Verordnung zur Ausfuehrung des
Personenstandsgesetzes
(Personenstandsverordnung - PStV)
PStV
vom 22.11.2008
"Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2009
Eingangsformel
Auf Grund des § 73 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122),
der durch Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Maerz 2008 (BGBl. I S. 313)
geaendert worden ist, des § 4 Abs. 3 Satz 3 des Staatsangehoerigkeitsgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geaendert
worden ist, Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Uebereinkommen vom 8. September 1976
ueber die Ausstellung mehrsprachiger Auszuege aus Personenstandsbuechern vom 16. April
1997 (BGBl. 1997 II S. 774) und des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Uebereinkommen
vom 5. September 1980 ueber die Ausstellung von Ehefaehigkeitszeugnissen vom 5. Juni 1997
(BGBl. 1997 II S. 1086) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz:
Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Standesamt
§ 2 Uebersetzung in die deutsche Sprache
§ 3 Behinderung, Verweigerung der Unterschrift
§ 4 Rueckgabe von Urkunden
§ 5 Pruefungspflicht des Standesbeamten
§ 6 Anzeige eines Personenstandsfalls
§ 7 Zurueckstellen der Beurkundung
§ 8 Pruefung der Staatsangehoerigkeit
Kapitel 2
Personenstandsregister
Abschnitt 1
Betrieb elektronischer Personenstandsregister
§ 9 Personenstandsregister, Registerinhalt
§ 10 Anforderungen an den Betrieb von Personenstandsregistern und
Sicherungsregistern
§ 11 Anforderungen an Datenverarbeitungsverfahren
§ 12 Herstellererklaerung
§ 13 Betriebs- und Sicherheitskonzept, Datenverarbeitungssysteme
§ 14 Berechtigungskonzept
-1-
Abschnitt 2
Fuehrung der Personenstandsregister
§ 15 Personenstandsregister
§ 16 Haupteintrag
§ 17 Folgebeurkundungen
§ 18 Hinweise
§ 19 Aufbau und Gestaltung der Registereintraege
§ 20 Sicherungsregister
§ 21 Abschluss der Personenstandsregister
§ 22 Sammelakten
§ 23 Namensangabe
§ 24 Neubeurkundung nach Verlust eines Personenstandsregisters
§ 25 Uebergabe der Register und Sammelakten an Archive
§ 26 Suchverzeichnisse
§ 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin
Kapitel 3
Eheschliessung
§ 28 Anmeldung
§ 29 Eheschliessung
Kapitel 4
Lebenspartnerschaft
§ 30 Begruendung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
Kapitel 5
Geburt
§ 31 Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt
§ 32 Geburten in Fahrzeugen
§ 33 Nachweise bei Anzeige der Geburt
§ 34 Erwerb der deutschen Staatsangehoerigkeit
§ 35 Besonderheiten bei der Beurkundung
§ 36 Fortfuehrung des Geburtenregisters
Kapitel 6
Sterbefall
§ 37 Sterbefaelle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewaessern
§ 38 Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls
§ 39 Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen
§ 40 Besonderheiten bei der Beurkundung
§ 41 Sammlung der Beschluesse ueber Todeserklaerungen
Kapitel 7
Besondere
-2-
Beurkundungs- und Registervorschriften
§ 42 Testamentsverzeichnis
§ 43 Sterbefaelle in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern
§ 44 Sterbefaelle von Angehoerigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht
§ 45 Angleichung von Namen
§ 46 Bescheinigung ueber Erklaerungen zur Namensfuehrung
Kapitel 8
Berichtigungen
§ 47 Berichtigungen
Kapitel 9
Personenstandsurkunden, Benutzung
der Personenstandsregister, Mitteilungen
Abschnitt 1
Personenstandsurkunden
§ 48 Personenstandsurkunden
§ 49 Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
§ 50 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister
§ 51 Mehrsprachiges Ehefaehigkeitszeugnis
§ 52 Internationales Stammbuch der Familie
Abschnitt 2
Benutzung der Personenstandsregister
§ 53 Benutzung durch Personen
§ 54 Benutzung durch auslaendische diplomatische und konsularische Vertretungen
§ 55 Benutzung fuer wissenschaftliche Zwecke
Abschnitt 3
Mitteilungen
§ 56 Mitteilungen an das Standesamt
§ 57 Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister
§ 58 Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister
§ 59 Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister
§ 60 Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister
§ 61 Mitteilungen fuer statistische Zwecke
§ 62 Besonderheiten bei Mitteilungen
§ 63 Datenuebermittlung
§ 64 Abrufverfahren
Kapitel 10
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 65 Uebergangsbeurkundungen
§ 66 Fortfuehrung von Altregistern
-3-
§ 67 Fortfuehrung des Familienbuchs als Heiratseintrag
§ 68 Fortfuehrung des Heiratseintrags
§ 69 Uebernahme in elektronische Personenstandsregister
§ 70 Personenstandsurkunden aus Altregistern und Uebergangsbeurkundungen
§ 71 Fortfuehrung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister
§ 72 Besondere Aufgaben des Standesamts I in Berlin
§ 73 Personenstandsbuecher aus Grenzgebieten
§ 74 Personenstandsbuecher des ehemaligen Standesamts I in Berlin (Ost)
§ 75 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Anlage 1 (zu § 11)
Datenfelder in den Personenstandsregistern
Anlage 2 (zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Eheregister
Anlage 3 (zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Lebenspartnerschaftsregister
Anlage 4 (zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Geburtenregister
Anlage 5 (zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Sterberegister
Anlage 6 (zu den §§ 48, 70)
Eheurkunde
Anlage 7 (zu den §§ 48, 70)
Lebenspartnerschaftsurkunde
Anlage 8 (zu den §§ 48, 70)
Geburtsurkunde
Anlage 9 (zu den §§ 48, 70)
Sterbeurkunde
Anlage 10 (zu § 29)
Niederschrift ueber die Eheschliessung
Anlage 11 (zu § 30)
Niederschrift ueber die Begruendung einer Lebenspartnerschaft
Anlage 12 (zu § 34)
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Standesamt
(1) Jedes Standesamt fuehrt eine Bezeichnung. Bei gleichnamigen Standesaemtern ist ein
unterscheidender Zusatz hinzuzufuegen.
(2) Amtssitz sind die Dienstraeume des Standesamts.
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§ 2 Uebersetzung in die deutsche Sprache
(1) Werden einem Standesamt fremdsprachige Urkunden vorgelegt, so soll eine Uebersetzung
in die deutsche Sprache gefordert werden.
(2) Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, ist ein Dolmetscher
hinzuzuziehen, wenn der Standesbeamte oder der mit der Amtshandlung befasste
Mitarbeiter des Standesamts die fremde Sprache nicht selbst beherrscht. Der Dolmetscher
hat gegenueber dem Standesbeamten eine Versicherung an Eides statt darueber abzugeben,
dass er treu und gewissenhaft uebertragen werde. Ist der Dolmetscher fuer Uebertragungen
der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein
beeidigt, genuegt die Berufung auf diesen Eid.
(3) Eine Niederschrift soll auch in der fremden Sprache vorgelesen werden. Dass dies
geschehen ist, ist am Schluss der Niederschrift anzugeben. Die Niederschrift ist auch
vom Dolmetscher zu unterschreiben.
§ 3 Behinderung, Verweigerung der Unterschrift
(1) Ist ein Beteiligter hoer- oder sprachbehindert und ist eine schriftliche
Verstaendigung mit ihm nicht moeglich, so ist ein Gebaerdendolmetscher hinzuzuziehen. § 2
gilt entsprechend.
(2) Kann ein Beteiligter nicht schreiben oder ist er am Schreiben gehindert, soll er
ein Handzeichen machen. Ist das nicht moeglich oder weigert sich ein Beteiligter zu
unterschreiben, so ist dies mit Angabe des Grundes zu vermerken.
§ 4 Rueckgabe von Urkunden
(1) Von den Beteiligten vorgelegte Urkunden, die nicht ausdruecklich zur Vorlage
beim Standesamt ausgestellt worden sind, sollen ihnen zurueckgegeben werden. Von
Urkunden, die nicht jederzeit wieder beschafft werden koennen, soll das Standesamt eine
Abschrift oder Ablichtung zurueckbehalten, die zu beglaubigen ist; bei Uebertragung in
ein elektronisches Dokument genuegt ein Vermerk, der angibt, wann und durch wen die
Uebertragung vorgenommen worden ist.
(2) Bei in fremder Sprache abgefassten Urkunden, denen eine Uebersetzung beigefuegt ist,
soll eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Urkunde und der Uebersetzung beim
Standesamt verbleiben.
§ 5 Pruefungspflicht des Standesbeamten
Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen duerfen erst
vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschliessend
geprueft worden ist.
§ 6 Anzeige eines Personenstandsfalls
(1) Ueber die muendliche Anzeige eines Personenstandsfalls ist vom Standesamt eine
Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss alle zur ordnungsgemaessen Beurkundung
im Personenstandsregister erforderlichen Angaben enthalten.
(2) Fuer die elektronische Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls sollen das
Datenaustauschformat XPersonenstand und das Uebertragungsprotokoll OSCI-Transport in der
im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gueltigen Fassung verwendet
werden; § 63 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 7 Zurueckstellen der Beurkundung
(1) Fehlen Angaben oder Nachweise fuer die Beurkundung eines Personenstandsfalls, kann
das Standesamt die Beurkundung zurueckstellen. Die Beurkundung des Personenstandsfalls
ist in diesem Fall in angemessener Frist nachzuholen.
(2) Dem Anzeigenden ist auf Antrag eine Bescheinigung darueber auszustellen, dass der
Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte.
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§ 8 Pruefung der Staatsangehoerigkeit
(1) Zur Pruefung der deutschen Staatsangehoerigkeit ist der Personalausweis, der
Reisepass, eine Bescheinigung der Meldebehoerde oder, falls Zweifel bestehen, eine
Staatsangehoerigkeitsurkunde vorzulegen.
(2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehoerigkeit durch Vorlage eines der
folgenden Dokumente nachweisen:
1. Reisepass oder Passersatz,
2. amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaates
der Europaeischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum und der Schweiz oder
3. Bescheinigung der zustaendigen Behoerde seines Heimatstaates.
Kapitel 2
Personenstandsregister
Abschnitt 1
Betrieb elektronischer Personenstandsregister
§ 9 Personenstandsregister, Registerinhalt
(1) Die nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu fuehrenden Personenstandsregister bestehen aus
Registereintraegen, die auf Dauer lesbar und unveraenderbar zu speichern sind.
(2) Die Registereintraege enthalten die fuer die Beurkundung der Personenstandsfaelle
nach dem Gesetz erforderlichen Daten einschliesslich der dauerhaft ueberpruefbaren
qualifizierten elektronischen Signatur des beurkundenden Standesbeamten sowie die
Hinweise und die entsprechenden Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1.
(3) Die Beurkundungsdaten werden vom Standesamt in strukturierter Form im Format
Extensible Markup Language (XML) und zusaetzlich als Dokument im Format Portable
Document-Format (PDF/A) in dem entsprechenden Personenstandsregister gespeichert.
(4) Beurkundungen im Sinne des § 54 des Gesetzes sind die im Format XML gespeicherten
Haupteintraege und Folgebeurkundungen.
§ 10 Anforderungen an den Betrieb von Personenstandsregistern und
Sicherungsregistern
(1) Fuer den Betrieb von Personenstandsregistern und Sicherungsregistern sind die
erforderlichen und angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen,
um die Verfuegbarkeit, Integritaet, Authentizitaet und Vertraulichkeit der gespeicherten
Daten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. Es duerfen nur
Anlagen und Programme verwendet werden, die den anerkannten technischen Anforderungen
an die maschinell gefuehrte Verarbeitung von Daten mit hohem Schutzbedarf entsprechen;
saemtliche technischen und organisatorischen Massnahmen muessen dem mit der dauerhaften
Speicherung der Registerdaten verfolgten Zweck angemessen Rechnung tragen. Die Anlage
zu § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die zu treffenden Massnahmen
sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept (§ 13) zu dokumentieren.
(2) Insbesondere ist sicherzustellen, dass
1. Unbefugten der Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen die
Personenstandsdaten verarbeitet oder genutzt werden koennen, verwehrt wird
(Zutrittskontrolle),
2. die unbefugte Nutzung der fuer die Personenstandsbeurkundung eingesetzten
Datenverarbeitungssysteme verhindert wird (Zugangskontrolle),
3. die eingeraeumten Zugriffsbefugnisse im Datenverarbeitungssystem verwaltet werden
und der Zugriff auf die Daten oder Systemfunktionen nur innerhalb der jeweils
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eingeraeumten Zugriffsbefugnis moeglich ist, nachdem sich der Benutzer dem System
gegenueber in einer automatisierten Pruefung als zugriffsbefugt erwiesen hat
(Zugriffskontrolle),
4. die beurkundeten Daten nachvollziehbar und unveraenderbar gespeichert
werden und die chronologische Dokumentation von Veraenderungen der Eintraege
im Personenstandsregister und im Sicherungsregister gewaehrleistet wird
(Revisionssicherheit),
5. die Vornahme von Veraenderungen und Ergaenzungen der Eintraege im
Personenstandsregister und im Sicherungsregister im Datenverarbeitungssystem
protokolliert wird (Beweissicherung),
6. eingesetzte Systemkomponenten ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden
koennen (Wiederaufbereitung),
7. etwaige Verfaelschungen der gespeicherten Daten durch geeignete technische
Pruefmechanismen rechtzeitig bemerkt werden koennen (Unverfaelschtheit),
8. die Funktionen des Datenverarbeitungssystems fehlerfrei ablaufen und auftretende
Fehlfunktionen unverzueglich gemeldet werden (Verlaesslichkeit),
9. bei Verarbeitung der Daten im System und im Falle der Nutzung allgemein
zugaenglicher Netze Verschluesselungsverfahren angewendet werden, die dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechen (Uebertragungssicherheit).
