnjahresfristen fuer Unterlagen,
die dem Antrag zur Pruefung eines Wirkstoffs beizufuegen sind, mit dessen erstmaliger
Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG.

(3) Unterlagen, die dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
nach § 15a Abs. 1 und 2 zur Pruefung eines Wirkstoffs vorgelegt worden sind, duerfen
zugunsten anderer Antragsteller oder Zulassungsinhaber (Dritter) nur nach schriftlicher
Zustimmung desjenigen Vorantragstellers oder Zulassungsinhabers verwertet werden,
der die Unterlagen vorgelegt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die in Artikel 13 Abs. 3
Buchstabe d der Richtlinie 91/414/EWG genannte Entscheidung der Kommission, bei der die
Erkenntnisse aus diesen Unterlagen erstmalig beruecksichtigt werden konnten, laenger als
fuenf Jahre zurueckliegt. Abweichend von Satz 2 duerfen Unterlagen nach § 15a Abs. 1 und
2 nur nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist verwertet werden, wenn diese Frist
fuer denselben Wirkstoff zu einem spaeteren Zeitpunkt als die Fuenfjahresfrist nach Satz 2
endet.

§ 14 Verwertung von Erkenntnissen aus Versuchen mit Wirbeltieren
(1) Unterlagen, die Antraegen auf Grund des § 12 Abs. 3 beigefuegt werden muessen,
und die Versuche mit Wirbeltieren voraussetzen, sind nicht erforderlich, soweit dem
Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ausreichende Erkenntnisse
aus Unterlagen eines Vorantragstellers vorliegen. In diesen Faellen teilt das Bundesamt
fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit diesem und dem Antragsteller mit,
welche Unterlagen eines Vorantragstellers es zugunsten des Antragstellers zu verwerten
beabsichtigt, sowie jeweils Name und Anschrift des anderen. Satz 2 gilt nicht, wenn
die erstmalige Zulassung des Pflanzenschutzmittels des Vorantragstellers, auf das sich
die beabsichtigte Verwertung bezieht, in einem Mitgliedstaat laenger als zehn Jahre
zurueckliegt. § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Vorantragsteller kann der Verwertung seiner Unterlagen im Falle des Absatzes 1
Satz 1 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1
Satz 2 widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist das Zulassungsverfahren fuer einem
Zeitraum von fuenf Jahren nach Stellung des Zulassungsantrags, laengstens jedoch bis
zum Ablauf von zehn Jahren nach der erstmaligen Zulassung des Pflanzenschutzmittels
des Vorantragstellers in einem Mitgliedstaat, auszusetzen. Ist keiner der im
Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/
EWG aufgenommen, so beginnt die Zehnjahresfrist nach Satz 2 mit dem in § 13 Abs. 1
Satz 2 genannten Zeitpunkt, im Falle des § 13 Abs. 2 mit der erstmaligen Aufnahme
des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG. Wuerde der Antragsteller fuer
die Beibringung eigener Unterlagen einen kuerzeren als den in Satz 2 oder 3 jeweils
genannten Zeitraum benoetigen, so ist das Zulassungsverfahren nur fuer diesen Zeitraum
auszusetzen. Vor Aussetzung des Zulassungsverfahrens sind der Antragsteller und der
Vorantragsteller zu hoeren.

(3) Wird das Pflanzenschutzmittel im Falle des Absatzes 2 vor Ablauf der sich aus § 13
Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Absatz 2 ergebenden Zehnjahresfristen
unter Verwertung seiner Unterlagen zugelassen, so hat er gegen den Antragsteller
Anspruch auf eine Verguetung in Hoehe von 50 vom Hundert der vom Antragsteller durch
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die Verwertung ersparten Aufwendungen. Der Vorantragsteller kann dem Antragsteller
das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels untersagen, solange dieser nicht die
Verguetung gezahlt oder fuer sie in angemessener Hoehe Sicherheit geleistet hat.

§ 14a Verwertung neuer Erkenntnisse aus Versuchen mit Wirbeltieren
(1) Unterlagen, die Versuche mit Wirbeltieren voraussetzen und dem Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 15a Abs. 1 und 2 zur Pruefung
eines Wirkstoffs vorgelegt worden sind, duerfen zu Gunsten Dritter nur verwendet
werden, wenn das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit diesem
und dem Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber, der die Unterlagen vorgelegt hat,
mitgeteilt hat, welche dieser Unterlagen es zu Gunsten des Dritten zu verwerten
beabsichtigt, sowie jeweils Name und Anschrift des anderen. § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.

(2) Der Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber, der die Unterlagen vorgelegt hat,
kann der Verwertung seiner Unterlagen nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 widersprechen. Im Falle des
Widerspruchs ist das Zulassungsverfahren fuer einen Zeitraum von fuenf Jahren nach
Stellung des Zulassungsantrags, laengstens jedoch bis zum Ablauf des nach § 13 Abs. 3
Satz 3 vorgesehenen Zeitraums, auszusetzen. § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Wird das Pflanzenschutzmittel im Falle des Absatzes 2 vor Ablauf der sich aus
§ 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 ergebenden Fristen unter Verwertung der Unterlagen des
Vorantragstellers oder Zulassungsinhabers, der sie vorgelegt hat, zugelassen, so hat
er gegen den Dritten, zu dessen Gunsten die Unterlagen verwertet worden sind, Anspruch
auf eine Verguetung in Hoehe von 50 vom Hundert der vom Dritten durch die Verwertung
ersparten Aufwendungen. Der Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber, der die Unterlagen
vorgelegt hat, kann dem Dritten das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels
untersagen, solange dieser nicht die Verguetung gezahlt oder fuer sie in angemessener
Hoehe Sicherheit geleistet hat.

§ 14b Nachforderungen
Muessen zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen fuer bereits zugelassene
Pflanzenschutzmittel von mehreren Zulassungsinhabern inhaltlich gleiche Unterlagen,
die Versuche mit Wirbeltieren voraussetzen, nach § 15a Abs. 1 nachgefordert werden,
so teilt das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jedem
Zulassungsinhaber mit, welche Unterlagen fuer die weitere Beurteilung erforderlich sind,
sowie Name und Anschrift der uebrigen beteiligten Zulassungsinhaber. Das Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt den beteiligten Zulassungsinhabern
Gelegenheit, sich innerhalb einer vom Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit zu bestimmenden Frist zu einigen, wer die Unterlagen vorlegt.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Bundesamt fuer Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit nach pflichtgemaessem Ermessen und unterrichtet hiervon
unverzueglich alle Beteiligten. Diese sind, sofern sie nicht den Widerruf der Zulassung
ihres Pflanzenschutzmittels beantragen, verpflichtet, sich jeweils mit einem der
Zahl der beteiligten Zulassungsinhaber entsprechenden Bruchteil an den Aufwendungen
fuer die Erstellung der Unterlagen zu beteiligen; sie haften als Gesamtschuldner. Die
Saetze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn inhaltlich gleiche Unterlagen von mehreren
Antragstellern in laufenden Zulassungsverfahren gefordert werden.

§ 15 Zulassung
(1) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit laesst ein
Pflanzenschutzmittel zu, wenn
1.   der Antrag den auf Grund des § 12 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder den nach Absatz 5
     festgesetzten Anforderungen entspricht,
2.   die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG
     aufgefuehrt sind,
2a. fuer die in den beantragten Anwendungsgebieten genannten Pflanzen und
    Pflanzenerzeugnisse Rueckstandshoechstgehalte
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      a) nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europaeischen Parlaments und des
         Rates vom 23. Februar 2005 ueber Hoechstgehalte an Pestizidrueckstaenden in oder
         auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und zur
         Aenderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1) in der
         jeweils geltenden Fassung oder
      b) in der Rueckstands-Hoechstmengenverordnung vom 1. September 1994 (BGBl. I S.
         2229) in der jeweils geltenden Fassung
      festgesetzt worden sind,
3.    die Pruefung des Pflanzenschutzmittels ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel
      nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik bei
      bestimmungsgemaesser und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen
      Anwendung
      a) hinreichend wirksam ist,
      b) keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die zu schuetzenden Pflanzen und
         Pflanzenerzeugnisse hat,
      c) bei Wirbeltieren, zu deren Bekaempfung das Pflanzenschutzmittel vorgesehen ist,
         keine vermeidbaren Leiden oder Schmerzen verursacht,
      d) keine schaedlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf
         das Grundwasser hat und
      e) keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den
         Naturhaushalt sowie auf den Hormonhaushalt von Mensch und Tier, hat,

4.    a) die Wirkstoffe und die fuer die Gesundheit oder den Naturhaushalt bedeutsamen
         Hilfsstoffe und Verunreinigungen des Pflanzenschutzmittels nach Art und Menge
         und
      b) die bei bestimmungsgemaesser und sachgerechter Anwendung des
         Pflanzenschutzmittels entstehenden, fuer die Gesundheit von Mensch und Tier und
         fuer den Naturhaushalt bedeutsamen Rueckstaende
      mit vertretbarem Aufwand zuverlaessig bestimmt werden koennen und
5.    das Pflanzenschutzmittel hinreichend lagerfaehig ist.
Satz 1 Nr. 2a gilt nicht, soweit das Pflanzenschutzmittel nicht zur Anwendung an
Pflanzen, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Futtermitteln dienen, vorgesehen
ist.

(2) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet
im Rahmen der Zulassung unter Beachtung der in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG
festgesetzten Beschraenkungen ueber
1. die Anwendungsgebiete des Pflanzenschutzmittels,
2. die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die zum Schutz vor sonstigen
   schaedlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erforderlichen
   Anwendungsbestimmungen, einschliesslich solcher ueber
     a) die Aufwandmenge,
     b) die Wartezeit,
     c) den zum Schutz von Gewaessern erforderlichen Abstand bei der Anwendung und
     d) die zur Anwendung berechtigten Personen,
     und
3. die Eignung des Pflanzenschutzmittels fuer die Anwendung im Haus- und
   Kleingartenbereich, unter Beruecksichtigung insbesondere der Eigenschaften der
   Wirkstoffe, der Dosierfaehigkeit, der Anwendeform und der Verpackungsgroesse.

(3) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet ueber das
Vorliegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung mit Absatz 2,



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1. nach Absatz 1 im Benehmen mit dem Julius Kuehn-Institut, soweit in den Nummern 2 und
   3 nichts anderes bestimmt ist,
2. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Nr. 4 Buchstabe b hinsichtlich der
   Gesundheit, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe e hinsichtlich der Vermeidung
   gesundheitlicher Schaeden durch Belastung des Bodens, im Benehmen mit dem
   Bundesinstitut fuer Risikobewertung,
3. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d und e hinsichtlich der Vermeidung von Schaeden durch
   Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfaelle des Pflanzenschutzmittels im
   Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behoerden verbinden ihre Entscheidung mit
einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist. Die Entscheidung sowie die schriftlichen
Bewertungen der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behoerden sind dem Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit innerhalb einer Frist von sieben Monaten
nach der Mitteilung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 vorzulegen. Innerhalb einer Frist von
zwoelf Monaten nach der Mitteilung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ist ueber die Zulassung
zu entscheiden. Werden Angaben, Unterlagen oder Proben nach Absatz 5 nachgefordert,
ist der Ablauf der Frist nach Satz 4 bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen,
Angaben oder Proben beim Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
gehemmt. Werden die gemaess Absatz 5 nachgeforderten Unterlagen eingereicht, wird die
Bearbeitung in dem Zeitpunkt fortgesetzt, in dem sich der Antrag zum Zeitpunkt der
Hemmung befunden hat.

(4) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verbindet die
Zulassung unter Beachtung der in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgesetzten
Beschraenkungen mit den Auflagen, die
1. fuer die sachgerechte Anwendung sowie
2. zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen
   schaedlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,
erforderlich sind, soweit Regelungen nach Absatz 2 nicht getroffen werden. Ferner
verbindet das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zulassung
mit dem Vorbehalt der nachtraeglichen Aufnahme, Aenderung oder Ergaenzung von Auflagen.

(5) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann vom
Antragsteller waehrend der Pruefung die Vorlage weiterer Angaben, Unterlagen und Proben
verlangen, soweit dies zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.

(6) Rechtsbehelfe gegen Auflagen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, soweit
dies fuer den in § 1 Nr. 4 aufgefuehrten Schutzzweck erforderlich ist, durch Auflagen
anordnen, dass waehrend der Dauer der Zulassung bestimmte Kenntnisse bei der Anwendung
des Pflanzenschutzmittels gewonnen, gesammelt und ausgewertet und ihm die Ergebnisse
innerhalb einer bestimmten Frist mitgeteilt werden. Auf Verlangen sind ihm die
entsprechenden Unterlagen und Proben vorzulegen.

