Verordnung ueber die Sicherstellung
der jederzeitigen Deckung von
Hypothekenpfandbriefen, Oeffentlichen
Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen und
Flugzeugpfandbriefen nach dem Barwert und
dessen Berechnung bei Pfandbriefbanken
(Pfandbrief-Barwertverordnung -
PfandBarwertV)
PfandBarwertV

vom  14.07.2005



"Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005 (BGBl. I S. 2165), die durch Artikel 6
des Gesetzes vom 20. Maerz 2009 (BGBl. I S. 607) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 6 G v. 20.3.2009 I 607


Fussnote

 Textnachweis ab: 21.7.2005
Ueberschrift: Bezeichnung idF d. Art. 6 Nr. 1 G v. 20.3.2009 I 607 mWv 26.3.2009

Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373)
in Verbindung mit § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Uebertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geaendert worden ist, verordnet die Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz nach
Anhoerung der Spitzenverbaende der Kreditwirtschaft:

§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. "Barwert" die Summe aller mittels jeweils marktueblicher Zinskurven auf den
   aktuellen Tag abgezinsten Zahlungsstroeme und
2. "Wechselkurs" der Wert einer Fremdwaehrungseinheit, wie er sich auf der Grundlage
   der aktuellen, von der Europaeischen Zentralbank taeglich veroeffentlichten Euro-
   Referenzkurse ergibt.
Bei der Umrechnung von Waehrungen, fuer die kein Euro-Referenzkurs veroeffentlicht wird,
sind die aktuellen Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen zugrunde zu
legen.

§ 2 Barwertdeckungsrechnung
Die Barwerte der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe, Oeffentlichen
Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfandbriefe (Pfandbriefe) und der zu ihrer
Deckung verwendeten Werte sind fuer jede Pfandbriefgattung gesondert bankarbeitstaeglich
zu ermitteln und abzugleichen. Der Abgleich ist durch Abzug des Barwertes der im Umlauf
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befindlichen Pfandbriefe einer Gattung vom Barwert der zu ihrer Deckung verwendeten
Werte vorzunehmen. Ergibt sich hieraus ein negativer Betrag, ist dieser unverzueglich in
Form zusaetzlicher Deckungswerte barwertig auszugleichen.

§ 3 Ermittlung der aktuellen Barwerte
(1) Fuer die Ermittlung der Barwerte ist die alleinige Verwendung der
waehrungsspezifischen Zinskurve fuer Swapgeschaefte zulaessig. Derivate sind abweichend
von Satz 1 mit ihrem aktuellen Marktpreis zu beruecksichtigen, der durch eine vom Handel
weisungsunabhaengige Stelle, welche alle zur Ermittlung des Marktpreises notwendigen
organisatorischen, materiellen und fachlichen Voraussetzungen erfuellt, zu ermitteln
ist.

(2) Die Barwerte von Fremdwaehrungspositionen sind zum jeweils aktuellen Wechselkurs in
Euro umzurechnen.

§ 4 Stresstest
Die Pfandbriefbank hat sicherzustellen, dass die barwertige Deckung nach § 4 Abs. 1
Satz 1 des Pfandbriefgesetzes auch im Falle von Zins- und Waehrungskursveraenderungen
gegeben ist. Hierzu hat sie das der Berechnung nach § 3 Abs. 1 zugrunde liegende
Portfolio mindestens woechentlich einem Stresstest nach Massgabe der §§ 5 und 6 zu
unterziehen. Ergibt sich bei dem anschliessenden betragsmaessigen Abgleich des Wertes
der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe und der zu ihrer Deckung verwendeten Werte auf
der Grundlage der in dem jeweiligen Stresstest ermittelten Barwerte eine barwertige
Unterdeckung, so ist der hoechste aus der Gesamtheit der Simulationen resultierende
barwertige Fehlbetrag unverzueglich zusaetzlich in die Deckungsmasse einzustellen. Eine
Verminderung der Deckungsmasse darf nur vorgenommen werden, falls das Ergebnis des
Stresstests auch danach keine barwertige Unterdeckung ausweist.

