Verordnung ueber Anwendungsverbote fuer
Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-
Anwendungsverordnung)
PflSchAnwV 1992

vom  10.11.1992



"Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die
zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1533) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch V v. 23. 7.2003 I 1533

Fussnote

 Textnachweis ab: 22.11.1992 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Beachtung der
       EWGRL 189/83 (CELEX Nr: 383L0189) vgl. V v. 24.1.1997 I 60
     Beachtung der
       EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) vgl. V v. 23.7.2003 I 1533
Die V wurde auf Grund d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8, 9, 11 bis 15, auch iVm § 42 Satz
1, G v. 15.9.1986 I 1505 und auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 G v. 15.9.1986 I 1505 iVm
Art. 56 G v. 18.3.1975 I 705 u. dem Organisationserlass v. 23.1.1991 I 530 als Art. 1
V v. 10.11.1992 I 1887 vom Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten
im Einvernehmen mit den Bundesministern fuer Wirtschaft, fuer Gesundheit und fuer Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist
gem. Art. 4 Satz 1 V v. 10.11.1992 I 1887 am 22.11.1992 in Kraft getreten.

§ 1 Vollstaendiges Anwendungsverbot
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgefuehrten Stoff bestehen oder einen
solchen Stoff enthalten, duerfen nicht angewandt werden.

§ 2 Eingeschraenktes Anwendungsverbot
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgefuehrten Stoff bestehen oder
einen solchen Stoff enthalten, duerfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3
zulaessig ist.

(2) Obst von Flaechen, die mit Aldicarb (Anlage 2 Nr. 1) behandelt worden sind, darf im
Behandlungsjahr nicht verwertet werden.

§ 3 Anwendungsbeschraenkungen
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgefuehrten Stoff
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, duerfen nicht angewandt werden, soweit dies
nach Spalte 3 verboten ist.

(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgefuehrten Stoff
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, duerfen nicht in Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht
1. sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder
2. das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstaeben, gebrauchsfertig in Spruehdosen, zur
   Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstaeubern oder als Staebchen oder Zaepfchen zur
   Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird oder
3. eine Anwendung in der Schutzregelung ausdruecklich gestattet ist.


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(3) Die zustaendige Behoerde kann anordnen, dass Pflanzenschutzmittel, die aus einem in
Anlage 2 Nr. 1, 4, 5 und 6 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgefuehrten Stoff bestehen
oder einen solchen Stoff enthalten, auch ausserhalb von Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten
1. Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen oder
2. sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers
nicht angewandt werden duerfen.

§ 3a Besondere Abgabebedingungen
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgefuehrten Stoff bestehen oder einen
solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandflaeche vorgesehen ist,
die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gaertnerisch genutzt wird, duerfen
nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen
erteilte Genehmigung nach § 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist.

§ 4 Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten und Nationalparken
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgefuehrten Stoff bestehen oder
einen solchen Stoff enthalten, duerfen in Naturschutzgebieten und Nationalparken und
Naturdenkmalen sowie auf Flaechen, die auf Grund des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes
landesrechtlich geschuetzt sind, nicht angewandt werden, es sei denn, dass eine Anwendung
in der Schutzregelung ausdruecklich gestattet ist oder die Naturschutzbehoerde die
Anwendung ausdruecklich gestattet.

§ 5 Einfuhrverbote
(1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem
in Anlage 1 aufgefuehrten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthaelt, darf nicht
eingefuehrt werden.

(2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel
vorhanden ist, das aus einem in Anlage 2 aufgefuehrten Stoff besteht oder einen solchen
Stoff enthaelt, darf nicht eingefuehrt werden. Dies gilt nicht, soweit nach Anlage 2
Spalte 3 die Anwendung des Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder
Kultursubstrats ausdruecklich zulaessig ist und nicht der Zustimmung der zustaendigen
Behoerde bedarf.

§ 6 Verunreinigungen
Im Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch bedingte, geringfuegige
Verunreinigen mit in den Anlagen aufgefuehrten Stoffen unberuecksichtigt, soweit dadurch
nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die Abwehr von Gefahren, insbesondere
fuer die Gesundheit von Mensch und Tier und fuer den Naturhaushalt, beeintraechtigt wird.

