Pflanzenbeschauverordnung
PflBeschauV 1989

vom  10.05.1989



"Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I
S. 337), die zuletzt durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2930) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 3.4.2000 I 337;
           zuletzt geaendert durch Art. 3 Abschn. 2 § 8 G v. 13.12.2007 I 2930

Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1.    Richtlinie 77/93/EWG des Rates ueber Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft
      gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder
      Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 26 S. 20), zuletzt geaendert durch Richtlinie
      1999/53/EG der Kommission (ABl. EG Nr. L 142 S. 29),
2.    Richtlinie 92/71/EWG der Kommission vom 2. September 1992 ueber den Prozentsatz der
      Sendungen, die bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen einer
      Pflanzengesundheits-, Dokumenten- und Identitaetskontrolle unterzogen werden koennen
      (ABl. EG Nr. L 275 S. 24),
3.    Richtlinie 92/76/EWG der Kommission zur Anerkennung von gemeinschaftlichen
      Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (ABl. EG Nr. L
      305 S. 12) in der nach Aenderung durch Richtlinie 98/100/EG der Kommission vom 21.
      Dezember 1998 gueltigen Fassung (ABl. EG Nr. L 351 S. 35),
4.    Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 ueber die Verpflichtungen
      der Erzeuger und Einfuehrer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen
      Gegenstaenden sowie ueber die Einzelheiten ihrer Registrierung (ABl. EG Nr. L 344 S.
      38),
5.    Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 ueber eine begrenzte
      Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
      oder anderer Gegenstaende innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpaesse,
      zur Festlegung des Verfahrens fuer ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des
      Verfahrens betreffend Austauschpaesse (ABl. EG Nr. L 4 S. 22),
6.    Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 ueber die amtliche
      Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie
      77/93/EWG des Rates aufgefuehrter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im
      Gebiet der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 205 S. 22),
7.    Richtlinie 93/51/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 mit Vorschriften ueber das
      Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstaende durch
      Schutzgebiete und ueber das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
      anderer Gegenstaende mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten (ABl. EG Nr.
      L 205 S. 24),
8.    Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 ueber ein Verfahren zur
      Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus
      einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr fuer die Pflanzengesundheit
      darstellen (ABl. EG Nr. L 32 S. 37, ABl. EG Nr. L 59 S. 30),
9.    Beschluss des Rates zur Europaeischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der
      Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europaeischen Union
      (ABl. EG Nr. L 1 S. 12),
10.   Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter
      denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstaende gemaess den
      Anhaengen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs-
      und Zuechtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben

                                               -1-
      
                                                                              

    eingefuehrt oder darin verbracht werden duerfen (ABl. EG Nr. L 184 S. 34, ABl. EG
    1996 Nr. L 91 S. 78), zuletzt geaendert durch Richtlinie 97/46/EG der Kommission
    (ABl. EG Nr. L 204 S. 43).

Fussnote

Textnachweis ab: 20. 5.1989 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
    Umsetzung der
      EGRL 4/95    (CELEX Nr: 395L0004) vgl. V v. 21.2.1996 I 232
    Umsetzung der
      EGRL 1/98    (CELEX Nr: 398L0001)
      EGRL 2/98    (CELEX Nr: 398L0002)
      EGRL 17/98   (CELEX Nr: 398L0017) vgl. V v. 22.5.1998 I 1083
    Umsetzung der
      EWGRL 414/91 (CELEX Nr: 391L0414)
      EWGRL 71/93 (CELEX Nr: 393L0071)
      EGRL 37/94   (CELEX Nr: 394L0037)
      EGRL 79/94   (CELEX Nr: 394L0079)
      EGRL 35/95   (CELEX Nr: 395L0035)
      EGRL 36/95   (CELEX Nr: 395L0036)
      EGRL 12/96   (CELEX Nr: 396L0012)
      EGRL 46/96   (CELEX Nr: 396L0046)
      EGRL 68/96   (CELEX Nr: 396L0068)
      EGRL 3/97    (CELEX Nr: 397L0003)
      EGRL 57/97   (CELEX Nr: 397L0057) vgl. V v. 17.8.1998 I 2156
    Umsetzung der
      EGRL 100/98 (CELEX Nr: 398L0100) vgl. V v. 5.5.1999 I 855
    Umsetzung der
      EWGRL 93/77 (CELEX Nr: 377L0093)
      EWGRL 71/92 (CELEX Nr: 392L0071)
      EWGRL 76/92 (CELEX Nr: 392L0076)
      EWGRL 90/92 (CELEX Nr: 392L0090)
      EWGRL 105/92 (CELEX Nr: 392L0105)
      EWGRL 50/93 (CELEX Nr: 393L0050)
      EWGRL 51/93 (CELEX Nr: 393L0051)
      EGRL 3/94    (CELEX Nr: 394L0003)
      EGKSBes 1/95 (CELEX Nr: 395D0001)
      EGRL 44/95   (CELEX Nr: 395L0044) vgl. Bek. v. 3.4.2000 I 337
    Umsetzung der
      EGRL 32/2001 (CELEX Nr: 301L0032)
      EGRL 33/2001 (CELEX Nr: 301L0033) vgl. V v. 23.8.2001 I 2240
    Umsetzung der
      EGRL 28/2002 (CELEX Nr: 302L0028)
      EGRL 29/2002 (CELEX Nr: 302L0029) vgl. V v. 6.6.2002 I 1789
    Umsetzung der
      EGRL 28/2002 (CELEX Nr: 302L0028)
      EGRL 29/2002 (CELEX Nr: 302L0029) vgl. V v. 5.12.2002 I 4493
    Umsetzung der
      EGRL 36/2002 (CELEX Nr. 302L0036)
      EGRL 21/2003 (CELEX Nr. 303L0021)
      EGRL 22/2003 (CELEX Nr. 303L0022)
      EGRL 46/2003 (CELEX Nr. 303L0046)
      EGRL 47/2003 (CELEX Nr: 303L0047) vgl. V v. 5.6.2003 I 799
    Umsetzung der
      EGRL 116/2003 (CELEX Nr: 303L0116)
      EGRL 31/2004 (CELEX Nr: 304L0031)
      EGRL 32/2004 (CELEX Nr: 304O0032)
      EGRL 70/2004 (CELEX Nr: 304L0070) vgl. V v. 9.8.2004 I 2110

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
                                            -2-
      
                                                                              


§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Feststellung: Feststellung, die von einem Angehoerigen eines amtlichen
   Pflanzenschutzdienstes oder unter seiner Verantwortung von einem anderen
   Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes getroffen wird;
2. Anpflanzen: jedes Ein- oder Aufbringen von Pflanzen mit dem Ziel, ihr Wachstum,
   ihre Fortpflanzung oder ihre Vermehrung zu ermoeglichen oder zu foerdern;
3. Schutzgebiet: Gebiet innerhalb der Europaeischen Gemeinschaft, fuer das zum Schutz
   gegen die Gefahr der Einschleppung bestimmter Schadorganismen besondere Verbote
   oder Beschraenkungen festgelegt worden sind;
4. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
5. Innergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen,
   Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenstaenden innerhalb der Europaeischen
   Gemeinschaft einschliesslich des Inlandes;
6. Durchfuhr:
   a) Einfuhr von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen
      Gegenstaenden aus einem Drittland oder
   b) innergemeinschaftliches Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen,
      Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenstaenden, die aus einem Drittland in
      einen Mitgliedstaat eingefuehrt worden sind
   mit anschliessender Ausfuhr in ein Drittland;
7. Internationaler Standard:
   Standard fuer pflanzengesundheitliche Massnahmen, der in Uebereinstimmung mit dem
   Internationalen Pflanzenschutzuebereinkommen erstellt worden ist;
8. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne von Artikel 4 Nr. 8 in
   Verbindung mit Nr. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2313/92 des Rates vom 12. Oktober
   1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) aus
   einem Drittland in den Geltungsbereich dieser Verordnung.

(2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhaenge der Richtlinie 2000/29/
EG des Rates vom 8. Mai 2000 ueber Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die
Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2005/16/EG vom
2. Maerz 2005 (ABl. EU Nr. L 57 S. 19), verwiesen wird, sind die Anhaenge in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhaenge geaendert oder nach dem
in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren an die veraenderte phytosanitaere Situation
angepasst, sind die Anhaenge in der geaenderten oder angepassten und im Amtsblatt der
Europaeischen Union veroeffentlichten Fassung mit Beginn des in der Aenderungs- oder
Anpassungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages anzuwenden.

