Verordnung ueber die Anlage des gebundenen
Vermoegens von Pensionsfonds (Pensionsfonds-
Kapitalanlagenverordnung - PFKapAV)
PFKapAV

vom  21.12.2001



"Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185), die
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 14 G v. 22. 5.2005 I 1373

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2002

Eingangsformel
Auf Grund des § 115 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eingefuegt durch
Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), verordnet die
Bundesregierung:

§ 1 Anlagegrundsaetze
(1) Fuer die Anlage des Deckungsstocks und des uebrigen gebundenen Vermoegens eines
Pensionsfonds (gebundenes Vermoegen) gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
Die Bestimmungen des § 115 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben
unberuehrt.

(2) Die Einhaltung der allgemeinen und besonderen Anlagegrundsaetze sind durch
ein qualifiziertes Anlagemanagement, insbesondere Massnahmen der Risikosteuerung,
geeignete interne Kapitalanlagegrundsaetze und Kontrollverfahren, eine perspektivische
Anlagepolitik sowie sonstige organisatorische Massnahmen sicherzustellen. Die
Einzelheiten hierzu und die jaehrlichen Darlegungs- und Anzeigepflichten der
Pensionsfonds bestimmt die Aufsichtsbehoerde durch ein Rundschreiben.

(3) Anlagen in Versicherungsvertraegen mit einem Lebensversicherungsunternehmen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 gelten als angemessen gemischt und gestreut, wenn die Anlagen des
Versicherungsunternehmens in sich ausreichend gemischt und gestreut sind.

(4) Die Quoten der §§ 3 bis 5 beziehen sich jeweils auf die handelsrechtlich gebotene
Bewertung von Vermoegensgegenstaenden (§ 341 Abs. 4, §§ 341b, 341c und 341d des
Handelsgesetzbuches).

§ 2 Anlageformen
(1) Das gebundene Vermoegen darf angelegt werden in
1.   Forderungen, fuer die ein Grundpfandrecht an einem in einem Staat des Europaeischen
     Wirtschaftsraums (EWR) belegenen Grundstueck oder grundstuecksgleichen Recht
     besteht, wenn das Grundpfandrecht die Erfordernisse des § 14 Abs. 1 und des § 16
     Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, Erbbaurechte darueber hinaus die des § 13 Abs.
     2 des Pfandbriefgesetzes, oder die entsprechenden Vorschriften des anderen Staates
     erfuellen;
2.   Forderungen, fuer die Guthaben oder Wertpapiere entsprechend § 9b Abs. 1 und 2
     des Gesetzes ueber Kapitalanlagegesellschaften oder gleichwertiger Vorschriften
     eines anderen Staates des EWR verpfaendet oder zur Sicherung uebertragen sind
     (Wertpapierdarlehen);
                                               -1-
      
                                                                              

3.   Darlehen
     a) an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Laender, Gemeinden und Gemeindeverbaende,
     b) an einen anderen Staat des EWR, seine Regionalregierungen oder oertlichen
        Gebietskoerperschaften, fuer die die zustaendigen Behoerden nach Artikel 44 der
        Richtlinie 2000/12/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Maerz
        2000 ueber die Aufnahme und Ausuebung der Taetigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG
        Nr. L 126 S. 1) eine Gewichtung von Null festgelegt haben, der Mitgliedstaat
        die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften hierueber unterrichtet und diese
        die Gewichtung bekannt gemacht hat,
     c) an sonstige Regionalregierungen und oertliche Gebietskoerperschaften eines
        anderen Staates des EWR, fuer die die zustaendigen Behoerden nach Artikel 43 Abs.
        1 Buchstabe b Nr. 5 der unter Buchstabe b genannten Richtlinie eine Gewichtung
        von 20 Prozent festgelegt haben,
     d) an eine internationale Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland
        als Vollmitglied angehoert,
     e) fuer deren Verzinsung und Rueckzahlung eine der unter den Buchstaben a, b oder
        d genannten Stellen, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Nummer 16
        Buchstabe b oder ein oeffentlich-rechtliches Kreditinstitut im Sinne der Nummer
        16 Buchstabe c die Gewaehrleistung uebernommen hat;

