Verordnung ueber die Fuehrung des
Personalakten der ungedienten
Wehrpflichtigen (Personalaktenverordnung
Wehrpflichtige - WPersAV)
WPersAV

vom  15.10.1998



"Personalaktenverordnung Wehrpflichtige vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3169)"


Fussnote

Textnachweis ab: 22.10.1998

Eingangsformel
Auf Grund der §§ 27 und 50 Abs. 1 Nr. 7 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756) verordnet die Bundesregierung:

§ 1
Die Verordnung regelt Einzelheiten zum Personalaktenrecht der ungedienten
Wehrpflichtigen nach § 25 des Wehrpflichtgesetzes. Als Wehrpflichtiger im Sinne dieser
Verordnung gelten auch die vor Beginn der Wehrpflicht Erfassten.

§ 2
(1) Die Personalakte ist beim Kreiswehrersatzamt zu fuehren; sie ist vertraulich zu
behandeln und vor unbefugter Einsichtnahme zu schuetzen. Sie kann nach sachlichen
Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.

(2) Nebenakten duerfen nur gefuehrt werden, soweit dies zur rechtmaessigen
Aufgabenerledigung der Wehrersatzbehoerden erforderlich ist. Die Nebenakten duerfen nur
solche Unterlagen enthalten, die auch in der Grundakte oder in den Teilakten enthalten
sind.

(3) In die Grundakte ist ein vollstaendiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten
aufzunehmen.

§ 3
(1) Die Gesundheitsunterlagen dienen der personenbezogenen Dokumentation aerztlicher
Aufzeichnungen aus Untersuchungen, Behandlungen und Begutachtungen. Sie sind
Bestandteil der Personalakte und in einem als Arztsache gekennzeichneten verschlossenen
Umschlag aufzubewahren.

(2) Zugang zu den Gesundheitsunterlagen haben der Musterungsarzt und sein Hilfspersonal
sowie deren Fachvorgesetzte, wenn dies fuer die Durchfuehrung ihrer Aufgaben erforderlich
ist. Aerzten und medizinischen Einrichtungen, die wegen einer zu treffenden
Tauglichkeitsentscheidung mit der Durchfuehrung von Zusatzuntersuchungen betraut werden,
kann im erforderlichen Umfang ebenfalls Zugang zu den Gesundheitsunterlagen gewaehrt
werden.

(3) Ueber das Ergebnis der musterungsaerztlichen Untersuchung zur Feststellung der
Wehrdienstfaehigkeit einschliesslich der aus diesem Anlass durchgefuehrten fachaerztlichen
Untersuchungen hat der Musterungsarzt dem Leiter des Kreiswehrersatzamtes oder

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den von diesem Beauftragten in dem Masse Auskunft zu erteilen, wie es fuer die
Verfuegbarkeitsentscheidung fuer den Wehrdienst erforderlich ist. Dies gilt fuer das
Widerspruchsverfahren entsprechend.

(4) Fuer den Leiter des Psychologischen Dienstes des Kreiswehrersatzamtes und
die Fachkraefte im Psychologischen Dienst sowie fuer deren Fachvorgesetzte gelten
die Absaetze 1 bis 3 hinsichtlich des Umgangs mit psychologischen Unterlagen der
Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung entsprechend.

§ 4
(1) Die Personalakte des Wehrpflichtigen ist so lange aufzubewahren, wie dies zur
Erfuellung der Wehrpflicht erforderlich ist, laengstens bis zum Ablauf des Jahres, in dem
der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet. Im Falle der Wehrdienstunfaehigkeit,
des Ausschlusses oder der Befreiung vom Wehrdienst ist die Personalakte laengstens bis
zum Ablauf von fuenf Jahren nach Eintritt der Wehrdienstausnahme aufzubewahren. Die
Aufbewahrungsfrist endet ferner mit dem Tod des Wehrpflichtigen.

(2) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Personalakte dem Bundesarchiv -
Militaerarchiv - zur Uebernahme anzubieten. Personalakten, die nicht archiviert
werden, sind zu vernichten, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine laengere
Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist.

(3) Die Gesundheitsunterlagen sind laengstens bis zum Ablauf des Jahres aufzubewahren,
in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet, sofern nicht nach anderen
Vorschriften eine laengere Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist. Die Gesundheitsunterlagen
koennen nach Ende der Wehrueberwachung zentral dem Institut fuer Wehrmedizinalstatistik
und Berichtswesen zur Erfuellung der aerztlichen Dokumentationspflicht und zum
Zwecke der Beweissicherung uebermittelt und dort aufbewahrt werden. Nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist sind sie zu vernichten.

(4) Personenbezogene Daten ueber psychologische Untersuchungen und Tests, die zur
Ueberpruefung der getroffenen psychologischen Eignungsfeststellungen aufbewahrt werden,
sind zu vernichten, wenn ihre Kenntnis fuer dienstliche Zwecke nicht mehr erforderlich
ist, spaetestens nach Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr
vollendet.

(5) Auskuenfte aus dem Bundeszentralregister sind zu vernichten, wenn der mit der
Einholung beabsichtigte Zweck erfuellt ist.

§ 5
(1) Die Personalaktendaten duerfen auch in automatisierten Dateien nur fuer Zwecke des
Wehrersatzwesens sowie der Personalfuehrung oder der Personalbearbeitung verarbeitet
und genutzt werden. Ihre Uebermittlung ist, soweit keine andere Rechtsvorschrift dies
gestattet, nur nach Massgabe des § 25 des Wehrpflichtgesetzes und nach dieser Verordnung
zulaessig.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 duerfen auch automatisiert nur
im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den uebrigen Personaldateien technisch und
organisatorisch getrennt und in dem jeweiligen Dienst verarbeitet und genutzt werden.

(3) Fuer die Loeschung der Daten in automatisierten Dateien gelten die gleichen Fristen
wie fuer die Vernichtung der entsprechenden Akten oder Aktenteile.

(4) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Wehrpflichtigen die Art der ueber ihn
gespeicherten Daten mitzuteilen. Bei wesentlichen Aenderungen ist er in derselben Weise
zu benachrichtigen, wenn er nicht auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung erlangt
hat.

§ 6
(1) Einsicht in die Personalakte wird grundsaetzlich beim Kreiswehrersatzamt gewaehrt.
Auszuege, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke duerfen gefertigt werden, soweit
dienstliche Gruende nicht entgegenstehen. Hinderungsgrund kann insbesondere ein
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besonderes Vertraulichkeitsbeduerfnis hinsichtlich einzelner dienstlicher Vorgaenge
oder darin enthaltener Daten Dritter sein. Dem Wehrpflichtigen ist auf Verlangen
ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu
ueberlassen.

(2) Auskuenfte aus der Personalakte duerfen an Dritte, soweit nicht besondere
Rechtsvorschriften einen entsprechenden Anspruch gewaehren, nur unter den
Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes erteilt werden. Einsichtnahme
in oder Auskunft aus Gesundheitsunterlagen darf Bevollmaechtigten nur auf Grund
ausdruecklicher Vollmacht des Wehrpflichtigen gewaehrt werden.

§ 7
Personenbezogene medizinische Daten, die im Rahmen der Untersuchungen nach dem
Wehrpflichtgesetz in zivilen medizinischen Einrichtungen oder von zivilen Aerzten
erhoben werden, duerfen den Zahlung leistenden Stellen offenbart werden, soweit dies zur
Kostenabrechnung erforderlich ist.

§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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