§ 1a Anzeigepflichten
(1) Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerblichen Umgangs mit Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen oder hoelzernem Verpackungsmaterial Kenntnis erhaelt vom Auftreten
oder dem Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus,
1. der in Anhang I Teil A Kapitel I oder in Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie
   2000/29/EG aufgefuehrt ist,
2. der in Anhang I Teil A Kapitel II, in Anhang I Teil B, in Anhang II Teil A Kapitel
   II oder in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrt ist und dessen
   Vorkommen im jeweiligen Land noch nicht bekannt war,
3. der weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrt ist
   und dessen Vorkommen im jeweiligen Land bislang nicht bekannt war oder



                                            -3-
      
                                                                              

4. fuer den die Europaeische Kommission oder der Rat der Europaeischen Gemeinschaft nach
   dem Verfahren des Artikels 19 der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden
   Fassung besondere Bekaempfungsmassnahmen erlassen hat,
ist verpflichtet, dies unverzueglich unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder
des Lagerortes der Pflanzenerzeugnisse oder des hoelzernen Verpackungsmaterials der
zustaendigen Behoerde anzuzeigen.

(2) Zur unverzueglichen Anzeige sind auch oeffentliche oder private Untersuchungsstellen,
die Untersuchungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder hoelzernem Verpackungsmaterial
durchfuehren, verpflichtet, wenn sie Kenntnis ueber das Auftreten oder den Verdacht des
Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 erhalten.

(3) (weggefallen)

§ 1b Anzeigepflichten in besonderen Faellen
Wer Kartoffeln mit Ursprung in Polen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken anbauen,
aufbereiten, lagern oder verarbeiten will, hat dies unter Angabe des Datums des
Eintreffens der Kartoffeln, des Aufbewahrungsortes, des Lagerortes oder des Ortes der
Verarbeitung und des beabsichtigten Verwendungszweckes der Kartoffeln der zustaendigen
Behoerde spaetestens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Kartoffeln
anzuzeigen und eine Untersuchung durch die zustaendige Behoerde zu ermoeglichen. Die
zustaendige Behoerde kann eine Untersuchung der Kartoffeln durchfuehren.

Zweiter Abschnitt
Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr

§ 2 Einfuhrverbot fuer Schadorganismen
Die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Schadorganismen duerfen
aus einem Drittland nicht eingefuehrt werden.

§ 3 Einfuhrverbot fuer befallene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige
Gegenstaende
(1) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstaende, die von einem der in Anhang
I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Schadorganismen befallen sind, duerfen
aus einem Drittland nicht eingefuehrt werden.

(2) Die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse duerfen aus einem Drittland nicht eingefuehrt werden, wenn sie
mit dem jeweils dort genannten Schadorganismus befallen sind. Die zustaendige Behoerde
kann verbieten, dass die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten
Schadorganismen allein oder auf anderen als den in Anhang II Teil A der Richtlinie
2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse eingefuehrt werden.

(3) Wird bei einem Teil einer Sendung aus einem Drittland Befall festgestellt, so
duerfen die uebrigen Teile nur eingefuehrt werden, soweit sie nicht befallsverdaechtig
sind und eine Ausbreitung des Schadorganismus beim Trennen der Teile ausgeschlossen
erscheint.

(4) Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten nicht fuer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige
Gegenstaende, fuer die die Kommission der Europaeischen Gemeinschaft in einem Rechtsakt
auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/29/EG eine Ausnahme bestimmt hat.
Das Julius Kuehn-Institut, Bundesforschungsinstitut fuer Kulturpflanzen, macht Rechtsakte
nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.

§ 4 Einfuhrverbot fuer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige
Gegenstaende



                                            -4-
      
                                                                              

Die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende mit Ursprung in oder Herkunft aus einem
dort jeweils aufgefuehrten Gebiet duerfen aus einem Drittland nicht eingefuehrt werden.
Soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraussetzungen fuer das
Einfuhrverbot aufgefuehrt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.

§ 5 Anforderungen
Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende duerfen aus einem Drittland nur eingefuehrt
werden, wenn sie den dort jeweils aufgefuehrten Anforderungen entsprechen. Satz 1
gilt nicht, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der
Europaeischen Gemeinschaft dies vorsehen.

§ 6 Zeugnisse
(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und die in Anlage 1 Abschnitt
C Nr. 1 zu Anhang 4 des bilateralen Abkommens zwischen der Europaeischen Union und
der schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. EU 2004 Nr. L 87 S. 31) aufgefuehrten
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende duerfen aus einem Drittland
nur eingefuehrt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder einem
Pflanzengesundheitszeugnis fuer die Wiederausfuhr begleitet werden, das
1. dem Muster nach Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober
   2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und
   Pflanzengesundheitszeugnisse fuer die Wiederausfuhr, die den in der Richtlinie
   2000/29/EG des Rates aufgefuehrten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen
   Gegenstaenden beiliegen (ABl. EU Nr. L 319 S. 9), oder
2. bei Einfuhren bis zum 31. Dezember 2009 dem Muster nach Anhang I oder nach Anhang
   II der Richtlinie 2004/105/EG
entspricht.

(2) Wird die Sendung von einem Weiterversendungszeugnis begleitet, so muss in
vom Ursprungsland ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis in Urschrift oder
amtlich beglaubigter Abschrift beigefuegt sein. Sind fuer eine Sendung mehrere
Weiterversendungszeugnisse erteilt worden, so muss sie von folgenden Unterlagen
begleitet sein:
1. dem zuletzt ausgestellten Weiterversendungszeugnis sowie
2. in Urschrift oder amtlich beglaubigter Abschrift
   a) den zuvor ausgestellten Weiterversendungszeugnissen,
   b) dem zuletzt ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis und
   c) soweit es sich um eine Sendung von Pflanzenerzeugnissen nach Anhang IV Teil
      A Kapitel I Nr. 1.1 bis 1.7, 2.1, 2.2, 3, 5, 6 und 7.1 bis 7.3 der Richtlinie
      2000/29/EG ausser entrindetem Holz handelt, einem Pflanzengesundheitszeugnis des
      Ursprungslandes.


(3) Die Zeugnisse muessen
1. in einer der Amtssprachen der Europaeischen Gemeinschaften abgefasst sein,
2. in Maschinen- oder Blockschrift ausgefuellt sein,
3. die botanischen Bezeichnungen in lateinischer Sprache enthalten und
4. im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenstaenden, die in
   Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B der Richtlinie 2000/29/EG genannt sind,
   die Angabe der Position, die die Anforderungen enthaelt, welche die Pflanzen,
   Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende erfuellen.
Mehrfertigungen sind durch Aufdrucken oder Stempeln des Wortes "Kopie" oder "Duplikat"
deutlich kenntlich zu machen. Jede Aenderung im Zeugnis muss amtlich beglaubigt sein;
unbeglaubigte Aenderungen machen das Zeugnis ungueltig. Die Zeugnisse duerfen nicht frueher
als 14 Tage, bevor die Sendung das Versendeland verlassen hat, ausgestellt worden sein.
                                            -5-
      
                                                                              

(4) Auf den Zeugnissen vermerkt die zustaendige Behoerde den Namen des Eingangsorts und
den Tag des Eingangs. Der Vermerk bedarf keiner Unterschrift.

(5) Die zustaendige Behoerde verzichtet auf die Vorlage der Zeugnisse, soweit besondere
zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europaeischen Gemeinschaft
dies vorsehen und sichergestellt ist, dass keine Gefahr einer Einschleppung von
Schadorganismen, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder in Anhang II
Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrt sind, besteht. Die in Anhang V Teil A
der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstaende koennen eingefuehrt werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden,
soweit die Vereinbarungen oder Abkommen dies vorsehen.

(6) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

§ 7 Eingangsort
(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende aus einem Staat, der weder Mitgliedstaat
noch anderer Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
ist, duerfen nur ueber eine Zollstelle eingefuehrt werden, die nach § 36 des
Pflanzenschutzgesetzes vom Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im
Bundesanzeiger bekannt gegeben worden ist.

(2) Die zustaendige Behoerde kann voruebergehend im Einzelfall im Benehmen mit der
zustaendigen Oberfinanzdirektion die Einfuhr ueber eine andere Zollstelle zulassen, wenn
eine Einfuhr ueber eine Zollstelle nach Absatz 1 in wirtschaftlich vertretbarer Weise
nicht moeglich ist.

§ 7a Angaben bei de Einfuhr
Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstaende, die in Anhang V Teil B
der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrt sind, aus einem Drittland einfuehrt, hat vor der
Einleitung des Zollverfahrens im Sinne des Artikels 61 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG
Nr. L 302 S. 1) gegenueber der zustaendigen Behoerde unaufgefordert folgende Angaben zu
machen:
1. Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen pflanzenbeschaurechtlichen Vorschriften
   unterfallenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende unter
   Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europaeischen Gemeinschaften
   und der botanischen Bezeichnung der Pflanzen,
2. die Nummern der Zeugnisse nach § 6,
3. Name und Anschrift des Einfuehrers sowie dessen Registriernummer im Sinne des § 13n
   Abs. 2,
4. im Falle von Sendungen, die an einem genehmigten Kontrollort nach § 8a untersucht
   werden sollen, die Registriernummer des Einfuehrers und die Bezeichnung des
   genehmigten Kontrollorts.
Mit der Einfuhr unterliegen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstaende der Ueberwachung durch die zustaendige Behoerde. Eine Information des
Pflanzenschutzdienstes ist nicht erforderlich, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
oder sonstigen Gegenstaende in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Abs. 16 Buchstabe b und
c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) ueberfuehrt werden.

