Verordnung ueber Rechnungsgrundlagen
fuer die Deckungsrueckstellungen
von Pensionsfonds (Pensionsfonds-
Deckungsrueckstellungsverordnung - PFDeckRV)
PFDeckRV
vom 20.12.2001
"Pensionsfonds-Deckungsrueckstellungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183),
die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2262) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch V v. 11.10.2006 I 2262
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2002
Eingangsformel
Auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
eingefuegt durch Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310),
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz:
§ 1 Versicherungsfoermige Garantien
(1) Soweit der Pensionsfonds im Rahmen eines beitrags- oder leistungsbezogenen
Pensionsplans eine versicherungsfoermige Garantie uebernimmt, sind Deckungsrueckstellungen
unter Beachtung von § 2 Abs. 1 zu bilden. Der Rechnungszinssatz ist unter
Beruecksichtigung der Mischung der die Verpflichtung deckenden Vermoegenswerte und ihrer
moeglichen Wertschwankungen vorsichtig anzusetzen. Er betraegt hoechstens 2,25 Prozent
bei Vertraegen, die auf Euro lauten. Bei Vertraegen, die auf andere Waehrungen lauten,
setzt die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht den Hoechstzinssatz unter
Beruecksichtigung der Festlegungen der Deckungsrueckstellungsverordnung vom 6. Mai 1996
(BGBl. I S. 670) in der jeweils geltenden Fassung nach pflichtgemaessem Ermessen fest.
(2) Eine versicherungsfoermige Garantie im Sinne des Absatzes 1 liegt dann vor, wenn
sich der Pensionsfonds gegen in Hoehe und Faelligkeit fest vereinbarte Beitraege zu fest
vereinbarten Leistungen verpflichtet hat. Dies ist insbesondere gegeben, wenn der
Pensionsfonds
1. im Rahmen leistungs- oder beitragsbezogener Pensionsplaene eine Leistung der Hoehe
nach zusagt, die unter Ausschluss einer vertraglichen Nachschussverpflichtung aus
bereits erbrachten Beitraegen finanziert ist (beitragsfreie Verpflichtung),
2. im Rahmen beitragsbezogener Pensionsplaene die Zusage der Mindestleistung uebernimmt.
(3) Der von einem Pensionsfonds im Zeitpunkt der Uebernahme der versicherungsfoermigen
Garantie verwendete Rechnungszins gilt fuer die gesamte weitere Laufzeit des Vertrages.
§ 2 Abs. 2 bleibt unberuehrt.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann fuer Vertraege, denen derselbe Pensionsplan und
dieselben Grundsaetze fuer die Berechnung der mathematischen Rueckstellungen zugrunde
liegen, unter Beachtung von Absatz 1 Satz 2 ein nicht fuer die gesamte Laufzeit
des Vertrages geltender einheitlicher Rechnungszins verwendet werden, der den
jeweils gueltigen Hoechstzinssatz nicht ueberschreiten darf. Eine dadurch erforderliche
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Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehoerde stufenweise
erfolgen.
(5) Ab Beginn des Rentenbezugs darf fuer die folgenden acht Jahre sowie fuer den Teil der
Deckungsrueckstellung, der auf die laufende Rentenzahlung entfaellt, der Hoechstzinssatz
85 Prozent des arithmetischen Mittels der letzten Monatswerte der Umlaufrenditen
der Anleihen der oeffentlichen Hand gemaess der von der Deutschen Bundesbank in ihren
Monatsberichten veroeffentlichten Kapitalmarktstatistik mit einer Restlaufzeit von
einem Jahr bis zu acht Jahren betragen. Der fuer die Bestimmung des Rechnungszinses des
einzelnen Vertrages massgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns.
