1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
Gesetz
über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften*)
Vom 18. Juni 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten
sen: § 6 Gültigkeitsdauer; vorzeitige Beantragung; räumliche Be-
schränkungen
Inhaltsübersicht § 7 Sachliche Zuständigkeit
Artikel 1 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen § 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzustän-
Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG) digkeit
Artikel 2 Änderung des Passgesetzes
Artikel 3 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes Abschnitt 2
Artikel 4 Änderung der Signaturverordnung
Ausstellung und Sperrung des Ausweises
Artikel 5 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis § 9 Ausstellung des Ausweises
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 10 Ausschaltung; Einschaltung; Sperrung und Entsperrung der
Funktion des elektronischen Identitätsnachweises
Artikel 1 § 11 Informationspflichten
§ 12 Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung und
Gesetz -übermittlung
über Personalausweise und den § 13 Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und
elektronischen Identitätsnachweis Sperrkennwort
(Personalausweisgesetz – PAuswG)
Inhaltsübersicht Abschnitt 3
Abschnitt 1 Umgang mit personenbezogenen Daten
Allgemeine Vorschriften
§ 14 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
§ 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht § 15 Automatisierter Abruf und automatisierte Speicherung
§ 2 Begriffsbestimmungen durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
§ 3 Vorläufiger Personalausweis § 16 Verwendung von Seriennummern, Sperrkennwörtern und
§ 4 Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Sperrmerkmalen durch zur Identitätsfeststellung berech-
Berechtigungszertifikate tigte Behörden
§ 17 Identitätsüberprüfung anhand der im elektronischen Spei-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
cher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften § 18 Elektronischer Identitätsnachweis
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft § 19 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitäts-
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie nachweises
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden
ist, sind beachtet worden. § 20 Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
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Abschnitt 4 1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur
Berechtigungen; elektronische Signatur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die
§ 21 Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen für Dienste- handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von
anbieter einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Voll-
§ 22 Elektronische Signatur macht Bevollmächtigten vertreten werden,
2. die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus,
Abschnitt 5
einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung
Personalausweisregister; Speicherungsvorschriften untergebracht sind oder
§ 23 Personalausweisregister
3. die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht
§ 24 Verwendung im Personalausweisregister gespeicherter
Daten allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
§ 25 Datenübertragung und automatisierter Abruf von Licht- (4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen,
bildern
wenn Personen
§ 26 Sonstige Speicherung personenbezogener Daten
1. noch nicht 16 Jahre alt sind oder
Abschnitt 6
2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Pflichten des Ausweisinhabers; Grundgesetzes sind, die der Meldepflicht deswegen
Ungültigkeit und Entziehung des Ausweises
nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in
§ 27 Pflichten des Ausweisinhabers Deutschland haben.
§ 28 Ungültigkeit
§ 29 Sicherstellung und Einziehung
§2
§ 30 Sofortige Vollziehung
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 7
(1) Ausweise im Sinne dieses Gesetzes sind der Per-
Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften
sonalausweis und der vorläufige Personalausweis.
§ 31 Gebühren und Auslagen
§ 32 Bußgeldvorschriften (2) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
§ 33 Bußgeldbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Stellen, die
befugt sind, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
Abschnitt 8 als hoheitliche Maßnahme die Identität von Personen
Verordnungsermächtigung; Übergangsvorschrift
festzustellen.
§ 34 Verordnungsermächtigung (3) Diensteanbieter sind natürliche und juristische
§ 35 Übergangsvorschrift Personen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung oder zur Erfüllung eigener
Abschnitt 1 Geschäftszwecke den Nachweis der Identität oder ein-
zelner Identitätsmerkmale des Ausweisinhabers benöti-
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
gen und ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz inner-
halb des Geltungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des
§1
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Ok-
Ausweispflicht; Ausweisrecht tober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu be- Datenverkehr sowie in Staaten, in denen ein vergleich-
sitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen barer Datenschutzstandard besteht, haben.
Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, (4) Ein Berechtigungszertifikat ist eine elektronische
sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müs- Bescheinigung, die es einem Diensteanbieter ermög-
sen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identi- licht,
tät berechtigten Behörde vorlegen. Vom Ausweisinha-
ber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu 1. seine Identität dem Personalausweisinhaber nach-
hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam zuweisen und
aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung
2. die Übermittlung personen- und ausweisbezogener
berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einzie-
Daten aus dem Personalausweis anzufragen.
hung und Sicherstellung.
(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Berechtigte Diensteanbieter erhalten Berechtigungszer-
Binnenschiffer oder Seeleute nach den Landesmelde- tifikate. Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
gesetzen einer besonderen Meldepflicht unterliegen. erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate, die aus-
Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheits- schließlich für die hoheitliche Tätigkeit der Identitäts-
strafe vollzogen wird. Personen, die einen gültigen feststellung zu verwenden sind.
Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besit- (5) Ein dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen
zen, können die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist eine Zeichenfolge, die im Speicher- und Verarbei-
und 2 auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Pas- tungsmedium des Personalausweises berechnet wird.
ses erfüllen. Es dient der eindeutigen elektronischen Wiedererken-
(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach nung eines Personalausweises durch den Dienstean-
§ 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht bieter, für den es errechnet wurde, ohne dass weitere
befreien, personenbezogene Daten übermittelt werden müssen.
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(6) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnum-
ausschließlich der Sperrung abhandengekommener mer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten aus-
Personalausweise mit eingeschaltetem elektronischen schließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben
Identitätsnachweis dient. über den Ausweisinhaber:
(7) Sperrmerkmale eines Personalausweises sind 1. Familienname und Geburtsname,
dienste- und kartenspezifische Zeichenfolgen, die 2. Vornamen,
ausschließlich der Erkennung abhandengekommener
Personalausweise durch den Diensteanbieter dienen, 3. Doktorgrad,
für den sie errechnet wurden. 4. Tag und Ort der Geburt,
(8) Jeder Ausweis erhält eine neue Seriennummer. 5. Lichtbild,
Die Seriennummer eines Personalausweises setzt sich 6. Unterschrift,
aus einer vierstelligen Behördenkennzahl und einer
fünfstelligen, zufällig vergebenen Nummer zusammen 7. Größe,
und kann Ziffern und Buchstaben enthalten. Die Serien- 8. Farbe der Augen,
nummer des vorläufigen Personalausweises besteht
9. Anschrift, bei Anschrift im Ausland die Angabe
aus einem Buchstaben und sieben Ziffern.