§ 11 Anforderungen an Datenverarbeitungsverfahren
(1) Datenverarbeitungsverfahren fuer die Personenstandsregister (Registerverfahren)
muessen gewaehrleisten, dass
1. die Beurkundungsdaten und Hinweise in den dafuer vorgesehenen Datenfeldern (Anlage
1) gespeichert werden,
2. eine Zusammenstellung aller Beurkundungsdaten als Personenstandseintrag nach den
Mustern der Anlagen 2 bis 5 auf Dauer unveraenderbar gespeichert wird,
3. der Personenstandseintrag mit den Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1
versehen wird,
4. die erforderliche dauerhaft ueberpruefbare qualifizierte elektronische Signatur und
die Daten, die zur Sicherung der dauerhaften Ueberpruefbarkeit erforderlich sind,
beim Personenstandseintrag gespeichert werden,
5. jede Aenderung oder Ergaenzung eines bestehenden Registereintrags (Folgebeurkundung)
gespeichert und mit dem Eintrag der Erstbeurkundung (Haupteintrag) und hierzu
bereits vorhandener Folgebeurkundungen elektronisch verknuepft wird, ohne die
bereits im Personenstandsregister gespeicherten Eintragsdaten zu ueberschreiben oder
zu loeschen,
6. die Beurkundungsdaten, gegliedert in Erstbeurkundung und Folgebeurkundungen fuer
eine weitere Folgebeurkundung unter automatischer Vergabe der nach § 17 Satz 1
vorgesehenen Folgenummer bereitgestellt werden und der entsprechende Eintrag fuer
die Dauer der Bearbeitung im Personenstandsregister gesperrt wird,
7. die Authentizitaet des Eintrags sichergestellt und eine systemunabhaengige Pruefung
moeglich ist,
8. Registereintraege, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen von den zustaendigen
oeffentlichen Archiven uebernommen werden, auf externe Datentraeger uebertragen und aus
dem Personenstandsregister geloescht werden koennen.
(2) Datenverarbeitungsverfahren fuer die Erstellung, Fortfuehrung, Suche und Anzeige
der Personenstandseintraege (Fachverfahren) muessen gewaehrleisten, dass die nach
dieser Verordnung erforderliche dauerhaft ueberpruefbare qualifizierte elektronische
Signatur vor einer Speicherung im Personenstandsregister angebracht wird und bei jeder
Bereitstellung eines Registereintrags zur Bearbeitung im Fachverfahren die Signatur
ueberprueft wird.
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(3) Fachverfahren duerfen mit einem Registerverfahren nur ueber eine Schnittstelle
verbunden sein, die eine direkte Aenderung der im Personenstandsregister gespeicherten
Daten ausschliesst. Diese Schnittstelle muss gewaehrleisten, dass
1. eine system- und programmiersprachenunabhaengige Zusammenarbeit von Fach- und
Registerverfahren moeglich ist,
2. die in einem Fachverfahren bearbeiteten Daten in das Personenstandsregister
uebernommen werden und die zugehoerige dauerhaft ueberpruefbare qualifizierte
elektronische Signatur uebergeben wird,
3. die im Personenstandsregister vorhandenen Daten fuer eine Bearbeitung in das
Fachverfahren uebernommen werden,
4. die in einem Fachverfahren fuer eine Uebernahme in das Personenstandsregister
bearbeiteten Daten den festgelegten Strukturen und Formatbeschreibungen der Daten
im Personenstandsregister angepasst werden,
5. die zur systemunabhaengigen Pruefung der Authentizitaet des Personenstandseintrags
notwendigen Informationen bereitgestellt werden koennen.
§ 12 Herstellererklaerung
Fuer die Erfassung und Verarbeitung der nach dem Gesetz und dieser Verordnung zu
registrierenden Daten duerfen nur Programme eingesetzt werden, fuer die die Hersteller
gegenueber dem Verwender bestaetigen, dass die fuer die Registerfuehrung massgebenden
Vorgaben des Gesetzes und dieser Verordnung erfuellt werden.
§ 13 Betriebs- und Sicherheitskonzept, Datenverarbeitungssysteme
(1) Fuer den Betrieb der Personenstandsregister ist ein Betriebs- und Sicherheitskonzept
zu erstellen, das festlegt, mit welchen technischen und organisatorischen Massnahmen die
Vorgaben des Gesetzes und dieser Verordnung unter Beachtung der Fortfuehrungsfristen
nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes gewaehrleistet werden.
(2) Die fuer die Register verwendeten Datenverarbeitungssysteme sind regelmaessig auf
Funktionalitaet zu ueberpruefen. Die Registereintraege sind bei Bedarf auf Datentraeger
und Anlagen zu uebertragen, die dem Stand der Technik entsprechen. Bei dieser
Uebertragung muss die Integritaet der uebertragenen Eintraege ueberprueft und die
Ueberpruefung dokumentiert werden. Es ist sicherzustellen, dass die in ausgesonderten
Datenverarbeitungssystemen gespeicherten Daten spurenlos geloescht werden.
§ 14 Berechtigungskonzept
(1) Der Zugriff auf die Daten im Personenstandsregister erfolgt innerhalb eines
Standesamts mit folgenden Berechtigungsstufen:
1. Stufe A erlaubt, einen Eintrag abzuschliessen und in das Personenstandsregister
einzufuegen, Eintraege durch Folgebeurkundungen fortzufuehren und Sperrvermerke sowie
Hinweise aufzunehmen,
2. Stufe B erlaubt, Hinweise aufzunehmen oder zu aendern,
3. Stufe C erlaubt, einen Eintrag einzusehen,
4. Stufe D erlaubt die Einsicht in das Suchverzeichnis, um festzustellen, ob der
Eintrag bei dem betreffenden Standesamt gefuehrt wird.
Eine hoehere Berechtigung schliesst eine niedrigere ein.
(2) Der Leiter des Standesamts legt die Berechtigung und die jeweilige
Berechtigungsstufe fest. Die Zugriffsberechtigung fuer ein nach § 67 des Gesetzes
eingerichtetes zentrales Personenstandsregister wird durch Rechtsverordnung der
Landesregierung geregelt.
Abschnitt 2
Fuehrung der Personenstandsregister
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§ 15 Personenstandsregister
(1) Die Personenstandsregister fassen die Registereintraege mit Haupteintrag,
etwaigen Folgebeurkundungen sowie Hinweisen eines Standesamts fuer gleichartige
Personenstandsfaelle (Geburt, Eheschliessung, Begruendung der Lebenspartnerschaft, Tod)
zusammen. Bei elektronischer Fuehrung werden auch die zu den jeweiligen Eintraegen
und Fortfuehrungen angebrachten Sperrvermerke nach § 64 des Gesetzes, Signaturen und
Suchdaten zur eindeutigen Identifizierung der Eintraege und fuer die Suche ueber Namen im
Personenstandsregister gespeichert.
(2) Die Personenstandsregister werden im elektronischen Verfahren mit der Kennzeichnung
„E“ fuer Eheregister, „G“ fuer Geburtenregister, „L“ fuer Lebenspartnerschaftsregister und
„S“ fuer Sterberegister unterschieden.
(3) Die Beurkundungsdaten sind in lateinischer Schrift zu erfassen; diakritische
Zeichen sind unveraendert wiederzugeben. Dabei ist der Zeichensatz nach ISO/IEC
10646:2003 in der UTF-8-Kodierung zu verwenden.
§ 16 Haupteintrag
(1) Der Personenstandsfall wird mit dem Haupteintrag erstmals beurkundet. Der
Standesbeamte schliesst den Eintrag mit der Angabe seines Familiennamens und seiner
dauerhaft ueberpruefbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in
dem entsprechenden Personenstandsregister.
(2) Der Haupteintrag ist mit der Bezeichnung und der Nummer des Standesamts, der
Kennzeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Abs. 2, der laufenden
Eintragsnummer und dem Jahr der Erstbeurkundung (Registrierungsdaten) zu versehen.
Die Kennzeichnung des Personenstandsregisters, die Eintragsnummer und das Jahr der
Erstbeurkundung bilden die Registernummer. Der erste Haupteintrag eines Jahres erhaelt
die Eintragsnummer 1.
(3) Die Nummer des Standesamts ergibt sich aus dem Verzeichnis der statistischen Aemter
des Bundes und der Laender.
§ 17 Folgebeurkundungen
Folgebeurkundungen sind, beginnend mit der Nummer 1, fortlaufend zu nummerieren. Fuer
die Eintragung, Kennzeichnung, Signierung und Speicherung gilt § 16 entsprechend.
§ 18 Hinweise
(1) In den Personenstandsregistern ist auf Registereintraege in anderen
Personenstandsregistern mit der Bezeichnung des Standesamts, der Registernummer nach §
16 Abs. 2 Satz 2 sowie Tag und Ort des Personenstandsfalls hinzuweisen; im Hinweis auf
die Geburt eines Kindes ist auch dessen Vor- und Familienname anzugeben.
(2) Einer elektronischen Signatur und einer Nummerierung bedarf es nicht.
§ 19 Aufbau und Gestaltung der Registereintraege
Die Registereintraege muessen auf dem Bildschirm so dargestellt werden koennen, wie es den
Mustern der Anlagen 2 bis 5 entspricht; die Darstellung ist dem Beurkundungssachverhalt
anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall
notwendig ist.
§ 20 Sicherungsregister
(1) Fuer den Aufbau des Sicherungsregisters gilt § 15 entsprechend. Registereintraege
sind mit Abschluss der Beurkundung in das entsprechende Sicherungsregister zu
uebernehmen.
(2) Die Uebertragung vom Personenstandsregister in das Sicherungsregister ist gegen
jede unbefugte Benutzung sowie gegen Datenverlust zu sichern; § 63 Abs. 2 und 4 gilt
entsprechend. Das Sicherungsregister ist so einzurichten, dass es bei Beschaedigung der
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Anlagen oder der Daten des Personenstandsregisters nicht in Mitleidenschaft gezogen
wird; die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.
§ 21 Abschluss der Personenstandsregister
Die Personenstands- und Sicherungsregister sind vom Standesbeamten nach dem letzten
Eintrag eines jeden Kalenderjahres mit einem Vermerk ueber die Anzahl der Haupteintraege
abzuschliessen, der mit seiner dauerhaft ueberpruefbaren qualifizierten elektronischen
Signatur zu versehen ist.
§ 22 Sammelakten
Die Sammelakten (§ 6 des Gesetzes) koennen auch elektronisch gefuehrt oder auf Mikrofilm
oder einem anderen vergleichbar sicheren Medium gespeichert werden; in diesem Fall gilt
§ 13 entsprechend. Bei Uebertragung in ein elektronisches Dokument genuegt ein Vermerk,
der angibt, wann und durch wen die Uebertragung vorgenommen worden ist.
§ 23 Namensangabe
(1) Bei Personen, die auf Grund Eheschliessung oder Begruendung einer Lebenspartnerschaft
einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen fuehren, ist zusaetzlich auch der
Geburtsname einzutragen.
(2) Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und
Familiennamen weitere Namensbestandteile fuehren, ist der sich aus Urkunden ergebende
Name mit allen Namensbestandteilen in die Personenstandsregister einzutragen.
(3) Namen und Namensbestandteile nach Absatz 2 sollen in den Personenstandsregistern
unter Hinweis auf die jeweilige Art der auslaendischen Namensform bezeichnet werden.
(4) Fuer die Angabe von Namen in familienrechtlichen Beurkundungen gelten die Absaetze 1
bis 3 und § 35 entsprechend.
§ 24 Neubeurkundung nach Verlust eines Personenstandsregisters
(1) Ueber die vollstaendige oder teilweise Wiederherstellung eines
Personenstandsregisters ist vom Standesamt ein Protokoll zu erstellen, aus
dem hervorgeht, dass das Personenstandsregister anhand des Datenbestandes des
Sicherungsregisters ordnungsgemaess wiederhergestellt wurde.
(2) Geraet das Sicherungsregister ganz oder teilweise in Verlust, ist es auf Grund des
Personenstandsregisters wiederherzustellen.
(3) Die Wiederherstellung eines ganz oder teilweise in Verlust geratenen
Papierregisters kann dadurch erfolgen, dass das Sicherungsregister zum
Personenstandsregister bestimmt wird. Handelt es sich bei dem Papierregister um ein als
Heiratseintrag fortgefuehrtes Familienbuch, so ist bei dessen Verlust der Heiratseintrag
im Heiratsbuch zu aktualisieren und fortzufuehren.
§ 25 Uebergabe der Register und Sammelakten an Archive
Bei der Uebergabe eines Personenstandsregisters, eines Sicherungsregisters und von
Sammelakten an ein Archiv ist durch eine Uebergabeniederschrift aktenkundig zu machen,
welchem Archiv es uebergeben worden ist.
§ 26 Suchverzeichnisse
(1) Fuer jedes nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu fuehrende Personenstandsregister ist ein
Suchverzeichnis anzulegen, das das Auffinden eines Personenstandseintrags ermoeglicht.
Suchkriterien sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen,
Tag der Geburt, Tag der Eheschliessung, Tag der Begruendung einer Lebenspartnerschaft,
Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls.
