Verordnung ueber die Berufsausbildung
zum Pelzveredler/zur Pelzveredlerin
(Pelzveredler-Ausbildungsverordnung -
PelzVAusbV)
PelzVAusbV

vom  29.07.1981



"Pelzveredler-Ausbildungsverordnung vom 29. Juli 1981 (BGBl. I S. 781)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 8.1982

Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. PelzVAusbV Anhang EV

Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und
Wissenschaft verordnet:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Pelzveredler/Pelzveredlerin wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1.    Arbeitsschutz, Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;
2.    Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs;
3.    Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeraete, Maschinen, Werkzeuge und Einrichtung;
4.    Annehmen und Lagern der Rohfelle;
5.    Bearbeiten der Felle in der Wasserwerkstatt;
6.    Bearbeiten der Felle an der Kuerschnerbank;
7.    Behandeln von Weichware;
8.    Bearbeiten der Felle an der Kreismessermaschine;
9.    Bearbeiten der Felle an der Entfleischmaschine;
10.   Walken der Felle;
11.   Laeutern der Felle;
12.   Bakeln der Felle;
13.   Trocknen und Entfetten der Felle;
14.   Mitwirken beim Faerben, Grotzieren und Reservieren der Felle;

                                             -1-
       
                                                                               

15.   Bearbeiten der Felle an der Witt-, Streck- und Schleifmaschine;
16.   Fertigmachen der Pelzfelle zur Auslieferung.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.

§ 7 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 fuer das erste
Ausbildungsjahr und die unter Nummer 6, Nr. 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a, Nr.
10 Buchstabe a und b, Nr. 11 Buchstabe a sowie Nr. 15 fuer das zweite Ausbildungsjahr
aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die Fertigkeiten und Kenntnisse, die
nach der Anlage zu § 4 waehrend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind und mit
den vorstehend bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen zusammenhaengen, sowie auf den
im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens drei Stunden
fuenf Arbeitsproben an mindestens drei verschiedenen Fellarten durchfuehren. Hierfuer
kommen insbesondere in Betracht:
1. Entfleischen von Fellen an der Entfleischmaschine;
2. Abreissen von Fellen an der Kreismessermaschine;
3. Langziehen von Fellen an der Kuerschnerbank;
4. Durcharbeiten von Fellen an der Kuerschnerbank;
5. Ausstossen, Rumziehen und Fertigmachen von Fellen an der Kuerschnerbank;
6. Witten der Felle von Hand.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 120 Minuten
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Hauptgruppen der Rohfelle;
2. wichtige Rohfellschaeden;
3. Lagerung, Ueberwachung und Einteilung der Rohfelle;
4. Chemikalien und Baeder in der Wasserwerkstatt;
5. Laeutern und Schuetteln der Felle;
6. Arbeitsschutz und Unfallverhuetung;
7. Anwenden der Grundrechenarten auf berufsspezifische Aufgaben.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

                                             -2-
      
                                                                              

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

§ 8 Abschlusspruefung
(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgefuehrten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens fuenf Stunden
fuenf Arbeitsproben an mindestens drei verschiedenen Fellarten durchfuehren. Hierfuer
kommen insbesondere in Betracht:
1. Entfleischen von Fellen an der Kreismessermaschine;
2. Ganzfleischen von Fellen an der Kuerschnerbank;
3. Bakeln und Fertigmachen von Fellen;
4. Duennschneiden der Felle an der Kreismessermaschine;
5. Bakeln von Fellen an der Bakelmaschine;
6. Bewerten des Zustands der Felle nach den verschiedenen Arbeitsgaengen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprueft werden. Es
kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
   a) Rohfellarten und Fehler in Rohfellen,
   b) Arbeitsgaenge in der Pelzzurichtung,
   c) Weiterveredlung zugerichteter Felle,
   d) Beurteilung roher und zugerichteter Felle,
   e) Arbeitsschutz, Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
   a) Berechnen von Materialbedarf und Rezepturen,
   b) einfaches Kostenrechnen;

3. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
   Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

(4) Fuer die   schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1.       im   Pruefungsfach Technologie                                           120 Minuten,
2.       im   Pruefungsfach Technische Mathematik                                  90 Minuten,
3.       im   Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde                           60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.

(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.

                                            -3-
          
                                                                                  

§ 10
-

§ 11 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.

