Pfandbriefgesetz (PfandBG)
PfandBG

vom  22.05.2005



"Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Maerz 2009 (BGBl. I S. 607) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 20.3.2009 I 607

Fussnote

 Textnachweis ab: 19.7.2005 Zur Anwendung vgl. § 53
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.5.2005 I 1373 vom Bundestag beschlossen. Es tritt
gem. Art. 20 dieses G am 19.7.2005 in Kraft. § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 24
Abs. 5 und § 53 treten am 28.5.2005 in Kraft.

Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
          Anwendungsbereich, Erlaubnis und Aufsicht
§ 1                 Begriffsbestimmungen
§ 2                 Erlaubnis
§ 3                 Aufsicht
Abschnitt 2
          Allgemeine Vorschriften ueber die Pfandbriefemission
§ 4                 Deckungskongruenz
§ 5                 Deckungsregister
§ 6                 Inhalt der Pfandbriefe
§ 7                 Treuhaender und Stellvertreter
§ 8                 Aufgaben
§ 9                 (weggefallen)
§ 10                Befugnisse
§ 11                Verguetung, Streitentscheidung
Abschnitt 3
          Besondere Vorschriften ueber die Deckungswerte
             Unterabschnitt 1
                 Hypothekenpfandbriefe
§ 12                Deckungswerte
§ 13                Belegenheit der Sicherheiten
§ 14                Beleihungsgrenze
§ 15                Versicherungspflicht
§ 16                Beleihungswertermittlung
§ 17                (weggefallen)
§ 18                Grundschulden und auslaendische Sicherungsrechte
§ 19                Weitere Deckungswerte
          Unterabschnitt 2
             Oeffentliche Pfandbriefe
§ 20                Deckungswerte
          Unterabschnitt 3
             Schiffspfandbriefe
§ 21                Deckungswerte
§ 22                Beleihungsgrenze
§ 23                Versicherung
§ 24                Beleihungswertermittlung
§ 25                Abzahlungsbeginn
§ 26                Weitere Deckungswerte
          Unterabschnitt 4

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             Flugzeugpfandbriefe
§ 26a               Deckungswerte
§ 26b               Beleihungsgrenze
§ 26c               Versicherung
§ 26d               Beleihungswertermittlung
§ 26e               Abzahlungsbeginn
§ 26f               Weitere Deckungswerte
Abschnitt 4
          Allgemeine Vorschriften fuer das Pfandbriefgeschaeft
§ 27                Risikomanagement
§ 28                Transparenzvorschriften
Abschnitt 5
          Vorschriften ueber Arreste, Zwangsvollstreckungen und Insolvenz
§ 29                Arreste und Zwangsvollstreckungen
§ 30                Insolvenz, Ernennung des Sachwalters
§ 31                Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters
§ 32                Uebertragung der Deckungsmassen und -verbindlichkeiten
§ 33                Handelsregistereintragung
§ 34                Uebergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten
§ 35                Treuhaenderische Verwaltung
§ 36                Teilweise Uebertragung
Abschnitt 6
          Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen
§ 37                Sofortige Vollziehbarkeit
§ 38                Strafvorschriften
§ 39                Bussgeldvorschriften
§ 40                Verwaltungsbehoerde
Abschnitt 7
          Schlussvorschriften
§ 41                Bezeichnungsschutz
§ 42                Erlaubnis fuer bestehende Pfandbriefbanken
§ 43                Erlaubnis fuer Hypothekenbanken
§ 44                Erlaubnis fuer Schiffspfandbriefbanken
§ 45                Versicherungspflicht
§ 46                Beleihungsgrenze
§ 47                Vorrecht der Schiffspfandbriefglaeubiger
§ 48                Schiffspfandbriefe in auslaendischer Waehrung
§ 49                Fortgeltende Deckungsfaehigkeit
§ 50                Fortgeltung bisherigen Rechts
§ 51                Getrennter Pfandbriefumlauf
§ 52                Fortgeltende Bestimmungen des Gesetzes zur Aenderung und Ergaenzung
                    des Schiffsbankgesetzes
§ 53                Uebergangsregelung

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Erlaubnis und Aufsicht

§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Pfandbriefbanken sind Kreditinstitute, deren Geschaeftsbetrieb das
Pfandbriefgeschaeft umfasst. Pfandbriefgeschaeft ist
1. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Hypotheken
   unter der Bezeichnung Pfandbriefe oder Hypothekenpfandbriefe (im Folgenden:
   Hypothekenpfandbriefe),
2. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Forderungen
   gegen staatliche Stellen unter der Bezeichnung Kommunalschuldverschreibungen,
   Kommunalobligationen oder Oeffentliche Pfandbriefe (im Folgenden: Oeffentliche
   Pfandbriefe),


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3. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Schiffshypotheken
   unter der Bezeichnung Schiffspfandbriefe,
4. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener
   Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen oder
   auslaendischer Flugzeughypotheken unter der Bezeichnung Flugzeugpfandbriefe.

(2) Dem Erwerb einer Hypothek steht gleich der Anspruch gegen ein geeignetes
Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung einer Hypothek, die von dem
Kreditinstitut treuhaenderisch zugunsten der Pfandbriefbank verwaltet wird, sofern
im Falle der Insolvenz des Kreditinstituts die Pfandbriefbank die Aussonderung der
Hypothek verlangen kann. Fuer Schiffshypotheken und Registerpfandrechte im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 4 oder auslaendische Flugzeughypotheken gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Pfandbriefe im Sinne der folgenden Vorschriften sind Hypothekenpfandbriefe,
Oeffentliche Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfandbriefe.

§ 2 Erlaubnis
(1) Ein Kreditinstitut mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das das
Pfandbriefgeschaeft betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der
Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 32 des
Kreditwesengesetzes. Zusaetzlich muss das Kreditinstitut fuer eine Erlaubnis zum
Betreiben des Pfandbriefgeschaefts folgende Voraussetzungen erfuellen:
1. Das Kreditinstitut muss ueber ein Kernkapital von mindestens 25 Millionen Euro
   verfuegen.
2. Das Kreditinstitut muss eine Erlaubnis fuer das Kreditgeschaeft im Sinne des § 1 Abs.
   1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes haben und dieses voraussichtlich betreiben.
3. Das Kreditinstitut muss ueber geeignete Regelungen und Instrumente im Sinne des § 27
   zur Steuerung, Ueberwachung und Kontrolle der Risiken fuer die Deckungsmassen und das
   darauf gruendende Emissionsgeschaeft verfuegen.
4. Aus dem der Bundesanstalt vorzulegenden Geschaeftsplan des Kreditinstituts muss
   hervorgehen, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschaeft regelmaessig und
   nachhaltig betreiben wird und dass ein dafuer erforderlicher organisatorischer
   Aufbau vorhanden ist.
5. Der organisatorische Aufbau und die Ausstattung des Kreditinstituts muessen,
   abhaengig von der Reichweite der Erlaubnis, kuenftigen Pfandbriefemissionen sowie
   dem Immobilienfinanzierungs-, Staatsfinanzierungs-, Schiffsfinanzierungs- oder
   Flugzeugfinanzierungsgeschaeft angemessen Rechnung tragen.
Abweichend von § 33 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes ist die nach Satz 1 erforderliche
Erlaubnis auch dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 bis
5 nicht vorliegen. § 32 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist mit der Massgabe
anzuwenden, dass die Erlaubnis fuer das Pfandbriefgeschaeft auch auf einzelne der
in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Taetigkeiten beschraenkt werden kann.
Die nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vorausgesetzten theoretischen
und praktischen Kenntnisse sind im Pfandbriefgeschaeft abhaengig von der Reichweite
der Erlaubnis regelmaessig anzunehmen, wenn die Geschaeftsleiter ueber entsprechende
Kenntnisse im Bereich des Hypothekarkreditgeschaefts, des Kommunalkreditgeschaefts,
des Schiffskreditgeschaefts oder des Flugzeugfinanzierungsgeschaefts und dessen
Refinanzierung verfuegen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschaefts ausser in
den Faellen des § 35 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes auch aufheben, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 nicht mehr vorliegen
   oder
2. die Pfandbriefbank seit mehr als zwei Jahren keine Pfandbriefe begeben hat und
   nicht zu erwarten ist, dass das Pfandbriefgeschaeft innerhalb der naechsten sechs
   Monate als regelmaessig und nachhaltig betriebenes Bankgeschaeft wieder aufgenommen
   wird.

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(3) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis fuer das Pfandbriefgeschaeft auf oder erlischt
diese, so sind die Deckungsmassen abzuwickeln.

(4) Im    Falle des Absatzes 3 ernennt das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank auf
Antrag    der Bundesanstalt eine oder zwei geeignete natuerliche Personen als Sachwalter,
soweit    es fuer eine sachgerechte Abwicklung erforderlich ist. Fuer die Rechtsstellung
dieses    Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 36 entsprechend.

§ 3 Aufsicht
Die Bundesanstalt uebt die Aufsicht ueber die Pfandbriefbanken nach den Vorschriften
dieses Gesetzes und des Kreditwesengesetzes aus. Sie ist befugt, alle Anordnungen
zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Geschaeft der Pfandbriefbanken
mit diesem Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen im Einklang zu erhalten.
Sie hat zu von ihr bestimmten Zeitpunkten auf der Grundlage geeigneter Stichproben
die Deckung der Pfandbriefe zu pruefen; hierbei kann sie sich anderer Personen und
Einrichtungen bedienen. Die Pruefung soll in der Regel nach jeweils zwei Jahren
erfolgen. Die von anderen staatlichen Stellen ausgeuebte Aufsicht bleibt unberuehrt.

Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften ueber die Pfandbriefemission

§ 4 Deckungskongruenz
(1) Die jederzeitige Deckung der umlaufenden Pfandbriefe nach dem Barwert, der die
Zins- und Tilgungsverpflichtungen einbezieht, muss sichergestellt sein; der Barwert der
eingetragenen Deckungswerte muss den Barwert der zu deckenden Verbindlichkeiten um 2
Prozent uebersteigen (sichernde Ueberdeckung). Die sichernde Ueberdeckung muss bestehen in
1. Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechseln und Schatzanweisungen,
   deren Schuldner der Bund, ein Sondervermoegen des Bundes, ein Land, die Europaeischen
   Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europaeischen Union, ein anderer
   Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, die Europaeische
   Investitionsbank, die Internationale Bank fuer Wiederaufbau und Entwicklung, die
   Entwicklungsbank des Europarates oder die Europaeische Bank fuer Wiederaufbau und
   Entwicklung ist; dies gilt auch fuer Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen,
   Schatzwechsel und Schatzanweisungen, deren Schuldner die Schweiz, die Vereinigten
   Staaten von Amerika, Kanada oder Japan sind, sofern deren Risikogewicht
   entsprechend dem Rating einer anerkannten internationalen Ratingagentur der
   Bonitaetsstufe 1 nach Tabelle 1 des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG des
   Europaeischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 ueber die Aufnahme und
   Ausuebung der Taetigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) in der jeweils
   geltenden Fassung zugeordnet worden ist;
2. Schuldverschreibungen, fuer deren Verzinsung und Rueckzahlung eine der unter Nummer 1
   bezeichneten Stellen die Gewaehrleistung uebernommen hat,
3. Guthaben bei der Europaeischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten
   der Europaeischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in
   einem der in Nummer 1 genannten Staaten, denen ein der Bonitaetsstufe 1
   entsprechendes Risikogewicht nach Tabelle 3 des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/
   EG nach den nationalen Regelungen zugeordnet worden ist, die zur Umsetzung
   der Rahmenvereinbarung „Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und
   Eigenkapitalanforderungen“ des Baseler Ausschusses fuer Bankenaufsicht vom Juni 2004
   gleichwertig zur Richtlinie 2006/48/EG erlassen worden sind, deren Erfuellung nicht
   bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschaeftlich nachgeordnet oder in
   sonstiger Weise eingeschraenkt ist, jedoch nur, sofern die Hoehe der Forderungen der
   Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; fuer die Zuordnung zur Bonitaetsstufe
   1 sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen massgeblich.
Die Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 20 Abs. 2 Nr. 2, des § 26 Abs. 1
Nr. 3 und 4 und des § 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind insoweit nicht anzuwenden.