§ 15a Neue Erkenntnisse
(1) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann
vom Zulassungsinhaber zum Nachweis des fortdauernden Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen Angaben, Unterlagen und Proben innerhalb bestimmter Fristen
nachfordern, soweit neue Erkenntnisse eine Ueberpruefung der Zulassung erfordern.

(2) Der Antragsteller und der Zulassungsinhaber haben dem Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
1. Aenderungen gegenueber den im Zusammenhang mit der Antragstellung mitgeteilten
   Angaben und vorgelegten Unterlagen und
2. neue Erkenntnisse ueber Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf die Gesundheit
   von Mensch und Tier sowie auf den Naturhaushalt


                                            - 18 -
      
                                                                              

unverzueglich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Angaben, Unterlagen und Proben
beizufuegen, aus denen sich die Aenderungen oder die neuen Erkenntnisse ergeben.

(3) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann den
Zulassungsinhaber verpflichten, Angaben und Unterlagen nach den Absaetzen 1 und 2 der
Kommission der Europaeischen Union und den zustaendigen Behoerden anderer Mitgliedstaaten
innerhalb bestimmter Fristen vorzulegen und ihm die Vorlage anzuzeigen.

§ 15b Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln
(1) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit laesst ein
Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat entsprechend den Anforderungen
des Artikels 4 der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen ist, abweichend von § 15 zu, wenn
1. der Antrag und die Antragsunterlagen den nach Absatz 6 festgesetzten Anforderungen
   entsprechen,
2. die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG
   aufgefuehrt sind und
3. die fuer die Anwendung des Pflanzenschutzmittels im Inland bedeutsamen Verhaeltnisse,
   insbesondere hinsichtlich
   a) des Pflanzenschutzes sowie der sonstigen Belange der Landwirtschaft,
      einschliesslich des Gartenbaus, und der Forstwirtschaft,
   b) der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf Grundwasser
      sowie
   c) der sonstigen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,
   denen des Mitgliedstaates entsprechen, in dem das Pflanzenschutzmittel
   zugelassen worden ist, und deshalb widerleglich angenommen werden kann, dass das
   Pflanzenschutzmittel den Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 genuegt.

(2) Fuer Zulassungen nach Absatz 1 gilt § 15 Abs. 2 entsprechend. Im Rahmen der
Entscheidung ueber die Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen sind, vorbehaltlich
des Absatzes 3, die Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen festzusetzen, die
denjenigen Bestimmungen entsprechen, die bei der Zulassung des Pflanzenschutzmittels in
dem anderen Mitgliedstaat vorgesehen worden sind.

(3) Entsprechen die fuer die Anwendung des Pflanzenschutzmittels bedeutsamen
Verhaeltnisse im Inland nicht vollstaendig denjenigen in dem Mitgliedstaat, in dem das
Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, kann das Bundesamt fuer Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit, soweit es zum Ausgleich der Unterschiede der bedeutsamen
Verhaeltnisse erforderlich ist, abweichend von Absatz 2 Satz 2 Anwendungsgebiete
ausschliessen oder einschraenken oder andere Anwendungsbestimmungen festsetzen. Reichen
die Einschraenkungen oder Festsetzungen nach Satz 1 zum Ausgleich der Unterschiede der
fuer die Anwendung des Pflanzenschutzmittels bedeutsamen Verhaeltnisse nicht aus, ist die
Zulassung zu versagen.

(4) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet ueber das
Vorliegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung mit den Absaetzen 2 und 3,
1. nach Absatz 1 Nr. 3 im Benehmen mit dem Julius Kuehn-Institut, soweit in den Nummern
   2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,
2. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c hinsichtlich der Auswirkungen auf die
   Gesundheit, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe c hinsichtlich der Vermeidung
   der Auswirkungen auf die Gesundheit durch Belastung des Bodens, im Benehmen mit dem
   Bundesinstitut fuer Risikobewertung,
3. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c hinsichtlich der Auswirkungen durch Belastung
   des Naturhaushaltes sowie durch Abfaelle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen
   mit dem Umweltbundesamt.
§ 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.


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(5) Soweit Regelungen nach Absatz 2 nicht getroffen worden sind, hat das Bundesamt
fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zulassung mit den Auflagen
zu verbinden, die denjenigen Bestimmungen entsprechen, die bei der Zulassung des
Pflanzenschutzmittels in dem anderen Mitgliedstaat fuer die bestimmungsgemaesse und
sachgerechte Anwendung sowie zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum
Schutz vor sonstigen schaedlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,
vorgesehen worden sind. Absatz 3 gilt fuer Auflagen entsprechend. Das Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verbindet die Zulassung mit dem Vorbehalt
der nachtraeglichen Aufnahme, Aenderung oder Ergaenzung von Auflagen.

(6) Der Antragsteller hat durch geeignete Angaben und Unterlagen nachzuweisen,
dass das Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und die fuer
die Anwendung des Pflanzenschutzmittels im Inland bedeutsamen Verhaeltnisse nach
Absatz 1 Nr. 3 denen in diesem Mitgliedstaat entsprechen. Das Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermaechtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien fuer Arbeit und Soziales und fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang
der Angaben und Unterlagen zu regeln.

(7) Soweit eine Entscheidung der Europaeischen Gemeinschaft nach Artikel 10 Abs. 3 der
Richtlinie 91/414/EWG die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassen ist, vorschreibt, laesst das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit das Pflanzenschutzmittel im Rahmen des durch die Entscheidung
vorgesehenen Umfangs zu.

(8) § 15 Abs. 5, 6 und 7 und § 15a gelten fuer Zulassungen nach den Absaetzen 1 und 7
entsprechend.

§ 15c Zulassung vor Entscheidung der Europaeischen Gemeinschaft
(1) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann ein
Pflanzenschutzmittel abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 3 fuer einen
Zeitraum von hoechstens drei Jahren zulassen, wenn
1. das Pflanzenschutzmittel einen Wirkstoff enthaelt, ueber dessen Aufnahme in Anhang I
   der Richtlinie 91/414/EWG noch nicht entschieden worden ist und
2. keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
   a) das Pflanzenschutzmittel bei bestimmungsgemaesser und sachgerechter Anwendung oder
      als Folge einer solchen Anwendung
      aa)   nicht hinreichend wirksam ist,
      bb)   nicht vertretbare Auswirkungen auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse hat,
      cc)   bei Wirbeltieren, zu deren Bekaempfung das Pflanzenschutzmittel vorgesehen
            ist, vermeidbare Leiden oder Schmerzen verursacht,
      dd)   schaedliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das
            Grundwasser hat und
      ee)   sonstige nicht vertretbare Auswirkungen, insbesondere auf den
            Naturhaushalt, hat,

   b) aa)   die Wirkstoffe und die fuer die Gesundheit oder den Naturhaushalt
            bedeutsamen Hilfsstoffe und Verunreinigungen des Pflanzenschutzmittels nach
            Art und Menge und
      bb)   die bei bestimmungsgemaesser und sachgerechter Anwendung des
            Pflanzenschutzmittels entstehenden, fuer die Gesundheit von Mensch und Tier
            und fuer den Naturhaushalt bedeutsamen Rueckstaende
      nicht mit vertretbarem Aufwand zuverlaessig bestimmt werden koennen und
   c) das Pflanzenschutzmittel nicht hinreichend lagerfaehig ist.

§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 4 bis 7 und § 15a Abs. 2 und 3 gelten fuer Zulassungen
nach Satz 1 entsprechend.

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(2) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet ueber das
Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit
1. § 15 Abs. 1 und 2 im Benehmen mit dem Julius Kuehn-Institut, soweit in den Nummern 2
   und 3 nichts anderes bestimmt ist,
2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Nr. 4 Buchstabe b und Abs. 2 hinsichtlich
   der Gesundheit des Menschen, im Falle des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Abs. 2
   hinsichtlich der Vermeidung gesundheitlicher Schaeden durch Belastung des Bodens, im
   Benehmen mit dem Bundesinstitut fuer Risikobewertung,
3. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2 hinsichtlich der Vermeidung
   von Schaeden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfaelle des
   Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.
§ 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die Zulassung
nach Absatz 1 nach Massgabe einer Entscheidung der Europaeischen Gemeinschaft nach
Artikel 8 Abs. 1 Satz 5 der Richtlinie 91/414/EWG auf Antrag bis zu dem Zeitpunkt
verlaengern, an dem die Entscheidung ueber die Zulassung des Pflanzenschutzmittels nach
§ 15 getroffen wird. Abweichend von Satz 1 kann eine nach Absatz 1 erteilte Zulassung
auf Antrag des Zulassungsinhabers bis zu dem Zeitpunkt verlaengert werden, zu dem die
Entscheidung ueber die Zulassung des Pflanzenschutzmittels nach § 15 getroffen wird,
wenn
1. ein Antrag nach § 15 vor Ablaufen der Zulassung nach Absatz 1 gestellt worden
   ist und alle nach § 12 Abs. 3 und 4 erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben
   vorliegen und
2. der Wirkstoff des jeweiligen Pflanzenschutzmittels zwischenzeitlich in Anhang I der
   Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist.

§ 15d Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender
Bezeichnung
(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland zugelassen ist, darf auch von
anderen als dem Zulassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung mit diesem
(Vertriebserweiterung) unter einer abweichenden Bezeichnung eingefuehrt oder in den
Verkehr gebracht werden. Der Zulassungsinhaber hat den Abschluss der Vereinbarung unter
Angabe des Namens, der Anschrift des Berechtigten und der abweichenden Bezeichnung,
unter der das Pflanzenschutzmittel von dem Berechtigten in Verkehr gebracht werden
soll, unverzueglich dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
mitzuteilen. Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vergibt fuer
das auf Grund einer Vertriebserweiterung in den Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel
eine Vertriebsnummer.

(2) Im Falle des Absatzes 1 darf das Pflanzenschutzmittel nur in Verkehr gebracht
werden, wenn es
1. mit
   a) der abweichenden Bezeichnung,
   b) Namen und Anschrift des Berechtigten,
   c) der Vertriebsnummer und

2. nach den Vorschriften des § 20 Abs. 1, 2 Nr. 4 bis 8 und Absatz 3, jeweils auch in
   Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5,
gekennzeichnet ist.

(3) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die
Pflanzenschutzmittel, die aufgrund einer Vertriebserweiterung eingefuehrt oder in den
Verkehr gebracht werden, ihre Bezeichnung, den Namen des Berechtigten und den Namen
und die Nummer des zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Bundesanzeiger *) oder im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt.


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(4) Ein auf der Grundlage einer Vertriebserweiterung in den Verkehr gebrachtes
Pflanzenschutzmittel darf nicht mehr eingefuehrt oder in den Verkehr gebracht werden,
soweit die Zulassung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels
1. auf Grund Anordnung nach § 16a Abs. 5 ruht oder
2. durch Ruecknahme, Widerruf oder Zeitablauf beendet worden ist.

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Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de

§ 16 Ende der Zulassung
(1) Zulassungen nach den §§ 15 und 15b enden zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in
dem sie erteilt worden sind; sie koennen erneut erteilt werden. Im Einzelfall kann das
Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine kuerzere Zulassungsdauer
festsetzen. Zulassungen nach § 15b Abs. 1 und 7 duerfen abweichend von Satz 1 nur bis
zu dem Zeitpunkt erteilt werden, an dem die Zulassung in dem Mitgliedstaat endet, auf
die sich der Antragsteller zur Begruendung der Voraussetzungen nach § 15b Abs. 1 bezogen
hat.

(2) Ist ueber einen Antrag auf erneute Zulassung nicht entschieden worden, bevor
eine nach den §§ 15 und 15b erteilte Zulassung endet, so kann das Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zulassung auf Antrag bis zu dem
Zeitpunkt verlaengern, an dem die Entscheidung ueber die erneute Zulassung getroffen
wird. Eine Verlaengerung der Zulassung setzt voraus, dass
1. die erneute Zulassung hoechstens drei Jahre und spaetestens ein Jahr vor Ablauf der
   Zulassung beantragt worden ist,
2. der Antrag auf erneute Zulassung den festgesetzten Anforderungen entspricht und
3. keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel
   die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 nicht erfuellt.

