Verordnung ueber die Berichterstattung von
Pensionsfonds gegenueber der Bundesanstalt
fuer Finanzdienstleistungsaufsicht
(Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
- BerPensV)
BerPensV
vom 25.10.2005
"Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048),
die durch Artikel 13 Abs. 14 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geaendert
worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 13 Abs. 14 G v. 25.5.2009 I 1102
Fussnote
Textnachweis ab: 1.11.2005 Zur Anwendung vgl. § 12 Satz 2
Eingangsformel
Auf Grund des § 113 Abs. 1, des § 55a Abs. 1 und des § 118 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 3), von denen § 113 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe b des
Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546) geaendert, § 55a zuletzt durch Artikel 3
Nr. 7 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), § 118 durch
Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefuegt worden
sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
Interner jaehrlicher Bericht fuer die Aufsichtsbehoerde
§ 1 Interner jaehrlicher Bericht
§ 2 Formblaetter fuer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 3 Gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung
§ 4 Stueckzahl und Fristen fuer die Einreichung der Formblaetter
§ 5 Formgebundene Erlaeuterungen
§ 6 Stueckzahl und Fristen fuer die Einreichung der formgebundenen
Erlaeuterungen
§ 7 Sonstige Rechnungslegungsunterlagen
Zweiter Abschnitt
Interner halbjaehrlicher Zwischenbericht fuer die Aufsichtsbehoerde
§ 8 Halbjaehrlicher Zwischenbericht
Dritter Abschnitt
Kennzahlen und technische Fragen
§ 9 Kennzahlen
§ 10 Technik der Erstellung und Anwendung von Formblaettern und
Nachweisungen
Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 11 Subdelegation
§ 12 Inkrafttreten
-1-
Erster Abschnitt
Interner jaehrlicher Bericht fuer die Aufsichtsbehoerde
§ 1 Interner jaehrlicher Bericht
Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehoerde einen internen jaehrlichen Bericht vorzulegen,
der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:
1. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemaess den §§ 2 bis 4,
2. formgebundene Erlaeuterungen gemaess den §§ 5 und 6 und
3. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemaess § 7.
§ 2 Formblaetter fuer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenueber der
Aufsichtsbehoerde nach den anliegenden Formblaettern aufzustellen, und zwar
1. die Bilanzen nach Formblatt 800,
2. die Gewinn- und Verlustrechnungen fuer das gesamte Pensionsfondsgeschaeft nach
Formblatt 810.
§ 3 Gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Pensionsfonds haben zusaetzlich jeweils gesonderte pensionsfondstechnische Gewinn-
und Verlustrechnungen nach Formblatt 810 aufzustellen, und zwar bis einschliesslich
Seite 3 Zeile 15
1. fuer das gesamte inlaendische Pensionsfondsgeschaeft,
2. fuer das gesamte auslaendische Pensionsfondsgeschaeft,
3. jeweils fuer das in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat betriebene
Pensionsfondsgeschaeft.
(2) Die gesonderten pensionsfondstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen fuer das
in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschaeft gemaess
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 koennen entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beitraege des im
einzelnen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebenen Pensionsfondsgeschaefts nicht mehr
als 500.000 Euro betragen.
§ 4 Stueckzahl und Fristen fuer die Einreichung der Formblaetter
(1) Die Formblaetter 800 und 810 gemaess den §§ 2 und 3 sind der Aufsichtsbehoerde in
jeweils doppelter Ausfertigung spaetestens fuenf Monate nach Schluss des Geschaeftsjahres
einzureichen.
(2) Ergeben sich bis zu einer spaeteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen,
sind der Aufsichtsbehoerde unverzueglich nach der Feststellung zusaetzlich die insoweit
berichtigten Formblaetter 800 und 810 in jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen.
§ 5 Formgebundene Erlaeuterungen
Pensionsfonds haben folgende formgebundene Erlaeuterungen zu erstellen:
1. Entwicklung der Kapitalanlagen und der Kapitalanlagen fuer Rechnung und Risiko von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemaess Nachweisung 801,
2. Gebundenes und restliches Vermoegen gemaess Nachweisung 803,
3. Kongruente Bedeckung gemaess Nachweisung 804,
4. Ertraege aus und Aufwendungen fuer Kapitalanlagen und Kapitalanlagen fuer Rechnung und
Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemaess Nachweisung 811,
-2-
5. Kapitalanlagen und Kapitalanlagen fuer Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und
Arbeitgebern bei Arbeitgebern sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenueber
Arbeitgebern gemaess Nachweisung 820,
6. Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten gemaess Nachweisung 830,
7. Angaben ueber das auslaendische Pensionsfondsgeschaeft gesondert fuer jeden anderen
Mitglied- sowie jeden anderen Vertragsstaat gemaess Nachweisung 842,
8. Angaben zu dem in Rueckversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschaeft gemaess
Nachweisung 850.
§ 6 Stueckzahl und Fristen fuer die Einreichung der formgebundenen
Erlaeuterungen
Die formgebundenen Erlaeuterungen gemaess § 5 sind der Aufsichtsbehoerde jeweils in
doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar
1. spaetestens fuenf Monate nach Schluss des Geschaeftsjahres die Nachweisungen 801, 803,
804, 811, 842 und 850,
2. spaetestens sechs Monate nach Schluss des Geschaeftsjahres die Nachweisungen 820 und
830.
