1346                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009




                                                 Gesetz
                      über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
                                 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften*)
                                                                   Vom 18. Juni 2009


          Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       §  5 Ausweismuster; gespeicherte Daten
        sen:                                                                    §  6 Gültigkeitsdauer; vorzeitige Beantragung; räumliche Be-
                                                                                     schränkungen
                              Inhaltsübersicht                                  §  7 Sachliche Zuständigkeit
        Artikel 1 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen           §  8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzustän-
                  Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG)                digkeit
        Artikel 2 Änderung des Passgesetzes
        Artikel 3 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes                                                  Abschnitt 2
        Artikel 4 Änderung der Signaturverordnung
                                                                                          Ausstellung und Sperrung des Ausweises
        Artikel 5 Änderung des Geldwäschegesetzes
        Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis                                      §  9 Ausstellung des Ausweises
        Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                               § 10 Ausschaltung; Einschaltung; Sperrung und Entsperrung der
                                                                                     Funktion des elektronischen Identitätsnachweises
                                     Artikel 1                                  § 11 Informationspflichten
                                                                                § 12 Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung und
                                 Gesetz                                              -übermittlung
                     über Personalausweise und den                              § 13 Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und
                    elektronischen Identitätsnachweis                                Sperrkennwort
                   (Personalausweisgesetz – PAuswG)
                              Inhaltsübersicht                                                            Abschnitt 3

                                    Abschnitt 1                                            Umgang mit personenbezogenen Daten
                              Allgemeine Vorschriften
                                                                                § 14 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
        §    1   Ausweispflicht; Ausweisrecht                                   § 15 Automatisierter Abruf und automatisierte Speicherung
        §    2   Begriffsbestimmungen                                                durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
        §    3   Vorläufiger Personalausweis                                    § 16 Verwendung von Seriennummern, Sperrkennwörtern und
        §    4   Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für           Sperrmerkmalen durch zur Identitätsfeststellung berech-
                 Berechtigungszertifikate                                            tigte Behörden
                                                                                § 17 Identitätsüberprüfung anhand der im elektronischen Spei-
        *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
                                                                                     cher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten
           Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-         durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
           verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften     § 18 Elektronischer Identitätsnachweis
           und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft    § 19 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitäts-
           (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie        nachweises
           2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden
           ist, sind beachtet worden.                                           § 20 Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen




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                                     Abschnitt 4                           1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur
                      Berechtigungen; elektronische Signatur                  durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die
        § 21 Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen für Dienste-          handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von
             anbieter                                                         einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Voll-
        § 22 Elektronische Signatur                                           macht Bevollmächtigten vertreten werden,
                                                                           2. die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus,
                                     Abschnitt 5
                                                                              einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung
                 Personalausweisregister; Speicherungsvorschriften            untergebracht sind oder
        § 23 Personalausweisregister
                                                                           3. die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht
        § 24 Verwendung im Personalausweisregister gespeicherter
             Daten                                                            allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
        § 25 Datenübertragung und automatisierter Abruf von Licht-           (4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen,
             bildern
                                                                           wenn Personen
        § 26 Sonstige Speicherung personenbezogener Daten
                                                                           1. noch nicht 16 Jahre alt sind oder
                                     Abschnitt 6
                                                                           2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
                          Pflichten des Ausweisinhabers;                      Grundgesetzes sind, die der Meldepflicht deswegen
                    Ungültigkeit und Entziehung des Ausweises
                                                                              nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in
        §   27   Pflichten des Ausweisinhabers                                Deutschland haben.
        §   28   Ungültigkeit
        §   29   Sicherstellung und Einziehung
                                                                                                          §2
        §   30   Sofortige Vollziehung
                                                                                             Begriffsbestimmungen
                                     Abschnitt 7
                                                                             (1) Ausweise im Sinne dieses Gesetzes sind der Per-
                   Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften
                                                                           sonalausweis und der vorläufige Personalausweis.
        § 31 Gebühren und Auslagen
        § 32 Bußgeldvorschriften                                              (2) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
        § 33 Bußgeldbehörden                                               im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Stellen, die
                                                                           befugt sind, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
                                     Abschnitt 8                           als hoheitliche Maßnahme die Identität von Personen
                  Verordnungsermächtigung; Übergangsvorschrift
                                                                           festzustellen.
        § 34 Verordnungsermächtigung                                          (3) Diensteanbieter sind natürliche und juristische
        § 35 Übergangsvorschrift                                           Personen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben der
                                                                           öffentlichen Verwaltung oder zur Erfüllung eigener
                                  Abschnitt 1                              Geschäftszwecke den Nachweis der Identität oder ein-
                                                                           zelner Identitätsmerkmale des Ausweisinhabers benöti-
                       A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
                                                                           gen und ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz inner-
                                                                           halb des Geltungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des
                                          §1
                                                                           Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Ok-
                        Ausweispflicht; Ausweisrecht                       tober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
           (1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des               Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
        Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu be-              Datenverkehr sowie in Staaten, in denen ein vergleich-
        sitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen           barer Datenschutzstandard besteht, haben.
        Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen,               (4) Ein Berechtigungszertifikat ist eine elektronische
        sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müs-                Bescheinigung, die es einem Diensteanbieter ermög-
        sen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identi-           licht,
        tät berechtigten Behörde vorlegen. Vom Ausweisinha-
        ber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu             1. seine Identität dem Personalausweisinhaber nach-
        hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam                     zuweisen und
        aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung
                                                                           2. die Übermittlung personen- und ausweisbezogener
        berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einzie-
                                                                              Daten aus dem Personalausweis anzufragen.
        hung und Sicherstellung.
           (2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als          Berechtigte Diensteanbieter erhalten Berechtigungszer-
        Binnenschiffer oder Seeleute nach den Landesmelde-                 tifikate. Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
        gesetzen einer besonderen Meldepflicht unterliegen.                erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate, die aus-
        Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheits-             schließlich für die hoheitliche Tätigkeit der Identitäts-
        strafe vollzogen wird. Personen, die einen gültigen                feststellung zu verwenden sind.
        Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besit-                  (5) Ein dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen
        zen, können die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1                ist eine Zeichenfolge, die im Speicher- und Verarbei-
        und 2 auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Pas-             tungsmedium des Personalausweises berechnet wird.
        ses erfüllen.                                                      Es dient der eindeutigen elektronischen Wiedererken-
           (3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach                  nung eines Personalausweises durch den Dienstean-
        § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht              bieter, für den es errechnet wurde, ohne dass weitere
        befreien,                                                          personenbezogene Daten übermittelt werden müssen.



