Verordnung ueber Anwendungsverbote fuer
Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-
Anwendungsverordnung)
PflSchAnwV 1992
vom 10.11.1992
"Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die
zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1533) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch V v. 23. 7.2003 I 1533
Fussnote
Textnachweis ab: 22.11.1992 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EWGRL 189/83 (CELEX Nr: 383L0189) vgl. V v. 24.1.1997 I 60
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) vgl. V v. 23.7.2003 I 1533
Die V wurde auf Grund d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8, 9, 11 bis 15, auch iVm § 42 Satz
1, G v. 15.9.1986 I 1505 und auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 G v. 15.9.1986 I 1505 iVm
Art. 56 G v. 18.3.1975 I 705 u. dem Organisationserlass v. 23.1.1991 I 530 als Art. 1
V v. 10.11.1992 I 1887 vom Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten
im Einvernehmen mit den Bundesministern fuer Wirtschaft, fuer Gesundheit und fuer Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist
gem. Art. 4 Satz 1 V v. 10.11.1992 I 1887 am 22.11.1992 in Kraft getreten.
§ 1 Vollstaendiges Anwendungsverbot
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgefuehrten Stoff bestehen oder einen
solchen Stoff enthalten, duerfen nicht angewandt werden.
§ 2 Eingeschraenktes Anwendungsverbot
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgefuehrten Stoff bestehen oder
einen solchen Stoff enthalten, duerfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3
zulaessig ist.
(2) Obst von Flaechen, die mit Aldicarb (Anlage 2 Nr. 1) behandelt worden sind, darf im
Behandlungsjahr nicht verwertet werden.
§ 3 Anwendungsbeschraenkungen
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgefuehrten Stoff
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, duerfen nicht angewandt werden, soweit dies
nach Spalte 3 verboten ist.
(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgefuehrten Stoff
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, duerfen nicht in Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht
1. sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder
2. das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstaeben, gebrauchsfertig in Spruehdosen, zur
Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstaeubern oder als Staebchen oder Zaepfchen zur
Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird oder
3. eine Anwendung in der Schutzregelung ausdruecklich gestattet ist.
-1-
(3) Die zustaendige Behoerde kann anordnen, dass Pflanzenschutzmittel, die aus einem in
Anlage 2 Nr. 1, 4, 5 und 6 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgefuehrten Stoff bestehen
oder einen solchen Stoff enthalten, auch ausserhalb von Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten
1. Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen oder
2. sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers
nicht angewandt werden duerfen.
§ 3a Besondere Abgabebedingungen
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgefuehrten Stoff bestehen oder einen
solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandflaeche vorgesehen ist,
die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gaertnerisch genutzt wird, duerfen
nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen
erteilte Genehmigung nach § 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist.
§ 4 Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten und Nationalparken
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgefuehrten Stoff bestehen oder
einen solchen Stoff enthalten, duerfen in Naturschutzgebieten und Nationalparken und
Naturdenkmalen sowie auf Flaechen, die auf Grund des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes
landesrechtlich geschuetzt sind, nicht angewandt werden, es sei denn, dass eine Anwendung
in der Schutzregelung ausdruecklich gestattet ist oder die Naturschutzbehoerde die
Anwendung ausdruecklich gestattet.
§ 5 Einfuhrverbote
(1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem
in Anlage 1 aufgefuehrten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthaelt, darf nicht
eingefuehrt werden.
(2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel
vorhanden ist, das aus einem in Anlage 2 aufgefuehrten Stoff besteht oder einen solchen
Stoff enthaelt, darf nicht eingefuehrt werden. Dies gilt nicht, soweit nach Anlage 2
Spalte 3 die Anwendung des Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder
Kultursubstrats ausdruecklich zulaessig ist und nicht der Zustimmung der zustaendigen
Behoerde bedarf.
§ 6 Verunreinigungen
Im Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch bedingte, geringfuegige
Verunreinigen mit in den Anlagen aufgefuehrten Stoffen unberuecksichtigt, soweit dadurch
nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die Abwehr von Gefahren, insbesondere
fuer die Gesundheit von Mensch und Tier und fuer den Naturhaushalt, beeintraechtigt wird.
§ 7 Ausnahmen
(1) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ausserhalb von Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut oder
Kultursubstrat in Einzelfaellen abweichend von den §§ 1 bis 3 und 5 fuer Forschungs-,
Untersuchungs- oder Versuchszwecke genehmigen.
(2) Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall genehmigen, dass
1. in Gewaechshaeusern oder aehnlich geschlossenen Systemen abweichend von
a) § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgefuehrten Stoff,
der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt
werden darf,
b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B
aufgefuehrten Stoff
-2-
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder
Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, soweit durch Schutzvorkehrungen
sichergestellt ist, dass die Pflanzenschutzmittel oder ihre Abbauprodukte nicht
abgeschwemmt werden oder in das Erdreich versickern koennen;
2. im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zustaendigen Behoerde abweichend von
a) § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgefuehrten Stoff,
der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt
werden darf,
b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B
aufgefuehrten Stoff
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder
Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, wenn sichergestellt ist, dass dadurch der
Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Schutz des Grundwassers und des
Naturhaushalts nicht beeintraechtigt wird.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des
Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 ein Pflanzenschutzmittel
anwendet,
2. entgegen § 2 Abs. 2 Obst verwertet,
3. entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt oder
4. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Pflanzgut, Saatgut oder Kultursubstrat einfuehrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des
Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer vollziehbaren
Anordnung nach § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt.
