Verordnung ueber die Kapitalausstattung
von Pensionsfonds (Pensionsfonds-
Kapitalausstattungsverordnung - PFKAustV)
PFKAustV

vom  20.12.2001



"Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180),
die zuletzt durch Artikel 13 Abs. 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102)
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 13 Abs. 15 G v. 25.5.2009 I 1102

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2002

Eingangsformel
Auf Grund des § 114 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eingefuegt durch
Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Berechnung und Hoehe der geforderten Solvabilitaetsspanne
(1) Bei Pensionsfonds betraegt die geforderte Solvabilitaetsspanne, bezogen auf die
jeweiligen Pensionsplaene
1. 4 Prozent der Deckungsrueckstellung und der um die Kostenanteile verminderten
   Beitragsuebertraege, soweit der Pensionsfonds ein Kapitalanlagerisiko im Sinne des
   Absatzes 3 selbst traegt,
2. zuzueglich 1 Prozent der Deckungsrueckstellung und der um die Kostenanteile
   verminderten Beitragsuebertraege, soweit der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko
   uebernimmt und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag fuer einen
   Zeitraum von mehr als fuenf Jahren festgelegt wird,
3. zuzueglich 25 Prozent der Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschaeftsjahr,
   die solchen Vertraegen zurechenbar sind, bei denen der Pensionsfonds
   kein Kapitalanlagerisiko uebernimmt und der im Beitrag eingerechnete
   Verwaltungskostenzuschlag fuer einen Zeitraum von hoechstens fuenf Jahren festgelegt
   wird,
4. zuzueglich 0,3 Prozent des Risikokapitals im Sinne der Kapitalausstattungs-
   Verordnung, soweit das Risiko im Sinne des Absatzes 3 selbst getragen wird; fuer
   die Berechnung gilt § 4 Abs. 1 Buchstabe b Satz 4 bis 12 sowie Abs. 2 Satz 4 der
   Kapitalausstattungs-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Soweit der Pensionsfonds Leistungen garantiert, kann das den Barwert dieser Garantie
uebersteigende Kapital auf drei Viertel der auf den Barwert bezogenen, geforderten
Solvabilitaetsspanne gemaess Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden, unter der Voraussetzung,
dass der Pensionsplan eine Heranziehung in dieser Hoehe erlaubt.

(2) Laesst sich das Risikokapital nach Absatz 1 Nr. 4 nicht ermitteln, so ist
stattdessen ein gleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem vom Pensionsfonds
getragenen Risiko in geeigneter Weise Rechnung traegt, zu verwenden. Das
Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehoerde spaetestens bei Vorlage der in § 4
bestimmten Unterlagen mitzuteilen.



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(3) Der Pensionsfonds uebernimmt das Kapitalanlagerisiko, wenn und soweit durch
Vereinbarung im Pensionsplan zugleich die Hoehe von Beitraegen und Leistungen garantiert
wird. Er traegt ein uebernommenes Risiko selbst, soweit er es nicht durch Zukauf von
Versicherungsschutz uebertraegt. Die sich durch Zukauf von Versicherungsschutz ergebende
Verminderung der Solvabilitaetsspanne ist in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auf
15 Prozent und im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 auf 50 Prozent der ohne Beruecksichtigung
des Zukaufs von Versicherungsschutz geforderten Solvabilitaetsspanne, bezogen auf das
gesamte uebernommene Risiko, begrenzt.

§ 2 Garantiefonds und Mindestgarantiefonds
Ein Drittel der geforderten Solvabilitaetsspanne gemaess § 1 bildet den Garantiefonds. Der
Mindestbetrag des Garantiefonds betraegt 3 Millionen Euro. Fuer Pensionsfondsvereine auf
Gegenseitigkeit ermaessigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um ein Viertel.

§ 3 Eigenmittel
(1) Als Eigenmittel sind anzusehen:
1. a) bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzueglich des Betrages der
      eigenen Aktien;
   b) bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gruendungsstock;

2. die Kapitalruecklage und die Gewinnruecklagen;
3. der sich nach Abzug der auszuschuettenden Dividenden ergebende Gewinnvortrag;
4. Kapital, das gegen Gewaehrung von Genussrechten eingezahlt ist, nach Massgabe der
   Absaetze 2 und 4;
5. Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist,
   nach Massgabe der Absaetze 3 und 4;
6. (weggefallen)
7. die Rueckstellung fuer Beitragsrueckerstattung, sofern sie zur Deckung von Verlusten
   verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Ueberschussanteile
   entfaellt;
8. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehoerde
   a) die Haelfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals oder des
      Gruendungsstocks, wenn der eingezahlte Teil 25 Prozent des Grundkapitals oder des
      Gruendungsstocks erreicht;
   b) die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit
      diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben.

Mittel nach Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a koennen den Eigenmitteln nur bis zu einer
Hoechstgrenze von 50 Prozent des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel und der
geforderten Solvabilitaetsspanne zugerechnet werden. Von der Summe der sich nach Satz
1 Nr. 1 bis 7 ergebenden Betraege sind der um die auszuschuettende Dividende erhoehte
Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen,
insbesondere ein aktivierter Geschaefts- oder Firmenwert (§ 246 Abs. 1 Satz 4 des
Handelsgesetzbuchs).