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           (6) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die                dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnum-
        ausschließlich der Sperrung abhandengekommener                     mer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten aus-
        Personalausweise mit eingeschaltetem elektronischen                schließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben
        Identitätsnachweis dient.                                          über den Ausweisinhaber:
           (7) Sperrmerkmale eines Personalausweises sind                    1. Familienname und Geburtsname,
        dienste- und kartenspezifische Zeichenfolgen, die                    2. Vornamen,
        ausschließlich der Erkennung abhandengekommener
        Personalausweise durch den Diensteanbieter dienen,                   3. Doktorgrad,
        für den sie errechnet wurden.                                        4. Tag und Ort der Geburt,
           (8) Jeder Ausweis erhält eine neue Seriennummer.                  5. Lichtbild,
        Die Seriennummer eines Personalausweises setzt sich                  6. Unterschrift,
        aus einer vierstelligen Behördenkennzahl und einer
        fünfstelligen, zufällig vergebenen Nummer zusammen                   7. Größe,
        und kann Ziffern und Buchstaben enthalten. Die Serien-               8. Farbe der Augen,
        nummer des vorläufigen Personalausweises besteht
                                                                             9. Anschrift, bei Anschrift im Ausland die Angabe
        aus einem Buchstaben und sieben Ziffern.
                                                                                „keine Hauptwohnung in Deutschland“,
          (9) Die Prüfziffern werden aus den Daten des ma-                  10. Staatsangehörigkeit,
        schinenlesbaren Bereichs errechnet und dienen zur
        Feststellung seiner Unversehrtheit.                                 11. Seriennummer und
           (10) Die Geheimnummer besteht aus einer sechs-                   12. Ordensname, Künstlername.
        stelligen Ziffernfolge und dient der Freigabe der Daten-              (3) Der vorläufige Personalausweis enthält die in
        übermittlung aus dem Personalausweis im Rahmen des                 Absatz 2 Nr. 1 bis 12 genannten Angaben sowie die
        elektronischen Identitätsnachweises.                               Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Aus-
          (11) Die Zugangsnummer ist eine zufällig erzeugte,               stellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer.
        ausschließlich auf der Karte sichtbar aufgebrachte                    (4) Ausweise haben einen Bereich für das automati-
        sechsstellige Ziffernfolge, die zur Absicherung gegen              sierte Auslesen. Dieser darf ausschließlich die folgen-
        unberechtigten Zugriff auf die Kommunikation zwi-                  den sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:
        schen Personalausweis und Lesegeräten dient.                       1. Abkürzungen
           (12) Die Entsperrnummer ist eine zufällig erzeugte                  a) „IDD“ für Personalausweis der Bundesrepublik
        Ziffernfolge, die die Freischaltung der Geheimnummer                      Deutschland oder
        ermöglicht, wenn diese nach dreimaliger Fehleingabe
        gesperrt worden ist.                                                   b) „ITD“ für vorläufigen Personalausweis der Bun-
                                                                                  desrepublik Deutschland,
                                      §3                                   2. Familienname,
                      Vorläufiger Personalausweis                          3. Vornamen,
           (1) Macht die antragstellende Person glaubhaft,                 4. Seriennummer,
        dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vor-           5. Abkürzung „D“ für deutsche Staatsangehörigkeit,
        läufiger Personalausweis auszustellen.
                                                                           6. Tag der Geburt,
          (2) Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 ge-
        nannten Behörden zuständig.                                        7. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
                                                                           8. Prüfziffern und
                                      §4                                   9. Leerstellen.
              Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller;                      Bei einer Identitätsüberprüfung nach § 17 darf auch die
              Vergabestelle für Berechtigungszertifikate                   aufgedruckte Zugangsnummer automatisiert gelesen
          (1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person                 werden.
        ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik                    (5) Der Personalausweis enthält ein elektronisches
        Deutschland besitzen.                                              Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem folgende
          (2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik                    Daten gespeichert werden:
        Deutschland.                                                       1. die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5, 9 und 12,
          (3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt den                2. die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach
        Ausweishersteller, die Vergabestelle für Berechtigungs-               Absatz 4 Satz 2 und
        zertifikate und den Sperrlistenbetreiber und macht
                                                                           3. die Fingerabdrücke nach Absatz 9, die Bezeichnung
        deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.
                                                                              der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der
                                                                              Abdrücke.
                                      §5
                                                                             (6) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes
                 Ausweismuster; gespeicherte Daten                         Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.
           (1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszu-                (7) Abweichend von Absatz 5 erhalten Kinder, so-
        stellen.                                                           lange sie noch nicht sechs Jahre alt sind, einen Perso-
          (2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe                 nalausweis mit einem elektronischen Speicher- und
        der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung,                Verarbeitungsmedium, auf dem nur das Lichtbild und



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        die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Ab-                     (2) Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland
        satz 4 Satz 2 gespeichert sind.                                    ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten
                                                                           Auslandsvertretungen zuständig (Personalausweisbe-
           (8) Die Seriennummer, die Prüfziffern, das Sperr-
                                                                           hörde).
        kennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über
        die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf                      (3) Für die Einziehung nach § 29 Abs. 1 und die
        solche Daten enthalten.                                            Sicherstellung nach § 29 Abs. 2 sind die Personalaus-
                                                                           weisbehörden, die Auslandsvertretungen und die zur
           (9) Fingerabdrücke werden nur auf Antrag der an-
                                                                           hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigten Behör-
        tragstellenden Person gespeichert. Die Fingerabdrücke
                                                                           den zuständig.
        der antragstellenden Person werden in Form des fla-
        chen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im                 (4) Für die Erteilung und Aufhebung von Berechti-
        elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium                   gungen nach § 21 ist die Vergabestelle für Berechti-
        des Personalausweises gespeichert. Bei Fehlen eines                gungszertifikate nach § 4 Abs. 3 zuständig. Für das
        Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerab-                  Führen einer Sperrliste nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ist der
        drucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatz-              Sperrlistenbetreiber nach § 4 Abs. 3 zuständig.
        weise der flache Abdruck entweder des Daumens, des                    (5) Für Diensteanbieter in Deutschland sind die für
        Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Finger-            die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes zu-
        abdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme                 ständigen Stellen zuständig. Haben Diensteanbieter
        der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die                  ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz nicht in
        nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.                 Deutschland, so ist der Bundesbeauftragte für den
           (10) Die im elektronischen Speicher- und Verarbei-              Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständige
        tungsmedium gespeicherten Daten ermöglichen auch                   Datenschutzaufsichtsbehörde im Sinne des § 21 Abs. 5
        die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises               Satz 3.
        nach § 18.
                                                                                                          §8
                                      §6                                                  Örtliche Zuständigkeit;
                                                                                 Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
                    Gültigkeitsdauer; vorzeitige
              Beantragung; räumliche Beschränkungen                           (1) In Deutschland ist die Personalausweisbehörde
                                                                           zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person
          (1) Personalausweise werden für eine Gültigkeits-                oder der Ausweisinhaber für seine Wohnung, bei meh-
        dauer von zehn Jahren ausgestellt.                                 reren Wohnungen für seine Hauptwohnung, melde-
          (2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalauswei-              pflichtig ist. Hat die antragstellende Person keine
        ses kann ein neuer Personalausweis beantragt werden,               Wohnung, so ist die Personalausweisbehörde zustän-
        wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung              dig, in deren Bezirk sie sich vorübergehend aufhält.
        dargelegt wird.                                                       (2) Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt be-
          (3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind,              stimmten Auslandsvertretungen zuständig, in deren
        beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises                 Bezirk sich die antragstellende Person oder der Aus-
        sechs Jahre.                                                       weisinhaber gewöhnlich aufhält. Der Ausweisinhaber
                                                                           hat den Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthalts-
          (4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personal-             ort zu erbringen.
        ausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungs-
                                                                             (3) Für Binnenschiffer, die keine Wohnung in
        zwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei
                                                                           Deutschland haben, ist die Personalausweisbehörde
        Monaten nicht überschreiten.
                                                                           am Heimatort des Binnenschiffes, für Seeleute, die
           (5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht            keine Wohnung in Deutschland haben, die Personal-
        zulässig.                                                          ausweisbehörde am Sitz des Reeders zuständig.
           (6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den               (4) Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
        Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den               muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Perso-
        Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des                  nalausweisbehörde bearbeitet werden, wenn ein wich-
        Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zustän-             tiger Grund dargelegt wird. Ein Ausweis darf nur mit
        dige Behörde den Fortbestand der deutschen Staats-                 Ermächtigung der örtlich zuständigen Personalaus-
        angehörigkeit festgestellt hat.                                    weisbehörde ausgestellt werden.
           (7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des
                                                                                                  Abschnitt 2
        Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzel-
        fall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen                                Ausstellung und
        Deutschlands berechtigt.                                                        Sperrung des Ausweises
           (8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizei-                                               §9
        lichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.
                                                                                           Ausstellung des Ausweises
                                      §7                                      (1) Ausweise werden auf Antrag für Deutsche im
                                                                           Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
                         Sachliche Zuständigkeit
                                                                           ausgestellt. § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
           (1) Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind              setzes ist nicht anzuwenden. Im Antragsverfahren
        die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig                  nachzureichende Erklärungen können mittels Daten-
        (Personalausweisbehörden).                                         übertragung abgegeben werden. Die antragstellende



