Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
PflSchSachkV
vom 28.07.1987
"Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt
durch die Verordnung vom 7. Mai 2001 (BGBl. I S. 885) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch V v. 7.5.2001 I 885
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.1988
Eingangsformel
Auf Grund des § 10 Abs. 3 Satz 2 und des § 22 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes
vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates:
§ 1 Sachkundenachweis fuer die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
1. fuer die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
a) in einem Betrieb
aa) der Landwirtschaft einschliesslich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft,
bb) zum Zwecke des Vorratsschutzes oder
b) zu Versuchszwecken oder
c) fuer andere - ausser gelegentlicher Nachbarschaftshilfe - oder
2. fuer die Anleitung oder Beaufsichtigung von Personen, die Pflanzenschutzmittel im
Rahmen eines Ausbildungsverhaeltnisses anwenden, soweit dies zur Ausbildung gehoert,
kann durch Vorlage eines Abschlusszeugnisses nach Absatz 2 oder einer Bescheinigung
nach Absatz 5 oder durch eine Pruefung nach § 2 erbracht werden. Die zustaendige Behoerde
kann auf Antrag auch den erfolgreichen Abschluss in einer anderen Aus-, Fort- oder
Weiterbildung als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
anerkennen, wenn die Vermittlung solcher Kenntnisse und Fertigkeiten Gegenstand der
Aus-, Fort- oder Weiterbildung gewesen ist.
(2) Abschlusszeugnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist ein Zeugnis ueber
1. eine bestandene Abschlusspruefung in den in Anlage 1 Abschnitt A aufgefuehrten
Berufen,
2. eine bestandene Fortbildungs- oder Umschulungspruefung in den in Anlage 1 Abschnitt
B aufgefuehrten Berufen,
3. ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium in den in Anlage 1
Abschnitt C aufgefuehrten Bereichen.
(3) Abschlusszeugnissen nach Absatz 2 gleichgestellt sind staatlich anerkannte
Zeugnisse ueber eine bestandene Abschlusspruefung in den in Anlage 1 Abschnitt
A oder B aufgefuehrten Berufen oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder
Fachhochschulstudium in den in Anlage 1 Abschnitt C aufgefuehrten Bereiche, die in einem
anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) abgelegt worden sind, wenn Gegenstand der Ausbildung
die Vermittlung der entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten war. Abschlusszeugnissen
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nach Absatz 2 Nr. 3 gleichgestellt sind ferner Zeugnisse ueber eine bestandene
Abschlusspruefung in den in Anlage 1 Abschnitt C aufgefuehrten Bereiche, die in einem
anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat abgelegt wurden und die nach
der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 ueber eine allgemeine Regelung
zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijaehrige Berufsausbildung
abschliessen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen
sind.
(4) Der Nachweis, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
Gegenstand der Ausbildung waren, ist fuer Ausbildungen, die in einem anderen
Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat abgelegt worden sind, durch ein Bescheinigung
der zustaendigen Stelle des Herkunftslandes oder andere geeignete Nachweise zu
erbringen.
(5) Die zustaendige Behoerde stellt demjenigen, der die erforderlichen fachlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, auf Antrag hierueber eine Bescheinigung nach dem
Muster der Anlage 2 aus.
§ 2 Pruefung
(1) Die Pruefung besteht aus einem fachtheoretischen und einem fachpraktischen Teil. Die
Pruefung im fachtheoretischen Teil wird schriftlich und muendlich abgelegt.
(2) Durch die Pruefung wird festgestellt, ob der Pruefling die erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten guter fachlicher Praxis im Pflanzenschutz hat; sie erstreckt sich auf
folgende Pruefungsgebiete:
1. im Bereich der Kenntnisse:
a) integrierter Pflanzenschutz,
b) Schadursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen,
c) indirekte und direkte Pflanzenschutzmassnahmen,
d) Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln,
e) Verfahren der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Umgang mit
Pflanzenschutzgeraeten,
f) Schutzmassnahmen zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren (insbesondere Verwenden
von Schutzkleidung oder Atemschutz), Sofortmassnahmen bei Unfaellen,
g) Verhueten schaedlicher Auswirkungen von Pflanzenschutzmassnahmen auf Mensch, Tier
und Naturhaushalt,
h) Aufbewahren und Lagern von Pflanzenschutzmitteln,
i) sachgerechte Entsorgung von Pflanzenschutzmittelresten und -behaeltnissen,
j) Rechtsvorschriften (insbesondere aus dem Pflanzenschutz-, Arbeitsschutz-,
Lebensmittel-, Wasser-, Umweltschutz- und Naturschutzrecht);
2. im Bereich der Fertigkeiten:
a) sachgemaesser Umgang mit Pflanzenschutzmitteln,
b) Verwenden und Warten von Pflanzenschutzgeraeten.
(3) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils im fachtheoretischen und fachpraktischen
Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(4) Die zustaendige Behoerde oder die nach Landesrecht beauftragten Stellen erteilen dem
Pruefungsteilnehmer ein Zeugnis ueber die bestandene oder einen Bescheid ueber die nicht
bestandene Pruefung.
(5) Eine nicht bestandene Pruefung kann wiederholt werden; die zustaendige Behoerde oder
die nach Landesrecht beauftragten Stellen weisen in ihrem Bescheid darauf hin.