Schlussformel
Der      Bundesminister       fuer    Wirtschaft

Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Pelzveredler/zur
Pelzveredlerin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1981, 784 - 787

                                                                      zeitliche Richtwerte
Lfd.        Teil des                       zu vermittelnde                in Monaten im
 Nr. Ausbildungsberufsbilds          Fertigkeiten und Kenntnisse         Ausbildungsjahr
                                                                        1       2       3
    1               2                             3                             4
        1Arbeitsschutz,         a)   einschlaegige Arbeits-
         Unfallverhuetung,            schutzvorschriften in
         Umweltschutz                Gesetzen und Verordnungen
         und rationelle              nennen
         Energieverwendung (§ 3 b)   einschlaegige Vorschriften
         Nr. 1)                      der Traeger der gesetzlichen
                                     Unfallversicherung,
                                     insbesondere
                                     Unfallverhuetungsvorschriften,
                                     Richtlinien und Merkblaetter,
                                     nennen und beachten
                                c)   Gefahren im Umgang mit
                                     elektrischem Strom und mit
                                     Chemikalien erlaeutern
                                d)   Gefahrenstellen an Maschinen
                                     nennen, Schutzeinrichtungen
                                                                   waehrend der gesamten
                                     aufzeigen und ihre
                                                                   Ausbildung zu
                                     Wirksamkeit erhalten
                                                                   vermitteln
                                e)   Notwendigkeit der
                                     Arbeitshygiene erlaeutern,
                                     funktionsgerechte
                                     Arbeitskleidung tragen
                                f)   Verhalten nach Unfaellen
                                     darstellen und Massnahmen zur
                                     Ersten Hilfe einleiten
                                g)   arbeitsplatzbezogene Ursachen
                                     der Umweltbelaestigung, -
                                     verschmutzung und -vergiftung
                                     sowie Moeglichkeiten zu
                                     ihrer Vermeidung nennen und
                                     beachten
                                h)   die im Ausbildungsbetrieb
                                     verwendeten Energiearten
                                     nennen und Moeglichkeiten

                                                -4-
       
                                                                               

                                                                   zeitliche Richtwerte
Lfd.        Teil des                     zu vermittelnde               in Monaten im
 Nr. Ausbildungsberufsbilds        Fertigkeiten und Kenntnisse        Ausbildungsjahr
                                                                     1       2       3
 1               2                             3                             4
                                   rationeller Energieverwendung
                                   im beruflichen Einwirkungs-
                                   und Beobachtungsbereich
                                   anfuehren
     2Kenntnisse des         a)    Aufgaben der Fabrikations-
      Ausbildungsbetriebs (§       und Verwaltungsabteilungen
      3 Nr. 2)                     sowie ihr Zusammenwirken
                                   erlaeutern
                              b)   Arbeitszeit- und
                                   Pausenregelung nennen
                              c)   Lohnformen, Lohnabrechnung
                                   und Verguetung fuer
                                   Auszubildende erlaeutern
                              d)   Unterlagen fuer die
                                   Lohnberechnung und Methoden
                                   fuer die Lohnfindung nennen
                              e)   Aufgaben von Betriebsleitung,
                                   Betriebsrat und
                                   Jugendvertretung sowie
                                   Rechte und Pflichten
                                   von Mitarbeitern und
                                   Auszubildenden erlaeutern
     3Pflegen und            a)    Ordnung und Sauberkeit am
      Instandhalten der            Arbeitsplatz halten und ihre
      Arbeitsgeraete,               Bedeutung begruenden
      Maschinen, Werkzeuge b)      Arbeitsgeraete, Maschinen,
      und Einrichtungen (§ 3       Werkzeuge und Einrichtungen
      Nr. 3)                       pflegen und instandhalten
                             c)    Funktionsfaehigkeit der
                                   Werkzeuge und Maschinen nach
                                   Betriebsanleitungen erhalten,
                                   Stoerungen feststellen und
                                   melden
     4Annehmen und Lagern   a)     Unterschiede zwischen
      der Rohfelle (§ 3 Nr.        wichtigen Rohfellarten
      4)                           nennen, Zustand der Rohfelle
                                   beurteilen
                              b)   Zweck und Arten der
                                   Konservierung von Rohfellen
                                   erlaeutern
                              c)   Fehler in Rohfellen
                                   feststellen und ihre Folgen
                                   fuer die anschliessende
                                   Veredlung beschreiben
                              d)   Ware annehmen, auspacken,
                                                                      2
                                   zaehlen, Kundenzeichen
                                   einstempeln
                              e)   Lagerung von Rohfellen
                                   sowie Bedeutung der
                                   Schaedlingsbekaempfung
                                   erlaeutern
                              f)   Produktionspartien
                                   zusammenstellen und wiegen
                              g)   wichtige Weiter
                                   verarbeitungsgaenge fuer
                                   Rohfelle unterschiedlicher
                                   Art erlaeutern
                                              -5-
       