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        Person und ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei              Personalausweisbehörde zu erklären, ob sie den elek-
        der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevoll-                 tronischen Identitätsnachweis nutzen will. Der Perso-
        mächtigten vertreten lassen. Dies gilt nicht für eine              nalausweisinhaber kann diese Erklärung jederzeit wäh-
        handlungs- oder einwilligungsunfähige antragstellende              rend der Gültigkeitsdauer des Personalausweises
        Person, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich             durch schriftliche Erklärung gegenüber der Personal-
        beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. Die               ausweisbehörde abändern. Will die antragstellende
        antragstellende Person und ihr gesetzlicher oder be-               Person den elektronischen Identitätsnachweis nicht
        vollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen.             nutzen, schaltet die Personalausweisbehörde diese
           (2) Für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt              Funktion aus. Wird der Antrag in einer Auslandsvertre-
        sind, und für Personen, die geschäftsunfähig sind und              tung gestellt, so hat die antragstellende Person die Er-
        sich nicht nach Absatz 1 Satz 5 durch einen Bevoll-                klärung bei Antragstellung abzugeben.
        mächtigten vertreten lassen, kann nur diejenige Person                (2) Der Ausweishersteller schaltet die Funktion vor
        den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist oder als               Aushändigung des Personalausweises aus, wenn die
        Betreuer ihren Aufenthalt bestimmen darf. Sie ist ver-             antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstel-
        pflichtet, für Jugendliche, die 16, aber noch nicht                lung noch nicht 16 Jahre alt ist. Gleiches gilt, wenn
        18 Jahre alt sind, innerhalb von sechs Wochen, nach-               die Erklärung nach Absatz 1 Satz 4 in der Auslandsver-
        dem der Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist, den                 tretung abgegeben wird und die antragstellende Person
        Antrag auf Ausstellung eines Ausweises zu stellen, falls           erklärt hat, dass sie den elektronischen Identitätsnach-
        dies der Jugendliche unterlässt. Jugendliche, die min-             weis nicht nutzen möchte.
        destens 16 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen                (3) Auf Antrag des Ausweisinhabers und unter Vor-
        nach diesem Gesetz vornehmen.                                      lage des Personalausweises kann ein ausgeschalteter
           (3) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben,                elektronischer Identitätsnachweis während der Gültig-
        die zur Feststellung der Person des Antragstellers und             keitsdauer des Personalausweises eingeschaltet wer-
        seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. Die               den, wenn der Ausweisinhaber zum Zeitpunkt der
        Angaben zum Doktorgrad und zu den Ordens- und                      Antragstellung bereits 16 Jahre alt ist. Ebenso kann
        Künstlernamen sind freiwillig. Die antragstellende Per-            auf Antrag ein eingeschalteter elektronischer Identitäts-
        son hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Sie             nachweis während der Gültigkeitsdauer des Personal-
        hat bei Beantragung schriftlich zu erklären, ob ihre Fin-          ausweises ausgeschaltet werden.
        gerabdrücke im Speicher- und Verarbeitungsmedium                      (4) Der Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2
        des Personalausweises gespeichert werden sollen.                   stellt jedem Diensteanbieter über jederzeit öffentlich
        Entscheidet sich die antragstellende Person gegen die              erreichbare Kommunikationsverbindungen eine für ihn
        Aufnahme der Fingerabdrücke, so dürfen ihr daraus                  errechnete, aktuelle Liste bereit, die ausschließlich die
        keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile entste-             Sperrmerkmale abhandengekommener Personalaus-
        hen mit der Ausnahme, dass Verfahren zur Identitäts-               weise mit eingeschaltetem elektronischen Identitäts-
        prüfung mit Fingerabdruckvergleich nicht genutzt                   nachweis enthält (Sperrliste). Die Diensteanbieter rufen
        werden können. Die antragstellende Person ist hierüber             die für sie errechnete Sperrliste regelmäßig ab und
        und über die Freiwilligkeit der Aufnahme der Fingerab-             gleichen sie im Rahmen des elektronischen Identitäts-
        drücke schriftlich zu informieren. Soweit in den Perso-            nachweises lokal mit zu akzeptierenden Personalaus-
        nalausweis Fingerabdrücke aufzunehmen sind, sind                   weisen ab.
        diese der antragstellenden Person abzunehmen und
        nach Maßgabe von § 5 Abs. 9 elektronisch zu erfassen.                (5) Erlangt die ausstellende Personalausweisbe-
        Fingerabdrücke von Kindern sind nicht abzunehmen,                  hörde Kenntnis vom
        solange die Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind.                1. Abhandenkommen eines Personalausweises mit
           (4) Bestehen Zweifel über die Person des Antrag-                   eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis
        stellers, sind die zur Feststellung seiner Identität erfor-           oder
        derlichen Maßnahmen zu treffen. Die Personalausweis-               2. Versterben eines Ausweisinhabers,
        behörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher
                                                                           hat sie unverzüglich zum Zweck der Aktualisierung der
        Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität der an-
                                                                           Sperrliste das Sperrkennwort dieses Personalauswei-
        tragstellenden Person auf andere Weise nicht oder nur
                                                                           ses an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2
        unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden
                                                                           zu übermitteln.
        kann. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zu-
        sammenhang mit der Feststellung angefallenen Unter-                    (6) Der Personalausweisinhaber kann in den Fällen
        lagen zu vernichten. Die Vernichtung ist zu protokollie-           des Verlustes oder Abhandenkommens seines Perso-
        ren.                                                               nalausweises mit eingeschaltetem elektronischen Iden-
                                                                           titätsnachweis auch durch Mitteilung des Sperrkenn-
          (5) Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten,
                                                                           worts an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2
        wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Auswei-
                                                                           eine sofortige Sperrung des elektronischen Identitäts-
        ses zehn Jahre oder älter ist.
                                                                           nachweises veranlassen. Davon unberührt bleibt die
                                                                           Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen des
                                     § 10                                  Personalausweises der Personalausweisbehörde nach
                     Ausschaltung; Einschaltung;                           § 27 Abs. 1 Nr. 3 anzuzeigen.
               Sperrung und Entsperrung der Funktion                          (7) Der Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2
               des elektronischen Identitätsnachweises                     stellt den Personalausweisbehörden für die Fälle nach
          (1) Die antragstellende Person hat bei der Aushändi-             Absatz 5 und den Personalausweisinhabern für die
        gung des Personalausweises schriftlich gegenüber der               Fälle nach Absatz 6 einen Sperrdienst über jederzeit