§ 7 Sonstige Rechnungslegungsunterlagen
(1) Pensionsfonds haben folgende sonstige Rechnungslegungsunterlagen einzureichen:
1. jeweils unverzueglich nach der Aufstellung die in § 55 Abs. 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach § 11a
Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, § 73 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen
Bestaetigungen in doppelter Ausfertigung;
2. jeweils unverzueglich nach der Feststellung in doppelter Ausfertigung
a) den Geschaeftsbericht, zumindest bestehend aus
aa) den in § 55 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten
Unterlagen mit dem Bestaetigungsvermerk oder dem Vermerk ueber seine
Versagung gemaess § 322 des Handelsgesetzbuchs,
bb) dem Vorschlag des Vorstands fuer die Verwendung des Bilanzgewinns gemaess §
170 Abs. 2 des Aktiengesetzes,
cc) dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder der dieser
entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung gemaess § 171 Abs. 2
des Aktiengesetzes einschliesslich der Beschluesse des Vorstands und des
Aufsichtsrats gemaess § 172 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie der Berichte und
Erklaerungen ueber die Ergebnisse der Pruefungen gemaess § 314 Abs. 2 und 3 des
Aktiengesetzes,
b) den Bericht des Abschlusspruefers mit den handschriftlich unterzeichneten
Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemaess § 59 Satz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes,
c) den Bericht des Abschlusspruefers zu dem Bericht des Vorstands ueber die
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemaess § 313 Abs. 2 bis 5 des
Aktiengesetzes;
3. unverzueglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung
der obersten Vertretung
a) den endgueltigen Geschaeftsbericht gemaess Nummer 2 Buchstabe a in der Form, wie
er der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten
Vertretung vorgelegt wurde, in vierfacher Ausfertigung,
b) den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemaess den §§ 341i und 341j des
Handelsgesetzbuchs in vierfacher Ausfertigung,
-3-
c) den Bericht des Abschlusspruefers ueber die Pruefung des Konzernabschlusses und
des Konzernlageberichtes gemaess § 341k des Handelsgesetzbuchs in einfacher
Ausfertigung;
4. spaetestens sieben Monate nach Schluss des Geschaeftsjahres in doppelter Ausfertigung
zusaetzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten ueber den Einfluss der
wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und ueber die
wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der
pensionsfondstechnischen Rueckstellungen zugrunde liegen. Die Einzelheiten zu dem
Gutachten bestimmt die Aufsichtsbehoerde durch ein Rundschreiben.
(2) Eine Ausfertigung des Geschaeftsberichts gemaess Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a
ist vom Vorstand, vom Verantwortlichen Aktuar und vom Treuhaender gemaess § 70 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes handschriftlich zu unterzeichnen. In dieser Ausfertigung
ist ferner der Bericht des Aufsichtsrats handschriftlich zu unterzeichnen.
Zweiter Abschnitt
Interner halbjaehrlicher Zwischenbericht fuer die
Aufsichtsbehoerde
§ 8 Halbjaehrlicher Zwischenbericht
(1) Pensionsfonds haben jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember einen internen
halbjaehrlichen Zwischenbericht ueber ausgewaehlte Zahlen zur Geschaeftsentwicklung gemaess
Nachweisung 882 zu erstellen.
(2) Die formgebundenen Erlaeuterungen gemaess Absatz 1 sind der Aufsichtsbehoerde
in jeweils doppelter Ausfertigung spaetestens bis zum Ende des auf das jeweilige
Berichtshalbjahr folgenden Monats einzureichen.
Dritter Abschnitt
Kennzahlen und technische Fragen
§ 9 Kennzahlen
Die auf den Formblaettern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus der
Anlage 1.
§ 10 Technik der Erstellung und Anwendung von Formblaettern und
Nachweisungen
(1) Bei der Anwendung der Formblaetter und Nachweisungen sind die sich aus Anlage 2
Abschnitte A und B ergebenden Anmerkungen und Abkuerzungen zu beachten.
(2) Bei der Erstellung der Formblaetter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu
beachten.
Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 11 Subdelegation
Die Befugnis zum Erlass von Aenderungen dieser Verordnung wird gemaess § 113 Abs. 1
in Verbindung mit § 55a Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die
Bundesanstalt uebertragen.
§ 12 Inkrafttreten
-4-
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft. Ihre Vorschriften
mit Ausnahme des § 8 sind erstmals auf den Jahresabschluss fuer das nach dem 31.
Dezember 2004 beginnende Geschaeftsjahr anzuwenden. § 8 ist erstmals auf das erste
Berichtshalbjahr 2006 anzuwenden.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3051
Die regionale Herkunft des Pensionsfondsgeschaefts und die dafuer zu
setzenden Kennzahlen
01 Inlaendisches Pensionsfondsgeschaeft (insgesamt)
21 Daenemark
22 Finnland
23 Island
24 Norwegen
25 Schweden
31 Griechenland
32 Italien
33 Portugal
34 Spanien
41 Belgien
42 Frankreich
43 Grossbritannien
44 Irland
45 Liechtenstein
46 Luxemburg
47 Niederlande
48 Oesterreich
49 Schweiz
51 Polen
52 Slowakei
53 Tschechien
54 Ungarn
55 Estland
56 Lettland
57 Litauen
58 Slowenien
59 Malta
60 Zypern
70 Europa
71 Europaeische Gemeinschaft (EG)
72 Europaeischer Wirtschaftsraum (EWR)
73 Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Waehrungsunion (WWU)
81 USA
99 Auslaendisches Pensionsfondsgeschaeft (insgesamt)
00 Gesamtes Pensionsfondsgeschaeft
-5-
Anlage 2
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3052 - 3091
Abschnitt A
Anmerkungen zu den Formblaettern und Nachweisungen
Nr. 1: Anmerkungen zum Formblatt 800
1. Unter diesem Posten sind von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit die
"Wechsel der Zeichner des Gruendungsstocks" auszuweisen.
2. Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der
Gruendungsstock auszuweisen.
Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemaess § 152 Abs. 1 AktG in der
externen Bilanz gemacht haben, sind diese hier nicht aufzufuehren.
3. Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemaess § 152 Abs. 2 und 3 AktG in
der externen Bilanz gemacht haben, sind diese hier nicht aufzufuehren.
4. Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit die
Verlustruecklage gemaess § 37 VAG auszuweisen.
5. Aktiengesellschaften haben diesen Posten unabhaengig vom externen Ausweis
(vgl. § 58 Abs. 2a Satz 2 AktG) stets hier anzugeben.
6. Wird die Bilanz unter Beruecksichtigung der teilweisen Verwendung des
Jahresergebnisses aufgestellt, so treten an die Stelle der Posten in den
Zeilen 10 bis 13 die Posten in den Zeilen 14 bis 17.
7. Die Angabe der Vorschriften, nach denen dieser Posten gebildet worden ist,
entfaellt hier.
8. Unter diesem Posten ist die im Posten 6.a) enthaltene, nach der PFDeckRV
zu bildende Deckungsrueckstellung auszuweisen (vgl. § 17 Abs. 2 RechPensV).
Nr. 2: Anmerkungen zum Formblatt 810
1. Unter diesem Posten sind die vom Pensionsfonds geleisteten Beitraege an den
Pensionssicherungsverein fuer die Versorgungsberechtigten auszuweisen.
2. Nur soweit die Ertraege aus der Aufloesung des Sonderpostens mit
Ruecklageanteil oder die Aufwendungen aus der Einstellung in den
Sonderposten mit Ruecklageanteil nicht die Kapitalanlagen betreffen.
3. Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschaeftsausstattung,
auf aktivierte Aufwendungen fuer die Ingangsetzung und Erweiterung
des Geschaeftsbetriebs sowie auf unter den sonstigen immateriellen
Vermoegensgegenstaenden ausgewiesene Kaufpreise fuer den Erwerb von Gesamt-
oder Teilbestaenden an Pensionsfondsvertraegen und entgeltlich erworbene
EDV-Software sind nicht hier auszuweisen, sondern in die Aufteilung der
Betriebsaufwendungen auf die Funktionsbereiche einzubeziehen.
4. Die Angaben ab Posten 23 sind unabhaengig vom Ausweis im offengelegten
Jahresabschluss stets hier zu machen.
5. Unter diesen Posten sind von den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit
die Entnahme aus der oder die Einstellung in die Verlustruecklage nach § 37
VAG auszuweisen.
6. Aktiengesellschaften haben unabhaengig vom Ausweis dieser Ruecklage im
offengelegten Jahresabschluss die Entnahme aus dieser oder die Einstellung
in diese Ruecklage stets hier anzugeben.
7. Es sind hier alle Beschaeftigten anzugeben, die zum Bilanzstichtag
einen Arbeitsvertrag besassen. Soweit ein Beschaeftigter Arbeitsvertraege
mit mehreren Unternehmen hat, ist er nur einmal zu erfassen. Ruhende
Dienstverhaeltnisse sind nicht mit zu erfassen.
8. Es ist hier nur der angestellte Aussendienst anzugeben.
Nr. 3: Anmerkungen zur Nachweisung 801
-6-
1. Fuer die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen
des § 5 RechPensV in Verbindung mit den §§ 7 bis 9 Satz 1, §§ 11 und 12
RechVersV sowie der §§ 6 und 7 RechPensV.
2. Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgaenge waehrend des Berichtszeitraums
als Zugang oder Abgang auszuweisen.
3. Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalanlagen am Ende des dem
Berichtsjahr vorausgehenden Geschaeftsjahres anzugeben, sondern der um
Waehrungskursaenderungen bereinigte Anfangsbestand des Berichtsjahres.
D. h. der Anfangsbestand am ersten Tag des Geschaeftsjahres wird mit dem
Waehrungskurswert am letzten Tag des Geschaeftsjahres gerechnet.
4. Fuer die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen sind die §§ 55 und
56 RechVersV entsprechend anzuwenden. Sind diese Vorschriften nicht
anwendbar, muessen in jedem Fall die Buchwerte angesetzt werden.
Kapitalanlagen, die gemaess § 341c Abs. 1 HGB bewertet werden, sind mit
ihrem Nennbetrag saldiert um den noch nicht aufgeloesten Unterschiedsbetrag
gemaess § 341c Abs. 2 HGB anzusetzen.
Nr. 4: Anmerkungen zur Nachweisung 803
1. Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite der Bilanz abzueglich
der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
2. Wird die Moeglichkeit in Anspruch genommen, gemaess § 54 Abs. 5 Satz 3 VAG
50 Prozent der am Abschlussstichtag bestehenden, in den letzten drei
Monaten des Geschaeftsjahres faellig gewordenen Beitragsforderungen aus
dem Pensionsfondsgeschaeft vom Soll des sonstigen gebundenen Vermoegens
abzusetzen, muss auch das Ist des restlichen Vermoegens um diesen Betrag
vermindert werden.
3. Soweit den Verbindlichkeiten und Rueckstellungen aus
Rueckversicherungsverhaeltnissen Forderungen aus demselben
Versicherungsverhaeltnis gegenueberstehen, sind diese gemaess § 54 Abs. 5
Satz 4 VAG hier abzusetzen.