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(1a) Zusaetzlich ist zur Sicherung der Liquiditaet fuer die naechsten 180 Tage ein
taggenauer Abgleich der faellig werdenden Forderungen aus eingetragenen Deckungswerten
und faellig werdenden Verbindlichkeiten aus ausstehenden Pfandbriefen und in Deckung
befindlichen Derivategeschaeften vorzunehmen. Fuer jeden Tag ist die Summe der bis zu
diesem Tag anfallenden Tagesdifferenzen zu bilden. Die groesste sich ergebende negative
Summe in den naechsten 180 Tagen muss jederzeit durch die Summe aus den Deckungswerten
nach Absatz 1 Satz 2 und den eingetragenen Deckungswerten, die vom Europaeischen System
der Zentralbanken als notenbankfaehig eingestuft werden, gedeckt werden. Fuer Werte, die
ausschliesslich zur Sicherung der Liquiditaet ins Deckungsregister eingetragen werden,
sind die Begrenzungen der §§ 19, 20, 26 und 26f nicht anzuwenden.

(2) Der jeweilige Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe einer Gattung
muss auch in Hoehe des Nennwertes jederzeit durch Werte von mindestens gleicher
Hoehe gedeckt sein. Wenn der zum Zeitpunkt der Pfandbriefausgabe bekannte maximale
Einloesungswert hoeher als der Nennwert ist, tritt er an die Stelle des Nennwertes.

(3) Soweit aus als Deckung verwendeten Derivategeschaeften Verbindlichkeiten der
Pfandbriefbank begruendet werden, muessen auch die Ansprueche der Vertragspartner der
Pfandbriefbank gedeckt sein. Derivategeschaefte im Sinne dieses Gesetzes sind unter
einem standardisierten Rahmenvertrag zusammengefasste Derivate nach § 1 Abs. 11
Satz 4 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes einschliesslich der unter dem Rahmenvertrag
abgeschlossenen Besicherungsanhaenge und weiteren Vereinbarungen.

(4) Die Pfandbriefbank hat fortlaufend durch geeignete Rechenwerke sicherzustellen
und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, dass die vorschriftsmaessige Deckung
jederzeit gegeben ist.

(5) Im Umlauf befindlich ist ein Pfandbrief, wenn der Treuhaender ihn gemaess § 8 Abs.
3 ausgefertigt und der Pfandbriefbank uebergeben hat; soweit sichergestellt wird, dass
eine Verfuegung ueber einen von der Pfandbriefbank gehaltenen Pfandbrief ohne Zustimmung
des Treuhaenders nicht ausgefuehrt wuerde, scheidet der Pfandbrief fuer die Dauer der
Sicherstellung aus dem Umlauf aus.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methode fuer die Barwertrechnung nach Absatz 1 Satz
1 und § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 3 und § 26 Abs.
1 Nr. 5 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 5, sowie das Mass der Zins- und Waehrungskursveraenderungen
zu bestimmen, dem die Deckung nach Absatz 1 Satz 1 mindestens standhalten muss.
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht uebertragen. Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbaende der Kreditwirtschaft anzuhoeren.

(7) Es ist verboten, fuer eine Pfandbriefbank Pfandbriefe in den Verkehr zu bringen,
wenn deren Betrag nicht durch die im jeweiligen Deckungsregister eingetragenen Werte
vorschriftsmaessig gedeckt ist. Es ist auch verboten, fuer eine Pfandbriefbank ueber einen
im Deckungsregister eingetragenen Wert durch Veraeusserung oder Belastung zum Nachteil
der Pfandbriefglaeubiger oder der Glaeubiger von Anspruechen aus Derivategeschaeften nach
Absatz 3 zu verfuegen, obwohl die uebrigen im jeweiligen Register eingetragenen Werte
zur vorschriftsmaessigen Deckung der entsprechenden Pfandbriefe und der Ansprueche aus
Derivategeschaeften nach Absatz 3 nicht genuegen. Pfandbriefe duerfen nicht ohne die nach
§ 8 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bescheinigung in den Verkehr gebracht werden.

§ 5 Deckungsregister
(1) Die zur Deckung der Pfandbriefe sowie der Ansprueche aus Derivategeschaeften nach §
4 Abs. 3 verwendeten Deckungswerte sind von der Pfandbriefbank einzeln in das fuer die
jeweilige Pfandbriefgattung gefuehrte Register (Deckungsregister) einzutragen. Derivate
duerfen nur mit Zustimmung des Treuhaenders und des Vertragspartners der Pfandbriefbank
eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht
erfolgt. Wird ein zur Deckung benoetigter Wert zurueckgezahlt, so hat derjenige, der
fuer die Eintragung der Deckungswerte verantwortlich ist, unverzueglich entsprechende
Ersatzwerte in das Deckungsregister einzutragen. Zum jeweiligen Deckungsregister
koennen mehrere Unterregister, die den Anforderungen des Deckungsregisters entsprechen,
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angelegt werden, wenn dadurch die Klarheit und die Funktion des Deckungsregisters nicht
beeintraechtigt werden. Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Eintragungen aus einem
Unterregister oder mehreren Unterregistern innerhalb einer angemessenen Frist in das
Hauptregister zu uebertragen sind.

(1a) Soweit eingetragene Werte nur teilweise zur Deckung der Pfandbriefe der
Pfandbriefbank bestimmt sind, muss das Deckungsregister genaue Angaben ueber den Umfang
des zur Deckung bestimmten Teils und seinen Rang gegenueber dem nicht zur Deckung
bestimmten Teil enthalten; im Zweifel hat der zur Deckung bestimmte Teil Vorrang.
Vorbehaltlich einer teilweisen Indeckungnahme in geringerer Hoehe nach Satz 1 gelten
Hypotheken stets nur bis zur Hoehe der Beleihungsgrenze nach den §§ 14 und 22 Abs. 2
sowie § 26b Abs. 2 als zur Deckung bestimmt. Die Beleihungsgrenze errechnet sich anhand
des eingetragenen Beleihungswertes; der zur Deckung bestimmte Teil hat im Zweifel
Vorrang. Werden eingetragene Werte ganz oder teilweise von der Pfandbriefbank als
Treuhaender verwaltet, muss das Deckungsregister genaue Angaben ueber den Glaeubiger des
Uebertragungsanspruchs enthalten; bei teilweiser treuhaenderischer Verwaltung gelten
die Saetze 1 und 2 entsprechend. Eine treuhaenderische Verwaltung nach Satz 4 liegt vor,
wenn die verwalteten Werte im Verhaeltnis zwischen dem Treugeber und der Pfandbriefbank
oder deren Glaeubiger als Werte des Treugebers gelten, obwohl sie nicht uebertragen sind,
insbesondere im Falle der Verwaltung als Refinanzierungsunternehmen nach den §§ 22a bis
22o des Kreditwesengesetzes.

(1b) Die Uebermittlung der im Deckungsregister einzutragenden personenbezogenen Daten
an eine Pfandbriefbank, die zum Zwecke der Refinanzierung ueber Pfandbriefe nach
der Deckungsregisterverordnung zur Eintragung der Daten in ihr Deckungsregister
verpflichtet ist, ist zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulaessig.

(2) Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres ist eine von dem nach
§ 7 bestellten Treuhaender bestaetigte Aufzeichnung der Eintragungen, welche waehrend
des letzten Kalenderhalbjahres in den Deckungsregistern vorgenommen worden sind, der
Bundesanstalt zu uebermitteln. In der nach Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung
kann bestimmt werden, dass im Falle der Uebermittlung der Aufzeichnung in elektronischer
Form diese abweichend von Satz 1 saemtliche in den Deckungsregistern vorgenommenen
Eintragungen zu enthalten hat.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Einzelheiten ueber die Form und den notwendigen Inhalt des Deckungsregisters sowie
der vorzunehmenden Eintragungen zu bestimmen. Die Rechtsverordnung muss auch
Vorschriften ueber die Form der Aufzeichnung, ueber die Form der Bestaetigung durch
den Treuhaender sowie ueber die Art und Weise der Uebermittlung der Aufzeichnung und
deren Aufbewahrung durch die Bundesanstalt enthalten. Vor Erlass der Rechtsverordnung
sind die Spitzenverbaende der Kreditwirtschaft anzuhoeren. Das Bundesministerium der
Finanzen kann diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht uebertragen.

§ 6 Inhalt der Pfandbriefe
(1) In den Pfandbriefen sind die fuer das Rechtsverhaeltnis zwischen der Pfandbriefbank
und den Pfandbriefglaeubigern massgebenden Bestimmungen, insbesondere bezueglich der
Kuendbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen.

(2) Den Pfandbriefglaeubigern darf ein Kuendigungsrecht nicht eingeraeumt werden.

(3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren maximaler Einloesungswert nicht bekannt ist, ist
nicht gestattet.

§ 7 Treuhaender und Stellvertreter
(1) Bei jeder Pfandbriefbank ist ein Treuhaender sowie mindestens ein Stellvertreter zu
bestellen.

(2) Treuhaender und Stellvertreter muessen die zur Erfuellung ihrer Aufgaben
erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Die Qualifikation als

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Wirtschaftspruefer oder vereidigter Buchpruefer laesst die erforderlichen Kenntnisse
vermuten. Eine Bestellung als Treuhaender oder Stellvertreter ist ausgeschlossen,
wenn Gruende vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Das ist
insbesondere der Fall, wenn die Person in einem Beschaeftigungs- oder Mandatsverhaeltnis
mit der Pfandbriefbank steht oder innerhalb der vorausgegangen drei Jahre gestanden
hat.

(3) Die Bestellung erfolgt durch die Bundesanstalt nach Anhoerung der Pfandbriefbank;
vor der erstmaligen Ausgabe von Pfandbriefen findet eine Bestellung nur auf Antrag der
Pfandbriefbank statt. Die Bestellung kann befristet und jederzeit aus sachlichem Grund
durch die Bundesanstalt widerrufen werden. Die Bestellung endet spaetestens zum Ende des
Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird.

(4) Der Treuhaender hat der Bundesanstalt Auskunft ueber die von ihm im Rahmen seiner
Taetigkeit getroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen. Der Treuhaender ist
an Weisungen der Bundesanstalt nicht gebunden.

(5) Treuhaender und Stellvertreter haften der Pfandbriefbank sowie den
Pfandbriefglaeubigern und den Glaeubigern von Anspruechen aus Derivategeschaeften nach § 4
Abs. 3 aus ihrer Taetigkeit nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlaessigkeit.

§ 8 Aufgaben
(1) Der Treuhaender hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmaessige Deckung fuer die
Pfandbriefe und Ansprueche aus Derivategeschaeften nach § 4 Abs. 3 jederzeit vorhanden
ist; hierbei hat er darauf zu achten, dass der Wert der beliehenen Grundstuecke nach der
auf Grund des § 16 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung, der Wert der beliehenen Schiffe
und Schiffsbauwerke nach der auf Grund des § 24 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung
und der Wert der beliehenen Flugzeuge nach der auf Grund des § 26d Abs. 3 erlassenen
Rechtsverordnung festgesetzt ist. Darueber hinaus ist er nicht verpflichtet zu
untersuchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Wert entspricht.

(2) Der Treuhaender hat darauf zu achten, dass die zur Deckung der Pfandbriefe und der
Ansprueche aus Derivategeschaeften nach § 4 Abs. 3 verwendeten Werte gemaess § 5 Abs. 1 in
das jeweilige Deckungsregister eingetragen werden. Er hat auch darauf zu achten, dass
die Eintragung eines Derivats von der Pfandbriefbank unter Angabe des entsprechenden
Deckungsregisters unverzueglich dem Vertragspartner des Derivategeschaefts mitgeteilt
wird.

(3) Der Treuhaender hat die Pfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung
ueber das Vorhandensein der vorschriftsmaessigen Deckung und ueber die Eintragung in
das entsprechende Deckungsregister zu versehen. Eine Nachbildung der eigenhaendigen
Unterschrift genuegt.

(4) Im Deckungsregister eingetragene Werte koennen nur mit Zustimmung des Treuhaenders in
dem Register geloescht werden. Die Zustimmung des Treuhaenders bedarf der Schriftform;
sie kann in der Weise erfolgen, dass der Treuhaender seine Namensunterschrift dem
Loeschungsvermerk im Deckungsregister beifuegt. Fuer die Loeschung eines eingetragenen
Derivats, das noch nicht vollstaendig abgewickelt ist, ist ferner die Zustimmung des
Vertragspartners der Pfandbriefbank erforderlich; eine Loeschung ohne die erforderliche
Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 9 (weggefallen)
-

§ 10 Befugnisse
(1) Der Treuhaender ist befugt, jederzeit die Unterlagen der Pfandbriefbank einzusehen
und Auskuenfte zu verlangen, soweit sie sich auf die Pfandbriefe und auf die in die
Deckungsregister eingetragenen Werte beziehen.

