Verordnung ueber die Berufsausbildung
zum Pelzveredler/zur Pelzveredlerin
(Pelzveredler-Ausbildungsverordnung -
PelzVAusbV)
PelzVAusbV
vom 29.07.1981
"Pelzveredler-Ausbildungsverordnung vom 29. Juli 1981 (BGBl. I S. 781)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 8.1982
Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. PelzVAusbV Anhang EV
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und
Wissenschaft verordnet:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Pelzveredler/Pelzveredlerin wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1. Arbeitsschutz, Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;
2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs;
3. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeraete, Maschinen, Werkzeuge und Einrichtung;
4. Annehmen und Lagern der Rohfelle;
5. Bearbeiten der Felle in der Wasserwerkstatt;
6. Bearbeiten der Felle an der Kuerschnerbank;
7. Behandeln von Weichware;
8. Bearbeiten der Felle an der Kreismessermaschine;
9. Bearbeiten der Felle an der Entfleischmaschine;
10. Walken der Felle;
11. Laeutern der Felle;
12. Bakeln der Felle;
13. Trocknen und Entfetten der Felle;
14. Mitwirken beim Faerben, Grotzieren und Reservieren der Felle;
-1-
15. Bearbeiten der Felle an der Witt-, Streck- und Schleifmaschine;
16. Fertigmachen der Pelzfelle zur Auslieferung.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.
§ 7 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 fuer das erste
Ausbildungsjahr und die unter Nummer 6, Nr. 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a, Nr.
10 Buchstabe a und b, Nr. 11 Buchstabe a sowie Nr. 15 fuer das zweite Ausbildungsjahr
aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die Fertigkeiten und Kenntnisse, die
nach der Anlage zu § 4 waehrend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind und mit
den vorstehend bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen zusammenhaengen, sowie auf den
im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens drei Stunden
fuenf Arbeitsproben an mindestens drei verschiedenen Fellarten durchfuehren. Hierfuer
kommen insbesondere in Betracht:
1. Entfleischen von Fellen an der Entfleischmaschine;
2. Abreissen von Fellen an der Kreismessermaschine;
3. Langziehen von Fellen an der Kuerschnerbank;
4. Durcharbeiten von Fellen an der Kuerschnerbank;
5. Ausstossen, Rumziehen und Fertigmachen von Fellen an der Kuerschnerbank;
6. Witten der Felle von Hand.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 120 Minuten
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Hauptgruppen der Rohfelle;
2. wichtige Rohfellschaeden;
3. Lagerung, Ueberwachung und Einteilung der Rohfelle;
4. Chemikalien und Baeder in der Wasserwerkstatt;
5. Laeutern und Schuetteln der Felle;
6. Arbeitsschutz und Unfallverhuetung;
7. Anwenden der Grundrechenarten auf berufsspezifische Aufgaben.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.
-2-
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
§ 8 Abschlusspruefung
(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgefuehrten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens fuenf Stunden
fuenf Arbeitsproben an mindestens drei verschiedenen Fellarten durchfuehren. Hierfuer
kommen insbesondere in Betracht:
1. Entfleischen von Fellen an der Kreismessermaschine;
2. Ganzfleischen von Fellen an der Kuerschnerbank;
3. Bakeln und Fertigmachen von Fellen;
4. Duennschneiden der Felle an der Kreismessermaschine;
5. Bakeln von Fellen an der Bakelmaschine;
6. Bewerten des Zustands der Felle nach den verschiedenen Arbeitsgaengen.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprueft werden. Es
kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
a) Rohfellarten und Fehler in Rohfellen,
b) Arbeitsgaenge in der Pelzzurichtung,
c) Weiterveredlung zugerichteter Felle,
d) Beurteilung roher und zugerichteter Felle,
e) Arbeitsschutz, Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
a) Berechnen von Materialbedarf und Rezepturen,
b) einfaches Kostenrechnen;
3. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.
(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1. im Pruefungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.
(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.