§ 16a Widerruf, Ruecknahme, Ruhen der Zulassung
(1) Zulassungen koennen ausser in den Faellen des § 49 Abs. 2 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn
1. der Inhaber der Zulassung es beantragt oder,
2. vorbehaltlich des Absatzes 2, eine der Voraussetzungen fuer die Zulassung
   nachtraeglich weggefallen ist.

(2) Zulassungen sind zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr.
2 bis 5, § 15b Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder § 15c Abs. 1 Nr. 2 nachtraeglich weggefallen ist.

(3) Zulassungen nach § 15c Abs. 1 sind zu widerrufen, wenn die Europaeische Gemeinschaft
entschieden hat, den im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoff nicht in Anhang
I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen oder die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang
I in der jeweils geltenden Fassung mit einer Beschraenkung nach Artikel 5 Abs. 4 der
Richtlinie 91/414/EWG versehen hat, die der Zulassung entgegensteht. In diesem Fall
besteht kein Anspruch auf Ausgleich eines Vermoegensnachteils.

(4) Zulassungen sind zurueckzunehmen, wenn der Antragsteller die Zulassung
1. durch arglistige Taeuschung, Drohung oder Bestechung oder
2. vorsaetzlich oder grob fahrlaessig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung
   unrichtig oder unvollstaendig waren,
erwirkt hat. Im uebrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberuehrt.

(5) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, auch in
den Faellen der Absaetze 2 und 4, an Stelle der Ruecknahme oder des Widerrufs bis zur
Beseitigung der Ruecknahme- oder Widerrufsgruende das Ruhen der Zulassung fuer einen
bestimmten Zeitraum anordnen.

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(6) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 gilt § 49 Abs. 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

§ 16b Rueckgabe von Pflanzenschutzmitteln
(1) Nach Beendigung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist dessen Rueckgabe an
1. den Zulassungsinhaber,
2. den Einfuehrer oder dessen Vertreter oder
an einen von diesen beauftragten Dritten zulaessig.

(2) Die zustaendige Behoerde soll die Rueckgabe anordnen, wenn das Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zulassung zurueckgenommen, widerrufen
oder nach Ablauf der Zulassung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen fuer
eine Ruecknahme oder einen Widerruf vorgelegen haetten. Der Zulassungsinhaber, der
Einfuehrer und dessen Vertreter sind im Falle des Satzes 1 zur unverzueglichen Annahme
zurueckgegebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet.

(3) Im Falle der Ruecknahme oder eines Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder nach § 16a Abs. 2 ist ferner die Rueckgabe an
einen Betrieb, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt,
zulaessig. Ordnet die zustaendige Behoerde in einem solchen Fall die Rueckgabe an, so
ist dieser Betrieb zur unverzueglichen Annahme zurueckgegebener Pflanzenschutzmittel
verpflichtet.

(4) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Wirtschaft und Technologie
und fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates naehere Einzelheiten der Rueckgabe und der Ruecknahme zu regeln und zu
bestimmen, wer die Kosten fuer die Rueckgabe oder die Ruecknahme zu tragen hat.

(5) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit teilt den
zustaendigen Behoerden die Gruende fuer die Ruecknahme, den Widerruf oder die Feststellung
mit, dass die Voraussetzungen fuer eine Ruecknahme oder einen Widerruf vorgelegen haetten.

§ 16c Verkehrsfaehigkeit paralleleingefuehrter Pflanzenschutzmittel
(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum zugelassen ist
und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel uebereinstimmt, darf
nur eingefuehrt und in den Verkehr gebracht werden, wenn derjenige, der die Einfuhr
oder das Inverkehrbringen vornehmen will, beim Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit vor dem erstmaligen Inverkehrbringen die Feststellung der
Verkehrsfaehigkeit beantragt und das Bundesamt diese festgestellt hat. § 12 Abs. 2 gilt
entsprechend.

(2) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt die
Verkehrsfaehigkeit fest, wenn das paralleleinzufuehrende Pflanzenschutzmittel, verglichen
mit dem entsprechenden zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzmittel),
1. die gleichen Wirkstoffe in vergleichbarer Menge mit entsprechendem
   Mindestreinheitsgrad und mit bestimmten Verunreinigungen gleicher Art und
   entsprechendem Hoechstgehalt enthaelt und
2. mit dem Referenzmittel in Zusammensetzung und Beschaffenheit uebereinstimmt.
Der Antragsteller hat mit dem Antrag nach Absatz 1 die zur Feststellung der
Verkehrsfaehigkeit erforderlichen Unterlagen, zu denen er Zugang hat oder deren
Beschaffung ihm zugemutet werden kann, sowie die erforderlichen Proben nach
Massgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5 dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit zu uebermitteln.

(3) Ist es zur Feststellung der Verkehrsfaehigkeit erforderlich, kann das Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Vorlage einer Vergleichsuntersuchung
des paralleleingefuehrten Pflanzenschutzmittels mit dem Referenzmittel durch ein

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nach Massgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 geeignetes Labor oder durch eine
vom Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit selbst durchgefuehrte
kostenpflichtige Vergleichsuntersuchung verlangen. Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit kann mit der Durchfuehrung der Analyse ein nach Massgabe einer
Rechtsverordnung nach Absatz 5 geeignetes Labor beauftragen.

(4) Ueber die festgestellte Verkehrsfaehigkeit stellt das Bundesamt fuer Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit dem Antragsteller eine Verkehrsfaehigkeitsbescheinigung aus.

(5) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere Art und Umfang der einzureichenden
   Unterlagen und Proben, zu regeln,
2. die Kriterien der Verkehrsfaehigkeit naeher zu bestimmen sowie
3. die von den Laboren nach Absatz 3 einzuhaltenden Anforderungen festzulegen.

(6) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der
Pflanzenschutzmittel, fuer die die Verkehrsfaehigkeit festgestellt worden ist, sowie das
jeweilige Referenzmittel im Bundesanzeiger bekannt.

§ 16d Kennzeichnung paralleleingefuehrter Pflanzenschutzmittel
(1) Ein paralleleingefuehrtes Pflanzenschutzmittel darf nur eingefuehrt oder in Verkehr
gebracht werden, wenn es
1. mit
   a) seiner Bezeichnung,
   b) dem Namen und der Anschrift des Inhabers der Verkehrsfaehigkeitsbescheinigung,
   c) der vom Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der
      Verkehrsfaehigkeitsbescheinigung erteilten Nummer und

2. nach den Vorschriften des § 20 Abs. 1, 2 Nr. 4 bis 7 und Abs. 3, jeweils auch in
   Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5, gekennzeichnet ist.

(2) Die fuer das Referenzmittel festgesetzten oder nachtraeglich geaenderten
Anwendungsgebiete, Anwendungsbestimmungen und Auflagen gelten auch fuer das
paralleleingefuehrte Pflanzenschutzmittel. Wird fuer das Referenzmittel eine Genehmigung
nach § 18 erteilt, gilt diese auch fuer das paralleleingefuehrte Pflanzenschutzmittel.

§ 16e Ende der Verkehrsfaehigkeit
(1) Die Feststellung der Verkehrsfaehigkeit endet mit Zeitablauf, Widerruf oder
Ruecknahme der Zulassung des Referenzmittels. Satz 1 gilt nicht, soweit die Zulassung
auf Antrag des Zulassungsinhabers widerrufen worden ist und keine Gruende fuer den
Widerruf oder die Ruecknahme der Zulassung nach § 16a vorliegen. Im Falle des Satzes 2
endet die Feststellung der Verkehrsfaehigkeit ein Jahr nach dem Widerruf der Zulassung
des Referenzmittels, spaetestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die Zulassung des
Referenzmittels durch Zeitablauf geendet haette.

(2) Die Feststellung der Verkehrsfaehigkeit ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des
Referenzmittels angeordnet ist.

§ 16f Pflichten des Inhabers der Verkehrsfaehigkeitsbescheinigung
(1) Formulierungsaenderungen des paralleleingefuehrten Pflanzenschutzmittels
hat der Inhaber der Verkehrsfaehigkeitsbescheinigung unverzueglich dem Bundesamt
fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen. Das Bundesamt
fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann vom Inhaber der
Verkehrsfaehigkeitsbescheinigung zum Nachweis des fortdauernden Vorliegens der
Voraussetzungen der Verkehrsfaehigkeit innerhalb bestimmter Fristen, Proben des parallel
einzufuehrenden Pflanzenschutzmittels sowie Unterlagen, zu denen er Zugang hat, oder

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deren Beschaffung ihm zugemutet werden kann, nachfordern, soweit neue Erkenntnisse eine
Ueberpruefung der Verkehrsfaehigkeit erfordern.

(2) Erfaehrt der Inhaber einer Verkehrsfaehigkeitsbescheinigung von neuen Erkenntnissen
ueber das von ihm in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der
Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf die Gesundheit von Mensch und Tier
sowie den Naturhaushalt, ist er verpflichtet, dies unverzueglich dem Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen. § 15a Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.

§ 16g Ruecknahme oder Widerruf der Feststellung der Verkehrsfaehigkeit
(1) Die Feststellung der Verkehrsfaehigkeit ist zurueckzunehmen, wenn der Inhaber der
Verkehrsfaehigkeitsbescheinigung die Feststellung der Verkehrsfaehigkeit
1. durch arglistige Taeuschung, Drohung oder Bestechung,
2. vorsaetzlich oder grob fahrlaessig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung
   unrichtig oder unvollstaendig waren,
erwirkt hat. Im Uebrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberuehrt.

(2) Die Feststellung der Verkehrsfaehigkeit ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der
Verkehrsfaehigkeitsbescheinigung
1. wiederholt gegen seine Pflichten aus § 16f verstossen hat oder
2. eine erteilte Verkehrsfaehigkeitsbescheinigung dazu missbraucht hat, ein anderes
   Pflanzenschutzmittel als das, fuer das die Verkehrsfaehigkeitsbescheinigung erteilt
   wurde, einzufuehren oder in Verkehr zu bringen.
In den Faellen des Satzes 1 Nr. 2 darf dem Inhaber der Verkehrsfaehigkeitsbescheinigung
vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Widerruf keine neue Verkehrsfaehigkeitsbescheinigung
erteilt werden, soweit nicht im Einzelfall eine unbillige Haerte gegeben waere. Im
Uebrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberuehrt.

§ 17 Ermaechtigung
(1) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Wirtschaft und Technologie,
fuer Arbeit und Soziales und fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.   unter Beachtung der von der Europaeischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen ueber
     das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln die naeheren Einzelheiten ueber die
     Voraussetzungen einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, § 15b Abs. 1 Nr. 3
     oder § 15c Abs. 1 Nr. 2,
1a. zur Erfuellung der in § 1 genannten Zwecke naehere Einzelheiten zur Festlegung
    von Anwendungsbestimmungen nach § 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15b Abs.
    2 und 3, § 15c Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 2 sowie deren Ausgestaltung und deren
    Beruecksichtigung bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln,
2.   das Verfahren der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie,
3.   soweit es zur Erfuellung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die
     Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen, die die
     Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln zur Erstellung der Angaben und Unterlagen
     fuer die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln untersuchen,
zu regeln.

(2) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, soweit es zur Erfuellung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Pflanzenschutzmittel in oder aus
Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, nur ueber bestimmte Zollstellen eingefuehrt oder
ausgefuehrt werden duerfen.


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(3) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht im
Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt:
1. die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und zugleich den Zeitpunkt, an dem die
   Zulassung endet,
2. die Ruecknahme, den Widerruf, die Rechtsgrundlage des jeweiligen Widerrufs oder das
   Ruhen der Zulassung und
3. Allgemeinverfuegungen nach § 6a Abs. 3 Satz 2.

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Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de

§ 18 Genehmigung
(1) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit genehmigt auf Antrag
die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der
Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten, wenn
1. an der Anwendung ein oeffentliches Interesse besteht,
2. die zum Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach Nummer 4 erforderlichen
   Angaben und Unterlagen vorgelegt worden sind,
3. Kenntnisse vorliegen, dass das Pflanzenschutzmittel in den beantragten
   Anwendungsgebieten wirkt und keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die zu
   schuetzenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse hat,
4. die Pruefung ergibt, dass bei bestimmungsgemaesser und sachgerechter Anwendung oder als
   Folge einer solchen Anwendung die Anforderungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c
   bis e erfuellt werden und
5. die Anwendung vorgesehen ist
   a) an Pflanzen, die nur in geringfuegigem Umfang angebaut werden oder deren Anbau
      von geringfuegiger Bedeutung ist,
   b) an Pflanzenerzeugnissen, deren Gewinnung von geringfuegiger Bedeutung ist,
   c) gegen Schadorganismen, die nur gelegentlich oder in bestimmten Gebieten
      erhebliche Schaeden verursachen, oder
   d) in anderen Faellen in lediglich geringfuegiger Menge.

Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 sind nicht erforderlich, soweit dem Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ausreichende Erkenntnisse fuer die Pruefung
nach Satz 1 Nr. 4 vorliegen.

(2) Auf Genehmigungen nach Absatz 1 sind § 15 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 und 6 und § 15a Abs.
2 Satz 1 anzuwenden.

(3) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet ueber das
Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit
1. § 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 im Benehmen mit dem Julius Kuehn-Institut, soweit
   in den Nummern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,
2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Gesundheit
   des Menschen, im Falle des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Abs. 2 Nr. 2
   hinsichtlich der Vermeidung gesundheitlicher Schaeden durch Belastung des Bodens, im
   Benehmen mit dem Bundesinstitut fuer Risikobewertung,
3. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Vermeidung
   von Schaeden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfaelle des
   Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behoerden verbinden ihre Entscheidung mit
einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist.

(4) Die Genehmigung gilt nur

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1. fuer die Dauer der Zulassung und soweit die Zulassung nicht ruht und
2. fuer die Anwendung in Betrieben der Landwirtschaft, einschliesslich des Gartenbaus,
   und der Forstwirtschaft.
§ 6a Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 18a Genehmigungsverfahren
(1) Die Genehmigung koennen, ausser dem Zulassungsinhaber, beantragen:
1. derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen
   sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in einem Betrieb der Landwirtschaft,
   einschliesslich des Gartenbaus, oder der Forstwirtschaft anwendet,
2. juristische Personen, deren Mitglieder Personen nach Nummer 1 sind, oder
3. amtliche und wissenschaftliche Einrichtungen, die in den Bereichen Landwirtschaft,
   einschliesslich des Gartenbaus, oder Forstwirtschaft taetig sind.

(2) Ist der Antragsteller nicht der Zulassungsinhaber, so ist vor der Entscheidung
ueber die Genehmigung der Zulassungsinhaber zu hoeren. Wendet dieser gegen die Erteilung
der Genehmigung ein, dass das Pflanzenschutzmittel in dem beantragten Anwendungsgebiet
nur unzureichend wirkt oder unvertretbare Schaeden an den zu schuetzenden Pflanzen
oder Pflanzenerzeugnissen verursacht, darf das Bundesamt fuer Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit die Genehmigung nur erteilen, soweit die Einwaende des
Zulassungsinhabers nachweislich unbegruendet sind.

(3) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Wirtschaft und Technologie,
fuer Arbeit und Soziales und fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren, insbesondere
Art und Umfang der Angaben und Unterlagen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, naeher zu
bestimmen.

(4) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die
Genehmigung und deren Inhalt sowie die Ruecknahme oder den Widerruf der Genehmigung im
Bundesanzeiger bekannt.

§ 18b Genehmigung im Einzelfall
(1) Die zustaendige Behoerde kann auf Antrag im Einzelfall die Anwendung eines
zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung
festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigen, wenn
1. die Anwendung vorgesehen ist
   a) an Pflanzen, die nur in geringfuegigem Umfang angebaut werden, oder
   b) gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schaeden
      verursachen,
   und
2. die vorgesehene Anwendung derjenigen in einem mit der Zulassung festgesetzten
   Anwendungsgebiet entspricht.
§ 18a Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 zum Zwecke der Anwendung des Pflanzenschutzmittels
an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, aus denen Lebensmittel gewonnen werden koennen,
darf nur erteilt werden, wenn
1. fuer die bei bestimmungsgemaesser und sachgerechter Anwendung jeweils zu erwartenden
   Rueckstaende des Pflanzenschutzmittels in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher
   Herkunft eine Hoechstmenge nach der Rueckstands-Hoechstmengenverordnung oder der
   Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt worden ist, und
2. die aus diesen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gewonnenen Lebensmittel nur in
   geringfuegigem Umfang zur taeglichen durchschnittlichen Verzehrsmenge beitragen.

                                            - 27 -
      
                                                                              

(3) Vor Erteilung der Genehmigung ist dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die Genehmigung ist mit
1. den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum
   Schutz vor sonstigen schaedlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,
   sowie
2. dem Vorbehalt des Widerrufs
zu verbinden. Die Genehmigung ist zu befristen. § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gilt
entsprechend.

(5) Die zustaendigen Behoerden unterrichten das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit zum Ende eines jeden Vierteljahres ueber erteilte Genehmigungen
und deren Anzahl und Inhalt durch Einstellen der Information in eine vom Bundesamt fuer
diesen Zweck zur Verfuegung gestellte, nicht oeffentliche Datenbank. In entsprechender
Weise unterrichten sie ueber die Ruecknahme oder den Widerruf erteilter Genehmigungen.
Genehmigungen, die vor dem 13. Maerz 2008 erteilt worden und an diesem Tag noch
wirksam sind, sind bis zum 31. Dezember 2007 dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit nach Massgabe des Satzes 1 mitzuteilen.

§ 18c Geheimhaltung
(1) Angaben, die ein Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnis darstellen oder enthalten,
duerfen von dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nicht
offenbart werden, soweit der Antragsteller oder der Zulassungsinhaber die Angaben
als geheimhaltungsbeduerftig kenntlich gemacht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn das
Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Beruecksichtigung des
Geheimhaltungsinteresses der Beteiligten ein ueberwiegendes oeffentliches Interesse an
der Offenbarung feststellt. Die §§ 13 bis 14b bleiben unberuehrt.

(2) Nicht unter das Betriebs- und Geschaeftsgeheimnis nach Absatz 1 fallen:
1. die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels sowie Name und Anschrift des
   Zulassungsinhabers,
2. die Angabe der Wirkstoffe nach Art und Menge,
3. die physikalisch-chemischen Angaben zum Pflanzenschutzmittel und zum Wirkstoff,
4. die Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen und Versuche zur Wirksamkeit
   und zu den Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie den sonstigen
   Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,
5. Angaben zu Vorsichtsmassnahmen sowie Sofortmassnahmen bei Unfaellen,
6. Analyseverfahren zur Bestimmung der Wirkstoffe, Hilfsstoffe, Verunreinigungen und
   Rueckstaende nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und § 15c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b,
7. Angaben ueber Verfahren zur sachgerechten Beseitigung oder Neutralisierung des
   Pflanzenschutzmittels, dessen Behaeltnis oder Verpackung sowie des Wirkstoffs.

(3) Antragsteller und Zulassungsinhaber haben dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit unverzueglich die von ihnen veranlasste Veroeffentlichung
derjenigen Angaben und Unterlagen mitzuteilen, die sie zuvor nach Absatz 1 Satz 1 als
geheimhaltungsbeduerftig kenntlich gemacht haben.

§ 19 Meldepflicht
(1) Jaehrlich bis zum 31. Maerz haben dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit fuer das vorangegangene Kalenderjahr zu melden
1. der Hersteller von Pflanzenschutzmitteln,
2. derjenige, der ein Pflanzenschutzmittel erstmals in den Verkehr gebracht hat, und
3. bei der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln derjenige, der die Ware in den freien
   Verkehr ueberfuehrt oder ueberfuehren laesst,

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Art und Menge der von ihm an Empfaenger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland abgegebenen
oder ausgefuehrten Pflanzenschutzmittel und der jeweils in ihnen enthaltenen
Wirkstoffe. Die Meldung hat fuer jedes Pflanzenschutzmittel getrennt und unter
Angabe der Bezeichnung zu erfolgen. Die Saetze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit
Pflanzenschutzmittel auf Grund einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 abgegeben werden.

(2) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Wirtschaft und Technologie
und fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Naeheres ueber Inhalt und Form der Meldungen zu
regeln.

(3) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unterrichtet die
zustaendigen Behoerden der Laender ueber die Ergebnisse der Meldungen.

§ 20 Kennzeichnung
(1) Die Vorschriften der §§ 13 bis 15 des Chemikaliengesetzes ueber die Kennzeichnung
sind
1. auf das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die keine Stoffe oder
   Zubereitungen im Sinne des § 3 Nr. 1 oder 4 des Chemikaliengesetzes sind,
2. auf das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln durch Vertriebsunternehmer sowie
3. auf die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln
entsprechend anzuwenden.

(2) Pflanzenschutzmittel duerfen nur in den Verkehr gebracht oder eingefuehrt werden,
wenn zusaetzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes
auf den Behaeltnissen und abgabefertigen Packungen in deutscher Sprache und in deutlich
sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar angegeben sind:
1. die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels,
2. die Zulassungsnummer,
3. der Name und die Anschrift des Zulassungsinhabers und desjenigen, der das
   Pflanzenschutzmittel zur Abgabe an den Anwender verpackt und kennzeichnet, soweit
   dieser nicht der Zulassungsinhaber ist,
4. die Wirkstoffe nach Art und Menge,
5. das Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit laengstens zweijaehriger Haltbarkeit,
6. die Gebrauchsanleitung
   a) mit den nach § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit § 15
      Abs. 2, oder § 15c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 festgesetzten
      Anwendungsgebieten und Anwendungsbestimmungen,
   b) entsprechend den Auflagen nach § 15 Abs. 4 Satz 1, § 15b Abs. 5 Satz 1 und 2,
      auch in Verbindung mit Abs. 3, oder § 15c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15
      Abs. 4 Satz 1,
   c) mit der Angabe "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulaessig" soweit das
      Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Eignung nach § 15
      Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 Satz 1 und § 15c Abs. 1 Satz
      2, mit der Zulassung festgestellt hat,

7. nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erlassene Verbote oder
   Beschraenkungen,
8. das Herstellungsdatum.

(3) In die Gebrauchsanleitung sind die von der Zulassungsbehoerde festgesetzten
Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen unter der Ueberschrift "Von der
Zulassungsbehoerde festgesetzte Anwendungsgebiete und -bestimmungen" deutlich getrennt
von den uebrigen Angaben und Aufschriften aufzunehmen.


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(3a) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich der Einfuhr eines
Pflanzenschutzmittels durch den Hersteller oder Vertriebsunternehmer.

(4) Absatz 2 gilt nicht fuer Pflanzenschutzmittel, die fuer die Ausfuhr bestimmt sind
oder sich im Falle der Einfuhr in einem Freihafen oder als Zollgut unter zollamtlicher
Ueberwachung befinden.

(5) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Arbeit und Soziales und fuer
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. soweit es zur Erfuellung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
   a) den Inhalt der Angaben nach Absatz 2 naeher zu bestimmen,
   b) vorzuschreiben, dass zusaetzlich zu den Angaben nach den Absaetzen 1 bis 3 auf
      Behaeltnissen und abgabefertigen Packungen bestimmte weitere Angaben anzubringen
      sind und ihren Inhalt festzulegen,
   c) Art und Form der Kennzeichnung naeher zu regeln,
   d) die Verwendung bestimmter Behaeltnisse, Packungen oder Verpackungsmaterialien
      vorzuschreiben sowie die Schliessung der Behaeltnisse oder Packungen
      einschliesslich der Verschlusssicherung zu regeln,
   e) fuer das Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die Pflanzenschutzmittel
      enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, eine bestimmte Kennzeichnung
      vorzuschreiben;

2. soweit dadurch die in § 1 genannten Zwecke nicht beeintraechtigt werden vorzusehen,
   dass Angaben nach den Absaetzen 1 bis 3 sowie Angaben, die auf Grund einer
   Rechtsverordnung nach Nummer 1 Buchstabe a, b und e anzubringen sind, auf einer
   das Behaeltnis oder die Packung begleitenden Packungsbeilage enthalten sein koennen;
   in diesen Faellen ist auf den Behaeltnissen und abgabefertigen Packungen auf die
   Packungsbeilage hinzuweisen.

§ 21 Verbotene Angaben
Beim Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen
sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder in der Werbung fuer Pflanzenschutzmittel
duerfen keine Angaben verwendet werden, die darauf hindeuten, dass diese Mittel in
groesserer Menge, in hoeherer Konzentration, zu anderer Zeit oder unter Einhaltung
kuerzerer Wartezeiten angewandt werden koennen, als sich aus der Gebrauchsanleitung oder
einer im Bundesanzeiger nach § 18a Abs. 4 bekanntgemachten Genehmigung ergibt. Dies
gilt nicht fuer Pflanzenschutzmittel, die fuer die Ausfuhr bestimmt sind.