(2) Die Pfandbriefbank ist verpflichtet, von den Kapitalrueckzahlungen auf die in die
Deckungsregister eingetragenen Werte sowie von sonstigen fuer die Pfandbriefglaeubiger

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und die Glaeubiger von Anspruechen aus Derivategeschaeften nach § 4 Abs. 3 erheblichen
Aenderungen, welche diese Werte betreffen, dem Treuhaender fortlaufende Mitteilung zu
machen.

§ 11 Verguetung, Streitentscheidung
(1) Der Treuhaender und seine Stellvertreter erhalten von der Bundesanstalt eine
angemessene Verguetung; diese ist von der Pfandbriefbank gesondert zu erstatten und auf
Verlangen der Bundesanstalt vorzuschiessen.

(2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhaender und der Pfandbriefbank entscheidet die
Bundesanstalt.

Abschnitt 3
Besondere Vorschriften ueber die Deckungswerte

Unterabschnitt 1
Hypothekenpfandbriefe

§ 12 Deckungswerte
(1) Zur Deckung fuer Hypothekenpfandbriefe nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 duerfen nur
Hypotheken benutzt werden, die den Erfordernissen der §§ 13 bis 17 entsprechen.

(2) Steht der Pfandbriefbank eine Hypothek an einem Grundstueck zu, das sie zur
Verhuetung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf sie die Hypothek nur
auf Grund einer neuen Beleihungswertermittlung nach § 16 zur Deckung verwenden.

(3) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren
Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz des Grundstuecks
gerichtet sind, insbesondere Forderungen, auf die sich die Hypothek bei inlaendischen
Grundstuecken nach den §§ 1120, 1123, 1126, 1127 und 1128 des Buergerlichen Gesetzbuchs
erstrecken wuerde, auf die Uebertragung des Grundstuecks oder grundstuecksgleiche oder
vergleichbare Rechte und auf die Auskehr des Erloeses einer Verwertung.

§ 13 Belegenheit der Sicherheiten
(1) Die Hypotheken muessen lasten auf Grundstuecken, grundstuecksgleichen Rechten
oder solchen Rechten einer auslaendischen Rechtsordnung, die den grundstuecksgleichen
Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind. Die belasteten Grundstuecke und die
Grundstuecke, an denen die belasteten Rechte bestehen, muessen in einem Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz, in den Vereinigten Staaten von Amerika,
in Kanada oder in Japan belegen sein; der Gesamtbetrag der Beleihungen in Staaten,
die nicht der Europaeischen Union angehoeren, bei denen nicht sichergestellt ist, dass
sich das Vorrecht der Pfandbriefglaeubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der
Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf 10 Prozent des Gesamtbetrages der
Beleihungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht uebersteigen.

(2) Die Beleihung befristeter Rechte ist nur zulaessig, wenn die planmaessige Tilgung der
Hypothek spaetestens zehn Jahre vor Ablauf des Rechts endet und nicht laenger dauert,
als zur buchmaessigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsaetzen
erforderlich ist.

§ 14 Beleihungsgrenze
Hypotheken duerfen nur bis zur Hoehe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank
auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstuecks
(Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden.


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§ 15 Versicherungspflicht
(1) Auf dem Grundstueck aufstehende Gebaeude muessen waehrend der gesamten Dauer der
Beleihung zumindest in Hoehe des Bauwertes gegen die nach Lage und Art des Objektes
erheblichen Risiken versichert sein.

(2) Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung,
ist die Beleihung nur zulaessig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine
entsprechende Sicherheit erhaelt.

§ 16 Beleihungswertermittlung
(1) Die als Grundlage fuer die Beleihungswertfestsetzung dienende Wertermittlung ist
von einem von der Kreditentscheidung unabhaengigen Gutachter vorzunehmen, der ueber
die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie ueber die notwendigen Fachkenntnisse fuer
Beleihungswertermittlungen verfuegen muss.

(2) Der Beleihungswert darf den Wert nicht ueberschreiten, der sich im Rahmen einer
vorsichtigen Bewertung der zukuenftigen Verkaeuflichkeit einer Immobilie und unter
Beruecksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen
regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und moeglichen anderweitigen
Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente duerfen dabei nicht beruecksichtigt werden.
Der Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten
Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht uebersteigen. Der Marktwert ist der
geschaetzte Betrag, fuer welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen
einem verkaufsbereiten Verkaeufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem
Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewoehnlichen Geschaeftsverkehr verkauft
werden koennte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.

(3) Die zur Deckung verwendeten Hypotheken an Bauplaetzen sowie an solchen Neubauten,
die noch nicht fertig gestellt und ertragsfaehig sind, duerfen zusammen 10 Prozent des
Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten Deckungswerte sowie
das Doppelte des haftenden Eigenkapitals nicht ueberschreiten. Hypotheken an Bauplaetzen
duerfen 1 Prozent des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten
Deckungswerte nicht ueberschreiten. Hypotheken an Grundstuecken, die einen dauernden
Ertrag nicht gewaehren, insbesondere an Gruben und Bruechen, sind von der Verwendung
zur Deckung ebenso ausgeschlossen wie Hypotheken an Bergwerken. Hypotheken an anderen
Berechtigungen, fuer welche die sich auf Grundstuecke beziehenden Vorschriften Anwendung
finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ebenfalls
ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewaehren.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methodik und Form der Beleihungswertermittlung
sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters zu bestimmen.
Die Rechtsverordnung kann fuer die Bewertung von ueberwiegend zu Wohnzwecken genutzten
Beleihungsobjekten Erleichterungen vorsehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind
die Spitzenverbaende der Kreditwirtschaft anzuhoeren. Das Bundesministerium der
Finanzen kann diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht uebertragen.

§ 17 (weggefallen)
-

§ 18 Grundschulden und auslaendische Sicherungsrechte
(1) Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Hypotheken die Grundschulden und solche
auslaendische Sicherungsrechte gleich, die eine vergleichbare Sicherheit bieten und den
Glaeubiger berechtigen, seine Forderung auch durch Verwertung des belasteten Grundstuecks
oder Rechts im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 zu befriedigen.

(2) Auf Grundschulden, die auf Grund einer Zweckvereinbarung zwischen der
Pfandbriefbank und dem jeweiligen Grundstueckseigentuemer der Sicherung einer
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Darlehensforderung dienen, ist § 12 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass an
die Stelle der Hypotheken die Grundschulden nebst den ihr zugrunde liegenden
Darlehensforderungen treten.

(3) Hat die Pfandbriefbank ein Grundstueck zur Verhuetung von Verlusten an einer ihr
an dem Grundstueck zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung
erworben und an Stelle der geloeschten Hypothek oder Grundschuld fuer sich eine
Grundschuld eintragen lassen, so findet auf diese § 12 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

§ 19 Weitere Deckungswerte
(1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen
1. durch in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichsforderungen nach
   § 8 Abs. 2 der Verordnung ueber die Bestaetigung der Umstellungsrechnung und das
   Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3738), die durch die Verordnung
   vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1194) geaendert worden ist,
2. bis zu insgesamt 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen
   Hypothekenpfandbriefe durch Werte der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
   Art sowie durch Geldforderungen gegen die Europaeische Zentralbank, gegen
   Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder gegen geeignete
   Kreditinstitute im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, sofern die Hoehe der
   Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; der Anteil an
   Geldforderungen gegen ein und dasselbe Kreditinstitut darf nicht hoeher sein als 2
   Prozent des Gesamtbetrages der in Halbsatz 1 genannten Hypothekenpfandbriefe,
3. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen
   Hypothekenpfandbriefe durch Werte der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Art, sofern es
   sich um Schuldverschreibungen handelt; die in Nummer 2 genannten Deckungswerte sind
   anzurechnen,
4. durch Ansprueche aus Derivategeschaeften im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz
   2, die mit geeigneten Kreditinstituten, Kapitalanlagegesellschaften,
   Investmentaktiengesellschaften, Finanzdienstleistungsinstituten,
   Versicherungsunternehmen, einem zentralen Kontrahenten bei einer Boerse, dem
   Bund oder den Laendern abgeschlossen werden, sofern sichergestellt ist, dass
   die Ansprueche der Pfandbriefbank nach Massgabe des Rahmenvertrags im Falle der
   Insolvenz der Pfandbriefbank oder der anderen Deckungsmassen nicht beeintraechtigt
   werden koennen. Die Geschaefte duerfen nur Risiken beinhalten oder nachbilden,
   welche die Pfandbriefbank auch mit Geschaeften ueber die uebrigen nach diesem
   Gesetz zulaessigen Deckungswerte eingehen kann; ausgeschlossen sind Optionen und
   andere Derivate, wenn sie eine offene Stillhalterposition der Pfandbriefbank
   begruenden, sowie Geschaefte, die in vergleichbarer Weise ein einer offenen
   Stillhalterposition entsprechendes Risiko begruenden. Der Anteil der Ansprueche der
   Pfandbriefbank aus den in Deckung genommenen Derivategeschaeften am Gesamtbetrag der
   Deckungswerte sowie der Anteil der Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus diesen
   Derivategeschaeften am Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe
   zuzueglich der Verbindlichkeiten aus Derivategeschaeften duerfen jeweils 12 Prozent
   nicht ueberschreiten; die Berechnung hat auf der Grundlage der Barwerte der
   Derivategeschaefte zu erfolgen; auf die Grenzen nach Halbsatz 1 sind Ansprueche
   und Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus solchen in Deckung genommenen
   Derivategeschaeften nicht anzurechnen, die ausschliesslich der Absicherung eines
   Waehrungsrisikos von Deckungswerten und Pfandbriefen dienen.

(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des
Absatzes 1 Nr. 2 und 3 zulassen.

Unterabschnitt 2
Oeffentliche Pfandbriefe

§ 20 Deckungswerte
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(1) Zur Deckung Oeffentlicher Pfandbriefe duerfen nur Geldforderungen aus der Vergabe
von Darlehen, aus Schuldverschreibungen oder aus einem vergleichbaren Rechtsgeschaeft
oder andere, von den in Nummer 1 Buchstabe a bis f genannten Stellen schriftlich als
einredefrei anerkannte Forderungen benutzt werden,
1. die sich unmittelbar richten gegen
   a) inlaendische Gebietskoerperschaften und solche Koerperschaften und Anstalten des
      oeffentlichen Rechts, fuer die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende
      Gewaehrtraegerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder die
      das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebuehren, Umlagen oder anderen Abgaben
      innehaben,
   b) andere Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens
      ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum sowie deren Zentralnotenbanken,
   c) Regionalverwaltungen sowie Gebietskoerperschaften der in Buchstabe b genannten
      Staaten,
   d) die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, die Schweiz und Kanada sowie
      deren Zentralnotenbanken, sofern das Risikogewicht nach Tabelle 1 des Anhangs
      VI der Richtlinie 2006/48/EG entsprechend der von den zustaendigen Behoerden
      vorgenommenen Zuordnung des Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen
      der Bonitaetsstufe 1 zugeordnet worden ist,
   e) Regionalverwaltungen sowie Gebietskoerperschaften der in Buchstabe d genannten
      Staaten, sofern sie von der jeweiligen nationalen Behoerde dem Zentralstaat
      gleichgestellt worden sind oder sofern ihnen ein der Bonitaetsstufe 1
      entsprechendes Risikogewicht nach Tabelle 3 des Anhangs VI der Richtlinie
      2006/48/EG nach den nationalen Regelungen zugeordnet worden ist, die zur
      Umsetzung der Rahmenvereinbarung „Internationale Konvergenz der Kapitalmessung
      und Eigenkapitalanforderungen“ des Baseler Ausschusses fuer Bankenaufsicht vom
      Juni 2004 gleichwertig zur Richtlinie 2006/48/EG erlassen worden sind; fuer
      die Zuordnung zur Bonitaetsstufe 1 sind die Ratings anerkannter internationaler
      Ratingagenturen massgeblich,
   f) die Europaeische Zentralbank sowie multilaterale Entwicklungsbanken und
      internationale Organisationen im Sinne des Anhangs VI Nr. 1, 4 und 5 der
      Richtlinie 2006/48/EG,
   g) oeffentliche Stellen eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union oder eines
      anderen Vertragsstaats des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum,
   h) oeffentliche Stellen im Sinne des Artikels 4 Nr. 18 der Richtlinie 2006/48/EG der
      unter Buchstabe d genannten Staaten, sofern sie die in Buchstabe e aufgefuehrten
      Anforderungen erfuellen, oder

