Verordnung zum Verfahren in Patentsachen
vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
(Patentverordnung - PatV)
PatV
vom 01.09.2003
"Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 17.12.2004 I 3532
Fussnote
Textnachweis ab: 15.10.2003
Eingangsformel
Auf Grund des § 34 Abs. 6 und des § 63 Abs. 4 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), von denen § 34 Abs. 6 zuletzt
durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und § 63 Abs. 4 durch Artikel 7 Nr. 27 Buchstabe
b des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geaendert worden sind, jeweils
in Verbindung mit § 20 der Verordnung ueber das Deutsche Patent- und Markenamt vom
5. September 1968 (BGBl. I S. 997), der durch Artikel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 13.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) neu gefasst worden ist, verordnet das Deutsche Patent-
und Markenamt:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 DIN-Normen, Einheiten im Messwesen, Symbole und Zeichen
Abschnitt 2
Patentanmeldungen; Patentverfahren
§ 3 Form der Einreichung
§ 4 Erteilungsantrag
§ 5 Anmeldungsunterlagen
§ 6 Formerfordernisse bei schriftlicher Anmeldung
§ 7 Benennung des Erfinders
§ 8 Nichtnennung des Erfinders; Aenderungen der Erfindernennung
§ 9 Patentansprueche
§ 10 Beschreibung
§ 11 Beschreibung von Nukleotid- und Aminosaeuresequenzen
§ 12 Zeichnungen
§ 13 Zusammenfassung
§ 14 Deutsche Uebersetzungen
Abschnitt 3
Sonstige Formerfordernisse
§ 15 Nachgereichte Anmeldungsunterlagen; Aenderung von Anmeldungsunterlagen
§ 16 Modelle und Proben
§ 17 Oeffentliche Beglaubigung von Unterschriften
§ 18 (weggefallen)
Abschnitt 4
Ergaenzende Schutzzertifikate
§ 19 Form der Einreichung
§ 20 Ergaenzende Schutzzertifikate fuer Arzneimittel
-1-
§ 21 Ergaenzende Schutzzertifikate fuer Pflanzenschutzmittel
Abschnitt 5
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22 Uebergangsregelung
§ 23 Inkrafttreten; Ausserkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2) Standards fuer die Einreichung von
Sequenzprotokollen
Anlage 2 (zu § 12) Standards fuer die Einreichung von Zeichnungen
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Fuer die im Patentgesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
gelten ergaenzend zu den Bestimmungen des Patentgesetzes und der DPMA-Verordnung die
Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 2 DIN-Normen, Einheiten im Messwesen, Symbole und Zeichen
(1) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag
GmbH, Berlin und Koeln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in Muenchen
archivmaessig gesichert niedergelegt.
(2) Einheiten im Messwesen sind in Uebereinstimmung mit dem Gesetz ueber Einheiten im
Messwesen und der hierzu erlassenen Ausfuehrungsverordnung in den jeweils geltenden
Fassungen anzugeben. Bei chemischen Formeln sind die auf dem Fachgebiet national oder
international anerkannten Zeichen und Symbole zu verwenden.
Abschnitt 2
Patentanmeldungen; Patentverfahren
§ 3 Form der Einreichung
(1) Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des
Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen. Fuer
die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung massgebend.
(2) In den Faellen der §§ 8, 14 bis 21 ist die elektronische Form ausgeschlossen.
(3) (weggefallen)
§ 4 Erteilungsantrag
(1) Der Antrag auf Erteilung des Patents (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 des Patentgesetzes) oder
eines Zusatzpatents (§ 16 des Patentgesetzes) ist auf dem vom Deutschen Patent- und
Markenamt herausgegebenen Formblatt oder als Datei entsprechend den vom Deutschen
Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben einzureichen.
(2) Der Antrag muss enthalten:
1. folgende Angaben zum Anmelder:
a) ist der Anmelder eine natuerliche Person, den Vornamen und Familiennamen oder,
falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie
sie im Handelsregister eingetragen ist;
b) ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft,
den Namen dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform
kann auf uebliche Weise abgekuerzt werden. Sofern die juristische Person
oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name
-2-
entsprechend dem Registereintrag angegeben werden. Bei einer Gesellschaft
buergerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines
vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;
dabei muss klar ersichtlich sein, ob das Patent fuer eine oder mehrere Personen oder
Gesellschaften, fuer den Anmelder unter der Firma oder unter dem buergerlichen Namen
angemeldet wird;
c) Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Strasse und Hausnummer, Postleitzahl, Ort);
2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfindung;
3. die Erklaerung, dass fuer die Erfindung die Erteilung eines Patents oder eines
Zusatzpatents beantragt wird;
4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen und seine Anschrift;
5. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter;
6. falls ein Zusatzpatent beantragt wird, so ist auch das Aktenzeichen der
Hauptanmeldung oder die Nummer des Hauptpatents anzugeben.
(3) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der
Anschrift nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c ausser dem Ort auch der Staat anzugeben.
Ausserdem koennen gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat
gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen
Rechtsordnung er unterliegt.
(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer zugeteilt,
so soll diese in der Anmeldung genannt werden.
(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die
Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden.
(6) Unterzeichnen Angestellte fuer ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist die
Zeichnungsbefugnis glaubhaft zu machen; auf beim Deutschen Patent- und Markenamt fuer
die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfuer
mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.
§ 5 Anmeldungsunterlagen
(1) Die Anmeldungsunterlagen und die Zusammenfassung duerfen im Text keine bildlichen
Darstellungen enthalten. Ausgenommen sind chemische und mathematische Formeln sowie
Tabellen. Phantasiebezeichnungen, Marken oder andere Bezeichnungen, die zur eindeutigen
Angabe der Beschaffenheit eines Gegenstands nicht geeignet sind, duerfen nicht verwendet
werden. Kann eine Angabe ausnahmsweise nur durch Verwendung einer Marke eindeutig
bezeichnet werden, so ist die Bezeichnung als Marke kenntlich zu machen.
(2) Technische Begriffe und Bezeichnungen sowie Bezugszeichen sind in der gesamten
Anmeldung einheitlich zu verwenden, sofern nicht die Verwendung verschiedener Ausdruecke
sachdienlich ist. Hinsichtlich der technischen Begriffe und Bezeichnungen gilt dies
auch fuer Zusatzanmeldungen im Verhaeltnis zur Hauptanmeldung.
§ 6 Formerfordernisse bei schriftlicher Anmeldung
(1) Die Anmeldungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die eine elektronische
Erfassung gestattet. Bei umfangreichen Anmeldungsunterlagen mit mehr als 300 Seiten
sind zusaetzlich zwei Datentraeger einzureichen, die die Anmeldungsunterlagen jeweils in
maschinenlesbarer Form enthalten. Fuer die Datentraeger gelten die in Anlage 1 (zu § 11
Abs. 1 Satz 2) Nr. 41 festgelegten Standards entsprechend. Den Datentraegern ist eine
Erklaerung beizufuegen, dass die auf den Datentraegern gespeicherten Informationen mit den
Anmeldungsunterlagen uebereinstimmen.
(2) Die Patentansprueche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die
Zeichnung der Zusammenfassung sind auf gesonderten Blaettern und in drei Stuecken
einzureichen. Die Blaetter muessen das Format A4 nach DIN 476 haben und im Hochformat
verwendet werden. Fuer die Zeichnungen koennen die Blaetter auch im Querformat verwendet
-3-
werden, wenn dies sachdienlich ist; in diesem Fall ist der Kopf der Abbildungen
auf der linken Seite des Blattes im Hochformat anzuordnen. Entsprechendes gilt
fuer die Darstellung chemischer und mathematischer Formeln sowie fuer Tabellen. Alle
Blaetter muessen frei von Knicken und Rissen und duerfen nicht gefaltet oder gefalzt
sein. Sie muessen aus nicht durchscheinendem, biegsamem, festem, glattem, mattem und
widerstandsfaehigem Papier sein.
(3) Die Blaetter duerfen nur einseitig beschriftet oder mit Zeichnungen versehen sein.