                                                                               

                                                                   zeitliche Richtwerte
Lfd.        Teil des                     zu vermittelnde               in Monaten im
 Nr. Ausbildungsberufsbilds        Fertigkeiten und Kenntnisse        Ausbildungsjahr
                                                                     1       2       3
 1               2                              3                            4
     5Bearbeiten der          a)   Aufgabe und Arbeitsweise
      Felle in der                 der Maschinen erlaeutern,
      Wasserwerkstatt(§ 3          Maschinen bedienen
      Nr. 5)                  b)   Rohfelle einweichen, beim
                                                                      2
                                   Ansetzen von Pickeln, Beizen
                                   und anderen Baedern mitwirken,
                                   Wirkung der Chemikalien
                                   erlaeutern
     6Bearbeiten der Felle    a)   Felle glattlegen und
      an der Kuerschnerbank         Langziehen
      (§ 3 Nr. 6)             b)   Felle durcharbeiten und
                                   vorrichten
                              c)   Felle ausstossen, rumziehen
                                                                      5       1
                                   und fertigmachen
                              d)   Felle am Strick witten und
                                   ohrenziehen
                              e)   Felle bakeln und schlichten
                              f)   Felle ganzfleischen
     7Behandeln von           a)   Weichware aufschneiden und
      Weichware (§ 3 Nr. 7)        wenden
                                                                      2
                              b)   Felle mit der Schere
                                   breitmachen, Krallen ziehen
                              c)   beschaedigte Felle
                                                                                      1
                                   aussortieren
     8Bearbeiten der        a)     Felle abreissen                             1
      Felle an der          b)     Felle fleischen,
      Kreismessermaschine(§        nachfleischen und beschneiden
      3 Nr. 8)              c)     Felle duennschneiden
                                                                              3       5
                            d)     Messer an der
                                   Kreismesserschleifmaschine
                                   schleifen
     9Bearbeiten der        a)     geweichte Felle an
      Felle an der                 der Entfleischmaschine
                                                                              1
      Entfleischmaschine (§        entfleischen und
      3 Nr. 9)                     durcharbeiten
                            b)     Entfleischmaschine einstellen
                                                                              1
                                   sowie ihre Zylinder schleifen
  10Walken der Felle(§ 3      a)   Walkfass be- und entladen
                                                                              1
    Nr. 10)                   b)   Felle einfetten
                              c)   Aufgabe und Arbeitsweise der
                                   Walkmaschine erlaeutern, Felle
                                                                                      1
                                   walken, Fettungseffekt an den
                                   gewalkten Fellen pruefen
  11Laeutern der Felle(§ 3 a)       Aufgabe und Arbeitsweise der
    Nr. 11)                        Laeuter- und Schuetteltonnen
                                                                                      1
                                   sowie des Laeutermaterials
                                   erklaeren, Maschinen bedienen
                              b)   Laeutermaterial und
                                   Zusaetze entsprechend
                                   dem vorgeschriebenen
                                   Arbeitsablauf auswaehlen,
                                   zugeben und bewerten                               1
                              c)   Zusammenhang zwischen der
                                   Dauer des Laeuterns, der
                                   Auswahl des Laeutermaterials
                                   und den Zusaetzen im Hinblick

                                              -6-
     
                                                                             