2. fuer die eine der in Nummer 1 Buchstabe a bis f genannten Stellen oder ein
   Exportkreditversicherer nach Artikel 2 der Richtlinie 98/29/EG des Rates
   vom 7. Mai 1998 zur Harmonisierung der wichtigsten Bestimmungen ueber die
   Exportkreditversicherung zur Deckung mittel- und langfristiger Geschaefte (ABl.
   EG Nr. L 148 S. 22), der die Anforderungen an eine oeffentliche Stelle nach Nummer
   1 Buchstabe g erfuellt, die Gewaehrleistung uebernommen hat. Eine Gewaehrleistung
   liegt insoweit vor, als auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung, einer
   Satzung oder eines Rechtsgeschaefts der Forderungsinhaber einen Anspruch gegen den
   Gewaehrleistenden hat, dass dieser im Falle der Nichtzahlung des Schuldners die
   fuer die Erfuellung der Verpflichtung erforderlichen Mittel zur Verfuegung stellt.
   Der Gewaehrleistende darf gegenueber der Pfandbriefbank nicht das Recht haben,
   Einwendungen aus dem Rechtsverhaeltnis mit Dritten geltend zu machen oder sich
   einseitig von seinen Verpflichtungen zu loesen, oder
3. die von einer
   a) Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalverwaltung oder oertlichen
      Gebietskoerperschaft eines in Nummer 1 Buchstabe d aufgefuehrten Staates,
   b) von einer oeffentlichen Stelle eines in Nummer 1 Buchstabe d aufgefuehrten
      Staates,
   c) von einer multilateralen Entwicklungsbank oder
                                            - 11 -
      
                                                                              

   d) von einer internationalen Organisation
   geschuldet oder von den in Buchstabe a, c oder d genannten Einrichtungen
   gewaehrleistet werden, sofern der Schuldner oder Gewaehrleistungsgeber der
   Bonitaetsstufe 2 zugeordnet ist und zum Zeitpunkt der Eintragung der konkreten
   Forderung in das Deckungsregister der Bonitaetsstufe 1 zugeordnet war und diese
   Forderungen insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der ausstehenden Oeffentlichen
   Pfandbriefe der Pfandbriefbank nicht uebersteigen.
Der Gesamtbetrag der Forderungen gegen Schuldner in Staaten, die nicht der Europaeischen
Union angehoeren, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der
Glaeubiger der Oeffentlichen Pfandbriefe nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der
Pfandbriefbank aus diesen Forderungen erstreckt, darf 10 Prozent des Gesamtbetrages der
Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht uebersteigen.

(2) Die Deckung kann auch erfolgen
1. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 genannten Werte;
2. bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Oeffentlichen
   Pfandbriefe durch Geldforderungen gegen geeignete Kreditinstitute im Sinne des §
   4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, sofern die Hoehe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits
   beim Erwerb bekannt ist; der Anteil an Geldforderungen gegen ein und dasselbe
   geeignete Kreditinstitut darf nicht hoeher als 2 Prozent des Gesamtbetrages der im
   Umlauf befindlichen Oeffentlichen Pfandbriefe sein;
3. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten Werte unter den dort genannten
   Voraussetzungen und Begrenzungen mit der Massgabe, dass an die Stelle des
   Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag
   der im Umlauf befindlichen Oeffentlichen Pfandbriefe tritt.

(3) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des
Absatzes 2 zulassen.

(4) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken sich auch auf alle Forderungen,
deren Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz
des Deckungswertes gerichtet sind, im Falle einer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
gewaehrleisteten Hypothek insbesondere auch auf die in § 12 Abs. 3 genannten
Forderungen.

Unterabschnitt 3
Schiffspfandbriefe

§ 21 Deckungswerte
Zur Deckung fuer Schiffspfandbriefe duerfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte
Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 22 bis 24
entsprechen. Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung
hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.

§ 22 Beleihungsgrenze
(1) Die Beleihung ist auf Schiffe und Schiffsbauwerke beschraenkt, die in einem
oeffentlichen Register eingetragen sind.

(2) Die Beleihung darf die ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer
Wertermittlung nach § 24 festgesetzten Wertes des Schiffes (Schiffsbeleihungswert) oder
Schiffsbauwerkes nicht uebersteigen. Sie darf nur durch Gewaehrung von Abzahlungsdarlehen
erfolgen, wobei die Abzahlung des Darlehens in der Regel gleichmaessig auf die
einzelnen Jahre zu verteilen ist; die Vereinbarung sich ermaessigender Tilgungsraten
ist unschaedlich. Wird fuer ein Darlehen vereinbart, dass dieses bis zum Ende der
Darlehenslaufzeit nicht vollstaendig durch Abzahlungsraten gemaess Satz 2, sondern
zusaetzlich durch eine am Ende der Darlehenslaufzeit zu erbringende Schlussrate zu
tilgen ist, gilt dies nicht als Fall ungleichmaessiger Abzahlung, wenn die Schlussrate

                                            - 12 -
      
                                                                              

den Betrag nicht uebersteigt, der bei Zugrundelegung der fuer das Darlehen vereinbarten
gleichmaessigen Abzahlung bis zum Ende des 20. Lebensjahres des Schiffes zurueckgezahlt
werden koennte. Die Bundesanstalt kann in Einzelfaellen weitere Ausnahmen von den
Vorschriften der Saetze 1 und 2 zulassen, wenn die Eigenart des zu beleihenden Schiffes
oder Schiffsbauwerks, die wirtschaftlichen Verhaeltnisse des Darlehensschuldners oder
zusaetzliche Sicherheiten sie gerechtfertigt erscheinen lassen.

(3) (weggefallen)

(4) Die Beleihung darf hoechstens bis zum Ende des 20. Lebensjahres des Schiffes
reichen, es sei denn, dass eine geringere Lebensdauer zu erwarten ist. Die
Bundesanstalt kann darueber hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4
weitere Ausnahmen zulassen. Eine dem Darlehensnehmer gewaehrte Stundung, die zur Folge
haben wuerde, dass die zulaessige Hoechstdauer des Beleihungszeitraums ueberschritten
wird, ist nur mit Zustimmung des Treuhaenders zulaessig. Werden mehrere Schiffe oder
Schiffsbauwerke durch eine durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderung
beliehen, ist die Darlehensforderung nur dann zur Deckung geeignet, wenn bei
deren Aufteilung auf die einzelnen Schiffe und Schiffsbauwerke die einzelnen
Darlehensforderungen zur Deckung geeignet waeren.

(5) Die Beleihung von Schiffen und Schiffsbauwerken, die im Ausland registriert sind,
ist zulaessig, wenn nach dem Recht des Staates, in dessen Register das Schiff oder das
Schiffsbauwerk eingetragen ist,
1. an Schiffen und Schiffsbauwerken ein dingliches Recht bestellt werden kann, das in
   ein oeffentliches Register eingetragen wird,
2. das dingliche Recht dem Glaeubiger eine der Schiffshypothek des deutschen Rechts
   vergleichbare Sicherheit, insbesondere das Recht gewaehrt, wegen der gesicherten
   Darlehensforderung Befriedigung aus dem Schiff oder dem Schiffsbauwerk zu suchen,
3. die Rechtsverfolgung fuer Glaeubiger, die einem anderen Staat angehoeren, gegenueber
   den eigenen Staatsangehoerigen nicht wesentlich erschwert ist.
Der Gesamtbetrag der Beleihungen nach Satz 1 ausserhalb der Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der
Schiffspfandbriefglaeubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus
diesen Beleihungen erstreckt, darf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen, bei
denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht uebersteigen. Sieht das Recht des Staates,
in dessen Register das Schiff oder Schiffsbauwerk eingetragen ist, vor, dass das
dingliche Recht ohne Eintragung in ein oeffentliches Register entsteht, zur Sicherung
der Rechte des Glaeubigers Dritten gegenueber aber in ein solches Register eingetragen
werden kann, so ist die Beleihung nur mit der Massgabe zulaessig, dass die Pfandbriefbank
die Eintragung in das oeffentliche Register unverzueglich herbeifuehrt. Die Beleihung ist
regelmaessig nur zur ersten Stelle zulaessig; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren
Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz des Schiffes
oder Schiffsbauwerkes gerichtet sind, insbesondere Forderungen, auf die sich die
Schiffshypothek bei in das deutsche Seeschiffsregister eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken nach den §§ 31 und 32 des Gesetzes ueber Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken erstrecken wuerde, wie Miet- und Pachtforderungen,
Forderungen auf die Uebertragung des Schiffes oder Schiffsbauwerkes und Forderungen auf
Auskehr des Erloeses einer Verwertung.

§ 23 Versicherung
(1) Das Schiff oder das Schiffsbauwerk muss waehrend der gesamten Dauer der Beleihung
zumindest in Hoehe von 110 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehensforderungen
zuzueglich eventueller vor- oder gleichrangiger Schiffshypotheken Dritter entsprechend
den Geschaeftsbedingungen der Pfandbriefbank versichert sein. Der Versicherer muss sich
verpflichtet haben, der Pfandbriefbank gegenueber Einwendungen auf Grund des § 36 Abs. 2
Nr. 2 des Gesetzes ueber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder bei
Beleihung von im Ausland registrierten Schiffen und Schiffsbauwerken die entsprechenden
Einwendungen nicht zu erheben.

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(2) Die Pfandbriefbank hat die Beleihung dem Versicherer unverzueglich anzuzeigen.

(3) Soweit der Versicherer auf Grund der nach Absatz 1 uebernommenen Verpflichtung
die Pfandbriefbank befriedigt, geht die Schiffshypothek auf ihn ueber. Der Uebergang
kann nicht zum Nachteil der Pfandbriefbank oder eines gleich- oder nachstehenden
Schiffshypothekenglaeubigers, demgegenueber die Verpflichtung des Versicherers zur
Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht werden.

(4) Erstreckt sich die Schiffshypothek nicht kraft Gesetzes auf die
Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulaessig, wenn die Pfandbriefbank durch
Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhaelt.

§ 24 Beleihungswertermittlung
(1) Die als Grundlage fuer die Festsetzung des Schiffsbeleihungswertes dienende
Wertermittlung ist von einem von der Kreditentscheidung unabhaengigen Gutachter
vorzunehmen, der ueber die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie ueber die notwendigen
Fachkenntnisse fuer Schiffsbeleihungswertermittlungen verfuegen muss.

(2) Der Schiffsbeleihungswert darf den Wert nicht ueberschreiten, der sich im Rahmen
einer vorsichtigen Bewertung der zukuenftigen Verkaeuflichkeit des Schiffes und
unter Beruecksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der
Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und moeglichen anderweitigen Nutzungen
ergibt. Spekulative Elemente duerfen dabei nicht beruecksichtigt werden. Der
Schiffsbeleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten
Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht uebersteigen. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt
entsprechend.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten fuer die Bewertung eines Schiffsbauwerkes sinngemaess.

(4) Die zur Deckung von Schiffspfandbriefen in Ansatz gebrachten, durch
Schiffshypotheken an Schiffsbauwerken gesicherten Forderungen duerfen zusammen
20 Prozent des Gesamtbetrages der zur Deckung der Schiffspfandbriefe verwendeten
Schiffshypotheken nicht uebersteigen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methodik und Form der
Schiffsbeleihungswertermittlung sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation des
Gutachters zu bestimmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbaende der
Kreditwirtschaft anzuhoeren. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermaechtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht
uebertragen.

§ 25 Abzahlungsbeginn
Der Beginn der Abzahlung darf fuer einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht
uebersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser
Zeitraum fuer einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gruenden bis zu fuenf Jahren
verlaengert werden.