Sie muessen so miteinander verbunden sein, dass sie leicht voneinander getrennt und
wieder zusammengefuegt werden koennen. Jeder Bestandteil (Antrag, Patentansprueche,
Beschreibung, Zeichnungen) der Anmeldung und der Zusammenfassung (Text, Zeichnung) muss
auf einem neuen Blatt beginnen. Die Blaetter der Beschreibung sind in arabischen Ziffern
mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Die Blattnummern sind unterhalb
des oberen Rands in der Mitte anzubringen. Zeilen- und Absatzzaehler oder aehnliche
Nummerierungen sollen nicht verwendet werden.
(4) Als Mindestraender sind auf den Blaettern des Antrags, der Patentansprueche, der
Beschreibung und der Zusammenfassung folgende Flaechen unbeschriftet zu lassen:
Oberer Rand: 2 Zentimeter
Linker Seitenrand: 2,5 Zentimeter
Rechter Seitenrand: 2 Zentimeter
Unterer Rand: 2 Zentimeter.
Die Mindestraender koennen den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des
Anmelders und das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten.
(5) Der Antrag, die Patentansprueche, die Beschreibung und die Zusammenfassung
muessen einspaltig mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Blocksatz soll nicht
verwendet werden. Die Buchstaben der verwendeten Schrift muessen deutlich voneinander
getrennt sein und duerfen sich nicht beruehren. Graphische Symbole und Schriftzeichen,
chemische oder mathematische Formeln koennen handgeschrieben oder gezeichnet sein, wenn
dies notwendig ist. Der Zeilenabstand muss 1 1/2-zeilig sein. Die Texte muessen mit
Schriftzeichen, deren Grossbuchstaben eine Mindesthoehe von 0,21 Zentimeter (Schriftgrad
mindestens 10 Punkt) besitzen, und mit dunkler, unausloeschlicher Farbe geschrieben
sein. Das Schriftbild muss scharfe Konturen aufweisen und kontrastreich sein. Jedes
Blatt muss weitgehend frei von Radierstellen, Aenderungen, Ueberschreibungen und
Zwischenbeschriftungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn es
sachdienlich ist. Der Text soll keine Unterstreichungen, Kursivschreibungen, Fettdruck
oder Sperrungen beinhalten.
(6) Die Anmeldungsunterlagen sollen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie
gehoeren.
§ 7 Benennung des Erfinders
(1) Der Anmelder hat den Erfinder schriftlich auf dem vom Deutschen Patent- und
Markenamt herausgegebenen Formblatt oder als Datei entsprechend den vom Deutschen
Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu benennen.
(2) Die Benennung muss enthalten:
1. den Vor- und Zunamen, Wohnsitz und die Anschrift (Strasse und Hausnummer,
Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Postzustellbezirk) des Erfinders;
2. die Versicherung des Anmelders, dass weitere Personen seines Wissens an der
Erfindung nicht beteiligt sind (§ 37 Abs. 1 des Patentgesetzes);
3. falls der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder ist, die Erklaerung
darueber, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist (§ 37 Abs. 1 Satz 2 des
Patentgesetzes);
4. die Bezeichnung der Erfindung und soweit bereits bekannt das amtliche Aktenzeichen;
5. die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters; ist das Patent von mehreren
Personen beantragt, so hat jede von ihnen oder ihr Vertreter die Benennung zu
unterzeichnen.
-4-
§ 8 Nichtnennung des Erfinders; Aenderungen der Erfindernennung
(1) Der Antrag des Erfinders, ihn nicht als Erfinder zu nennen, der Widerruf dieses
Antrags (§ 63 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Patentgesetzes) sowie Antraege auf Berichtigung
oder Nachholung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des Patentgesetzes) sind schriftlich
einzureichen. Die Schriftstuecke muessen vom Erfinder unterzeichnet sein und die
Bezeichnung der Erfindung sowie das amtliche Aktenzeichen enthalten.
(2) Die Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers sowie des zu Unrecht Benannten
zur Berichtigung oder Nachholung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des Patentgesetzes) hat
schriftlich zu erfolgen.
§ 9 Patentansprueche
(1) In den Patentanspruechen kann das, was als patentfaehig unter Schutz gestellt werden
soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 des Patentgesetzes), einteilig oder nach Oberbegriff und
kennzeichnendem Teil geteilt (zweiteilig) gefasst sein. In beiden Faellen kann die
Fassung nach Merkmalen gegliedert sein.
(2) Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewaehlt, sind in den Oberbegriff die
durch den Stand der Technik bekannten Merkmale der Erfindung aufzunehmen; in den
kennzeichnenden Teil sind die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, fuer die in Verbindung
mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird. Der kennzeichnende Teil ist
mit den Worten "dadurch gekennzeichnet, dass" oder "gekennzeichnet durch" oder einer
sinngemaessen Wendung einzuleiten.
(3) Werden Patentansprueche nach Merkmalen oder Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die
Gliederung dadurch aeusserlich hervorzuheben, dass jedes Merkmal oder jede Merkmalsgruppe
mit einer neuen Zeile beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich vom
Text abzusetzende Gliederungszeichen voranzustellen.
(4) Im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) sind die wesentlichen Merkmale der
Erfindung anzugeben.
(5) Eine Anmeldung kann mehrere unabhaengige Patentansprueche (Nebenansprueche) enthalten,
soweit der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 34 Abs. 5 des Patentgesetzes).
Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Nebenansprueche koennen eine Bezugnahme auf
mindestens einen der vorangehenden Patentansprueche enthalten.
(6) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch koennen ein oder mehrere Patentansprueche
(Unteransprueche) aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausfuehrungsarten der
Erfindung beziehen. Unteransprueche muessen eine Bezugnahme auf mindestens einen der
vorangehenden Patentansprueche enthalten. Sie sind so weit wie moeglich und auf die
zweckmaessigste Weise zusammenzufassen.
(7) Werden mehrere Patentansprueche aufgestellt, so sind sie fortlaufend mit arabischen
Ziffern zu nummerieren.
(8) Die Patentansprueche duerfen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick
auf die technischen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen auf die Beschreibung oder
die Zeichnungen enthalten, z. B. "wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung" oder
"wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt".
(9) Enthaelt die Anmeldung Zeichnungen, so sollen die in den Patentanspruechen
angegebenen Merkmale mit ihren Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das Verstaendnis
des Patentanspruchs erleichtert.
(10) Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei entsprechend den vom
Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden.
§ 10 Beschreibung
(1) Am Anfang der Beschreibung nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 des Patentgesetzes ist als Titel
die im Antrag angegebene Bezeichnung der Erfindung anzugeben.
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(2) Ferner sind anzugeben:
1. das technische Gebiet, zu dem die Erfindung gehoert, soweit es sich nicht aus den
Anspruechen oder den Angaben zum Stand der Technik ergibt;
2. der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der fuer das Verstaendnis der Erfindung
und deren Schutzfaehigkeit in Betracht kommen kann, unter Angabe der dem Anmelder
bekannten Fundstellen;
3. das der Erfindung zugrunde liegende Problem, sofern es sich nicht aus der
angegebenen Loesung oder den zu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt, insbesondere
dann, wenn es zum Verstaendnis der Erfindung oder fuer ihre naehere inhaltliche
Bestimmung unentbehrlich ist;
4. die Erfindung, fuer die in den Patentanspruechen Schutz begehrt wird;
5. in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist, wenn es
sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt;
6. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den
bisherigen Stand der Technik;
7. wenigstens ein Weg zum Ausfuehren der beanspruchten Erfindung im Einzelnen,
gegebenenfalls erlaeutert durch Beispiele und anhand der Zeichnungen unter
Verwendung der entsprechenden Bezugszeichen.
(3) In die Beschreibung sind keine Angaben aufzunehmen, die zum Erlaeutern der Erfindung
offensichtlich nicht notwendig sind. Wiederholungen von Anspruechen oder Anspruchsteilen
koennen durch Bezugnahme auf diese ersetzt werden.
(4) Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei entsprechend den vom
Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden.