§ 8 Untersuchung
(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende einschliesslich ihres Verpackungsmaterials
und, soweit erforderlich, ihres Befoerderungsmittels werden am Eingangsort oder, wenn
die zustaendige Behoerde dies nach § 8a genehmigt, am Bestimmungsort oder, soweit dies


                                            -6-
      
                                                                              

vorgesehen ist, an einem anderen geeigneten Ort vor der zollrechtlichen Abfertigung
untersucht
1. auf Befall mit in Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Schadorganismen,
2. soweit es sich um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Anhang II der Richtlinie
   2000/29/EG handelt, auf Befall mit den dort jeweils aufgefuehrten Schadorganismen,
3. soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstaende nach
   Anhang IV Teil A Kapitel I und Teil B der Richtlinie 2000/29/EG handelt, ob sie den
   dort jeweils aufgefuehrten Anforderungen entsprechen.
Eine Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
sonstigen Gegenstaende in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Abs. 16 Buchstabe b und c
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) ueberfuehrt werden.

(2) Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus einem Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, der nicht Mitgliedstaat ist,
duerfen die Untersuchungen nur in Form von Stichproben und anhand von Proben vorgenommen
werden, es sei denn,
1. es liegen Tatsachen vor, die auf einen Befall mit Schadorganismen schliessen lassen,
   oder
2. die Sendung hat ihren Ursprung weder in einem Mitgliedstaat noch in einem
   anderen Vertragsstaat und ist nicht von einem Weiterversendungszeugnis eines
   Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates begleitet.
Bei der Einfuhr aus einem anderen Vertragsstaat als einem Mitgliedstaat hat der
Einfuehrer die Sendung der fuer den Bestimmungsort zustaendigen Behoerde spaetestens
einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen anzuzeigen und die Untersuchung am
Bestimmungsort oder bei der zustaendigen Behoerde zu ermoeglichen.

(3) (weggefallen)

(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstaende, die nicht in Anhang V
Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrt sind, koennen untersucht werden, wenn
Tatsachen vorliegen, die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A und Anhang II Teil A
der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Schadorganismen schliessen lassen.

(5) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstaende, die der Untersuchung
unterliegen, koennen von der Einfuhr zurueckgewiesen werden, wenn der Besitzer sie nicht
so darlegt, dass die Untersuchung ordnungsgemaess vorgenommen werden kann, oder wenn er
von der zustaendigen Behoerde angeordnete, fuer die Untersuchung erforderliche Massnahmen
unterlaesst.

§ 8a Genehmigter Kontrollort
(1) Wer nach § 13n registriert ist, kann bei der fuer den Bestimmungsort zustaendigen
Behoerde beantragen, dass Untersuchungen nach § 8 statt an dem Eingangsort an einem
bestimmten Bestimmungsort (genehmigter Kontrollort) durchgefuehrt werden. Dem Antrag
beizufuegen sind eine Beschreibung des Ortes, an dem die Kontrollen durchgefuehrt
werden sollen, einschliesslich der Beschreibung der Massnahmen, mit denen die getrennte
Aufbewahrung der noch nicht nach § 8 untersuchten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und
sonstigen Gegenstaende sichergestellt werden soll.

(2) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. der Kontrollort mindestens den Anforderungen nach Nummer 3 Buchstabe b und
   c des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit
   Mindestanforderungen fuer die Durchfuehrung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus
   Drittlaendern eingefuehrten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenstaenden
   in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl.
   EG Nr. L 126 S. 26) entspricht und
2. noch nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung untersuchte Sendungen am
   genehmigten Kontrollort so aufbewahrt werden koennen, dass eine Verwechslung oder
   Vermischung mit Waren,
                                            -7-
      
                                                                              

   a) die sich bereits im zollrechtlich freien Verkehr befinden,
   b) die nicht in zollrechtlich freien Verkehr ueberfuehrt werden sollen oder
   c) bei denen der Befall oder der Verdacht des Befalls mit Schadorganismen gegeben
      ist,
   ausgeschlossen ist.

(3) Die Genehmigung kann auf bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse beschraenkt
werden.

(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Einhaltung der Anforderungen
nach Absatz 2 nicht mehr sichergestellt ist. Im Uebrigen bleiben die
verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ueber Ruecknahme und Widerruf unberuehrt.

(5) Die zustaendige Behoerde teilt Genehmigungen nach Absatz 2 sowie jede Aenderung
einer solchen Genehmigung dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz mit.

§ 8b Untersuchung am genehmigten Kontrollort
(1) Die fuer den Eingangsort zustaendige Behoerde kann auf Antrag genehmigen, dass die
Untersuchung einer bestimmten Sendung nach § 8 statt am Eingangsort an einem nach
§ 8a genehmigten Kontrollort oder an einem Kontrollort, der durch einen anderen
Mitgliedstaat nach dem Verfahren der Richtlinie 2000/29/EG genehmigt worden ist,
durchgefuehrt werden kann, wenn
1. die Sendung zusaetzlich zu den Zeugnissen nach § 6 Abs. 1 von einem phytosanitaeren
   Transportdokument nach dem Muster des Anhangs der Richtlinie 2004/103/EG der
   Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Naemlichkeitskontrollen und
   Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des
   Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenstaenden, die an
   einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder
   an einem nahe gelegenen Ort durchgefuehrt werden koennen (ABl. EU Nr. L 313 S. 16),
   begleitet wird und
2. sichergestellt ist, dass
   a) die Verpackung der Sendung oder das verwendete Transportmittel so verschlossen
      ist, dass waehrend der Befoerderung zum genehmigten Kontrollort weder ein Befall
      mit Schaedlingen noch eine Uebertragung von Schadorganismen von der Sendung
      ausgehen kann und
   b) die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende keiner
      Verwechslungsgefahr unterliegen.


(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufuegen:
1. Angaben ueber die Art der Waren, die eingefuehrt werden sollen,
2. Angaben zur Identifizierung der Sendung und Angabe der amtlichen Registriernummer
   des Einfuehrers gemaess den Nummern 3 und 4 des phytosanitaeren Transportdokuments nach
   dem Muster des Anhangs der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober
   2004 (ABl. EU Nr. L 313 S. 16),
3. soweit die betreffenden Erzeugnisse fuer eine Person bestimmt sind, der der Status
   "zugelassener Empfaenger" im Sinne des Artikels 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
   der Kommission vom 2. Juni 1993 mit Durchfuehrungsbestimmungen zu der Verordnung
   (EWG) Nr. 2931/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
   (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) zuerkannt wurde, eine Ablichtung des Bescheides ueber die
   Zuerkennung,
4. in Faellen, in denen der Kontrollort an eine Bewilligung nach Artikel
   497 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gebunden ist, eine Ablichtung des
   Bewilligungsbescheides.



                                            -8-
      
                                                                              

(3) Eine Ueberweisung an einen genehmigten Kontrollort nach § 8a, der nicht im
Zustaendigkeitsbereich der fuer den Eingangsort zustaendigen Behoerde liegt, oder an einen
Kontrollort in einem anderen Mitgliedstaat darf erst erfolgen, wenn dieser Ort als
Kontrollort fuer die einzufuehrenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse durch die dort
zustaendige Behoerde oder durch die zustaendigen Behoerden eines anderen Mitgliedstaates
genehmigt ist und, sofern besondere Bedingungen fuer die Ueberweisung an den jeweiligen
Kontrollort bestehen, diese erfuellt sind.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme
begruenden, dass eine ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Kontrollen an dem genehmigten
Kontrollort nicht mehr sichergestellt ist und durch Auflagen nicht sichergestellt
werden kann. Im Uebrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ueber
Ruecknahme und Widerruf unberuehrt.

(5) Die fuer den genehmigten Kontrollort zustaendige Behoerde vermerkt das Ergebnis
der Untersuchung im phytosanitaeren Transportdokument und nimmt das Dokument oder
dessen Abschrift fuer die Dauer von zwei Jahren nach Abschluss des Zollverfahrens in
Verwahrung.