§ 26 Weitere Deckungswerte
(1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen
1. durch Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse im Sinne der §§ 780 und 781 des
   Buergerlichen Gesetzbuchs, die durch Schiffshypotheken gesichert sind, sofern ihnen
   Darlehensforderungen zugrunde liegen, die den in den §§ 22 bis 24 bezeichneten
   Erfordernissen entsprechen; soweit die Darlehensforderungen den vorgenannten
   Erfordernissen nur teilweise entsprechen, koennen sie nur in diesem Umfang zur
   Deckung verwendet werden; § 21 Satz 2 gilt entsprechend;
2. durch Werte der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art;
3. bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe
   durch Werte der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art sowie durch
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   Geldforderungen gegen die Europaeische Zentralbank, gegen Zentralbanken der
   Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute
   im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, sofern die Hoehe der Forderungen der
   Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; der Anteil an Geldforderungen gegen
   ein und dasselbe Kreditinstitut darf nicht hoeher als 2 Prozent des Gesamtbetrages
   der in Halbsatz 1 genannten Schiffspfandbriefe sein;
4. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen
   Schiffspfandbriefe durch Werte der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Art, sofern es sich
   um Schuldverschreibungen handelt; die in Nummer 3 genannten Deckungswerte sind
   anzurechnen;
5. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten Werte unter den dort genannten
   Voraussetzungen und Begrenzungen mit der Massgabe, dass an die Stelle des
   Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag
   der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe tritt. Auf die Grenzen nach § 19 Abs.
   1 Nr. 4 Satz 3 sind Ansprueche und Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus solchen
   in Deckung genommenen Derivategeschaeften nicht anzurechnen, die ausschliesslich der
   Absicherung eines Waehrungsrisikos dienen.

(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des
Absatzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen.

Unterabschnitt 4
Flugzeugpfandbriefe

§ 26a Deckungswerte
Zur Deckung fuer Flugzeugpfandbriefe duerfen nur durch Registerpfandrechte nach § 1
des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen oder durch auslaendische Flugzeughypotheken
gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§
26b bis 26f entsprechen. Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung
zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.

§ 26b Beleihungsgrenze
(1) Die Beleihung ist auf Flugzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Luftverkehrsgesetzes beschraenkt, die in einem oeffentlichen Register eingetragen sind.

(2) Die Beleihung darf die ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer
Wertermittlung nach § 26d festgesetzten Wertes des Flugzeuges (Flugzeugbeleihungswert)
nicht uebersteigen. Es ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass sich das
Registerpfandrecht oder die auslaendische Flugzeughypothek auch auf die Triebwerke
erstreckt. Umregistrierungen von Flugzeugen und sich daraus ergebende Auswirkungen auf
das Registerpfandrecht oder die auslaendische Flugzeughypothek sind zu ueberwachen; die
fortlaufende Erfuellung der Anforderungen nach Absatz 4 ist durch geeignete Massnahmen
sicherzustellen. Die Beleihung darf nur durch Gewaehrung von Abzahlungsdarlehen
erfolgen, wobei die Abzahlung des Darlehens in der Regel gleichmaessig auf die
einzelnen Jahre zu verteilen ist; die Vereinbarung sich ermaessigender Tilgungsraten
ist unschaedlich. Wird fuer ein Darlehen vereinbart, dass dieses bis zum Ende der
Darlehenslaufzeit nicht vollstaendig durch Abzahlungsraten nach Satz 4, sondern
zusaetzlich durch eine am Ende der Darlehenslaufzeit zu erbringende Schlussrate zu
tilgen ist, gilt dies nicht als Fall ungleichmaessiger Abzahlung, wenn die Schlussrate
den Betrag nicht uebersteigt, der bei Zugrundelegung der fuer das Darlehen vereinbarten
gleichmaessigen Abzahlung bis zum Ende des 20. Lebensjahres des Flugzeuges zurueckgezahlt
werden koennte. Die Bundesanstalt kann in Einzelfaellen weitere Ausnahmen von den
Vorschriften der Saetze 1 und 4 zulassen, wenn die Eigenart des zu beleihenden
Flugzeuges, die wirtschaftlichen Verhaeltnisse des Darlehensschuldners oder zusaetzliche
Sicherheiten sie gerechtfertigt erscheinen lassen.

(3) Die Beleihung darf hoechstens bis zum Ende des 20. Lebensjahres des Flugzeuges
reichen, es sei denn, dass eine geringere Lebensdauer zu erwarten ist. Die

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Bundesanstalt kann darueber hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 6
weitere Ausnahmen zulassen. Eine dem Darlehensnehmer gewaehrte Stundung, die zur Folge
haben wuerde, dass die zulaessige Hoechstdauer des Beleihungszeitraums ueberschritten wird,
ist nur mit Zustimmung des Treuhaenders zulaessig.

(4) Die Beleihung von Flugzeugen, die im Ausland registriert sind, ist zulaessig, wenn
nach dem Recht des Staates, in dessen Register das Flugzeug eingetragen ist,
1. an Flugzeugen ein dingliches Recht bestellt werden kann, das in ein oeffentliches
   Register eingetragen wird,
2. das dingliche Recht dem Glaeubiger eine dem Registerpfandrecht des deutschen Rechts
   vergleichbare Sicherheit, insbesondere das Recht gewaehrt, wegen der gesicherten
   Darlehensforderung Befriedigung aus dem Flugzeug zu suchen, und
3. die Rechtsverfolgung fuer Glaeubiger, die einem anderen Staat angehoeren, gegenueber
   den eigenen Staatsangehoerigen nicht wesentlich erschwert ist.
Der Gesamtbetrag der Beleihungen nach Satz 1 ausserhalb der Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der
Registerpfandrechtsglaeubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank
aus diesen Beleihungen erstreckt, darf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen,
bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht uebersteigen. Sieht das Recht des
Staates, in dessen Register das Flugzeug eingetragen ist, vor, dass das dingliche Recht
ohne Eintragung in ein oeffentliches Register entsteht, zur Sicherung der Rechte des
Glaeubigers Dritten gegenueber aber in ein solches Register eingetragen werden kann, so
ist die Beleihung nur mit der Massgabe zulaessig, dass die Pfandbriefbank die Eintragung
in das oeffentliche Register unverzueglich herbeifuehrt. Die Beleihung ist regelmaessig nur
zur ersten Stelle zulaessig; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren
Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz des Flugzeuges
gerichtet sind, insbesondere Forderungen, auf die sich das Registerpfandrecht oder
die auslaendische Flugzeughypothek nach den §§ 31 und 32 des Gesetzes ueber Rechte an
Luftfahrzeugen erstrecken wuerde, wie Miet- und Pachtforderungen, Forderungen auf die
Uebertragung des Flugzeuges und Forderungen auf Auskehr des Erloeses einer Verwertung.

§ 26c Versicherung
(1) Das Flugzeug muss waehrend der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Hoehe von
110 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehensforderungen zuzueglich eventueller vor-
oder gleichrangiger Registerpfandrechte Dritter entsprechend den Geschaeftsbedingungen
der Pfandbriefbank versichert sein. Der Versicherer muss sich verpflichtet haben,
der Pfandbriefbank gegenueber Einwendungen in Bezug auf leistungsbefreiendes Verhalten
des Versicherungsnehmers oder des Versicherten nach § 36 Satz 1 des Gesetzes ueber
Rechte an Luftfahrzeugen oder bei Beleihung von im Ausland registrierten Flugzeugen die
entsprechenden Einwendungen nicht zu erheben.

(2) Die Pfandbriefbank hat die Beleihung dem Versicherer unverzueglich anzuzeigen.

(3) Soweit der Versicherer auf Grund der nach Absatz 1 uebernommenen Verpflichtung
die Pfandbriefbank befriedigt, geht das Registerpfandrecht auf ihn ueber. Der Uebergang
kann nicht zum Nachteil der Pfandbriefbank oder eines gleich- oder nachstehenden
Registerpfandrechtsglaeubigers, demgegenueber die Verpflichtung des Versicherers zur
Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht werden.

(4) Erstreckt sich das Registerpfandrecht nicht kraft Gesetzes auf die
Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulaessig, wenn die Pfandbriefbank durch
Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhaelt.

§ 26d Beleihungswertermittlung
(1) Die als Grundlage fuer die Festsetzung des Flugzeugbeleihungswertes dienende
Wertermittlung ist von einem von der Kreditentscheidung unabhaengigen Gutachter
vorzunehmen, der ueber die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie ueber die notwendigen
Fachkenntnisse fuer Flugzeugbeleihungswertermittlungen verfuegen muss.

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(2) Der Flugzeugbeleihungswert darf den Wert nicht ueberschreiten, der sich im
Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukuenftigen Verkaeuflichkeit des Flugzeugs
und unter Beruecksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objekts,
der Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und moeglichen anderweitigen Nutzungen
ergibt. Spekulative Elemente duerfen dabei nicht beruecksichtigt werden. Der
Flugzeugbeleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten
Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht uebersteigen. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt
entsprechend.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methodik und Form der
Flugzeugbeleihungswertermittlung sowie die Mindestanforderungen an die
Qualifikation des Gutachters zu bestimmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind
die Spitzenverbaende der Kreditwirtschaft anzuhoeren. Das Bundesministerium der
Finanzen kann diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht uebertragen.

§ 26e Abzahlungsbeginn
Der Beginn der Abzahlung darf fuer einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht
uebersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser
Zeitraum fuer einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gruenden bis zu fuenf Jahren
verlaengert werden.

§ 26f Weitere Deckungswerte
(1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen
1. durch Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse im Sinne der §§ 780 und 781
   des Buergerlichen Gesetzbuchs, die durch Registerpfandrechte gesichert sind,
   sofern ihnen Darlehensforderungen zugrunde liegen, die den in den §§ 26b bis 26d
   bezeichneten Erfordernissen entsprechen; soweit die Darlehensforderungen den
   vorgenannten Erfordernissen nur teilweise entsprechen, koennen sie nur in diesem
   Umfang zur Deckung verwendet werden; § 21 Satz 2 gilt entsprechend;
2. durch Werte der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art;
3. bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Flugzeugpfandbriefe
   durch Werte der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art sowie durch
   Geldforderungen gegen die Europaeische Zentralbank, gegen Zentralbanken der
   Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute
   im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, sofern die Hoehe der Forderungen der
   Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; der Anteil an Geldforderungen gegen
   ein und dasselbe Kreditinstitut darf nicht hoeher als 2 Prozent des Gesamtbetrages
   der in Halbsatz 1 genannten Flugzeugpfandbriefe sein;
4. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen
   Flugzeugpfandbriefe durch Werte der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Art, sofern es
   sich um Schuldverschreibungen handelt; die in Nummer 3 genannten Deckungswerte sind
   anzurechnen;
5. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten Werte unter den dort genannten
   Voraussetzungen und Begrenzungen mit der Massgabe, dass an die Stelle des
   Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag
   der im Umlauf befindlichen Flugzeugpfandbriefe tritt. Auf die Grenzen nach §
   19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind Ansprueche und Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank
   aus solchen in Deckung genommenen Derivategeschaeften nicht anzurechnen, die
   ausschliesslich der Absicherung eines Waehrungsrisikos dienen.

(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des
Absatzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen.

Abschnitt 4

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Allgemeine Vorschriften fuer das Pfandbriefgeschaeft

§ 27 Risikomanagement
(1) Die Pfandbriefbank muss fuer das Pfandbriefgeschaeft ueber ein geeignetes
Risikomanagementsystem verfuegen. Das System hat die Identifizierung, Beurteilung,
Steuerung und Ueberwachung saemtlicher damit verbundener Risiken, wie insbesondere
Adressenausfallrisiken, Zinsaenderungs-, Waehrungs- sowie sonstiger Marktpreisrisiken,
operationeller Risiken und Liquiditaetsrisiken sicherzustellen. Darueber hinaus muss
1. die Konzentration von Risiken anhand eines Limitsystems begrenzt werden,
2. ein Verfahren vorgehalten werden, das bei starker Erhoehung des Risikos die
   Risikorueckfuehrung sicherstellt; das Verfahren muss die fruehzeitige Information der
   Entscheidungstraeger beinhalten,
3. das Risikomanagementsystem kurzfristig an sich aendernde Bedingungen angepasst sowie
   zumindest jaehrlich einer Ueberpruefung unterzogen werden,
4. ein gemaess dieser Vorschrift erstellter Risikoreport dem Vorstand in angemessenen
   Zeitabstaenden, mindestens vierteljaehrlich, vorgelegt werden.
Das Risikomanagementsystem ist ausfuehrlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) Vor Aufnahme von Geschaeften in neuen Produkten, Geschaeftsarten oder auf neuen
Maerkten hat die Pfandbriefbank eine umfassende Analyse der damit einhergehenden
Risiken und der daraus resultierenden Erfordernisse an das Risikomanagementsystem
vorzunehmen und zu dokumentieren. Die Pfandbriefbank darf die Werte erst nach Erwerb
eines gefestigten Erfahrungswissens hinsichtlich dieser neuen Geschaefte in Deckung
nehmen, bei Geschaeften auf neuen Maerkten im Bereich des Hypothekarkredites nicht jedoch
vor Ablauf von zwei Jahren nach deren Aufnahme. Das Vorhandensein eines gefestigten
Erfahrungswissens ist ausfuehrlich schriftlich darzulegen.

