Gesetz zur Verbesserung der
Personalstruktur in den Streitkraeften
(PersStruktG-Streitkraefte)
PersStruktG-Streitkraefte

vom  30.07.1985



"Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkraeften vom 30. Juli 1985
(BGBl. I S. 1621)"


Fussnote

Textnachweis ab: 8. 8.1985

§ 1
(1) Zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkraeften koennen in den Jahren
1986 bis 1991 bis zu 1.200 Berufsoffiziere des Truppendiensts der Geburtsjahrgaenge 1935
bis 1944 auf ihren schriftlichen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie bei
Beginn des Ruhestands
1. eine ruhegehaltfaehige Dienstzeit von mindestens vierundzwanzig Jahren geleistet
   haben,
2. bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen Ueberschreitens der besonderen
   Altersgrenze ihres Dienstgrads (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes)
   a) in den Jahren 1986 und 1987 eine weitere Dienstzeit von mindestens zwei Jahren,
   b) in den Jahren 1988 bis 1991 eine weitere Dienstzeit von mindestens fuenf Jahren
      zu leisten haetten,

3. das fuenfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben und
4. bei einer Versetzung in den Ruhestand in den Jahren 1988 bis 1991 das
   dreiundfuenfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) In den Jahren 1986 und 1987 gilt Absatz 1 auch fuer Berufsoffiziere des
Truppendiensts der Geburtsjahrgaenge 1932 bis 1934.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand kann jeweils mit Ablauf des auf die Antragstellung
folgenden 31. Maerz oder 30. September verfuegt werden. Die Entscheidung muss dem Soldaten
wenigstens drei Monate vor dem Tage des Ausscheidens zugestellt werden.

(4) § 44 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 sowie § 51 Abs. 1, 3 und 5 des Soldatengesetzes
gelten entsprechend.

§ 2
(1) Auf Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind,
finden auch § 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung, §
26 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Massgabe, dass an die Stelle des
dreiundfuenfzigsten Lebensjahrs das fuenfundvierzigste Lebensjahr tritt.

(2) Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind,
erhalten beim Eintritt in den Ruhestand einen einmaligen Ausgleich. Dieser betraegt beim
Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des
fuenfundvierzigsten Lebensjahrs                                            das Achtfache,
sechsundvierzigsten Lebensjahrs                                         das Siebenfache,

                                            -1-
      
                                                                              

siebenundvierzigsten Lebensjahrs                                              das Sechsfache,
achtundvierzigsten Lebensjahrs                                                 das Fuenffache,
neunundvierzigsten Lebensjahrs                                                 das Vierfache,
fuenfzigsten und jedes weiteren Lebensjahrs                                      das Dreifache

der Dienstbezuege (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten
Monats, hoechstens jedoch das Achtfache der Dienstbezuege (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3
in Verbindung mit § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe A 14.

§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




                                             -2-