„keine Hauptwohnung in Deutschland“,
(9) Die Prüfziffern werden aus den Daten des ma- 10. Staatsangehörigkeit,
schinenlesbaren Bereichs errechnet und dienen zur
Feststellung seiner Unversehrtheit. 11. Seriennummer und
(10) Die Geheimnummer besteht aus einer sechs- 12. Ordensname, Künstlername.
stelligen Ziffernfolge und dient der Freigabe der Daten- (3) Der vorläufige Personalausweis enthält die in
übermittlung aus dem Personalausweis im Rahmen des Absatz 2 Nr. 1 bis 12 genannten Angaben sowie die
elektronischen Identitätsnachweises. Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Aus-
(11) Die Zugangsnummer ist eine zufällig erzeugte, stellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer.
ausschließlich auf der Karte sichtbar aufgebrachte (4) Ausweise haben einen Bereich für das automati-
sechsstellige Ziffernfolge, die zur Absicherung gegen sierte Auslesen. Dieser darf ausschließlich die folgen-
unberechtigten Zugriff auf die Kommunikation zwi- den sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:
schen Personalausweis und Lesegeräten dient. 1. Abkürzungen
(12) Die Entsperrnummer ist eine zufällig erzeugte a) „IDD“ für Personalausweis der Bundesrepublik
Ziffernfolge, die die Freischaltung der Geheimnummer Deutschland oder
ermöglicht, wenn diese nach dreimaliger Fehleingabe
gesperrt worden ist. b) „ITD“ für vorläufigen Personalausweis der Bun-
desrepublik Deutschland,
§3 2. Familienname,
Vorläufiger Personalausweis 3. Vornamen,
(1) Macht die antragstellende Person glaubhaft, 4. Seriennummer,
dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vor- 5. Abkürzung „D“ für deutsche Staatsangehörigkeit,
läufiger Personalausweis auszustellen.
6. Tag der Geburt,
(2) Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 ge-
nannten Behörden zuständig. 7. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
8. Prüfziffern und
§4 9. Leerstellen.
Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Bei einer Identitätsüberprüfung nach § 17 darf auch die
Vergabestelle für Berechtigungszertifikate aufgedruckte Zugangsnummer automatisiert gelesen
(1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person werden.
ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik (5) Der Personalausweis enthält ein elektronisches
Deutschland besitzen. Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem folgende
(2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Daten gespeichert werden:
Deutschland. 1. die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5, 9 und 12,
(3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt den 2. die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach
Ausweishersteller, die Vergabestelle für Berechtigungs- Absatz 4 Satz 2 und
zertifikate und den Sperrlistenbetreiber und macht
3. die Fingerabdrücke nach Absatz 9, die Bezeichnung
deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.
der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der
Abdrücke.
§5
(6) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes
Ausweismuster; gespeicherte Daten Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.
(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszu- (7) Abweichend von Absatz 5 erhalten Kinder, so-
stellen. lange sie noch nicht sechs Jahre alt sind, einen Perso-
(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe nalausweis mit einem elektronischen Speicher- und
der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, Verarbeitungsmedium, auf dem nur das Lichtbild und
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die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Ab- (2) Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland
satz 4 Satz 2 gespeichert sind. ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten
Auslandsvertretungen zuständig (Personalausweisbe-
(8) Die Seriennummer, die Prüfziffern, das Sperr-
hörde).
kennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über
die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf (3) Für die Einziehung nach § 29 Abs. 1 und die
solche Daten enthalten. Sicherstellung nach § 29 Abs. 2 sind die Personalaus-
weisbehörden, die Auslandsvertretungen und die zur
(9) Fingerabdrücke werden nur auf Antrag der an-
hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigten Behör-
tragstellenden Person gespeichert. Die Fingerabdrücke
den zuständig.
der antragstellenden Person werden in Form des fla-
chen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im (4) Für die Erteilung und Aufhebung von Berechti-
elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gungen nach § 21 ist die Vergabestelle für Berechti-
des Personalausweises gespeichert. Bei Fehlen eines gungszertifikate nach § 4 Abs. 3 zuständig. Für das
Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerab- Führen einer Sperrliste nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ist der
drucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatz- Sperrlistenbetreiber nach § 4 Abs. 3 zuständig.
weise der flache Abdruck entweder des Daumens, des (5) Für Diensteanbieter in Deutschland sind die für
Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Finger- die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes zu-
abdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme ständigen Stellen zuständig. Haben Diensteanbieter
der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz nicht in
nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. Deutschland, so ist der Bundesbeauftragte für den
(10) Die im elektronischen Speicher- und Verarbei- Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständige
tungsmedium gespeicherten Daten ermöglichen auch Datenschutzaufsichtsbehörde im Sinne des § 21 Abs. 5
die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises Satz 3.
nach § 18.
§8
§6 Örtliche Zuständigkeit;
Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
Gültigkeitsdauer; vorzeitige
Beantragung; räumliche Beschränkungen (1) In Deutschland ist die Personalausweisbehörde
zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person
(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeits- oder der Ausweisinhaber für seine Wohnung, bei meh-
dauer von zehn Jahren ausgestellt. reren Wohnungen für seine Hauptwohnung, melde-
(2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalauswei- pflichtig ist. Hat die antragstellende Person keine
ses kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, Wohnung, so ist die Personalausweisbehörde zustän-
wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dig, in deren Bezirk sie sich vorübergehend aufhält.
dargelegt wird. (2) Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt be-
(3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, stimmten Auslandsvertretungen zuständig, in deren
beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises Bezirk sich die antragstellende Person oder der Aus-
sechs Jahre. weisinhaber gewöhnlich aufhält. Der Ausweisinhaber
hat den Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthalts-
(4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personal- ort zu erbringen.
ausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungs-
(3) Für Binnenschiffer, die keine Wohnung in
zwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei
Deutschland haben, ist die Personalausweisbehörde
Monaten nicht überschreiten.
am Heimatort des Binnenschiffes, für Seeleute, die
(5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht keine Wohnung in Deutschland haben, die Personal-
zulässig. ausweisbehörde am Sitz des Reeders zuständig.
(6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den (4) Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Perso-
Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des nalausweisbehörde bearbeitet werden, wenn ein wich-
Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zustän- tiger Grund dargelegt wird. Ein Ausweis darf nur mit
dige Behörde den Fortbestand der deutschen Staats- Ermächtigung der örtlich zuständigen Personalaus-
angehörigkeit festgestellt hat. weisbehörde ausgestellt werden.
(7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des
Abschnitt 2
Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzel-
fall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Ausstellung und
Deutschlands berechtigt. Sperrung des Ausweises
(8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizei- §9
lichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.