§ 7 Ausnahmen
(1) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ausserhalb von Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut oder
Kultursubstrat in Einzelfaellen abweichend von den §§ 1 bis 3 und 5 fuer Forschungs-,
Untersuchungs- oder Versuchszwecke genehmigen.

(2) Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall genehmigen, dass
1. in Gewaechshaeusern oder aehnlich geschlossenen Systemen abweichend von
   a) § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgefuehrten Stoff,
      der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt
      werden darf,
   b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B
      aufgefuehrten Stoff


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   bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder
   Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, soweit durch Schutzvorkehrungen
   sichergestellt ist, dass die Pflanzenschutzmittel oder ihre Abbauprodukte nicht
   abgeschwemmt werden oder in das Erdreich versickern koennen;
2. im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zustaendigen Behoerde abweichend von
   a) § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgefuehrten Stoff,
      der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt
      werden darf,
   b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B
      aufgefuehrten Stoff
   bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder
   Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, wenn sichergestellt ist, dass dadurch der
   Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Schutz des Grundwassers und des
   Naturhaushalts nicht beeintraechtigt wird.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des
Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 ein Pflanzenschutzmittel
   anwendet,
2. entgegen § 2 Abs. 2 Obst verwertet,
3. entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt oder
4. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Pflanzgut, Saatgut oder Kultursubstrat einfuehrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des
Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer vollziehbaren
Anordnung nach § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt.

Anlage 1 (zu den §§ 1 und 5 Abs. 1)
Vollstaendiges Anwendungsverbot
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1534

Nummer                                    Stoff
   1                                        2
1      Acrylnitril
2      Aldrin
3      Aramit
4      Arsenverbindungen
5      Atrazin
6      Binapacryl
7      Bleiverbindungen
8      Bromacil
9      Cadmiumverbindungen
10     Captafol
11     Carbaryl
12     Chlordan
13     Chlordecone (Kepone)
14     Chlordimeform
15     Chloroform
16     Chlorpikrin
17     Crimidin
18     DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl) -ethan und seine Isomeren)
19     1,2-Dibromethan
20     1,2-Dichlorethan
21     1,3-Dichlorpropen


                                            -3-
      
                                                                              

Nummer                                    Stoff
   1                                        2
22     Dicofol mit einem Gehalt von weniger als 780 g je kg p.p'-Dicofol oder mehr
       als 1 g je kg DDT oder DDT-Verbindungen
23     Dieldrin
24     Dinoseb, seine Acetate und Salze
25     Endrin
26     Ethylenoxid
27     Fluoressigsaeure und ihre Derivate
28     HCH, technisch
29     Heptachlor
30     Hexachlorbenzol
31     Isobenzan
32     Isodrin
33     Kelevan
34     Lindan
35     Maleinsaeurehydrazid und seine Salze, andere als Cholin-, Kalium- und
       Natriumsalz
36     Maleinsaeurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und Natriumsalz mit einem Gehalt von
       mehr als 1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrueckt als Saeureaequivalent
37     Morfamquat
38     Nitrofen
39     Pentachlorphenol
40     Polychlorterpene
41     Quecksilberverbindungen
42     Quintozen
43     Selenverbindungen
44     2,4,5-T
45     Tetrachlorkohlenstoff

Anlage 2 (zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2)
Eingeschraenktes Anwendungsverbot
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1535