(2) Bei elektronischer Fuehrung der Personenstandsregister reicht es aus, wenn der
Personenstandseintrag ueber eine Suchfunktion aufgefunden werden kann. Ist fuer einen
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Personenstandseintrag ein Sperrvermerk nach § 64 des Gesetzes eingetragen, so ist
sicherzustellen, dass dies beim Suchergebnis angezeigt wird.
(3) Die Suchverzeichnisse sind so einzurichten, dass sie von anderen Standesaemtern
elektronisch eingesehen werden koennen.
§ 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin
Fuer die beim Standesamt I in Berlin gefuehrten elektronischen Verzeichnisse nach §
41 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 2 Satz 4, § 43 Abs. 2 Satz 5 und § 45 Abs. 2 Satz 4 des
Gesetzes sowie fuer die Verzeichnisse ueber Personenstandsfaelle im Ausland gilt § 26
entsprechend.
Kapitel 3
Eheschliessung
§ 28 Anmeldung
(1) Die Eheschliessenden sollen die beabsichtigte Eheschliessung persoenlich beim
Standesamt anmelden. Ist einer der Eheschliessenden hieran verhindert, kann er den
anderen Eheschliessenden schriftlich bevollmaechtigen. Sind beide Eheschliessenden
aus wichtigen Gruenden am Erscheinen in dem Standesamt verhindert, koennen sie die
Eheschliessung auch schriftlich oder durch einen Bevollmaechtigten anmelden.
(2) Ueber die muendliche Anmeldung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(3) Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet
worden ist, so prueft das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, ob
ein Ehehindernis vorliegt. Liegt ein Ehehindernis nicht vor, sind die vollstaendigen
Anmeldeunterlagen mit einem Vermerk ueber das Ergebnis der Pruefung an das Standesamt zu
senden, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.
§ 29 Eheschliessung
(1) Ist die Eheschliessung durch einen Bevollmaechtigten angemeldet worden, hat der
Vertretene die bei der Anmeldung abgegebenen Erklaerungen persoenlich zu bestaetigen.
(2) Eine erneute Pruefung der Ehevoraussetzungen soll nur dann erfolgen, wenn die
Befragung der Eheschliessenden ergibt, dass seit der Anmeldung der Eheschliessung
Aenderungen der fuer die Beurteilung der Ehefaehigkeit erheblichen Tatsachen eingetreten
sind oder dem Standesamt ein sonstiger Anlass fuer eine erneute Pruefung bekannt geworden
ist. Wenn die Eheschliessung nicht bei dem Standesamt erfolgen soll, bei dem sie
angemeldet wurde, sind die Anmeldeunterlagen zur erneuten Pruefung zurueckzusenden.
(3) Die Niederschrift ueber die Eheschliessung ist mit einem Formular nach dem Muster der
Anlage 10 zu fertigen; das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann
programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.
Kapitel 4
Lebenspartnerschaft
§ 30 Begruendung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
Soweit abweichende landesrechtliche Regelungen bestehen, gehen diese vor. Im Uebrigen
gelten in verfahrensmaessiger Hinsicht (Anmeldung, Pruefung der Voraussetzungen und
Beurkundung der Begruendung einer Lebenspartnerschaft) die §§ 28 und 29 entsprechend.
Die Niederschrift ueber die Begruendung der Lebenspartnerschaft ist mit einem Formular
nach dem Muster der Anlage 11 zu fertigen; das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt
anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall
notwendig ist.
Kapitel 5
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Geburt
§ 31 Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt
(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib
entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natuerliche
Lungenatmung eingesetzt hat.
(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, betraegt das
Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, gilt sie im Sinne des § 21 Abs. 2
des Gesetzes als ein tot geborenes Kind.
(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und betraegt
das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt.
Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet.
(4) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 3 als ein tot geborenes Kind zu
beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach
Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Abs. 2 des Gesetzes gilt entsprechend.
§ 32 Geburten in Fahrzeugen
(1) Eine Geburt in einem Land- oder Luftfahrzeug beurkundet das Standesamt, in dessen
Bezirk die Mutter das Fahrzeug verlaesst. Eine Geburt auf einem Binnenschiff beurkundet
das Standesamt, in dessen Bezirk das Schiff zuerst vor Anker geht oder anlegt.
(2) Ist bei einer Geburt nach Absatz 1 der Ort bekannt, an dem das Kind geboren wurde,
so ist dieser Ort in die Personenstandsregister einzutragen; ist der Ort nicht bekannt,
so ist der fuer die Zustaendigkeit massgebende Ort als Geburtsort einzutragen. Wird spaeter
festgestellt, dass das Kind in einem anderen Standesamtsbezirk geboren wurde, entfaellt
eine erneute Beurkundung; die Angabe des Geburtsortes ist zu berichtigen.
(3) Das Uebereinkommen der Bodenseeuferstaaten ueber die Beurkundung der auf dem Bodensee
eingetretenen Geburten und Sterbefaelle vom 16. Maerz 1880 (Badisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 102, Wuerttembergisches Regierungsblatt S. 171, Bayerisches Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 133) bleibt unberuehrt.
§ 33 Nachweise bei Anzeige der Geburt
Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm
folgende Unterlagen vorgelegt werden:
1. bei miteinander verheirateten Eltern ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder
ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister,
2. bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und,
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklaerungen hierueber und die
Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklaerungen,
3. ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der
Eltern und
4. bei muendlicher Anzeige eine von einer Aerztin oder einem Arzt oder einer Hebamme
oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung ueber die Geburt, soweit
sie bei der Geburt zugegen waren.
Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgeloest
ist. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum
Nachweis von Angaben erforderlich ist.
§ 34 Erwerb der deutschen Staatsangehoerigkeit
(1) Zur Pruefung, ob ein Kind auslaendischer Eltern durch die Geburt die deutsche
Staatsangehoerigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehoerigkeitsgesetzes erworben hat,
verlangt das Standesamt bei der Anzeige der Geburt Angaben darueber, ob ein Elternteil
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehoeriger der Schweiz oder dessen
- 12 -
Familienangehoeriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Europaeischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ueber die Freizuegigkeit (BGBl. 2001 II S.
810) besitzt.
(2) Sind nach den Angaben die Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtsstellung oder des
Aufenthaltstitels nach Absatz 1 erfuellt, holt das Standesamt mit einem Formular nach
dem Muster der Anlage 12 eine schriftliche Auskunft der Auslaenderbehoerde darueber ein,
ob die Angaben zutreffen und der Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit
acht Jahren rechtmaessig seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Die Auskunft ist
auch dann einzuholen, wenn die Eltern keine Angaben ueber ihre Rechtsstellung oder ihren
Aufenthaltstitel machen oder das Standesamt Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat;
in diesem Fall sind die Angaben fuer beide Elternteile abzufragen.
(3) Das Standesamt prueft, ob das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehoerigkeit
erworben hat, und vermerkt das Ergebnis der Pruefung auf dem Formular nach dem Muster
der Anlage 12. Das Formular ist nach Eintragung des nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes
vorgesehenen Hinweises im Geburtenregister zu den Sammelakten des Geburtseintrags zu
nehmen.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer den Fall, dass zum Geburtseintrag des
Kindes eine Folgebeurkundung ueber die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
oder ueber die Feststellung des Nichtbestehens eines Eltern-Kindverhaeltnisses nach § 27
Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 des Gesetzes beurkundet wird.
(5) Das Formular nach dem Muster der Anlage 12 ist dem Sachverhalt entsprechend
anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall
notwendig ist. Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, gilt fuer die
Uebermittlung § 63.
§ 35 Besonderheiten bei der Beurkundung
Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu
Angaben ueber die Eltern des Kindes vor, ist hierueber im Geburtseintrag ein erlaeuternder
Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unberuehrt. Als Personenstandsurkunde darf bis zur
Eintragung einer ergaenzenden Folgebeurkundung zu den Angaben ueber die Eltern nur ein
beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden.
§ 36 Fortfuehrung des Geburtenregisters
(1) Die Aenderung des Familiennamens eines Kindes ist nur dann als Folgebeurkundung
einzutragen, wenn sie den Geburtsnamen betrifft.
(2) Bei einer Namensaenderung der Eltern und des Kindes ist die Namensaenderung
der Eltern auch dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie nicht zu einer
uebereinstimmenden Namensfuehrung von Eltern und Kind gefuehrt hat, aber durch Erklaerungen
nach Artikel 47 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche oder § 94 des
Bundesvertriebenengesetzes erfolgt ist.
(3) Die Angabe der rechtlichen Zugehoerigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft,
die Koerperschaft des oeffentlichen Rechts ist, wird auf Wunsch des
Personensorgeberechtigten, ab dem 14. Lebensjahr nur auf Wunsch des Kindes selbst,
eingetragen. Erhaelt das Standesamt eine Mitteilung ueber den Austritt des Kindes aus
dieser Religionsgemeinschaft oder den Uebertritt in eine andere Religionsgemeinschaft,
so ist auch dies zu vermerken.
Kapitel 6
Sterbefall
§ 37 Sterbefaelle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewaessern
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(1) Einen Sterbefall in einem Landfahrzeug, auf einem Binnenschiff oder in einem
Luftfahrzeug beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk der Verstorbene aus dem
Fahrzeug herausgenommen wird.
(2) Einen Sterbefall in einem Bergwerk beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk die
Schachteinfahrt des Bergwerkes liegt.
(3) Einen Sterbefall in einem Gewaesser beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk der
Verstorbene an Land gebracht wird.
(4) Ist ein Sterbeort nicht feststellbar, so beurkundet das Standesamt den Sterbefall,
in dessen Bezirk der Verstorbene gefunden wurde.
(5) Ist in den Faellen der Absaetze 1 bis 4 der Sterbeort bekannt, so ist dieser Ort in
die Personenstandsregister einzutragen; ist der Sterbeort nicht bekannt, so ist der
fuer die Zustaendigkeit massgebende Ort als Sterbeort einzutragen. § 32 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(6) Das Uebereinkommen der Bodenseeuferstaaten ueber die Beurkundung der auf dem Bodensee
eintretenden Geburten und Sterbefaelle vom 16. Maerz 1880 (Badisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 102, Wuerttembergisches Regierungsblatt S. 171, Bayerisches Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 133) bleibt unberuehrt.
§ 38 Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls
Wird ein Sterbefall angezeigt, so soll das Standesamt verlangen, dass ihm
1. die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft
und gegebenenfalls ein Nachweis ueber die Aufloesung,
2. die Geburtsurkunde, wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand,
3. ein Nachweis ueber den letzten Wohnsitz,
4. eine aerztliche Bescheinigung ueber den Tod
des Verstorbenen vorgelegt wird. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden
verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
§ 39 Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen
(1) War der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet, so sind die Vornamen und
der Familienname des Ehegatten einzutragen; bei einem verwitweten Verstorbenen sind die
Angaben des letzten Ehegatten aufzunehmen.
(2) War die letzte Ehe des Verstorbenen geschieden oder auf andere Weise aufgeloest,
sind keine Angaben ueber den frueheren Ehegatten einzutragen.
(3) Fuehrte der Verstorbene eine Lebenspartnerschaft, gelten die Absaetze 1 und 2
entsprechend.
§ 40 Besonderheiten bei der Beurkundung
(1) Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht ermittelt werden, ist der
Verstorbene in dem Eintrag als unbekannte maennliche Person oder als unbekannte
weibliche Person zu bezeichnen. Wird der Personenstand des Verstorbenen nach der
Beurkundung ermittelt, ist der Eintrag zu berichtigen.
(2) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung des Sterbefalls keine geeigneten
Nachweise zu Angaben ueber den Verstorbenen vor, gilt § 35 entsprechend.
(3) Ist der Zeitpunkt des Todes nicht genau festzustellen, so ist entweder der
ungefaehre Zeitpunkt des Todes oder der Zeitraum anzugeben, in dem der Tod eingetreten
ist.
§ 41 Sammlung der Beschluesse ueber Todeserklaerungen
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In die Sammlung der Beschluesse ueber Todeserklaerungen und gerichtliche Feststellung
der Todeszeit sind nur Ausfertigungen von rechtskraeftigen gerichtlichen Entscheidungen
aufzunehmen. Aus der Sammlung erteilt das Standesamt I in Berlin den nach den §§ 62 bis
66 des Gesetzes Berechtigten auf Antrag nur beglaubigte Abschriften der Ausfertigung
der gerichtlichen Entscheidung; die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ist
ausreichend. Wurde eine in der Sammlung enthaltene gerichtliche Entscheidung geaendert
oder aufgehoben, ist auch eine Ausfertigung des Aenderungs- oder Aufhebungsbeschlusses
als beglaubigte Abschrift beizufuegen.
Kapitel 7
Besondere Beurkundungs- und Registervorschriften
§ 42 Testamentsverzeichnis
(1) Das Testamentsverzeichnis ist nicht Bestandteil des Geburtenregisters.
(2) Stellt das Standesamt bei der Eintragung eines Hinweises im Geburtenregister ueber
den Tod, die Todeserklaerung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit fest,
dass eine Verwahrungsnachricht vorliegt, hat es dem Absender der Verwahrungsnachricht
unverzueglich schriftlich mitzuteilen, dass der Erblasser verstorben ist; § 63 gilt
entsprechend.
§ 43 Sterbefaelle in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern
(1) Zur Entgegennahme der Anzeige fuer die Beurkundung des Sterbefalls eines Haeftlings
der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist ausser dem Sonderstandesamt in Bad
Arolsen auch das Standesamt zustaendig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz
oder gewoehnlichen Aufenthalt hat.