Ausstellung des Ausweises
§7 (1) Ausweise werden auf Antrag für Deutsche im
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
Sachliche Zuständigkeit
ausgestellt. § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
(1) Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind setzes ist nicht anzuwenden. Im Antragsverfahren
die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig nachzureichende Erklärungen können mittels Daten-
(Personalausweisbehörden). übertragung abgegeben werden. Die antragstellende
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Person und ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei Personalausweisbehörde zu erklären, ob sie den elek-
der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevoll- tronischen Identitätsnachweis nutzen will. Der Perso-
mächtigten vertreten lassen. Dies gilt nicht für eine nalausweisinhaber kann diese Erklärung jederzeit wäh-
handlungs- oder einwilligungsunfähige antragstellende rend der Gültigkeitsdauer des Personalausweises
Person, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Personal-
beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. Die ausweisbehörde abändern. Will die antragstellende
antragstellende Person und ihr gesetzlicher oder be- Person den elektronischen Identitätsnachweis nicht
vollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen. nutzen, schaltet die Personalausweisbehörde diese
(2) Für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt Funktion aus. Wird der Antrag in einer Auslandsvertre-
sind, und für Personen, die geschäftsunfähig sind und tung gestellt, so hat die antragstellende Person die Er-
sich nicht nach Absatz 1 Satz 5 durch einen Bevoll- klärung bei Antragstellung abzugeben.
mächtigten vertreten lassen, kann nur diejenige Person (2) Der Ausweishersteller schaltet die Funktion vor
den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist oder als Aushändigung des Personalausweises aus, wenn die
Betreuer ihren Aufenthalt bestimmen darf. Sie ist ver- antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstel-
pflichtet, für Jugendliche, die 16, aber noch nicht lung noch nicht 16 Jahre alt ist. Gleiches gilt, wenn
18 Jahre alt sind, innerhalb von sechs Wochen, nach- die Erklärung nach Absatz 1 Satz 4 in der Auslandsver-
dem der Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist, den tretung abgegeben wird und die antragstellende Person
Antrag auf Ausstellung eines Ausweises zu stellen, falls erklärt hat, dass sie den elektronischen Identitätsnach-
dies der Jugendliche unterlässt. Jugendliche, die min- weis nicht nutzen möchte.
destens 16 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen (3) Auf Antrag des Ausweisinhabers und unter Vor-
nach diesem Gesetz vornehmen. lage des Personalausweises kann ein ausgeschalteter
(3) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, elektronischer Identitätsnachweis während der Gültig-
die zur Feststellung der Person des Antragstellers und keitsdauer des Personalausweises eingeschaltet wer-
seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. Die den, wenn der Ausweisinhaber zum Zeitpunkt der
Angaben zum Doktorgrad und zu den Ordens- und Antragstellung bereits 16 Jahre alt ist. Ebenso kann
Künstlernamen sind freiwillig. Die antragstellende Per- auf Antrag ein eingeschalteter elektronischer Identitäts-
son hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Sie nachweis während der Gültigkeitsdauer des Personal-
hat bei Beantragung schriftlich zu erklären, ob ihre Fin- ausweises ausgeschaltet werden.
gerabdrücke im Speicher- und Verarbeitungsmedium (4) Der Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2
des Personalausweises gespeichert werden sollen. stellt jedem Diensteanbieter über jederzeit öffentlich
Entscheidet sich die antragstellende Person gegen die erreichbare Kommunikationsverbindungen eine für ihn
Aufnahme der Fingerabdrücke, so dürfen ihr daraus errechnete, aktuelle Liste bereit, die ausschließlich die
keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile entste- Sperrmerkmale abhandengekommener Personalaus-
hen mit der Ausnahme, dass Verfahren zur Identitäts- weise mit eingeschaltetem elektronischen Identitäts-
prüfung mit Fingerabdruckvergleich nicht genutzt nachweis enthält (Sperrliste). Die Diensteanbieter rufen
werden können. Die antragstellende Person ist hierüber die für sie errechnete Sperrliste regelmäßig ab und
und über die Freiwilligkeit der Aufnahme der Fingerab- gleichen sie im Rahmen des elektronischen Identitäts-
drücke schriftlich zu informieren. Soweit in den Perso- nachweises lokal mit zu akzeptierenden Personalaus-
nalausweis Fingerabdrücke aufzunehmen sind, sind weisen ab.
diese der antragstellenden Person abzunehmen und
nach Maßgabe von § 5 Abs. 9 elektronisch zu erfassen. (5) Erlangt die ausstellende Personalausweisbe-
Fingerabdrücke von Kindern sind nicht abzunehmen, hörde Kenntnis vom
solange die Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind. 1. Abhandenkommen eines Personalausweises mit
(4) Bestehen Zweifel über die Person des Antrag- eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis
stellers, sind die zur Feststellung seiner Identität erfor- oder
derlichen Maßnahmen zu treffen. Die Personalausweis- 2. Versterben eines Ausweisinhabers,
behörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher
hat sie unverzüglich zum Zweck der Aktualisierung der
Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität der an-
Sperrliste das Sperrkennwort dieses Personalauswei-
tragstellenden Person auf andere Weise nicht oder nur
ses an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2
unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden
zu übermitteln.
kann. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zu-
sammenhang mit der Feststellung angefallenen Unter- (6) Der Personalausweisinhaber kann in den Fällen
lagen zu vernichten. Die Vernichtung ist zu protokollie- des Verlustes oder Abhandenkommens seines Perso-
ren. nalausweises mit eingeschaltetem elektronischen Iden-
titätsnachweis auch durch Mitteilung des Sperrkenn-
(5) Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten,
worts an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2
wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Auswei-
eine sofortige Sperrung des elektronischen Identitäts-
ses zehn Jahre oder älter ist.
nachweises veranlassen. Davon unberührt bleibt die
Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen des
§ 10 Personalausweises der Personalausweisbehörde nach
Ausschaltung; Einschaltung; § 27 Abs. 1 Nr. 3 anzuzeigen.
Sperrung und Entsperrung der Funktion (7) Der Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2
des elektronischen Identitätsnachweises stellt den Personalausweisbehörden für die Fälle nach
(1) Die antragstellende Person hat bei der Aushändi- Absatz 5 und den Personalausweisinhabern für die
gung des Personalausweises schriftlich gegenüber der Fälle nach Absatz 6 einen Sperrdienst über jederzeit
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öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen § 12
zur Verfügung.
Form und Verfahren der
(8) Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 5 oder 6 Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung
der Personalausweisinhaber das Wiederauffinden sei-
nes Personalausweises unter den Voraussetzungen (1) Die Datenübermittlung von den Personalaus-
des § 9 Abs. 1 Satz 6 und unter Vorlage seines Perso- weisbehörden an den Ausweishersteller zum Zweck
nalausweises mit, ersucht die Personalausweisbehörde der Ausweisherstellung, insbesondere die Übermittlung
den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 um sämtlicher Ausweisantragsdaten, erfolgt durch Daten-
Löschung des Sperreintrages zu diesem Personalaus- übertragung. Die Datenübertragung kann auch über
weis. Die Pflicht des Personalausweisinhabers, den Vermittlungsstellen erfolgen. Die beteiligten Stellen ha-
Ausweis bei Wiederauffinden nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 ben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
vorzulegen, bleibt hiervon unberührt. Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
(9) Der Zeitpunkt der Meldung des Abhandenkom- Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Ver-
mens eines Ausweises ist von der Personalausweisbe- traulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die
hörde oder Polizeibehörde zu dokumentieren und der Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleis-
ausstellenden Personalausweisbehörde mitzuteilen. ten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze
sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
§ 11
Informationspflichten (2) Zur elektronischen Erfassung und Qualitätssiche-
rung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie zur
(1) Auf Verlangen des Personalausweisinhabers hat
Übermittlung der Ausweisdaten von der Personalaus-
die Personalausweisbehörde ihm Einsicht in die im
weisbehörde an den Ausweishersteller dürfen aus-
elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium
schließlich solche technischen Systeme und Bestand-
gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren.