§ 8c Pflichten des Einfuehrers
Wer in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrte Pflanzen, Pflanzenteile
oder sonstige Gegenstaende im Rahmen der Einfuhr zur Untersuchung an einen genehmigten
Kontrollort verbringen will, hat gegenueber der fuer den genehmigten Kontrollort
zustaendigen Behoerde mindestens zwei Werktage vor dem voraussichtlichen Eintreffen der
Sendung folgende Angaben zu machen:
1. Bezeichnung und genaue Anschrift des genehmigten Kontrollorts,
2. Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft der Sendung am genehmigten
   Kontrollort,
3. soweit bekannt, die Nummer sowie Tag und Ort der Ausstellung des phytosanitaeren
   Transportdokuments nach § 8b Abs. 1 Nr. 1,
4. Name und Anschrift des Einfuehrers sowie dessen Registriernummer im Sinne des § 13n
   Abs. 2,
5. Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses oder des Pflanzengesundheitszeugnisses fuer
   die Wiederausfuhr nach § 6 Abs. 1.
Der Einfuehrer hat der fuer den genehmigten Kontrollort zustaendigen Behoerde jede Aenderung
der Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 unverzueglich mitzuteilen.

§ 9 Massnahmen
(1) Stellt die zustaendige Behoerde bei Untersuchungen nach § 8 Tatsachen fest, die
auf die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung der in Anhang I Teil A der
Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten
Schadorganismen schliessen lassen, so hat sie die nach den Umstaenden zur Abwehr dieser
Gefahr erforderlichen Massnahmen, insbesondere
1. die Vernichtung der Befallsgegenstaende,
2. die Zurueckweisung der Befallsgegenstaende von der Einfuhr oder
3. eine geeignete Behandlung der Befallsgegenstaende
anzuordnen. Die zustaendige Behoerde kann die Quarantaene fuer Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstaende anordnen, bis feststeht, dass die Gefahr
einer Einschleppung oder Ausbreitung der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/
EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Schadorganismen
nicht besteht. Die Saetze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die zustaendige Behoerde
feststellt, dass die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG
aufgefuehrten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende den dort jeweils
aufgefuehrten Anforderungen nicht entsprechen.

(2) Ordnet die zustaendige Behoerde die Zurueckweisung von Befallsgegenstaenden an, die
aus einem Drittland stammen, versieht sie das Pflanzengesundheitszeugnis oder das

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Weiterversendungszeugnis auf der ersten Seite mit einem roten Dreiecksstempel, der
den Vermerk "UNGUeLTIG" sowie die Angabe der zurueckweisenden Behoerde und des Datums der
Zurueckweisung enthaelt.

§ 10 Einfuhrerleichterungen
Die §§ 5 bis 8 gelten nicht fuer die Einfuhr von Umzugsgut sowie einzelnen Pflanzen,
Schnittblumen oder Pflanzenerzeugnissen bis zehn Kilogramm mit Ursprung in Europa und
dem angrenzenden Mittelmeerraum, soweit
1. nicht ausdruecklich Einfuhrverbote der §§ 2 bis 4 entgegenstehen und
2. die Befallsgegenstaende nicht zu erwerbsmaessigen, zuechterischen oder
   wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind; fuer Saatgut bleibt § 6 Abs. 1 in
   Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I Nr. 1 und Kapitel II Nr. 5 und 6 der
   Richtlinie 2000/29/EG unberuehrt.

§ 11 Vorratsschutz
Die in Anlage 7 aufgefuehrten lebenden Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
koennen vor der zollamtlichen Abfertigung auf Befall mit in Anlage 8 aufgefuehrten
Schadorganismen untersucht werden, wenn ein Anhaltspunkt fuer einen Befall besteht.
Sollen sie in einen Freihafen verbracht werden, kann die zustaendige Behoerde anordnen,
dass sie unverzueglich zur Untersuchung anzumelden sind. Ergibt die Untersuchung einen
Befall, so kann die zustaendige Behoerde anordnen, dass die lebenden Teile von Pflanzen
und Pflanzenerzeugnisse entseucht, verarbeitet oder wieder ausgefuehrt werden; sie kann
hierfuer naehere Bestimmungen treffen.

§ 12 Ausfuhruntersuchung
(1) Die zustaendige Behoerde untersucht auf Antrag vor der Ausfuhr Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstaende einschliesslich ihres Verpackungsmaterials
und, soweit erforderlich, ihres Befoerderungsmittels auf Befall mit Schadorganismen,
soweit die pflanzengesundheitlichen Einfuhrvorschriften oder eine Einfuhrgenehmigung
eines Drittlandes eine solche Untersuchung vorsehen.

(2) Die zustaendige Behoerde kann eine Untersuchung nach Absatz 1 verweigern, wenn
der Antragsteller die zu untersuchenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstaende einschliesslich ihrer Verpackung nicht so darlegt, dass die Untersuchung
ordnungsgemaess vorgenommen werden kann.

(3) Die zustaendige Behoerde stellt nur dann ein Pflanzengesundheitszeugnis aus, wenn in
den Untersuchungen nach Absatz 1 kein Befall mit Schadorganismen festgestellt worden
ist und die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende einschliesslich
ihrer Verpackung zum Zeitpunkt der Untersuchung den pflanzengesundheitlichen
Einfuhrvorschriften des Drittlandes, in das nach dem Antrag die Ausfuhr erfolgen
soll, entsprechen. Fuer das Zeugnis ist ein vom Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemachter und amtlich
hergestellter Vordruck zu verwenden, der mindestens die in Anlage 3 genannten
Angaben enthalten muss. Fuer den Dienststempel ist ein einheitlicher Stempel fuer die
Pflanzengesundheitskontrolle nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden. Die Ausstellung
eines Pflanzenpasses nach § 13c erfolgt nur, wenn der Antragsteller von der zustaendigen
Behoerde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen worden ist (Registrierung) und die
pflanzengesundheitlichen Einfuhrvorschriften des Drittlandes die Verwendung eines
Pflanzenpasses vorsehen. § 13n Abs. 2, 3 und 4 gilt fuer die Registrierung nach Satz 1
entsprechend.

(4) Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nur zur Begleitung der nach Absatz 1
untersuchten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende verwendet werden;
die Verwendung fuer andere Sendungen ist unzulaessig.

§ 13 Durchfuhr


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Die §§ 2 bis 8c gelten bei der Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und
sonstigen Gegenstaenden, die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang
IV Teil A Kapitel I Nr. 1.1 bis 1.7, 2.1, 2.2, 3, 5, 6 und 7.1 bis 7.3 der Richtlinie
2000/29/EG aufgefuehrt sind, entsprechend. Im Uebrigen sind die Vorschriften dieser
Verordnung im Falle der Durchfuhr nicht anzuwenden.

Dritter Abschnitt
Innergemeinschaftliches Verbringen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften fuer das innergemeinschaftliche
Verbringen

§ 13a Verbringungsverbot
(1) Die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Schadorganismen
duerfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden.

(2) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstaende, die von einem der in Anhang
I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Schadorganismen befallen sind, duerfen
innergemeinschaftlich nicht verbracht werden.

(3) In Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrte Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse, die von einem der in dort jeweils aufgefuehrten Schadorganismen
befallen sind, duerfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden. Die zustaendige
Behoerde kann verbieten, dass die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG
aufgefuehrten Schadorganismen allein oder auf anderen als den in dieser Anlage
aufgefuehrten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innergemeinschaftlich verbracht werden.

(4) Ist ein Teil einer Sendung befallen, so duerfen die uebrigen Teile
innergemeinschaftlich nur verbracht werden, soweit sie nicht befallsverdaechtig sind und
eine Ausbreitung des Schadorganismus beim Trennen der Teile ausgeschlossen erscheint.

(5) Die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende mit Ursprung in oder Herkunft aus
einem dort jeweils aufgefuehrten Gebiet duerfen innergemeinschaftlich nicht verbracht
werden; soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraussetzungen
aufgefuehrt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.

(5) Die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende mit Ursprung in oder Herkunft aus
einem dort jeweils aufgefuehrten Gebiet duerfen innergemeinschaftlich nicht verbracht
werden; soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraussetzungen
aufgefuehrt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.

§ 13b Anforderungen
Die in Anhang IV Teil A Kapitel II aufgefuehrten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse duerfen
innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie den in dort jeweils aufgefuehrten
Anforderungen entsprechen.

§ 13c Pflanzenpass
(1) Die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende sowie in Anhang IV Teil A Kapitel II der
Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrtes Saatgut duerfen innergemeinschaftlich nur verbracht
werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Anforderungen nach
Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3.
Dezember 1992 ueber eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstaende innerhalb der Gemeinschaft
                                            - 11 -
      
                                                                              

zu verwendenden Pflanzenpaesse, zur Festlegung des Verfahrens fuer ihre Ausstellung
sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpaesse (ABl. EG Nr. L 4 S.
22) in der jeweils geltenden Fassung genuegt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende auf Grund eines zollamtlichen Verfahrens
oder, wenn die zustaendige Behoerde dies anordnet, am Bestimmungsort oder an einem
anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung untersucht werden sollen.