                                                                   zeitliche Richtwerte
Lfd.        Teil des                     zu vermittelnde               in Monaten im
 Nr. Ausbildungsberufsbilds        Fertigkeiten und Kenntnisse        Ausbildungsjahr
                                                                     1       2       3
 1             2                               3                             4
                                   auf den Qualitaetsausfall
                                   bei Fellen unterschiedlicher
                                   Haar- und Lederstruktur
                                   erklaeren
  12Bakeln der Felle(§ 3      a)   Bakelmaschine bedienen und
    Nr. 12)                        einstellen, Messer schleifen,
                                   Aufgabe und Arbeitsweise der
                                                                                    2
                                   Bakelmaschine erlaeutern
                              b)   Felle ausstossen, gutbakeln,
                                   rumziehen und schlichten
  13Trocknen und Entfetten a)      gefettete Felle trocknen,
    der Felle (§ 3 Nr. 13)         unterschiedliche
                                   Trockenverfahren nennen und
                                   ihre Auswirkung auf das Fell
                                   erlaeutern, Vor- und Nachteile
                                                                            2
                                   derunterschiedlichen
                                   Trockenverfahren beschreiben
                              b)   Felle entfetten, Zweck
                                   und Vorgang des Entfettens
                                   erlaeutern
  14Mitwirken beim Faerben, a)      bei einfachen Laborfaerbungen
    Grotzieren und                 mitwirken
    Reservieren der Felle b)       pH-Wert-Messungen durchfuehren
    (§ 3 Nr. 14)           c)      beim Ansetzen von Baedern
                                   mitwirken, wichtige
                                   Chemikalien nennen
                              d)   beim Grotzieren von Fellen
                                   mitwirken, Unterschiede                          1
                                   zwischen Spritz- und
                                   Siebdruckverfahren sowie
                                   Reservierung erlaeutern
                              e)   beim Rupfen, Scheren,
                                   Rasieren und Buegeln von
                                   Fellen mitwirken, Zweck
                                   dieser Arbeitsgaenge erlaeutern
  15Bearbeiten der Felle a)        Felle an der Witt- und
    an der Witt-, Streck-          Streckmaschine bearbeiten
                                                                     1      1
    und Schleifmaschine (§ b)      Felle an der Schleifmaschine
    3 Nr. 15)                      bearbeiten
  16Fertigmachen der       a)      beim Strecken, Rauhen,
    Pelzfelle zur                  Wenden, Einstreichen und
    Auslieferung (§ 3 Nr.          Glattlegen der Pelzfelle
    16)                            mitwirken
                           b)      Pelzfelle nach Kundenstempel
                                   aussortieren und zaehlen                          1
                              c)   Pelzfelle nach ihrer Qualitaet
                                   bewerten, Veredlungsfehler
                                   und ihre Ursachen nennen,
                                   Beseitigung der Fehler
                                   erlaeutern

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1135)



                                              -7-
      
                                                                              

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geaendert durch
   § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs.
   1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs.
   2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs.
   2 erlassene Rechtsverordnungen
   mit folgenden Massgaben:
   a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes beduerfen der gesonderten
      Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
      durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
      Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes beduerfen der
      gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft oder den
      sonst zustaendigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
      Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
      Bundesrates bedarf.
   b) Die zustaendige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
      Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch
      technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen.
      Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der
      sonst zustaendige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
      Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
      Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken oder aufheben.
   c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes ueber die
      Ausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten (§ 27 des Gesetzes) werden
      nicht angewendet, wenn die zustaendige Stelle feststellt, dass eine solche
      Ausbildung nicht moeglich ist.
   d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des
      Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
      Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907)
      bestehende Ausbildungsverhaeltnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende
      gefuehrt, es sei denn, dass eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht
      moeglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften
      ausdruecklich wuenscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhaeltnisses nach den
      neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht moeglich ist, sind das
      zustaendige Arbeitsamt und die zustaendige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu
      unterstuetzen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach
      den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
   e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlaengert werden, soweit
      eine Berufsausbildung mit Abitur durchgefuehrt wird.
   f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes
      und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt
      der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
      im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
      Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
   g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
      zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfuellung von
      Lehrvertraegen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ueber die
      Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der
      Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
      907) abgeschlossen worden sind. Fuer Betriebsakademien und andere der beruflichen
      Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember
      1990 zu gewaehrleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie-
      und Handelskammern ist durch die Betriebe zu pruefen, inwieweit vorhandene
      Kapazitaeten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstaetten) als
      ueberbetriebliche Ausbildungsstaetten genutzt werden oder als Treuhandvermoegen an
      die vorgenannten Kammern zur Nutzung uebertragen werden koennen.



                                            -8-
  
                                                                          

h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zustaendigen Stellen
   nicht bestehen, bestimmt das Land die zustaendige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemaess der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
   werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht
   der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
   im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
   Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeiten erlaesst.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren in der
   beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen
   Vorschriften zu Ende gefuehrt.




                                        -9-