§ 21a Anzeigepflicht
(1) Wer Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger
wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder zu gewerblichen Zwecken
einfuehren will, hat dies der fuer den Betriebssitz und den Ort der Taetigkeit, im Falle
der Einfuhr der fuer den Betriebssitz oder die Niederlassung zustaendigen Behoerde vor
Aufnahme der Taetigkeit anzuzeigen. Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung die naeheren Vorschriften ueber die Anzeige und das Anzeigeverfahren
zu erlassen. Sie koennen diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behoerden
uebertragen.

(2) Wer zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im oder
ins Inland vermittelt oder Hilfsleistungen fuer die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln
anbietet, hat dies dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor
Aufnahme der Taetigkeit anzuzeigen. Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die naeheren Vorschriften ueber die Anzeige und das Anzeigeverfahren zu
erlassen. Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt

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die Liste der eingegangenen Anzeigen den nach Landesrecht zustaendigen Behoerden zur
Erfuellung ihrer Aufgaben nach § 34 zur Verfuegung.

§ 22 Abgabe
(1) Pflanzenschutzmittel duerfen nicht durch Automaten oder durch andere Formen der
Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften ueber die Abgabe
gefaehrlicher Stoffe oder Zubereitungen, die auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
a und c des Chemikaliengesetzes erlassen worden sind, gelten fuer die Abgabe von
Pflanzenschutzmitteln entsprechend.

(2) Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln haben der Gewerbetreibende und derjenige,
der fuer ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, den Erwerber ueber die Anwendung des
Pflanzenschutzmittels, insbesondere ueber Verbote und Beschraenkungen, zu unterrichten.

(3) Das Feilhalten und die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzel- oder
Versandhandel ist von der zustaendigen Behoerde ganz oder teilweise zu untersagen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende oder derjenige,
der fuer ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, nicht die erforderliche Zuverlaessigkeit
und die fuer eine sachgerechte Unterrichtung des Erwerbers ueber die Anwendung der
Pflanzenschutzmittel und die damit verbundenen Gefahren erforderlichen fachlichen
Kenntnisse hat.

(4) Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse sind der zustaendigen Behoerde auf Verlangen
nachzuweisen. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 23 Ausfuhr
(1) Soweit nicht Regelungen in anderen Rechtsvorschriften getroffen worden sind, duerfen
Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen in andere als Mitgliedstaaten nur ausgefuehrt werden, wenn
1. auf den Behaeltnissen und abgabefertigen Packungen in deutlich sichtbarer, leicht
   lesbarer Schrift unverwischbar die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, die
   Wirkstoffe nach Art und Menge und das Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit
   laengstens zweijaehriger Haltbarkeit angegeben sind und
2. den Behaeltnissen und abgabefertigen Packungen eine Gebrauchsanleitung mit Angaben
   ueber
   a) die bestimmungsgemaesse und sachgerechte Anwendung,
   b) moegliche schaedliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie
      auf den Naturhaushalt,
   c) Vorsichtsmassnahmen sowie Sofortmassnahmen bei Unfaellen,
   d) die sachgerechte Beseitigung oder Neutralisierung
   beigefuegt ist.
Im uebrigen sind bei der Ausfuhr internationale Vereinbarungen, insbesondere der
Verhaltenskodex fuer das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutz- und
Schaedlingsbekaempfungsmitteln der Ernaehrungs- und Landwirtschaftsorganisation der
Vereinten Nationen, zu beruecksichtigen.

(2) Fuer die Ausfuhr bestimmte Pflanzenschutzmittel, die
1. nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes zugelassen sind,
2. nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 7 und Abs. 3 gekennzeichnet sind oder
3. mit Angaben nach § 21 versehen sind,
sind von den fuer die Anwendung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
bestimmten Pflanzenschutzmitteln getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu
machen. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend fuer Kultursubstrate, fuer die die Kennzeichnung
in einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe e vorgeschrieben worden ist.

(3) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, soweit dies
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1. zur Durchfuehrung von Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaft oder
2. zur Abwehr erheblicher, auf andere Weise nicht zu behebender Gefahren fuer die
   Gesundheit von Mensch oder Tier oder sonstiger Gefahren, insbesondere fuer den
   Naturhaushalt,
erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Wirtschaft und
Technologie, fuer Arbeit und Soziales, fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Ausfuhr bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von
Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen in Staaten ausserhalb der Europaeischen
Gemeinschaft zu verbieten. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 23a Getrennte Lagerung
Lebensmittel oder Futtermittel, die fuer die Ausfuhr bestimmt sind und die mit
Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, deren Inverkehrbringen oder Einfuhr nach
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigt worden ist, sind von den fuer das Inverkehrbringen im
Inland bestimmten Lebensmitteln und Futtermitteln getrennt zu halten und entsprechend
kenntlich zu machen.

Fuenfter Abschnitt
Pflanzenschutzgeraete

§ 24 Inverkehrbringen, Einfuhr
Pflanzenschutzgeraete duerfen nur in den Verkehr gebracht oder eingefuehrt werden, wenn
sie so beschaffen sind, dass ihre bestimmungsgemaesse und sachgerechte Verwendung beim
Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln keine schaedlichen Auswirkungen auf die Gesundheit
von Mensch und Tier und auf Grundwasser sowie keine sonstigen schaedlichen Auswirkungen,
insbesondere auf den Naturhaushalt, hat, die nach dem Stande der Technik vermeidbar
sind.

§ 25 Erklaerung
(1) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder der erstmaligen Einfuhr von
Pflanzenschutzgeraeten ausser Kleingeraeten hat der Hersteller, der Vertriebsunternehmer,
wenn er das Pflanzenschutzgeraet erstmalig in den Verkehr bringen will, oder derjenige,
der das Pflanzenschutzgeraet erstmalig zu gewerblichen Zwecken einfuehrt, dem Julius
Kuehn-Institut zu erklaeren, dass der Geraetetyp den Anforderungen nach § 24 entspricht.

(2) Die Erklaerung muss enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Herstellers, Vertriebsunternehmers oder Einfuehrers,
2. die Bezeichnung des Geraetetyps und den Verwendungsbereich.

(3) Der Erklaerung muessen beigefuegt sein:
1. die Gebrauchsanleitung,
2. die Beschreibung des Geraetetyps und
3. die sonstigen fuer die Beurteilung erforderlichen Unterlagen.

(4) Bei Aenderungen des Geraetetyps, die das Ausbringen der Pflanzenschutzmittel
beeinflussen, muessen die Unterlagen nach Absatz 3 neu eingereicht oder ergaenzt werden.

(5) Das Julius Kuehn-Institut kann auf die Erklaerung verzichten, wenn die
Pflanzenschutzgeraete fuer Forschungs-, Untersuchungs-, Versuchs- oder Ausstellungszwecke
bestimmt sind.

§ 26 Pflanzenschutzgeraeteliste


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(1) Das Julius Kuehn-Institut fuehrt eine Liste der Geraetetypen, fuer die eine Erklaerung
nach § 25 abgegeben worden ist (Pflanzenschutzgeraeteliste).

(2) Das Julius Kuehn-Institut macht die Eintragung in die Pflanzenschutzgeraeteliste und
die Loeschung der Eintragung im Bundesanzeiger bekannt.

§ 27 Pruefung
(1) Das Julius Kuehn-Institut kann Pflanzenschutzgeraete daraufhin pruefen, ob sie den
Anforderungen nach § 24 entsprechen. Es hat mit Vorrang die Pflanzenschutzgeraete zu
pruefen, fuer die die Erklaerung oder die ihr beigefuegten Unterlagen zu Bedenken Anlass
geben, ob die Pflanzenschutzgeraete den Anforderungen nach § 24 entsprechen.

(2) Das Julius Kuehn-Institut kann im Einzelfall anordnen, dass der Hersteller,
Vertriebsunternehmer oder Einfuehrer ihr ein Pflanzenschutzgeraet zur Pruefung uebersendet.

§ 28 Ergebnis der Pruefung
Ergibt die Pruefung, dass ein Pflanzenschutzgeraet nicht den Anforderungen entspricht,
so loescht das Julius Kuehn-Institut die Eintragung in der Pflanzenschutzgeraeteliste.
Bei leichteren Maengeln kann das Julius Kuehn-Institut zunaechst von der Loeschung absehen
und dem Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einfuehrer eine angemessene Frist zur
Beseitigung der Maengel setzen. Bis zum Ablauf der Frist duerfen Pflanzenschutzgeraete
dieses Geraetetyps abweichend von § 24 mit diesen Maengeln weiterhin in den Verkehr
gebracht werden.

§ 29 Gebrauchsanleitung
Bei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzgeraetes ist die
Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern. Auf ihr sind zusaetzlich
anzugeben:
1. der Name und die Anschrift des Herstellers, Vertriebsunternehmers oder Einfuehrers,
2. die Bezeichnung des Geraetetyps und der Verwendungsbereich.

§ 30 Ermaechtigungen
(1) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es zur Erfuellung des in § 1 Nr. 4 genannten Zwecks erforderlich ist,
   a) die Anforderungen an Pflanzenschutzgeraete nach § 24 naeher festzusetzen,
   b) Verfuegungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, im Gebrauch befindliche
      Pflanzenschutzgeraete pruefen zu lassen,
   c) die Verwendung von Pflanzenschutzgeraeten zu verbieten, die den in einer
      Rechtsverordnung nach Buchstabe a festgesetzten Anforderungen nicht entsprechen
      oder nicht nach Buchstabe b geprueft sind,

2. den Begriff der Kleingeraete nach § 25 Abs. 1 abzugrenzen,
3. das Verfahren
   a) der Pruefung von Pflanzenschutzgeraeten vor dem erstmaligen Inverkehrbringen,
      insbesondere Art und Umfang der nach § 25 Abs. 3 einzureichenden Unterlagen, und
   b) das Verfahren der Pruefung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeraeten zu
      regeln.

In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b kann auch bestimmt werden,
dass Teile des zu pruefenden Pflanzenschutzgeraetes, die dem Anwenderschutz oder der
Verkehrssicherheit dienen, in die Pruefung einzubeziehen sind.

(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zur
Erfuellung des in § 1 Nr. 4 genannten Zwecks erforderlich ist, Verfuegungsberechtigte
und Besitzer zu verpflichten, im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeraete pruefen
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zu lassen und das Verfahren hierfuer zu regeln, soweit das Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Befugnis keinen Gebrauch
macht. Dabei koennen sie auch bestimmen, dass die Pruefung durch amtlich anerkannte
Kontrollwerkstaetten vorgenommen wird, sowie die Anforderung an die Anerkennung, den
Verlust der Anerkennung und das Verfahren zur Anerkennung regeln. Die Landesregierungen
koennen durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehoerden uebertragen und
dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder
ihrer Aufsicht unterstehende Behoerden weiter uebertragen koennen.

Sechster Abschnitt
Pflanzenstaerkungsmittel, Zusatzstoffe, Wirkstoffe

§ 31 Inverkehrbringen von Pflanzenstaerkungsmitteln
(1) Pflanzenstaerkungsmittel duerfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. bei bestimmungsgemaesser und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen
   Anwendung keine schaedlichen Auswirkungen, insbesondere auf die Gesundheit von
   Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt, haben,
2. in eine Liste des Bundesamtes fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ueber
   Pflanzenstaerkungsmittel aufgenommen worden sind und
3. auf den Behaeltnissen und aeusseren Umhuellungen oder Packungsbeilagen mit den Angaben
   nach § 31a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, der Angabe "Pflanzenstaerkungsmittel" und der
   Listennummer versehen sind.

(2) (weggefallen)

§ 31a Aufnahme in die Liste
(1) Pflanzenstaerkungsmittel werden in die Liste nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommen,
wenn der Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einfuehrer die Aufnahme beantragt. Der
Antrag muss enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
2. die Bezeichnung des Pflanzenstaerkungsmittels,
3. Angaben ueber die Zusammensetzung nach Art und Menge mit den gebraeuchlichen
   wissenschaftlichen Bezeichnungen,
4. Angaben ueber die Wirkungsweise,
5. die Gebrauchsanleitung und
6. die fuer die Behaeltnisse und aeusseren Umhuellungen oder fuer die Packungsbeilagen
   vorgesehene Kennzeichnung.
Mit dem Antrag ist ferner zu erklaeren, dass das Pflanzenstaerkungsmittel den
Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entspricht. Das Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien fuer Wirtschaft und Technologie, fuer Arbeit und Soziales und fuer
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Verfahren der Aufnahme in die Liste ueber Pflanzenstaerkungsmittel,
insbesondere Inhalt und Form des Antrags, zu regeln.