(2) Der Pflanzenpass wird auf Antrag durch die zustaendige Behoerde ausgestellt, soweit
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstaende keinem Verbringungsverbot
nach § 13a unterliegen und den Anforderungen nach § 13b entsprechen.

(3) Der Pflanzenpass nach Absatz 2 besteht aus einem Etikett oder einem Etikett und
einem Warenbegleitpapier und muss folgende Angaben enthalten:
1. die Bezeichnung "EG-Pflanzenpass";
2. die Angabe "DE";
3. den Namen oder ein amtlich bekannt gemachtes Kennzeichen der fuer die Ausstellung
   des Pflanzenpasses oder die Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 1 zustaendigen
   Behoerde;
4. die Registriernummer des Erzeugers oder desjenigen, der die Pflanzen,
   Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstaende innergemeinschaftlich verbringt;
5. die Seriennummer des Pflanzenpasses, die Partienummer oder die Nummer der
   Woche, in der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende
   innergemeinschaftlich verbracht werden;
6. die botanische Bezeichnung in lateinischer Sprache;
7. die Stueckzahl der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende oder
   deren Masse;
8. soweit der Pflanzenpass einen anderen Pflanzenpass ersetzt, die Buchstaben "RP"
   und eine Angabe, die unmittelbar oder auf Grund betrieblicher Aufzeichnungen
   eine Zurueckverfolgung zu dem registrierten Erzeuger oder demjenigen registrierten
   Einfuehrer ermoeglicht, der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
   Gegenstaende erstmalig innergemeinschaftlich verbracht hat;
9. soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende ihren Ursprung
   in einem Drittland haben, den Namen des Ursprungslandes oder des Versandlandes.
§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.

(4) Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier, muss
das Etikett die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und das Warenbegleitpapier
die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 9 enthalten. Ist das Warenbegleitpapier
mit einer Nummer versehen, kann auch diese Nummer als Seriennummer des Pflanzenpasses
verwandt werden.

(5) Der Pflanzenpass darf nur zur Begleitung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
und sonstigen Gegenstaenden einer Sendung verwendet werden; eine Wiederverwendung
fuer andere Sendungen ist unzulaessig. Das Etikett ist entweder an den Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenstaenden, ihrer Verpackung oder dem
Befoerderungsmittel anzubringen.

(6) Ein Pflanzenpass kann durch einen anderen Pflanzenpass ersetzt werden, wenn
1. mehrere Sendungen oder Teile davon zu einer Sendung zusammengefasst werden oder
2. die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende
   a) einer Sendung auf mehrere Sendungen aufgeteilt werden oder
   b) von einem fuer das Verbringen in ein Schutzgebiet gueltigen Pflanzenpass begleitet
      worden sind und den Anforderungen nach § 13i nicht mehr entsprechen.


(6a) Fuer in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrtes Saatgut
gelten die im Rahmen der amtlichen Saatgutanerkennung ausgestellten Dokumente als
Pflanzenpass im Sinne des Absatzes 1, wenn die Kommission der Europaeischen Gemeinschaft
                                            - 12 -
      
                                                                              

dies in einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG
bestimmt hat. Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
macht die Rechtsakte nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.

(7) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

§ 13d Genehmigung
(1) Auf Antrag kann die zustaendige Behoerde das Ausstellen von Pflanzenpaessen fuer
bestimmte, in Anhang V Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrte Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstaende durch einen Betrieb, der nach § 13n
registriert worden ist, genehmigen, soweit eine im Betrieb durchgefuehrte Untersuchung
nach Absatz 2 ergeben hat, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstaende keinem Verbringungsverbot nach § 13a unterliegen, zum Zeitpunkt der
Untersuchung den Anforderungen nach § 13b entsprechen und zu erwarten ist, dass diese
Voraussetzungen kuenftig erfuellt werden. Soweit dies zur Einhaltung der Vorschriften
dieser Verordnung erforderlich ist, kann die Genehmigung, auch nachtraeglich, mit
Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den
Umstaenden, insbesondere hinsichtlich des Anbauverfahrens der Pflanzen, der Befallslage
oder der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich ist. Die zustaendige
Behoerde kann die Genehmigung widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen fuer ihre
Erteilung nachtraeglich weggefallen ist.

(2) Die zustaendige Behoerde untersucht die im Betrieb vorhandenen Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende, soweit es im Hinblick auf das Ausstellen
von Pflanzenpaessen, auch nach § 13c Abs. 2, erforderlich ist,
1. auf Befall mit den in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang II Teil
   A der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Schadorganismen und
2. soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstaende nach
   Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG handelt, ob sie den in dort
   jeweils aufgefuehrten Anforderungen entsprechen.
Die Untersuchung ist erneut durchzufuehren, wenn dies nach den Umstaenden, insbesondere
hinsichtlich des Anbauverfahrens, der Befallslage und der Gefahr einer Ausbreitung
von Schadorganismen erforderlich ist; im Uebrigen hat die Untersuchung mindestens
einmal jaehrlich zu erfolgen. Verpackungsmaterial und Befoerderungsmittel koennen in die
Untersuchungen einbezogen werden.

(3) Der Eigentuemer oder Besitzer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen
Gegenstaenden, die der Untersuchung unterliegen, hat die zur Durchfuehrung der
Untersuchungen erforderlichen Massnahmen zu dulden, die mit der Durchfuehrung
der Untersuchung beauftragten Personen zu unterstuetzen sowie die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstaende, die
der Untersuchung unterliegen, sind so zugaenglich zu machen, dass die Untersuchung
ordnungsgemaess vorgenommen werden kann.

§ 13e Aufbewahrung
Wer in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrte Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstaende zur erwerbsmaessigen Pflanzenerzeugung
erhaelt, hat
1. den Pflanzenpass oder, falls der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem
   Warenbegleitpapier besteht, das Warenbegleitpapier mindestens fuer die Dauer eines
   Jahres aufzubewahren und
2. Aufzeichnungen ueber jede Sendung unter Hinweis auf den zugehoerigen Pflanzenpass zu
   fuehren.
Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und ist eine Aufbewahrung nicht moeglich, so
ist eine Abschrift des Pflanzenpasses aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr.
2 sind fuer die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.

§ 13f Untersuchung

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(1) Die zustaendige Behoerde kann die in Anhang IV Teil A Kapitel II Nr. 18.5
und 30.1 der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten lebenden Teile von Pflanzen und
die in Anhang V Teil A aufgefuehrten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstaende untersuchen, soweit dies zum Schutz gegen die Gefahr einer Ausbreitung von
Schadorganismen erforderlich ist,
1. auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrte
   Schadorganismen,
2. soweit sie in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrt sind, auf
   Befall mit den dort jeweils aufgefuehrten Schadorganismen und,
3. soweit sie in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrt
   sind, ob sie den dort jeweils aufgefuehrten Anforderungen entsprechen.

(2) Untersuchungen waehrend des innergemeinschaftlichen Verbringens und im
Empfangsbetrieb duerfen nur in Form von Stichproben vorgenommen werden, es sei denn,
1. es liegen Tatsachen vor, die auf einen Befall mit Schadorganismen schliessen lassen
   oder
2. die Sendung hat ihren Ursprung nicht in einem Mitgliedstaat und ist nicht von einem
   Pflanzenpass oder einem Weiterversendungszeugnis begleitet.

(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstaende, die nicht in Anhang V
Teil A aufgefuehrt sind, koennen untersucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, die auf
einen Befall mit in Anhang I Teil A oder Anhang II Teil A aufgefuehrten Schadorganismen
schliessen lassen.

(4) § 13d Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 13g Massnahmen
(1) Stellt die zustaendige Behoerde bei Untersuchungen nach § 13d Abs. 2 oder § 13f Abs.
1 oder 3 Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Ausbreitung der in Anhang I Teil A
der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten
Schadorganismen schliessen lassen, so hat sie die nach den Umstaenden zur Abwehr dieser
Gefahr erforderlichen Massnahmen, insbesondere
1. die Vernichtung der Befallsgegenstaende,
2. das Verbringen der Befallsgegenstaende unter amtlicher Ueberwachung
   a) in Gebiete, in denen die Gefahr einer Ausbreitung der Schadorganismen nicht
      besteht oder
   b) zu Einrichtungen, die der Verarbeitung der Befallsgegenstaende dienen,
      oder

3. eine geeignete Behandlung der Befallsgegenstaende
anzuordnen. Sie kann ferner die erforderlichen Massnahmen anordnen, um die Einhaltung
der in § 13b aufgefuehrten Anforderungen sicherzustellen.

(2) Die zustaendige Behoerde kann das innergemeinschaftliche Verbringen und das Lagern
von Befallsgegenstaenden an bestimmten Orten ganz oder teilweise untersagen, bis
feststeht, dass die Gefahr einer Ausbreitung der in Anhang I Teil A der Richtlinie
2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Schadorganismen
nicht mehr besteht.

Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften fuer das Verbringen in Schutzgebiete

§ 13h Verbringungsverbot
(1) Die in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Schadorganismen
duerfen nicht in die jeweils dort aufgefuehrten Schutzgebiete verbracht werden.
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(2) Die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse, die von einem dort jeweils genannten Schadorganismus befallen
sind, duerfen in das entsprechend aufgefuehrte Schutzgebiet nicht verbracht werden.

(3) Die in Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse duerfen nicht in die dort jeweils aufgefuehrten Schutzgebiete
verbracht werden. Sind in Anhang III Teil B besondere Voraussetzungen fuer das
Verbringungsverbot nach Satz 1 genannt, gilt dies nur bei Vorliegen dieser
Voraussetzungen.

(4) Werden gemaess Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 18 Abs.
2 der Richtlinie 2000/29/EG weitere Schutzgebiete anerkannt, duerfen die dort
jeweils aufgefuehrten Schadorganismen sowie die dort aufgefuehrten Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse, die einen Besatz mit den dort aufgefuehrten Schadorganismen
aufweisen, nicht in die jeweiligen Schutzgebiete verbracht werden. Sind in der
Anerkennung des Schutzgebietes besondere Voraussetzungen fuer die Verbringungsverbote
genannt, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen. Das Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Liste der Schutzgebiete im
Bundesanzeiger bekannt.

§ 13i Besondere Anforderungen an das Verbringen
Die in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende duerfen in die dort genannten
Schutzgebiete nur verbracht werden, wenn die jeweiligen Anforderungen erfuellt werden.

§ 13j Pflanzenpass
(1) Die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B der
Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse duerfen in das dort
jeweils aufgefuehrte Schutzgebiet nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass
begleitet sind, der den Anforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 und
Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/105/EWG genuegt. § 13c Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend.

(2) Der Pflanzenpass wird auf Antrag durch die zustaendige Behoerde ausgestellt, soweit
die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse keinem Verbringungsverbot nach § 13h unterliegen,
den Anforderungen nach § 13i entsprechend und die Voraussetzungen fuer das Ausstellen
eines Pflanzenpasses nach §13c Abs. 2 vorliegen.

(3) Der Pflanzenpass nach Absatz 2 muss zusaetzlich zu den in § 13c Abs. 3 Satz 1
aufgefuehrten Angaben die Buchstaben "ZP" und die im Anhang der Richtlinie 2001/32/EG
in der jeweils geltenden Fassung fuer das jeweilige Schutzgebiet geforderten Angaben
enthalten. Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier,
muessen die Angaben nach Satz 1 im Warenbegleitpapier enthalten sein.

§ 13k Genehmigung
(1) Auf Antrag kann die zustaendige Behoerde das Ausstellen von Pflanzenpaessen durch
einen Betrieb, der nach § 13n registriert worden ist, fuer das Verbringen bestimmter,
in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B der Richtlinie
2000/29/EG aufgefuehrter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ausgenommen lebende Teile
von Pflanzen nach Teil IV Buchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, in ein Schutzgebiet
genehmigen, soweit eine im Betrieb durchgefuehrte Untersuchung nach Absatz 2 ergeben
hat, dass die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse keinem Verbringungsverbot nach §13h
unterliegen, zum Zeitpunkt der Untersuchung den Anforderungen nach § 13i entsprechen
und zu erwarten ist, dass diese Voraussetzungen kuenftig erfuellt werden. Ferner muessen
die Voraussetzungen fuer eine Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 1 vorliegen. §13d Abs.
1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Die zustaendige Behoerde untersucht die im Betrieb vorhandenen Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende, soweit es im Hinblick auf das Ausstellen
von Pflanzenpaessen, auch nach § 13g Abs. 2, erforderlich ist, zusaetzlich zu den
Untersuchungen nach § 13d Abs. 2,
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1. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang I Teil B der Richtlinie
   2000/29/EG angezeigt worden ist, auf Befall mit den dort jeweils aufgefuehrten
   Schadorganismen,
2. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang II Teil B der Richtlinie
   2000/29/EG angezeigt worden ist, auf Befall mit den dort jeweils aufgefuehrten
   Schadorganismen und,
3. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang IV Teil B der Richtlinie
   2000/29/EG angezeigt worden ist und es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
   sonstige dort aufgefuehrte Gegenstaende handelt, ob sie den dort jeweils aufgefuehrten
   Anforderungen entsprechen.

§ 13l Massnahmen
Stellt die zustaendige Behoerde bei Untersuchungen nach § 13k Abs. 2 Tatsachen fest,
die auf einen Befall mit den in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang
II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Schadorganismen schliessen lassen, so
kann sie zum Schutz gegen die Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen in ein
Schutzgebiet die nach den Umstaenden erforderlichen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr
anordnen. Sie kann ferner die erforderlichen Massnahmen anordnen, um die Einhaltung der
in § 13i aufgefuehrten Anforderungen sicherzustellen.

§ 13m Befoerdern durch ein Schutzgebiet
(1) Wer die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B der
Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ausgenommen
lebende Teile von Pflanzen nach Teil IV Buchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, durch
ein Schutzgebiet ohne einen Pflanzenpass nach § 13j Abs. 1 Satz 1 befoerdern will, hat
sicherzustellen, dass
1. die verwendete Verpackung und das Befoerderungsmittel
   a) frei von den in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang II
      Teil B der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich des jeweiligen Schutzgebietes
      aufgefuehrten Schadorganismen sind,
   b) so beschaffen sind, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen nach
      Buchstabe a besteht,

2. die Naemlichkeit gewahrt bleibt und
3. aus dem Warenbegleitpapier hervorgeht, dass der Ursprungs- oder Herkunftsort und
   der Bestimmungsort ausserhalb des jeweiligen Schutzgebietes liegen.

(2) Die zustaendige Behoerde kann die erforderlichen Massnahmen anordnen, um die
Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 sicherzustellen. Wer Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse nach Absatz 1 durch ein Schutzgebiet ohne einen fuer das jeweilige
Schutzgebiet nach § 13j Abs. 1 Satz 1 ausgestellten Pflanzenpass befoerdern will, hat
dies der fuer seinen Betrieb zustaendigen Behoerde so rechtzeitig vor der Befoerderung
anzuzeigen, dass die zustaendige Behoerde Massnahmen nach Satz 1 anordnen kann.

Vierter Abschnitt
Registrierung, Kennzeichnung und Behandlung von Holz

§ 13n Registrierung
(1) Wer
1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstaende,
   a) die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrt sind, aus einem
      Drittland einfuehren will,
   b) die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrt sind,
      innergemeinschaftlich verbringen will,
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   c) die in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrt sind,
   zu gewerblichen Zwecken lagern oder innergemeinschaftlich verbringen will, oder
2. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/
   EG oder Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrt sind, in ein dort
   aufgefuehrtes Schutzgebiet verbringen will,
muss von der zustaendigen Behoerde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen worden sein
(Registrierung).

(2) Auf Antrag nimmt die zustaendige Behoerde denjenigen, der Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstaende nach Absatz 1 einfuehren,
innergemeinschaftlich verbringen oder zu gewerblichen Zwecken lagern will, in ein
Verzeichnis auf und erteilt dem Antragsteller eine Registriernummer. Fuer den Antrag ist
ein Vordruck der zustaendigen Behoerde zu verwenden.

(3) Wird eine Taetigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Nr. 2 zu
erwerbsmaessigen Zwecken oder eine Taetigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c ausgeuebt,
setzt die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis voraus, dass
1. der zustaendigen Behoerde
   a) ein vollstaendig ausgefuellter Antrag vorliegt und
   b) eine Person benannt worden ist, die ueber die Pflanzenerzeugung im Betrieb und
      die Massnahmen zum Pflanzenschutz die erforderlichen Auskuenfte geben kann, und

2. sichergestellt ist, dass im Betrieb ein Lageplan zur Einsichtnahme durch die
   zustaendige Behoerde zur Verfuegung steht, aus dem hervorgeht, an welcher Stelle
   innerhalb des Betriebes die in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang
   I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/
   EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie
   2000/29/EG aufgefuehrten Pflanzen erzeugt oder angebaut oder die in Anhang
   V der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG,
   Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie
   2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Pflanzen,
   Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstaende gelagert oder in sonstiger Weise
   aufbewahrt werden.
Aenderungen hinsichtlich der im Vordruck nach Absatz 2 Satz 2 gemachten Angaben sind
der zustaendigen Behoerde von den Personen, die eine Taetigkeit nach Satz 1 ausueben,
unverzueglich anzuzeigen.