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Nummer Stoff                   Anwendung nur zulaessig
------------------------------------------------------------------------
1       2                      3
------------------------------------------------------------------------
1       Blausaeure und          zur Begasung
        Blausaeure              1. in Muehlen und Lagerraeumen, in
        entwickelnde              Vorratsraeumen und anderen Raeumen in
        Verbindungen              Lebensmittelbetrieben und in
                                  Transportmitteln und -behaeltern gegen
                                  Vorratsschaedlinge;
                               2. von Pflanzen in Vegetationsruhe;
                               3. in Gewaechshaeusern.
2       Deiquat                1. zur Krautabtoetung bei Kartoffeln;
                               2. zur Abreifebeschleunigung
                                  a) bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen;
                                  b) bei Leguminosen, Oelrettich, Lein und
                                     Phacelia, deren Samen zur
                                     Saatguterzeugung bestimmt sind;
                               3. zum Hopfenputzen, auch mit gleichzeitiger
                                  Unkrautbekaempfung; in der Zeit vom
                                  1. Juli bis 31. August
3       Methylbromid           1. zur Begasung in Muehlen, in
        (Monobrommethan)          Lagerraeumen, in Vorratsraeumen und
                                  anderen Raeumen in Lebensmittelbetrieben, in
                                  Vakuumkammern, in gasdichten
                                  Kleinsilos, in Transportmitteln und
                                            -4-
      
                                                                              

                                    -behaeltern und unter gasdichten
                                    Planen gegen Vorratsschaedlinge;
                                 2. zur Bodenbehandlung ausserhalb von
                                    Wasserschutzgebieten und Heilquellen-
                                    schutzgebieten im Zierpflanzenbau,
                                    in Baumschulen, in Rebschulen und bei
                                    der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in
                                    Zuchtgaerten.
4       Paraquat                 1. zur Behandlung
                                    a) gegen Unkraeuter und Deckfruechte im
                                       Mais- und Zuckerruebenbau vor der
                                       Saat oder vor dem Auflaufen; auf
                                       derselben Flaeche jedes vierte Jahr;
                                    b) gegen Unkraeuter in Baumschul-Saatbeeten;
                                       auf derselben Flaeche jedes vierte Jahr;
                                    c) gegen Unkraeuter im Weinbau im Pflanzjahr
                                       und bis zum dritten Standjahr der Reben;
                                 2. zur Abreifebeschleunigung bei Kulturgraesern,
                                    deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt
                                    sind.
5       Phosphorwasserstoff      zur Begasung
        entwickelnde             1. in Lagerraeumen, Vorratsraeumen,
        Verbindungen,               Silozellen, Transportmitteln und
        ausgenommen                 -behaeltern und unter gasdichten
        Zinkphosphid als            Planen gegen Vorratsschaedlinge;
        rodentizides             2. ausserhalb von Wasserschutzgebieten
        Koedermittel                 und Heilquellenschutzgebieten
                                    a) gegen die Schermaus (Arvicola
                                       terrestris L.);
                                    b) gegen den Hamster (Cricetus
                                       cricetus L.) und den Maulwurf
                                       (Talpa europaea L.); nur mit
                                       Zustimmung der zustaendigen Behoerde.
6       Schwefelkohlenstoff      zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen
                                 Befallsherde der Reblaus (Daktylosphaira
                                 vitifoliae Fitch), nur mit Zustimmung
                                 der zustaendigen Behoerde.
7       Thallium-I-sulfat        in geschlossenen Raeumen.
8       Zinkphosphid             in Koedern;
                                 ausserhalb von Forsten nur in verdeckt
                                 ausgebrachten Koedern.

Anlage 3 (zu den §§ 3 und 4)
Anwendungsbeschraenkungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1536 - 1537

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Nummer Stoff                   Besondere Bestimmungen
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1       2                      3
------------------------------------------------------------------------
        Abschnitt A
  1     Amitrol                Die Anwendung ist verboten
                               1. von Luftfahrzeugen aus,
                               2. in der Zeit vom 1. September bis
                                  30. April,
                               3. mit einem Aufwand von mehr als 4 kg
                                  Wirkstoff je Hektar.
  2     Daminozid              Die Anwendung an Pflanzen, die zur
                               Erzeugung oder Herstellung von
                               Lebensmitteln bestimmt sind, ist

                                            -5-
    
                                                                            