§ 5 Simulation der Auswirkung von Zinsveraenderungen auf die Barwerte
(1) Zur Abbildung der Auswirkung von Zinsveraenderungen sind die zur Barwertberechnung
verwendeten Zinskurven nach Massgabe eines statischen oder eines dynamischen Ansatzes
um jeweils eine bestimmte Anzahl von Basispunkten nach oben und unten zu verschieben;
sich ergebende negative Zinssaetze sind auf null zu setzen. Im Anschluss daran
sind fuer alle Bestandteile des der Berechnung nach § 3 Abs. 1 zugrunde liegenden
Portfolios mittels der sich ergebenden neuen Zinskurven neue Barwerte zu ermitteln. Auf
Fremdwaehrungspositionen ist anschliessend § 6 anzuwenden.
1. Fuer den statischen Ansatz betraegt die Anzahl der Basispunkte 250.
2. Fuer den dynamischen Ansatz ist auf der jeweiligen Zinskurve eine dem Umfang und
   der Struktur des Geschaeftes der Pfandbriefbank angemessene Anzahl und Verteilung
   von Laufzeiten auszuwaehlen, wobei deren Anzahl mindestens sechs betragen und
   die Laufzeiten 1 Monat, 1 Jahr, 5 Jahre, 7 Jahre, 10 Jahre und 15 Jahre umfassen
   muss. Fuer den Zinssatz jeder gewaehlten Laufzeit ist die Standardabweichung
   der Tagesdifferenzen der logarithmierten Zinssaetze auf Basis des historischen
   Beobachtungszeitraumes der vorherigen 250 Bankarbeitstage zu bestimmen. Die
   Standardabweichung der jeweiligen Laufzeit ist anschliessend unter Zugrundelegung
   eines einseitigen Konfidenzniveaus von 99 Prozent und einer Haltedauer des
   Portfolios von 6 Monaten mit dem Faktor 2,33 und der Quadratwurzel aus 125 zu
   multiplizieren. Die sich ergebenden Werte sind danach mit dem aktuellen Zinssatz
   der jeweiligen Laufzeit und im Anschluss daran mit Faktor 100 zu multiplizieren.
   Um die so ermittelte Anzahl von Basispunkten, mindestens jedoch um 100 Basispunkte,
   ist an der dazugehoerigen Laufzeit die zugrunde gelegte Zinskurve nach oben und
   unten zu verschieben. Zur Konstruktion der neuen Zinskurven werden die derart
   ermittelten neuen Zinssaetze interpoliert.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf auch ein Risikowert in Ansatz gebracht werden. Dieser
ist mittels eines eigenen Risikomodells zu ermitteln, dessen Eignung die Bundesanstalt
fuer Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf Grundlage einer Pruefung nach § 44
Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes schriftlich bestaetigt hat. § 32 Abs. 3 Satz 1 des
Grundsatzes I ueber die Eigenmittel der Institute in der Fassung der Bekanntmachung vom
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29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13 555), zuletzt geaendert durch die Bekanntmachung vom 20.
Juli 2000 (BAnz. S. 17 077), gilt mit den folgenden Massgaben entsprechend:
1. Zur Anpassung an die Anforderungen des dynamischen Ansatzes muessen die gewaehlten
   Laufzeiten mindestens die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Laufzeiten beinhalten.
2. Der mittels des Risikomodells geschaetzte Risikowert ist von einer Haltedauer von
   10 Tagen auf 125 Tage durch Multiplikation mit Quadratwurzel 125 und Division mit
   Quadratwurzel 10 hochzuskalieren.
3. Waehrungsrisiken, die im Rahmen der Schaetzung des Risikowertes nicht mindestens
   gemaess den Anforderungen des § 6 beruecksichtigt werden, sind entsprechend den dort
   genannten Anforderungen zusaetzlich einzubeziehen.
4. Der nach § 3 ermittelte Barwert der Deckungsmasse ist um den ermittelten Risikowert
   zu verringern.

(3) Das einmal gewaehlte Verfahren ist durchgehend fuer alle Berechnungen anzuwenden.

§ 6 Simulation der Auswirkung von Waehrungsveraenderungen auf die Barwerte
(1) Fuer Fremdwaehrungspositionen gleicher Waehrung ist ein Nettobarwert zu
bestimmen, der der Differenz der gemaess § 5 Abs. 1 ermittelten Barwerte der
Fremdwaehrungsaktivpositionen und Fremdwaehrungspassivpositionen entspricht. Im Falle
eines positiven Nettobarwertes sind Abschlaege, im Falle eines negativen Nettobarwertes
sind Aufschlaege nach Massgabe des Absatzes 2 zu beruecksichtigen.