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        öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen                                                § 12
        zur Verfügung.
                                                                                         Form und Verfahren der
          (8) Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 5 oder 6                Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung
        der Personalausweisinhaber das Wiederauffinden sei-
        nes Personalausweises unter den Voraussetzungen                       (1) Die Datenübermittlung von den Personalaus-
        des § 9 Abs. 1 Satz 6 und unter Vorlage seines Perso-              weisbehörden an den Ausweishersteller zum Zweck
        nalausweises mit, ersucht die Personalausweisbehörde               der Ausweisherstellung, insbesondere die Übermittlung
        den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 um                 sämtlicher Ausweisantragsdaten, erfolgt durch Daten-
        Löschung des Sperreintrages zu diesem Personalaus-                 übertragung. Die Datenübertragung kann auch über
        weis. Die Pflicht des Personalausweisinhabers, den                 Vermittlungsstellen erfolgen. Die beteiligten Stellen ha-
        Ausweis bei Wiederauffinden nach § 27 Abs. 1 Nr. 3                 ben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
        vorzulegen, bleibt hiervon unberührt.                              Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
          (9) Der Zeitpunkt der Meldung des Abhandenkom-                   Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Ver-
        mens eines Ausweises ist von der Personalausweisbe-                traulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die
        hörde oder Polizeibehörde zu dokumentieren und der                 Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleis-
        ausstellenden Personalausweisbehörde mitzuteilen.                  ten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze
                                                                           sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem
                                                                           jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
                                     § 11
                          Informationspflichten                               (2) Zur elektronischen Erfassung und Qualitätssiche-
                                                                           rung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie zur
           (1) Auf Verlangen des Personalausweisinhabers hat
                                                                           Übermittlung der Ausweisdaten von der Personalaus-
        die Personalausweisbehörde ihm Einsicht in die im
                                                                           weisbehörde an den Ausweishersteller dürfen aus-
        elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium
                                                                           schließlich solche technischen Systeme und Bestand-
        gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren.
                                                                           teile eingesetzt werden, die den Anforderungen der
            (2) Die Personalausweisbehörde hat die antragstel-             Rechtsverordnung nach § 34 Nr. 3 entsprechen. Die
        lende Person bei der Antragstellung durch Übergabe                 Einhaltung der Anforderungen ist vom Bundesamt für
        von Informationsmaterial über den elektronischen Iden-             Sicherheit in der Informationstechnik gemäß der
        titätsnachweis zu unterrichten, um die Abgabe der                  Rechtsverordnung nach § 34 Nr. 4 festzustellen.
        Erklärung nach § 10 Abs. 1 vorzubereiten.
           (3) Die Personalausweisbehörde hat die antrag-                                                § 13
        stellende Person schriftlich über die Maßnahmen zu un-
        terrichten, die erforderlich sind, um die Sicherheit der                      Übermittlung von Geheimnummer,
        Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises zu                           Entsperrnummer und Sperrkennwort
        gewährleisten.
                                                                              Der Ausweishersteller übersendet antragstellenden
          (4) Die Unterrichtung nach den Absätzen 2 und 3 ist              Personen zum Zweck der Verwendung, Sperrung und
        von der antragstellenden Person schriftlich zu bestäti-            Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises
        gen.                                                               die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das
           (5) Personalausweisbehörden, die Kenntnis von dem               Sperrkennwort des Personalausweises. Die Geheim-
        Abhandenkommen eines Ausweises erlangen, haben                     nummer wird auf einer von den sonstigen Unterlagen
        die zuständige Personalausweisbehörde, die aus-                    gesonderten Seite übermittelt. Soweit die antragstel-
        stellende Personalausweisbehörde und eine Polizei-                 lende Person berechtigte Gründe darlegt, werden die
        behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen; eine                   Unterlagen nach Satz 1 an die Personalausweisbe-
        Polizeibehörde, die anderweitig Kenntnis vom Abhan-                hörde übersandt, die den Personalausweis aushändigt.
        denkommen eines Ausweises erlangt, hat die zustän-                 Diese stellt dem Ausweisinhaber die Unterlagen zur
        dige und die ausstellende Personalausweisbehörde                   Verfügung. Die Personalausweisbehörde hat den Aus-
        unverzüglich zu unterrichten. Dabei sollen Angaben                 weisinhaber bei Antragstellung auf die Risiken dieses
        zum Familiennamen, den Vornamen, zur Seriennummer,                 Verfahrens hinzuweisen.
        zur ausstellenden Personalausweisbehörde, zum Aus-
        stellungsdatum und zur Gültigkeitsdauer des Aus-                                          Abschnitt 3
        weises übermittelt werden. Die Polizeibehörde hat die
        Einstellung in die polizeiliche Sachfahndung vorzuneh-              Umgang mit personenbezogenen Daten
        men.
           (6) Stellt eine nicht zuständige Personalausweisbe-                                           § 14
        hörde nach § 8 Abs. 4 einen Ausweis aus, so hat sie
                                                                                              Erhebung und
        der zuständigen Personalausweisbehörde den Familien-
                                                                                   Verwendung personenbezogener Daten
        namen, die Vornamen, den Tag und Ort der Geburt, die
        ausstellende Personalausweisbehörde, das Ausstel-                    Die Erhebung und Verwendung personenbezogener
        lungsdatum, die Gültigkeitsdauer und die Seriennum-                Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises
        mer des Ausweises zu übermitteln.                                  darf ausschließlich erfolgen durch
           (7) Schaltet eine Personalausweisbehörde den elek-              1. zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach
        tronischen Identitätsnachweis eines Personalauswei-                   Maßgabe der §§ 15 bis 17,
        ses aus oder ein, so hat sie unverzüglich die ausstel-
        lende Personalausweisbehörde davon in Kenntnis zu                  2. öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach
        setzen.                                                               Maßgabe der §§ 18 bis 20.



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                                     § 15                                  nur zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des
                        Automatisierter Abruf                              Dokumentes oder der Identität des Ausweisinhabers
               und automatisierte Speicherung durch                        und nur nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 auslesen
          zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden                  und verwenden. Echtheits- oder Identitätskontrollen
                                                                           über öffentliche Kommunikationswege sind unzulässig.
           (1) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden             Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung,
        dürfen den Ausweis nicht zum automatisierten Abruf                 die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die Per-
        personenbezogener Daten verwenden. Abweichend                      sonalausweis-, Pass- und Meldebehörden die Echtheit
        von Satz 1 dürfen Polizeibehörden und -dienststellen               des Personalausweises oder die Identität des Inhabers
        des Bundes und der Länder, die Behörden der Zollver-               überprüfen dürfen, sind sie befugt, die auf dem elekt-
        waltung sowie die Steuerfahndungsstellen der Länder                ronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des
        den Ausweis im Rahmen ihrer Aufgaben und Befug-                    Personalausweises gespeicherten biometrischen und
        nisse zum automatisierten Abruf personenbezogener                  sonstigen Daten auszulesen, die benötigten biometri-
        Daten verwenden, die zu folgenden Zwecken im poli-                 schen Daten beim Personalausweisinhaber zu erheben
        zeilichen Fahndungsbestand gespeichert sind:                       und die biometrischen Daten miteinander zu verglei-
        1. Grenzkontrolle,                                                 chen. Die nach Satz 3 erhobenen Daten sind unverzüg-
        2. Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung zum Zweck                 lich zu löschen, wenn die Prüfung der Echtheit des
           der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Ab-            Personalausweises oder der Identität des Inhabers
           wehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder           beendet ist.
        3. der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der po-
                                                                                                         § 18
           lizeilichen Beobachtung.
        Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben,                        Elektronischer Identitätsnachweis
        dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen, die ge-                (1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens
        mäß Absatz 2 erlassen werden, keine personenbezo-                  16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu ver-
        genen Aufzeichnungen gefertigt werden.                             wenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und
           (2) In den Fällen des Absatzes 1 dürfen personenbe-             nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen.
        zogene Daten, soweit gesetzlich nichts anderes be-                 Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitäts-
        stimmt ist, beim automatisierten Lesen des Ausweises               nachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen
        nicht in Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für            des § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
        Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die                 des § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder
        zu einer Feststellung geführt haben.                               des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
                                                                           nicht vorliegen.
                                     § 16                                     (2) Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt
                 Verwendung von Seriennummern,                             durch Übermittlung von Daten aus dem elektronischen
          Sperrkennwörtern und Sperrmerkmalen durch                        Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personal-
          zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden                  ausweises. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Tech-
                                                                           nik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von
           Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
                                                                           Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die ins-
        dürfen Seriennummern, Sperrkennwörter und Sperr-
                                                                           besondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der
        merkmale nicht so verwenden, dass mit ihrer Hilfe ein
                                                                           Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein
        automatisierter Abruf personenbezogener Daten oder
                                                                           zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren
        eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Abweichend
                                                                           anzuwenden. Die Nutzung des elektronischen Identi-
        von Satz 1 dürfen folgende Stellen die Seriennummern
                                                                           tätsnachweises durch eine andere Person als den Per-
        verwenden:
                                                                           sonalausweisinhaber ist unzulässig.
        1. die Personalausweisbehörden für den Abruf perso-
           nenbezogener Daten aus ihren Dateien und                          (3) Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der Per-
                                                                           sonalausweis gültig ist, sind zur Überprüfung, ob ein
        2. die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes               gesperrter oder abgelaufener Personalausweis vorliegt,
           und der Länder, die Steuerfahndungsstellen der Län-             immer zu übermitteln. Folgende weitere Daten können
           der und die Behörden des Zollfahndungsdienstes für              übermittelt werden:
           den Abruf der in Dateien gespeicherten Serien-
           nummern solcher Ausweise, die für ungültig erklärt                1. Familienname,
           worden sind, abhandengekommen sind oder bei                       2. Vornamen,
           denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtbe-
           rechtigte besteht.                                                3. Doktorgrad,
                                                                             4. Tag der Geburt,
                                     § 17
                                                                             5. Ort der Geburt,
                         Identitätsüberprüfung
                                                                             6. Anschrift,
                    anhand der im elektronischen
                Speicher- und Verarbeitungsmedium                            7. Dokumentenart,
                    gespeicherten Daten durch zur
                                                                             8. dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen,
             Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
                                                                             9. Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
           Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden dür-
        fen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungs-              10. Angabe, ob ein bestimmtes Alter über- oder unter-
        medium des Personalausweises gespeicherten Daten                        schritten wird,