Anlage 1 (zu den §§ 1 und 5 Abs. 1)
Vollstaendiges Anwendungsverbot
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1534
Nummer Stoff
1 2
1 Acrylnitril
2 Aldrin
3 Aramit
4 Arsenverbindungen
5 Atrazin
6 Binapacryl
7 Bleiverbindungen
8 Bromacil
9 Cadmiumverbindungen
10 Captafol
11 Carbaryl
12 Chlordan
13 Chlordecone (Kepone)
14 Chlordimeform
15 Chloroform
16 Chlorpikrin
17 Crimidin
18 DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl) -ethan und seine Isomeren)
19 1,2-Dibromethan
20 1,2-Dichlorethan
21 1,3-Dichlorpropen
-3-
Nummer Stoff
1 2
22 Dicofol mit einem Gehalt von weniger als 780 g je kg p.p'-Dicofol oder mehr
als 1 g je kg DDT oder DDT-Verbindungen
23 Dieldrin
24 Dinoseb, seine Acetate und Salze
25 Endrin
26 Ethylenoxid
27 Fluoressigsaeure und ihre Derivate
28 HCH, technisch
29 Heptachlor
30 Hexachlorbenzol
31 Isobenzan
32 Isodrin
33 Kelevan
34 Lindan
35 Maleinsaeurehydrazid und seine Salze, andere als Cholin-, Kalium- und
Natriumsalz
36 Maleinsaeurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und Natriumsalz mit einem Gehalt von
mehr als 1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrueckt als Saeureaequivalent
37 Morfamquat
38 Nitrofen
39 Pentachlorphenol
40 Polychlorterpene
41 Quecksilberverbindungen
42 Quintozen
43 Selenverbindungen
44 2,4,5-T
45 Tetrachlorkohlenstoff
Anlage 2 (zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2)
Eingeschraenktes Anwendungsverbot
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1535
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Nummer Stoff Anwendung nur zulaessig
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1 2 3
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1 Blausaeure und zur Begasung
Blausaeure 1. in Muehlen und Lagerraeumen, in
entwickelnde Vorratsraeumen und anderen Raeumen in
Verbindungen Lebensmittelbetrieben und in
Transportmitteln und -behaeltern gegen
Vorratsschaedlinge;
2. von Pflanzen in Vegetationsruhe;
3. in Gewaechshaeusern.
2 Deiquat 1. zur Krautabtoetung bei Kartoffeln;
2. zur Abreifebeschleunigung
a) bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen;
b) bei Leguminosen, Oelrettich, Lein und
Phacelia, deren Samen zur
Saatguterzeugung bestimmt sind;
3. zum Hopfenputzen, auch mit gleichzeitiger
Unkrautbekaempfung; in der Zeit vom
1. Juli bis 31. August
3 Methylbromid 1. zur Begasung in Muehlen, in
(Monobrommethan) Lagerraeumen, in Vorratsraeumen und
anderen Raeumen in Lebensmittelbetrieben, in
Vakuumkammern, in gasdichten
Kleinsilos, in Transportmitteln und
-4-
-behaeltern und unter gasdichten
Planen gegen Vorratsschaedlinge;
2. zur Bodenbehandlung ausserhalb von
Wasserschutzgebieten und Heilquellen-
schutzgebieten im Zierpflanzenbau,
in Baumschulen, in Rebschulen und bei
der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in
Zuchtgaerten.
4 Paraquat 1. zur Behandlung
a) gegen Unkraeuter und Deckfruechte im
Mais- und Zuckerruebenbau vor der
Saat oder vor dem Auflaufen; auf
derselben Flaeche jedes vierte Jahr;
b) gegen Unkraeuter in Baumschul-Saatbeeten;
auf derselben Flaeche jedes vierte Jahr;
c) gegen Unkraeuter im Weinbau im Pflanzjahr
und bis zum dritten Standjahr der Reben;
2. zur Abreifebeschleunigung bei Kulturgraesern,
deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt
sind.
5 Phosphorwasserstoff zur Begasung
entwickelnde 1. in Lagerraeumen, Vorratsraeumen,
Verbindungen, Silozellen, Transportmitteln und
ausgenommen -behaeltern und unter gasdichten
Zinkphosphid als Planen gegen Vorratsschaedlinge;
rodentizides 2. ausserhalb von Wasserschutzgebieten
Koedermittel und Heilquellenschutzgebieten
a) gegen die Schermaus (Arvicola
terrestris L.);
b) gegen den Hamster (Cricetus
cricetus L.) und den Maulwurf
(Talpa europaea L.); nur mit
Zustimmung der zustaendigen Behoerde.