§ 11 Beschreibung von Nukleotid- und Aminosaeuresequenzen
(1) Sind in der Patentanmeldung Strukturformeln in Form von Nukleotid- oder
Aminosaeuresequenzen angegeben und damit konkret offenbart, so ist ein entsprechendes
Sequenzprotokoll getrennt von Beschreibung und Anspruechen als Anlage zur Anmeldung
einzureichen. Das Sequenzprotokoll hat den in der Anlage 1 enthaltenen Standards fuer
die Einreichung von Sequenzprotokollen zu entsprechen.
(2) Wird die Patentanmeldung in schriftlicher Form eingereicht, so sind zusaetzlich
zu den schriftlichen Anmeldungsunterlagen zwei Datentraeger einzureichen, die das
Sequenzprotokoll jeweils in maschinenlesbarer Form enthalten. Die Datentraeger sind als
Datentraeger fuer ein Sequenzprotokoll deutlich zu kennzeichnen und haben den in Absatz
1 genannten Standards zu entsprechen. Den Datentraegern ist eine Erklaerung beizufuegen,
dass die auf den Datentraegern gespeicherten Informationen mit dem schriftlichen
Sequenzprotokoll uebereinstimmen.
(3) Wird das auf dem Datentraeger bei der Anmeldung eingereichte Sequenzprotokoll
nachtraeglich berichtigt, so hat der Anmelder eine Erklaerung beizufuegen, dass das
berichtigte Sequenzprotokoll nicht ueber den Inhalt der Anmeldung in der urspruenglich
eingereichten Fassung hinausgeht. Fuer die Berichtigung gelten die Absaetze 1 und 2
entsprechend.
(4) Handelt es sich um eine Anmeldung, die aus einer internationalen Patentanmeldung
nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag hervorgegangen und fuer die das Deutsche
Patent- und Markenamt Bestimmungsamt oder ausgewaehltes Amt ist (Artikel III § 4 Abs.
1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes ueber internationale Patentuebereinkommen vom 21. Juni
1976, BGBl. 1976 II S. 649), so finden die Bestimmungen der Ausfuehrungsordnung zum
Patentzusammenarbeitsvertrag unmittelbar Anwendung, soweit diese den Standard fuer die
Einreichung von Sequenzprotokollen regelt.
(5) Eine Einreichung der Anmeldung in elektronischer Form per E-Mail ist nur moeglich,
wenn die Anmeldung mit Sequenzprotokoll die fuer das Uebertragungsverfahren zulaessige
Dateigroesse nicht ueberschreiten wuerde.
-6-
§ 12 Zeichnungen
Eingereichte Zeichnungen muessen den in der Anlage 2 enthaltenen Standards entsprechen.
§ 13 Zusammenfassung
(1) Die Zusammenfassung nach § 36 des Patentgesetzes soll aus nicht mehr als 1.500
Zeichen bestehen.
(2) In der Zusammenfassung kann auch die chemische Formel angegeben werden, die die
Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.
(3) § 9 Abs. 8 ist sinngemaess anzuwenden.
(4) Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei entsprechend den vom
Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden.
§ 14 Deutsche Uebersetzungen
(1) Deutsche Uebersetzungen von Schriftstuecken, die zu den Unterlagen der Anmeldung
zaehlen, muessen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem
oeffentlich bestellten Uebersetzer angefertigt sein. Die Unterschrift des Uebersetzers
ist oeffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Buergerlichen Gesetzbuchs), ebenso die
Tatsache, dass der Uebersetzer fuer derartige Zwecke oeffentlich bestellt ist.
(2) Deutsche Uebersetzungen von
1. Prioritaetsbelegen, die gemaess der revidierten Pariser Verbandsuebereinkunft zum
Schutze des gewerblichen Eigentums (BGBl. 1970 II S. 391) vorgelegt werden, oder
2. Abschriften frueherer Anmeldungen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes)
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen.
(3) Deutsche Uebersetzungen von Schriftstuecken, die
1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zaehlen und
2. in englischer, franzoesischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht
wurden,
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen.
(4) Werden fremdsprachige Schriftstuecke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung
zaehlen, in anderen Sprachen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgefuehrt eingereicht, so sind
Uebersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der
Schriftstuecke nachzureichen.
(5) Die Uebersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4 muss von einem Rechtsanwalt oder
Patentanwalt beglaubigt oder von einem oeffentlich bestellten Uebersetzer angefertigt
sein. Wird die Uebersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige
Schriftstueck als zum Zeitpunkt des Eingangs der Uebersetzung zugegangen.
Abschnitt 3
Sonstige Formerfordernisse
§ 15 Nachgereichte Anmeldungsunterlagen; Aenderung von Anmeldungsunterlagen
(1) Auf allen nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens eingereichten Schriftstuecken
ist dieses vollstaendig anzubringen. Werden die Anmeldungsunterlagen im Laufe des
Verfahrens geaendert, so hat der Anmelder Reinschriften einzureichen, die die Aenderungen
beruecksichtigen. Die Reinschriften sind in zwei Stuecken einzureichen. § 6 Abs. 1 und §
11 Abs. 2 gelten entsprechend.
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(2) Werden weitere Exemplare von Anmeldungsunterlagen vom Anmelder nachgereicht, so
ist eine Erklaerung beizufuegen, dass die nachgereichten Unterlagen mit den urspruenglich
eingereichten Unterlagen uebereinstimmen.
(3) Der Anmelder hat, sofern die Aenderungen nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt
vorgeschlagen worden sind, im Einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in den
neuen Unterlagen beschriebenen Erfindungsmerkmale in den urspruenglichen Unterlagen
offenbart sind. Die vorgenommenen Aenderungen sind zusaetzlich entweder auf einem Doppel
der geaenderten Unterlagen, durch gesonderte Erlaeuterungen oder in den Reinschriften
zu kennzeichnen. Wird die Kennzeichnung in den Reinschriften vorgenommen, sind die
Aenderungen fett hervorzuheben.
(4) Der Anmelder hat, sofern die Aenderungen vom Deutschen Patent- und Markenamt
vorgeschlagen und vom Anmelder ohne weitere Aenderungen angenommen worden sind,
den Reinschriften nach Absatz 1 Satz 2 und 3 eine Erklaerung beizufuegen, dass die
Reinschriften keine ueber die vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagenen
Aenderungen hinausgehenden Aenderungen enthalten.
§ 16 Modelle und Proben
(1) Modelle und Proben sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts
einzureichen. Sie sind mit einer dauerhaften Beschriftung zu versehen, aus der Inhalt
und Zugehoerigkeit zu der entsprechenden Anmeldung hervorgehen. Dabei ist gegebenenfalls
der Bezug zum Patentanspruch und der Beschreibung genau anzugeben.
(2) Modelle und Proben, die leicht beschaedigt werden koennen, sind unter Hinweis
hierauf in festen Huellen einzureichen. Kleine Gegenstaende sind auf steifem Papier zu
befestigen.
(3) Proben chemischer Stoffe sind in widerstandsfaehigen, zuverlaessig geschlossenen
Behaeltern einzureichen. Sofern sie giftig, aetzend oder leicht entzuendlich sind oder in
sonstiger Weise gefaehrliche Eigenschaften aufweisen, sind sie mit einem entsprechenden
Hinweis zu versehen.
(4) Ausfaerbungen, Gerbproben und andere flaechige Proben muessen auf steifem Papier
(Format A4 nach DIN 476) dauerhaft befestigt sein. Sie sind durch eine genaue
Beschreibung des angewandten Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens zu erlaeutern.
§ 17 Oeffentliche Beglaubigung von Unterschriften
Auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts sind die in § 7 Abs. 2 Nr.
5 und in § 8 genannten Unterschriften oeffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des
Buergerlichen Gesetzbuchs).
§ 18
(weggefallen)
Abschnitt 4
Ergaenzende Schutzzertifikate
§ 19 Form der Einreichung
(1) Der Antrag auf Erteilung eines ergaenzenden Schutzzertifikats (§ 49a des
Patentgesetzes) ist auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen
Formblatt einzureichen. § 4 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1, 3 bis 5 sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Antrag sind Angaben zur Erlaeuterung des durch das Grundpatent vermittelten
Schutzes beizufuegen.