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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009                        1353

        11. Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort                 zogener Daten noch zur automatisierten Speicherung
            entspricht, und                                                personenbezogener Daten verwendet werden.
        12. Ordensname, Künstlername.                                        (3) Die Seriennummern, die Sperrkennwörter und die
          (4) Die Daten werden nur übermittelt, wenn der                   Sperrmerkmale dürfen nicht so verwendet werden,
        Diensteanbieter ein gültiges Berechtigungszertifikat an            dass mit ihrer Hilfe ein automatisierter Abruf personen-
        den Personalausweisinhaber übermittelt und dieser in               bezogener Daten oder eine Verknüpfung von Dateien
        der Folge seine Geheimnummer eingibt. Vor Eingabe                  möglich ist. Dies gilt nicht für den Abgleich von Sperr-
        der Geheimnummer durch den Personalausweisinhaber                  merkmalen durch Diensteanbieter zum Zweck der
        müssen insbesondere die folgenden Angaben aus dem                  Überprüfung, ob ein elektronischer Identitätsnachweis
        Berechtigungszertifikat zur Anzeige übermittelt werden:            gesperrt ist.

        1. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Dienste-                                        Abschnitt 4
           anbieters,
                                                                                            Berechtigungen;
        2. Kategorien der zu übermittelnden Daten nach Ab-                               elektronische Signatur
           satz 3 Satz 2,
        3. Zweck der Übermittlung,                                                                       § 21
        4. Hinweis auf die für den Diensteanbieter zuständigen                            Erteilung und Aufhebung
           Stellen, die die Einhaltung der Vorschriften zum Da-                    von Berechtigungen für Diensteanbieter
           tenschutz kontrollieren,                                           (1) Diensteanbieter erhalten unter den Voraussetzun-
        5. letzter Tag der Gültigkeitsdauer des Berechtigungs-             gen des Absatzes 2 auf schriftlichen Antrag die Berech-
           zertifikats.                                                    tigung, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder
           (5) Die Übermittlung ist auf die im Berechtigungs-              Geschäftszwecke erforderlichen Daten im Wege des
        zertifikat genannten Datenkategorien beschränkt. Der               elektronischen Identitätsnachweises beim Inhaber des
        Personalausweisinhaber kann die Übermittlung auch                  Personalausweises mittels eines Berechtigungszertifi-
        dieser Datenkategorien im Einzelfall ausschließen.                 kats anzufragen. Die zuständige Stelle nach § 7 Abs. 4
                                                                           Satz 1 stellt hierzu den Diensteanbietern Berechtigun-
                                                                           gen nach den nachstehenden Bestimmungen aus und
                                     § 19
                                                                           stellt den Diensteanbietern entsprechende Berechti-
                      Speicherung im Rahmen                                gungszertifikate über jederzeit öffentlich erreichbare
              des elektronischen Identitätsnachweises                      Kommunikationsverbindungen zur Verfügung. In dem
          (1) Die Speicherung eines Sperrmerkmals ist aus-                 Antrag sind die Daten nach § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1
        schließlich zulässig                                               bis 4 anzugeben.
        1. für abhandengekommene Personalausweise in der                     (2) Die Berechtigung nach Absatz 1 ist zu erteilen,
           Sperrliste nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder                         wenn
        2. vorübergehend beim Diensteanbieter zur Prüfung,                 1. der angegebene Zweck nicht rechtswidrig ist,
           ob der Personalausweis in den Sperrlisten nach                  2. der Zweck nicht in der geschäftsmäßigen Übermitt-
           § 10 Abs. 4 Satz 1 aufgeführt ist; die Daten sind                  lung der Daten besteht und keine Anhaltspunkte für
           nach der Prüfung unverzüglich zu löschen.                          die geschäftsmäßige oder unberechtigte Übermitt-
           (2) Eine Speicherung des Sperrkennworts ist aus-                   lung der Daten vorliegen,
        schließlich im Personalausweisregister nach § 23 Abs. 3            3. der antragstellende Diensteanbieter die Erforderlich-
        Nr. 12 zulässig.                                                      keit der zu übermittelnden Angaben für den be-
           (3) Eine zentrale, alle Sperrkennwörter oder alle                  schriebenen Zweck nachgewiesen hat,
        Sperrmerkmale umfassende Speicherung ist unzuläs-                  4. die Anforderungen, insbesondere an Datenschutz
        sig.                                                                  und Datensicherheit, gemäß der Rechtsverordnung
           (4) Daten, die im Rahmen der Durchführung des                      nach § 34 Nr. 7 erfüllt sind und
        elektronischen Identitätsnachweises aus technischen                5. keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ver-
        Gründen oder zum Abgleich mit der Sperrliste an den                   wendung der Berechtigung vorliegen.
        Diensteanbieter übermittelt werden, dürfen nur für den
                                                                           Der Diensteanbieter hat durch Selbstverpflichtung die
        Zeitraum der Übermittlung gespeichert werden. Die
                                                                           Anforderungen nach Nummer 4 schriftlich zu bestäti-
        Verarbeitung der Daten nach § 18 Abs. 3 Satz 2 bleibt
                                                                           gen und auf Anforderung nachzuweisen.
        hiervon unberührt.
                                                                             (3) Die Berechtigung ist zu befristen. Die Gültigkeits-
                                     § 20                                  dauer darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht über-
                                                                           schreiten. Die Berechtigung darf nur von dem im
                          Verwendung durch                                 Berechtigungszertifikat angegebenen Diensteanbieter
                öffentliche und nichtöffentliche Stellen                   und nur zu dem darin vorgesehenen Zweck verwendet
          (1) Der Inhaber kann den Ausweis bei öffentlichen                werden. Die Berechtigung kann mit Nebenbestimmun-
        und nichtöffentlichen Stellen als Identitätsnachweis               gen versehen und auf entsprechenden Antrag wieder-
        und Legitimationspapier verwenden.                                 holt erteilt werden.
          (2) Außer zum elektronischen Identitätsnachweis                    (4) Änderungen der Daten und Angaben nach Ab-
        darf der Ausweis durch öffentliche und nichtöffentliche            satz 1 Satz 3 sind der zuständigen Stelle gemäß § 7
        Stellen weder zum automatisierten Abruf personenbe-                Abs. 4 Satz 1 unverzüglich mitzuteilen.