§ 28 Transparenzvorschriften
(1) Die Pfandbriefbank hat quartalsweise in oeffentlich zugaenglicher Form sowie im
Anhang des Jahresabschlusses folgende, jeweils auf das Quartalsende bezogene Angaben zu
veroeffentlichen:
1. den jeweiligen Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe,
   Oeffentlichen Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfandbriefe sowie der
   entsprechenden Deckungsmassen in Hoehe des Nennwertes, des Barwertes sowie des in
   der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 6 festgelegten Risikobarwertes,
2. die Laufzeitenstruktur der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe,
   Oeffentlichen Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfandbriefe sowie die
   Zinsbindungsfristen der entsprechenden Deckungsmassen, jeweils in Stufen von bis
   zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren, von mehr als zwei Jahren
   bis zu drei Jahren, von mehr als drei Jahren bis zu vier Jahren, von mehr als vier
   Jahren bis zu fuenf Jahren, von mehr als fuenf Jahren bis zu zehn Jahren und ueber
   zehn Jahren,
3. den Anteil der Derivategeschaefte an den Deckungsmassen gemaess § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz
   3, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 3 und § 26 Abs. 1 Nr. 5 sowie § 26f Abs.
   1 Nr. 5, bei einem negativen Gesamtwert der Derivategeschaefte an Stelle des Anteils
   an den Deckungsmassen den Anteil an den zu deckenden Verbindlichkeiten, sowie
4. jeweils die Gesamthoehe der Werte nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, nach § 20 Abs. 2 Nr.
   2, nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie nach § 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4.

(2) Fuer den Gesamtbetrag der zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten
Forderungen sind zusaetzlich anzugeben:
1. die Verteilung mit den nennwertig als Deckung in Ansatz gebrachten Betraegen
   a) nach ihrer Hoehe in Stufen bis zu 300 000 Euro, von mehr als 300 000 Euro bis zu
      5 Millionen Euro und von mehr als 5 Millionen Euro,

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   b) nach den Staaten, in denen die Grundstueckssicherheiten liegen, dabei jeweils
   c) nach gewerblich und wohnwirtschaftlich genutzten Grundstuecken sowie
      nach Wohnungen, Einfamilienhaeusern, Mehrfamilienhaeusern, Buerogebaeuden,
      Handelsgebaeuden, Industriegebaeuden, sonstigen gewerblich genutzten Gebaeuden,
      unfertigen und noch nicht ertragsfaehigen Neubauten sowie Bauplaetzen,

2. der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rueckstaendigen Leistungen auf diese
   Forderungen und dessen Verteilung nach Staaten entsprechend Nummer 1 Buchstabe b
   sowie
3. ausschliesslich im Anhang des Jahresabschlusses
   a) die Zahl der Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren, die
      am Abschlussstichtag anhaengig waren, sowie die Zahl der im Geschaeftsjahr
      durchgefuehrten Zwangsversteigerungen,
   b) die Zahl der Faelle, in denen die Pfandbriefbank waehrend des Geschaeftsjahres
      Grundstuecke zur Verhuetung von Verlusten an Hypotheken hat uebernehmen muessen,
   c) der Gesamtbetrag der Rueckstaende auf die von Hypothekenschuldnern zu
      entrichtenden Zinsen, soweit diese nicht bereits in den vorhergehenden Jahren
      abgeschrieben worden sind.

Die in Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c bezeichneten Angaben sind getrennt nach
gewerblich genutzten und Wohnzwecken dienenden Grundstuecken aufzufuehren.

(3) Fuer den Gesamtbetrag der zur Deckung von Oeffentlichen Pfandbriefen verwendeten
Forderungen sind zusaetzlich anzugeben:
1. verteilt auf die einzelnen Staaten, in denen die Schuldner und im Falle einer
   vollen Gewaehrleistung die gewaehrleistenden Stellen ihren Sitz haben, die
   nennwertig als Deckung in Ansatz gebrachten Betraege, der Art nach zusaetzlich
   danach aufgeschluesselt, ob sich die Forderung gegen den Staat, regionale
   Gebietskoerperschaften, oertliche Gebietskoerperschaften oder sonstige Schuldner
   richtet oder von diesen jeweils voll gewaehrleistet ist;
2. der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rueckstaendigen Leistungen auf diese
   Forderungen und dessen regionale Verteilung gemaess Nummer 1.

(4) Fuer den Gesamtbetrag der zur Deckung von Schiffspfandbriefen und
Flugzeugpfandbriefen verwendeten Forderungen sind zusaetzlich anzugeben:
1. die Verteilung mit den nennwertig als Deckung in Ansatz gebrachten Betraegen
   a) nach ihrer Hoehe in Stufen bis zu 500 000 Euro, von mehr als 500 000 Euro bis zu
      5 Millionen Euro und von mehr als 5 Millionen Euro,
   b) nach den Staaten, in denen die beliehenen Schiffe und Schiffsbauwerke
      registriert sind, jeweils getrennt nach Seeschiffen und Binnenschiffen, und
   c) nach den Staaten, in denen die beliehenen Flugzeuge registriert sind, sowie

2. ausschliesslich im Anhang des Jahresabschlusses
   a) die Zahl der Verfahren zur Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken
      und Flugzeugen, die am Abschlussstichtag anhaengig waren, sowie die Zahl der im
      Geschaeftsjahr durchgefuehrten Zwangsversteigerungen,
   b) die Zahl der Faelle, in denen die Bank waehrend des Geschaeftsjahres Schiffe,
      Schiffsbauwerke oder Flugzeuge zur Verhuetung von Verlusten an Schiffshypotheken,
      Registerpfandrechten oder auslaendischen Flugzeughypotheken hat uebernehmen
      muessen,
   c) der Gesamtbetrag der Rueckstaende auf die von Darlehensschuldnern zu entrichtenden
      Zinsen, soweit diese nicht bereits in den vorhergehenden Jahren abgeschrieben
      worden sind.

Die in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c bezeichneten Angaben sind getrennt nach
Seeschiffen und Binnenschiffen vorzunehmen.


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(5) Fuer saemtliche Angaben nach den Absaetzen 1 bis 4 ist in den Veroeffentlichungen
nach Absatz 1 ab dem 1. Januar 2007 jeweils auch der entsprechende Wert des Vorjahres
anzugeben.

Abschnitt 5
Vorschriften ueber Arreste, Zwangsvollstreckungen und
Insolvenz

§ 29 Arreste und Zwangsvollstreckungen
Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein Deckungsregister eingetragenen Werte
einschliesslich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprueche
aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprueche aus den in das entsprechende
Deckungsregister eingetragenen Derivategeschaeften statt. § 394 des Buergerlichen
Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

§ 30 Insolvenz, Ernennung des Sachwalters
(1) Ist ueber das Vermoegen der Pfandbriefbank das Insolvenzverfahren eroeffnet, fallen
alle in den Deckungsregistern eingetragenen Werte einschliesslich der Werte im Sinne
des Absatzes 3 nicht in die Insolvenzmasse. Die Forderungen der Pfandbriefglaeubiger
sind aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Werten voll zu
befriedigen; sie werden von der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen der
Pfandbriefbank nicht beruehrt. Am Insolvenzverfahren nehmen Pfandbriefglaeubiger nur im
Umfang des Absatzes 6 Satz 4 teil.

(2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank auf
Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei geeignete natuerliche Personen als Sachwalter.
Mit der Ernennung geht das Recht, alle eingetragenen Werte einschliesslich der Werte
im Sinne des Absatzes 3 zu verwalten und ueber sie zu verfuegen, auf den Sachwalter
ueber. Hat die Pfandbriefbank nach der Bestellung des Sachwalters ueber einen im
Deckungsregister eingetragenen Wert verfuegt, so ist diese Verfuegung unwirksam; die
§§ 892 und 893 des Buergerlichen Gesetzbuchs und die §§ 16 und 17 des Gesetzes ueber
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie die §§ 16 und 17 des
Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen bleiben unberuehrt. Hat die Pfandbriefbank
am Tag der Bestellung des Sachwalters verfuegt, so wird vermutet, dass sie nach
der Bestellung verfuegt hat. Der Sachwalter darf mit Wirkung fuer die Deckungsmassen
Rechtsgeschaefte taetigen, soweit dies fuer die geordnete Abwicklung der Deckungsmassen
im Interesse der vollstaendigen Befriedigung der Pfandbriefglaeubiger erforderlich
ist; insbesondere kann er liquide Mittel zur zeitgerechten Bedienung der ausstehenden
Pfandbriefe beschaffen. Insoweit vertritt er die Pfandbriefbank gerichtlich und
aussergerichtlich. Der Sachwalter ist auch berechtigt, ein neues Refinanzierungsregister
im Sinne der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes einzurichten und ein bestehendes
Refinanzierungsregister der Pfandbriefbank zu nutzen. Die Begrenzungen des § 19 Abs. 1
Nr. 2 und 3, des § 20 Abs. 2 Nr. 2 und des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie des § 26f Abs.
1 Nr. 3 und 4 gelten nicht.

(3) Die im Deckungsregister eingetragenen Werte unterliegen auch insoweit der
Verwaltungs- und Verfuegungsbefugnis des Sachwalters, als sie nach § 5 Abs. 2 nicht
zur Deckung der Pfandbriefe der Pfandbriefbank bestimmt sind. Der Sachwalter hat
insbesondere Forderungen entsprechend ihrer Faelligkeit einzuziehen und Hypotheken bei
Verwertungsreife zu verwerten. Nach Abzug angemessener Verwaltungskosten fuehrt er an
die Glaeubiger treuhaenderisch gehaltener Werte im Sinne des § 5 Abs. 1a Satz 4 und 5
und im Uebrigen an die Insolvenzmasse den Anteil ab, der bei getrennten Forderungen
oder Einzelhypotheken auf die Anteile unter Beruecksichtigung ihres Ranges entfallen
wuerde. Die in Satz 3 genannten Glaeubiger und der Insolvenzverwalter koennen jeweils
rangwahrende Teilung von Forderungen oder Hypotheken verlangen; die Kosten tragen die
Glaeubiger oder, soweit der Insolvenzverwalter Teilung verlangt, die Insolvenzmasse.

(4) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlangen, dass eingetragene Werte,
die nicht treuhaenderischer Verwaltung unterliegen und zur Deckung der jeweiligen
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Pfandbriefgattung einschliesslich der sichernden Ueberdeckung offensichtlich nicht
notwendig sein werden, vom Sachwalter der Insolvenzmasse zugefuehrt werden. Nach
Befriedigung der Pfandbriefglaeubiger und Deckung der Verwaltungskosten verbleibende
Werte sind an die Insolvenzmasse herauszugeben.

(5) Das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank kann auf Antrag der Bundesanstalt schon
vor der Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen der Pfandbriefbank
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a des Kreditwesengesetzes einen Sachwalter
ernennen. Fuer die Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die Vorschriften ueber den
nach Absatz 2 Satz 1 ernannten Sachwalter entsprechend.

(6) Die Bundesanstalt kann entsprechend den §§ 46 und 46a des Kreditwesengesetzes
eigene Massnahmen in Bezug auf einzelne Deckungsmassen treffen. Im Falle der
Zahlungsunfaehigkeit oder Ueberschuldung einer Deckungsmasse findet ueber sie ein
gesondertes Insolvenzverfahren statt; der Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Im Insolvenzverfahren ueber das uebrige Vermoegen der Pfandbriefbank koennen die
Pfandbriefglaeubiger ihre Forderungen nur in Hoehe des Ausfalls geltend machen; im
Uebrigen gelten die Vorschriften fuer absonderungsberechtigte Glaeubiger, insbesondere
§ 52 Satz 1, § 190 Abs. 1 und 2 sowie § 192 der Insolvenzordnung entsprechend.
Werte im Sinne des Absatzes 3, die zur Insolvenzmasse der Pfandbriefbank gehoeren,
berechtigen im Insolvenzverfahren ueber die Deckungsmasse zur Aussonderung nach § 47 der
Insolvenzordnung.