(2) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, sofern
die ihr vorgelegten Angaben und Unterlagen zu Bedenken Anlass geben, ob das
Pflanzenstaerkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entspricht,
vom Antragsteller die Vorlage der fuer eine Pruefung des Pflanzenstaerkungsmittels
erforderlichen Unterlagen und Proben verlangen.

(3) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet
innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags ueber die Aufnahme in die Liste ueber
Pflanzenstaerkungsmittel. Es trifft seine Entscheidung hinsichtlich

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1. moeglicher schaedlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier im
   Benehmen mit dem Bundesinstitut fuer Risikobewertung,
2. moeglicher schaedlicher Auswirkungen auf den Naturhaushalt im Benehmen mit dem
   Umweltbundesamt,
3. anderer schaedlicher Auswirkungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 im Benehmen mit dem
   Julius Kuehn-Institut.
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behoerden verbinden ihre Entscheidung mit
einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist. Verlangt das Bundesamt fuer Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit Unterlagen oder Proben nach Absatz 2, bevor das
Pflanzenstaerkungsmittel in die Liste aufgenommen worden ist, entscheidet es innerhalb
von vier Monaten nach Eingang der Unterlagen oder Proben.

(4) Ergibt sich aus den Unterlagen oder Proben, dass ein Pflanzenstaerkungsmittel den
Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entspricht, so lehnt das Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Aufnahme des Pflanzenstaerkungsmittels
in die Liste ab.

(5) Der Antragsteller hat dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit Aenderungen gegenueber den Angaben und Unterlagen nach Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 unverzueglich anzuzeigen.

§ 31b Pruefung
(1) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann
Pflanzenstaerkungsmittel, auch nach Aufnahme in die Liste, daraufhin pruefen, ob
sie den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen. Es hat mit Vorrang die
Pflanzenstaerkungsmittel zu pruefen, fuer die der Antrag, die ihm beigefuegten Angaben
oder die Unterlagen und Proben nach § 31a Abs. 2 zu Bedenken Anlass geben, ob das
Pflanzenstaerkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entspricht.

(2) Ergibt eine nachtraegliche Pruefung, dass ein in die Liste aufgenommenes
Pflanzenstaerkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entspricht,
so streicht das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
das Pflanzenstaerkungsmittel aus der Liste. In diesem Fall ist die Rueckgabe des
Pflanzenstaerkungsmittels an den Hersteller oder einen von ihm beauftragten Dritten
zulaessig.

(3) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die
Aufnahme in die Liste ueber Pflanzenstaerkungsmittel und das Streichen aus der Liste im
Bundesanzeiger bekannt.

§ 31c Zusatzstoffe
(1) Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um
ihre Eigenschaften oder Wirkungen zu veraendern (Zusatzstoffe), ausgenommen Wasser und
Duengemittel im Sinne des Duengemittelgesetzes, duerfen in der Formulierung, in der die
Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
die Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 erfuellen und in eine Liste des Bundesamtes fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ueber Zusatzstoffe aufgenommen worden sind.

(2) Fuer Zusatzstoffe gelten die Vorschriften ueber Pflanzenstaerkungsmittel entsprechend.
Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Wirtschaft und Technologie,
fuer Arbeit und Soziales und fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Aufnahme in die Liste
ueber Zusatzstoffe, insbesondere Inhalt und Form des Antrags, zu regeln.

§ 31d Verkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen
(1) Wirkstoffe, die zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder zur Verwendung als
Pflanzenschutzmittel bestimmt sind, duerfen nur in den Verkehr gebracht oder eingefuehrt
werden, wenn
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1. die Wirkstoffe nach den §§ 13 bis 15 des Chemikaliengesetzes eingestuft, verpackt
   und gekennzeichnet sind und
2. den Mitgliedstaaten und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaft die nach
   Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben und Unterlagen unter
   Beifuegung einer Erklaerung vorgelegt worden sind, dass der Wirkstoff zur Verwendung
   in Pflanzenschutzmitteln oder zur Anwendung als Pflanzenschutzmittel bestimmt ist;
   dies gilt nicht fuer Wirkstoffe, die zu Versuchszwecken in den Verkehr gebracht oder
   eingefuehrt werden.

(2) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, soweit es zur Erfuellung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Wirtschaft und Technologie, fuer Arbeit und
Soziales und fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Vorlage, insbesondere Art und Umfang der
Unterlagen, zu regeln.

Siebter Abschnitt
Entschaedigung, Forderungsuebergang

§ 32 Entschaedigung
(1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder
befallen noch befallsverdaechtig sind, oder sonstige Gegenstaende, die weder Traeger
von Schadorganismen sind noch im Verdacht stehen, Traeger von Schadorganismen zu
sein, vernichtet werden, ist eine angemessene Entschaedigung in Geld zu leisten. Die
Entschaedigung ist unter gerechter Abwaegung der Interessen der Allgemeinheit und der
Beteiligten festzusetzen.

(2) Wird durch eine Massnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein
Vermoegensnachteil zugefuegt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist eine
Entschaedigung in Geld zu gewaehren, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich
unbilliger Haerten geboten erscheint.

(3) Eine Entschaedigung wird nicht gewaehrt, wenn der vom Eingriff Betroffene oder sein
Rechtsvorgaenger zu der Massnahme durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz oder
gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder Anordnung Anlass gegeben
hat.

(4) Fuer Streitigkeiten ueber die Entschaedigungsansprueche ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben.

§ 32a Forderungsuebergang
Wird eine Entschaedigung nach § 32 Abs. 1 oder 2 geleistet oder ein Ausgleich aus Anlass
behoerdlich angeordneter Massnahmen zur Bekaempfung oder Verhinderung der Verschleppung
von Schadorganismen gewaehrt und beteiligt sich die Europaeische Gemeinschaft an
der Entschaedigung oder dem Ausgleich, kann das Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit es zur Durchfuehrung von Rechtsakten der
Europaeischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates vorschreiben, dass Forderungen auf Entschaedigung oder Schadensersatz eines
Entschaedigungs- oder Ausgleichsberechtigten, die ihm gegen Dritte zustehen, auf die
Europaeische Gemeinschaft in Hoehe der anteiligen Finanzierung der Entschaedigung oder
des Ausgleichs an diese uebergehen. Naehere Einzelheiten des Forderungsuebergangs und ein
Forderungsuebergang im uebrigen auf die Laender, insbesondere Umfang und Verfahren, koennen
in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden.

Achter Abschnitt
Behoerden, Ueberwachung

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§ 33 Julius Kuehn-Institut
(1) Das Julius Kuehn-Institut ist eine selbstaendige Bundesoberbehoerde im
Geschaeftsbereich des Bundesministeriums fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz.

(2) Das Julius Kuehn-Institut hat zusaetzlich zu den Aufgaben, die ihm durch dieses
Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach § 30 Abs. 1 und § 38b Satz 2 oder durch andere
Rechtsvorschriften uebertragen sind oder werden, folgende Aufgaben:
1.    die Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung auf dem Gebiet des
      Pflanzenschutzes,
2.    Forschung im Rahmen des Zwecks dieses Gesetzes, einschliesslich bibliothekarischer
      und dokumentarischer Erfassung, Auswertung und Bereitstellung von Informationen,
3.    Forschung
      a) in den Bereichen Pflanzenbau, Gruenlandwirtschaft und Pflanzenernaehrung und
      b) im Bereich der Pflanzengenetik sowie
      Unterrichtung und Beratung des Bundesministeriums fuer Ernaehrung, Landwirtschaft
      und Verbraucherschutz in allen Fragen, die zu den Aufgaben des Julius Kuehn-
      Instituts nach Buchstaben a und b gehoeren,
4.    Mitwirkung bei der Ueberwachung der Pflanzenschutzgeraete der in die
      Pflanzenschutzgeraeteliste eingetragenen Geraetetypen,
5.    die Pruefung von Pflanzenschutzgeraeten,
6.    die Pruefung und die Entwicklung von Verfahren des Pflanzenschutzes sowie die
      Mitwirkung beim Schliessen von Bekaempfungsluecken,
7.    die Pruefung von Pflanzen auf ihre Widerstandsfaehigkeit gegen Schadorganismen,
8.    die Untersuchung von Bienen auf Schaeden durch zugelassene Pflanzenschutzmittel,
9.    Risikoanalyse und -bewertung im Bereich der Ein- und Verschleppung von
      Schadorganismen sowie Mitwirkung bei der Erarbeitung nationaler und
      internationaler Normen auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit,
10.   Mitwirkung an und Begleitung von Programmen und Massnahmen, einschliesslich der
      Ueberwachung, der Laender und der Europaeischen Gemeinschaft zur Verhinderung der
      Ein- und Verschleppung von Schadorganismen,
11.   Mitwirkung an der Pruefung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen nach den von der
      Europaeischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen.

(3) Das Julius Kuehn-Institut kann Geraete und Einrichtungen pruefen, die im
Pflanzenschutz benutzt werden, aber keine Pflanzenschutzgeraete sind.

(4) Das Julius Kuehn-Institut veroeffentlicht eine beschreibende Liste der in die
Pflanzenschutzgeraeteliste eingetragenen Pflanzenschutzgeraete mit Angaben ueber die
fuer die Verwendung der Pflanzenschutzgeraete wichtigen Merkmale und Eigenschaften.
Pruefergebnisse aus der Praxis des Pflanzenschutzes koennen verwendet werden. Es macht
die nach Artikel X des Internationalen Pflanzenschutzuebereinkommens verabschiedeten
Standards bekannt.

(5) u. (6) (weggefallen)

§ 33a Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(1) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat, zusaetzlich
zu den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach § 7, § 17
Abs. 1, § 18a Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 31a Abs. 1 Satz 4, § 31c Abs. 2 Satz 2, § 31d Abs.
2 und § 38b Satz 2 oder durch andere Rechtsvorschriften uebertragen sind oder werden,
folgende Aufgaben:
1. Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung auf dem Gebiet der
   Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstaerkungsmittel und Zusatzstoffe,

                                             - 37 -
      
                                                                              

2. Mitwirkung bei der Ueberwachung zugelassener Pflanzenschutzmittel sowie der
   Pflanzenschutzmittel, deren Verkehrsfaehigkeit nach § 16c festgestellt wurde,
   einschliesslich der Untersuchung ihrer inhaltlichen Zusammensetzung zur Ueberpruefung
   der Zulassungsvoraussetzungen oder der Verkehrsfaehigkeitsvoraussetzungen nach
   § 16c, und die Mitwirkung bei der Ueberwachung der in die jeweilige Liste
   aufgenommenen Pflanzenstaerkungsmittel und Zusatzstoffe,
3. Mitwirkung bei der Bekanntmachung der Liste nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes,
4. Mitwirkung am Rotterdamer Uebereinkommen ueber das Verfahren der vorherigen
   Zustimmung nach Inkenntnissetzung fuer bestimmte gefaehrliche Chemikalien sowie
   Pflanzenschutz- und Schaedlingsbekaempfungsmittel im internationalen Handel fuer den
   Bereich Pflanzenschutz,
5. Beteiligung an der Pruefung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen nach den von der
   Europaeischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen.

(2) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann pruefen:
1. Pflanzenschutzmittel, die nicht der Zulassung beduerfen,
2. Stoffe, die zur Anwendung im Pflanzenbau bestimmt, aber keine Pflanzenschutzmittel,
   Pflanzenstaerkungsmittel oder Zusatzstoffe sind.

(3) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veroeffentlicht eine
beschreibende Liste
1. der zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit Angaben ueber die fuer die Anwendung
   der Pflanzenschutzmittel wichtigen Merkmale und Eigenschaften, insbesondere die
   Eignung der Pflanzenschutzmittel fuer bestimmte Anwendungsgebiete, Boden- und
   Klimaverhaeltnisse und den Haus- und Kleingartenbereich, sowie den Zeitpunkt, an dem
   die Zulassung der Pflanzenschutzmittel endet,
2. der in die jeweilige Liste eingetragenen Pflanzenstaerkungsmittel und Zusatzstoffe.
Pruefungsergebnisse aus der Praxis des Pflanzenschutzes koennen verwertet werden.

(4) Beim Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wird ein
Sachverstaendigenausschuss gebildet, dessen Mitglieder vom Bundesministerium
fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berufen werden. Der
Sachverstaendigenausschuss ist zu hoeren
1. vor der Entscheidung ueber die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach § 15, § 15b
   oder § 15c,
2. vor der Entscheidung ueber die Genehmigung nach § 18,
3. vor der Ruecknahme oder dem Widerruf einer Zulassung oder Genehmigung ausser bei
   Gefahr im Verzuge.