                               verboten.
3     Diuron                   Die Anwendung ist verboten
                               1. auf Gleisanlagen,
                               2. auf nicht versiegelten Flaechen,
                                  die mit Schlacke, Split, Kies und
                                  aehnlichen Materialien befestigt sind
                                  (Wege, Plaetze und sonstiges
                                  Nichtkulturland), von denen die
                                  Gefahr einer unmittelbaren oder
                                  mittelbaren Abschwemmung in Gewaesser
                                  oder Kanalisation, Drainagen,
                                  Strassenablaeufe sowie Regen- und
                                  Schmutzwasserkanaele besteht,
                               3. auf oder unmittelbar an Flaechen,
                                  die mit Beton, Bitumen, Pflaster,
                                  Platten und aehnlichen Materialen
                                  versiegelt sind (Wege, Plaetze und
                                  sonstiges Nichtkulturland), von denen
                                  die Gefahr einer unmittelbaren oder
                                  mittelbaren Abschwemmung in Gewaesser
                                  oder in Kanalisation, Drainagen,
                                  Strassenablaeufe sowie Regen- und
                                  Schmutzwasserkanaele besteht,
                               4. im Haus- und Kleingarten.
4     Glyphosat          )     Die Anwendung ist verboten
5     Glyphosat-         )     1. auf nicht versiegelten Flaechen, die mit
      Trimesium          )        Schlacke, Split, Kies und aehnlichen
                         )        Materialien befestigt sind (Wege, Plaetze
                         )        und sonstiges Nichtkulturland), von denen
                         )        die Gefahr einer unmittelbaren oder
                         )        mittelbaren Abschwemmung in Gewaesser oder
                         )        Kanalisation, Drainagen, Strassenablaeufe
                         )        sowie Regen- und Schmutzwasserkanaele
                         )        besteht, es sei denn, die zustaendige Behoerde
                         )        schreibt mit der Genehmigung ein
                         )        Anwendungsverfahren vor, mit dem
                         )        sichergestellt ist, dass die Gefahr der
                         )        Abschwemmung nicht besteht,
                         )     2. auf oder unmittelbar an Flaechen, die mit
                         )        Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und
                         )        aehnlichen Materialien versiegelt sind
                         )        (Wege, Plaetze und sonstiges Nichtkulturland),
                         )        von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder
                         )        mittelbaren Abschwemmung in Gewaesser oder in
                         )        Kanalisation, Drainagen, Strassenablaeufe sowie
                         )        Regen- und Schmutzwasserkanaele besteht,
                         )        es sei denn, die zustaendige Behoerde schreibt
                         )        mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren
                         )        vor, mit dem sichergestellt ist, dass die
                         )        Gefahr der Abschwemmung nicht besteht.
6     Quarzmehl                Die Anwendung in Vorraeten von Getreide und
                               Raeumen, die der Lagerung von Getreide dienen,
                               ist verboten.

      Abschnitt B
1     Alloxydim
2     Asulam
3     Benalaxyl
4     Benazolin
5     Bendiocarb
6     Calciumcarbid
7     Chloramben

                                          -6-
      
                                                                              

 8      Chlorthiamid
 9      Cyanazin
10      Diazinon
11      Dichlobenil
12      Dikegulac
13      Ethidimuron
14      Ethiofencarb
15      Ethoprofos
16      Etrimfos
17      Flamprop
18      Hexazinon
19      Isocarbamid
20      Karbutilat
21      Mefluidid
22      Methamidophos            Die Beschraenkung gilt nur fuer die
                                 Anwendung als Giessmittel.
23      Methomyl
24      Monochlorbenzol
25      Natriumchlorat
26      Nitrothal-isopropyl
27      Obstbaumkarbolineum
        (Anthracenoel)
28      Oxadixyl
29      Oxamyl
30      Oxycarboxin
31      Picloram
32      Propachlor
33      Propazin
34      Prothoat
35      S 421 (Synergist)
36      Sethoxydim
37      Simazin
38      TCA
39      Tebuthiuron
40      Terbacil
41      Terbumeton
42      Thiazafluron
43      Thiofanox

Anlage 4 (zu § 3a)
Besondere Abgabebedingungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1538

Nummer                                            Stoff
  1                                                 2
  1    Diuron
  2    Glyphosat
  3    Glyphosat-Trimesium




                                            -7-