(2) Das Standesamt, das die Anzeige entgegennimmt, hat die Angaben nachzupruefen und
den Sachverhalt, soweit erforderlich, durch Ermittlungen aufzuklaeren. Es kann von dem
Anzeigenden und anderen Personen die Versicherung der Richtigkeit ihrer Angaben an
Eides statt verlangen.
(3) Ueber die Anzeige ist vom Standesamt eine Niederschrift aufzunehmen. Dies gilt
entsprechend fuer muendliche Erklaerungen anderer Personen. Die Niederschrift ueber die
Anzeige und die muendlichen Erklaerungen anderer Personen uebersendet das Standesamt dem
Sonderstandesamt in Bad Arolsen. Gleichzeitig teilt es dem Sonderstandesamt in Bad
Arolsen das Ergebnis der sonstigen Ermittlungen mit.
(4) Ist der Sterbefall im Inland mehrfach beurkundet worden, bleibt die erste
Beurkundung auch dann bestehen, wenn sie nicht vom Sonderstandesamt in Bad Arolsen
vorgenommen wurde. Das Sonderstandesamt in Bad Arolsen macht den zu Unrecht bestehenden
Eintrag durch eine entsprechende Folgebeurkundung gegenstandslos.
§ 44 Sterbefaelle von Angehoerigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht
(1) Sterbefaelle von Angehoerigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht oder diesen in
personenstandsrechtlicher Hinsicht gleichgestellten Personen aus Anlass des Zweiten
Weltkrieges sind von dem Standesamt zu beurkunden, in dessen Bezirk der Verstorbene
seinen letzten Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt hatte; dies gilt fuer Sterbefaelle
im Inland und im Ausland. Liegt der letzte Wohnsitz oder gewoehnliche Aufenthalt des
Verstorbenen nicht im Inland, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Sterbefall;
Gleiches gilt, wenn der letzte Wohnsitz oder gewoehnliche Aufenthalt nicht bekannt ist.
(2) Die Anzeige der Sterbefaelle obliegt der Deutschen Dienststelle fuer die
Benachrichtigung der naechsten Angehoerigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen
Wehrmacht — Deutsche Dienststelle (WASt) —, Berlin. Geht der Deutschen Dienststelle
(WASt) gleichzeitig eine Vielzahl von Daten Verstorbener zu, reicht die Weitergabe
dieser Daten als Anzeige aus. In diesem Fall erfolgt eine Beurkundung nur dann, wenn
der Ehegatte des Verstorbenen, ein Vorfahre oder ein Abkoemmling des Verstorbenen
dies beantragt; antragsberechtigt ist auch jede andere Person, die ein berechtigtes
Interesse an der Beurkundung geltend macht.
- 15 -
(3) Ist der Sterbefall im Inland eingetreten, kann die Anzeige auch von jeder Person
erstattet werden, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem
Wissen unterrichtet ist; in diesem Fall ist der Sterbefall bei dem Standesamt
anzuzeigen, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Das Standesamt des Sterbeortes
hat den Sterbefall zu beurkunden.
§ 45 Angleichung von Namen
(1) Eine Namensbestimmung nach Artikel 47 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen
Gesetzbuche kann durch Personen erfolgen, die ihren Namen nach auslaendischem Recht
erworben haben und deren Name nach Statutenwechsel oder Rechtswahl fortan deutschem
Recht unterliegt. Gleiches gilt fuer die Bestimmung des Namens eines Kindes nach
deutschem Recht, wenn dieser aus einem nach auslaendischem Recht erworbenen Namen eines
Elternteils abgeleitet werden soll.
(2) Bei der Namensbestimmung nach Artikel 47 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen
Gesetzbuche sind die allgemeinen Grundsaetze des deutschen Namensrechts zu beachten.
Insbesondere soll der zum Familiennamen bestimmte Namensteil grundsaetzlich nur aus
einem Namen bestehen und sich als solcher von dem gewaehlten Vornamen unterscheiden.
§ 46 Bescheinigung ueber Erklaerungen zur Namensfuehrung
Das Standesamt, das
1. eine Erklaerung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensfuehrung auf Grund
familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat,
2. eine Erklaerung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-
Namensaenderungsgesetzes oder Artikel 47 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen
Gesetzbuche entgegengenommen hat oder
3. ein Personenstandsregister fuehrt, aus dem sich eine Namensaenderung nach Nummer 1
oder Nummer 2 ergibt,
erteilt der Person, deren Name geaendert worden ist, hierueber auf Wunsch eine
Bescheinigung.
Kapitel 8
Berichtigungen
§ 47 Berichtigungen
(1) Das Standesamt, das selbst oder auf Anordnung des Gerichts einen abgeschlossenen
Registereintrag berichtigt, hat zu pruefen, ob auch in anderen Personenstandsregistern
eine Berichtigung vorgenommen werden muss. Es teilt dem in Betracht kommenden
Standesamt die Berichtigung mit.
(2) Hat das Standesamt von Amts wegen auf Grund eines Registereintrags eine Mitteilung
an eine Behoerde, ein Gericht oder eine sonstige oeffentliche Stelle gemacht und wird
dieser Eintrag berichtigt, ist dem Empfaenger die Berichtigung mitzuteilen.
(3) Die Mitteilung erfolgt durch Uebersendung eines beglaubigten Registerausdrucks oder
durch Datenuebermittlung nach § 63.
Kapitel 9
Personenstandsurkunden, Benutzung der
Personenstandsregister, Mitteilungen
Abschnitt 1
Personenstandsurkunden
§ 48 Personenstandsurkunden
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(1) Das Standesamt hat fuer die nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes auszustellenden
Personenstandsurkunden die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9 im Format DIN
A4 zu verwenden. Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und koennen
programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. Die
Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 sind zusaetzlich mit einem Vermerk ueber
die Uebereinstimmung des Ausdrucks mit dem Registerinhalt zu versehen. Die Formulare
nach den Mustern der Anlagen 6 bis 9 koennen auch in einem kleineren Format hergestellt
werden; dabei kann die Zeilengestaltung formatgerecht angepasst werden.
(2) Wird bei der Beantragung einer Geburtsurkunde verlangt, Angaben nach § 59 Abs. 1
Nr. 2, 4 oder 5 des Gesetzes nicht aufzunehmen, entfaellt in dem Urkundenformular auch
das entsprechende Angabenfeld.
(3) In den beglaubigten Registerausdruck sind die Hinweise nur auf Verlangen
aufzunehmen. Der Hinweis auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung
ist nur dann in den Registerausdruck aufzunehmen, wenn die Person, auf die sich der
Geburtseintrag bezieht, dies verlangt.
(4) Das Papier der Urkunden muss mindestens den Qualitaetsanforderungen nach DIN
19307 – ASM 80 entsprechen. Schreibmittel muessen eine staendige Lesbarkeit sowie eine
hoechstmoegliche Sicherheit gegen Faelschungsversuche gewaehrleisten. Fuer die Herstellung
der Urkunden sind Drucker zu verwenden, die die Eignung fuer den Notariatsbereich
besitzen.
§ 49 Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
Zum Nachweis der Geburt eines Kindes, dessen Geburt nicht in einem deutschen
Personenstandsregister beurkundet ist, kann auf Antrag der Eltern oder des Kindes aus
dem als Heiratseintrag fortgefuehrten Familienbuch der Eltern eine beglaubigte Abschrift
erteilt werden, wenn die §§ 63 und 64 des Gesetzes dies nicht ausschliessen.
§ 50 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister
(1) Fuer die Ausstellung eines mehrsprachigen Auszuges aus einem Personenstandsregister
nach dem Uebereinkommen vom 8. September 1976 ueber die Ausstellung mehrsprachiger
Auszuege aus Personenstandsbuechern (BGBl. 1997 II S. 774) sind die Formblaetter A, B und
C des Uebereinkommens nach Massgabe der Absaetze 2 bis 7 zu verwenden.
(2) Auf der Vorderseite der Formblaetter ist der unveraenderliche Wortlaut der
Auszuege, mit Ausnahme der fuer das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie
in franzoesischer und englischer Sprache anzugeben. Die Bedeutung der Zeichen ist am
Schluss der Vorderseite eines jeden Formblatts in den Sprachen wiederzugeben, die in
Artikel 6 Abs. 2 des Uebereinkommens festgelegt sind.
(3) Auf der Rueckseite der Formblaetter sind anzugeben
1. die Bezugnahme auf das Uebereinkommen in den in Artikel 6 Abs. 2 des Uebereinkommens
festgelegten Sprachen,
2. die Uebersetzung des unveraenderlichen Wortlauts der Auszuege in den in Artikel 6 Abs.
2 des Uebereinkommens festgelegten Sprachen mit Ausnahme der auf der Vorderseite
angegebenen Sprachen,
3. eine Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 7 des Uebereinkommens in
deutscher Sprache.
(4) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister sind Personen,
die einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen fuehren, mit diesem Namen
einzutragen, gegebenenfalls unter Beifuegung eines vorangestellten oder angefuegten
Begleitnamens und unter Hinweis auf den Geburtsnamen.
(5) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Geburtseintrag (Formblatt A) ist Feld 10 durch
einen Strich zu sperren.
(6) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Heiratseintrag (Formblatt B) sind in Feld
10 bei bestehender Ehe die zum Zeitpunkt der Urkundenausstellung von den Ehegatten
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gefuehrten Namen einzutragen. Die Angaben ueber die Aufloesung oder die Nichtigerklaerung
der Ehe sind in Feld 11 einzutragen.
(7) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Sterbeeintrag (Formblatt C) sind die Felder
7, 12 und 13 durch einen Strich zu sperren. Vor- und Familiennamen des frueheren
Ehegatten oder Lebenspartners sind nur dann einzutragen, wenn sich die Angaben aus dem
Sterberegister ergeben.
§ 51 Mehrsprachiges Ehefaehigkeitszeugnis
(1) Fuer die Ausstellung des Ehefaehigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher fuer die
Eheschliessung im Ausland bedarf, ist das Formblatt des Uebereinkommens vom 5. September
1980 ueber die Ausstellung von Ehefaehigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086) nach
Massgabe der Absaetze 2 bis 5 zu verwenden.
(2) Auf der Vorderseite des Formblatts ist der unveraenderliche Wortlaut des
Zeugnisses, mit Ausnahme der fuer das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie
in franzoesischer und englischer Sprache anzugeben. Die Bedeutung der Zeichen am
Schluss der Vorderseite ist in den Sprachen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des
Uebereinkommens festgelegt sind.
(3) Auf der Rueckseite des Formblatts sind anzugeben
1. die Bezugnahme auf das Uebereinkommen in den in Artikel 6 Abs. 2 des Uebereinkommens
festgelegten Sprachen,
2. die Uebersetzung des unveraenderlichen Wortlauts des Zeugnisses in den in Artikel
6 Abs. 2 des Uebereinkommens festgelegten Sprachen mit Ausnahme der auf der
Vorderseite angegebenen Sprachen,
3. die Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 9 des Uebereinkommens in
deutscher Sprache.
(4) Fuehrt einer der Eheschliessenden einen Ehenamen oder einen
Lebenspartnerschaftsnamen, so ist er in Feld 5 des Formblatts mit diesem Namen
einzutragen, gegebenenfalls unter Beifuegung eines vorangestellten oder angefuegten
Begleitnamens und unter Hinweis auf den Geburtsnamen.
(5) In Feld 11 des Formblatts sind der Ort und die Nummer eines auslaendischen
Familienregisters einzutragen, wenn die Angaben urkundlich nachgewiesen sind.
§ 52 Internationales Stammbuch der Familie
In ein internationales Stammbuch der Familie, das in einem Vertragsstaat des
Uebereinkommens vom 12. September 1974 zur Schaffung eines internationalen Stammbuchs
der Familie ausgestellt worden ist, koennen Angaben eingetragen werden ueber die Geburt
gemeinsamer Kinder der Ehegatten sowie ueber den Tod der Ehegatten und ihrer Kinder.
Abschnitt 2
Benutzung der Personenstandsregister
§ 53 Benutzung durch Personen
(1) Fuer die elektronische Auskunft ueber Daten aus einem Personenstandsregister an
Berechtigte nach § 62 des Gesetzes gilt § 63 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die besonderen Vorschriften des Gesetzes fuer die Benutzung der
Personenstandsregister durch Geschwister gelten auch fuer halbbuertige Geschwister.
§ 54 Benutzung durch auslaendische diplomatische und konsularische
Vertretungen
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Die Benutzung durch auslaendische diplomatische oder konsularische Vertretungen im
Inland nach § 65 Abs. 3 des Gesetzes ist zu versagen, wenn dem Standesamt bekannt ist,
dass es sich bei der betreffenden Person um einen Auslaender handelt,
1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes anerkannt ist,
dem die Fluechtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt
wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 des
Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder der um Asyl, Fluechtlingsanerkennung
oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nachgesucht hat und ueber dessen
Asylantrag noch nicht rechtskraeftig entschieden worden ist, oder
2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 oder § 24 des
Aufenthaltsgesetzes oder einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes ist.
Die Versagungsgruende nach § 65 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes bleiben unberuehrt.
§ 55 Benutzung fuer wissenschaftliche Zwecke
(1) Ist die Benutzung von Personenstandsregistern fuer bestimmte wissenschaftliche
Forschungsvorhaben beantragt worden, hat das Standesamt Betroffenen auf deren Anfrage
Auskunft ueber das Forschungsvorhaben und Gelegenheit zu geben, schutzwuerdige Belange
gegen die Benutzung geltend zu machen.
(2) Das Standesamt kann auch von sich aus zur Interessenabwaegung Betroffene nach dem
Umfang ihrer schutzwuerdigen Belange befragen, wenn es dies fuer erforderlich haelt.