4. Die Gesamtbetraege fuer die einzelnen Posten in Spalte 01 muessen mit den
jeweiligen Bilanzwerten uebereinstimmen.
5. In Spalte 01 ist der Bilanzwert der Kapitalanlagen abzueglich der
Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzugeben.
Dabei sind die Bilanzwerte der Grundstuecke und grundstuecksgleichen
Rechte abzueglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und
Rentenschulden anzusetzen.
Grundstuecke und grundstuecksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermoegen
gehoeren, sind in Spalte 02 mit ihren Anrechnungswerten fuer das
Sicherungsvermoegen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als
der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermoegen auszuweisen.
Sofern der Anrechnungswert hoeher ist als der Bilanzwert, ist die
Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.
6. Forderungen aus einer Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers koennen
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Satz 4 bis 6 VAG in
Spalte 02 oder 03 ausgewiesen werden.
7. Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen aus noch nicht
abgewickelten Versicherungsfaellen koennen in Spalte 02 ausgewiesen
werden.
8. In diesem Bilanzposten enthaltene rueckstaendige Zins- und Mietforderungen
koennen in Spalte 02 oder 03, alle uebrigen sonstigen Forderungen duerfen
nur in Spalte 04 eingesetzt werden.
9. In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Versorgungsleistungen
koennen in Spalte 02 oder 03, alle uebrigen sonstigen Forderungen duerfen
nur in Spalte 04 eingesetzt werden.
-7-
10. Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite der Bilanz abzueglich
der vom Bilanzwert der Kapitalanlagen abzusetzenden Verbindlichkeiten
aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
Nr. 5: Anmerkungen zur Nachweisung 804
1. Diese Nachweisung ist vorzulegen:
a) fuer die Verpflichtungen in Euro,
b) fuer die Verpflichtungen in einer Waehrung eines Mitgliedstaates, dessen
Waehrung nicht Euro ist, oder eines anderen Vertragsstaates, soweit
in dieser Waehrung Vermoegenswerte angelegt werden muessten, die mehr
als 7 Prozent der in anderen Waehrungen vorhandenen Vermoegenswerte des
Unternehmens ausmachen,
c) fuer die Verpflichtungen in Schweizer Franken und in US-Dollar, soweit
in dieser Waehrung Vermoegenswerte angelegt werden muessten, die jeweils
mehr als 7 Prozent der in anderen Waehrungen vorhandenen Vermoegenswerte
des Unternehmens ausmachen.
Dabei ist fuer die Kennzeichnung der Waehrung die entsprechende Kennzahl
gemaess Anlage 1 zu verwenden.
2. Die Nachweisung 804 stellt eine vereinfachte Nachweisung 803 (Gebundenes
und restliches Vermoegen) dar. Die Positionen der Zeilen 18, 21, 23 und 24
auf der Seite 1 der Nachweisung 803 werden in der Nachweisung 804 in der
Zeile 18 inhaltlich zusammengefasst. Die Positionen der Zeilen 03, 05,
06, 07, 08, 09, 11, 12 und 13 auf der Seite 2 der Nachweisung 803 sind in
anderer Aufteilung in den Zeilen 21, 23, 24, 25 und 26 der Nachweisung 804
zu finden.
3. Die Bilanzwerte der Grundstuecke und grundstuecksgleichen Rechte sind
abzueglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
anzusetzen.
Grundstuecke und grundstuecksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermoegen
gehoeren, sind in Spalte 02 mit ihren Anrechnungswerten fuer das
Sicherungsvermoegen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als
der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermoegen auszuweisen.
Sofern der Anrechnungswert hoeher ist als der Bilanzwert, ist die Differenz
in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.
4. Bei Aktien und Anteilen, die in mehreren Laendern an einer Boerse zum
amtlichen Handel zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen
sind, kann jeder Vermoegenswert nur zur Bedeckung der Waehrung eines Landes
herangezogen werden. Diese Vermoegenswerte sind hier auszuweisen.
5. Soweit Verpflichtungen des sonstigen gebundenen Vermoegens in der Waehrung
eines Mitgliedstaates zu erfuellen sind, kann die Bedeckung bis zu 50
Prozent durch Vermoegenswerte erfolgen, die auf Euro lauten, soweit
dies nach vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung gerechtfertigt ist
(Teil C Nr. 7 der Anlage zum VAG). Dabei kann jeder Vermoegenswert
nur zur Bedeckung der Waehrung eines Landes herangezogen werden. Diese
Vermoegenswerte sind hier auszuweisen.
6. Die Gesamtbetraege fuer die einzelnen Posten in Spalte 01 muessen mit den
jeweiligen anteiligen Bilanzwerten uebereinstimmen.
Nr. 6: Anmerkung zur Nachweisung 820
Hierunter sind ueberwiegend von Arbeitgebern genutzte Grundstuecke auszuweisen.
Nr. 7: Anmerkungen zur Nachweisung 830
1. Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten
natuerlichen Personen. Bestehen fuer eine Person mehrere
Versorgungsverhaeltnisse, beispielsweise aus mehreren Pensionsplaenen,
so ist sie (als Anwaerter und/oder Rentner) nur einmal zu erfassen.
Entsprechendes gilt fuer die Erfassung von Personen als Zu- oder Abgang.
2. Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung.
-8-
3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 17 bis 19, 20, 21, 22, 23 bis 24 sowie 25
bis 26 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschaeftsjahres
in Zeile 16.
4. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwaerter anzugeben, die neben
der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf
Invaliditaetsversorgung besitzen.
5. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwaerter anzugeben, die neben
der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf
Hinterbliebenenversorgung besitzen.
6. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwaerter anzugeben, die neben der
Anwartschaft auf Altersversorgung eine Anwartschaft auf Invaliditaets-
und Hinterbliebenenversorgung besitzen.
7. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwaerter anzugeben, fuer die keine
Beitragszahlung mehr zu erwarten ist.
8. Hier sind Eintragungen vorzunehmen, sofern zur Deckung der
Verpflichtungen gegenueber den Vorsorgungsberechtigten Vertraege bei
Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen wurden.
9. Pensionsplaene sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage
des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes
durchgefuehrt wird.
10. Pensionsplaene sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage
des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des
Betriebsrentengesetzes durchgefuehrt wird.
11. Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhoehung der Rente.
12. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17, 18 sowie 19 bis 20 beziehen sich
jeweils auf den Bestand am Ende des Geschaeftsjahres in Zeile 14.
13. Hat die Phase der Restverrentung bereits begonnen, so ist die Eintragung
in der Zeile "lebenslange Altersrente" vorzunehmen.
14. Einzusetzen ist hier der Betrag der im Folgejahr planmaessig zu
zahlenden Renten bzw. - bei Auszahlungsplaenen - Raten (entsprechend der
Deckungsrueckstellung).
15. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17 sowie 18 bis 19 beziehen sich
jeweils auf den Bestand am Ende des Geschaeftsjahres in Zeile 14.
Nr. 8: Anmerkungen zur Nachweisung 842
1. Diese Nachweisung ist vorzulegen:
a) fuer das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in einem anderen
Vertragsstaat betriebene PFG;
b) fuer das betriebene PFG in jedem Mitgliedstaat sowie in jedem
Vertragsstaat;
dabei ist fuer die Kennzeichnung des jeweiligen Mitglied- oder
Vertragsstaates und des gesamten PFG im Feld Herkunft des PFG die
entsprechende Kennzahl gemaess Anlage 1 zu verwenden.
2. Einschliesslich der Rueckstellung fuer noch nicht abgewickelte beendete
Pensionsfondsvertraege und Versorgungsverhaeltnisse.
3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16 und 17 beziehen sich auf die Anzahl der
Anwaerter in Zeile 14.
4. Pensionsplaene sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des
Arbeitgebers nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes durchgefuehrt
wird.
5. Pensionsplaene sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage
des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des
Betriebsrentengesetzes durchgefuehrt wird.
-9-
Nr. 9: Anmerkungen zur Nachweisung 850
1. Die Nachweisung ist von allen Pensionsfonds einzureichen, die
Pensionsfondsgeschaeft in Rueckversicherung gegeben haben.
Angaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern koennen unterbleiben, sofern
das betreffende Pensionsfondsgeschaeft weniger als 2 Prozent der Brutto-
Beitraege ausmacht. Ueber dieses Geschaeft ist jeweils zusammengefasst zu
berichten.
2. Abrechnungsforderungen sind mit einem Pluszeichen (+),
Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem Minuszeichen (-) zu versehen.
3. Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: Zeile 04 - Zeile 06 +/- Zeile 08.
Der sich ergebende Saldo ist entsprechend Unternummer 2 zu kennzeichnen.
4. Die Nachweisung ist fuer jede Rueckversicherungsbeziehung vorzulegen.
Die Rueckversicherungsbeziehungen sind fortlaufend zu nummerieren.
Zur Kennzeichnung der Rueckversicherungsbeziehung ist die fortlaufende
dreistellige Nummer in der Kopfzeile der Nachweisung einzusetzen
(beispielsweise "001").
5. Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst- und
Rueckversicherungsunternehmen bzw. Rueckversicherungsmakler (sowohl
inlaendische als auch auslaendische) bei der BaFin gefuehrt werden.
Rueckversicherungsmakler sind nur dann aufzufuehren, wenn diese dem
berichtenden Pensionsfonds die das Versicherungsrisiko tragenden
Versicherungsunternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die Nummern fuer die
einzelnen Unternehmen und Rueckversicherungsmakler koennen bei der BaFin,
die die entsprechenden Listen fuehrt, abgefragt werden. Die Nummer fuer
das Geschaeft, ueber das nach Unternummer 1 Absatz 2 Satz 2 zusammengefasst
berichtet werden kann, lautet 6000.
Nr. 10: Anmerkungen zur Nachweisung 882
1. a) Im Feld "Berichtszeitraum" sind fuer die einzelnen Stichtage unabhaengig
vom Abschlussstichtag des Jahresabschlusses folgende Kennziffern
anzugeben:
a) zum 30. Juni: 2
b) zum 31. Dezember: 4
b) In allen Datenfeldern sind grundsaetzlich kumulierte Werte einzutragen, d.
h. es koennen die statistisch fortgeschriebenen Stueckzahlen bzw. die auf den
entsprechenden Konten bis zum Halbjahresende aufgelaufenen Betraege verwendet
werden.
2. Die Davon-Vermerke in den Zeilen 05 und 06 beziehen sich auf die Anzahl der
Versorgungsberechtigten in Zeile 03.
3. Pensionsplaene sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers
nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes durchgefuehrt wird.
4. Pensionsplaene sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsrentengesetzes durchgefuehrt
wird.
5. Einschliesslich der Aufwendungen fuer beendete Pensionsfondsvertraege und
Versorgungsverhaeltnisse.