teile eingesetzt werden, die den Anforderungen der
(2) Die Personalausweisbehörde hat die antragstel- Rechtsverordnung nach § 34 Nr. 3 entsprechen. Die
lende Person bei der Antragstellung durch Übergabe Einhaltung der Anforderungen ist vom Bundesamt für
von Informationsmaterial über den elektronischen Iden- Sicherheit in der Informationstechnik gemäß der
titätsnachweis zu unterrichten, um die Abgabe der Rechtsverordnung nach § 34 Nr. 4 festzustellen.
Erklärung nach § 10 Abs. 1 vorzubereiten.
(3) Die Personalausweisbehörde hat die antrag- § 13
stellende Person schriftlich über die Maßnahmen zu un-
terrichten, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Übermittlung von Geheimnummer,
Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises zu Entsperrnummer und Sperrkennwort
gewährleisten.
Der Ausweishersteller übersendet antragstellenden
(4) Die Unterrichtung nach den Absätzen 2 und 3 ist Personen zum Zweck der Verwendung, Sperrung und
von der antragstellenden Person schriftlich zu bestäti- Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises
gen. die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das
(5) Personalausweisbehörden, die Kenntnis von dem Sperrkennwort des Personalausweises. Die Geheim-
Abhandenkommen eines Ausweises erlangen, haben nummer wird auf einer von den sonstigen Unterlagen
die zuständige Personalausweisbehörde, die aus- gesonderten Seite übermittelt. Soweit die antragstel-
stellende Personalausweisbehörde und eine Polizei- lende Person berechtigte Gründe darlegt, werden die
behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen; eine Unterlagen nach Satz 1 an die Personalausweisbe-
Polizeibehörde, die anderweitig Kenntnis vom Abhan- hörde übersandt, die den Personalausweis aushändigt.
denkommen eines Ausweises erlangt, hat die zustän- Diese stellt dem Ausweisinhaber die Unterlagen zur
dige und die ausstellende Personalausweisbehörde Verfügung. Die Personalausweisbehörde hat den Aus-
unverzüglich zu unterrichten. Dabei sollen Angaben weisinhaber bei Antragstellung auf die Risiken dieses
zum Familiennamen, den Vornamen, zur Seriennummer, Verfahrens hinzuweisen.
zur ausstellenden Personalausweisbehörde, zum Aus-
stellungsdatum und zur Gültigkeitsdauer des Aus- Abschnitt 3
weises übermittelt werden. Die Polizeibehörde hat die
Einstellung in die polizeiliche Sachfahndung vorzuneh- Umgang mit personenbezogenen Daten
men.
(6) Stellt eine nicht zuständige Personalausweisbe- § 14
hörde nach § 8 Abs. 4 einen Ausweis aus, so hat sie
Erhebung und
der zuständigen Personalausweisbehörde den Familien-
Verwendung personenbezogener Daten
namen, die Vornamen, den Tag und Ort der Geburt, die
ausstellende Personalausweisbehörde, das Ausstel- Die Erhebung und Verwendung personenbezogener
lungsdatum, die Gültigkeitsdauer und die Seriennum- Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises
mer des Ausweises zu übermitteln. darf ausschließlich erfolgen durch
(7) Schaltet eine Personalausweisbehörde den elek- 1. zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach
tronischen Identitätsnachweis eines Personalauswei- Maßgabe der §§ 15 bis 17,
ses aus oder ein, so hat sie unverzüglich die ausstel-
lende Personalausweisbehörde davon in Kenntnis zu 2. öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach
setzen. Maßgabe der §§ 18 bis 20.
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1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
§ 15 nur zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des
Automatisierter Abruf Dokumentes oder der Identität des Ausweisinhabers
und automatisierte Speicherung durch und nur nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 auslesen
zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden und verwenden. Echtheits- oder Identitätskontrollen
über öffentliche Kommunikationswege sind unzulässig.
(1) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung,
dürfen den Ausweis nicht zum automatisierten Abruf die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die Per-
personenbezogener Daten verwenden. Abweichend sonalausweis-, Pass- und Meldebehörden die Echtheit
von Satz 1 dürfen Polizeibehörden und -dienststellen des Personalausweises oder die Identität des Inhabers
des Bundes und der Länder, die Behörden der Zollver- überprüfen dürfen, sind sie befugt, die auf dem elekt-
waltung sowie die Steuerfahndungsstellen der Länder ronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des
den Ausweis im Rahmen ihrer Aufgaben und Befug- Personalausweises gespeicherten biometrischen und
nisse zum automatisierten Abruf personenbezogener sonstigen Daten auszulesen, die benötigten biometri-
Daten verwenden, die zu folgenden Zwecken im poli- schen Daten beim Personalausweisinhaber zu erheben
zeilichen Fahndungsbestand gespeichert sind: und die biometrischen Daten miteinander zu verglei-
1. Grenzkontrolle, chen. Die nach Satz 3 erhobenen Daten sind unverzüg-
2. Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung zum Zweck lich zu löschen, wenn die Prüfung der Echtheit des
der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Ab- Personalausweises oder der Identität des Inhabers
wehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder beendet ist.
3. der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der po-
§ 18
lizeilichen Beobachtung.
Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, Elektronischer Identitätsnachweis
dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen, die ge- (1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens
mäß Absatz 2 erlassen werden, keine personenbezo- 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu ver-
genen Aufzeichnungen gefertigt werden. wenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und
(2) In den Fällen des Absatzes 1 dürfen personenbe- nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen.
zogene Daten, soweit gesetzlich nichts anderes be- Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitäts-
stimmt ist, beim automatisierten Lesen des Ausweises nachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen
nicht in Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für des § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die des § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder
zu einer Feststellung geführt haben. des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
nicht vorliegen.
§ 16 (2) Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt
Verwendung von Seriennummern, durch Übermittlung von Daten aus dem elektronischen
Sperrkennwörtern und Sperrmerkmalen durch Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personal-
zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden ausweises. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Tech-
nik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von
Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die ins-
dürfen Seriennummern, Sperrkennwörter und Sperr-
besondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der
merkmale nicht so verwenden, dass mit ihrer Hilfe ein
Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein
automatisierter Abruf personenbezogener Daten oder
zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren
eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Abweichend
anzuwenden. Die Nutzung des elektronischen Identi-
von Satz 1 dürfen folgende Stellen die Seriennummern
tätsnachweises durch eine andere Person als den Per-
verwenden:
sonalausweisinhaber ist unzulässig.