(4) Derjenige, der nach Absatz 2 registriert worden ist, hat
1. der zustaendigen Behoerde unverzueglich das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens
   der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der
   Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Schadorganismen anzuzeigen,
2. Aufzeichnungen ueber
   a) das Empfangsdatum, den Absender sowie Art und Stueckzahl oder Masse der in Anhang
      V der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG,
      Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie
      2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Pflanzen,
      Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende, die zur Lagerung oder Anpflanzung
      im Betrieb erworben worden sind, und
   b) Art und Stueckzahl oder Masse der in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG oder
      Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie
      2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der
      Richtlinie 2000/29/EG aufgefuehrten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
      Gegenstaende, die im Betrieb erzeugt oder an andere abgegeben worden sind,
   zu fuehren und mindestens fuer die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und
3. innerbetriebliche Kontrollen auf Befall mit in den Anlagen 1 und 2 aufgefuehrten
   Schadorganismen durchzufuehren, soweit die zustaendige Behoerde dies anordnet.


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§ 13o Ruhen der Registrierung
Stellt die zustaendige Behoerde bei registrierten Betrieben fest, dass die
Voraussetzungen fuer die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder
der Betrieb die Pflichten nach § 13n Abs. 4 nicht erfuellt, ordnet sie das Ruhen
der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Maengel an. Mit dem Ruhen der
Registrierung erloeschen die dem Betrieb nach § 13d Abs. 1 Satz 1 und § 13k Abs. 1 Satz
1 erteilten Genehmigungen.

§ 13p Anforderungen an Holz fuer Verpackungen
(1) Wer Holz fuer Verpackungen nach den Anforderungen des gemaess dem Internationalen
Pflanzenschutzuebereinkommen erstellten Internationalen Standards fuer hoelzernes
Verpackungsmaterial gekennzeichnet in Verkehr bringen will, bedarf der Genehmigung
durch die zustaendige Behoerde.

(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn eine Untersuchung des Betriebes
ergeben hat, dass die im Betrieb verwendeten Hoelzer den Anforderungen des in Satz 1
genannten Standards entsprechen und sichergestellt ist, dass diese Anforderungen auch
kuenftig eingehalten werden. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Soweit es zur Einhaltung dieser Anforderungen erforderlich ist, kann die
Genehmigung, auch nachtraeglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen,
wenn eine der Voraussetzungen fuer ihre Erteilung nachtraeglich weggefallen ist. Sie kann
befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umstaenden, insbesondere hinsichtlich der
Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist.

(4) Die zustaendige Behoerde untersucht mindestens einmal jaehrlich, ob die
Voraussetzungen noch vorliegen. Darueber hinaus ist die Untersuchung erneut
durchzufuehren, wenn dies nach den Umstaenden, insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer
Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist.

§ 13q Registrierung
(1) Wer nach den Anforderungen des in § 13p Abs. 1 genannten Standards Holz fuer Zwecke
der Verpackung behandeln und dieses in Verkehr bringen will, muss von der zustaendigen
Behoerde registriert worden sein (Registrierung).

(2) Die Aufnahme in das Register unter Erteilung einer Registriernummer durch die
zustaendige Behoerde erfolgt auf Antrag, wenn eine Untersuchung des Betriebes ergeben
hat, dass das Holz nach den Anforderungen des in § 13p Abs. 1 genannten Standards
behandelt wird oder von Dritten behandelt wurde und eine Person benannt worden ist,
die ueber die Massnahmen zur Behandlung und ueber die im Betrieb gelagerten Hoelzer
die erforderlichen Auskuenfte geben kann. Die Aufnahme in das Register ersetzt eine
Genehmigung nach § 13p Abs. 1. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Derjenige, der nach Absatz 1 registriert worden ist, hat Aufzeichnungen ueber
die Art und Weise der Behandlung der Hoelzer, insbesondere ueber die Dauer der
Waermebehandlung oder im Falle von chemischen Behandlungsverfahren ueber das Mittel,
die Wirkstoffe, die Menge, die Dauer und, soweit zutreffend, den verwendeten
physikalischen Druck, zu fuehren. Wurde die Behandlung von Dritten durchgefuehrt, sind
die Aufzeichnungen von diesen beizubringen und im registrierten Betrieb aufzubewahren.

(4) Stellt die zustaendige Behoerde bei registrierten Betrieben fest, dass die
Voraussetzungen fuer die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder
der Betrieb die Pflichten nach Absatz 3 nicht erfuellt, ordnet sie das Ruhen der
Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Maengel an. Mit dem Ruhen der
Registrierung entfaellt auch das Recht zur Kennzeichnung gemaess § 13p Abs. 1.

§ 13r Kennzeichnung
(1) Die Kennzeichnung nach § 13p Abs. 1 muss entsprechend dem Muster in Anlage 5
erfolgen und folgende Angaben enthalten:
1. die Angabe "DE",
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2. eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der fuer die Genehmigung nach § 13p Abs.
   1 zustaendigen Behoerde,
3. die Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz fuer Verpackungen nach §
   13q Abs. 1 hergestellt oder behandelt hat,
4. die durch den Internationalen Standard fuer hoelzernes Verpackungsmaterial
   festgelegte Buchstabenkombination fuer die verwendete Behandlungsmethode,
5. das nach Anhang II des Internationalen Standards fuer hoelzernes Verpackungsmaterial
   festgelegte Symbol.

(2) Die Angaben muessen von einem regelmaessigen Rechteck umschlossen sein. Das Symbol
nach Absatz 1 Nr. 5 muss sich links von den uebrigen Angaben befinden und von diesen
durch eine Linie getrennt sein.

(3) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 muss
1. lesbar,
2. dauerhaft und nicht entfernbar und
3. an mindestens zwei gut sichtbaren Stellen des Verpackungsmaterials angebracht sein.
Das Verwenden von roter oder oranger Farbe fuer die Kennzeichnung ist unzulaessig.

Fuenfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 14 Ausnahmen
(1) Die zustaendige Behoerde kann auf Antrag, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von
Schadorganismen entsteht, fuer die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder
sonstigen Gegenstaenden aus Drittlaendern Ausnahmen genehmigen von
1. § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und
2. den §§ 4, 5, 6 und 8,
soweit dies einer Entscheidung der Kommission oder des Rates der Europaeischen
Gemeinschaften auf Grund des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 77/93/EWG entspricht.

(2) Ueber die in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen hinaus kann die zustaendige Behoerde,
soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, auf Antrag die
Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenstaenden genehmigen, die
im unmittelbaren Grenzgebiet eines benachbarten Drittlandes angebaut, erzeugt oder
verwendet werden und im unmittelbaren Grenzgebiet im Inland angebaut oder verwendet
werden sollen. Dem Antrag ist ein geeigneter Nachweis ueber deren Standort im Drittland
beizufuegen; ausserdem sind Angaben ueber deren vorgesehene Verwendung oder Verbleib
im Inland zu machen. Diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende
duerfen nur eingefuehrt werden, wenn sie von einem Herkunftsnachweis begleitet werden.
Die Genehmigung kann mit der Auflage verbunden werden, bei der Einfuhr der zustaendigen
Behoerde eine amtliche Bescheinigung des Drittlandes ueber die Herkunft der Ware vom
angegebenen Standort vorzulegen.

(3) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 13 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 fuer
die Durchfuhr unter zollamtlicher Ueberwachung genehmigen.

(4) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 13c Abs. 1 und § 13n Abs. 1 zulassen,
soweit die in Anhang V Teil A Kapitel I Nr. 2 und 3 und Kapitel II Nr. 2 der Richtlinie
2000/29/EG aufgefuehrten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstaende in
dem Betrieb oder auf Wochenmaerkten nach § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung abgegeben
werden und fuer Empfaenger bestimmt sind, die weder Pflanzenerzeugung zu erwerbsmaessigen
Zwecken betreiben, noch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstaende zu
erwerbsmaessigen Zwecken in Verkehr bringen und keine Gefahr einer Ausbreitung von
Schadorganismen besteht.


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(5) Die §§ 13b, 13c Abs. 1 und § 13n Abs. 1 gelten nicht fuer Umzugsgut sowie einzelne
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse bis zehn Kilogramm, soweit
a) Verbringungsverbote nach § 13a nicht entgegenstehen und
b) die Befallsgegenstaende nicht zu erwerbsmaessigen, zuechterischen oder
   wissenschaftlichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht werden.

§ 14a Ausnahmen fuer Versuchs- und Zuechtungszwecke
(1) Die zustaendige Behoerde kann auf Antrag, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von
Schadorganismen entsteht, Ausnahmen von den §§ 2 bis 9 sowie von den §§ 13a bis 13o fuer
wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke oder Pflanzenzuechtungsvorhaben genehmigen.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft des Pflanzenmaterials oder des
   Schadorganismus,
3. Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,
4. Zweck der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens,
5. Anschrift und Beschreibung der Lagerorte und der Orte der Durchfuehrung des
   Vorhabens,
6. vorgeschlagene Eingangsort im Falle der Einfuhr.
Dem Antrag ist ein geeigneter Herkunftsnachweis fuer das Pflanzenmaterial oder den
Schadorganismus beizufuegen. Die zustaendige Behoerde kann weitere Angaben verlangen,
soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Gefahr einer Einschleppung oder
Ausbreitung des Schadorganismus erforderlich ist.