- 10 -
Abschnitt B
Verzeichnis der in den Formblaettern,
Nachweisungen und Anmerkungen verwendeten Abkuerzungen
a.a.O. am angegebenen Ort
abgegebenes PFG in Rueckversicherung gegebenes Pensionsfondsgeschaeft
Abs. Absatz
AktG Aktiengesetz
AN Arbeitnehmer(n)
Arbg. Arbeitgeber(n)
B Brutto/brutto, d. h. einschliesslich der auf das in
Rueckversicherung gegebene Pensionsfondsgeschaeft entfallenden
Betraege
BaFin Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht
BBUe Brutto-Beitragsuebertraege
BUe Beitragsuebertraege
bzw. beziehungsweise
DL Dienstleistung(en)
DR Deckungsrueckstellung
EDV Elektronische Datenverarbeitung
Fb Formblatt
GJ Geschaeftsjahr(e, es)
HGB Handelsgesetzbuch
LVU Lebensversicherungsunternehmen
Nw Nachweisung
Nr. Nummer
Pb Pruefbuchstabe
PF Pensionsfonds
PFDeckRV Verordnung ueber Rechnungsgrundlagen fuer die
Deckungsrueckstellungen von Pensionsfonds
PFG Pensionsfondsgeschaeft
R Rueckstellung(en)
RdV Rueckstellung fuer drohende Verluste
RechPensV Verordnung ueber die Rechnungslegung von Pensionsfonds
RechVersV Verordnung ueber die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Reg-Nr. Register-Nummer
RL Ruecklage
RV Rueckversicherung
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VF Versorgungsfaelle
vgl. vergleiche
v. H. vom Hundert
VJ Vorjahr(e, es)
Z. Zeile(n)
Abschnitt C
Bearbeitung der formgebundenen Erlaeuterungen
1. Allgemeines
Die formgebundenen Erlaeuterungen nach Formblaettern und Nachweisungen gemaess den §§
2 bis 6 sowie 8 sind entweder auf einem elektronischen Datentraeger zu speichern
oder in Papierformulare einzutragen.
2. Elektronische Datentraeger
Als elektronische Datentraeger sind Disketten zu verwenden. Bei der Datenerfassung
auf Disketten und bei deren Uebermittlung an die BaFin sind die "Grundsaetze fuer
die Durchfuehrung regelmaessiger Datenuebermittlungen an das Bundesaufsichtsamt fuer
das Versicherungswesen (Datenuebermittlungsgrundsaetze - DUeG)" zu beachten.
3. Papierformulare
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3.1 Formulartypen
3.1.1 Formblaetter und Nachweisungen auf Papierformularen werden in der
BaFin mit einem Schriftenlesesystem erfasst. Sie sind nur auf den
vorgeschriebenen Einzelformularen mit der Schreibmaschine oder - nach
Pruefung durch die BaFin (siehe Tz. 3.2.2.1) - auf Endlospapier mit EDV-
Druckern zu erstellen.
3.1.2 Die einzelnen Formularseiten sind zu vollstaendigen Formblaettern oder
Nachweisungen zusammenzustellen.
3.1.3 Die Mehrfachausfertigungen von Einzelformularen koennen entweder
im Durchschreibeverfahren mit der Schreibmaschine oder mit einem
Fotokopiergeraet erstellt werden. Die Kopien duerfen das Format der
Einzelformulare nicht ueberschreiten und sind dementsprechend zu
beschneiden; sie koennen aber auch auf das DIN-A 4-Format verkleinert
werden.
Mehrfachausfertigungen der Endlosformulare sind durch mehrfache Ausgabe
der Druckliste zu erstellen.
3.1.4 Von den Formblaettern und Nachweisungen ist eine Ausfertigung als
Datenerfassungsbeleg vorgesehen. Hierfuer ist stets das Originalformular
(keine Durchschriften und Fotokopien) zu verwenden. Von dieser
Ausfertigung ist der Textteil an der Perforation zu trennen und nur der
Datenteil vorzulegen. Der Datenteil darf weder gefaltet noch mechanisch
beschaedigt sein. Dies gilt auch bei der Verwendung von Endlosformularen.
Bei den nicht als Erfassungsbeleg vorgesehenen Mehrfachausfertigungen
dieser Formblaetter und Nachweisungen darf dagegen der Textteil nicht
entfernt werden.
3.2 Verwendung der Formulartypen
3.2.1 Einzelformular
3.2.1.1 Fuer die Ausfuellung des Einzelformulars sind alle gaengigen
Schreibmaschinenschriften mit einer Zeichendichte von 10 Zeichen/Zoll
geeignet. Ungeeignete Schreibtypen wird die BaFin zurueckweisen. In
Zweifelsfaellen ist eine vorherige Abstimmung mit der BaFin durch Vorlage
von Testbelegen vorzunehmen.
3.2.1.2 In die Schreibmaschine ist ein schwarzes Farbband mit genuegendem
Kontrastwert einzusetzen. Die Justierung der Schreibmaschine ist in der
Kopfzeile "Name des PF" vorzunehmen, da diese Zeile nicht maschinell
erfasst wird.
