Verordnung ueber den Geschaeftsbetrieb
der gewerblichen Pfandleiher
(Pfandleiherverordnung - PfandlV)
PfandlV
vom 01.02.1961
"Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S.
1334), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Maerz 2009 (BGBl. I S. 550)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 1. 6.1976 I 1334,
zuletzt geaendert durch Art. 10 G v. 17.3.2009 I 550
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 6.12.1979
Ueberschrift: IdF d. Art. 5 Nr. 1 V v. 28.11.1979 I 1986 mWv 6.12.1979
Diese Verordnung wurde aufgrund des § 34 Abs. 2 der Gewerbeordnung idF des Vierten
Bundesgesetzes zur Aenderung der Gewerbeordnung vom 5.2.1960 I 61 u. des Art. III dieses
Aenderungsgesetzes vom Bundesminister fuer Wirtschaft erlassen.
§ 1 Geltungsbereich der Erlaubnis
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines Pfandleihers gilt fuer den Geltungsbereich
dieser Verordnung.
§ 2 Anzeige
Der Pfandleiher hat der zustaendigen Behoerde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzuzeigen,
welche Raeume er fuer den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden Wechsel der fuer den
Gewerbebetrieb benutzten Raeume unverzueglich anzuzeigen.
§ 3 Buchfuehrung
(1) Der Pfandleiher hat ueber jedes Pfandleihgeschaeft und seine Abwicklung nach den
Grundsaetzen ordnungsmaessiger Buchfuehrung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen
und Belege zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzueglich und in deutscher Sprache
vorzunehmen. Die Verpfaendungen sind nach ihrer Zeitfolge aufzuzeichnen. § 239 Abs. 2
bis 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemaess.
(2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen muessen ersichtlich sein
1. laufende Nummer des Pfandleihvertrags, bei Erneuerung des Pfandleihvertrags (§ 6
Abs. 3) die laufende Nummer des frueheren Vertrags und des Erneuerungsvertrags,
2. Tag des Vertragsabschlusses,
3. Name und Vorname, Geburtstag, Wohnort und Wohnung des Verpfaenders sowie Art des
Ausweises, aus dem diese Angaben entnommen sind, und ausstellende Behoerde,
4. schriftliche Vollmacht des Verpfaenders, falls der Ueberbringer des Pfandes nicht
der Verpfaender ist,
5. Betrag und Faelligkeit des Darlehens,
6. vereinbarte Leistungen, soweit diese nicht in den allgemeinen Geschaeftsbedingungen
des Pfandleihers festgelegt sind,
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7. Tag der Einloesung,
8. Bezeichnung des Pfandes nach Zahl und Art sowie die zur Unterscheidung geeigneten
Angaben, wie Mass, Fabrikmarke und -nummer, bei Gold- und Silbersachen Gewicht und
etwaiger Feingehaltsstempel, bei Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhaengern
a) Art, Hersteller und Typ,
b) amtliches Kennzeichen,
c) Fabriknummer des Fahrgestells und des Motors,
d) Anzahl der Ersatzreifen,
e) Nutzlast (nur fuer Lastkraftwagen und Kraftfahrzeuganhaenger),
9. Zahlungen des Verpfaenders,
10. Tag der Verwertung,
11. Hoehe und Verbleib des Verwertungserloeses und
12. bei Verlust eines Pfandscheins Tag der Mitteilung des Verlustes.
(3) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschaeftsraeumen drei Jahre
aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem
Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.
(4) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchfuehrung und zur
Aufbewahrung von Buechern, Aufzeichnungen und Belegen bleibt unberuehrt.
§ 4
(weggefallen)
§ 5 Annahme des Pfandes
(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfaender vereinbart,
dass
1. er sich wegen seiner Forderungen auf Rueckzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung
von Zinsen, Verguetungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2. er berechtigt ist, zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet
worden ist, den Teil des Erloeses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebuehrt und
nicht an den Verpfaender ausgezahlt worden ist, an die zustaendige Behoerde abzufuehren
oder sich daraus nach Massgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und dass damit dieser
Teil des Erloeses verfaellt.
Er darf fuer die Faelligkeit des Darlehens keine kuerzere Frist als drei Monate
vereinbaren.