(5) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Arbeit und Soziales und fuer
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die naeheren Voraussetzungen ueber den Sachverstaendigenausschuss zu erlassen.

§ 34 Durchfuehrung in den Laendern
(1) In den Laendern obliegt die Durchfuehrung dieses Gesetzes einschliesslich der
Ueberwachung der Einhaltung seiner Vorschriften sowie der nach diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen den nach Landesrecht zustaendigen Behoerden.

(2) Als Pflanzenschutzdienst haben die zustaendigen Behoerden insbesondere folgende
Aufgaben:
1. die Ueberwachung der Pflanzenbestaende sowie der Vorraete von Pflanzen und
   Pflanzenerzeugnissen auf das Auftreten von Schadorganismen,
2. die Ueberwachung des Befoerderns, des Inverkehrbringens, des Lagerns, der Einfuhr und
   der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Kultursubstraten im Rahmen des

                                            - 38 -
      
                                                                              

   Pflanzenschutzes sowie die Ausstellung der fuer diese Taetigkeiten erforderlichen
   Bescheinigungen,
3. die Beratung, Aufklaerung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
   einschliesslich der Durchfuehrung des Warndienstes auch unter Verwendung eigener
   Untersuchungen und Versuche,
4. die Berichterstattung ueber das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen,
5. die Pruefung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeraeten, Verfahren des
   Pflanzenschutzes, der Resistenz von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung beim
   Schliessen von Bekaempfungsluecken,
6. die Durchfuehrung der fuer die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 5 erforderlichen
   Untersuchungen und Versuche.

§ 34a Behoerdliche Anordnungen
Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung
festgestellter oder zur Verhuetung kuenftiger Verstoesse gegen dieses Gesetz oder gegen
die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann
insbesondere untersagen:
1. die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels zur Verhuetung von Verstoessen gegen § 6
   Abs. 2 oder § 6a oder
2. das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, Pflanzenstaerkungsmittels
   oder eines Pflanzenschutzgeraetes, wenn die erforderliche Zulassung oder
   Genehmigung nicht vorliegt oder die erforderliche Aufnahme in die Liste ueber
   Pflanzenstaerkungsmittel und die Pflanzenschutzgeraeteliste nicht erfolgt ist.

§ 35 Mitwirkung von Zollstellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen
wirken bei der Ueberwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Schadorganismen
und Befallsgegenstaenden sowie der Einfuhr und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln
und Pflanzenschutzgeraeten mit. Die genannten Behoerden koennen Sendungen von
Pflanzenschutzmittel, Schadorganismen und Befallsgegenstaenden sowie mitgefuehrte
Gegenstaende dieser Art einschliesslich deren Befoerderungsmittel, Behaelter, Lade- und
Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Ueberwachung anhalten und
im Falle von Auflagen zur Begasung von Befallsgegenstaenden diese unter zollamtlicher
Ueberwachung an die naechste Begasungsstelle weiterleiten.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens der
Ueberwachung zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen,
Auskuenften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in
Geschaeftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von
Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.

§ 36 Einlassstellen
Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen
bekannt, bei denen
1. Sendungen von Schadorganismen sowie Befallsgegenstaende zur Einfuhr oder Ausfuhr
   abgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 4,
   oder
2. Pflanzenschutzmittel zur Einfuhr oder Ausfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr
   oder Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2
geregelt ist.

§ 37 Kosten

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(1) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Kosten
(Gebuehren und Auslagen) fuer
1. seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz und
2. berichterstattende Taetigkeiten, die es im Rahmen des Arbeitsprogramms nach Artikel
   8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Verbindung mit den durch Verordnung der
   Europaeischen Gemeinschaft festgesetzten Durchfuehrungsbestimmungen ausfuehrt.
Bei der Bemessung der Hoehe der Gebuehr nach Satz 1 ist auch der mit den
Mitwirkungshandlungen des Bundesinstitutes fuer Risikobewertung, der Biologischen
Bundesanstalt und des Umweltbundesamtes verbundene Verwaltungsaufwand zu
beruecksichtigen. Im Falle des Satzes Nr. 2 sind die Kosten von demjenigen zu erheben,
der die Pruefung eines Wirkstoffs zur Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG
veranlasst hat; in diesem Falle gilt das Verwaltungskostengesetz entsprechend.

(1a) Die Biologische Bundesanstalt erhebt Kosten (Gebuehren und Auslagen) fuer ihre
Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen.

(2) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und fuer Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende zu bestimmen und dabei feste Saetze oder
Rahmensaetze vorzusehen. Werden gebuehrenpflichtige Tatbestaende geregelt, bei denen
die Mitwirkung des Umweltbundesamtes gesetzlich vorgeschrieben ist, ist auch das
Einvernehmen des Bundesministeriums fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
erforderlich. Der Nutzen der Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeraete, Verfahren
des Pflanzenschutzes sowie der Geraete und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt
werden, fuer die Allgemeinheit ist angemessen zu beruecksichtigen. Die zu erstattenden
Auslagen koennen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

Neunter Abschnitt
Auskunftspflicht, Uebermittlung von Daten, Straf- und
Bussgeldvorschriften

§ 38 Auskunftspflicht
(1) Natuerliche und juristische Personen und nichtrechtsfaehige Personenvereinigungen
haben der zustaendigen Behoerde auf Verlangen die Auskuenfte zu erteilen, die zur
Durchfuehrung der der Behoerde durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
uebertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(2) Personen, die von der zustaendigen Behoerde beauftragt sind, duerfen im Rahmen
des Absatzes 1 Grundstuecke, Geschaeftsraeume, Betriebsraeume und Transportmittel des
Auskunftspflichtigen waehrend der Geschaefts- und Betriebszeit betreten und dort
1. Besichtigungen sowie Untersuchungen auf Schadorganismen vornehmen und
   Pflanzenschutzgeraete pruefen,
2. Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen und
3. geschaeftliche Unterlagen einsehen;
sie koennen dabei von Sachverstaendigen der Kommission der Europaeischen Gemeinschaft
oder anderer Mitgliedstaaten begleitet werden. Zur Verhuetung dringender Gefahren
fuer die oeffentliche Sicherheit und Ordnung duerfen die Grundstuecke, Geschaeftsraeume,
Betriebsraeume und Transportmittel auch betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken
des Auskunftspflichtigen dienen. Der Auskunftspflichtige hat die Massnahmen zu dulden,
die mit der Ueberwachung beauftragten Personen zu unterstuetzen und die geschaeftlichen
Unterlagen vorzulegen.

(3) Die von der zustaendigen Behoerde mit der Durchfuehrung von Ueberwachungs- und
Bekaempfungsmassnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 beauftragten Personen duerfen im Rahmen
ihres Auftrages tagsueber an Werktagen Grundstuecke betreten und dort Ueberwachungs- und
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Bekaempfungsmassnahmen durchfuehren. Der Verfuegungsberechtigte oder Besitzer hat diese
Massnahmen zu dulden.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird im Rahmen der Absaetze 2 und 3 eingeschraenkt.

(5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.

§ 38a Uebermittlung von Daten
(1) Das Julius Kuehn-Institut und das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit koennen den zustaendigen Behoerden anderer Mitgliedstaaten und
der Kommission der Europaeischen Gemeinschaft Entscheidungen und Massnahmen mitteilen,
soweit dies durch Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaft vorgeschrieben oder zur
Durchfuehrung des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum erforderlich ist.
Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann darueber hinaus
Angaben und Unterlagen, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den §§ 15 bis
16a und 18 erlangt hat, an die in Satz 1 genannten Stellen uebermitteln, soweit dies
durch Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaft vorgeschrieben oder zur Durchfuehrung des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum erforderlich ist.

(2) Die zustaendigen Behoerden koennen, soweit dies zur Einhaltung der
pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen erforderlich ist oder durch Rechtsakte der
Organe der Europaeischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen
der Durchfuehrung dieses Gesetzes gewonnen haben, den zustaendigen Behoerden anderer
Laender, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europaeischen
Gemeinschaft mitteilen.

§ 38b Aussenverkehr
Der Verkehr mit den zustaendigen Behoerden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission
der Europaeischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Julius Kuehn-Institut oder das Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit uebertragen. Ferner kann es diese Befugnis
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zustaendigen obersten
Landesbehoerden uebertragen. Die obersten Landesbehoerden koennen diese Befugnis nach Satz
3 auf andere Behoerden uebertragen.

§ 39 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Schadorganismen verbreitet und dadurch
1. Bestaende von Pflanzen besonders geschuetzter Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10
   des Bundesnaturschutzgesetzes,
2. fremde Pflanzenbestaende von bedeutendem Wert oder
3. Pflanzenbestaende von bedeutendem Wert fuer Naturhaushalt oder Landschaftsbild
gefaehrdet.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 40 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.   einer Rechtsverordnung
     a) nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 1, § 9 Satz 2, den §§ 17 Abs. 2, § 20 Abs. 1 in
        Verbindung mit § 14 des Chemikaliengesetzes, § 20 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b


                                            - 41 -
      
                                                                              

         bis e, § 23 Abs. 3 oder § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c oder nach § 3 des durch
         § 44 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes aufgehobene Pflanzenschutzgesetzes oder
      b) nach § 7
      zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
      Bussgeldvorschrift verweist,
2.    einer vollziehbaren Anordnung
      a) nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2, § 10a Abs. 2, § 16b Abs. 2
         Satz 1, § 22 Abs. 3 oder § 34a Satz 1,
      b) nach § 15a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 8 oder § 15c Abs. 1 Satz
         2, oder
      c) auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 3, § 5 Abs. 1 in
         Verbindung mit § 3 Abs. 1, nach § 7 Abs. 1 oder 4 in Verbindung mit Abs.
         1, nach § 10a Abs. 3, § 21a Satz 2 oder § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c,
         soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
         Bussgeldvorschrift verweist,
      zuwiderhandelt,
3.    (weggefallen)
4.    entgegen § 6 Abs. 2, § 6a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, oder §
      6a Abs. 1 Satz 2 oder § 10a Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit einer
      Rechtsverordnung nach Abs. 3, ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
4a.   entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht
      vollstaendig fuehrt,
4b.   entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht aufbewahrt,
5.    entgegen § 9 Satz 1 oder § 21a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
      Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 1 Satz 2, oder § 21a Abs. 2 Satz 1, auch in
      Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 2 Satz 2, eine Anzeige
      nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
6.    entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder
      entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat in den
      Verkehr bringt oder einfuehrt,
7.    einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 2 Satz 2,     § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in
      Verbindung mit § 15c Abs. 1 Satz 2 oder § 18 Abs. 2,     nach § 15 Abs. 7 Satz 1,
      auch in Verbindung mit § 15b Abs. 8, nach § 15b Abs.     5 Satz 1 oder § 18b Abs.
      4 Satz 1 Nr. 1 oder einer mit einer Zulassung nach §     15b Abs. 7 verbundenen
      vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
8.    entgegen § 15a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 8, § 15c Abs. 1
      Satz 2 oder § 18 Abs. 2, oder entgegen § 31a Abs. 5, auch in Verbindung mit § 31c
      Abs. 2 Satz 1, eine Anzeige oder entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Meldung
      nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
      nicht rechtzeitig erstattet,
8a.   entgegen § 16b Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 ein Pflanzenschutzmittel nicht,
      nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig annimmt,
8b.   entgegen § 16c Abs. 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel einfuehrt oder in Verkehr
      bringt,
9.    entgegen § 15d Abs. 2, § 16d Abs. 1, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 oder § 15
      des Chemikaliengesetzes oder entgegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer
      Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a, ein Pflanzenschutzmittel ohne die
      vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder einfuehrt,
10.   der Vorschrift des § 21 Satz 1 ueber verbotene Angaben zuwiderhandelt,
11.   entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 31 Abs. 2, dieser
      auch in Verbindung mit § 31c Abs. 2 Satz 1, ein Pflanzenschutzmittel, ein
      Pflanzenstaerkungsmittel oder einen Zusatzstoff in den Verkehr bringt,


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11a.   entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 den Erwerber nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
       oder nicht rechtzeitig ueber Verbote oder Beschraenkungen unterrichtet,
12.    entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel ausfuehrt oder entgegen § 23
       Abs. 2 ein fuer die Ausfuhr bestimmtes Pflanzenschutzmittel oder Kultursubstrat
       nicht getrennt haelt oder nicht entsprechend kenntlich macht,
13.    entgegen § 24 ein Pflanzenschutzgeraet in den Verkehr bringt oder einfuehrt, das
       einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a nicht entspricht,
14.    entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30
       Abs. 1 Nr. 2 oder 3 eine Erklaerung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
       nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 25 Abs. 4 Unterlagen nicht einreicht
       oder nicht ergaenzt,
15.    entgegen § 29 Satz 1 die Gebrauchsanleitung nicht mitliefert,
16.    entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 31c Abs. 2 Satz 1,
       ein Pflanzenstaerkungsmittel oder einen Zusatzstoff oder entgegen § 31c Abs. 1
       einen in die dort genannte Liste nicht aufgenommenen Zusatzstoff in den Verkehr
       bringt,
16a.   entgegen § 31d Abs. 1 Nr. 1 einen Wirkstoff in den Verkehr bringt oder einfuehrt
       oder
17.    entgegen § 38 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
       erteilt, entgegen § 38 Abs. 2 Satz 3 eine Massnahme nicht duldet, eine mit der
       Ueberwachung beauftragte Person nicht unterstuetzt oder geschaeftliche Unterlagen
       nicht vorlegt oder entgegen § 38 Abs. 3 Satz 2 eine Massnahme nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen, des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und
c, Nr. 4, 6, 7, 8b, 9, 10, 13 und 16a mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro, in
den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b, 4a, 4b, Nr. 5, 8, 8a, 11 bis 12, 14 bis 16
und 17 mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate, Pflanzenschutzmittel,
Pflanzenstaerkungsmittel, Zusatzstoffe, Wirkstoffe und Pflanzenschutzgeraete, auf die
sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 8b, 9, 13, 16 oder 16a
bezieht, koennen eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 8 das
Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, in den Faellen des Absatzes
1 Nr. 14 das Julius Kuehn-Institut.

Zehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 41 Unberuehrtheitsklausel
Unberuehrt bleiben
1. das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,
2. das Bundes-Immissionsschutzgesetz,
3. das Chemikaliengesetz,
4. das Geraetesicherheitsgesetz und
5. das Gentechnikgesetz
sowie die auf diese Gesetze gestuetzten Rechtsverordnungen.

§ 42 Besondere Vorschriften zur Bekaempfung der Reblaus
Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates nach § 3 Abs. 1 wird die Bekaempfung

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der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch) geregelt. Darueber hinaus koennen die
Laender
1. ueber Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 hinaus weitergehende Regelungen zur
   Bekaempfung der Reblaus treffen,
2. die Entschaedigung fuer Massnahmen zur Bekaempfung der Reblaus abweichend von § 32 Abs.
   1 bis 3 regeln,
3. abweichend von § 34 Abs. 2 einen besonderen Rebschutzdienst einrichten und ihm
   Aufgaben uebertragen, soweit sie den Schutz der Reben betreffen.

§ 43
(weggefallen)

§ 44 Aufhebung von Vorschriften
Soweit die Ermaechtigungen des § 3 nicht ausreichen, werden die Landesregierungen
ermaechtigt, auf Grund des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7823-1 veroeffentlichten bereinigten
Fassung erlassene Rechtsverordnungen aufzuheben. Sie koennen ihre Befugnis durch
Rechtsverordnung auf andere Behoerden uebertragen.

§ 45 Uebergangsvorschriften
(1) § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist auf Pflanzenschutzmittel, die
1. bis zum 1. Juli 1998 zugelassen worden sind oder
2. nach § 15 zugelassen werden,
bis zum 1. Juli 2001 nicht anzuwenden.

(2) § 6a Abs. 1 Satz 2 ist erst ab dem 1. Juli 1999 anzuwenden.

(3) § 10a Abs. 1 und 2 sowie Rechtsverordnungen auf Grund des § 10a Abs. 3 sind erst ab
dem 1. Juli 2000 anzuwenden; hinsichtlich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu
Versuchszwecken bleiben die allgemeinen Anforderungen an die Anwendung nach § 6 Abs. 1
Satz 2 unberuehrt.

(4) Die §§ 13 bis 14b gelten nicht fuer die Verwertung von Unterlagen zugunsten eines
Antragstellers, wenn die Biologische Bundesanstalt die Unterlagen bereits nach den §§
13 und 14 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung zu seinen Gunsten verwertet
hat. Auf die Verwertung von Unterlagen, die Versuche mit anderen Tieren als mit
Wirbeltieren voraussetzen, finden die §§ 13 und 14 des Pflanzenschutzgesetzes in der
bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung Anwendung, soweit die Biologische Bundesanstalt
die Mitteilungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 oder 5 in Verbindung
mit Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
vorgenommen hat.

(5) Bis zu einer Entscheidung ueber die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang
I der Richtlinie 91/414/EWG findet § 15 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung auf
Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten und die in einem Mitgliedstaat
vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden sind. Auf Verlangen des Bundesamtes fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat der Antragsteller nachzuweisen, dass
das Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat vor dem 27. Juli 1993 nach Satz 1 in
den Verkehr gebracht worden ist.

(6) § 15c findet keine Anwendung auf Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff
enthalten, der in Pflanzenschutzmitteln enthalten war, die in einem Mitgliedstaat vor
dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden sind.

(7) Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die in einem Mitgliedstaat vor dem 27. Juli
1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen

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in den Verkehr gebracht worden sind, sind zu widerrufen, wenn die Europaeische
Gemeinschaft nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 7 der Richtlinie 91/414/EWG entschieden
hat, einen Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen oder
die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I in der jeweils geltenden Fassung mit einer
Beschraenkung nach Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG versehen hat, die der
Zulassung entgegensteht.

(8) § 31d Abs. 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Wirkstoffe, die in einem
Mitgliedstaat vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger
wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden sind.

(9) Pflanzenschutzmittel, die vor dem 1. Juli 1998 nach § 15 dieses Gesetzes in der
zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zugelassen worden sind, duerfen noch bis zum 30.
Juni 2001 nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden
Fassung in den Verkehr gebracht, eingefuehrt und angewandt werden. Endet die Zulassung
nach dem 30. Juni 2001, darf das Pflanzenschutzmittel bis zum Ende der Zulassung nur in
den Verkehr gebracht, eingefuehrt und angewandt werden, wenn
1. die Biologische Bundesanstalt zuvor die Anwendungsgebiete und
   Anwendungsbestimmungen entsprechend § 15 Abs. 2 festgesetzt hat und
2. das Pflanzenschutzmittel nach § 20 Abs. 1 bis 3 oder auf Grund einer nach § 20 Abs.
   5 erlassenen Rechtsverordnung gekennzeichnet ist.
Die Festsetzung der Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen ist vom
Zulassungsinhaber bis zum 1. Februar 1999 bei der Biologischen Bundesanstalt zu
beantragen.

(10) Pflanzenstaerkungsmittel, die vor dem 1. Juli 1998 nach den bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind, duerfen noch bis zum 30.
Juni 2000 in den Verkehr gebracht werden. Pflanzenstaerkungsmittel nach § 2 Nr. 10
Buchstabe b und Zusatzstoffe duerfen noch bis zum Ende der Zulassung in den Verkehr
gebracht werden, soweit sie als Pflanzenschutzmittel zugelassen sind und die Zulassung
nach dem in Satz 1 genannten Zeitraum endet.

(11) Pflanzenschutzmittel, die vor dem 1. November 2002 nach den bis dahin geltenden
Vorschriften gekennzeichnet worden sind, duerfen bis zur Erschoepfung der Bestaende,
laengstens jedoch bis zum 29. Juli 2004, in den Verkehr gebracht oder eingefuehrt werden.
Behaeltnisse und abgabefertige Packungen, die vor dem 1. November 2002 nach den bis
dahin geltenden Vorschriften hergestellt worden sind, duerfen bis zur Erschoepfung der
Bestaende, laengstens jedoch bis zum 29. Juli 2004, verwendet werden.

(12) Die §§ 16c bis 16g sind erstmals ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden.

(13) Pflanzenschutzmittel, deren Uebereinstimmung mit einem zugelassenen Mittel
vor dem 29. Juni 2006 nach dem Verfahren der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1993
(BAnz. S. 11 154) festgestellt worden ist, duerfen noch bis zum 1. Juli 2007 in
Verkehr gebracht werden. Wird fuer ein Pflanzenschutzmittel, dessen Uebereinstimmung
mit einem zugelassenen Mittel schon nach der in Satz 1 genannten Bekanntmachung
festgestellt worden ist, ein Antrag nach § 16c gestellt, beruecksichtigt das Bundesamt
fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei der Entscheidung ueber den Antrag
diese Feststellung. Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann
den Antragsteller von der Vorlage bereits vorhandener Dokumente oder Angaben befreien.

(14) Wer am 12. Maerz 2008 eine in § 21a Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Taetigkeit ausuebt, hat
die Anzeige nach § 21a Abs. 2 Satz 1 bis zum 1. Juni 2008 abzugeben.

(15) § 20 Abs. 2 Nr. 8 ist erstmals fuer Pflanzenschutzmittel anzuwenden, die ab 13.
Maerz 2009 in den Verkehr gebracht oder eingefuehrt werden.

§ 46 (weggefallen)
-

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt
III
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(BGBl. II 1990, 889, 1013)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. - 5. ...
6. Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geaendert
   durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
   mit folgenden Massgaben:
      a) Die Meldungen nach § 19 Abs. 1 sind erstmals zum 30. Juni 1992 zu erstatten.
      b) § 23 Abs. 1 und 2 tritt am ersten Tag des sechsten auf das Wirksamwerden des
         Beitritts folgenden Kalendermonats in Kraft.
      c) Pflanzenschutzmittel, die bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach
         Massgabe des Gesetzes zum Schutze der Kultur- und Nutzpflanzen vom 25. November
         1953 (GBl. Nr. 125 S. 1179) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juni 1968
         (GBl. I Nr. 11 S. 242) zugelassen und nach den Vorschriften, die am Tag vor
         dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben, verpackt und gekennzeichnet
         sind, duerfen noch bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Vertrages
         genannten Gebiet in den Verkehr gebracht und, vorbehaltlich der Pflanzenschutz-
         Anwendungsverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1196) sowie des Satzes 5,
         angewandt werden. Die Biologische Bundesanstalt fuer Land- und Forstwirtschaft
         (Biologische Bundesanstalt) kann im Einzelfall das Inverkehrbringen eines
         Pflanzenschutzmittels nach Satz 1 ueber den 31. Dezember 1992 hinaus genehmigen,
         wenn
         aa)   der Zulassungsinhaber bis zum 31. Dezember 1991 den Antrag auf Zulassung
               des Pflanzenschutzmittels nach § 12 des Pflanzenschutzgesetzes gestellt
               hat,
         bb)   nach § 12 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, des
               Pflanzenschutzgesetzes vorzulegende Unterlagen diesem Antrag nicht
               beigefuegt werden koennen, weil die hierfuer erforderlichen Untersuchungen,
               obwohl mit ihnen vor der Antragstellung begonnen worden ist, nicht vor dem
               31. Dezember 1991 abgeschlossen werden koennen, und
         cc)   keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das
               Pflanzenschutzmittel bei bestimmungsgemaesser und sachgerechter Anwendung
               oder als Folge einer solchen Anwendung
               aaa)   schaedliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder
                      auf Grundwasser hat oder
               bbb)   sonstige Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat, die
                      nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht vertretbar
                      sind.

         Die Biologische Bundesanstalt entscheidet ueber das Vorliegen der Voraussetzungen
         aa)   nach Satz 2 Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa im Einvernehmen
               mit dem Bundesinstitut fuer gesundheitlichen Verbraucherschutz und
               Veterinaermedizin
         bb)   nach Satz 2 Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb hinsichtlich der
               Vermeidung von Schaeden durch Belastung des Wassers und der Luft sowie durch
               Abfaelle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.
         Die Genehmigung ist bis zu dem Zeitpunkt zu befristen, an dem die
         Entscheidung ueber die Zulassung des Pflanzenschutzmittels nach § 15 des
         Pflanzenschutzgesetzes getroffen wird. Im Falle einer Genehmigung nach Satz 2
         kann das Pflanzenschutzmittel fuer die Geltungsdauer der Genehmigung innerhalb
         des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes angewandt werden. Die
         Biologische Bundesanstalt macht die Genehmigungen unter Angabe des Beginns und
         des Endes der Geltungsdauer im Bundesanzeiger bekannt.

...


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