3.2.2 Endlospapier fuer EDV-Drucker
3.2.2.1 In die Blankoformulare des Endlospapiers ist das Druckbild des jeweiligen
Einzelformulars per Druckprogramm zu uebertragen. Die Datenfelder muessen
deckungsgleich mit dem Einzelformular ausgegeben werden. Zeilen und
Spaltentexte duerfen inhaltlich nicht veraendert werden, sie koennen jedoch
mit Zustimmung der BaFin in geeigneter Weise abgekuerzt werden, wenn
der vollstaendige Ausdruck technisch nicht moeglich ist. Die im Datenteil
des Einzelformulars an einigen Stellen mit Blindfarbe eingedruckten
Operationszeichen (+, -, =, (), <) sowie Summen- oder Gliederungsstriche
stellen lediglich Arbeitshilfen dar, die aus erfassungstechnischen
Gruenden beim Druck der Formblaetter und Nachweisungen auf dem Endlospapier
nicht ausgedruckt werden duerfen.
Vor dem erstmaligen Einsatz des entsprechenden Druckprogramms sind
Musterausdrucke fuer jede Seite der damit zu erstellenden Formblaetter und
Nachweisungen der BaFin zur Pruefung vorzulegen.
3.2.2.2 Von dem Endlospapier ist der gelochte Randstreifen zu entfernen. Die
einzelnen Blaetter des Endlospapiers sind zu trennen.
3.3 Ausfuellen der Formulare
3.3.1 Allgemeines
Die Datenfelder sind im farbig unterlegten Formular als Weisszonen
kenntlich gemacht. Ausserhalb der Weisszonen sind Angaben nicht zu machen.
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Zur Berichtigung von Werten koennen die marktueblichen Korrekturmittel
eingesetzt werden, sofern das Schriftbild einwandfrei lesbar bleibt
und die urspruenglichen Werte nicht durchscheinen. Sofern ausnahmsweise
ergaenzende Hinweise und Bemerkungen zu Formblaettern und Nachweisungen
erforderlich werden, sind diese auf einem separaten Blatt beizufuegen.
3.3.2 Formularkopf
Bei der Erstellung der Formularkoepfe der Formblaetter und Nachweisungen
sind die in den Anmerkungen enthaltenen Hinweise zu einzelnen
Datenfeldern zu beachten. Bei den Datenfeldern, die auf allen oder
mehreren Formblaettern und Nachweisungen identisch sind, ist Folgendes zu
beachten:
3.3.2.1 Im Feld "Pb" ist fuer Kontrollzwecke der zur Register-Nummer des PF
gehoerende Pruefbuchstabe anzugeben, der von der BaFin vergeben wird.
3.3.2.2 Im Feld "MMJJ" ist der Abschlussstichtag durch die Monatsangabe in Zahlen
und durch die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl zu kennzeichnen (zum
Beispiel: 31.12.2004 = 1204 oder 30.6.2005 = 0605).
3.3.2.3 Das Feld "Herkunft des PFG" kennzeichnet das in den Formblaettern und
Nachweisungen dargestellte Pensionsfondsgeschaeft. Bei der Kennzeichnung
ist Folgendes zu beachten:
3.3.2.3.1 Die Kennzahlen fuer das Feld "Herkunft des PFG" ergeben sich aus Anlage 1.
Das Feld befindet sich auf dem Formblatt 810 und der Nachweisung 842.
3.3.2.3.2 In die Kopfzeile des Formblatts 810 und der Nachweisung 842 sind fuer die
Herkunft des PFG folgende Kennzahlen einzusetzen:
Formblatt 810 (nicht darstellbare Abbildung des "Pensionsfonds")
Nachweisung 842 (nicht darstellbare Abbildung)
3.3.2.3.3 Die verschiedenen Ausfertigungen der Formblaetter 810 sowie der
Nachweisung 842 koennen in bestimmten Faellen identische Datenteile
enthalten. In derartigen Faellen sind die Formblaetter und Nachweisungen
nicht mehrfach vorzulegen.
Vielmehr sind in der Kopfzeile des "gemeinsamen" Formblattes die
Kennzahlen fuer Herkunft des PFG, die gemaess der o. a. Tz. 3.3.2.3.2
die verschiedenen Ausfertigungen kennzeichnen wuerden, miteinander
zu kombinieren, d. h. unterschiedliche Kennzahlen in den einzelnen
Ausfertigungen sind auch in der kombinierten Kennzahlenzeile anzubringen.
Die Grundvoraussetzungen fuer identische Datenteile sind in folgenden
Faellen gegeben, bei denen die Kombination der Kennzahlenzeilen wie folgt
vorzunehmen ist:
Fall 1: Das PFG hat nur eine Herkunft, d. h. es besteht entweder nur aus
inlaendischem oder auslaendischem PFG mit der Folge, dass Herkunft
01 oder Herkunft 99 mit Herkunft 00 identisch sind. Existiert
beispielsweise nur inlaendisches PFG, so gilt Folgendes:
Formblatt Arten, Kennzahlen (nicht darstellbare Abbildung)
Fall 2: Das auslaendische PFG besteht nur aus Geschaeft in einem einzigen
Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat mit der Folge,
dass Herkunft 21-60 mit Herkunft 99 identisch ist:
Formblatt Arten, Kennzahlen (nicht darstellbare Abbildung)
3.3.3 Zahlen
3.3.3.1 Die Zahlenwerte sind ohne Leerzeichen in die Datenfelder einzutragen.
1000er Stellen sind durch einen Punkt zu trennen.
3.3.3.2 Absolute Betraege sind ohne Dezimalstellen anzugeben. Unter 0,5 Euro oder
unter 500 Euro (bei TsdEuro) ist abzurunden und ansonsten aufzurunden.