§ 20 Ergaenzende Schutzzertifikate fuer Arzneimittel
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Der Antrag auf Erteilung eines ergaenzenden Schutzzertifikats fuer Arzneimittel muss die
Angaben und Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92
des Rates vom 18. Juni 1992 ueber die Schaffung eines ergaenzenden Schutzzertifikats fuer
Arzneimittel (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) bezeichnet sind.
§ 21 Ergaenzende Schutzzertifikate fuer Pflanzenschutzmittel
Der Antrag auf Erteilung eines ergaenzenden Schutzzertifikats fuer Pflanzenschutzmittel
muss die Angaben und Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EG)
Nr. 1610/96 des Rates vom 23. Juli 1996 ueber die Schaffung eines ergaenzenden
Schutzzertifikats fuer Pflanzenschutzmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 30) bezeichnet sind.
Abschnitt 5
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22 Uebergangsregelung
Fuer Patentanmeldungen, Erfinderbenennungen und Antraege auf Erteilung eines ergaenzenden
Schutzzertifikats, die vor Inkrafttreten von Aenderungen dieser Verordnung eingereicht
worden sind, sind die bisherigen Vorschriften in ihrer bis dahin geltenden Fassung
anzuwenden.
§ 23 Inkrafttreten; Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2003 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2)
Standards fuer die Einreichung von Sequenzprotokollen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1708 - 1725;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Definitionen
1. Im Rahmen dieses Standard gelten folgende Definitionen:
i) Unter einem "Sequenzprotokoll" ist ein Teil der Beschreibung der Anmeldung in
der eingereichten Fassung oder ein zur Anmeldung nachgereichtes Schriftstueck
zu verstehen, das die Nucleotid- und/oder Aminosaeuresequenzen im Einzelnen
offenbart und sonstige verfuegbare Angaben enthaelt.
ii) In das Protokoll duerfen nur unverzweigte Sequenzen von mindestens 4
Aminosaeuren bzw. unverzweigte Sequenzen von mindestens 10 Nucleotiden
aufgenommen werden. Verzweigte Sequenzen, Sequenzen mit weniger als 4 genau
definierten Nucleotiden oder Aminosaeuren sowie Sequenzen mit Nucleotiden oder
Aminosaeuren, die nicht in Nr. 48, Tabellen 1, 2, 3 und 4 aufgefuehrt sind,
sind ausdruecklich ausgenommen.
iii) Unter "Nucleotiden" sind nur Nucleotide zu verstehen, die mittels der
in Nr. 48, Tabelle 1 aufgefuehrten Symbole wiedergegeben werden koennen.
Modifikationen wie z. B. methylierte Basen koennen nach der Anleitung in Nr.
48, Tabelle 2 beschrieben werden, sind aber in der Nucleotidsequenz nicht
explizit auszuweisen.
iv) Unter "Aminosaeuren" sind die in Nr. 48, Tabelle 3 aufgefuehrten gaengigen
L-Aminosaeuren aus den natuerlich vorkommenden Proteinen zu verstehen.
Aminosaeuresequenzen, die mindestens eine D-Aminosaeure enthalten, fallen
nicht unter diese Definition. Aminosaeuresequenzen, die posttranslational
modifizierte Aminosaeuren enthalten, koennen mittels der in Nr. 48, Tabelle
3 aufgefuehrten Symbole wie die urspruenglich translatierte Aminosaeure
beschrieben werden, wobei die modifizierten Positionen wie z. B.
Hydroxylierungen oder Glykosylierungen nach der Anleitung in Nr. 48, Tabelle
4 beschrieben werden, diese Modifikationen aber in der Aminosaeuresequenz
nicht explizit auszuweisen sind. Unter die vorstehende Definition fallen
-9-
auch Peptide oder Proteine, die anhand der in Nr. 48, Tabelle 3 aufgefuehrten
Symbole sowie einer an anderer Stelle aufgenommenen Beschreibung, die
beispielsweise Aufschluss ueber ungewoehnliche Bindungen, Quervernetzungen
(z. B. Disulfidbruecken) und "end caps", Nicht Peptidbindungen usw. gibt, als
Sequenz wiedergegeben werden koennen.
v) Unter "Sequenzkennzahl" ist eine Zahl zu verstehen, die jeder im Protokoll
aufgefuehrten Sequenz als SEQ ID NO zugewiesen wird.
vi) Die "numerische Kennzahl" ist eine dreistellige Zahl, die fuer ein bestimmtes
Datenelement steht.
vii) Unter "sprachneutralem Vokabular" ist ein festes Vokabular zu verstehen, das
im Sequenzprotokoll zur Wiedergabe der vom Hersteller einer Sequenzdatenbank
vorgeschriebenen wissenschaftlichen Begriffe verwendet wird (dazu gehoeren
wissenschaftliche Namen, naehere Bestimmungen und ihre Entsprechungen im
festen Vokabular, die Symbole in Nr. 48, Tabellen 1, 2, 3 und 4 und die
Merkmalschluessel in Nr. 48, Tabellen 5 und 6).
viii)Unter "zustaendiger Behoerde" ist die Internationale Recherchenbehoerde oder
die mit der internationalen vorlaeufigen Pruefung beauftragte Behoerde, die
die internationale Recherche bzw. die internationale vorlaeufige Pruefung
zu der internationalen Anmeldung durchfuehrt, oder das Bestimmungsamt bzw.
ausgewaehlte Amt zu verstehen, das mit der Bearbeitung der internationalen
Anmeldung begonnen hat.
Sequenzprotokoll
2. Das Sequenzprotokoll im Sinne der Nr. 1 i) ist ans Ende der Anmeldung zu setzen,
wenn es mit ihr zusammen eingereicht wird. Dieser Teil ist mit "Sequenzprotokoll"
oder "Sequence Listing" zu ueberschreiben, muss mit einer neuen Seite beginnen
und sollte gesondert nummeriert werden. Das Sequenzprotokoll ist Bestandteil der
Beschreibung; vorbehaltlich Nr. 35 eruebrigt es sich deshalb, die Sequenzen in der
Beschreibung an anderer Stelle nochmals zu beschreiben.
3. Wird das Sequenzprotokoll im Sinne der Nr. 1 i) nicht zusammen mit der Anmeldung
eingereicht, sondern als gesondertes Schriftstueck nachgereicht (siehe Nr. 36),
so ist es mit der Ueberschrift "Sequenzprotokoll" oder "Sequence Listing" und
einer gesonderten Seitennummerierung zu versehen. Die in der Anmeldung in der
eingereichten Fassung gewaehlte Nummerierung der Sequenzen (siehe Nr. 4) ist auch im
nachgereichten Sequenzprotokoll beizubehalten.
4. Jeder Sequenz wird eine eigene Sequenzkennzahl zugeteilt. Die Kennzahlen beginnen
mit 1 und setzen sich in aufsteigender Reihenfolge als ganze Zahlen fort. Gibt
es zu einer Kennzahl keine Sequenz, so ist am Anfang der auf die SEQ ID NO
folgenden Zeile unter der numerischen Kennzahl 400 der Code 000 anzugeben. Unter
der numerischen Kennzahl 160 ist die Gesamtzahl der SEQ ID NOs anzugeben, und zwar
unabhaengig davon, ob im Anschluss an eine SEQ ID NO eine Sequenzkennzahl oder der
Code 000 folgt.
5. In der Beschreibung, in den Anspruechen und in den Zeichnungen der Anmeldung ist auf
die im Sequenzprotokoll dargestellten Sequenzen mit "SEQ ID NO", gefolgt von der
betreffenden Kennzahl zu verweisen.
6. Fuer die Darstellung von Nucleotid- und Aminosaeuresequenzen ist zumindest eine der
folgenden drei Moeglichkeiten zu waehlen:
i) nur Nucleotidsequenz,
ii) nur Aminosaeuresequenz,
iii)Nucleotidsequenz zusammen mit der entsprechenden Aminosaeuresequenz.