(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen des
Anhangs I der Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen,
unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstaende gemaess den
Anhaengen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und
Zuechtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingefuehrt
oder darin verbracht werden duerfen (ABl. EG Nr. L 184 S. 34) in der jeweils geltenden
Fassung sichergestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzueglich jede
Aenderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vorhabens oder jede Aenderung des Zwecks
anzuzeigen. Die Genehmigung kann nachtraeglich mit Auflagen verbunden werden.

(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, sonstige Gegenstaende oder Schadorganismen, die im
Rahmen der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 eingefuehrt oder innergemeinschaftlich
verbracht werden, muessen von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der
Richtlinie 95/44/EG begleitet sein und duerfen nur unter den in den Anhaengen I und
III der Richtlinie 95/44/EG aufgefuehrten Quarantaenebedingungen gelagert, untersucht
und behandelt werden. Waehrend ihrer Befoerderung darf keine Gefahr einer Ausbreitung
von Schadorganismen entstehen. Die Quarantaenebedingungen koennen auf Antrag oder nach
negativem Ergebnis der Untersuchungen nach Anhang III der Richtlinie 95/44/EG von der
zustaendigen Behoerde aufgehoben werden.

§ 14b Mitteilungen
Dem Julius Kuehn-Institut, Bundesforschungsinstitut fuer Kulturpflanzen, wird die
Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europaeischen Gemeinschaft oder den
zustaendigen Behoerden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Faellen uebertragen:
1. Mitteilungen und Angaben ueber das Auftreten und den Verdacht des Auftretens von
   Schadorganismen sowie ueber die Durchfuehrung der Massnahmen zur Verhinderung der
   Gefahr ihrer Einschleppung oder Ausbreitung,
2. Mitteilungen ueber Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
   oder sonstigen Gegenstaenden oder von Schadorganismen aus einem Drittland, wenn
   die Sendung zurueckgewiesen oder vernichtet worden ist, eine Quarantaenemassnahme


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      auferlegt, die Entfernung des Befallsgegenstandes aus der Sendung oder die
      Behandlung der Ware angeordnet worden ist,
3. Mitteilungen ueber Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
   oder sonstigen Gegenstaenden aus einem Mitgliedstaat, wenn die Sendung nicht von
   einem Pflanzenpass nach § 13c oder 13j begleitet gewesen ist oder Massnahmen nach §
   13g angeordnet worden sind,
4. Mitteilungen ueber Ausnahmen, die nach § 14 Abs. 1 oder 2 oder § 14a Abs. 1
   genehmigt worden sind,
5. Mitteilungen ueber die genehmigten Kontrollorte nach § 8a.

§ 14c Forderungsuebergang
Soweit sich die Europaeische Gemeinschaft an der Leistung eines Landes an einen
Entschaedigungs- oder Ausgleichsberechtigten beteiligt, geht eine Forderung auf
Schadenersatz oder Entschaedigung, die dem Entschaedigungs- oder Ausgleichsberechtigten
gegen einen Dritten zusteht, in Hoehe der anteiligen Finanzierung der Europaeischen
Gemeinschaft auf diese ueber; im Uebrigen geht die Forderung auf das Land ueber, soweit
dieses sich an der Finanzierung mit einem eigenen Anteil beteiligt hat.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.     entgegen § 1a Abs. 1 oder Abs. 2 das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens
       eines Schadorganismus nicht anzeigt,
1a.    entgegen
       a) § 1b Satz 1 oder
       b) § 8 Abs. 2 Satz 2
       eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
       erstattet oder die Untersuchung einer Sendung nicht ermoeglicht,
1b.    entgegen § 2 Schadorganismen einfuehrt,
2.     entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 oder § 7 Abs. 1 Pflanzen,
       Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstaende einfuehrt,
3.     entgegen § 3 Abs. 3 Teile einer Sendung einfuehrt,
3a.    (weggefallen)
3b.    entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13c Abs. 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder
       einen Pflanzenpass verwendet,
4.     entgegen § 13a Abs. 1 oder § 13h Abs. 1 Schadorganismen verbringt,
5.     entgegen § 13a Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 5, §§ 13b, 13c Abs. 1 Satz 1, § 13h
       Abs. 2 oder 3, §§ 13i oder 13j Abs. 1 Satz 1 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
       sonstige Gegenstaende verbringt,
6.     entgegen § 13a Abs. 4 Teile einer Sendung verbringt,
7.     entgegen § 13n Abs. 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht
       rechtzeitig erstattet,
7a.    ohne Genehmigung nach § 13p Abs. 1 Holz in Verkehr bringt,
7b.    ohne Registrierung nach § 13q Abs. 1 Holz in Verkehr bringt oder
8.     entgegen § 14a Abs. 4 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis, einen sonstigen
       Gegenstand oder einen Schadorganismus lagert, untersucht oder behandelt.

(2) Die Vorschriften des Absatz 1 Nr. 1a Buchstabe b, Nr. 1b bis 3 gelten nach Massgabe
des § 13 auch fuer die Durchfuhr.



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(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des
Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer vollziehbaren
Anordnung nach § 13g Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt.

§ 16
(weggefallen)

§ 17
(weggefallen)

§ 18
(Inkrafttreten)

Anlage 1 (zu § 11)
Vorratsschutz, lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 439;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

1   Getreide
     Gerste (Hordeum vulgare L.),
     Hafer (Avena sativa L.),
     Mais (Zea mays L.),
     Mohrenhirse (Sorghum Moench),
     Roggen (Secale cereale L.),
     Weizen (Triticum sp.),
    auch geschaelt, geschliffen, geschrotet, gequetscht, entspelzt oder gestutzt
2   Reis (Oryza sativa L.), gebrochen
3   Wurzelknollen von Maniok (Manihot esculenta Crantz), auch getrocknet, zerkleinert
    oder als Pellets
4   Erdnuss (Arachis hypogaea L.), mit oder ohne Huelse, auch zerkleinert
5   Kleie und andere Rueckstaende vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von
    Getreide oder Huelsenfruechten (Leguminosae)
6   Rueckstaende der Staerkeherstellung aus Maniok, auch als Pellets
7   Oelkuchen und andere Rueckstaende der Gewinnung pflanzlicher Oele, auch zerkleinert,
    ausser Oeldrass

Anlage 2 (zu § 11)
Vorratsschutz, Schadorganismen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 439

                                    Schadorganismen
       wissenschaftliche Bezeichnung                    deutsche Bezeichnung
                     1                                            2
Cryptolestes Ganglb.                        Leistenkopfplattkaefer
Oryzaephilus mercator Fauv.                 Erdnussplattkaefer
Oryzaephilus surinamensis L.                Getreideplattkaefer
Rhizopertha dominica F.                     Getreidekapuziner
Sitophilus granarius L.                     Kornkaefer
Sitophilus oryzae L.                        Reiskaefer
Sitophilus zeamais Motsch.                  Maiskaefer
Sitotroga cerealella Oliv.                  Getreidemotte
Tenebroides mauritanicus L.                 Schwarzer Getreidenager
Tribolium castaneum Hbst.                   Rotbrauner Reismehlkaefer
Tribolium confusum Duv.                     Amerikanischer Reismehlkaefer

                                             - 22 -
       
                                                                               

                                    Schadorganismen
       wissenschaftliche Bezeichnung                    deutsche Bezeichnung
                     1                                            2
Trogoderma granarium Everts.                Khaprakaefer

Anlage 3 (zu § 12 Abs. 3 Satz 2)
Das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis fuer die
Wiederausfuhr muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1.    Bezeichnung des ausstellenden Pflanzenschutzdienstes
2.    Name und Adresse des Absenders
3.    Name und Adresse des Empfaengers
4.    Ursprungsort der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
5.    Transportmittel
6.    Grenzuebertrittsort
7.    Zahl, Menge und Beschreibung der Packstuecke, botanischer Name der Pflanzen, Name
      der Pflanzenerzeugnisse
8.    Angaben ueber die durchgefuehrten Untersuchungen, ggf. ueber Entseuchung und
      Desinfizierung
9.    Datum und Ort der Ausstellung
10.   Unterschrift des Beauftragten
11.   amtlicher Stempel.

Anlage 4 (zu § 12 Abs. 3 Satz 3)
Muster eines Stempels
(... nicht darstellbares Muster
Fundstelle: BGBl. I 2005, 2923)

Anlage 5 (zu § 13r)
Kennzeichnung des behandeltes Holz nach § 13r
(Inhalt: nicht darstellbare graphische Abbildung einer Kennzeichnung fuer behandeltes
Holz nach § 13r;
Fundstelle: BGBl. I 2003, 2442)




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