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           (5) Die Berechtigung ist zurückzunehmen, wenn der                15. Vermerke über Anordnungen nach § 6 Abs. 7,
        Diensteanbieter diese durch Angaben erwirkt hat, die in             16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinha-
        wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig                     bers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
        waren. Sie ist zu widerrufen, wenn sie nicht oder nicht
        im gleichen Umfang hätte erteilt werden dürfen. Die                 17. die Tatsache, dass die Funktion des Personalaus-
        Berechtigung soll zurückgenommen oder widerrufen                        weises zum elektronischen Identitätsnachweis aus-
        werden, wenn die für den Diensteanbieter zuständige                     geschaltet wurde oder der Personalausweis in die
        Datenschutzaufsichtsbehörde die Rücknahme oder                          Sperrliste eingetragen ist,
        den Widerruf verlangt, weil Tatsachen die Annahme                   18. Ordensname, Künstlername und
        rechtfertigen, dass der Diensteanbieter die auf Grund               19. den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach
        der Nutzung des Berechtigungszertifikates erhaltenen                    § 8 Abs. 4 Satz 2.
        personenbezogenen Daten in unzulässiger Weise verar-
                                                                              (4) Personenbezogene Daten im Personalausweisre-
        beitet oder nutzt.
                                                                           gister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen
           (6) Mit Bekanntgabe der Rücknahme oder des                      Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach
        Widerrufs der Berechtigung darf der Diensteanbieter                dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie
        vorhandene Berechtigungszertifikate nicht mehr ver-                sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für
        wenden. Dies gilt nicht, solange und soweit die sofor-             die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der
        tige Vollziehung (§ 30) ausgesetzt worden ist.                     Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die
                                                                           Frist 30 Jahre.
                                     § 22
                                                                             (5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt
                          Elektronische Signatur                           den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine
           Der Personalausweis wird als sichere Signaturer-                Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.
        stellungseinheit im Sinne des § 2 Nr. 10 des Signatur-
        gesetzes ausgestaltet. Die Vorschriften des Signatur-                                            § 24
        gesetzes bleiben unberührt.                                                         Verwendung im
                                                                               Personalausweisregister gespeicherter Daten
                              Abschnitt 5
                                                                             (1) Die Personalausweisbehörden dürfen personen-
                  Personalausweisregister;                                 bezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes,
                  Speicherungsvorschriften                                 anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben
                                                                           oder verwenden.
                                     § 23
                                                                             (2) Die Personalausweisbehörden dürfen anderen
                         Personalausweisregister                           Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Perso-
          (1) Die Personalausweisbehörden führen Personal-                 nalausweisregister übermitteln, wenn
        ausweisregister.                                                   1. die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen
          (2) Das Personalausweisregister dient der Durchfüh-                 oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Da-
        rung dieses Gesetzes, insbesondere                                    ten zu erhalten,
        1. der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung               2. die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten
           ihrer Echtheit und                                                 nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe
        2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Aus-                zu erfüllen, und
           weis besitzt oder für die er ausgestellt ist.                   3. die ersuchende Behörde die Daten bei dem Betrof-
           (3) Das Personalausweisregister darf neben dem                     fenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
        Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und                   Aufwand erheben kann oder wenn nach der Art der
        verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken aus-                        Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich
        schließlich folgende Daten enthalten:                                 sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen
                                                                              werden muss.
         1. Familienname und Geburtsname,
                                                                           Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister ge-
         2. Vornamen,                                                      speichert sind, müssen die in den Meldegesetzen
         3. Doktorgrad,                                                    enthaltenen Beschränkungen beachtet werden.
         4. Tag der Geburt,                                                   (3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung
         5. Ort der Geburt,                                                dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor-
                                                                           liegen. Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Be-
         6. Größe,
                                                                           diensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter
         7. Farbe der Augen,                                               dazu besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Be-
         8. Anschrift,                                                     hörde hat den Anlass des Ersuchens und die Herkunft
                                                                           der übermittelten Daten und Unterlagen zu dokumen-
         9. Staatsangehörigkeit,
                                                                           tieren. Wird die Personalausweisbehörde vom Bundes-
        10. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und                     amt für Verfassungsschutz, den Landesbehörden für
            Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,                      Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst,
        11. Seriennummer,                                                  dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundeskriminal-
        12. Sperrkennwort,                                                 amt oder dem Generalbundesanwalt oder der Gene-
                                                                           ralbundesanwältin um die Übermittlung von Daten
        13. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,                              ersucht, so hat die ersuchende Behörde den Familien-
        14. ausstellende Behörde,                                          namen, die Vornamen und die Anschrift des Betroffe-



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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009                        1355

        nen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung                  schließlich und vorübergehend der Herstellung des
        aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind gesondert                   Ausweises dient; die Angaben sind anschließend zu lö-
        aufzubewahren, durch technische und organisatorische               schen.
        Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjah-                    (4) Eine bundesweite Datenbank der biometrischen
        res, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten.           Merkmale wird nicht errichtet.
          (4) Die Daten des Personalausweisregisters und des
        Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils an-                                    Abschnitt 6
        deren Registers verwendet werden.
                                                                                  Pflichten des Ausweisinhabers;
                                                                                          Ungültigkeit und
                                     § 25
                                                                                     Entziehung des Ausweises
                      Datenübertragung und
                automatisierter Abruf von Lichtbildern                                                   § 27
          (1) In den Fällen des § 24 Abs. 2 dürfen personen-                            Pflichten des Ausweisinhabers
        bezogene Daten auch durch Datenübertragung über-
        mittelt werden. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.                (1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personal-
                                                                           ausweisbehörde unverzüglich
           (2) Die Polizei- und Ordnungsbehörden, die Steuer-
        fahndungsstellen der Länder sowie die Behörden der                 1. den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung un-
        Zollverwaltung dürfen das Lichtbild zum Zweck der                     richtig ist,
        Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswid-                 2. auf Verlangen den alten Ausweis beim Empfang ei-
        rigkeiten im automatisierten Verfahren abrufen, wenn                  nes neuen Ausweises abzugeben,
        die Personalausweisbehörde auf andere Weise nicht er-
                                                                           3. den Verlust des Ausweises anzuzeigen und im Falle
        reichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungs-
                                                                              des Wiederauffindens diesen vorzulegen,
        zweck gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind
        die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise               4. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
        und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt                anzuzeigen und
        werden. Die abrufende Behörde trägt die Verantwor-                 5. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflich-
        tung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1                    tung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren be-
        und 2 Satz 1 vorliegen. Alle Abrufe sind von den betei-               waffneten Verband eines ausländischen Staates,
        ligten Behörden so zu protokollieren, dass eine Kon-                  dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten
        trolle der Zulässigkeit der Abrufe möglich ist. Die Proto-            ist.
        kolle enthalten:
                                                                             (2) Der Personalausweisinhaber hat zumutbare Maß-
        1. Familienname, Vornamen sowie Tag und Ort der Ge-                nahmen zu treffen, damit keine andere Person Kenntnis
           burt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,               von der Geheimnummer erlangt. Die Geheimnummer
        2. Tag und Uhrzeit des Abrufs,                                     darf insbesondere nicht auf dem Personalausweis ver-
        3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,               merkt oder in anderer Weise zusammen mit diesem auf-
                                                                           bewahrt werden. Ist dem Personalausweisinhaber be-
        4. die Angabe der abrufenden und der den Abruf                     kannt, dass die Geheimnummer Dritten zur Kenntnis
           anordnenden Person sowie                                        gelangt ist, soll er diese unverzüglich ändern oder die
        5. das Aktenzeichen.                                               Funktion des elektronischen Identitätsnachweises aus-
        § 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.                              schalten lassen.
                                                                              (3) Der Personalausweisinhaber soll durch techni-
                                     § 26                                  sche und organisatorische Maßnahmen gewährleisten,
                         Sonstige Speicherung                              dass der elektronische Identitätsnachweis gemäß § 18
                       personenbezogener Daten                             nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem
                                                                           jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist.
           (1) Beantragung, Ausstellung und Aushändigung                   Dabei soll er insbesondere solche technischen Sys-
        von Ausweisen dürfen nicht zum Anlass genommen                     teme und Bestandteile einsetzen, die vom Bundesamt
        werden, die dafür erforderlichen Angaben und bio-                  für Sicherheit in der Informationstechnik als für diesen
        metrischen Merkmale außer bei den ausstellenden                    Einsatzzweck sicher bewertet werden.
        Personalausweisbehörden nach § 7 Abs. 1 und 2 nach
        den Vorgaben der §§ 23 bis 25 zu speichern. Entspre-
                                                                                                         § 28
        chendes gilt für die zur Ausstellung des Ausweises er-
        forderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbe-                                        Ungültigkeit
        zogene Datenträger.                                                   (1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn
           (2) Die bei der Personalausweisbehörde gespeicher-              1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des
        ten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändi-                     Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert wor-
        gung des Personalausweises an die antragstellende                     den ist,
        Person zu löschen.
                                                                           2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit
          (3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende                    Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder
        Speicherung darf nur bei dem Ausweishersteller und                    Größe – unzutreffend sind oder
        ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Aus-
        weise erfolgen. Die Speicherung sonstiger personenbe-              3. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
        zogener Daten der antragstellenden Person bei dem                     (2) Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis
        Ausweishersteller ist unzulässig, soweit sie nicht aus-            für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für