Abschnitt 3
Mitteilungen
§ 56 Mitteilungen an das Standesamt
(1) Das Gericht teilt folgende Sachverhalte und Entscheidungen mit:
1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag fuer ein Kind fuehrt:
a) Beurkundungen von Erklaerungen ueber die Anerkennung der Vaterschaft oder
der Mutterschaft und ueber die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer
Anerkennung, Zustimmung oder des Widerrufs solcher Erklaerungen,
b) Entscheidungen, durch die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern- oder
Kindesverhaeltnisses festgestellt wird, sofern diese eine Eintragung in einem
Personenstandsregister erforderlich machen,
c) Entscheidungen ueber die Annahme als Kind oder die Aufhebung eines
Annahmeverhaeltnisses sowie eine dem Vormundschaftsgericht bekannt gewordene
Annahme als Kind im Ausland,
d) Entscheidungen, durch die auf Grund des Transsexuellengesetzes
aa) die Vornamen einer Person geaendert oder solche Entscheidungen aufgehoben
werden,
bb) festgestellt wird, dass eine Person als dem anderen Geschlecht zugehoerig
anzusehen ist,
2. dem Standesamt, das das Eheregister fuehrt:
a) Entscheidungen, durch die die Ehe geschieden oder aufgehoben wird,
b) Entscheidungen, durch die das Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird,
c) Erklaerungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer
Person aendert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland
beurkundet ist,
3. dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister fuehrt:
a) Entscheidungen, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird,
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b) Erklaerungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer
Person aendert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland
beurkundet ist,
4. dem Standesamt I in Berlin:
a) Entscheidungen ueber die Todeserklaerung oder die Feststellung der Todeszeit sowie
die Anfechtung, Aufhebung oder Aenderung solcher Entscheidungen,
b) Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3, wenn der Personenstandsfall, auf den
sich die Mitteilung bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland
beurkundet ist.
(2) Die Namensaenderungsbehoerde teilt folgende Entscheidungen mit:
1. dem Standesamt, das das Geburtenregister fuehrt:
a) die Aenderung oder Feststellung des Familiennamens oder der Vornamen eines
Kindes,
b) die Aenderung oder Feststellung des Familiennamens der Eltern oder eines
Elternteils, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt,
2. dem Standesamt, das das Eheregister fuehrt:
a) die Aenderung oder Feststellung des Ehenamens der Ehegatten,
b) die Aenderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Ehegatten,
dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist,
3. dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister fuehrt:
a) die Aenderung oder Feststellung des Lebenspartnerschaftsnamens der Lebenspartner,
b) die Aenderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines
Lebenspartners, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist.
(3) Die Lebenspartnerschaftsbehoerde teilt folgende Beurkundungen mit:
1. dem Standesamt, das die Geburtseintraege fuer die Lebenspartner fuehrt:
a) die Begruendung der Lebenspartnerschaft,
b) die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch gerichtliche Entscheidung,
c) die Aufloesung der Lebenspartnerschaft durch Tod, Todeserklaerung oder
gerichtliche Feststellung der Todeszeit, wenn der Sterbefall nicht im Inland
beurkundet wurde,
2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines hinterbliebenen Lebenspartners fuehrt,
die Aufloesung der Lebenspartnerschaft durch Tod, Todeserklaerung oder gerichtliche
Feststellung der Todeszeit,
3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag fuer ein Kind der Lebenspartner fuehrt:
a) die Namensaenderung der Lebenspartner, wenn diese sich auf den Kindesnamen
erstreckt,
b) die Erteilung des Lebenspartnerschaftsnamens fuer ein unverheiratetes Kind eines
Lebenspartners.
(4) Das Jugendamt teilt folgende Beurkundungen mit:
1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag fuer ein Kind fuehrt:
a) Erklaerungen ueber die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf
der Anerkennung und die fuer die Wirksamkeit etwa erforderlichen
Zustimmungserklaerungen,
b) Erklaerungen ueber die Anerkennung der Mutterschaft und die fuer die Wirksamkeit
etwa erforderlichen Zustimmungserklaerungen,
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2. dem Standesamt I in Berlin, wenn sich die Beurkundung nach Nummer 1 auf ein Kind
bezieht, dessen Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet
ist.
(5) Der Notar teilt folgende Beurkundungen und Beglaubigungen mit:
1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag fuer ein Kind fuehrt:
a) Erklaerungen ueber die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf
der Anerkennung und die fuer die Wirksamkeit etwa erforderlichen
Zustimmungserklaerungen,
b) Erklaerungen ueber die Anerkennung der Mutterschaft und die fuer die Wirksamkeit
etwa erforderlichen Zustimmungserklaerungen,
c) Erklaerungen zum Familiennamen des Kindes und die fuer die Wirksamkeit etwa
erforderlichen Einwilligungserklaerungen,
d) Erklaerungen nach Artikel 47 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche
und nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes,
2. dem Standesamt, das den Eheeintrag der Ehegatten fuehrt, Erklaerungen ueber die
Namensfuehrung in der Ehe oder nach Aufloesung der Ehe,
3. dem Standesamt, das den Lebenspartnerschaftseintrag der Lebenspartner fuehrt,
Erklaerungen ueber die Namensfuehrung in der Lebenspartnerschaft oder nach Aufloesung
derselben,
4. dem Standesamt I in Berlin, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die
Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b bezieht, nicht in
einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
5. dem Standesamt am Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt des Erklaerenden, wenn der
Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1
Buchstabe d, Nummer 2 oder Nummer 3 bezieht, nicht in einem Personenstandsregister
im Inland beurkundet ist; hat der Erklaerende keinen Wohnsitz oder gewoehnlichen
Aufenthalt im Inland, ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten.
(6) Fuer die Mitteilungen der Konsularbeamten der deutschen Auslandsvertretungen gilt
Absatz 5.
(7) Die nach Landesrecht zustaendige Kirchenaustrittsbehoerde teilt den Austritt einer
Person aus einer Religionsgemeinschaft, die Koerperschaft des oeffentlichen Rechts ist,
dem Standesamt mit, das das Geburtenregister fuer diese Person fuehrt.
(8) Die Mitteilung soll enthalten:
1. die Registrierungsdaten des Personenstandseintrags, auf den sich die Mitteilung
bezieht,
2. den Familiennamen, den Geburtsnamen und die Vornamen der Personen, auf die sich die
Mitteilung bezieht, sowie Tag und Ort des personenstandsrechtlichen Ereignisses,
3. die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlass der Mitteilung ist,
4. das Wirksamkeitsdatum der Entscheidung oder Erklaerung.
(9) Mitteilungspflichten an die Standesaemter auf Grund anderer Rechtsvorschriften und
internationaler Vereinbarungen bleiben unberuehrt.
§ 57 Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister
(1) Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, hat dies mitzuteilen:
1. dem Standesamt, das die Geburtseintraege fuer die Eltern des Kindes fuehrt,
2. dem Standesamt I in Berlin, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,
3. der Meldebehoerde,
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4. dem Vormundschaftsgericht, wenn das Kind nach dem Tod seines Vaters geboren
ist oder es sich um ein Findelkind oder um einen Minderjaehrigen handelt, dessen
Personenstand nicht zu ermitteln ist,
5. dem Jugendamt, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind,
6. dem Familiengericht, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen
fuehren, den Geburtsnamen des Kindes nicht binnen eines Monats nach dessen Geburt
bestimmt haben.
(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung ueber die Anerkennung oder gerichtliche
Feststellung der Vaterschaft eintraegt, hat dies mitzuteilen:
1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag fuer den Vater fuehrt,
2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag fuer den bisher als Vater eingetragenen Mann
fuehrt, wenn er nach der Folgebeurkundung nicht der Vater ist,
3. der Meldebehoerde,
4. dem Jugendamt, wenn das Kind waehrend bestehender Ehe der Mutter geboren wurde.
(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung ueber die gerichtliche Entscheidung ueber
das Nichtbestehen der Vaterschaft eintraegt, hat dies mitzuteilen:
1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag fuer den bisher als Vater eingetragenen Mann
fuehrt,
2. der Meldebehoerde,
3. dem Jugendamt, wenn das Kind waehrend bestehender Ehe der Mutter geboren wurde.
(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung ueber die Aenderung oder Angleichung des
Namens des Kindes oder die Aenderung der Angabe des Geschlechts eintraegt, hat dies
mitzuteilen:
1. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag fuer das Kind fuehrt,
2. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschliessung oder die
Begruendung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,
3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkoemmlings des Kindes fuehrt, wenn
sich der Geburtsname des Abkoemmlings geaendert hat,
4. der Meldebehoerde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.
(5) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung ueber die Annahme als Kind oder deren
Aufhebung eintraegt, hat dies mitzuteilen:
1. dem Standesamt, das die Geburtseintraege fuer die leiblichen Eltern des Kindes fuehrt,
2. dem Standesamt, das die Geburtseintraege fuer die Annehmenden fuehrt,
3. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag fuer das Kind fuehrt,
wenn sich der Name des Kindes geaendert hat,
4. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkoemmlings des Kindes fuehrt, wenn
sich der Geburtsname des Abkoemmlings geaendert hat,
5. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschliessung oder die
Begruendung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,
6. der Meldebehoerde.
(6) Das Standesamt darf zur Erfuellung der nach den Absaetzen 1 bis 5 bestehenden
Mitteilungspflichten folgende Daten uebermitteln:
1. Anlass der Beurkundung,
2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,
4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
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5. Familienname und Vornamen des Kindes,
6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Kindes,
7. Staat der Geburt, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,
8. Geschlecht des Kindes,
9. Staatsangehoerigkeit des Kindes bei Erwerb nach § 4 Abs. 3 des
Staatsangehoerigkeitsgesetzes,
10. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes,
11. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Eltern des Kindes,
12. Staatsangehoerigkeit der Eltern des Kindes,
13. Daten ueber Anerkennung, Feststellung oder Nichtbestehen einer Vaterschaft,
14. Daten ueber die Annahme als Kind, insbesondere
a) Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Annehmenden,
b) Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Annehmenden,
c) Staatsangehoerigkeit der Annehmenden,
d) Anschriften der Annehmenden,
15. Daten ueber eine Namensaenderung des Kindes,
16. Anzahl der geborenen Kinder bei einer Mehrlingsgeburt,
17. Angaben zum Tod des Vaters vor der Geburt des Kindes,
18. Angaben zur elterlichen Sorge fuer das Kind,
19. Anschriften des Kindes und der Eltern.
§ 58 Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister
(1) Das Standesamt, das die Eheschliessung beurkundet, im Falle der Nummer 6 die
Anmeldung der Eheschliessung entgegennimmt, hat dies mitzuteilen:
1. dem Standesamt, das die Geburtseintraege fuer die Ehegatten fuehrt,
2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag fuer ein gemeinsames Kind der Ehegatten
fuehrt,
3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,
4. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder
Lebenspartnerschaft fuer die Ehegatten fuehrt,
5. der Meldebehoerde,
6. dem Vormundschaftsgericht, wenn einer der Eheschliessenden mit einem
anteilsberechtigten minderjaehrigen oder betreuten Abkoemmling in fortgesetzter
Guetergemeinschaft lebt.
(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung ueber eine Namensaenderung oder
Namensangleichung eines oder beider Ehegatten eintraegt, hat dies mitzuteilen:
1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag fuer den oder die Ehegatten fuehrt, wenn sich
die Namensaenderung auf den Geburtsnamen des oder der Ehegatten erstreckt,
2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Kindes des oder der Ehegatten fuehrt,
wenn auch das Kind den geaenderten Namen fuehrt,
3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,
4. der Meldebehoerde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.
(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung ueber die Aufhebung, Scheidung oder das
Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung eintraegt, hat dies
mitzuteilen:
1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag fuer die Ehegatten fuehrt,
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2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag fuer ein gemeinsames Kind der Ehegatten
fuehrt, wenn die Entscheidung Auswirkungen auf den Personenstand des Kindes hat,
3. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder
Lebenspartnerschaft fuer die Ehegatten fuehrt, wenn das Nichtbestehen der Ehe oder
die Aufhebung dieser Entscheidung festgestellt wurde,
4. der Meldebehoerde.
(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung ueber den Tod, die Todeserklaerung, die
gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten oder die Aufhebung eines
solchen Beschlusses eintraegt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland
beurkundet worden ist:
1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag fuer den verstorbenen oder fuer tot erklaerten
Ehegatten fuehrt,
2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag fuer den hinterbliebenen Ehegatten fuehrt,
wenn die Ehe durch die Todeserklaerung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit
aufgeloest worden ist,
3. der Meldebehoerde,
4. dem fuer die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zustaendigen Finanzamt,
5. dem Amtsgericht Schoeneberg (Hauptverzeichnis fuer Testamente), wenn der Verstorbene,
der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist.