4.   Darlehen
     a) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR mit Ausnahme der
        Kreditinstitute, sofern aufgrund der bisherigen und der zu erwartenden
        kuenftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermoegenslage des Unternehmens die
        vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rueckzahlung gewaehrleistet erscheinen und
        die Darlehen ausreichend
        aa)   durch erstrangige Grundpfandrechte,
        bb)   durch verpfaendete oder zur Sicherung uebertragene Forderungen oder zum
              amtlichen Handel zugelassene oder in einen organisierten Markt einbezogene
              Wertpapiere oder
        cc)   in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserklaerung
              des Darlehensnehmers gegenueber dem Pensionsfonds (Negativerklaerung)
              kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der
              Darlehensnehmer bereits aufgrund seines Status die Gewaehr fuer die
              Verzinsung und Rueckzahlung des Darlehens bietet;

     b) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR mit Ausnahme der
        Kreditinstitute, sofern aufgrund der Besicherung im Rahmen eines
        Treuhandvertrages Verzinsung und Rueckzahlung gewaehrleistet erscheinen (Asset-
        Backed-Securities);

5.   Versicherungsvertraegen, die bei Lebensversicherungsunternehmen im Sinne des § 1
     Abs. 2 Satz 2 des Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes zur Deckung von
     Verpflichtungen gegenueber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden;
6.   Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen Schuldverschreibungen von
     Kreditinstituten mit Sitz in einem Staat des EWR, wenn die Kreditinstitute
     aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser
     Schuldverschreibungen einer besonderen oeffentlichen Aufsicht unterliegen und
     die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den
     gesetzlichen Vorschriften in Vermoegenswerten angelegt werden, die waehrend
     der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenen
     Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers
     vorrangig fuer die faellig werdenden Rueckzahlungen und die Zahlung der Zinsen
     bestimmt sind (kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse);
7.   Schuldverschreibungen,




                                            -2-
       
                                                                               

      a) die in einen organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes ueber den
         Wertpapierhandel oder gleichwertigen Vorschriften eines anderen Staates des EWR
         einbezogen sind (organisierter Markt) oder
      b) deren Einbeziehung in einen organisierten Markt nach den Ausgabebedingungen zu
         beantragen ist, sofern die Einbeziehung dieser Schuldverschreibungen innerhalb
         eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, oder
      c) die an einer Boerse in einem Staat ausserhalb des EWR zum amtlichen Handel
         zugelassen sind;

8.    anderen Schuldverschreibungen;
9.    Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegen Unternehmen mit Sitz in einem
      Staat des EWR;
10.   Genussrechten an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR;
11.   Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer
      Laender oder in ein entsprechendes Verzeichnis eines anderen Staates des EWR
      eingetragen sind oder deren Eintragung als Schuldbuchforderung innerhalb eines
      Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, sowie in Liquiditaetspapieren (§ 42 Abs. 1 des
      Gesetzes ueber die Deutsche Bundesbank);
12    Aktien, die in einen organisierten Markt einbezogen sind; das uebrige gebundene
      Vermoegen darueber hinaus auch in Aktien, die an einer Boerse in einem Staat
      ausserhalb des EWR zum amtlichen Handel zugelassen sind;
13.   anderen Aktien, Geschaeftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung,
      Kommanditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des
      Handelsgesetzbuches, wenn das Unternehmen
      a) seinen Sitz in einem Staat des EWR hat,
      b) dem Pensionsfonds den letzten Jahresabschluss zur Verfuegung stellt, der in der
         entsprechenden Anwendung der fuer Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
         aufgestellt und geprueft ist und
      c) sich verpflichtet, auch kuenftig zu jedem Bilanzstichtag einen derartigen
         Jahresabschluss vorzulegen;

14.   bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten, in
      einem Staat des EWR belegenen Grundstuecken, in dort belegenen grundstuecksgleichen
      Rechten sowie in Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der
      Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von hoechstens drei in einem solchen Staat
      belegenen Grundstuecken oder grundstuecksgleichen Rechten ist. Der Pensionsfonds
      hat die Angemessenheit des Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens eines
      vereidigten Sachverstaendigen oder in vergleichbarer Weise zu pruefen. Von den
      Grundstuecksanlagen sind die auf ihnen lastenden Grundpfandrechte abzusetzen;
15.   Anteilen an in- und auslaendischen thesaurierenden oder ausschuettenden
      Investmentfonds, fuer deren Rechnung gemaess Vertragsbedingungen oder Satzung nur
      solche Derivatgeschaefte abgeschlossen werden duerfen, die der Absicherung des
      Fondsvermoegens, dem spaeteren Erwerb von Wertpapieren oder zur Erzielung eines
      zusaetzlichen Ertrags aus bereits vorhandenen Vermoegensgegenstaenden dienen;
      bei ausschuettenden Investmentfonds muessen nach den Vertragsbestimmungen die
      Ausschuettungen zum Wert des Anteils (Inventarwert pro Anteil) kostenfrei
      unverzueglich wieder angelegt werden; inlaendische Investmentfonds muessen
      Sondervermoegen nach dem Gesetz ueber Kapitalanlagegesellschaften sein; bei
      auslaendischen Investmentanteilen muss es sich um Investmentanteile handeln, die
      der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der
      Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen fuer gemeinsame
      Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geaendert durch
      die Richtlinie 95/26/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni
      1995 (ABl. EG Nr. L 168 S. 7), unterliegen oder die nach dem Auslandinvestment-
      Gesetz oeffentlich vertrieben werden duerfen;
16.   Anlagen bei


