Verordnung ueber die
versicherungsmathematische Bestaetigung
und den Erlaeuterungsbericht des
Verantwortlichen Aktuars bei Pensionsfonds
(Pensionsfonds-Aktuarverordnung - PF-
AktuarV)
PF-AktuarV
vom 12.10.2005
"Pensionsfonds-Aktuarverordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3019)"
Fussnote
Textnachweis ab: 27.10.2005 Zur Anwendung vgl. § 4 Satz 1
Eingangsformel
Auf Grund des § 118 in Verbindung mit § 11a Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), von
denen § 118 durch Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)
eingefuegt und § 11a Abs. 6 durch Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22.
April 2002 (BGBl. I S. 1310) geaendert worden sind, verordnet das Bundesministerium der
Finanzen:
§ 1 Versicherungsmathematische Bestaetigung
(1) Bei Pensionsfonds hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu
erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestaetigung nach § 113 Abs. 1 in
Verbindung mit § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:
"Es wird bestaetigt, dass die in der Bilanz unter den Posten ... der Passiva
eingestellte Deckungsrueckstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie der auf Grund
des § 116 Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnungen berechnet worden ist."
(2) Sind Einwendungen zu erheben, so ist zu erklaeren, dass die
versicherungsmathematische Bestaetigung versagt oder eingeschraenkt wird. In beiden
Faellen ist sie um zusaetzliche Bemerkungen derart zu ergaenzen, dass die Gruende fuer die
Versagung oder Inhalt und Tragweite der Einschraenkung klar umrissen werden.
§ 2 Erlaeuterungsbericht
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erlaeuterungsbericht anzugeben, inwieweit nach
den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung des Bestandes in
Risikoklassen erfolgt ist. Insbesondere muss er dabei darauf eingehen, inwieweit
versicherungstechnische Risiken und Anlagerisiken beruecksichtigt worden sind. Die
vorgenommene Einteilung ist zu begruenden; dabei ist auch auf Abweichungen gegenueber
derjenigen des Vorjahres einzugehen.
(2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrueckstellung berechnet wurde
1. nach einer prospektiven oder einer retrospektiven Methode,
2. mit expliziter oder impliziter Beruecksichtigung der kuenftigen Aufwendungen fuer den
laufenden Pensionsfondsbetrieb einschliesslich Provisionen,
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3. pro Pensionsfondsvertrag bzw. pro Versorgungsberechtigten oder mittels
statistischer Naeherungsverfahren; ein verwendetes statistisches Naeherungsverfahren
ist zu erlaeutern.
(3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der Deckungsrueckstellung verwendeten
Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszinssaetze und expliziten Kostensaetze fuer
Aufwendungen fuer den laufenden Pensionsfondsbetrieb (einschliesslich Provisionen). Auf
die Aufwendungen fuer den laufenden Pensionsfondsbetrieb (einschliesslich Provisionen)
ist auch bei einem impliziten Ansatz einzugehen.
(4) Es ist darzulegen, dass
1. alle Leistungen der Pensionsfondsvertraege einschliesslich garantierter
Betraege fuer beendete Pensionsfondsvertraege oder Versorgungsverhaeltnisse,
beitragsfreie Leistungen und Ueberschussanteile, auf die die Vertragspartner
bzw. Versorgungsberechtigten einen Anspruch haben, gemaess dem Vorsichtsprinzip
beruecksichtigt sind, wobei darauf einzugehen ist, ob dieser Anspruch auf der Basis
einer individuellen oder einer kollektiven Betrachtungsweise besteht,
2. gegebenenfalls verwendete retrospektive Methoden zu keiner geringeren
Deckungsrueckstellung fuehren als diejenige auf der Grundlage einer ausreichend
vorsichtigen prospektiven Berechnung,
3. die bei der Berechnung der Deckungsrueckstellung verwendeten Rechnungsgrundlagen
angemessene Sicherheitsspannen enthalten,
4. das Vorsichtsprinzip auch bei der Bewertung der zur Bedeckung der
Deckungsrueckstellung herangezogenen Aktiva angewendet wurde,
5. die Deckungsrueckstellung zu jedem Zeitpunkt mindestens so hoch ist wie
der jeweilige garantierte Betrag fuer beendete Pensionsfondsvertraege oder
Versorgungsverhaeltnisse; dies gilt sinngemaess fuer die garantierte beitragsfreie
Versorgungsleistung.
Ferner ist eine Einschaetzung ueber die kuenftige Entwicklung der in den verwendeten
Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begruenden.
Wird das Feststellungsverfahren angewendet (§ 1 Abs. 6 der Pensionsfonds-
Deckungsrueckstellungsverordnung), ist auszufuehren,
1. wie beim Ansatz der Rechnungsgrundlagen, insbesondere des Rechnungszinssatzes,
Ertraege aus im Bestand befindlichen Vermoegenswerten und kuenftigen Vermoegenswerten
sowie der zeitliche Abstand bis zur naechsten Neufeststellung der kuenftig vom
Arbeitgeber zu erbringenden Beitraege beruecksichtigt wurden;
2. ob und gegebenenfalls wie die Rechnungsgrundlagen bzw. die Beitraege in der naechsten
Kalkulationsperiode voraussichtlich zu veraendern sind.
(5) Die nach den Absaetzen 2 bis 4 erforderlichen Darlegungen und Angaben sind fuer jede
Risikoklasse gesondert zu erstellen.
(6) Soweit zusaetzliche Rueckstellungen zur Abdeckung von Kosten oder fuer drohende
Verluste aus Optionsrechten, die der Vertragspartner bzw. Versorgungsberechtigte
ausueben kann, oder fuer Aenderungsrisiken, die nicht individualisiert werden koennen,
gebildet werden, sind diese gesondert zu erlaeutern.
(7) Soweit die Deckungsrueckstellung nicht vollstaendig aus den Beitraegen des
betreffenden Pensionsfondsvertrages finanziert werden kann, sind die entsprechenden
Betraege zur Auffuellung der Deckungsrueckstellung gesondert anzugeben und zu erlaeutern.
Entsprechendes gilt fuer Erhoehungen der Deckungsrueckstellungen gemaess § 341f Abs. 2 des
Handelsgesetzbuches.
§ 3 Vorlagefrist
Der Erlaeuterungsbericht ist bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestaetigung dem
Vorstand vorzulegen; der Vorstand hat den Bericht unverzueglich nach der Aufstellung des
Jahresabschlusses der Aufsichtsbehoerde einzureichen.
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§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden fuer die Geschaeftsjahre, die nach dem 31.
Dezember 2004 beginnen. Sie tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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