Gesetz zur Anpassung der Personalstaerke der
Streitkraefte (Personalanpassungsgesetz -
PersAnpassG)
PersAnpassG
vom 20.12.2001
"Personalanpassungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 1 G v. 7.12.2007 I 2807
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2002
Das G wurde als Artikel 4 G 50-1/3 v. 20.12.2001 I 4013 vom Bundestag beschlossen. Es
ist gem. Art. 24 Abs. 1 am 1.1.2002 in Kraft getreten.
Abschnitt 1
Dienstrecht
§ 1
(1) In den Jahren 2007 bis 2011 koennen bis zu 1.200 Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung
vor Ueberschreiten der fuer sie massgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt
werden, wenn
1. sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,
2. aus organisatorischen oder sonstigen dienstlichen Gruenden eine anderweitige
adaequate Verwendungsmoeglichkeit im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung fuer sie nicht besteht, eine Umwandlung des Dienstverhaeltnisses eines
Berufssoldaten in das eines Soldaten auf Zeit oder eine Versetzung in den Bereich
einer anderen Bundesbehoerde nicht moeglich ist und
3. die Zurruhesetzung unter Beruecksichtigung dadurch notwendiger personeller
Folgemassnahmen der Schaffung von Jahrgangsstrukturen dient, welche die
Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nachhaltig verbessern und keine vergleichbaren
strukturellen Folgen in anderen Geburtsjahrgaengen erwarten lassen.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand hat zum Ablauf eines Monats zu erfolgen. Fuer die
Versetzung in den Ruhestand gilt § 44 Abs. 5, 6 Satz 1 bis 3, Satz 4 zweiter Halbsatz
und Abs. 7 des Soldatengesetzes entsprechend.
Abschnitt 2
Versorgung
§ 2
Die Versorgung der von § 1 erfassten Berufssoldaten und der Berufssoldaten,
deren Dienstverhaeltnis nach § 45a des Soldatengesetzes in das eines Soldaten auf
Zeit umgewandelt worden ist, sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem
Soldatenversorgungsgesetz nach Massgabe der folgenden Vorschriften.
§ 3
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(1) § 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes findet auch Anwendung auf
Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand versetzt worden sind.
(2) Im Falle des § 1 erhoeht sich die ruhegehaltfaehige Dienstzeit um die Zeit von der
Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der Berufssoldat
ohne diese Regelung fruehestens in den Ruhestand haette versetzt werden koennen.
Unterliegt der Berufssoldat im Falle des § 1 nur der allgemeinen Altersgrenze des §
44 Abs. 1 des Soldatengesetzes, erhoeht sich die ruhegehaltfaehige Dienstzeit um die
Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, in dem er wegen
Erreichens der allgemeinen Altersgrenze ohne die Regelung des § 1 in den Ruhestand
getreten waere. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten bereits nach anderen
Vorschriften als ruhegehaltfaehig beruecksichtigt werden. Sie gelten auch nicht, soweit
diese Zeiten bei Verbleiben im Dienst wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte und
Pflichten oder aus sonstigen Gruenden nicht als ruhegehaltfaehig beruecksichtigt worden
waeren.
(3) Darueber hinaus gelten § 26 Abs. 2 und 3 sowie § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes
entsprechend, soweit sich nichts Abweichendes aus dem Einigungsvertrag ergibt.
(4) § 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(5) Die Erhoehungszeit nach Absatz 2 ist in die Frist des § 18 Abs. 1 des
Soldatenversorgungsgesetzes einzurechnen.
(6) Wird das Ruhegehalt mindestens aus der Besoldungsgruppe A 16 berechnet, vermindert
es sich um 1 vom Hundert fuer jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen der
fuer ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand tritt; §
26 Abs. 1 Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Die Kuerzung
nach Satz 1 darf 5 vom Hundert der ruhegehaltfaehigen Dienstbezuege, aus denen sich das
Ruhegehalt berechnet, nicht uebersteigen.
(7) § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-
Uebergangsverordnung gelten entsprechend; hierbei ist § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-
Uebergangsverordnung mit der Massgabe anzuwenden, dass der einmalige Ausgleich in der
Hoehe gezahlt wird, wie er bei fruehestmoeglicher Zurruhesetzung wegen Ueberschreitens der
jeweils massgebenden besonderen Altersgrenze zu zahlen gewesen waere.
(8) § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Massgabe anzuwenden, dass
die Versetzung in den Ruhestand nach § 1 als Versetzung in den Ruhestand wegen
Ueberschreitens einer festgesetzten besonderen Altersgrenze gilt.
§ 4
Im Falle der Umwandlung eines Dienstverhaeltnisses im Sinne des § 45a des
Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2008 ist § 12 des Soldatenversorgungsgesetzes
mit der Massgabe anzuwenden, dass die Uebergangsbeihilfe fuer jedes weitere vollendete
Jahr der Wehrdienstzeit von mehr als zwoelf Jahren um ein Zwoelftel, hoechstens jedoch
um acht Zwoelftel der nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes
zustehenden Uebergangsbeihilfe zu erhoehen ist.
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