                                             -3-
      
                                                                              

    a) der Europaeischen Zentralbank oder der Zentralnotenbank eines Staates des EWR,
    b) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR, das den Anforderungen
       der Richtlinie 2000/12/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20.
       Maerz 2000 ueber die Aufnahme und Ausuebung der Taetigkeit der Kreditinstitute
       (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) unterliegt, wenn das Kreditinstitut dem Pensionsfonds
       schriftlich bestaetigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften ueber
       das Eigenkapital und die Liquiditaet der Kreditinstitute einhaelt (geeignetes
       Kreditinstitut),
    c) oeffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach Artikel 2 Abs. 3 der
       unter Buchstabe b genannten Richtlinie vom Geltungsbereich dieser Richtlinie
       ausgenommen sind.
    Als Anlagen gelten auch laufende Guthaben.

(2) Das gebundene Vermoegen kann darueber hinaus in Anlagen angelegt werden, die in
Absatz 1 nicht genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfuellen.

(3) Die Aufsichtsbehoerde kann Ueberschreitungen der in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs.
1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der Versorgungsanwaerter
und Versorgungsempfaenger (Versorgungsberechtigte) dadurch nicht beeintraechtigt werden
und wenn die Mitgliedstaaten diese Abweichungen nach Artikel 21 oder 22 der Dritten
Richtlinie Lebensversicherung zulassen koennen.

(4) Eine Anlage in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen Sachen oder
Anspruechen auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten ist ausgeschlossen;
das Gleiche gilt fuer eine Anlage, die nach Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie
Lebensversicherung nicht zulaessig ist. Nicht zulaessig sind darueber hinaus Anlagen
bei Konzernunternehmen des Pensionsfonds im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes
mit Ausnahme von Unternehmen, deren alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an
konzernfremden Unternehmen oder von Grundstuecken ist. Gleiches gilt fuer Unternehmen,
auf die der Pensionsfonds seinen Geschaeftsbetrieb ganz oder teilweise im Wege der
Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) uebertragen
hat oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Pensionsfondsgeschaeften
stehende Taetigkeiten fuer den Pensionsfonds ausfuehren. Satz 2 gilt nicht fuer Anlagen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 5.

(5) Der Europaeische Wirtschaftsraum im Sinne dieser Verordnung umfasst die Staaten
der Europaeischen Gemeinschaften sowie die Staaten des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum.

§ 3 Mischung
(1) Die angemessene Verteilung des gebundenen Vermoegens auf verschiedene Anlageformen
(Mischung) bestimmt sich vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Bestimmung nach
dem jeweiligen Pensionsplan. Gemaess § 2 Abs. 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 10
Prozent des Deckungsstocks beschraenkt. Die Begrenzung auf 10 Prozent in § 4 Abs. 4
bleibt unberuehrt.

(2) Die Aufsichtsbehoerde kann den Anteil der unmittelbar und mittelbar gehaltenen
Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 9, 10, 12 und 13 herabsetzen, wenn es zur Wahrung der
Belange der Versorgungsberechtigten erforderlich ist.