(2) Ist der Ueberbringer nicht der Verpfaender, so darf der Pfandleiher das Pfand
nur annehmen, wenn ihm der Ueberbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfaenders
aushaendigt.
§ 6 Pfandschein
(1) Der Pfandleiher hat dem Verpfaender unverzueglich nach Abschluss des Pfandleihvertrags
einen Pfandschein auszuhaendigen, der von dem Pfandleiher oder seinem Bevollmaechtigten
unterzeichnet ist; eine vervielfaeltigte Unterschrift genuegt.
(2) Der Pfandschein muss die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Angaben
sowie die Geschaeftsbedingungen enthalten und gut lesbar sein.
(3) Der Pfandleiher hat dem Verpfaender einen neuen Pfandschein auszuhaendigen, wenn der
Pfandleihvertrag verlaengert oder sonst geaendert wird (Erneuerung).
§ 7 Aufbewahrung
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Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrags
zu versehen. Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfaender, so kann die Nummer
auf einer gemeinsamen Umhuellung vermerkt oder an einer die Pfaender zusammenhaltenden
Befestigung angebracht werden.
§ 8 Versicherung
Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen
Feuerschaeden, Leitungswasserschaeden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu
versichern.
§ 9 Verwertung
(1) Der Pfandleiher darf sich fruehestens einen Monat nach Eintritt der Faelligkeit des
gesamten Darlehens aus dem Pfand befriedigen, es sei denn, dass der Verpfaender nach
Eintritt der Faelligkeit einer frueheren Verwertung zustimmt.
(2) Der Pfandleiher hat das Pfand spaetestens sechs Monate nach Eintritt der
Verwertungsberechtigung zu verwerten. Die zustaendige Behoerde kann auf Antrag des
Pfandleihers die Frist aus wichtigem Grund verlaengern. Ist der Pfandleiher durch eine
gerichtliche oder behoerdliche Massnahme an der fristgerechten Verwertung des Pfandes
verhindert, so wird die Frist bis zur Aufhebung einer solchen Massnahme gehemmt; der
Zeitraum, waehrend dessen die Frist gehemmt ist, wird in die Verwertungsfrist nach Satz
1 nicht eingerechnet.
(3) Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Pfandleiher auf Verlangen des
Verpfaenders eine andere Verwertungsfrist mit diesem vereinbart.
(4) Der Pfandleiher hat zu veranlassen, dass die Versteigerung mindestens eine Woche
und hoechstens zwei Wochen vor dem fuer die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in
einer Tageszeitung, in der ueblicherweise amtliche Bekanntmachungen veroeffentlicht
werden, bekanntgemacht wird. Die Bekanntmachung muss Ort und Zeit der Versteigerung,
die allgemeine Bezeichnung der Pfaender, den Namen oder die Firma des Pfandleihers,
die Nummern der einzelnen Pfandleihvertraege oder die Anfangs- und Endnummern der zur
Versteigerung gelangenden Serie sowie den Zeitraum der Verpfaendungen ergeben; bei
Pfaendern, deren Versteigerung bereits in frueheren Anzeigen bekanntgemacht worden ist
und die nicht versteigert worden sind, genuegt an Stelle der Angabe der Nummern und des
Zeitraums ein Hinweis auf die frueheren Anzeigen.
§ 10 Zinsen und Verguetung
(1) Der Pfandleiher darf fuer die Hingabe des Darlehens, fuer die Kosten seines
Geschaeftsbetriebs einschliesslich der Aufbewahrung, der Versicherung und der Schaetzung
des Wertes des Pfandes sowie fuer die Kosten der Pfandverwertung hoechstens fordern,
vereinbaren oder sich gewaehren lassen
1. fuer die Hingabe des Darlehens einen monatlichen Zins von eins vom Hundert des
Darlehnsbetrags,
2. fuer die Kosten des Geschaeftsbetriebs Verguetungen gemaess der Anlage zu dieser
Verordnung,
3. die notwendigen Kosten der Verwertung.
Wird das Darlehen in Teilbetraegen zurueckgezahlt, sind die Zinsen und die Verguetungen
fuer die Kosten des Geschaeftsbetriebs nach dem noch geschuldeten Teil des Darlehens zu
berechnen.