-3-
§ 10
-
§ 11 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Wirtschaft
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Pelzveredler/zur
Pelzveredlerin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1981, 784 - 787
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde in Monaten im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1Arbeitsschutz, a) einschlaegige Arbeits-
Unfallverhuetung, schutzvorschriften in
Umweltschutz Gesetzen und Verordnungen
und rationelle nennen
Energieverwendung (§ 3 b) einschlaegige Vorschriften
Nr. 1) der Traeger der gesetzlichen
Unfallversicherung,
insbesondere
Unfallverhuetungsvorschriften,
Richtlinien und Merkblaetter,
nennen und beachten
c) Gefahren im Umgang mit
elektrischem Strom und mit
Chemikalien erlaeutern
d) Gefahrenstellen an Maschinen
nennen, Schutzeinrichtungen
waehrend der gesamten
aufzeigen und ihre
Ausbildung zu
Wirksamkeit erhalten
vermitteln
e) Notwendigkeit der
Arbeitshygiene erlaeutern,
funktionsgerechte
Arbeitskleidung tragen
f) Verhalten nach Unfaellen
darstellen und Massnahmen zur
Ersten Hilfe einleiten
g) arbeitsplatzbezogene Ursachen
der Umweltbelaestigung, -
verschmutzung und -vergiftung
sowie Moeglichkeiten zu
ihrer Vermeidung nennen und
beachten
h) die im Ausbildungsbetrieb
verwendeten Energiearten
nennen und Moeglichkeiten
-4-
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde in Monaten im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
rationeller Energieverwendung
im beruflichen Einwirkungs-
und Beobachtungsbereich
anfuehren
2Kenntnisse des a) Aufgaben der Fabrikations-
Ausbildungsbetriebs (§ und Verwaltungsabteilungen
3 Nr. 2) sowie ihr Zusammenwirken
erlaeutern
b) Arbeitszeit- und
Pausenregelung nennen
c) Lohnformen, Lohnabrechnung
und Verguetung fuer
Auszubildende erlaeutern
d) Unterlagen fuer die
Lohnberechnung und Methoden
fuer die Lohnfindung nennen
e) Aufgaben von Betriebsleitung,
Betriebsrat und
Jugendvertretung sowie
Rechte und Pflichten
von Mitarbeitern und
Auszubildenden erlaeutern
3Pflegen und a) Ordnung und Sauberkeit am
Instandhalten der Arbeitsplatz halten und ihre
Arbeitsgeraete, Bedeutung begruenden
Maschinen, Werkzeuge b) Arbeitsgeraete, Maschinen,
und Einrichtungen (§ 3 Werkzeuge und Einrichtungen
Nr. 3) pflegen und instandhalten
c) Funktionsfaehigkeit der
Werkzeuge und Maschinen nach
Betriebsanleitungen erhalten,
Stoerungen feststellen und
melden
4Annehmen und Lagern a) Unterschiede zwischen
der Rohfelle (§ 3 Nr. wichtigen Rohfellarten
4) nennen, Zustand der Rohfelle
beurteilen
b) Zweck und Arten der
Konservierung von Rohfellen
erlaeutern
c) Fehler in Rohfellen
feststellen und ihre Folgen
fuer die anschliessende
Veredlung beschreiben
d) Ware annehmen, auspacken,
2
zaehlen, Kundenzeichen
einstempeln
e) Lagerung von Rohfellen
sowie Bedeutung der
Schaedlingsbekaempfung
erlaeutern
f) Produktionspartien
zusammenstellen und wiegen
g) wichtige Weiter
verarbeitungsgaenge fuer
Rohfelle unterschiedlicher
Art erlaeutern
-5-
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde in Monaten im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
5Bearbeiten der a) Aufgabe und Arbeitsweise
Felle in der der Maschinen erlaeutern,
Wasserwerkstatt(§ 3 Maschinen bedienen
Nr. 5) b) Rohfelle einweichen, beim
2
Ansetzen von Pickeln, Beizen
und anderen Baedern mitwirken,
Wirkung der Chemikalien
erlaeutern
6Bearbeiten der Felle a) Felle glattlegen und
an der Kuerschnerbank Langziehen
(§ 3 Nr. 6) b) Felle durcharbeiten und
vorrichten
c) Felle ausstossen, rumziehen
5 1
und fertigmachen
d) Felle am Strick witten und
ohrenziehen
e) Felle bakeln und schlichten
f) Felle ganzfleischen
7Behandeln von a) Weichware aufschneiden und
Weichware (§ 3 Nr. 7) wenden
2
b) Felle mit der Schere
breitmachen, Krallen ziehen
c) beschaedigte Felle
1
aussortieren
8Bearbeiten der a) Felle abreissen 1
Felle an der b) Felle fleischen,
Kreismessermaschine(§ nachfleischen und beschneiden
3 Nr. 8) c) Felle duennschneiden
3 5
d) Messer an der
Kreismesserschleifmaschine
schleifen
9Bearbeiten der a) geweichte Felle an
Felle an der der Entfleischmaschine
1
Entfleischmaschine (§ entfleischen und
3 Nr. 9) durcharbeiten
b) Entfleischmaschine einstellen
1
sowie ihre Zylinder schleifen
10Walken der Felle(§ 3 a) Walkfass be- und entladen
1
Nr. 10) b) Felle einfetten
c) Aufgabe und Arbeitsweise der
Walkmaschine erlaeutern, Felle
1
walken, Fettungseffekt an den
gewalkten Fellen pruefen
11Laeutern der Felle(§ 3 a) Aufgabe und Arbeitsweise der
Nr. 11) Laeuter- und Schuetteltonnen
1
sowie des Laeutermaterials
erklaeren, Maschinen bedienen
b) Laeutermaterial und
Zusaetze entsprechend
dem vorgeschriebenen
Arbeitsablauf auswaehlen,
zugeben und bewerten 1
c) Zusammenhang zwischen der
Dauer des Laeuterns, der
Auswahl des Laeutermaterials
und den Zusaetzen im Hinblick
-6-
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde in Monaten im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