Bei einer Offenbarung im unter Ziffer iii) genannten Format muss die
Aminosaeuresequenz als solche im Sequenzprotokoll mit einer eigenen Sequenzkennzahl
gesondert offenbart werden.
Nucleotidsequenzen
- 10 -
Zu verwendende Symbole
7. Nucleotidsequenzen sind nur anhand eines Einzelstrangs in Richtung vom 5'-Ende zum
3'-Ende von links nach rechts wiederzugeben. Die Begriffe 3' und 5' werden in der
Sequenz nicht dargestellt.
8. Die Basen einer Nucleotidsequenz sind anhand der einbuchstabigen Codes fuer
Nucleotidsequenzzeichen darzustellen. Es duerfen nur die in Nr. 48, Tabelle 1
aufgefuehrten Kleinbuchstaben verwendet werden.
9. Modifizierte Basen sind in der Sequenz selbst wie die entsprechenden
unmodifizierten Basen oder mit "n" wiederzugeben, wenn die modifizierte Base zu den
in Nr. 48, Tabelle 2 aufgefuehrten gehoert; die Modifikation ist im Merkmalsteil des
Sequenzprotokolls anhand der Codes in Nr. 48, Tabelle 2 naeher zu beschreiben. Diese
Codes duerfen in der Beschreibung oder im Merkmalsteil des Sequenzprotokolls, nicht
jedoch in der Sequenz selbst verwendet werden (siehe auch Nr. 31). Das Symbol "n"
steht immer nur fuer ein einziges unbekanntes oder modifiziertes Nucleotid.
Zu verwendendes Format
10. Bei Nucleotidsequenzen sind hoechstens 60 Basen pro Zeile - mit einem Leerraum
zwischen jeder Gruppe von 10 Basen - aufzufuehren.
11. Die Basen einer Nucleotidsequenz (einschliesslich Intronen) sind jeweils in
Zehnergruppen aufzufuehren; dies gilt nicht fuer die codierenden Teile der Sequenz.
Bleiben am Ende nichtcodierender Teile einer Sequenz weniger als 10 Basen
uebrig, so sind sie zu einer Gruppe zusammenzufassen und durch einen Leerraum von
angrenzenden Gruppen zu trennen.
12. Die Basen der codierenden Teile einer Nucleotidsequenz sind als Tripletts
(Codonen) aufzufuehren.
13. Die Zaehlung der Nucleotidbasen beginnt bei der ersten Base der Sequenz mit 1. Von
hier aus ist die gesamte Sequenz in 5'-3'-Richtung fortlaufend durchzuzaehlen.
Am rechten Rand ist jeweils neben der Zeile mit den einbuchstabigen Codes fuer
die Basen die Nummer der letzten Base dieser Zeile anzugeben. Die vorstehend
beschriebene Zaehlweise fuer Nucleotidsequenzen gilt auch fuer Nucleotidsequenzen mit
ringfoermiger Konfiguration, wobei allerdings die Bestimmung des ersten Nucleotids
der Sequenz dem Anmelder ueberlassen bleibt.
14. Eine Nucleotidsequenz, die aus einem oder mehreren nichtbenachbarten Abschnitten
einer groesseren Sequenz oder aus Abschnitten verschiedener Sequenzen besteht,
ist als gesonderte Sequenz mit eigener Sequenzkennzahl zu nummerieren. Sequenzen
mit einer oder mehreren Luecken sind als mehrere gesonderte Sequenzen mit eigenen
Sequenzkennzahlen zu nummerieren, wobei die Zahl der gesonderten Sequenzen der
Zahl der jeweils zusammenhaengenden Sequenzdatenreihen entspricht.
Aminosaeuresequenzen
Zu verwendende Symbole
15. Die Aminosaeuren einer Protein- oder Peptidsequenz sind in Richtung von der
Amino- zur Carboxylgruppe von links nach rechts aufzufuehren, wobei die Amino- und
Carboxylgruppen in der Sequenz nicht darzustellen sind.
16. Die Aminosaeuren sind anhand des dreibuchstabigen Codes mit grossem
Anfangsbuchstaben entsprechend der Liste in Nr. 48, Tabelle 3 darzustellen.
Eine Aminosaeuresequenz, die einen Leerraum oder interne Terminatorsymbole (z. B.
"Ter", "*" oder ".") enthaelt, ist nicht als einzige Aminosaeuresequenz, sondern als
getrennte Aminosaeuresequenzen darzustellen (siehe Nr. 21).
17. Modifizierte und seltene Aminosaeuren sind in der Sequenz selbst wie die
entsprechenden unmodifizierten Aminosaeuren oder mit "Xaa" wiederzugeben, wenn
sie zu den in Nr. 48, Tabelle 4 aufgefuehrten gehoeren und die Modifikation im
Merkmalsteil des Sequenzprotokolls anhand der Codes in Nr. 48, Tabelle 4 naeher
beschrieben wird. Diese Codes duerfen in der Beschreibung oder im Merkmalsteil
des Sequenzprotokolls, nicht jedoch in der Sequenz selbst verwendet werden (siehe
auch Nr. 31). Das Symbol "Xaa" steht immer nur fuer eine einzige unbekannte oder
modifizierte Aminosaeure.
- 11 -
Zu verwendendes Format
18. Bei Protein- oder Peptidsequenzen sind hoechstens 16 Aminosaeuren pro Zeile mit
einem Leerraum zwischen den einzelnen Aminosaeuren aufzufuehren.
19. Die den Codonen der codierenden Teile einer Nucleotidsequenz entsprechenden
Aminosaeuren sind unmittelbar unter den jeweiligen Codonen anzugeben. Wird ein
Codon durch ein Intron aufgespalten, so ist das Aminosaeuresymbol unter dem Teil
des Codons anzugeben, der zwei Nucleotide enthaelt.
20. Die Zaehlung der Aminosaeuren beginnt bei der ersten Aminosaeure der Sequenz mit
1. Fakultativ koennen die dem reifen Protein vorausgehenden Aminosaeuren wie
beispielsweise Praesequenzen, Prosequenzen, Praeprosequenzen und Signalsequenzen,
soweit vorhanden, mit negativem Vorzeichen nummeriert werden, wobei die
Rueckwaertszaehlung mit der Aminosaeure vor Nummer 1 beginnt. Null (0) wird nicht
verwendet, wenn Aminosaeuren zur Abgrenzung gegen das reife Protein mit negativem
Vorzeichen nummeriert werden. Die Nummern sind im Abstand von jeweils 5
Aminosaeuren unter der Sequenz anzugeben. Die vorstehend beschriebene Zaehlweise
fuer Aminosaeuresequenzen gilt auch fuer Aminosaeuresequenzen mit ringfoermiger
Konfiguration, wobei allerdings die Bestimmung der ersten Aminosaeure der Sequenz
dem Anmelder ueberlassen bleibt.
21. Eine Aminosaeuresequenz, die aus einem oder mehreren nichtbenachbarten Abschnitten
einer groesseren Sequenz oder aus Abschnitten verschiedener Sequenzen besteht,
ist als gesonderte Sequenz mit eigener Sequenzkennzahl zu nummerieren. Sequenzen
mit einer oder mehreren Luecken sind als mehrere gesonderte Sequenzen mit eigenen
Sequenzkennzahlen zu nummerieren, wobei die Zahl der gesonderten Sequenzen der
Zahl der jeweils zusammenhaengenden Sequenzdatenreihen entspricht.
Sonstige verfuegbare Angaben im Sequenzprotokoll
22. Die Angaben sind im Sequenzprotokoll in der Reihenfolge anzugeben, in der sie in
der Liste der numerischen Kennzahlen der Datenelemente in Nr. 47 aufgefuehrt sind.