(5) Das Standesamt darf zur Erfuellung der Mitteilungspflichten nach den Absaetzen 1 bis
4 folgende Daten uebermitteln:
1. Anlass der Beurkundung,
2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,
4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Ehegatten,
6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Ehegatten,
7. Staat der Geburt, wenn der Ehegatte im Ausland geboren worden ist,
8. Tag und Ort der Eheschliessung,
9. Staat der Eheschliessung, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,
10. Staatsangehoerigkeit der Ehegatten,
11. Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen und Anschrift der Kinder der Ehegatten,
12. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Ehegatten,
13. Staatsangehoerigkeit der Kinder der Ehegatten,
14. Angaben zu fortgesetzter Guetergemeinschaft eines Eheschliessenden mit seinem
Abkoemmling,
15. Daten ueber die Aufloesung der Ehe durch Scheidung und Tod,
16. Daten ueber Todeserklaerung und gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines
Ehegatten,
17. Daten ueber eine im Ausland erfolgte erneute Eheschliessung oder Begruendung einer
Lebenspartnerschaft eines Ehegatten nach Eheaufloesung,
18. Anschriften der Ehegatten.
§ 59 Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister
(1) Das Standesamt, das die Begruendung der Lebenspartnerschaft beurkundet, im Falle der
Nummer 5 die Anmeldung der Begruendung einer Lebenspartnerschaft entgegennimmt, hat dies
mitzuteilen:
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1. dem Standesamt, das die Geburtseintraege fuer die Lebenspartner fuehrt,
2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder
Lebenspartnerschaft fuer die Lebenspartner fuehrt,
3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begruendet
worden ist,
4. der Meldebehoerde,
5. dem Vormundschaftsgericht, wenn einer der Lebenspartner mit einem Abkoemmling in
fortgesetzter Guetergemeinschaft lebt.
(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung ueber eine Namensaenderung oder
Namensangleichung eines Lebenspartners eintraegt, hat dies mitzuteilen:
1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag fuer den Lebenspartner fuehrt, wenn sich die
Namensaenderung auf den Geburtsnamen des Lebenspartners erstreckt,
2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag fuer ein Kind der Lebenspartner fuehrt, wenn
sich die Namensaenderung auf den Geburtsnamen des Kindes erstreckt,
3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begruendet
worden ist,
4. der Meldebehoerde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.
(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung ueber die Aufhebung der
Lebenspartnerschaft eintraegt, hat dies mitzuteilen:
1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag fuer die Lebenspartner fuehrt,
2. der Meldebehoerde.
(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung ueber die Aufloesung der
Lebenspartnerschaft durch Tod, Todeserklaerung oder gerichtliche Feststellung der
Todeszeit eintraegt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland
beurkundet worden ist:
1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag fuer den verstorbenen oder fuer tot erklaerten
Lebenspartner fuehrt,
2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag fuer den hinterbliebenen Lebenspartner fuehrt,
3. der Meldebehoerde,
4. dem fuer die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zustaendigen Finanzamt,
5. dem Amtsgericht Schoeneberg (Hauptverzeichnis fuer Testamente), wenn der Verstorbene,
der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist.
(5) Das Standesamt darf zur Erfuellung der nach den Absaetzen 1 bis 4 bestehenden
Mitteilungspflichten folgende Daten uebermitteln:
1. Anlass der Beurkundung,
2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
3. Registrierungsdaten des uebermittelnden Standesamts,
4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Lebenspartner,
6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Lebenspartner,
7. Staat der Geburt, wenn der Lebenspartner im Ausland geboren wurde,
8. Tag und Ort der Begruendung der Lebenspartnerschaft,
9. Staat der Begruendung der Lebenspartnerschaft, wenn diese im Ausland erfolgt ist,
10. Staatsangehoerigkeit der Lebenspartner,
11. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Kinder der Lebenspartner,
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12. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Lebenspartner,
13. Staatsangehoerigkeit der Kinder der Lebenspartner,
14. Angaben zu fortgesetzter Guetergemeinschaft eines Lebenspartners mit seinem
Abkoemmling,
15. Daten ueber die Aufloesung der Lebenspartnerschaft,
16. Daten ueber eine im Ausland erfolgte erneute Eheschliessung oder Begruendung einer
Lebenspartnerschaft eines Lebenspartners nach Aufloesung der Lebenspartnerschaft,
17. Anschriften der Lebenspartner.
§ 60 Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister
(1) Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet, hat dies mitzuteilen:
1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag fuer den Verstorbenen fuehrt,
2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag fuer eine zur Zeit des
Todes bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft oder fuer die letzte aufgeloeste Ehe
oder Lebenspartnerschaft fuehrt,
3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag fuer den hinterbliebenen Ehegatten oder
Lebenspartner fuehrt,
4. dem Amtsgericht Schoeneberg (Hauptverzeichnis fuer Testamente), wenn der Verstorbene,
der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist,
5. dem Standesamt I in Berlin, wenn der Verstorbene zuvor fuer tot erklaert, seine
Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist oder er nicht im Inland verstorben
ist,
6. der Meldebehoerde,
7. dem Vormundschaftsgericht, wenn der Verstorbene minderjaehrig und Vollwaise war oder
ein minderjaehriges Kind hinterlassen hat,
8. dem Jugendamt, wenn der Verstorbene minderjaehrig und Vollwaise war oder ein
minderjaehriges Kind hinterlassen hat, das durch den Sterbefall Vollwaise geworden
ist,
9. dem fuer die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zustaendigen Finanzamt.
(2) Nimmt das Standesamt I in Berlin eine Ausfertigung eines Beschlusses ueber
Todeserklaerung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit in die dortige Sammlung
auf, hat es dies mitzuteilen:
1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag des fuer tot Erklaerten fuehrt,
2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag fuer eine zur Zeit
der Todeserklaerung bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft oder fuer die letzte
aufgeloeste Ehe oder Lebenspartnerschaft fuehrt,
3. dem Amtsgericht Schoeneberg (Hauptverzeichnis fuer Testamente), wenn der Verstorbene,
der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist,
4. dem Standesamt, das das Sterberegister des fuer tot Erklaerten fuehrt.
(3) Das Standesamt darf zur Erfuellung der nach den Absaetzen 1 und 2 bestehenden
Mitteilungspflichten folgende Daten uebermitteln:
1. Anlass der Beurkundung,
2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,
4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen des Verstorbenen,
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6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen,
7. Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland geboren worden ist,
8. Todestag oder Todeszeitraum,
9. Sterbeort sowie den Staat, wenn der Sterbefall im Ausland eingetreten ist,
10. Familienstand des Verstorbenen,
11. Staatsangehoerigkeit des Verstorbenen,
12. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen eines Ehegatten oder Lebenspartners des
Verstorbenen,
13. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt eines Ehegatten oder Lebenspartners
des Verstorbenen,
14. Familienname, Vornamen und Anschrift eines nahen Angehoerigen des Verstorbenen,
15. Angaben darueber, dass der Verstorbene zuvor fuer tot erklaert worden war oder seine
Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist,
16. Familiennamen und Vornamen eines minderjaehrigen Kindes des Verstorbenen,
17. Tag der Geburt eines minderjaehrigen Kindes des Verstorbenen,
18. Angaben darueber, dass der Verstorbene Vollwaise war,
19. Angaben darueber, dass ein Kind des Verstorbenen durch den Sterbefall Vollwaise
geworden ist,
20. Anschrift des Verstorbenen.
§ 61 Mitteilungen fuer statistische Zwecke
Den Statistischen Landesaemtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt,
Eheschliessung, Begruendung der Lebenspartnerschaft und eines Sterbefalls die Daten
mitgeteilt, die nach § 2 des Bevoelkerungsstatistikgesetzes zu erheben sind.
§ 62 Besonderheiten bei Mitteilungen
(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend
fuer ein Standesamt, das
1. fuer die Entgegennahme einer familienrechtlichen Erklaerung zustaendig ist, ohne das
entsprechende Personenstandsregister zu fuehren,
2. einen Hinweis ueber einen im Ausland beurkundeten Personenstandsfall in ein
deutsches Personenstandsregister eintraegt.
(2) Ist zu einem Personenstandseintrag ein Sperrvermerk eingetragen, hat das Standesamt
Mitteilungen gegenueber anderen Stellen, die ihm aus Anlass einer standesamtlichen
Beurkundung obliegen, fuer die Zeit der Sperre auszusetzen, wenn der mit dem
Sperrvermerk verfolgte Zweck dies erfordert. Die Mitteilung ist nach Wegfall des
Sperrvermerks nachzuholen.
(3) Wird das Lebenspartnerschaftsregister bei einer anderen Behoerde als dem Standesamt
gefuehrt, ist die Mitteilung an diese Behoerde zu senden.
(4) Uebermittelt werden duerfen nur die im Einzelfall zur Erfuellung der gesetzlichen
Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen Daten. Neben den aufgefuehrten Daten
darf das Standesamt weitere beurkundete oder im Zusammenhang mit der Beurkundung
erhobene Daten mitteilen, soweit diese zur gesetzmaessigen Aufgabenerfuellung der
empfangenden Stelle erforderlich sind. Mitteilungen an auslaendische Behoerden auf
Grund internationaler Uebereinkommen und Mitteilungspflichten nach landesrechtlichen
Vorschriften bleiben unberuehrt.
§ 63 Datenuebermittlung
(1) Die elektronische Uebermittlung von Daten zwischen den Standesaemtern und zwischen
Standesaemtern und anderen Behoerden, Gerichten und sonstigen oeffentlichen Stellen
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erfolgt unmittelbar oder ueber Vermittlungsstellen in gesicherten Verfahren, die
Verschluesselungen nach dem Stand der Technik beinhalten.
(2) Die elektronische Uebermittlung von Daten zwischen den Standesaemtern erfolgt durch
strukturierte Datensaetze. Hierfuer sind das Datenaustauschformat XPersonenstand und
das Uebertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gueltigen Fassung zugrunde zu
legen. Die Datenuebermittlung ist bis zum 31. Dezember 2013 auch in papiergebundener
Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datentraegern zulaessig, wenn bei einem
Standesamt die Voraussetzungen fuer eine elektronische Datenuebermittlung noch nicht
vorliegen.
(3) Zur Erfuellung gesetzlicher Mitteilungspflichten soll die elektronische
Datenuebermittlung zwischen Standesaemtern und anderen Behoerden, Gerichten und
sonstigen oeffentlichen Stellen durch strukturierte Datensaetze in standardisierten
Datenaustauschformaten erfolgen.
(4) Innerhalb von Rechenzentren und in besonders gesicherten verwaltungseigenen
Netzen kann auf die Verwendung von OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch
technische und organisatorische Massnahmen sichergestellt wird, dass die durch die
Verwendung von OSCI-Transport erzielten Sicherheitseigenschaften anderweitig in
gleicher Qualitaet gewaehrleistet werden. Die getroffenen Massnahmen sind im Betriebs- und
Sicherheitskonzept (§ 13) zu dokumentieren.
§ 64 Abrufverfahren
(1) Fuer Datenuebermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 Abs. 2 des
Gesetzes gilt § 63. Die eingesetzten Verfahren muessen sicherstellen, dass nur die zur
Aufgabenerfuellung erforderlichen Daten abgerufen werden koennen.
(2) Zur Sicherung der ordnungsgemaessen Datenverarbeitung und fuer die Abrechnung
der Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch das registerfuehrende Standesamt
protokolliert. Im Protokoll sind das registerfuehrende Standesamt, die
Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1, die abrufende Person oder Stelle, ein
Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die
fuer die Durchfuehrung des Abrufs verwendeten Daten zu speichern. Die Verantwortung fuer
die Zulaessigkeit des einzelnen Abrufs traegt der Empfaenger der Daten.
(3) Die nach Absatz 2 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres vernichtet, in dem der Abruf erfolgt ist.
Kapitel 10
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 65 Uebergangsbeurkundungen
(1) Standesaemter, die am 1. Januar 2009 noch nicht ueber eine Ausstattung
zur elektronischen Personenstandsregisterfuehrung verfuegen, beurkunden die
Personenstandsfaelle auf Formularen nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 im Format
DIN A4. Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und koennen
programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist; § 48
Abs. 4 gilt entsprechend. Fuer die Sicherungsregister gilt Satz 1 mit der Massgabe, dass
die Formulare mit der zusaetzlichen Angabe „Sicherungsregister“ zu versehen sind; die
Uebereinstimmung mit dem jeweiligen Personenstandsregister ist vom Standesbeamten zu
beglaubigen.
(2) Folgebeurkundungen und Hinweise koennen auf der Rueckseite des Formulars vorgenommen
werden. Folgebeurkundungen koennen auch am Rande des Haupteintrags vorgenommen werden.
Hinweise koennen auch unterhalb des Haupteintrags eingetragen werden.
(3) Fuer die Uebergangsbeurkundungen gelten die §§ 15 bis 19, 21 und 25 entsprechend.
§ 66 Fortfuehrung von Altregistern
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(1) Eine Folgebeurkundung zu einem Personenstandseintrag in einem bis zum 31. Dezember
2008 angelegten Personenstandsbuch oder Standesregister (Altregister) ist am Rand
des Eintrags vorzunehmen. Hinweise sind unterhalb des Eintrags einzutragen; eine
Nacherhebung fehlender Daten ist nicht erforderlich.
(2) Folgebeurkundungen zu Personenstandseintraegen, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Format DIN A5 quer angelegt
worden sind, werden auf der Rueckseite des Eintrags aufgenommen. Hinweise zu diesen
Eintraegen werden auf der Vorderseite unterhalb der Beurkundung eingetragen oder in die
Folgebeurkundung einbezogen.
(3) Reicht der in den amtlichen Vordrucken der Papierregister vorgesehene Raum fuer die
Folgebeurkundungen und Hinweise nicht aus, so erfolgt die Fortfuehrung auf Allongen.
Diese sind fest mit dem jeweiligen Eintrag zu verbinden; die Verbindungsstelle ist mit
dem Siegel des Standesamts zu sichern.