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        1356             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009

        seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträg-              6. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erster Halb-
        lich weggefallen sind.                                                satz, Abs. 2, 3 oder Abs. 4 Satz 1 ein Sperrmerkmal,
           (3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektro-                  ein Sperrkennwort oder Daten speichert,
        nischen Speicher- und Verarbeitungsmediums berühren                7. entgegen § 20 Abs. 2 den Ausweis zum automati-
        nicht die Gültigkeit des Personalausweises.                           sierten Abruf oder zur automatisierten Speicherung
                                                                              personenbezogener Daten verwendet,
                                     § 29                                  8. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 eine Seriennummer, ein
                     Sicherstellung und Einziehung                            Sperrmerkmal oder ein Sperrkennwort verwendet
                                                                              oder
          (1) Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Aus-
        weis kann eingezogen werden.                                       9. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder Nr. 5 eine Anzeige
                                                                              nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
           (2) Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn
                                                                              (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
        1. eine Person ihn unberechtigt besitzt oder
                                                                           fahrlässig
        2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die                   1. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 3 eine in § 18 Abs. 4
           Voraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1                  Satz 2 Nr. 1, 3 oder Nr. 4 genannte Angabe nicht
           vorliegen.                                                         richtig macht,
          (3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich          2. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 3 eine Berechtigung ver-
        zu bestätigen.                                                        wendet,
                                     § 30                                  3. entgegen § 21 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht
                                                                              richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
                          Sofortige Vollziehung                               oder
          Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die An-                   4. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 ein Berechtigungszerti-
        ordnung, dass der Ausweis nicht zum Verlassen                         fikat verwendet.
        Deutschlands berechtigt (§ 6 Abs. 7), gegen die Aufhe-
        bung der Berechtigung (§ 21 Abs. 5), gegen die Einzie-                (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
        hung (§ 29 Abs. 1) und gegen die Sicherstellung des                Absatzes 1 Nr. 6, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu
        Ausweises (§ 29 Abs. 2) haben keine aufschiebende                  dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
        Wirkung.                                                           Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 2, 3 und 5 mit einer Geld-
                                                                           buße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen
                                                                           Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro ge-
                              Abschnitt 7
                                                                           ahndet werden.
                    Gebühren und Auslagen;
                     Bußgeldvorschriften                                                                 § 33
                                                                                                Bußgeldbehörden
                                     § 31
                                                                              Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
                         Gebühren und Auslagen
                                                                           des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit
          (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und                    dieses Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird,
        nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvor-
                                                                           1. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 5 die Bun-
        schriften sind zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
                                                                              despolizeibehörden jeweils für ihren Geschäfts-
        Gebühren und Auslagen zu erheben.
                                                                              bereich,
          (2) Das Auswärtige Amt kann, um Kaufkraftunter-
                                                                           2. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 der Bundes-
        schiede auszugleichen, Gebühren und Auslagen, die
                                                                              beauftragte für den Datenschutz und die Informati-
        von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik
                                                                              onsfreiheit,
        Deutschland für Amtshandlungen nach Absatz 1 erho-
        ben werden, mindern oder auf sie einen Zuschlag bis zu             3. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 9 das Aus-
        300 Prozent festsetzen.                                               wärtige Amt für Ausweisangelegenheiten im Aus-
                                                                              land,
                                     § 32                                  4. in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 die Vergabe-
                           Bußgeldvorschriften                                stelle für Berechtigungszertifikate nach § 7 Abs. 4
                                                                              Satz 1.
           (1) Ordnungswidrig handelt, wer
        1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit                                     Abschnitt 8
           Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht besitzt,                               Ve r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g ;
        2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit                             Übergangsvorschrift
           Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht vorlegt,
        3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 einen dort genannten                                               § 34
           Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,                                     Verordnungsermächtigung
        4. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 eine Angabe nicht richtig               Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
           macht,                                                          durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
        5. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 einen elektronischen                rates und im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt
           Identitätsnachweis nutzt,                                       1. die Muster der Ausweise zu bestimmen,



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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009                        1357

        2. die Einzelheiten der technischen Anforderungen an                     3. Doktorgrad,
           die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerab-                     4. Ordensname, Künstlername,
           drücke sowie den Zugriffsschutz auf die im elektro-
           nischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abge-                       5. Tag und Ort der Geburt,
           legten Daten zu regeln,                                               6. Geschlecht,
        3. die Einzelheiten zu regeln über das Verfahren und die                 7. Größe,
           technischen Anforderungen für die Erfassung und                       8. Farbe der Augen,
           Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Finger-
           abdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden                         9. Wohnort,
           Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, un-                    10. Staatsangehörigkeit und
           genügender Qualität des Fingerabdrucks oder                          11. Seriennummer.“
           Verletzungen der Fingerkuppe sowie die Form und
           die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung              2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2
           sämtlicher Ausweisantragsdaten von den Personal-                     des Gesetzes über Personalausweise“ durch die
           ausweisbehörden an den Ausweishersteller,                            Wörter „§ 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes“
                                                                                ersetzt.
        4. die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach § 12 Abs. 2
           Satz 2 zu regeln,                                                 3. § 11 wird wie folgt geändert:

