Gesetz ueber die Verminderung der
Personalstaerke der Streitkraefte
(Personalstaerkegesetz - PersStaerkeG)
PersStaerkeG
vom 20.12.1991
"Personalstaerkegesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376)"
Aenderung durch Art. 6 G v. 19.12.2000 I 1815
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1992
Abschnitt I
Dienstrecht
§ 1
(1) Die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und Abs. 3 des
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S.
2273), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2142)
geaendert worden ist, nach denen Berufssoldaten in den Ruhestand versetzt werden koennen,
werden fuer die Jahre 1993 bis 1998 wie folgt festgesetzt:
1. fuer die Berufsunteroffiziere die Vollendung des zweiundfuenfzigsten Lebensjahres,
2. fuer die Offiziere des Truppendienstes
a) fuer Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute die Vollendung des
zweiundfuenfzigsten Lebensjahres,
b) fuer Majore die Vollendung des vierundfuenfzigsten Lebensjahres,
c) fuer Oberstleutnante die Vollendung des sechsundfuenfzigsten Lebensjahres,
d) fuer Obersten die Vollendung des achtundfuenfzigsten Lebensjahres,
3. fuer die Offiziere des militaerfachlichen Dienstes die Vollendung des
zweiundfuenfzigsten Lebensjahres.
(2) In den Faellen des Absatzes 1 kann abweichend von § 44 Abs. 2 des Soldatengesetzes
die Versetzung in den Ruhestand von dem Ablauf des Monats an erfolgen, in dem die
Altersgrenze ueberschritten wird. Dem Berufssoldaten ist wenigstens ein Jahr vor dem
Tage des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt
ist; die Entscheidung muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tage des Ausscheidens
zugestellt werden.
(3) § 44 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 sowie § 51 Abs. 1, 3 und 5 des Soldatengesetzes
gelten entsprechend.
§ 2
(1) In den Jahren 1992 bis 1994 koennen Berufssoldaten, die das achtundvierzigste
Lebensjahr vollendet haben und die der Laufbahngruppe der Unteroffiziere oder
der Laufbahn der Offiziere des militaerfachlichen Dienstes angehoeren, auf ihren
schriftlichen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
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1. dies im dienstlichen Interesse liegt,
2. eine andere angemessene Verwendung nicht moeglich ist und
3. die Dienstzeit bis zu einer fruehestmoeglichen Zurruhesetzung wegen Ueberschreitens
der besonderen Altersgrenze noch mindestens ein Jahr betraegt.
(2) Berufssoldaten in den Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, der Offiziere
des Sanitaetsdienstes, der Offiziere des Militaermusikdienstes und der Offiziere des
militaergeographischen Dienstes koennen nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzt werden,
wenn sie das fuenfzigste Lebensjahr vollendet haben. Soweit sie der allgemeinen
Altersgrenze unterliegen, muss die Zurruhesetzung mindestens ein Jahr vorher erfolgen.
(3) Die Zurruhesetzung kann jeweils zum Ablauf eines Monats verfuegt werden. Die
Entscheidung muss dem Soldaten wenigstens drei Monate vor dem Tage des Ausscheidens
zugestellt werden.
(4) § 44 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 sowie § 51 Abs. 1, 3 und 5 des Soldatengesetzes
gelten entsprechend.
§ 3
(weggefallen)
§ 4
(weggefallen)
Abschnitt II
Versorgung
§ 5
Die Versorgung der von Abschnitt I erfassten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie
ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Massgabe der
folgenden Vorschriften.
§ 6
(1) § 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Maerz 1987 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember
1991 (BGBl. I S. 2142) geaendert worden ist, findet auch Anwendung auf Berufssoldaten,
die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind.
(2) In den Faellen der §§ 1 und 2 erhoeht sich die ruhegehaltfaehige Dienstzeit um die
Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der
Berufssoldat nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes
in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand haette
versetzt werden koennen. Unterliegt der Berufssoldat in den Faellen des § 2 nur der
allgemeinen Altersgrenze des § 44 Abs. 1 des Soldatengesetzes, erhoeht sich die
ruhegehaltfaehige Dienstzeit nach Satz 1 um die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem
er wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten waere. Die
Saetze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten bereits nach anderen Vorschriften als
ruhegehaltfaehig beruecksichtigt werden.
(3) Darueber hinaus gelten § 26 Abs. 2 und § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes
entsprechend.
(4) § 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(5) § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
(6) (weggefallen)
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§ 7
(1) Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten
unbeschadet der Regelung des § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes einen einmaligen
Ausgleich fuer die Anzahl der Monate, um die die Versetzung in den Ruhestand vor dem
Zeitpunkt liegt, von dem an die Berufssoldaten nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45
Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung in den Ruhestand haetten versetzt werden koennen. Der Ausgleich betraegt bei einer
Vorverlegung der Zurruhesetzung um
einen bis drei Monate eintausend Deutsche Mark,
vier bis sechs Monate zweitausend Deutsche Mark,
sieben bis elf Monate dreitausend Deutsche Mark,
zwoelf und mehr Monate viertausend Deutsche Mark.
(2) Fuer Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind, findet § 38
des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung. Darueber hinaus gilt § 4 Abs. 1
Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend mit der Massgabe, dass der Mehrbetrag,
der auf der Weitergewaehrung der Besoldung anstelle von Ruhegehalt beruht, insgesamt
viertausend Deutsche Mark nicht uebersteigen darf.
§ 8
In den Faellen der Umwandlung des Dienstverhaeltnisses nach § 3 und der Verkuerzung der
Dienstzeit nach § 4 ist fuer die Versorgung die neu festgesetzte Dienstzeit als Soldat
auf Zeit massgebend.
Abschnitt III
Inkrafttreten
§ 9
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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