§ 67 Fortfuehrung des Familienbuchs als Heiratseintrag
(1) In das als Heiratseintrag fortzufuehrende Familienbuch sind Folgebeurkundungen
einzutragen
1. in Spalte 8 ueber den Tod der Ehegatten, die Todeserklaerung oder die gerichtliche
Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschluesse, die Aufhebung oder
Scheidung der Ehe sowie die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe (§ 16 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 des Gesetzes),
2. in Spalte 10 jede Aenderung des Namens der Ehegatten und jede sonstige Aenderung des
Personenstands oder der Religionszugehoerigkeit, die in das Eheregister einzutragen
waere, sowie Berichtigungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 des Gesetzes).
(2) In Spalte 10 ist auf die Wiederverheiratung oder die Begruendung einer
Lebenspartnerschaft hinzuweisen. Im Uebrigen gilt § 16 Abs. 2 des Gesetzes entsprechend.
(3) Fuer das als Heiratseintrag fortzufuehrende Familienbuch wird kein Sicherungsregister
gefuehrt.
§ 68 Fortfuehrung des Heiratseintrags
Ein Heiratseintrag wird vom 1. Januar 2009 an nur dann fortgefuehrt, wenn kein als
Heiratseintrag fortzufuehrendes Familienbuch angelegt worden ist oder der Verbleib des
Familienbuchs nicht festgestellt werden kann.
§ 69 Uebernahme in elektronische Personenstandsregister
(1) Werden Uebergangsbeurkundungen und Eintraege in Altregistern elektronisch
nacherfasst, gelten die §§ 9, 15 bis 21 und 23 bis 26 entsprechend. Die einzutragenden
Angaben sind wie Neubeurkundungen in Haupteintrag, Folgebeurkundungen und Hinweise zu
gliedern; der jeweilige personenstandsrechtliche Verlauf muss nachvollziehbar sein.
Daten, die im elektronischen Register nicht vorgesehen sind, bleiben unberuecksichtigt;
eine Nacherhebung fehlender Daten ist nicht erforderlich.
(2) In nacherfasste Eintraege sind das Beurkundungsdatum und der Name des Standesbeamten
aus dem urspruenglichen Eintrag zu uebernehmen. Bei der Nacherfassung ist ein Protokoll
zu erstellen, das das Erfassungsdatum und den Namen des Standesbeamten, der die
Nacherfassung durchfuehrt, enthaelt.
(3) Beurkundungen nach Absatz 1, die in elektronische Register uebernommen wurden, sind
mit einem Vermerk ueber die Uebernahme zu versehen; sie sind danach wie Sammelakten zu
behandeln. Beurkundungen im Sinne des § 54 des Gesetzes sind nunmehr ausschliesslich
die im elektronischen Personenstandsregister gespeicherten Haupteintraege und
Folgebeurkundungen.
§ 70 Personenstandsurkunden aus Altregistern und Uebergangsbeurkundungen
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(1) Fuer die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und
Uebergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. An Stelle beglaubigter Registerausdrucke
nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der
Personenstandseintraege erteilt. Dies gilt auch fuer die als Heiratseintraege
fortzufuehrenden Familienbuecher.
(2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und Uebergangsbeurkundungen werden nicht
mehr ausgestellt, wenn die Eintraege nach § 69 in elektronische Register uebernommen
worden sind.
§ 71 Fortfuehrung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister
(1) Fuer die Fortfuehrung, Benutzung und Aufbewahrung
1. der von den Konsularbeamten errichteten Heiratseintraege,
2. der auf Grund der unter Nummer 1 genannten Eintraege angelegten und als
Heiratseintraege fortgefuehrten Familienbuecher,
3. der auf Grund des Gesetzes betreffend die Eheschliessung und die Beurkundung
des Personenstandes von Bundesangehoerigen im Auslande vom 4. Mai 1870 (Bundes-
Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 599) angelegten Personenstandsregister
(Konsularregister)
gelten die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung nach Massgabe der Absaetze 2
und 3.
(2) Fuer die Fortfuehrung der Konsularregister und fuer die Ausstellung von
Personenstandsurkunden aus diesen Registern ist das Standesamt I in Berlin zustaendig.
Dabei gelten folgende Besonderheiten:
1. Die Konsularregister koennen vom Standesamt I in Berlin in ein elektronisch
gefuehrtes Register uebernommen werden. Fuer die Uebernahme der Registerdaten
und die Fuehrung und Fortfuehrung des elektronischen Konsularregisters gelten
die Vorschriften fuer Altregister (§ 69) entsprechend. Die ersten Stuecke der
papiergefuehrten Konsularregister werden in diesem Fall als Sammelakten im Sinne von
§ 6 des Gesetzes aufbewahrt, Zweitstuecke sind zu vernichten.
2. Soweit kein elektronisches Konsularregister angelegt wird, stehen die ersten Stuecke
den Personenstandsregistern, die Zweitstuecke den Sicherungsregistern im Sinne des
Gesetzes und dieser Verordnung gleich. Ist von einem Konsularregister nur ein Stueck
vorhanden, ist kein Sicherungsregister anzulegen.
3. Soweit die Eintraege in den Konsularregistern die in den §§ 15, 21 und 31 des
Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist keine Berichtigung oder
Ergaenzung vorzunehmen.
4. Fuer die Ausstellung von Personenstandsurkunden sind die in § 48 Abs. 1 bezeichneten
Formulare zu benutzen; dabei koennen diese Formulare den jeweiligen Erfordernissen
angepasst werden. In diese Urkunden duerfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich
aus dem Eintrag ergeben. In den Ehe- und Sterbeurkunden ist das Alter anzugeben,
soweit der Eintrag den Tag der Geburt nicht enthaelt.
(3) Urkunden, Entscheidungen und Mitteilungen zu den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten
Eintraegen und Registern sind dem Standesamt I in Berlin zu uebersenden; die Uebersendung
unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen wuerden.
§ 72 Besondere Aufgaben des Standesamts I in Berlin
(1) Personenstandsbuecher und Standesregister aus Gebieten, in denen ein deutscher
Standesbeamter nicht mehr taetig ist, werden von dem Standesamt I in Berlin gefuehrt.
(2) Falls das Standesamt I in Berlin nur einzelne Personenstandsurkunden aufbewahrt,
die aus den in Absatz 1 bezeichneten Buechern oder Registern ausgestellt sind, so stehen
diese Urkunden einem Eintrag in einem Personenstandsbuch oder Standesregister gleich.
(3) Urkunden, Entscheidungen oder Mitteilungen, die einem Standesamt in dem in
Absatz 1 bezeichneten Gebiet zu uebermitteln waeren, sind dem Standesamt I in Berlin zu
- 30 -
uebersenden; die Uebersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von
Hinweisen dienen wuerden.
(4) Das Standesamt I in Berlin sammelt die Urkunden, die Entscheidungen und die
Mitteilungen, auf Grund derer nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Eintragung in einem
Personenstandsbuch, Standesregister oder auf einer Urkunde vorgenommen werden muss; es
fuehrt hierueber ein Verzeichnis.
§ 73 Personenstandsbuecher aus Grenzgebieten
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemaess fuer die aus Anlass des deutsch-
belgischen Vertrages vom 24. September 1956 (BGBl. 1958 II S. 262, 353) und auf Grund
des deutsch-niederlaendischen Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S.
458, 1078) uebergebenen Personenstandsbuecher und beglaubigten Abschriften.
(2) Soweit in diesen Registern die in den §§ 15, 21 und 31 des Gesetzes
vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten sind, ist eine Berichtigung oder Ergaenzung
nicht vorzunehmen.
§ 74 Personenstandsbuecher des ehemaligen Standesamts I in Berlin (Ost)
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemaess fuer die nach der Anlage 1 Kapitel
II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe
aaa und bbb des Einigungsvertrages an den Standesbeamten des Standesamts I in Berlin
abgegebenen Personenstandsbuecher.
§ 75 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 11)
Datenfelder in den Personenstandsregistern
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2282 - 2297)
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld
Allgemeine
Registerangaben
fuer alle
Register
0001 Name des Standesamts X X
0010 Standesamtsnummer z. B. 06412001 fuer das
X X
Standesamt Frankfurt/Main
0011 Art des Registers G = Geburtenregister
E = Eheregister
L = X X
Lebenspartnerschaftsregister
S = Sterberegister
0012 Eintragsnummer z. B. „334“ fuer die 334.
Beurkundung einer Geburt eines X X
Jahres
0013 Jahr des Eintrags X X
0014 Nummer der z. B „3“ fuer die 3.
Folgebeurkundung Folgebeurkundung zu einem X
Haupteintrag
0020 Anlass der z. B. Adoption,
Beurkundung Namensaenderung,
Vaterschaftsanerkennung, X
Wiederannahme des
Geburtsnamens, Berichtigung
0030 Anlass eines z. B. Eheschliessung des
Hinweises Kindes, Lebenspartnerschaft X
des Kindes, Kind des
- 31 -
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld
Kindes, Tod des Kindes,
Wiederverheiratung, Ehe des
Verstorbenen
0040 Datum der Wirksamkeit Wirksamkeit einer X
Folgebeurkundung
0048 Sperrvermerk*)
0049 Datum Sperrvermerk*) Datum des Fristablaufs eines
Sperrvermerks
0050 Ort der Beurkundung X X
0051 Datum der Beurkundung X X
0052 Name der X X
Urkundsperson
0053 Funktionsbezeichnung Unterscheidung nach maennlichen
X X
oder weiblichen Standesbeamten
*) Bei diesen Datenfeldern handelt es sich um Funktionen, die nur bei Bedarf
systemseitig verwaltet werden.
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld
Geburtenregister
Angaben zur Geburt
1040 Tag der Geburt X X X
1041 Stunde und Minute der Geburt X X
1050 Ort der Geburt X X X
1051 Ortsteil X X
1052 Strasse, Nr. X X
1057 Staat der Geburt Nur bei Geburt im X X
Ausland
1090 Art der Geburt Nur bei Totgeburt X X
Angaben zum Kind
1101 Familienname Angabe des aktuellen
Geburtsnamens des X X X
Kindes
1102 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Familiennamens
1105 Vornamen X X X
1106 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Vornamens
1119 Recht der Namensfuehrung Verweis auf
massgebliches
auslaendisches Recht X
oder auf deutsches
Recht bei Rechtswahl
1120 Geschlechtszugehoerigkeit X X
1130 Religionszugehoerigkeit X X
1180 Deutsche Staatsangehoerigkeit Nur Erwerb nach § 4 X
Abs. 3 StAG
1199 Identitaet nicht nachgewiesen Nur bei nicht
nachgewiesener X
Identitaet der Eltern
Mutter/Annehmende des Kindes
1201 Familienname X X X
1202 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Familiennamens
1203 Geburtsname X X X
1204 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Geburtsnamens
- 32 -
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld
1205 Vornamen X X X
1206 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Vornamens
1230 Religionszugehoerigkeit X X
1240 Tag der Geburt X
1250 Ort der Geburt X
1257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im X
Ausland
1270 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
1271 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
1275 Registernummer z. B. G 399/2010 X
1280 Staatsangehoerigkeit X
1299 Identitaet nicht nachgewiesen Nur bei nicht
nachgewiesener X X
Identitaet
Vater/Annehmender des Kindes
1301 Familienname X X X
1302 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Familiennamens
1303 Geburtsname X X X
1304 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Geburtsnamens
1305 Vornamen X X X
1306 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Vornamens
1330 Religionszugehoerigkeit X X
1340 Tag der Geburt X
1350 Ort der Geburt X
1357 Staat der Geburt Nur bei Geburt im X
Ausland
1370 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
1371 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
1375 Registernummer z. B. G 1499/2009 X
1380 Staatsangehoerigkeit X
1399 Identitaet nicht nachgewiesen Nur bei nicht
nachgewiesener X X
Identitaet
Eheschliessung der Eltern
1440 Tag der Eheschliessung X
1450 Ort der Eheschliessung X
1457 Staat der Eheschliessung Nur bei Eheschliessung X
im Ausland
1470 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
1471 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
1475 Registernummer z. B. E 67/2009 X
Ehe des Kindes
1540 Tag der Eheschliessung X
1550 Ort der Eheschliessung X
1557 Staat der Eheschliessung Nur bei Eheschliessung X
im Ausland
1570 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
1571 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
1575 Registernummer z. B. E 288/2030 X
1590 Art der Eheaufloesung z. B. Scheidung oder X
Tod
1591 Datum der Eheaufloesung Wirksamkeitsdatum X
oder Todestag
1592 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
- 33 -
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld
1593 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
1595 Registernummer X
Lebenspartnerschaft des
Kindes
1640 Tag der Begruendung X
1650 Ort der Begruendung X
1657 Staat der Begruendung Nur bei Begruendung im X
Ausland
1670 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
1671 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
1675 Registernummer z. B. L 12/2009 X
1690 Art der Aufloesung der z. B. Aufhebung oder X
Lebenspartnerschaft Tod
1691 Datum der Aufloesung Wirksamkeitsdatum X
oder Todestag
1692 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
1693 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
1695 Registernummer X
Kind des Kindes
1701 Familienname Angabe des aktuellen
Geburtsnamens des X
Kindes
1705 Vornamen X
1740 Tag der Geburt X
1750 Ort der Geburt X
1757 Staat der Geburt Nur bei Geburt im X
Ausland
1770 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
1771 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
1775 Registernummer X
Testamentsverzeichnis
1890 Testamentsverzeichnisnummer X
Tod des Kindes
1940 Todestag Datum, das
sich aus der
Sterbeurkunde oder
X
dem Beschluss ueber
die Todeserklaerung
ergibt.
1942 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst
Datum des letzten
Tages lebend und
X
Datum des Tages, an
dem die Person mit
Sicherheit tot war.