(2) Kosten des Geschaeftsbetriebs im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
1. Praemien fuer eine auf Verlangen des Verpfaenders abgeschlossene besondere
Versicherung,
2. Kosten eines Gutachtens ueber den Wert des Pfandes.
(3) Der Pfandleiher darf sich die in Absatz 1 genannten Leistungen nicht im voraus
gewaehren lassen.
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(4) Soweit nach Absatz 1 Zinsen und Verguetungen nach Monaten berechnet werden, gilt
folgendes:
1. Der Tag der Hingabe des Darlehens darf nur mitgerechnet werden, wenn das Darlehen
an diesem Tag zurueckgezahlt wird,
2. ein angefangener Monat darf als voller Monat gerechnet werden.
(5) Werden mehrere Pfaender gleichzeitig verwertet, so sind die nicht ausscheidbaren
notwendigen Kosten der Verwertung (Absatz 1 Nr. 3) im Verhaeltnis des Gesamterloeses zum
Erloes fuer das einzelne Pfand aufzuteilen.
§ 11 Ueberschuesse aus der Verwertung
(1) Der Pfandleiher hat Ueberschuesse, ueber die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr.
2 abgeschlossen sind, spaetestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2
bezeichneten Frist an die zustaendige Behoerde abzufuehren; die zustaendige Behoerde kann
auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem
Grund verlaengern. Die abgefuehrten Ueberschuesse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem
die Verpfaendung erfolgt ist.
(2) Stehen in den Faellen des Absatzes 1 den Ueberschuessen Mindererloese aus frueheren
Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfaender gegenueber, so darf der Pfandleiher
sich aus dem Ueberschuss auch hinsichtlich des Mindererloeses befriedigen.
§ 12 Aushang
Der Pfandleiher hat in seinen Geschaeftsraeumen an gut sichtbarer Stelle einen Abdruck
dieser Verordnung auszuhaengen.
§ 12a Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 2 die fuer den Geschaeftsbetrieb benutzten Raeume oder einen Wechsel der
Raeume nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
2. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 ueber Aufzeichnungen, Unterlagen und
Belege zuwiderhandelt,
3. (weggefallen)
4. einer Vorschrift
a) des § 5 ueber die Annahme des Pfandes und die Faelligkeit des Darlehens,
b) des § 6 ueber die Aushaendigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins
oder
c) des § 7 Abs. 1 oder 2 ueber die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder
des § 7 Abs. 4 ueber das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk
zuwiderhandelt,
5. entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmaessig versichert,
6. entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das
Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlasst, dass die
Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmaessig bekanntgemacht wird,
7. einer Vorschrift des § 10 ueber Zinsen, Kosten und Verguetungen zuwiderhandelt,
8. entgegen § 11 Satz 1 Ueberschuesse nicht oder nicht rechtzeitig abfuehrt oder
9. entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung nicht aushaengt.
§ 13 (weggefallen)
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§ 14 (weggefallen)
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§ 15 (weggefallen)
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§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Maerz 1961 in Kraft.
(2) (weggefallen)
Anlage (zu § 10 Abs. 1 Nr. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1976, 1340;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Fuer die Kosten des Geschaeftsbetriebs darf der Pfandleiher hoechstens fordern,
vereinbaren oder sich gewaehren lassen
1. eine monatliche Verguetung von
Euro 1,00 bei einem Darlehen bis einschliesslich
Euro 15,00
Euro 1,50 bei einem Darlehen bis einschliesslich
Euro 30,00
Euro 2,00 bei einem Darlehen bis einschliesslich
Euro 50,00
Euro 2,50 bei einem Darlehen bis einschliesslich
Euro 100,00
Euro 3,50 bei einem Darlehen bis einschliesslich
Euro 150,00
Euro 4,50 bei einem Darlehen bis einschliesslich
Euro 200,00
Euro 5,50 bei einem Darlehen bis einschliesslich
Euro 250,00
Euro 6,50 bei einem Darlehen bis einschliesslich
Euro 300,00.
Bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 Euro uebersteigt, unterliegt die
monatliche Verguetung der freien Vereinbarung.
2. Neben der in Nummer 1 genannten monatlichen Verguetung kann fuer die
Aufbewahrung, Pflege und Versicherung von Fahrraedern mit Hilfsmotor,
Kleinkraftraedern, Kraftraedern mit und ohne Beiwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen
und Kraftfahrzeuganhaengern eine taegliche Verguetung vereinbart werden.
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