(2) Die Berechnung der nach Absatz 1 vorzunehmenden Abschlaege oder Aufschlaege muss nach
einem statischen oder einem dynamischen Ansatz erfolgen. Das einmal gewaehlte Verfahren
ist durchgehend fuer alle Berechnungen anzuwenden.
1. Fuer den statischen Ansatz sind auf die aktuellen Wechselkurse der jeweiligen
   Fremdwaehrungseinheit folgende prozentuale Abschlaege oder Aufschlaege vorzunehmen:
   a) 10 Prozent bei Waehrungen anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Union, anderer
      Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum und der
      Schweiz,
   b) 15 Prozent bei Waehrungen anderer europaeischer Vollmitgliedstaaten der
      Organisation fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
   c) 20 Prozent bei den Waehrungen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und
      Japan,
   d) mindestens 25 Prozent bei Waehrungen sonstiger Staaten.

2. Fuer den dynamischen Ansatz ist die Standardabweichung der Tagesdifferenzen
   der logarithmierten jeweiligen Wechselkurse auf Basis des historischen
   Beobachtungszeitraumes der vorherigen 250 Bankarbeitstage zu bestimmen.
   Die Standardabweichung des jeweiligen Wechselkurses ist anschliessend unter
   Zugrundelegung eines einseitigen Konfidenzniveaus von 99 Prozent und einer
   Haltedauer des Portfolios von 6 Monaten mit dem Faktor 2,33 und der Quadratwurzel
   aus 125 zu multiplizieren. Der sich ergebende Wert ist mit dem aktuellen
   Wechselkurs der jeweiligen Fremdwaehrung zu multiplizieren. Das Ergebnis entspricht
   dem Abschlag oder Aufschlag, der auf den aktuellen Wechselkurs vorzunehmen ist.

§ 7 Dokumentationspflichten
(1) Jede Pfandbriefbank ist verpflichtet,
1. das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie spaetere
   Veraenderungen dieses Verfahrens,
2. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung sowie das
   Interpolationsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2,
3. die Art und Weise der Beruecksichtigung oder Einbeziehung der Waehrungsrisiken nach §
   5 Abs. 2 Nr. 3 und
4. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2
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zu dokumentieren.

(2) Die Dokumentationen sind von der Pfandbriefbank dauerhaft aufzubewahren.

§ 8 Methodenwechsel
Die Pfandbriefbank darf das von ihr einmal gewaehlte Berechnungsverfahren nur mit
Zustimmung der Bundesanstalt wechseln. Als Wechsel gilt dabei nicht nur die Wahl
eines anderen vorgegebenen Berechnungsverfahrens, sondern ebenso der Wechsel von
Parametern und Verfahren innerhalb des jeweils angewandten Berechnungsverfahrens. Bei
Verwendung eigener Risikomodelle gilt Satz 2 zweiter Halbsatz mit der Einschraenkung,
dass unbeschadet des § 32 des Grundsatzes I ueber die Eigenmittel der Institute
eine Zustimmung nur hinsichtlich des Wechsels der in § 5 Abs. 2 genannten Parameter
erforderlich ist. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Pfandbriefbank
nachvollziehbar darlegt, dass die geaenderte Methode zu einer Verbesserung der
Ergebnisqualitaet fuehrt.

§ 9 Uebergangsbestimmungen
(1) Pfandbriefbanken, die eine Anzeige nach § 51 des Pfandbriefgesetzes abgegeben
haben, haben fuer die von dieser Anzeige erfassten Pfandbriefe und die zu deren Deckung
verwendeten Werte die jeweiligen Vorschriften der Pfandbrief-Barwertverordnung vom 19.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2815) oder der Hypothekenpfandbrief-Barwertverordnung vom 19.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2818) weiter anzuwenden.

(2) Pfandbriefbanken, die bereits vor Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes
Schiffspfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibungen nach § 1 des Schiffsbankgesetzes
begeben haben, duerfen die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erforderliche
Berechnung zur Sicherstellung der jederzeitigen Deckung dieser Pfandbriefe nach
dem Barwert noch bis zum 30. November 2005 nach einem anderen geeigneten Verfahren
durchfuehren.

§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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