Verordnung zur Beteiligung von
Patientinnen und Patienten in der
Gesetzlichen Krankenversicherung
(Patientenbeteiligungsverordnung -
PatBeteiligungsV)
PatBeteiligungsV

vom  19.12.2003



"Patientenbeteiligungsverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2753), die durch
Artikel 457 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 457 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 24.12.2003

Eingangsformel
Auf Grund des § 140g in Verbindung mit § 140f Abs. 2 Satz 3 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), die durch Artikel 1 Nr. 118 des Gesetzes vom 14.
November 2003 (BGBl. I S. 2190) eingefuegt worden sind, verordnet das Bundesministerium
fuer Gesundheit und Soziale Sicherung:

§ 1 Anforderungen an massgebliche Organisationen auf Bundesebene
Massgebliche Organisationen fuer die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen
und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen
auf Bundesebene im Sinne des § 140f des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch sind
Organisationen, die
1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur voruebergehend die Belange von Patientinnen
   und Patienten oder der Selbsthilfe foerdern,
2. in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsaetzen entsprechen,
3. gemaess ihrem Mitgliederkreis dazu berufen sind, die Interessen von Patientinnen
   und Patienten oder der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf
   Bundesebene zu vertreten,
4. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum
   im Sinne der Nummer 1 bundesweit taetig gewesen sind,
5. die Gewaehr fuer eine sachgerechte Aufgabenerfuellung bieten; dabei sind Art und
   Umfang der bisherigen Taetigkeit, der Mitgliederkreis und die Leistungsfaehigkeit zu
   beruecksichtigen,
6. durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen koennen, dass sie neutral und
   unabhaengig arbeiten, und
7. gemeinnuetzige Zwecke verfolgen.

§ 2 Anerkannte Organisationen
(1) Als massgebliche Organisationen fuer die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen
und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf
Bundesebene gelten:
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1. der Deutsche Behindertenrat,
2. die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen,
3. die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. und
4. der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

(2) Hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
der Verordnung berechtigte Zweifel, dass eine der in Absatz 1 genannten Organisationen
die in § 1 Nr. 1 bis 7 genannten Kriterien erfuellt, bittet er das Bundesministerium
fuer Gesundheit, die betreffende Organisation zu ueberpruefen. Ergibt die Ueberpruefung,
dass die Kriterien nicht erfuellt sind, stellt das Bundesministerium fuer Gesundheit
durch Verwaltungsakt fest, dass die betreffende Organisation fuer die Wahrnehmung der
Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und
behinderter Menschen keine massgebliche Organisation auf Bundesebene im Sinne des § 140f
des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ist.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss
berechtigte Zweifel hat, dass eine der in Absatz 1 genannten oder nach § 3 anerkannten
Organisationen die in § 1 Nr. 1 bis 7 genannten Kriterien noch erfuellt.

§ 3 Anerkennung weiterer Organisationen
Das Bundesministerium fuer Gesundheit kann auf Antrag weitere Organisationen, die nicht
Mitglied der in § 2 Abs. 1 genannten Verbaende sind, als massgebliche Organisation auf
Bundesebene anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die in § 1 Nr. 1 bis
7 aufgefuehrten Kriterien erfuellt und diese nachweist. Die Anerkennung erfolgt durch
Verwaltungsakt.

§ 4 Verfahren der Beteiligung
(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten und die nach § 3 anerkannten Organisationen benennen
zur Wahrnehmung der in § 140f Abs. 2 und 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
genannten Mitberatungsrechte einvernehmlich zu spezifischen Themen sachkundige
Personen, von denen mindestens die Haelfte selbst Betroffene sein sollen. Dabei
ist das Einvernehmen kenntlich zu machen. Die sachkundigen Personen haben ein
Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht.

(2) Bei Beschluessen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 Abs. 4 bis 7 des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich das Antragsrecht nach § 140f Abs. 2 Satz
4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch der in § 2 Abs. 1 genannten und der nach § 3
anerkannten Organisationen nach den Vorschriften, die fuer das Antragsrecht der nach §
135 Abs. 1 und § 137c Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch antragsberechtigten
Selbstverwaltungstraeger gelten.

(3) Die Beteiligung nach § 140f Abs. 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch muss
fruehzeitig erfolgen. Dazu werden den in § 2 Abs. 1 genannten und den nach § 3
anerkannten Organisationen die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollstaendig
zur Verfuegung gestellt und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeraeumt.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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