1. die Personalausweisbehörden für den Abruf perso-
nenbezogener Daten aus ihren Dateien und (3) Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der Per-
sonalausweis gültig ist, sind zur Überprüfung, ob ein
2. die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes gesperrter oder abgelaufener Personalausweis vorliegt,
und der Länder, die Steuerfahndungsstellen der Län- immer zu übermitteln. Folgende weitere Daten können
der und die Behörden des Zollfahndungsdienstes für übermittelt werden:
den Abruf der in Dateien gespeicherten Serien-
nummern solcher Ausweise, die für ungültig erklärt 1. Familienname,
worden sind, abhandengekommen sind oder bei 2. Vornamen,
denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtbe-
rechtigte besteht. 3. Doktorgrad,
4. Tag der Geburt,
§ 17
5. Ort der Geburt,
Identitätsüberprüfung
6. Anschrift,
anhand der im elektronischen
Speicher- und Verarbeitungsmedium 7. Dokumentenart,
gespeicherten Daten durch zur
8. dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen,
Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
9. Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden dür-
fen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungs- 10. Angabe, ob ein bestimmtes Alter über- oder unter-
medium des Personalausweises gespeicherten Daten schritten wird,
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11. Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort zogener Daten noch zur automatisierten Speicherung
entspricht, und personenbezogener Daten verwendet werden.
12. Ordensname, Künstlername. (3) Die Seriennummern, die Sperrkennwörter und die
(4) Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Sperrmerkmale dürfen nicht so verwendet werden,
Diensteanbieter ein gültiges Berechtigungszertifikat an dass mit ihrer Hilfe ein automatisierter Abruf personen-
den Personalausweisinhaber übermittelt und dieser in bezogener Daten oder eine Verknüpfung von Dateien
der Folge seine Geheimnummer eingibt. Vor Eingabe möglich ist. Dies gilt nicht für den Abgleich von Sperr-
der Geheimnummer durch den Personalausweisinhaber merkmalen durch Diensteanbieter zum Zweck der
müssen insbesondere die folgenden Angaben aus dem Überprüfung, ob ein elektronischer Identitätsnachweis
Berechtigungszertifikat zur Anzeige übermittelt werden: gesperrt ist.
1. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Dienste- Abschnitt 4
anbieters,
Berechtigungen;
2. Kategorien der zu übermittelnden Daten nach Ab- elektronische Signatur
satz 3 Satz 2,
3. Zweck der Übermittlung, § 21
4. Hinweis auf die für den Diensteanbieter zuständigen Erteilung und Aufhebung
Stellen, die die Einhaltung der Vorschriften zum Da- von Berechtigungen für Diensteanbieter
tenschutz kontrollieren, (1) Diensteanbieter erhalten unter den Voraussetzun-
5. letzter Tag der Gültigkeitsdauer des Berechtigungs- gen des Absatzes 2 auf schriftlichen Antrag die Berech-
zertifikats. tigung, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder
(5) Die Übermittlung ist auf die im Berechtigungs- Geschäftszwecke erforderlichen Daten im Wege des
zertifikat genannten Datenkategorien beschränkt. Der elektronischen Identitätsnachweises beim Inhaber des
Personalausweisinhaber kann die Übermittlung auch Personalausweises mittels eines Berechtigungszertifi-
dieser Datenkategorien im Einzelfall ausschließen. kats anzufragen. Die zuständige Stelle nach § 7 Abs. 4
Satz 1 stellt hierzu den Diensteanbietern Berechtigun-
gen nach den nachstehenden Bestimmungen aus und
§ 19
stellt den Diensteanbietern entsprechende Berechti-
Speicherung im Rahmen gungszertifikate über jederzeit öffentlich erreichbare
des elektronischen Identitätsnachweises Kommunikationsverbindungen zur Verfügung. In dem
(1) Die Speicherung eines Sperrmerkmals ist aus- Antrag sind die Daten nach § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1
schließlich zulässig bis 4 anzugeben.
1. für abhandengekommene Personalausweise in der (2) Die Berechtigung nach Absatz 1 ist zu erteilen,
Sperrliste nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder wenn
2. vorübergehend beim Diensteanbieter zur Prüfung, 1. der angegebene Zweck nicht rechtswidrig ist,
ob der Personalausweis in den Sperrlisten nach 2. der Zweck nicht in der geschäftsmäßigen Übermitt-
§ 10 Abs. 4 Satz 1 aufgeführt ist; die Daten sind lung der Daten besteht und keine Anhaltspunkte für
nach der Prüfung unverzüglich zu löschen. die geschäftsmäßige oder unberechtigte Übermitt-
(2) Eine Speicherung des Sperrkennworts ist aus- lung der Daten vorliegen,
schließlich im Personalausweisregister nach § 23 Abs. 3 3. der antragstellende Diensteanbieter die Erforderlich-
Nr. 12 zulässig. keit der zu übermittelnden Angaben für den be-
(3) Eine zentrale, alle Sperrkennwörter oder alle schriebenen Zweck nachgewiesen hat,
Sperrmerkmale umfassende Speicherung ist unzuläs- 4. die Anforderungen, insbesondere an Datenschutz
sig. und Datensicherheit, gemäß der Rechtsverordnung
(4) Daten, die im Rahmen der Durchführung des nach § 34 Nr. 7 erfüllt sind und
elektronischen Identitätsnachweises aus technischen 5. keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ver-
Gründen oder zum Abgleich mit der Sperrliste an den wendung der Berechtigung vorliegen.
Diensteanbieter übermittelt werden, dürfen nur für den
Der Diensteanbieter hat durch Selbstverpflichtung die
Zeitraum der Übermittlung gespeichert werden. Die
Anforderungen nach Nummer 4 schriftlich zu bestäti-
Verarbeitung der Daten nach § 18 Abs. 3 Satz 2 bleibt
gen und auf Anforderung nachzuweisen.
hiervon unberührt.
(3) Die Berechtigung ist zu befristen. Die Gültigkeits-
§ 20 dauer darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht über-
schreiten. Die Berechtigung darf nur von dem im
Verwendung durch Berechtigungszertifikat angegebenen Diensteanbieter
öffentliche und nichtöffentliche Stellen und nur zu dem darin vorgesehenen Zweck verwendet
(1) Der Inhaber kann den Ausweis bei öffentlichen werden. Die Berechtigung kann mit Nebenbestimmun-
und nichtöffentlichen Stellen als Identitätsnachweis gen versehen und auf entsprechenden Antrag wieder-
und Legitimationspapier verwenden. holt erteilt werden.