(7) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen
bleibt unberuehrt.

(8) Glaeubiger von Anspruechen aus Derivategeschaeften nach § 4 Abs. 3 stehen
Pfandbriefglaeubigern gleich.

§ 31 Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters
(1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts des Sitzes der Pfandbriefbank.
Das Gericht kann insbesondere jederzeit einzelne Auskuenfte oder einen Bericht ueber
den Sachstand und die Geschaeftsfuehrung von ihm verlangen. Es kann den Sachwalter auf
Antrag der Bundesanstalt abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Sachwalter
tritt gegenueber der Bundesanstalt und dem Treuhaender in die Pflichten ein, die von der
Pfandbriefbank nach diesem Gesetz und dem Kreditwesengesetz im Zusammenhang mit der
Verwaltung der Deckungswerte zu erfuellen sind.

(2) Der Sachwalter erhaelt eine Urkunde ueber seine Ernennung, die er bei Beendigung
seines Amtes dem Gericht zurueckzugeben hat. Das Gericht hat die Ernennung und
Abberufung des Sachwalters dem zustaendigen Registergericht mitzuteilen und unverzueglich
im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Ernennung und Abberufung des Sachwalters
ist von Amts wegen in das Handelsregister oder im Falle des § 33 Abs. 5 in das
Genossenschaftsregister einzutragen. Die Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die
Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.

(3) Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im Register eingetragenen Hypotheken
in das Grundbuch einzutragen, wenn nach Art des Rechts und nach den Umstaenden zu
befuerchten ist, dass ohne die Eintragung die Pfandbriefglaeubiger benachteiligt
wuerden. Die Eintragung ist vom Sachwalter beim Grundbuchamt zu beantragen. Werden
Hypotheken, bei denen die Bestellung des Sachwalters eingetragen worden ist, im
Register geloescht, so hat der Sachwalter beim Grundbuchamt die Loeschung der Eintragung
der Sachwalterbestellung zu beantragen. Bei im Register eingetragenen Rechten an
Schiffen tritt an die Stelle des Grundbuches das Schiffsregister, bei im Register
eingetragenen Rechten an Schiffsbauwerken das Schiffsbauregister, an die Stelle des
Grundbuchamtes tritt das Registergericht.

(4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Verguetung seiner Taetigkeit und Ersatz
angemessener Auslagen. Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter einschliesslich
seiner Verguetung und der Erstattung seiner Auslagen sind anteilig aus den in den
Deckungsregistern eingetragenen Werten zu tragen; massgeblich ist das Verhaeltnis
des Nennwertes der einzelnen Deckungsmasse zum Nennwert aller Deckungsmassen der
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Pfandbriefbank. Das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank setzt die Verguetung
und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest. § 46a Abs. 4 Satz 3 und 4 des
Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(5) Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Taetigkeit fuer jede Deckungsmasse eine
Eroeffnungsbilanz und einen erlaeuternden Bericht sowie fuer den Schluss eines jeden
Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. Der Jahresabschluss
ist durch einen Abschlusspruefer zu pruefen, den die Bundesanstalt bestellt. Die
Bundesanstalt kann Sonderpruefungen anordnen. Die der Bundesanstalt dadurch entstehenden
Kosten sind anteilig aus den in den Registern eingetragenen Werten zu tragen; Absatz 4
Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschaeftsfuehrung die Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschaeftsfuehrers anzuwenden. Er ist bei Pflichtverletzung
der Pfandbriefbank zum Schadenersatz verpflichtet. § 36 Abs. 1a Satz 6 und 7 des
Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben einander alle Informationen mitzuteilen,
die fuer das Insolvenzverfahren der Pfandbriefbank oder die Verwaltung der Deckungswerte
von Bedeutung sein koennen.

(8) Der Sachwalter ist berechtigt, zur Erfuellung seiner Aufgaben auf die personellen
und sachlichen Mittel der Pfandbriefbank zurueckzugreifen. Die dabei tatsaechlich
anfallenden Kosten hat er der Insolvenzmasse zu erstatten.

(9) Der Sachwalter darf personenbezogene Daten erheben und verwenden, soweit dies zur
Erfuellung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 203 des Strafgesetzbuchs steht einer
Uebertragung von Informationen, die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderlich ist,
nicht entgegen.

§ 32 Uebertragung der Deckungsmassen und -verbindlichkeiten
(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt alle oder einen
Teil der im Deckungsregister eingetragenen Werte einschliesslich der Werte im Sinne
des § 30 Abs. 3 und der Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit nach den
folgenden Vorschriften auf eine andere Pfandbriefbank uebertragen.

(2) Der Uebertragungsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. die Firma und den Sitz der uebertragenden und der uebernehmenden Pfandbriefbank,
2. die Vereinbarung ueber die Uebertragung der im Deckungsregister eingetragenen Werte
   und der Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit und gegebenenfalls ueber
   eine Gegenleistung,
3. die genaue Bezeichnung der zu uebertragenden Werte und Verbindlichkeiten aus
   Pfandbriefen.

(3) Soweit fuer die Uebertragung von Gegenstaenden im Falle der Einzelrechtsnachfolge
in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind
diese Regelungen fuer die Bezeichnung der zu uebertragenden Werte und Verbindlichkeiten
aus Pfandbriefen nach Absatz 2 Nr. 3 anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung sowie §
36 der Schiffsregisterordnung und § 87 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen
sind zu beachten. Im Uebrigen kann auf Urkunden Bezug genommen werden, deren
Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstands ermoeglicht; die Urkunden sind dem
Uebertragungsvertrag als Anlagen beizufuegen.

(4) Der Uebertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden.

§ 33 Handelsregistereintragung
(1) Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der uebernehmenden Pfandbriefbank haben
die Uebertragung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der jeweiligen
Pfandbriefbank anzumelden. Der Anmeldung sind der Uebertragungsvertrag in Ausfertigung
oder oeffentlich beglaubigter Abschrift und die Zustimmungsurkunde der Bundesanstalt
beizufuegen.
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(2) Die Uebertragung darf in das Handelsregister des Sitzes der uebertragenden
Pfandbriefbank erst eingetragen werden, nachdem sie im Handelsregister des Sitzes der
uebernehmenden Pfandbriefbank eingetragen worden ist. Die Eintragung im Handelsregister
des Sitzes der uebernehmenden Pfandbriefbank ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die
Uebertragung erst mit der Eintragung im Handelsregister des Sitzes der uebertragenden
Pfandbriefbank wirksam wird.

(3) Das Gericht des Sitzes der uebertragenden Pfandbriefbank hat von Amts wegen
dem Gericht des Sitzes der uebernehmenden Pfandbriefbank den Tag der Eintragung der
Uebertragung mitzuteilen und einen Auszug aus dem Handelsregister zu uebersenden. Nach
Eingang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes der uebernehmenden Pfandbriefbank von
Amts wegen den Tag der Eintragung der Uebertragung im Handelsregister zu vermerken.

(4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Uebertragung beteiligten Pfandbriefbanken
hat jeweils die von ihr vorgenommene Eintragung der Uebertragung von Amts wegen im
Bundesanzeiger ihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu machen.

(5) Sofern die Pfandbriefbank eine eingetragene Genossenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1
des Genossenschaftsgesetzes ist, tritt bei Anwendung der Absaetze 1 bis 4 an die Stelle
des Handelsregisters das Genossenschaftsregister.

§ 34 Uebergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten
(1) Bei Eintragung der Uebertragung in das Handelsregister des Sitzes der
uebertragenden Pfandbriefbank gehen die im Uebertragungsvertrag bezeichneten Werte
und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die uebernehmende Pfandbriefbank
ueber. Durch die Eintragung wird der Mangel der notariellen Beurkundung des
Uebertragungsvertrags geheilt. § 33 Abs. 5 gilt entsprechend. Fuer die uebertragenen
Pfandbriefverbindlichkeiten haften die uebertragende Pfandbriefbank und die uebernehmende
Pfandbriefbank als Gesamtschuldner.

(2) Im Falle der Gewaehrung einer Gegenleistung gilt § 30 Abs. 4 entsprechend. § 30
Abs. 3 gilt mit der Massgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters die
uebernehmende Pfandbriefbank tritt.

§ 35 Treuhaenderische Verwaltung
(1) Mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt kann der Sachwalter mit einer
anderen Pfandbriefbank vereinbaren, dass die in den Deckungsregistern der insolventen
Pfandbriefbank eingetragenen Werte einschliesslich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3
ganz oder teilweise treuhaenderisch durch den Sachwalter der insolventen Pfandbriefbank
fuer die andere Pfandbriefbank verwaltet werden, soweit die andere Pfandbriefbank die
Haftung fuer die gedeckten Verbindlichkeiten der insolventen Pfandbriefbank uebernimmt.
Der Vertrag bedarf der Schriftform. Die Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten sind
darin genau zu bezeichnen.

(2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhaenderisch verwalteten Werte gelten im Verhaeltnis
zwischen der anderen Pfandbriefbank und der insolventen Pfandbriefbank oder dessen
Glaeubigern als Werte der anderen Pfandbriefbank, auch wenn sie nicht auf diese
uebertragen wurden.

(3) Der aus dem Treuhandverhaeltnis folgende Uebertragungsanspruch ist in das
entsprechende Register der anderen Pfandbriefbank einzutragen. Die im Vertrag im Sinne
des Absatzes 1 bezeichneten und im Deckungsregister der insolventen Pfandbriefbank
eingetragenen Werte gelten als im Register der anderen Pfandbriefbank eingetragen.
Der Treuhaender der anderen Pfandbriefbank nimmt seine Aufgaben und Befugnisse insoweit
gegenueber der insolventen Pfandbriefbank wahr. Die teilweise treuhaenderische Verwaltung
ist im jeweiligen Deckungsregister der insolventen Pfandbriefbank bei den einzelnen
Deckungswerten zu vermerken.

(4) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 36 Teilweise Uebertragung

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Im Falle der teilweisen Uebertragung der Deckungsmasse nach § 32 Abs. 1 muss der bei
der insolventen Pfandbriefbank verbleibende Teil der entsprechenden Deckungsmasse den
Vorschriften ueber die Pfandbriefdeckung genuegen. Satz 1 gilt entsprechend fuer den Fall
der teilweisen treuhaenderischen Verwaltung der Deckungsmasse nach § 35 Abs. 1.

Abschnitt 6
Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen

§ 37 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Massnahmen der Bundesanstalt auf der Grundlage
von § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Satz 2 und 3, § 7 Abs. 3 Satz 2, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1
Satz 1 sowie § 42 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 38 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr bringt,
2. wissentlich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 ueber einen dort genannten Wert verfuegt oder
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht oder nicht rechtzeitig in das
   Deckungsregister eintraegt.

§ 39 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 4 Abs. 7 Satz 3
Pfandbriefe in den Verkehr bringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu einhunderttausend Euro
geahndet werden.

§ 40 Verwaltungsbehoerde
Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht.

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 41 Bezeichnungsschutz
Schuldverschreibungen duerfen unter einer der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten
Bezeichnungen oder unter einer anderen Bezeichnung, die das Wort Pfandbrief enthaelt,
nur in Verkehr gebracht werden
1. von Kreditinstituten, denen eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschaefts
   erteilt worden ist,
2. von Einlagenkreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
   Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
   Europaeischen Wirtschaftsraum auch ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt, wenn
   a) die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter einer der oben genannten
      Bezeichnungen auch im Herkunftsstaat zulaessigerweise betrieben wird,
   b) es sich um Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 22 Abs. 4 Unterabs.
      1 der Richtlinie 85/611/EG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung
      der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen fuer
      gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), die zuletzt
      durch die Richtlinie 2004/39/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates
      vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 145 S. 1) geaendert worden ist, handelt und

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      die Schuldverschreibungen in einer gemaess Artikel 22 Abs. 4 Unterabs. 3 der
      vorgenannten Richtlinie vom Herkunftsstaat des Kreditinstituts an die Kommission
      uebersandten Liste enthalten sind,
   c) bei den zur Deckung verwendeten Hypotheken, Schiffshypotheken und
      Registerpfandrechten oder auslaendischen Flugzeughypotheken eine Grenze von
      50 Prozent des Marktwertes oder 60 Prozent des Beleihungswertes im Sinne der
      Richtlinie 2006/48/EG nicht ueberschritten wird und
   d) bei der Bezeichnung der Schuldverschreibung in allen Prospekten, Berichten und
      Werbeschriften eine etwaige fremdsprachige Originalbezeichnung des Pfandbriefs
      angegeben wird und darauf hingewiesen wird, dass die Schuldverschreibung auf der
      Grundlage des jeweiligen auslaendischen Rechts ausgegeben wird.