(2) Kapital, das gegen Gewaehrung von Genussrechten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1
Nr. 4), ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur
zuzurechnen,
1. wenn es bis zur vollen Hoehe am Verlust teilnimmt und der Pensionsfonds verpflichtet
   ist, im Falle eines Verlustes die Zinszahlungen aufzuschieben,
2. wenn vereinbart ist, dass es im Falle der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens oder
   der Liquidation des Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen
   Glaeubiger zurueckgezahlt wird,
3. wenn es dem Pensionsfonds mindestens fuer die Dauer von fuenf Jahren zur Verfuegung
   gestellt worden ist und nicht auf Verlangen des Glaeubigers vorzeitig zurueckgezahlt
   werden muss; die Frist von fuenf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden,
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   wenn in Wertpapieren verbriefte Genussrechte wegen Aenderung der Besteuerung, die
   zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genussrechte fuehrt, vorzeitig gekuendigt
   werden und das Kapital vor Rueckerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest
   gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,
4. solange der Rueckzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren faellig wird oder
   aufgrund des Vertrages faellig werden kann und
5. wenn der Pensionsfonds bei Abschluss des Vertrages auf die in den Saetzen 2 und 3
   genannten Rechtsfolgen ausdruecklich und in Textform hingewiesen hat.
Nachtraeglich koennen die Teilnahme am Verlust nicht geaendert, der Nachrang nicht
beschraenkt sowie die Laufzeit und die Kuendigungsfrist nicht verkuerzt werden. Eine
vorzeitige Rueckzahlung ist dem Pensionsfonds ohne Ruecksicht auf entgegenstehende
Vereinbarungen zurueckzugewaehren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer,
zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder die Aufsichtsbehoerde
der vorzeitigen Rueckzahlung zustimmt; der Pensionsfonds kann sich ein entsprechendes
Recht vertraglich vorbehalten. Werden Wertpapiere ueber die Genussrechte begeben, so
ist in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Saetzen 2 und 3 genannten
Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene
Genussrechte nicht erwerben. Die Rueckzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im
Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(3) Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt
ist (Absatz 1 Satz 1 Nr. 5), ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen,
1. wenn es im Falle der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des
   Pensionsfonds nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Glaeubiger zurueckerstattet
   wird,
2. wenn es dem Pensionsfonds mindestens fuer die Dauer von fuenf Jahren zur Verfuegung
   gestellt wird und nicht auf Verlangen des Glaeubigers vorzeitig zurueckgezahlt
   werden muss; die Frist von fuenf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn
   Schuldverschreibungen wegen Aenderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an
   den Erwerber der Schuldverschreibungen fuehrt, vorzeitig gekuendigt werden und das
   Kapital vor Rueckerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger
   Eigenmittel ersetzt worden ist,
3. wenn die Aufrechnung des Rueckerstattungsanspruchs gegen Forderungen des
   Pensionsfonds ausgeschlossen ist und fuer die Verbindlichkeiten keine vertraglichen
   Sicherheiten durch den Pensionsfonds oder durch Dritte gestellt werden und
4. solange der Rueckerstattungsanspruch nicht in weniger als einem Jahr faellig wird
   oder auf Grund des Vertrages faellig werden kann; sobald der Rueckerstattungsanspruch
   in weniger als zwei Jahren faellig wird oder auf Grund des Vertrages faellig werden
   kann, erfolgt die Zurechnung nur noch zu zwei Fuenfteln.
Nachtraeglich koennen der Nachrang nicht beschraenkt sowie die Laufzeit und die
Kuendigungsfrist nicht verkuerzt werden. Eine vorzeitige Rueckerstattung ist dem
Pensionsfonds ohne Ruecksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurueckzugewaehren,
soweit der Pensionsfonds nicht aufgeloest wurde und sofern nicht
1. das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel
   ersetzt worden ist oder
2. die Aufsichtsbehoerde der vorzeitigen Rueckerstattung zustimmt; der Pensionsfonds
   kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten.
Der Pensionsfonds hat bei Abschluss des Vertrages auf die in den Saetzen 2 und 3
genannten Rechtsfolgen ausdruecklich und in Textform hinzuweisen; werden Wertpapiere
ueber die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und
Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Pensionsfonds darf
in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben. Die
Rueckzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(4) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 2 und der nachrangigen
Verbindlichkeiten nach Absatz 3 ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs. 1 des
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Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen, soweit er 50 Prozent der Eigenmittel
und 50 Prozent der geforderten Solvabilitaetsspanne nicht uebersteigt; davon koennen
hoechstens 25 Prozent auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit entfallen.

§ 4 Berichtspflicht gegenueber der Aufsichtsbehoerde
(1) Der Aufsichtsbehoerde sind jaehrlich zusammen mit dem gemaess § 341a des
Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschluss und dem Lagebericht eine Berechnung
der geforderten Solvabilitaetsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.

(2) Die Aufsichtsbehoerde kann Naeheres ueber die Form der Einreichung bestimmen.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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