(2) Außer zum elektronischen Identitätsnachweis (4) Änderungen der Daten und Angaben nach Ab-
darf der Ausweis durch öffentliche und nichtöffentliche satz 1 Satz 3 sind der zuständigen Stelle gemäß § 7
Stellen weder zum automatisierten Abruf personenbe- Abs. 4 Satz 1 unverzüglich mitzuteilen.
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(5) Die Berechtigung ist zurückzunehmen, wenn der 15. Vermerke über Anordnungen nach § 6 Abs. 7,
Diensteanbieter diese durch Angaben erwirkt hat, die in 16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinha-
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig bers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
waren. Sie ist zu widerrufen, wenn sie nicht oder nicht
im gleichen Umfang hätte erteilt werden dürfen. Die 17. die Tatsache, dass die Funktion des Personalaus-
Berechtigung soll zurückgenommen oder widerrufen weises zum elektronischen Identitätsnachweis aus-
werden, wenn die für den Diensteanbieter zuständige geschaltet wurde oder der Personalausweis in die
Datenschutzaufsichtsbehörde die Rücknahme oder Sperrliste eingetragen ist,
den Widerruf verlangt, weil Tatsachen die Annahme 18. Ordensname, Künstlername und
rechtfertigen, dass der Diensteanbieter die auf Grund 19. den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach
der Nutzung des Berechtigungszertifikates erhaltenen § 8 Abs. 4 Satz 2.
personenbezogenen Daten in unzulässiger Weise verar-
(4) Personenbezogene Daten im Personalausweisre-
beitet oder nutzt.
gister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen
(6) Mit Bekanntgabe der Rücknahme oder des Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach
Widerrufs der Berechtigung darf der Diensteanbieter dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie
vorhandene Berechtigungszertifikate nicht mehr ver- sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für
wenden. Dies gilt nicht, solange und soweit die sofor- die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der
tige Vollziehung (§ 30) ausgesetzt worden ist. Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die
Frist 30 Jahre.
§ 22
(5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt
Elektronische Signatur den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine
Der Personalausweis wird als sichere Signaturer- Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.
stellungseinheit im Sinne des § 2 Nr. 10 des Signatur-
gesetzes ausgestaltet. Die Vorschriften des Signatur- § 24
gesetzes bleiben unberührt. Verwendung im
Personalausweisregister gespeicherter Daten
Abschnitt 5
(1) Die Personalausweisbehörden dürfen personen-
Personalausweisregister; bezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes,
Speicherungsvorschriften anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben
oder verwenden.
§ 23
(2) Die Personalausweisbehörden dürfen anderen
Personalausweisregister Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Perso-
(1) Die Personalausweisbehörden führen Personal- nalausweisregister übermitteln, wenn
ausweisregister. 1. die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen
(2) Das Personalausweisregister dient der Durchfüh- oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Da-
rung dieses Gesetzes, insbesondere ten zu erhalten,
1. der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung 2. die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten
ihrer Echtheit und nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe
2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Aus- zu erfüllen, und
weis besitzt oder für die er ausgestellt ist. 3. die ersuchende Behörde die Daten bei dem Betrof-
(3) Das Personalausweisregister darf neben dem fenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und Aufwand erheben kann oder wenn nach der Art der
verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken aus- Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich
schließlich folgende Daten enthalten: sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen
werden muss.
1. Familienname und Geburtsname,
Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister ge-
2. Vornamen, speichert sind, müssen die in den Meldegesetzen
3. Doktorgrad, enthaltenen Beschränkungen beachtet werden.
4. Tag der Geburt, (3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung
5. Ort der Geburt, dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor-
liegen. Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Be-
6. Größe,
diensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter
7. Farbe der Augen, dazu besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Be-
8. Anschrift, hörde hat den Anlass des Ersuchens und die Herkunft
der übermittelten Daten und Unterlagen zu dokumen-
9. Staatsangehörigkeit,
tieren. Wird die Personalausweisbehörde vom Bundes-
10. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und amt für Verfassungsschutz, den Landesbehörden für
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst,
11. Seriennummer, dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundeskriminal-
12. Sperrkennwort, amt oder dem Generalbundesanwalt oder der Gene-
ralbundesanwältin um die Übermittlung von Daten
13. letzter Tag der Gültigkeitsdauer, ersucht, so hat die ersuchende Behörde den Familien-
14. ausstellende Behörde, namen, die Vornamen und die Anschrift des Betroffe-
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nen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung schließlich und vorübergehend der Herstellung des
aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind gesondert Ausweises dient; die Angaben sind anschließend zu lö-
aufzubewahren, durch technische und organisatorische schen.
Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjah- (4) Eine bundesweite Datenbank der biometrischen
res, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten. Merkmale wird nicht errichtet.
(4) Die Daten des Personalausweisregisters und des
Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils an- Abschnitt 6
deren Registers verwendet werden.
Pflichten des Ausweisinhabers;
Ungültigkeit und
§ 25
Entziehung des Ausweises
Datenübertragung und
automatisierter Abruf von Lichtbildern § 27
(1) In den Fällen des § 24 Abs. 2 dürfen personen- Pflichten des Ausweisinhabers
bezogene Daten auch durch Datenübertragung über-
mittelt werden. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personal-
ausweisbehörde unverzüglich
(2) Die Polizei- und Ordnungsbehörden, die Steuer-
fahndungsstellen der Länder sowie die Behörden der 1. den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung un-
Zollverwaltung dürfen das Lichtbild zum Zweck der richtig ist,
Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswid- 2. auf Verlangen den alten Ausweis beim Empfang ei-
rigkeiten im automatisierten Verfahren abrufen, wenn nes neuen Ausweises abzugeben,
die Personalausweisbehörde auf andere Weise nicht er-
3. den Verlust des Ausweises anzuzeigen und im Falle
reichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungs-
des Wiederauffindens diesen vorzulegen,
zweck gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind
die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise 4. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt anzuzeigen und
werden. Die abrufende Behörde trägt die Verantwor- 5. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflich-
tung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 tung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren be-
und 2 Satz 1 vorliegen. Alle Abrufe sind von den betei- waffneten Verband eines ausländischen Staates,
ligten Behörden so zu protokollieren, dass eine Kon- dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten
trolle der Zulässigkeit der Abrufe möglich ist. Die Proto- ist.
kolle enthalten:
(2) Der Personalausweisinhaber hat zumutbare Maß-
1. Familienname, Vornamen sowie Tag und Ort der Ge- nahmen zu treffen, damit keine andere Person Kenntnis
burt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde, von der Geheimnummer erlangt. Die Geheimnummer
2. Tag und Uhrzeit des Abrufs, darf insbesondere nicht auf dem Personalausweis ver-
3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen, merkt oder in anderer Weise zusammen mit diesem auf-
bewahrt werden. Ist dem Personalausweisinhaber be-
4. die Angabe der abrufenden und der den Abruf kannt, dass die Geheimnummer Dritten zur Kenntnis
anordnenden Person sowie gelangt ist, soll er diese unverzüglich ändern oder die
5. das Aktenzeichen. Funktion des elektronischen Identitätsnachweises aus-
§ 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. schalten lassen.