23. Fuer die Angaben im Sequenzprotokoll sind nur die in Nr. 47 aufgefuehrten
numerischen Kennzahlen, nicht aber die dazugehoerigen Beschreibungen zu
verwenden. Die Angaben muessen unmittelbar auf die numerische Kennzahl folgen;
im Sequenzprotokoll brauchen nur diejenigen numerischen Kennzahlen angegeben
zu werden, zu denen auch Angaben vorliegen. Die einzigen beiden Ausnahmen zu
dieser Vorschrift bilden die numerischen Kennzahlen 220 und 300, die fuer die Rubrik
"Merkmal" bzw. "Veroeffentlichungsangaben" stehen und mit den Angaben unter den
numerischen Kennzahlen 221 bis 223 bzw. 301 bis 313 zusammenhaengen. Werden unter
diesen numerischen Kennzahlen im Sequenzprotokoll Angaben zu den Merkmalen oder
zur Veroeffentlichung gemacht, so sollte auch die numerische Kennzahl 220 bzw. 300
aufgefuehrt, die dazugehoerige Rubrik aber nicht ausgefuellt werden. Generell sollte
zwischen den numerischen Kennzahlen eine Leerzeile eingefuegt werden, wenn sich die
an erster oder zweiter Position der numerischen Kennzahl stehende Ziffer aendert.
Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel bildet die numerische Kennzahl 310,
der keine Leerzeile vorausgehen darf. Auch vor jeder Wiederholung der numerischen
Kennzahl ist eine Leerzeile einzufuegen.
Obligatorische Datenelemente
24. In das Sequenzprotokoll sind ausserdem vor der eigentlichen Nucleotid- und/oder
Aminosaeuresequenz die folgenden in Nr. 47 definierten Angaben (obligatorische
Datenelemente) aufzunehmen:
<110> Name des Anmelders
<120> Bezeichnung der Erfindung
<160> Anzahl der SEQ ID NOs
<210> SEQ ID NO:x
<211> Laenge
<212> Art
<213> Organismus
<400> Sequenz
- 12 -
Ist der Name des Anmelders (numerische Kennzahl 110) nicht in Buchstaben des
lateinischen Alphabets geschrieben, so ist er - im Wege der Transliteration oder
der Uebersetzung ins Englische - auch in lateinischen Buchstaben anzugeben.
Die Datenelemente mit Ausnahme der Angaben unter den numerischen Kennzahlen 110, 120
und 160 sind fuer jede im Sequenzprotokoll aufgefuehrte Sequenz zu wiederholen. Gibt
es zu einer Sequenzkennzahl keine Sequenz, so muessen nur die Datenelemente unter
den numerischen Kennzahlen 210 und 400 angegeben werden (siehe Nr. 4 und SEQ ID NO:4
in dem am Ende dieses Standards enthaltenen Beispiel).
25. In Sequenzprotokolle, die zusammen mit der dazugehoerigen Anmeldung oder vor
Vergabe einer Anmeldenummer eingereicht werden, ist neben den unter Nr. 24
genannten Datenelementen auch das Folgende aufzunehmen:
<130> Bezugsnummer
26. In Sequenzprotokolle, die auf Aufforderung einer zustaendigen Behoerde oder nach
Vergabe einer Anmeldenummer eingereicht werden, sind neben den unter Nr. 24
genannten Datenelementen auch die Folgenden aufzunehmen:
<140> Vorliegende Patentanmeldung
<141> Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung
27. In Sequenzprotokolle, die zu einer Anmeldung eingereicht werden, die die Prioritaet
einer frueheren Anmeldung in Anspruch nimmt, sind neben den unter Nr. 24 genannten
Datenelementen auch die Folgenden aufzunehmen:
<150> Fruehere Patentanmeldung
<151> Anmeldetag der frueheren Anmeldung
28. Wird in der Sequenz "n", "Xaa" oder eine modifizierte Base oder modifizierte/
seltene L-Aminosaeure aufgefuehrt, so muessen die folgenden Datenelemente angegeben
werden:
<220> Merkmal
<221> Name/Schluessel
<222> Lage
<223> Sonstige Informationen
29. Ist der Organismus (numerische Kennzahl 213 eine "kuenstliche Sequenz" oder
"unbekannt", so muessen die folgenden Datenelemente angegeben werden:
<220> Merkmal
<223> Sonstige Angaben
Fakultative Datenelemente
30. Alle in Nr. 47 definierten Datenelemente, die unter Nr. 24 bis 29 nicht erwaehnt
sind, sind fakultativ (fakultative Datenelemente).
Angabe von Merkmalen
31. Merkmale, die (unter der numerischen Kennzahl 220) zu einer Sequenz
angegeben werden, sind durch die in Nr. 48, Tabellen 5 und 6 1) aufgefuehrten
"Merkmalschluessel" zu beschreiben.
-----
1) Diese Tabellen enthalten Auszuege aus den Merkmalstabellen "DDBJ/EMBL/
Genbank Feature Table" (Nucleotidsequenzen) und "SWISS PROT Feature
Table" (Aminosaeuresequenzen).
Freier Text
32. Unter "freiem Text" ist eine verbale Beschreibung der Eigenschaften der Sequenz
ohne Verwendung des sprachneutralen Vokabulars im Sinne der Nr. 1 vii) unter der
numerischen Kennzahl 223 (Sonstige Angaben) zu verstehen.
33. Der freie Text sollte sich auf einige kurze, fuer das Verstaendnis der Sequenz
unbedingt notwendige Begriffe beschraenken. Er sollte fuer jedes Datenelement nicht
laenger als 4 Zeilen sein und hoechstens 65 Buchstaben pro Zeile umfassen. Alle
- 13 -
weiteren Angaben sind in den Hauptteil der Beschreibung in der dort verwendeten
Sprache aufzunehmen.
34. Freier Text kann in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein.
35. Enthaelt das Sequenzprotokoll, das Bestandteil der Beschreibung ist, freien Text,
so ist dieser im Hauptteil der Beschreibung in der dort verwendeten Sprache zu
wiederholen. Es wird empfohlen, den in der Sprache des Hauptteils der Beschreibung
abgefassten freien Text in einen besonderen Abschnitt der Beschreibung mit der
Ueberschrift "Sequenzprotokoll - freier Text" aufzunehmen.
Nachgereichtes Sequenzprotokoll
36. Ein Sequenzprotokoll, das nicht Teil der eingereichten Anmeldung war, sondern
nachtraeglich eingereicht wurde, darf nicht ueber den Offenbarungsgehalt der in der
Anmeldung angegebenen Sequenzen hinausgehen. Dem nachgereichten Sequenzprotokoll
muss eine Erklaerung, die dies bestaetigt, beigefuegt sein. Das heisst, dass ein
Sequenzprotokoll, das nachtraeglich eingereicht wurde, nur die Sequenzen beinhalten
darf, die auch in der eingereichten Anmeldung aufgefuehrt sind.
37. Sequenzprotokolle, die nicht zusammen mit der Anmeldung eingereicht worden sind,
sind nicht Teil der Offenbarung der Erfindung. Gemaess § 11 Abs. 3 besteht die
Moeglichkeit, Sequenzprotokolle, die zusammen mit der Anmeldung eingereicht wurden,
im Wege der Maengelbeseitigung zu berichtigen.
Sequenzprotokoll in maschinenlesbarer Form
38. Das in der Anmeldung enthaltene Sequenzprotokoll ist zusaetzlich auch in
maschinenlesbarer Form einzureichen.
39. Das zusaetzlich eingereichte maschinenlesbare Sequenzprotokoll muss mit dem
geschriebenen Protokoll identisch sein und ist zusammen mit einer Erklaerung
folgenden Wortlauts einzureichen: "Die in maschinenlesbarer Form aufgezeichneten
Angaben sind mit dem geschriebenen Sequenzprotokoll identisch."
40. Das gesamte ausdruckbare Exemplar des Sequenzprotokolls muss in einer einzigen
Datei enthalten sein, die nach Moeglichkeit auf einer einzigen Diskette oder
einem sonstigen vom Deutschen Patent- und Markenamt akzeptierten elektronischen
Datentraeger aufgezeichnet sein soll. Diese Datei ist mittels der IBM 2)-
Codetabellen (Code Page) 437, 932 3) oder einer kompatiblen Codetabelle
zu codieren. Eine Codetabelle, wie sie z. B. fuer japanische, chinesische,
kyrillische, arabische, griechische oder hebraeische Schriftzeichen benoetigt wird,
gilt als kompatibel, wenn sie das lateinische Alphabet und die arabischen Ziffern
denselben Hexadezimalpositionen zuordnet, wie die genannten Codetabellen.