        5. Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis                   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
           nach § 18 zu regeln,                                                 b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Wohn-
        6. die Einzelheiten                                                        ort“ die Wörter „oder die Größe“ eingefügt.
                                                                                c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
           a) der Geheimnummer,
                                                                                      „(2) Eine Passbehörde hat einen Pass für un-
           b) der Sperrung und Entsperrung des elektronischen
                                                                                   gültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für
              Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber
                                                                                   seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder
              sowie
                                                                                   nachträglich weggefallen sind.
           c) der Speicherung und Löschung der Sperrmerk-
                                                                                      (3) Störungen der Funktionsfähigkeit des
              male und des Sperrkennworts festzulegen,
                                                                                   elektronischen Speichermediums berühren nicht
        7. die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen                         die Gültigkeit des Passes.“
           und Berechtigungszertifikate festzulegen und
                                                                             4. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
        8. für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die gebüh-
                                                                                „Die Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.“
           renpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe
           näher zu bestimmen; in der Rechtsverordnung kann                  5. § 13 Abs. 3 wird aufgehoben.
           die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom                   6. § 17 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           Verwaltungskostengesetz und vom Auslandskosten-
                                                                                „Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehör-
           gesetz geregelt und können Ermäßigungen und
                                                                                den und -dienststellen des Bundes und der Länder,
           Befreiungen von Gebühren und Auslagen zugelas-
                                                                                die Steuerfahndungsstellen der Länder und die Be-
           sen werden.
                                                                                hörden der Zollverwaltung den Pass im Rahmen
                                                                                ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatisier-
                                     § 35
                                                                                ten Abruf personenbezogener Daten verwenden,
                           Übergangsvorschrift                                  die für die Zwecke
          Abweichend von § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1                    1. der Grenzkontrolle,
        Satz 4 und Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 4 Satz 2 sowie § 31                 2. der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus
        Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 2012 für Deutsche mit                      Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung
        Hauptwohnung im Ausland die Personalausweisbe-                             oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche
        hörde nach § 7 Abs. 1 zuständig, in deren Bezirk er                        Sicherheit oder
        oder sie sich vorübergehend aufhält.
                                                                                3. der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der
                                  Artikel 2                                        polizeilichen Beobachtung
                                                                                im polizeilichen Fahndungstatbestand geführt wer-
                     Änderung des Passgesetzes                                  den.“
          Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntma-                       7. § 19 wird wie folgt geändert:
        chung vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt ge-
        ändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Februar                    a) In Absatz 2 werden die Wörter „sind die vom
        2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:                            Auswärtigen Amt“ durch die Wörter „ist das Aus-
                                                                                   wärtige Amt mit den von ihm“ und das Wort
         1. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              „Passbehörden“ durch das Wort „Passbehörde“
            „Der Pass enthält neben dem Lichtbild des Passin-                      ersetzt.
            habers, seiner Unterschrift, der Angabe der ausstel-                b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
            lenden Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem
            letzten Tag der Gültigkeitsdauer ausschließlich fol-                      „(4) Der Antrag auf Ausstellung eines Passes
            gende Angaben über seine Person:                                       muss auch von einer örtlich nicht zuständigen
                                                                                   Passbehörde bearbeitet werden, wenn ein wich-
              1. Familienname und Geburtsname,                                     tiger Grund dargelegt wird. Ein Pass darf nur mit
              2. Vornamen,                                                         Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbe-



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               hörde ausgestellt werden. Für die Ausstellung ei-                die Steuerfahndungsstellen der Länder und an die
               nes Passes zur Einreise in den Geltungsbereich                   Behörden der Zollverwaltung im Rahmen der Ver-
               dieses Gesetzes oder eines hierfür bestimmten                    folgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“
               Passersatzes bedarf es dieser Ermächtigung                       eingefügt.
               nicht.“
                                                                            12. In § 24 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2
         8. In § 20 Abs. 3 werden die Wörter „bis zu 200 vom                    des Gesetzes über Personalausweise“ durch die
            Hundert“ durch die Wörter „bis zu 300 Prozent“ er-                  Wörter „§ 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes“
            setzt.                                                              ersetzt.
         9. § 21 wird wie folgt geändert:
                                                                            13. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
            a) Absatz 2 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
                                                                                a) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1
               „12. Nachweise über erteilte Ermächtigungen
                                                                                   vorangestellt:
                    nach § 19 Abs. 4 Satz 2,“.
            b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                              „1. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Angabe
                                                                                       nicht richtig macht,“.
               „4. Ordensname, Künstlername,“.
            c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „im Aus-                    b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
               land“ durch die Wörter „nach § 19 Abs. 2“ er-                       Nummern 2 bis 6.
               setzt.
                                                                            14. § 25 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
            d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
                                                                                   „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
                 „(5) Die zuständige Passbehörde führt den
                                                                                des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis
               Nachweis über Pässe, für die sie eine Ermächti-
                                                                                zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-
               gung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.“
                                                                                satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
        10. § 22 wird wie folgt geändert:                                       Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
            a) In Absatz 1 werden die Wörter „übermitteln,                      bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“
               sonst“ gestrichen.
            b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                                Artikel 3
               „Wird die Passbehörde von dem Bundesamt                                         Änderung des
               für Verfassungsschutz, den Landesbehörden                                 Melderechtsrahmengesetzes
               für Verfassungsschutz, dem Militärischen Ab-
               schirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst,                     Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung
               dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbun-                  der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I
               desanwalt oder der Generalbundesanwältin um                 S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 26b des Geset-
               die Übermittlung von Daten ersucht, so hat die              zes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie
               ersuchende Behörde den Familiennamen, die                   folgt geändert:
               Vornamen und die Anschrift des Betroffenen
               unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung               1. § 2 wird wie folgt geändert:
               aufzuzeichnen.“                                                 a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
            c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
                                                                                  „5. Ordensname, Künstlername,“.
                  „(5) Passbehörden, die Kenntnis von dem Ab-
               handenkommen eines Passes erlangen, haben                       b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2
               die zuständige Passbehörde, die ausstellende                       des Gesetzes über Personalausweise“ durch die
               Passbehörde und eine Polizeibehörde unverzüg-                      Wörter „§ 6 Abs. 7 des Personalausweisgeset-
               lich in Kenntnis zu setzen; eine Polizeibehörde,                   zes“ ersetzt.
               die anderweitig Kenntnis vom Abhandenkom-
                                                                           2. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
               men eines Passes erlangt, hat die zuständige
               und die ausstellende Passbehörde unverzüglich                   „5. Ordensname, Künstlername,“.
               zu unterrichten. Dabei sollen Angaben zum Fa-
               miliennamen und den Vornamen des Inhabers,                  3. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
               zur Seriennummer, zur ausstellenden Behörde,                    „5. Ordensname, Künstlername,“.
               zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeits-
               dauer des Passes übermittelt werden. Die Poli-
               zeibehörde hat die Einstellung in die polizeiliche                                     Artikel 4
               Sachfahndung vorzunehmen.                                              Änderung der Signaturverordnung
                  (6) Stellt eine nicht zuständige Passbehörde
               nach § 19 Abs. 4 einen Pass aus, so hat sie                    Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Signaturverordnung vom
               der zuständigen Passbehörde den Familienna-                 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch
               men, die Vornamen, den Tag und Ort der Geburt,              Artikel 9 Abs. 18 des Gesetzes vom 23. November 2007
               die ausstellende Passbehörde, das Ausstel-                  (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird folgender
               lungsdatum, die Gültigkeitsdauer und die Seri-              Satz eingefügt:
               ennummer des Passes zu übermitteln.“                        „Die Identifizierung des Antragstellers kann auch mit-
        11. In § 22a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-              hilfe des elektronischen Identitätsnachweises gemäß
            kehrsordnungswidrigkeiten“ die Wörter „sowie an                § 18 des Personalausweisgesetzes erfolgen.“



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                                  Artikel 5                                    zeichen und die Tatsache, dass die Prüfung anhand
                                                                               eines elektronischen Identitätsnachweises erfolgt
                             Änderung des                                      ist, aufzuzeichnen.“
                          Geldwäschegesetzes
                                                                                                      Artikel 6
          Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
        (BGBl. I S. 1690) wird wie folgt geändert:                                        Bekanntmachungserlaubnis
                                                                              Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
        1. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 werden nach den Wör-
                                                                           laut des Passgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
           tern „einer beglaubigten Kopie eines solchen
                                                                           Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
           Dokuments“ ein Komma sowie die Wörter „eines
                                                                           bekannt machen.
           elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des
           Personalausweisgesetzes“ eingefügt.
                                                                                                      Artikel 7
        2. In § 8 Abs. 1 wird ein Satz 6 eingefügt:                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten
           „Sofern im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identifi-                Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
           zierung einer natürlichen Person anhand eines                   1. November 2010 in Kraft; gleichzeitig tritt das Gesetz
           elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des               über Personalausweise in der Fassung der Bekanntma-
           Personalausweisgesetzes erfolgt, ist anstelle der               chung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt ge-
           Art, der Nummer und der ausstellenden Behörde                   ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007
           des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Do-               (BGBl. I S. 1566), außer Kraft. Artikel 1 § 21 tritt am
           kuments das dienste- und kartenspezifische Kenn-                1. Mai 2010 in Kraft.



                                             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                          sind gewahrt.
                                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                          ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                             Berlin, den 18. Juni 2009

                                                         Der Bundespräsident
                                                             Horst Köhler

                                                          Die Bundeskanzlerin
                                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                                 Der Bundesminister des Innern
                                                          Schäuble




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