(3) Der Personalausweisinhaber soll durch techni-
§ 26 sche und organisatorische Maßnahmen gewährleisten,
Sonstige Speicherung dass der elektronische Identitätsnachweis gemäß § 18
personenbezogener Daten nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem
jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist.
(1) Beantragung, Ausstellung und Aushändigung Dabei soll er insbesondere solche technischen Sys-
von Ausweisen dürfen nicht zum Anlass genommen teme und Bestandteile einsetzen, die vom Bundesamt
werden, die dafür erforderlichen Angaben und bio- für Sicherheit in der Informationstechnik als für diesen
metrischen Merkmale außer bei den ausstellenden Einsatzzweck sicher bewertet werden.
Personalausweisbehörden nach § 7 Abs. 1 und 2 nach
den Vorgaben der §§ 23 bis 25 zu speichern. Entspre-
§ 28
chendes gilt für die zur Ausstellung des Ausweises er-
forderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbe- Ungültigkeit
zogene Datenträger. (1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn
(2) Die bei der Personalausweisbehörde gespeicher- 1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des
ten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändi- Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert wor-
gung des Personalausweises an die antragstellende den ist,
Person zu löschen.
2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit
(3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder
Speicherung darf nur bei dem Ausweishersteller und Größe – unzutreffend sind oder
ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Aus-
weise erfolgen. Die Speicherung sonstiger personenbe- 3. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
zogener Daten der antragstellenden Person bei dem (2) Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis
Ausweishersteller ist unzulässig, soweit sie nicht aus- für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für
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1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträg- 6. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erster Halb-
lich weggefallen sind. satz, Abs. 2, 3 oder Abs. 4 Satz 1 ein Sperrmerkmal,
(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektro- ein Sperrkennwort oder Daten speichert,
nischen Speicher- und Verarbeitungsmediums berühren 7. entgegen § 20 Abs. 2 den Ausweis zum automati-
nicht die Gültigkeit des Personalausweises. sierten Abruf oder zur automatisierten Speicherung
personenbezogener Daten verwendet,
§ 29 8. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 eine Seriennummer, ein
Sicherstellung und Einziehung Sperrmerkmal oder ein Sperrkennwort verwendet
oder
(1) Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Aus-
weis kann eingezogen werden. 9. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder Nr. 5 eine Anzeige
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
1. eine Person ihn unberechtigt besitzt oder
fahrlässig
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die 1. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 3 eine in § 18 Abs. 4
Voraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 3 oder Nr. 4 genannte Angabe nicht
vorliegen. richtig macht,
(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich 2. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 3 eine Berechtigung ver-
zu bestätigen. wendet,
§ 30 3. entgegen § 21 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
Sofortige Vollziehung oder
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die An- 4. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 ein Berechtigungszerti-
ordnung, dass der Ausweis nicht zum Verlassen fikat verwendet.
Deutschlands berechtigt (§ 6 Abs. 7), gegen die Aufhe-
bung der Berechtigung (§ 21 Abs. 5), gegen die Einzie- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
hung (§ 29 Abs. 1) und gegen die Sicherstellung des Absatzes 1 Nr. 6, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu
Ausweises (§ 29 Abs. 2) haben keine aufschiebende dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Wirkung. Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 2, 3 und 5 mit einer Geld-
buße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro ge-
Abschnitt 7
ahndet werden.
Gebühren und Auslagen;
Bußgeldvorschriften § 33
Bußgeldbehörden
§ 31
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
Gebühren und Auslagen
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und dieses Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird,
nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvor-
1. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 5 die Bun-
schriften sind zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
despolizeibehörden jeweils für ihren Geschäfts-
Gebühren und Auslagen zu erheben.
bereich,
(2) Das Auswärtige Amt kann, um Kaufkraftunter-
2. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 der Bundes-
schiede auszugleichen, Gebühren und Auslagen, die
beauftragte für den Datenschutz und die Informati-
von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik
onsfreiheit,
Deutschland für Amtshandlungen nach Absatz 1 erho-
ben werden, mindern oder auf sie einen Zuschlag bis zu 3. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 9 das Aus-
300 Prozent festsetzen. wärtige Amt für Ausweisangelegenheiten im Aus-
land,
§ 32 4. in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 die Vergabe-
Bußgeldvorschriften stelle für Berechtigungszertifikate nach § 7 Abs. 4
Satz 1.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abschnitt 8
Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht besitzt, Ve r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g ;
2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Übergangsvorschrift
Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht vorlegt,
3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 einen dort genannten § 34
Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt, Verordnungsermächtigung
4. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 eine Angabe nicht richtig Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
macht, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
5. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 einen elektronischen rates und im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt
Identitätsnachweis nutzt, 1. die Muster der Ausweise zu bestimmen,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1357
2. die Einzelheiten der technischen Anforderungen an 3. Doktorgrad,
die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerab- 4. Ordensname, Künstlername,
drücke sowie den Zugriffsschutz auf die im elektro-
nischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abge- 5. Tag und Ort der Geburt,
legten Daten zu regeln, 6. Geschlecht,
3. die Einzelheiten zu regeln über das Verfahren und die 7. Größe,
technischen Anforderungen für die Erfassung und 8. Farbe der Augen,
Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Finger-
abdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden 9. Wohnort,
Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, un- 10. Staatsangehörigkeit und
genügender Qualität des Fingerabdrucks oder 11. Seriennummer.“
Verletzungen der Fingerkuppe sowie die Form und
die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung 2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2
sämtlicher Ausweisantragsdaten von den Personal- des Gesetzes über Personalausweise“ durch die
ausweisbehörden an den Ausweishersteller, Wörter „§ 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes“
ersetzt.
4. die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach § 12 Abs. 2
Satz 2 zu regeln, 3. § 11 wird wie folgt geändert:
5. Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
nach § 18 zu regeln, b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Wohn-
6. die Einzelheiten ort“ die Wörter „oder die Größe“ eingefügt.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
a) der Geheimnummer,
„(2) Eine Passbehörde hat einen Pass für un-
b) der Sperrung und Entsperrung des elektronischen
gültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für
Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber
seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder
sowie
nachträglich weggefallen sind.
c) der Speicherung und Löschung der Sperrmerk-
(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des
male und des Sperrkennworts festzulegen,
elektronischen Speichermediums berühren nicht
7. die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen die Gültigkeit des Passes.“
und Berechtigungszertifikate festzulegen und
4. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
8. für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die gebüh-
„Die Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.“
renpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe
näher zu bestimmen; in der Rechtsverordnung kann 5. § 13 Abs. 3 wird aufgehoben.
die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom 6. § 17 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Verwaltungskostengesetz und vom Auslandskosten-
„Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehör-
gesetz geregelt und können Ermäßigungen und
den und -dienststellen des Bundes und der Länder,
Befreiungen von Gebühren und Auslagen zugelas-
die Steuerfahndungsstellen der Länder und die Be-
sen werden.
hörden der Zollverwaltung den Pass im Rahmen
ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatisier-
§ 35
ten Abruf personenbezogener Daten verwenden,
Übergangsvorschrift die für die Zwecke
Abweichend von § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 1. der Grenzkontrolle,
Satz 4 und Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 4 Satz 2 sowie § 31 2. der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus
Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 2012 für Deutsche mit Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung
Hauptwohnung im Ausland die Personalausweisbe- oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche
hörde nach § 7 Abs. 1 zuständig, in deren Bezirk er Sicherheit oder
oder sie sich vorübergehend aufhält.