§ 42 Erlaubnis fuer bestehende Pfandbriefbanken
(1) Soweit ein Kreditinstitut vor dem 19. Juli 2005 zulaessigerweise Pfandbriefe der in
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Gattungen begeben hat und auch noch zu Beginn
des 19. Juli 2005 die Befugnis zur Ausgabe von Pfandbriefen besitzt, gilt die fuer
das Betreiben des Pfandbriefgeschaefts nach § 2 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis
beschraenkt auf die jeweilige Pfandbriefgattung als erteilt. Das Kreditinstitut hat
vor Ablauf des 18. Oktober 2005 eine Anzeige einzureichen, die den inhaltlichen
Anforderungen eines Erlaubnisantrages entspricht. Wird die Anzeige nicht fristgerecht
eingereicht, kann die Bundesanstalt die als erteilt geltende Erlaubnis aufheben.

(2) Die Bundesanstalt kann die als erteilt geltende Erlaubnis auch aufheben, wenn die
Voraussetzungen fuer eine Aufhebung nach § 35 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes erfuellt
sind oder wenn das Kreditinstitut, unbeschadet des Absatzes 3, die Anforderungen des §
2 Abs. 1 Satz 2 nicht erfuellt.

(3) Fuer die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute findet § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis
zum 31. Dezember 2008 keine Anwendung. Die in Satz 1 genannte Befristung ist nicht
anzuwenden auf das Ritterschaftliche Kreditinstitut Stade und den Calenberg-Goettingen-
Grubenhagen-Hildesheim`schen ritterschaftlichen Kreditverein.

§ 43 Erlaubnis fuer Hypothekenbanken
Fuer die bei Ablauf des 18. Juli 2005 zugelassenen Hypothekenbanken im Sinne des §
1 des Hypothekenbankgesetzes gilt die Erlaubnis fuer die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Bankgeschaefte nach § 32 des
Kreditwesengesetzes als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes genannte
Frist beginnt am 19. Juli 2005.

§ 44 Erlaubnis fuer Schiffspfandbriefbanken
Fuer die bei Ablauf des 18. Juli 2005 zugelassenen Schiffspfandbriefbanken im Sinne
des § 1 des Schiffsbankgesetzes gilt die Erlaubnis fuer die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Bankgeschaefte nach § 32 des
Kreditwesengesetzes als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes genannte
Frist beginnt am 19. Juli 2005.

§ 45 Versicherungspflicht
Hypotheken, die den Pfandbriefbanken zu Beginn des 19. Juli 2005 zustehen, sind
zur Deckung der von ihnen ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe nicht aus dem Grunde
ungeeignet, weil das aufstehende Gebaeude nicht nach Massgabe des § 15 Abs. 1 versichert
ist. Durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen, die den Pfandbriefbanken
zu Beginn des 19. Juli 2005 zustehen, sind zur Deckung der von ihnen ausgegebenen
Schiffspfandbriefe nicht aus dem Grunde ungeeignet, weil das Schiff oder Schiffsbauwerk
nicht in Hoehe der Versicherungspflicht nach Massgabe des § 23 Abs. 1 Satz 1 versichert
ist.

§ 46 Beleihungsgrenze

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(1) Hypotheken, die vor dem 13. Oktober 2004 in ein bei der Pfandbriefbank gefuehrtes
Deckungsregister fuer Hypothekenpfandbriefe eingetragen worden sind, duerfen, soweit sie
nicht den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 bis 3 entsprechen, abweichend von § 14 Abs. 1
bis zum 30. Juni 2006 in Hoehe von 50 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer
vor dem 13. Oktober durchgefuehrten Wertermittlung festgesetzten Wertes zur Deckung von
Hypothekenpfandbriefen benutzt werden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 sind § 14 Abs. 2 und § 30 Abs. 3 Satz 4 mit der Massgabe
anzuwenden, dass statt der in § 14 Abs. 1 festgelegten Beleihungsgrenze die Grenze nach
Absatz 1 massgeblich ist.

§ 47 Vorrecht der Schiffspfandbriefglaeubiger
Bis zum Ablauf des 18. Juli 2009 unterliegt eine Pfandbriefbank, die vor dem 19. Juli
2005 Schiffspfandbriefe nach § 1 Nr. 1 des Schiffsbankgesetzes begeben hat, nicht
der Grenze des § 22 Abs. 5 Satz 2. Die Pfandbriefbank hat jedoch sicherzustellen,
dass der Gesamtbetrag der Beleihungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich
das Vorrecht der Schiffspfandbriefglaeubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der
Pfandbriefglaeubiger aus diesen Beleihungen erstreckt, bis zum Ablauf des 18. Juli 2007
50 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt
ist, nicht uebersteigt.

§ 48 Schiffspfandbriefe in auslaendischer Waehrung
Auf die von einer Schiffspfandbriefbank im Sinne des § 1 des Schiffsbankgesetzes vor
dem 19. Juli 2005 nach § 37 des Schiffsbankgesetzes ausgegebenen Schiffspfandbriefe
sind die vor dem 19. Juli 2005 geltenden Vorschriften des Schiffsbankgesetzes weiter
anzuwenden.

§ 49 Fortgeltende Deckungsfaehigkeit
(1) Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a sind Forderungen gegen solche
Kreditinstitute, die in der Rechtsform einer Koerperschaft oder Anstalt des oeffentlichen
Rechts gefuehrt werden, weiterhin unbeschraenkt deckungsfaehig, wenn die Forderungen
bereits am 18. Juli 2001 bestanden. Forderungen gegen die genannten Kreditinstitute
sind auch deckungsfaehig, wenn die Forderungen nach dem 18. Juli 2001 und vor dem 19.
Juli 2005 vereinbart worden sind und ihre Laufzeit nicht ueber den 31. Dezember 2015
hinausgeht.

(2) Abweichend von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d, e und h in der ab dem 26. Maerz
2009 geltenden Fassung sind Forderungen gegen die dort genannten Schuldner oder
Gewaehrleistungsgeber, welche der Bonitaetsstufe 2 nach Anhang VI der Richtlinie 2006/48/
EG zugeordnet worden sind, weiterhin deckungsfaehig, sofern die Forderungen vor dem
26. Maerz 2009 in das Deckungsregister eingetragen worden sind. Der Gesamtbetrag der
Forderungen gegen Schuldner der Bonitaetsstufe 2 darf hoechstens einen Anteil von 20
Prozent der ausstehenden Pfandbriefe der jeweiligen Pfandbriefgattung betragen; die von
§ 20 Abs. 1 Nr. 3 in der ab dem 26. Maerz 2009 geltenden Fassung umfassten Deckungswerte
sind anzurechnen.

§ 50 Fortgeltung bisherigen Rechts
(1) Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten fuer oeffentlich-rechtliche Kreditanstalten
hinsichtlich der von ihnen nach den Vorschriften des Gesetzes ueber die Pfandbriefe
und verwandten Schuldverschreibungen oeffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
abgeschlossenen Geschaefte und der ausschliesslich zur Deckung dieser Geschaefte gefuehrten
Deckungsregister das vorgenannte Gesetz und die zu dessen Durchfuehrung erlassenen
Rechtsverordnungen jeweils in der vor dem 19. Juli 2005 geltenden Fassung mit der
Massgabe fort, dass Forderungen gegen inlaendische oeffentlich-rechtliche Kreditinstitute
nur so weit zur ordentlichen Deckung geeignet sind, als fuer die Kreditinstitute eine
unbeschraenkte Anstaltslast oder als fuer die entsprechenden Verbindlichkeiten der
Kreditinstitute eine Gewaehrtraegerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gilt.

(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten fuer Hypothekenbanken hinsichtlich der von ihnen
nach den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes abgeschlossenen Geschaefte und
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der ausschliesslich zur Deckung dieser Geschaefte gefuehrten Deckungsregister das
Hypothekenbankgesetz und die zu dessen Durchfuehrung erlassenen Rechtsverordnungen
jeweils in der vor dem 19. Juli 2005 geltenden Fassung mit der Massgabe fort, dass
Forderungen gegen inlaendische oeffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur so weit zur
ordentlichen Deckung geeignet sind, als fuer die Kreditinstitute eine unbeschraenkte
Anstaltslast oder als fuer die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute eine
Gewaehrtraegerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gilt.

(3) Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten fuer Schiffsbanken hinsichtlich der von ihnen
nach den Vorschriften des Schiffsbankgesetzes abgeschlossenen Geschaefte und
der ausschliesslich zur Deckung dieser Geschaefte gefuehrten Deckungsregister das
Schiffsbankgesetz und die zu dessen Durchfuehrung erlassenen Rechtsverordnungen
jeweils in der vor dem 19. Juli 2005 geltenden Fassung mit der Massgabe fort, dass
Forderungen gegen inlaendische oeffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur so weit zur
ordentlichen Deckung geeignet sind, als fuer die Kreditinstitute eine unbeschraenkte
Anstaltslast oder als fuer die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute eine
Gewaehrtraegerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gilt.

(4) Im Falle der Umwandlung einer oeffentlich-rechtlichen Kreditanstalt in einer in §
1 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes genannten Weise gilt Absatz 1 hinsichtlich der von
der Kreditanstalt vor Wirksamwerden der Umwandlung abgeschlossenen Geschaefte fuer den
fortbestehenden Rechtstraeger nach Rechtsformwechsel oder fuer einen Rechtstraeger, auf
den im Zuge der Umwandlung das Vermoegen der Kreditanstalt als Ganzes oder in Teilen
uebertragen worden ist, auch dann, wenn es sich bei dem Rechtstraeger um ein Unternehmen
in einer Rechtsform des Privatrechts handelt.

§ 51 Getrennter Pfandbriefumlauf
Abweichend von § 4 Abs. 1 bis 2 kann eine Pfandbriefbank die von ihr vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes begebenen Pfandbriefe weiter nach den bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Vorschriften decken, wenn die Pfandbriefbank diese Absicht
bis spaetestens zum 18. Juli 2005 bei der Bundesanstalt angezeigt hat. Bei der
Anzeigefrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. In diesem Falle ist das
bisherige Deckungsregister getrennt von demjenigen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zu fuehren.
Forderungen gegen inlaendische oeffentlich-rechtliche Kreditinstitute sind nur soweit
zur ordentlichen Deckung geeignet, als fuer die Kreditinstitute eine unbeschraenkte
Anstaltslast oder als fuer die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute eine
Gewaehrtraegerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gilt. Die Vorschriften der §§ 8, 9,
10, 27 und 28 sind hinsichtlich des bisherigen Deckungsregisters nicht anzuwenden.

§ 52 Fortgeltende Bestimmungen des Gesetzes zur Aenderung und Ergaenzung des
Schiffsbankgesetzes
(1) Wird fuer eine Forderung, die in auslaendischer Waehrung zu zahlen ist, eine
Schiffshypothek in das Schiffsregister eingetragen, so kann der Geldbetrag der
Forderung und etwaiger Nebenleistungen oder der Hoechstbetrag, bis zu dem das Schiff
haften soll, in auslaendischer Waehrung angegeben werden. Dasselbe gilt fuer die
Eintragung einer Schiffshypothek in das Schiffsbauregister.

(2) Die durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Aenderung und Ergaenzung des
Schiffsbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-
2-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung mit der Massgabe aufgehobenen Vorschriften,
dass sie, soweit sie noch in Geltung sind, auf Rechte anwendbar bleiben, die vor
Inkrafttreten des bezeichneten Gesetzes in auslaendischer Waehrung eingetragen waren,
bleiben fuer den durch die Massgabe bezeichneten Umfang und Anwendungsbereich unveraendert
anwendbar.

§ 53 Uebergangsregelung
§ 4 Abs. 1a ist ab dem 1. November 2009 anzuwenden.




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