Personalrechtliches Begleitgesetz zum
Telekommunikationsgesetz (PersBG)
PersBG
vom 17.12.1997
"Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3108), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 109 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 109 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis ab: 24.12.1997
Das G wurde als Artikel 1 G 900-13/1 v. 17.12.1997 I 3108 (BegleitG) vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Abs. 1 dieses G am
24.12.1997 in Kraft getreten.
Inhaltsuebersicht
§ 1 Ueberleitungsmassnahmen fuer die Bediensteten
§ 2 Stellenplan und Aemterbewertung
§ 3 Soziales
§ 4 Personalvertretung
§ 5 Schwerbehindertenvertretung
§ 6 Frauenbeauftragte
§ 7 Besoldungs- und tarifrechtliche Sonderregelungen
§ 8 Oeffentlich-rechtliche Amtsverhaeltnisse
§ 9 Aenderung von Rechtsvorschriften
§ 1 Ueberleitungsmassnahmen fuer die Bediensteten
(1) Die Bediensteten des Bundesministeriums fuer Post und Telekommunikation werden zu
Bundesministerien oder der Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen versetzt.
(2) Beamte des Bundesamtes fuer Post und Telekommunikation werden mit Wirkung vom 1.
Januar 1998 Beamte der Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, es sei denn, sie werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 zu einer
anderen Behoerde versetzt oder ihr Beamtenverhaeltnis endet mit Ablauf des 31. Dezember
1997. Fuer Arbeitnehmer des Bundesamtes fuer Post und Telekommunikation gilt diese
Regelung entsprechend.
§ 2 Stellenplan und Aemterbewertung
Im Stellenplan der Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen koennen nach Massgabe sachgerechter Bewertung die Obergrenzen
fuer Befoerderungsaemter nach § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und der auf dieser
Ermaechtigungsgrundlage erlassenen Rechtsverordnung ueberschritten werden. Dabei kann dem
Stellenplan der Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen - Standort Bonn - zunaechst der Stellenschluessel fuer oberste Bundesbehoerden
zugrunde gelegt werden und § 26 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes mit der Massgabe
entsprechend angewendet werden, dass die Umwandlung dieser Planstellen fuer einen
Zeitraum von fuenf Jahren ausgesetzt wird.
§ 3 Soziales
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(1) Fuer die Bediensteten des Bundesministeriums fuer Post und Telekommunikation
und seines nachgeordneten Bereichs, die nach § 1 zur Regulierungsbehoerde fuer
Telekommunikation und Post oder zu einer anderen Bundesbehoerde uebergeleitet
oder versetzt werden, bleiben die Bedingungen einer Mitgliedschaft in der
Postbeamtenkrankenkasse von der Ueberleitung oder Versetzung unberuehrt.
(2) Die Arbeitnehmer des Bundesministeriums fuer Post und Telekommunikation, des
Bundesamtes fuer Post und Telekommunikation, der Unfallkasse fuer Post und Telekom und
der Museumsstiftung Post und Telekommunikation, die auf Grund der Bestimmungen des
Postverfassungsgesetzes und des Postneuordnungsgesetzes noch in der Versorgungsanstalt
der Deutschen Bundespost versichert sind, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Laender entsprechend deren
Satzungen uebernommen.
§ 4 Personalvertretung
(1) Die erstmaligen Personalratswahlen in der Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz finden
fruehestens nach Ablauf des dritten Monats und spaetestens bis zum Ablauf des sechsten
Monats nach deren Errichtung statt.
(2) Die Aufgaben der Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz
nimmt bis zur Konstituierung der nach Absatz 1 zu waehlenden Personalvertretungen
ein Uebergangspersonalrat wahr. Dieser wird von dem bisherigen Personalrat
im Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation und dem bisherigen
Hauptpersonalrat beim Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation gebildet.
Dem Uebergangspersonalrat gehoeren nur diejenigen Mitglieder des bisherigen Personal-
und Hauptpersonalrats an, die nach § 1 Abs. 1 und 2 zur Regulierungsbehoerde fuer
Telekommunikation und Post uebergeleitet oder versetzt werden. Der bisherige Vorsitzende
des Personalrats im Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation beruft die
Mitglieder unter Uebersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet sie,
bis der Uebergangspersonalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstandes
bestellt hat.
(3) Die Wahlvorstaende fuer die erstmaligen Wahlen nach Absatz 1 werden vom
Uebergangspersonalrat bestellt.
§ 5 Schwerbehindertenvertretung
(1) Die erstmaligen Wahlen zu der Schwerbehindertenvertretung in der Bundesnetzagentur
fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach dem Neunten Buch
Sozialgesetzbuch finden fruehestens nach Ablauf des dritten Monats und spaetestens bis
zum Ablauf des sechsten Monats nach deren Errichtung statt.
(2) Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nimmt bis zur Aufnahme ihrer Taetigkeit
eine Uebergangsschwerbehindertenvertretung wahr. Diese wird von der bisherigen
Hauptschwerbehindertenvertretung beim Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation
und der bisherigen Schwerbehindertenvertretung im Bundesministerium fuer Post und
Telekommunikation gebildet. Vorsitzender der Uebergangsschwerbehindertenvertretung ist
der bisherige Amtsinhaber der Schwerbehindertenvertretung im Bundesministerium fuer Post
und Telekommunikation. Er beruft unverzueglich unter Uebersendung der Tagesordnung die
Mitglieder nach Satz 2 zur ersten Sitzung ein.
(3) Die Wahlvorstaende fuer die erstmaligen Wahlen nach Absatz 1 werden von der
Uebergangsschwerbehindertenvertretung bestellt.
§ 6 Frauenbeauftragte
(1) Die Frauenbeauftragte ist fruehestens nach Ablauf des dritten Monats und spaetestens
bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Errichtung der Bundesnetzagentur fuer
Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach den Bestimmungen des
Frauenfoerdergesetzes zu bestellen.
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(2) Die Aufgaben der Frauenbeauftragten nimmt bis zur Neubestellung die bisherige
Frauenbeauftragte des Bundesministeriums fuer Post und Telekommunikation wahr.
§ 7 Besoldungs- und tarifrechtliche Sonderregelungen
(1) Beamten, denen bis zum Tage vor der Versetzung oder Ueberleitung zur
Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
eine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen
A und B zum Bundesbesoldungsgesetz oder den entsprechenden Besoldungsordnungen
der Laender zustand, oder nur wegen Elternzeit, Urlaubs gemaess § 92 Abs. 1 Nr. 2
des Bundesbeamtengesetzes oder Urlaubs im dienstlichen Interesse nicht zustand,
erhalten diese Stellenzulage in der zuletzt gewaehrten Hoehe, solange sie bei der
Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
beschaeftigt sind, laengstens bis zum 31. Dezember 2002. Anschliessend findet § 13 Abs. 1
und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl.
I S. 1582) geaendert worden ist, sinngemaess Anwendung. Sonstige Anrechnungsvorschriften
bleiben unberuehrt. Wird die Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A
und B zum Bundesbesoldungsgesetz oder den entsprechenden Besoldungsordnungen der Laender
geaendert oder aufgehoben, gelten die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt sinngemaess fuer Angestellte und Arbeiter, die bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes eine Zulage nach den tarifvertraglichen Regelungen ueber Zulagen an
Angestellte und Arbeiter bei obersten Bundes- und Landesbehoerden erhalten.
§ 8
(weggefallen)
§ 9
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