-----
2) IBM ist eine fuer die International Business Machine Corporation, Vereinigte
Staaten von Amerika, eingetragene Marke.
3) Die genannten Codetabellen gelten fuer Personal Computer als de facto Standard.
41. Folgende Medientypen und Formatierungen fuer zusaetzlich in maschinenlesbarer Form
eingereichte Sequenzprotokolle werden akzeptiert:
Physikalisches Medium Typ Formatierung
CD-R 120 mm Recordable Disk ISO 9660
DVD-R 120 mm DVD-Recordable Disk (4,7 konform zu ISO 9660 oder OSTA
GB) UDF (1.02 oder hoeher)
DVD+R 120 mm DVD-Recordable Disk (4,7 konform zu ISO 9660 oder OSTA
GB) UDF (1.02 oder hoeher)
42. Die maschinenlesbare Fassung kann mit beliebigen Mitteln erstellt werden. Sie muss
aber den vom Deutschen Patent- und Markenamt angegebenen Formaten entsprechen.
Vorzugsweise sollte zum Erstellen eine dafuer vorgesehene spezielle Software, wie
z. B. Patentin verwendet werden.
43. Bei Verwendung von physikalischen Datentraegern ist eine Datenkompression erlaubt,
sofern die komprimierte Datei in einem selbstextrahierenden Format erstellt
worden ist, das sich auf einem vom Deutschen Patent- und Markenamt angegebenen
- 14 -
Betriebssystem (MS Windows) selbst dekomprimiert. Ebenso koennen inhaltlich
zusammengehoerige Dateien in einem sich nicht selbstextrahierenden Format
komprimiert sein, wenn die Archivdatei im Zip-Format der Version vom 13. Juli 1998
vorliegt und weder andere Zip-Archive oder eine Verzeichnisstruktur beinhaltet.
44. Auf dem physikalischen Datentraeger ist ein Etikett fest anzubringen, auf dem von
Hand oder mit der Maschine in Blockschrift der Name des Anmelders, die Bezeichnung
der Erfindung, eine Bezugsnummer, der Zeitpunkt der Aufzeichnung der Daten und das
Computerbetriebssystem eingetragen sind.
45. Wird der physikalische Datentraeger erst nach dem Tag der Anmeldung eingereicht,
so sind auf den Etiketten auch der Anmeldetag und die Anmeldenummer anzugeben.
Korrekturen oder Aenderungen zum Sequenzprotokoll sind sowohl schriftlich als auch
in maschinenlesbarer Form einzureichen.
46. Jede Korrektur der ausgedruckten Version des Sequenzprotokolls, die auf Grund
der PCT Regel 13ter.1(a)(i) oder 26.3 eingereicht, jede Verbesserung eines
offensichtlichen Fehlers in der ausgedruckten Version, die auf Basis der PCT
Regel 91 eingereicht und jeder Zusatz, der nach Artikel 34 PCT in die ausgedruckte
Version des Sequenzprotokolls eingebunden wurde, muss zusaetzlich in einer
verbesserten und mit den Zusaetzen versehenen Version des Sequenzprotokolls in
maschinenlesbarer Form eingereicht werden.
47. Numerische Kennzahlen
In Sequenzprotokollen, die zu Anmeldungen eingereicht werden, duerfen nur die
nachstehenden numerischen Kennzahlen verwendet werden. Die Ueberschriften der
nachstehenden Datenelementrubriken duerfen in den Sequenzprotokollen nicht
erscheinen. Die numerischen Kennzahlen der obligatorischen Datenelemente, d. h.
der Datenelemente, die in alle Sequenzprotokolle aufgenommen werden muessen (siehe
Nr. 24 dieses Standards: Kennziffern 110, 120, 160, 210, 211, 212, 213 und 400),
und die numerischen Kennzahlen der Datenelemente, die in den in diesem Standard
genannten Faellen aufgenommen werden muessen (siehe Nr. 25, 26, 27, 28 und 29 dieses
Standards: Kennzahlen 130, 140, 141, 150 und 151 sowie 220 bis 223), sind mit dem
Buchstaben "O" gekennzeichnet.
Die numerischen Kennzahlen der fakultativen Datenelemente (siehe Nr. 30 dieses
Standards) sind mit dem Buchstaben "F" gekennzeichnet.
Zulaessige numerische Kennzahlen
Numerische Numerische Kennzahl Obligatorisch Bemerkungen
Kennzahl Beschreibung (O) oder
fakultativ
(F)
<110> Name des Anmelders O Ist der Name des Anmelders
nicht in lateinischen
Buchstaben geschrieben, so
muss er
- im Wege der
Transliteration oder der
Uebersetzung ins Englische
- auch in lateinischen
Buchstaben angegeben
werden
<120> Bezeichnung der Erfindung O
<130> Bezugsnummer O in den Siehe Nr. 25 Standard
Faellen
nach Nr. 25
Standard
<140> Vorliegende O in den Siehe Nr. 26 Standard; die
Patentanmeldung Faellen vorliegende Patentanmeldung
nach Nr. 26 ist zu kennzeichnen durch
Standard den zweibuchstabigen
Code nach dem WIPO-
Standard ST.3, gefolgt
von der Anmeldenummer
(in dem Format, das
- 15 -
von der Behoerde fuer
gewerblichen Rechtsschutz
verwendet wird, bei der
diese Patentanmeldung
eingereicht wird) oder - bei
internationalen Anmeldungen
- von der internationalen
Anmeldenummer
<141> Anmeldetag der O in den Siehe Nr. 26 Standard; das
vorliegenden Anmeldung Faellen Datum ist entsprechend dem
nach Nr. 26 WIPO-Standard ST.2 anzugeben
Standard (CCYY MM DD)
<150> Fruehere Patentanmeldung O in den Siehe Nr. 27 Standard; die
Faellen fruehere Patentanmeldung
nach Nr. 27 ist zu kennzeichnen durch
Standard den zweibuchstabigen Code
entsprechend dem WIPO-
Standard ST.3, gefolgt
von der Anmeldenummer (in
dem Format, das von der
Behoerde fuer gewerblichen
Rechtsschutz verwendet
wird, bei der die fruehere
Patentanmeldung eingereicht
wurde) oder - bei
internationalen Anmeldungen
- von der internationalen
Anmeldenummer
<151> Anmeldetag der frueheren O in den Siehe Nr. 27 Standard; das
Anmeldung Faellen Datum ist entsprechend dem
nach Nr. 27 WIPO-Standard ST.2 anzugeben
Standard (CCYY MM DD)
<160> Anzahl der SEQ ID NOs O
<170> Software F
<210> Angaben zu SEQ ID NO:x O Anzugeben ist eine ganze
Zahl, die die SEQ ID NO
darstellt
<211> Laenge O Sequenzlaenge, ausgedrueckt
als Anzahl der Basen oder
Aminosaeuren
<212> Art O Art des in SEQ ID NO:x
sequenzierten Molekuels,
und zwar entweder DNA,
RNA oder PRT; enthaelt
eine Nucleotidsequenz
sowohl DNA- als auch RNA-
Fragmente, so ist "DNA"
anzugeben; zusaetzlich ist
das kombinierte DNA-/RNA-
Molekuel im Merkmalsteil
unter <220> bis <223> naeher
zu beschreiben
<213> Organismus O Gattung/Art (d. h.