6 Schwefelkohlenstoff zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen
Befallsherde der Reblaus (Daktylosphaira
vitifoliae Fitch), nur mit Zustimmung
der zustaendigen Behoerde.
7 Thallium-I-sulfat in geschlossenen Raeumen.
8 Zinkphosphid in Koedern;
ausserhalb von Forsten nur in verdeckt
ausgebrachten Koedern.
Anlage 3 (zu den §§ 3 und 4)
Anwendungsbeschraenkungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1536 - 1537
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Nummer Stoff Besondere Bestimmungen
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1 2 3
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Abschnitt A
1 Amitrol Die Anwendung ist verboten
1. von Luftfahrzeugen aus,
2. in der Zeit vom 1. September bis
30. April,
3. mit einem Aufwand von mehr als 4 kg
Wirkstoff je Hektar.
2 Daminozid Die Anwendung an Pflanzen, die zur
Erzeugung oder Herstellung von
Lebensmitteln bestimmt sind, ist
-5-
verboten.
3 Diuron Die Anwendung ist verboten
1. auf Gleisanlagen,
2. auf nicht versiegelten Flaechen,
die mit Schlacke, Split, Kies und
aehnlichen Materialien befestigt sind
(Wege, Plaetze und sonstiges
Nichtkulturland), von denen die
Gefahr einer unmittelbaren oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewaesser
oder Kanalisation, Drainagen,
Strassenablaeufe sowie Regen- und
Schmutzwasserkanaele besteht,
3. auf oder unmittelbar an Flaechen,
die mit Beton, Bitumen, Pflaster,
Platten und aehnlichen Materialen
versiegelt sind (Wege, Plaetze und
sonstiges Nichtkulturland), von denen
die Gefahr einer unmittelbaren oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewaesser
oder in Kanalisation, Drainagen,
Strassenablaeufe sowie Regen- und
Schmutzwasserkanaele besteht,
4. im Haus- und Kleingarten.
4 Glyphosat ) Die Anwendung ist verboten
5 Glyphosat- ) 1. auf nicht versiegelten Flaechen, die mit
Trimesium ) Schlacke, Split, Kies und aehnlichen
) Materialien befestigt sind (Wege, Plaetze
) und sonstiges Nichtkulturland), von denen
) die Gefahr einer unmittelbaren oder
) mittelbaren Abschwemmung in Gewaesser oder
) Kanalisation, Drainagen, Strassenablaeufe
) sowie Regen- und Schmutzwasserkanaele
) besteht, es sei denn, die zustaendige Behoerde
) schreibt mit der Genehmigung ein
) Anwendungsverfahren vor, mit dem
) sichergestellt ist, dass die Gefahr der
) Abschwemmung nicht besteht,
) 2. auf oder unmittelbar an Flaechen, die mit
) Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und
) aehnlichen Materialien versiegelt sind
) (Wege, Plaetze und sonstiges Nichtkulturland),
) von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder
) mittelbaren Abschwemmung in Gewaesser oder in
) Kanalisation, Drainagen, Strassenablaeufe sowie
) Regen- und Schmutzwasserkanaele besteht,
) es sei denn, die zustaendige Behoerde schreibt
) mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren
) vor, mit dem sichergestellt ist, dass die
) Gefahr der Abschwemmung nicht besteht.
6 Quarzmehl Die Anwendung in Vorraeten von Getreide und
Raeumen, die der Lagerung von Getreide dienen,
ist verboten.
Abschnitt B
1 Alloxydim
2 Asulam
3 Benalaxyl
4 Benazolin
5 Bendiocarb
6 Calciumcarbid
7 Chloramben
-6-
8 Chlorthiamid
9 Cyanazin
10 Diazinon
11 Dichlobenil
12 Dikegulac
13 Ethidimuron
14 Ethiofencarb
15 Ethoprofos
16 Etrimfos
17 Flamprop
18 Hexazinon
19 Isocarbamid
20 Karbutilat
21 Mefluidid
22 Methamidophos Die Beschraenkung gilt nur fuer die
Anwendung als Giessmittel.
23 Methomyl
24 Monochlorbenzol
25 Natriumchlorat
26 Nitrothal-isopropyl
27 Obstbaumkarbolineum
(Anthracenoel)
28 Oxadixyl
29 Oxamyl
30 Oxycarboxin
31 Picloram
32 Propachlor
33 Propazin
34 Prothoat
35 S 421 (Synergist)
36 Sethoxydim
37 Simazin
38 TCA
39 Tebuthiuron
40 Terbacil
41 Terbumeton
42 Thiazafluron
43 Thiofanox
Anlage 4 (zu § 3a)
Besondere Abgabebedingungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1538
Nummer Stoff
1 2
1 Diuron
2 Glyphosat
3 Glyphosat-Trimesium
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