§ 4 Streuung
(1) Anlagen in ein Traegerunternehmen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) des Pensionsfonds und seine
Konzernunternehmen sowie alle sonstigen auf ein und denselben Aussteller (Schuldner)
entfallenden Anlagen sind auf jeweils 5 Prozent des Deckungsstocks zu beschraenken.
Wird ein Pensionsfonds von mehr als zwei Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese
Unternehmen auf insgesamt 15 Prozent des Deckungsstocks begrenzt. Hat ein Aussteller
gegenueber dem Pensionsfonds fuer Verbindlichkeiten eines Dritten die Gewaehrleistung
uebernommen, so ist auch diese Gewaehrleistungsverbindlichkeit auf die Quote anzurechnen.
Anlagen in einem Sondervermoegen oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft

                                            -4-
      
                                                                              

ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller
(Schuldner), wenn die Anlagen des Sondervermoegens oder der Investmentgesellschaft in
sich ausreichend gestreut sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt eine Quote von insgesamt 30 Prozent des Deckungsstocks
fuer Anlagen
1. in Darlehen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d bei demselben Schuldner,
2. in Schuldverschreibungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, die von demselben Kreditinstitut in
   Verkehr gebracht wurden,
3. bei demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe
   b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des
   Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsaechlich abgesichert
   sind; der satzungsmaessige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der
   Einlagensicherungseinrichtung schliesst eine tatsaechliche Absicherung nicht aus, und
4. bei ein und demselben oeffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 2 Abs. 1 Nr. 16
   Buchstabe c.

(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absaetzen 1 und 2 sind Anlagen beim
Aussteller und seinen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes
zusammenzurechnen.

(4) Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 duerfen insgesamt 10 Prozent des
Grundkapitals ein und derselben Gesellschaft nicht ueberschreiten. Satz 1 gilt nicht
fuer Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 bei geeigneten Kreditinstituten nach §
2 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b. Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger
Zweck das Halten von Anteilen an anderen Unternehmen ist, bezieht sich Satz 1 auf die
durchgerechneten Anlagen des Pensionsfonds bei den anderen Unternehmen.

(5) Bis zu jeweils 10 Prozent des Deckungsstocks koennen in einem einzelnen Grundstueck
oder grundstuecksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt werden,
dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von hoechstens drei
in einem Staat des EWR belegenen Grundstuecken oder grundstuecksgleichen Rechten ist.
Dieselbe Grenze gilt fuer mehrere rechtlich selbstaendige Grundstuecke zusammengenommen,
wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.

§ 5 Kongruenz
Das gebundene Vermoegen ist nach Massgabe der Anlage Teil C zum
Versicherungsaufsichtsgesetz in Vermoegenswerten anzulegen, die auf dieselbe Waehrung
lauten, in der die Verpflichtungen gegenueber den Versorgungsberechtigten erfuellt werden
muessen (Kongruenzregeln). Abweichend von der in Nummer 6 Buchstabe b der Anlage C
zum Versicherungsaufsichtsgesetz genannten Begrenzung koennen bis zu 30 Prozent des
Deckungsstocks in auf nichtkongruente Waehrungen lautende Vermoegenswerte angelegt
werden. Dabei gelten Grundstuecke und grundstuecksgleiche Rechte als in der Waehrung
des Landes angelegt, in dem sie belegen sind. Aktien und Anteile gelten als in der
Waehrung angelegt, in der sie an einer Boerse zum amtlichen Handel zugelassen oder in
einen organisierten Markt einbezogen sind; nicht an einer Boerse zum amtlichen Handel
zugelassene oder in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile gelten als
in der Waehrung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile
seinen Sitz hat.

§ 6 Belegenheit
(1) Soweit das gebundene Vermoegen Deckungsrueckstellungen aus im EWR belegenen
Risiken bedeckt, darf es vorbehaltlich des Satzes 2 nur im EWR belegen sein oder in
Staaten ausserhalb des EWR nach § 5 Abs. 4 des Depotgesetzes verwahrt werden. Von den
Vermoegenswerten nach Satz 1 duerfen 5 Prozent der Bestaende des Deckungsstocks und 20
Prozent des uebrigen gebundenen Vermoegens in Staaten ausserhalb des EWR belegen sein;
hierbei sind die nach § 2 zulaessigen, in Staaten ausserhalb des EWR belegenen Anlagen
anzurechnen.


                                            -5-
      
                                                                              

(2) Die Aufsichtsbehoerde kann einem Pensionsfonds im Einzelfall auf Antrag weitere
Ausnahmen von den Regelungen ueber die Belegenheit der Vermoegensanlagen genehmigen,
wenn die Belange der Versorgungsberechtigten hierdurch nicht beeintraechtigt werden. Die
Kongruenzregeln nach § 5 bleiben unberuehrt.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




                                            -6-