1950 Sterbeort X
1957 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im X
Ausland
1970 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
1971 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
1975 Registernummer X
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld
Eheregister
Angaben zur Ehe
2040 Tag der Eheschliessung X X
2050 Ort der Eheschliessung X X
2057 Staat der Eheschliessung Nur bei Eheschliessung X
im Ausland
2078 Angaben zur Ehenamenswahl Ehename ist
Familienname des X
Mannes oder der Frau
- 34 -
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld
Angaben zur Ehefrau
2101 Familienname (vor X X X
Eheschliessung)
2102 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Familiennamens
2103 Geburtsname (vor X X X
Eheschliessung)
2104 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Geburtsnamens
2105 Vornamen X X X
2106 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Vornamens
2111 Familienname (nach X X X
Eheschliessung)
2112 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Familiennamens
2113 Geburtsname (nach Nur bei X X X
Eheschliessung) Namensangleichung
2114 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Geburtsnamens
2119 Recht der Namensfuehrung Verweis auf Recht der X
Ehefrau
2130 Religionszugehoerigkeit X X
2140 Tag der Geburt X X X
2150 Ort der Geburt X X
2157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im X X
Ausland
2170 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
2171 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
2175 Registernummer X
2180 Staatsangehoerigkeit X
Angaben zum Ehemann
2201 Familienname (vor X X X
Eheschliessung)
2202 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Familiennamens
2203 Geburtsname (vor X X X
Eheschliessung)
2204 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Geburtsnamens
2205 Vornamen X X X
2206 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Vornamens
2211 Familienname (nach X X X
Eheschliessung)
2212 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Familiennamens
2213 Geburtsname (nach Nur bei X X X
Eheschliessung) Namensangleichung
- 35 -
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld
2214 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Geburtsnamens
2219 Recht der Namensfuehrung Verweis auf Recht des X
Ehemannes
2230 Religionszugehoerigkeit X X
2240 Tag der Geburt X X X
2250 Ort der Geburt X X
2257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im X X
Ausland
2270 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
2271 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
2275 Registernummer X
2280 Staatsangehoerigkeit X
Aufloesung der Ehe durch
Entscheidung
2390 Art der Eheaufloesung z. B. Scheidung oder X
Aufhebung
2391 Datum der Eheaufloesung Wirksamkeitsdatum X
2392 Behoerde Funktionsbezeichnung X
2393 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
2395 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklaerung,
Feststellung der
Todeszeit der Ehefrau
2440 Todestag X
2442 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst
Datum des letzten
Tages lebend und
X
Datum des Tages, an
dem die Person mit
Sicherheit tot war.
2450 Sterbeort X
2457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im X
Ausland
2460 Todeserklaerung, Gerichtliche Wirksamkeitsdatum
X
Feststellung der Todeszeit
2465 Aufhebung der Todeserklaerung Wirksamkeitsdatum X
2470 Registerbehoerde/Gericht Funktionsbezeichnung X
2471 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
2475 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklaerung,
Feststellung der
Todeszeit des Ehemannes
2540 Todestag X
2542 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst
Datum des letzten
Tages lebend und
X
Datum des Tages, an
dem die Person mit
Sicherheit tot war.
2550 Sterbeort X
2557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im X
Ausland
2560 Todeserklaerung, Gerichtliche Wirksamkeitsdatum
X
Feststellung der Todeszeit
2565 Aufhebung der Todeserklaerung Wirksamkeitsdatum X
2570 Registerbehoerde/Gericht Funktionsbezeichnung X
2571 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
2575 Registernummer/Aktenzeichen X
Wiederverheiratung der
Ehefrau
2640 Tag der Eheschliessung X
2650 Ort der Eheschliessung X
- 36 -
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld
2657 Staat der Eheschliessung Nur bei Eheschliessung X
im Ausland
2670 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
2671 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
2675 Registernummer X
Wiederverheiratung des
Ehemannes
2740 Tag der Eheschliessung X
2750 Ort der Eheschliessung X
2757 Staat der Eheschliessung Nur bei Eheschliessung X
im Ausland
2770 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
2771 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
2775 Registernummer X
Lebenspartnerschaft der
Ehefrau
2840 Tag der Begruendung X
2850 Ort der Begruendung X
2857 Staat der Begruendung Nur bei Begruendung im X
Ausland
2870 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
2871 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
2875 Registernummer X
Lebenspartnerschaft des
Ehemannes
2940 Tag der Begruendung X
2950 Ort der Begruendung X
2957 Staat der Begruendung Nur bei Begruendung im X
Ausland
2970 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
2971 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
2975 Registernummer X
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld
Lebenspartnerschaftsregister
Angaben zur
Lebenspartnerschaft
3040 Tag der Begruendung X X
3050 Ort der Begruendung X X
3057 Staat der Begruendung Nur bei Begruendung im X
Ausland
3078 Angaben zur Wahl des Lebenspartnerschaftsname
Lebenspartnerschaftsnamens ist Familienname des 1. X
oder 2. Lebenspartners
Angaben zum 1. Lebenspartner
3101 Familienname (vor Begruendung) X X X
3102 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen Namensform X X
des Familiennamens
3103 Geburtsname (vor Begruendung) X X X
3104 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen Namensform X X
des Geburtsnamens
3105 Vornamen X X X
3106 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen Namensform X X
des Vornamens
3111 Familienname (nach Begruendung) X X X
3112 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen Namensform X X
des Familiennamens
3113 Geburtsname (nach Begruendung) Nur bei Namensangleichung X X X
- 37 -
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld
3114 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen Namensform X X
des Geburtsnamens
3119 Recht der Namensfuehrung Verweis auf Recht des 1.
X
Lebenspartners
3120 Geschlechtszugehoerigkeit*)
3130 Religionszugehoerigkeit X X
3140 Tag der Geburt X X X
3150 Ort der Geburt X X
3157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
3170 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
3171 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
3175 Registernummer X
3180 Staatsangehoerigkeit X
Angaben zum 2. Lebenspartner
3201 Familienname (vor Begruendung) X X X
3202 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen Namensform X X
des Familiennamens
3203 Geburtsname (vor Begruendung) X X X
3204 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen Namensform X X
des Geburtsnamens
3205 Vornamen X X X
3206 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen Namensform X X
des Vornamens
3211 Familienname (nach Begruendung) X X X
3212 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen Namensform X X
des Familiennamens
3213 Geburtsname (nach Begruendung) Nur bei Namensangleichung X X X
3214 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen Namensform X X
des Geburtsnamens
3219 Recht der Namensfuehrung Verweis auf Recht des 2.
X
Lebenspartners
3220 Geschlechtszugehoerigkeit*)
3230 Religionszugehoerigkeit X X
3240 Tag der Geburt X X X
3250 Ort der Geburt X X
3257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
3270 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
3271 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
3275 Registernummer X
3280 Staatsangehoerigkeit X
Aufloesung der
Lebenspartnerschaft
3390 Art der Aufloesung z. B. Aufhebung X
3391 Datum der Aufloesung Wirksamkeitsdatum X
3392 Behoerde Funktionsbezeichnung X
3393 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
3395 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklaerung,
Feststellung der
Todeszeit 1. Lebenspartner
3440 Todestag X
3442 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum
des letzten Tages lebend
und Datum des Tages, X
an dem die Person mit
Sicherheit tot war.
3450 Sterbeort X
3457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
3460 Todeserklaerung, Gerichtliche Wirksamkeitsdatum
X
Feststellung der Todeszeit
3465 Aufhebung der Todeserklaerung Wirksamkeitsdatum X
3470 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
3471 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
3475 Registernummer X
- 38 -
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld
Tod, Todeserklaerung,
Feststellung der
Todeszeit 2. Lebenspartner
3540 Todestag X
3542 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum
des letzten Tages lebend
und Datum des Tages, X
an dem die Person mit
Sicherheit tot war.
3550 Sterbeort X
3557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
3560 Todeserklaerung, Gerichtliche Wirksamkeitsdatum
X
Feststellung der Todeszeit
3565 Aufhebung der Todeserklaerung Wirksamkeitsdatum X
3570 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
3571 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
3575 Registernummer X
Neue Ehe 1. Lebenspartner
3640 Tag der Eheschliessung X
3650 Ort der Eheschliessung X
3657 Staat der Eheschliessung Nur bei Eheschliessung im X
Ausland
3670 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
3671 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
3675 Registernummer X
Neue Ehe 2. Lebenspartner
3740 Tag der Eheschliessung X
3750 Ort der Eheschliessung X
3757 Staat der Eheschliessung Nur bei Eheschliessung im X
Ausland
3770 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
3771 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
3775 Registernummer X
Neue Lebenspartnerschaft
1. Lebenspartner
3840 Tag der Begruendung X
3850 Ort der Begruendung X
3857 Staat der Begruendung Nur bei Eheschliessung im X
Ausland
3870 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
3871 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
3875 Registernummer X
Neue Lebenspartnerschaft
2. Lebenspartner
3940 Tag der Begruendung X
3950 Ort der Begruendung X
3957 Staat der Begruendung Nur bei Eheschliessung im X
Ausland
3970 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
3971 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
3975 Registernummer X
*) Bei diesen Datenfeldern handelt es sich um Funktionen, die nur bei Bedarf
systemseitig verwaltet werden.
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld
Sterberegister
Angaben zum Sterbefall
4140 Todestag Datum, bei
unbekanntem Todestag X X X
auch Auffindungstag
4141 Todeszeit Uhrzeit X X
4142 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst
(Datumsangaben) Datum des letzten X X X
Tages lebend und
- 39 -
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld
Datum des Tages, an
dem die Person mit
Sicherheit tot war.
4143 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst die
(Uhrzeitangaben) Uhrzeit am letzten
Tag lebend und
X X
Uhrzeit am Tag, an
dem die Person mit
Sicherheit tot war.
4150 Sterbeort Bei unbekanntem
Sterbeort auch X X X
Auffindungsort
4151 Sterbeort, Ortsteil X X
4152 Sterbeort, Strasse X X
4153 Sterbeort, Hausnummer X X
4157 Sterbeort, Staat Nur bei Sterbefall im X X
Ausland
4199 Tot aufgefunden X
Angaben zum Verstorbenen
4201 Familienname X X X
4202 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Familiennamens
4203 Geburtsname X X X
4204 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Geburtsnamens
4205 Vornamen X X X
4219 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Vornamens
4220 Geschlechtszugehoerigkeit*)
4230 Religionszugehoerigkeit X X
4240 Tag der Geburt X X X
4250 Ort der Geburt X X
4257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im X X
Ausland
4270 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
4271 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
4275 Registernummer X
4290 Anschrift, Strasse X X
4291 Anschrift, Hausnummer X X
4293 Anschrift, Ort X X
4294 Anschrift, Ortsteil X X
4297 Anschrift, Staat Nur bei Wohnort im X X
Ausland
4299 Identitaet nicht nachgewiesen Nur bei nicht
nachgewiesener X X
Identitaet
Familienstand des
Verstorbenen
4300 Familienstand X X
4301 Familienname des Ehegatten
X X
oder Lebenspartners
4302 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Familiennamens
4303 Geburtsname des Ehegatten
X X
oder Lebenspartners
4304 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Geburtsnamens
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Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld
4305 Vornamen des Ehegatten oder X X
Lebenspartners
4306 Auslaendische Namensart Bezeichnung einer
auslaendischen
X X
Namensform des
Vornamens
4399 Identitaet nicht nachgewiesen Nur bei nicht
nachgewiesener X X
Identitaet
Ehe des Verstorbenen
4440 Tag der Eheschliessung X
4450 Ort der Eheschliessung X
4457 Staat der Eheschliessung Nur bei Eheschliessung X
im Ausland
4470 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
4471 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
4475 Registernummer X
4477 Fuehrungsort Heiratseintrag Bei Eheschliessung bis
zum 31.12.2008 (§ 15a X
PStG a. F.).
Lebenspartnerschaft des
Verstorbenen
4540 Tag der Begruendung X
4550 Ort der Begruendung X
4559 Staat der Begruendung Nur bei Begruendung im X
Ausland
4570 Registerbehoerde Funktionsbezeichnung X
4571 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
4575 Registernummer X
Todeserklaerung, Gerichtliche
Feststellung
der Todeszeit
4660 Todeserklaerung/Gerichtliche Wirksamkeitsdatum
X
Feststellung der Todeszeit
4662 Festgestellter Todestag Datum X
4663 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X
4665 Aufhebung der Todeserklaerung Wirksamkeitsdatum X
4670 Behoerde Funktionsbezeichnung X
4671 Behoerdenname Ortsbezeichnung X
4675 Registernummer X
*) Bei diesen Datenfeldern handelt es sich um Funktionen, die nur bei Bedarf
systemseitig verwaltet werden.
Anlage 2 (zu den §§ 11, 19, 48, 65)
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2298 - 2299)
Anlage
Anlage 3 (zu den §§ 11, 19, 48, 65)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2300 - 2301)
Anlage
Anlage 4 (zu den §§ 11, 19, 48, 65)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2302 - 2303)
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Anlage
Anlage 5 (zu den §§ 11, 19, 48, 65)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2304 - 2305)
Anlage
Anlage 6 (zu den §§ 48, 70)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2306)
Anlage
Anlage 7 (zu den §§ 48, 70)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2307)
Anlage
Anlage 8 (zu den §§ 48, 70)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2308)
Anlage
Anlage 9 (zu den §§ 48, 70)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2309)
Anlage
Anlage 10 (zu § 29)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2310 - 2311)
Anlage
Anlage 11 (zu § 30)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2312 - 2313)
Anlage
Anlage 12 (zu § 34)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2314)
Anlage
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