(6) und (7) (weggefallen)
§ 2 Versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen bei
versicherungsfoermigen Garantien
(1) Bei der nach versicherungsmathematischen Methoden vorzunehmenden Ableitung von
Rechnungsgrundlagen sind saemtliche Umstaende, die Aenderungen und Schwankungen der aus
den zugrunde liegenden Statistiken gewonnenen Daten bewirken koennen, zu beruecksichtigen
und nach versicherungsmathematischen Grundsaetzen geeignet zu gewichten. Die Ableitung
von Rechnungsgrundlagen auf der Basis eines besten Schaetzwertes genuegt nicht. Die
Rechnungsgrundlagen muessen ausreichend vorsichtig festgesetzt werden und nachteilige
Abweichungen der relevanten Faktoren von den getroffenen, aus den Statistiken
abgeleiteten Annahmen einbeziehen. Dies gilt sowohl fuer die grundsaetzlich auf ein
einzelnes Risiko abzustellende Bewertung als auch sinngemaess fuer die Bewertung bei
nicht individualisierbaren Risiken, fuer die keine ausreichenden Statistiken verfuegbar
sind. Eine Beteiligung am Ueberschuss muss in angemessener Weise ueber die Laufzeit jedes
Vertrages beruecksichtigt werden.
(2) Bei einer gemaess § 341f Abs. 2 in Verbindung mit § 341 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuches erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Ertraege des
Pensionsfonds ist als Rendite das ueber einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren
errechnete arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der oeffentlichen
Hand gemaess der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veroeffentlichten
Kapitalmarktstatistik zugrunde zu legen.
(3) Die Annahmen und Berechnungsmethoden duerfen nur insoweit geaendert werden, als die
den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
dies erfordern oder rechtfertigen.
§ 3 Zusagen ohne versicherungsfoermige Garantien
(1) Soweit ein leistungsbezogener Pensionsplan die periodische Ueberpruefung
und gegebenenfalls Neufestsetzung der fuer die Zukunft der Hoehe und dem
Zeitpunkt nach vereinbarten Beitraege in Abhaengigkeit von der Entwicklung der
Leistungsverpflichtungen und der Vermoegensanlage vorsieht ("Feststellungsverfahren"),
ist die Deckungsrueckstellung gemaess § 341f des Handelsgesetzbuchs prospektiv zu bilden,
wobei fuer die Berechnung des Barwertes der kuenftigen Beitraege die jeweils vereinbarten
Beitraege anzusetzen sind. Bei der Berechnung von Barwerten ist fuer die Zeit vor
Rentenbezug der Rechnungszins vorsichtig zu waehlen. Er muss die Vertragswaehrung und
die im Bestand befindlichen Vermoegenswerte sowie den erwarteten Ertrag kuenftiger
Vermoegenswerte angemessen beruecksichtigen. § 2 Abs. 1 ist mit der Massgabe anzuwenden,
dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten Schaetzwertes unter Einbeziehung
einer Sicherheitsspanne, die insbesondere den zeitlichen Abstand bis zur naechsten
Neufeststellung der kuenftig vom Arbeitgeber zu erbringenden Beitraege beruecksichtigt,
abgeleitet werden. Fuer die Zeit des Rentenbezugs ist hoechstens der jeweils geltende
Rechnungszins gemaess § 1 Abs. 1 anzusetzen; wenn der Pensionsfonds eine Garantie
uebernimmt, darf der zum Zeitpunkt der Garantieuebernahme geltende Rechnungszins gemaess §
1 Abs. 1 nicht mehr ueberschritten werden. Absatz 2 bleibt unberuehrt.
(2) In den Faellen des § 112 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die
Deckungsrueckstellung in der Rentenbezugszeit prospektiv als Barwert der Leistungen zu
bilden. Der Rechnungszins ist vorsichtig zu waehlen. Er muss die Vertragswaehrung und
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die im Bestand befindlichen Vermoegenswerte sowie den Ertrag kuenftiger Vermoegenswerte
angemessen beruecksichtigen. § 2 Abs. 1 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die
Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten Schaetzwertes unter Einbeziehung ihrer
kuenftigen Veraenderungen abgeleitet werden.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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