3. der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der
Artikel 2 polizeilichen Beobachtung
im polizeilichen Fahndungstatbestand geführt wer-
Änderung des Passgesetzes den.“
Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntma- 7. § 19 wird wie folgt geändert:
chung vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Februar a) In Absatz 2 werden die Wörter „sind die vom
2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert: Auswärtigen Amt“ durch die Wörter „ist das Aus-
wärtige Amt mit den von ihm“ und das Wort
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Passbehörden“ durch das Wort „Passbehörde“
„Der Pass enthält neben dem Lichtbild des Passin- ersetzt.
habers, seiner Unterschrift, der Angabe der ausstel- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
lenden Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem
letzten Tag der Gültigkeitsdauer ausschließlich fol- „(4) Der Antrag auf Ausstellung eines Passes
gende Angaben über seine Person: muss auch von einer örtlich nicht zuständigen
Passbehörde bearbeitet werden, wenn ein wich-
1. Familienname und Geburtsname, tiger Grund dargelegt wird. Ein Pass darf nur mit
2. Vornamen, Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbe-
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hörde ausgestellt werden. Für die Ausstellung ei- die Steuerfahndungsstellen der Länder und an die
nes Passes zur Einreise in den Geltungsbereich Behörden der Zollverwaltung im Rahmen der Ver-
dieses Gesetzes oder eines hierfür bestimmten folgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“
Passersatzes bedarf es dieser Ermächtigung eingefügt.
nicht.“
12. In § 24 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2
8. In § 20 Abs. 3 werden die Wörter „bis zu 200 vom des Gesetzes über Personalausweise“ durch die
Hundert“ durch die Wörter „bis zu 300 Prozent“ er- Wörter „§ 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes“
setzt. ersetzt.
9. § 21 wird wie folgt geändert:
13. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
a) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1
„12. Nachweise über erteilte Ermächtigungen
vorangestellt:
nach § 19 Abs. 4 Satz 2,“.
b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Angabe
nicht richtig macht,“.
„4. Ordensname, Künstlername,“.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „im Aus- b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
land“ durch die Wörter „nach § 19 Abs. 2“ er- Nummern 2 bis 6.
setzt.
14. § 25 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
„(5) Die zuständige Passbehörde führt den
des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis
Nachweis über Pässe, für die sie eine Ermächti-
zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-
gung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.“
satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
10. § 22 wird wie folgt geändert: Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
a) In Absatz 1 werden die Wörter „übermitteln, bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“
sonst“ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Artikel 3
„Wird die Passbehörde von dem Bundesamt Änderung des
für Verfassungsschutz, den Landesbehörden Melderechtsrahmengesetzes
für Verfassungsschutz, dem Militärischen Ab-
schirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung
dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbun- der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I
desanwalt oder der Generalbundesanwältin um S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 26b des Geset-
die Übermittlung von Daten ersucht, so hat die zes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie
ersuchende Behörde den Familiennamen, die folgt geändert:
Vornamen und die Anschrift des Betroffenen
unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung 1. § 2 wird wie folgt geändert:
aufzuzeichnen.“ a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„5. Ordensname, Künstlername,“.
„(5) Passbehörden, die Kenntnis von dem Ab-
handenkommen eines Passes erlangen, haben b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2
die zuständige Passbehörde, die ausstellende des Gesetzes über Personalausweise“ durch die
Passbehörde und eine Polizeibehörde unverzüg- Wörter „§ 6 Abs. 7 des Personalausweisgeset-
lich in Kenntnis zu setzen; eine Polizeibehörde, zes“ ersetzt.
die anderweitig Kenntnis vom Abhandenkom-
2. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
men eines Passes erlangt, hat die zuständige
und die ausstellende Passbehörde unverzüglich „5. Ordensname, Künstlername,“.
zu unterrichten. Dabei sollen Angaben zum Fa-
miliennamen und den Vornamen des Inhabers, 3. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
zur Seriennummer, zur ausstellenden Behörde, „5. Ordensname, Künstlername,“.
zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeits-
dauer des Passes übermittelt werden. Die Poli-
zeibehörde hat die Einstellung in die polizeiliche Artikel 4
Sachfahndung vorzunehmen. Änderung der Signaturverordnung
(6) Stellt eine nicht zuständige Passbehörde
nach § 19 Abs. 4 einen Pass aus, so hat sie Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Signaturverordnung vom
der zuständigen Passbehörde den Familienna- 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch
men, die Vornamen, den Tag und Ort der Geburt, Artikel 9 Abs. 18 des Gesetzes vom 23. November 2007
die ausstellende Passbehörde, das Ausstel- (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird folgender
lungsdatum, die Gültigkeitsdauer und die Seri- Satz eingefügt:
ennummer des Passes zu übermitteln.“ „Die Identifizierung des Antragstellers kann auch mit-
11. In § 22a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver- hilfe des elektronischen Identitätsnachweises gemäß
kehrsordnungswidrigkeiten“ die Wörter „sowie an § 18 des Personalausweisgesetzes erfolgen.“
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Artikel 5 zeichen und die Tatsache, dass die Prüfung anhand
eines elektronischen Identitätsnachweises erfolgt
Änderung des ist, aufzuzeichnen.“
Geldwäschegesetzes
Artikel 6
Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690) wird wie folgt geändert: Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
1. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 werden nach den Wör-
laut des Passgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
tern „einer beglaubigten Kopie eines solchen
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Dokuments“ ein Komma sowie die Wörter „eines
bekannt machen.
elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des
Personalausweisgesetzes“ eingefügt.
Artikel 7
2. In § 8 Abs. 1 wird ein Satz 6 eingefügt: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„Sofern im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identifi- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
zierung einer natürlichen Person anhand eines 1. November 2010 in Kraft; gleichzeitig tritt das Gesetz
elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des über Personalausweise in der Fassung der Bekanntma-
Personalausweisgesetzes erfolgt, ist anstelle der chung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt ge-
Art, der Nummer und der ausstellenden Behörde ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007
des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Do- (BGBl. I S. 1566), außer Kraft. Artikel 1 § 21 tritt am
kuments das dienste- und kartenspezifische Kenn- 1. Mai 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
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