Centbetraege oder Betraege unter 1 TsdEuro koennen jedoch auch unter
Verzicht auf die Auf-/Abrundung einfach weggelassen werden, sofern die
Auf- und Abrundung einen unverhaeltnismaessig hohen Aufwand verursachen
wuerde.
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3.3.3.3 Zwischensummen und Endsummen sind jeweils nicht durch Neuberechnung
aus den centlosen Euro-Betraegen und TsdEuro-Betraegen, sondern ebenfalls
durch Auf-/Abrundung oder - alternativ - Streichung der Centbetraege oder
Betraege unter 1 TsdEuro zu ermitteln.
3.3.3.4 Relationen sind mit einer Dezimalstelle anzugeben, die durch ein Komma
anzuzeigen ist.
3.3.3.5 Datenfelder, in denen der berichtende Pensionsfonds keine Angaben machen
kann, muessen frei bleiben. Eine zusaetzliche Kennzeichnung - z. B. durch
einen Strich - darf nicht erfolgen.
3.3.4 Vorzeichen
In den Formblaettern und Nachweisungen sind vor bestimmten Datenfeldern
bereits Vorzeichen fest vorgegeben, die zur Kennzeichnung von
Gewinn- oder Verlustfeldern oder als Rechenzeichen dienen (siehe auch
Tz. 3.2.2.1). Im Uebrigen sind die Betraege in den Formblaettern und
Nachweisungen nicht mit Vorzeichen zu versehen. Folgende Ausnahmen sind
jedoch zu beachten:
3.3.4.1 Positive oder negative Vorzeichen sind bei den Posten einzusetzen, die
alternativ Aufwendungen oder Ertraege enthalten (Aufwendungen oder Ertraege
aus der Abwicklung pensionsfondstechnischer Rueckstellungen; Aufwendungen
oder Ertraege aus der Veraenderung pensionsfondstechnischer Rueckstellungen;
ausserordentliches Ergebnis).
3.3.4.2 Negative Vorzeichen sind auch einzusetzen, wenn hohe Ertraege aus
der Abwicklung pensionsfondstechnischer Rueckstellungen der Vorjahre
dazu fuehren, dass pensionsfondstechnische Brutto-Aufwendungen
(Brutto-Aufwendungen fuer Versorgungsfaelle; Brutto-Aufwendungen wegen
Beendigungen von Pensionsfondsvertraegen und Versorgungsverhaeltnissen;
Brutto-Aufwendungen fuer Beitragsrueckerstattung) zu Ertraegen oder
pensionsfondstechnische Ertraege aus dem in Rueckversicherung gegebenen
Pensionsfondsgeschaeft (Anteile der Rueckversicherer an diesen Brutto-
Aufwendungen) zu Aufwendungen werden.
3.3.4.3 Negative Vorzeichen sind ferner einzusetzen, sofern aufgrund besonderer
Entwicklungen Ertragsposten ausnahmsweise zu Aufwandsposten werden oder
Aufwandsposten ausnahmsweise zu Ertragsposten werden. Dieser Fall kann
auch eintreten, wenn bestimmte Posten als Saldogroesse mehrerer Unterposten
ermittelt werden und die in Abzug zu bringenden Unterposten ueberwiegen.
3.3.4.4 In den genannten Faellen sind die Vorzeichen (+ oder -) innerhalb des
Datenfeldes direkt vor dem Zahlenwert einzusetzen. Das kaufmaennische
Minuszeichen (./.) darf nicht verwendet werden.
3.3.5 Beispiele
falsch: 238 184 - 788 532.70
155,344,783 15,236 %
+ 3227896
richtig: 238 184 - 788 533
155 344 783 15,2
+ 3 227 896
4. Version
Die Unterlagen sind in Euro vorzulegen. Die Betraege sind in vollen "Euro" oder
"TsdEuro" anzugeben. In der Kopfzeile der Formblaetter und Nachweisungen ist in
dem Feld "Version" die Zahl "4" einzusetzen.
Formblatt Fb 800 (nicht darstellbare Abbildung der "Bilanz")
Formblatt Fb 810 (nicht darstellbare Abbildung der "Gewinn- und Verlustrechnung")
Nachweisung Nw 801 (nicht darstellbare Abbildung der "Entwicklung der Kapitalanlagen
und der Kapitalanlagen fuer Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern")
Nachweisung Nw 803 (nicht darstellbare Abbildung des "Gebundenen und restlichen
Vermoegens")
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Nachweisung Nw 804 (nicht darstellbare Abbildung der "Kongruenten Bedeckung")
Nachweisung Nw 811 (nicht darstellbare Abbildung der "Ertraege aus und Aufwendungen
fuer Kapitalanlagen und Kapitalanlagen fuer Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und
Arbeitgebern")
Nachweisung Nw 820 (nicht darstellbare Abbildung der "Kapitalanlagen und Kapitalanlagen
fuer Rechnung und Risiko von AN und Arbg. bei Arbeitgebern sowie Forderungen an und
Verbindlichkeiten gegenueber Arbeitgebern")
Nachweisung Nw 830 (nicht darstellbare Abbildung der "Bewegung des Bestandes an
Versorgungsberechtigten")
Nachweisung Nw 842 (nicht darstellbare Abbildung der "Angaben ueber das auslaendische
Pensionsfonds-Geschaeft")
Nachweisung Nw 850 (nicht darstellbare Abbildung der "Angaben zu dem in
Rueckversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschaeft")
Nachweisung Nw 882 (nicht darstellbare Abbildung der "Halbjaehrlichen Angaben ueber
ausgewaehlte Zahlen zur Geschaeftsentwicklung")
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