auf den Qualitaetsausfall
bei Fellen unterschiedlicher
Haar- und Lederstruktur
erklaeren
12Bakeln der Felle(§ 3 a) Bakelmaschine bedienen und
Nr. 12) einstellen, Messer schleifen,
Aufgabe und Arbeitsweise der
2
Bakelmaschine erlaeutern
b) Felle ausstossen, gutbakeln,
rumziehen und schlichten
13Trocknen und Entfetten a) gefettete Felle trocknen,
der Felle (§ 3 Nr. 13) unterschiedliche
Trockenverfahren nennen und
ihre Auswirkung auf das Fell
erlaeutern, Vor- und Nachteile
2
derunterschiedlichen
Trockenverfahren beschreiben
b) Felle entfetten, Zweck
und Vorgang des Entfettens
erlaeutern
14Mitwirken beim Faerben, a) bei einfachen Laborfaerbungen
Grotzieren und mitwirken
Reservieren der Felle b) pH-Wert-Messungen durchfuehren
(§ 3 Nr. 14) c) beim Ansetzen von Baedern
mitwirken, wichtige
Chemikalien nennen
d) beim Grotzieren von Fellen
mitwirken, Unterschiede 1
zwischen Spritz- und
Siebdruckverfahren sowie
Reservierung erlaeutern
e) beim Rupfen, Scheren,
Rasieren und Buegeln von
Fellen mitwirken, Zweck
dieser Arbeitsgaenge erlaeutern
15Bearbeiten der Felle a) Felle an der Witt- und
an der Witt-, Streck- Streckmaschine bearbeiten
1 1
und Schleifmaschine (§ b) Felle an der Schleifmaschine
3 Nr. 15) bearbeiten
16Fertigmachen der a) beim Strecken, Rauhen,
Pelzfelle zur Wenden, Einstreichen und
Auslieferung (§ 3 Nr. Glattlegen der Pelzfelle
16) mitwirken
b) Pelzfelle nach Kundenstempel
aussortieren und zaehlen 1
c) Pelzfelle nach ihrer Qualitaet
bewerten, Veredlungsfehler
und ihre Ursachen nennen,
Beseitigung der Fehler
erlaeutern
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1135)
-7-
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geaendert durch
§ 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs.
1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs.
2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs.
2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Massgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes beduerfen der gesonderten
Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes beduerfen der
gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft oder den
sonst zustaendigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
b) Die zustaendige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch
technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen.
Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der
sonst zustaendige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes ueber die
Ausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten (§ 27 des Gesetzes) werden
nicht angewendet, wenn die zustaendige Stelle feststellt, dass eine solche
Ausbildung nicht moeglich ist.
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des
Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907)
bestehende Ausbildungsverhaeltnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende
gefuehrt, es sei denn, dass eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht
moeglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften
ausdruecklich wuenscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhaeltnisses nach den
neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht moeglich ist, sind das
zustaendige Arbeitsamt und die zustaendige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu
unterstuetzen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach
den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlaengert werden, soweit
eine Berufsausbildung mit Abitur durchgefuehrt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes
und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt
der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfuellung von
Lehrvertraegen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ueber die
Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der
Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
907) abgeschlossen worden sind. Fuer Betriebsakademien und andere der beruflichen
Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember
1990 zu gewaehrleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie-
und Handelskammern ist durch die Betriebe zu pruefen, inwieweit vorhandene
Kapazitaeten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstaetten) als
ueberbetriebliche Ausbildungsstaetten genutzt werden oder als Treuhandvermoegen an
die vorgenannten Kammern zur Nutzung uebertragen werden koennen.
-8-
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zustaendigen Stellen
nicht bestehen, bestimmt das Land die zustaendige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemaess der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht
der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeiten erlaesst.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren in der
beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende gefuehrt.
-9-