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§ 3 Sachkundenachweis fuer die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und fuer die
Beratung ueber deren Anwendung
(1) Fuer den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse fuer die Abgabe von
Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel oder die Ausuebung einer anzeigepflichtigen
Taetigkeit nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes gelten die §§ 1 und 2 entsprechend mit
folgender Massgabe:
1. Abweichend von § 2 Abs. 2 wird durch die Pruefung festgestellt, ob der Pruefling
die fuer eine sachgerechte Unterrichtung des Erwerbers ueber die Anwendung der
Pflanzenschutzmittel und die damit verbundenen Gefahren erforderlichen fachlichen
Kenntnisse hat.
2. Die zustaendige Behoerde kann auch eine bestandene Pruefung nach § 13 Abs. 2 der
Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1470) in der bis zum 31.
Oktober 1993 gueltigen Fassung oder eine Pruefung nach § 5 Abs. 2 der Chemikalien-
Verbotsverordnung als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse anerkennen,
wenn die Kenntnisse nach Nummer 1 Gegenstand der Pruefung gewesen sind.
(2) Der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse wird ferner erbracht durch
die Vorlage
1. eines Zeugnisses ueber ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie,
2. einer Erlaubnis zur Ausuebung der Taetigkeit unter der Berufsbezeichnung
pharmazeutisch-technischer Assistent oder pharmazeutisch-technische Assistentin,
3. eines Zeugnisses ueber eine bestandene Abschlusspruefung in den in Anlage 1 Abschnitt
D aufgefuehrten Berufen.
(3) Einem Zeugnis nach Absatz 2 Nr. 1 gleichgestellt sind Zeugnisse ueber bestandene
Abschlusspruefungen, die in einem anderen Mitgliedstaat abgelegt wurden und die nach
der Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 ueber die gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Pruefungszeugnisse und sonstigen Befaehigungsnachweise des
Apothekers und ueber Massnahmen zur Erleichterung der tatsaechlichen Ausuebung des
Niederlassungsrechts fuer bestimmte pharmazeutische Taetigkeiten (ABl. EG Nr. L 253 S.
37) in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen sind. Abschlusspruefungen nach Absatz
2 Nr. 3 gleichgestellt sind durch Zeugnisse nachgewiesene bestandene Abschlusspruefungen
in den in Anlage 1 Abschnitt D aufgefuehrten Berufen, die in einem anderen Mitgliedstaat
oder einem anderen Vertragsstaat abgelegt wurden.
§ 4 Nachpruefung
Untersagt die zustaendige Behoerde eine Taetigkeit nach § 10 Abs. 2, § 10a Abs. 2 oder
§ 22 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes, weil die erforderlichen fachlichen Kenntnisse
oder Fertigkeiten fehlen, kann sie die Wiederaufnahme dieser Taetigkeit in den Faellen
einer Untersagung nach § 10 Abs. 2 und § 10a Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes von der
erfolgreichen Teilnahme an einer Pruefung nach § 2, in den Faellen einer Untersagung nach
§ 22 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes von der erfolgreichen Teilnahme an einer Pruefung
nach § 3 Abs. 1 abhaengig machen.
§ 4a Unberuehrtheitsklausel
Die Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung bleiben unberuehrt.
§ 5 Laenderbefugnis
Die Befugnis der Laender, nach § 10 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 22 Abs. 4
Satz 2, des Pflanzenschutzgesetzes naehere Vorschriften ueber das Verfahren der Pruefung
nach § 2 zu erlassen, bleibt unberuehrt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
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Anlage 1 Abschlusszeugnisse
(zu § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 und 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 886 - 887
Abschnitt A
Landwirt/Landwirtin,
Forstwirt/Forstwirtin,
Gaertner/Gaertnerin,
Winzer/Winzerin,
Pflanzenschutzlaborant/Pflanzenschutzlaborantin,
Landwirtschaftlicher Laborant/Landwirtschaftliche Laborantin,
Landwirtschaftlich-technischer Assistent/Landwirtschaftlich-technische Assistentin.
Abschnitt B
Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin Landtechnik,
Gepruefter Schaedlingsbekaempfer/Gepruefte Schaedlingsbekaempferin nach der Verordnung
ueber die berufliche Umschulung zum Geprueften Schaedlingsbekaempfer/zur Geprueften
Schaedlingsbekaempferin vom 18. Februar 1997 (BGBl. I S. 275).
Abschnitt C
Agrar-, Gartenbau- und Forstwissenschaften sowie Weinbau.
Abschnitt D
Drogist/Drogistin nach der Verordnung ueber die Berufsausbildung zum Drogist/zur
Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197),
Florist/Floristin nach der Verordnung ueber die Berufsausbildung zum Floristen/zur
Floristin vom 28. Februar 1997 (BGBl. I S. 396),
Pharmazeutisch-kaufmaennischer Angestellter/Pharmazeutisch-kaufmaennische Angestellte
nach der Verordnung ueber die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmaennischen
Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmaennischen Angestellten vom 3. Maerz 1993 (BGBl. I
S. 292).
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 1)
Sachkundenachweis
Hiermit wird bestaetigt, dass
Herr/Frau .........................................
(Name des Sachkundigen) ... (nicht
darstellbare Graphik)
geb. am: ..........................................
(Geburtstag)
den Nachweis der Sachkunde nach § 1 Abs. 1/§ 3 Abs. 1*)
der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erbracht hat.
..............................
(Ausstellungsort)
..............................
(Name der zustaendigen Behoerde)
..............................
(Datum)
................................ ..............................
(Stempel der zustaendigen Behoerde (Unterschrift)
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*) Nichtzutreffendes streichen.
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