wissenschaftlicher Name),
"kuenstliche Sequenz" oder
"unbekannt"
<220> Merkmal O in den Freilassen; siehe Nr. 28 und
Faellen nach 29 Standard; Beschreibung
Nr. 28 und 29 biologisch signifikanter
Standard Stellen in der Sequenz gemaess
SEQ ID NO:x (kann je nach
- 16 -
der Zahl der angegebenen
Merkmale mehrmals vorkommen)
<221> Name/ Schluessel O in den Siehe Nr. 28 Standard;
Faellen es duerfen nur die in
nach Nr. 28 Nr. 48, Tabelle 5 oder 6
Standard beschriebenen Schluessel
verwendet werden
<222> Lage O in den Siehe Nr. 28 Standard;
Faellen - von (Nummer der ersten
nach Nr. 28 Base/Aminosaeure des
Standard Merkmals)
- bis (Nummer der letzten
Base/Aminosaeure des
Merkmals)
- Basen (Ziffern verweisen
auf die Positionen
der Basen in einer
Nucleotidsequenz)
- Aminosaeuren (Ziffern
verweisen auf die
Positionen der
Aminosaeurereste in einer
Aminosaeuresequenz)
- Angabe, ob sich
das Merkmal auf
dem zum Strang des
Sequenzprotokolls
komplementaeren Strang
befindet
<223> Sonstige Angaben O in den Siehe Nr. 28 und 29
Faellen nach Standard; sonstige
Nr. 28 und 29 relevante Angaben, wobei
Standard sprachneutrales Vokabular
oder freier Text (in
deutscher oder in englischer
Sprache) zu verwenden ist;
freier Text ist im Hauptteil
der Beschreibung in der
dort verwendeten Sprache
zu wiederholen (siehe
Nr. 35 Standard); enthaelt
die Sequenz eine der in
Nr. 48, Tabellen 2 und 4
aufgefuehrten modifizierten
Basen oder modifizierten/
seltenen L-Aminosaeuren,
so ist fuer diese Base oder
Aminosaeure das dazugehoerige
Symbol aus Nr. 48, Tabellen
2 und 4 zu verwenden
<300> Veroeffentlichungsangaben F Freilassen; dieser Abschnitt
ist fuer jede relevante
Veroeffentlichung zu
wiederholen
<301> Verfasser F
<302> Titel F Titel der Veroeffentlichung
<303> Zeitschrift F Name der Zeitschrift, in der
die Daten veroeffentlicht
wurden
<304> Band F Band der Zeitschrift, in
dem die Daten veroeffentlich
wurden
- 17 -
<305> Heft F Nummer des Hefts der
Zeitschrift, in dem die
Daten veroeffentlicht wurden
<306> Seiten F Seiten der Zeitschrift,
auf denen die Daten
veroeffentlicht wurden
<307> Datum F Datum der Zeitschrift, an
dem die Daten veroeffentlicht
wurden; Angabe nach
Moeglichkeit entsprechend dem
WIPO-Standard ST.2 (CCYY MM
DD)
<308> Eingangsnummer in der F Von der Datenbank
Datenbank zugeteilte Eingangsnummer
einschliesslich
Datenbankbezeichnung
<309> Datenbank-Eingabedatum F Datum der Eingabe in
die Datenbank; Angabe
entsprechend dem WIPO-
Standard ST.2 (CCYY MM DD)
<310> Dokumentennummer F Nummer des Dokuments, nur
bei Patentdokumenten; die
vollstaendige Nummer hat
nacheinander Folgendes
zu enthalten: den
zweibuchstabigen Code
entsprechend dem WIPO-
Standard ST.3, die
Veroeffentlichungsnummer
entsprechend dem WIPO-
Standard ST.6 und den Code
fuer die Dokumentenart nach
dem WIPO-Standard ST.16
<311> Anmeldetag F Anmeldetag des Dokuments,
nur bei Patentdokumenten;
Angabe entsprechend WIPO-
Standard ST.2 (CCYY MM DD)
<312> Veroeffentlichungsdatum F Datum der Veroeffentlichung
des Dokuments; nur bei
Patentdokumenten; Angabe
entsprechend WIPO-Standard
ST.2 (CCYY MM DD)
<313> Relevante Reste in SEQ ID F
NO: x von bis
<400> Sequenz O SEQ ID NO:x sollte in der
der Sequenz vorausgehenden
Zeile hinter der numerischen
Kennzahl stehen (siehe
Beispiel)
48. Symbole fuer Nucleotide und Aminosaeuren und Merkmalstabellen
Tabelle 1
Liste der Nucleotide
Symbol Bedeutung Ableitung der Bezeichnung
a a Adenin
g g Guanin
c c Cytosin
t t Thymin
u u Uracil
r g oder a Purin
y t/u oder c Pyrimidin
m a oder c Amino
- 18 -
k g oder t/u Keto
s g oder c starke Bindungen, 3 H-Bruecken
w a oder t/u schwache (e: weak) Bindungen, 2 H-
Bruecken
b g oder c oder t/u nicht a
d a oder g oder t/u nicht c
h a oder c oder t/u nicht g
v a oder g oder c nicht t, nicht u
n a oder g oder c oder t/u, unbekannt beliebig (e: any)
oder sonstige
Tabelle 2
Liste der modifizierten Nucleotide
Symbol Bedeutung
ac4c 4-Acetylcytidin
chm5u 5-(Carboxyhydroxymethyl)uridin
cm 2'-O-Methylcytidin
cmnm5s2u 5-Carboxymethylaminomethyl-2-thiouridin
cmnm5u 5-Carboxymethylaminomethyluridin
d Dihydrouridin
fm 2'-O-Methylpseudouridin
gal q beta,D-Galactosylqueuosin
gm 2'-O-Methylguanosin
i Inosin
i6a N6-Isopentenyladenosin
m1a 1-Methyladenosin
m1f 1-Methylpseudouridin
m1g 1-Methylguanosin
m1i 1-Methylinosin
m22g 2,2-Dimethylguanosin
m2a 2-Methyladenosin
m2g 2-Methylguanosin
m3c 3-Methylcytidin
m5c 5-Methylcytidin
m6a N6-Methyladenosin
m7g 7-Methylguanosin
mam5u 5-Methylaminomethyluridin
mam5s2u 5-Methoxyaminomethyl-2-thiouridin
man q beta,D-Mannosylqueuosin
mcm5s2u 5-Methoxycarbonylmethyl-2-thiouridin
mcm5u 5-Methoxycarbonylmethyluridin
mo5u 5-Methoxyuridin
ms2i6a 2-Methylthio-N6-isopentenyladenosin
ms2t6a N-((9-beta-D-Ribofuranosyl-2-methylthiopurin-6-yl) carbamoyl)threonin
mt6a N-((9-beta-D-Ribofuranosylpurin-6-yl)N-methylcarbamoyl) threonin
mv Uridin-5-oxyessigsaeuremethylester
o5u Uridin-5-oxyessigsaeure(v)
osyw Wybutoxosin
p Pseudouridin
q Queuosin
s2c 2-Thiocytidin
s2t 5-Methyl-2-thiouridin
s2u 2-Thiouridin
s4u 4-Thiouridin
t 5-Methyluridin
t6a N-((9-beta-D-Ribofuranosylpurin-6-yl)carbamoyl)threonin
tm 2'-O-Methyl-5-methyluridin
um 2'-O-Methyluridin
yw Wybutosin
x 3-(3-Amino-3-carboxypropyl)uridin,(acp3)u
Tabelle 3
Liste der Aminosaeuren
- 19 -
Symbol Bedeutung
Ala Alanin
Cys Cystein
Asp Asparaginsaeure
Glu Glutaminsaeure
Phe Phenylalanin
Gly Glycin
His Histidin
Ile Isoleucin
Lys Lysin
Leu Leucin
Met Methionin
Asn Asparagin
Pro Prolin
Gln Glutamin
Arg Arginin
Ser Serin
Thr Threonin
Val Valin
Trp Tryptophan
Tyr Tyrosin
Asx Asp oder Asn
Glx Glu oder Gln
Xaa Unbekannt oder sonstige
Tabelle 4
Liste der modifizierten und seltenen Aminosaeuren
Symbol Bedeutung
Aad 2-Aminoadipinsaeure
bAad 3-Aminoadipinsaeure
bAla beta-Alanin, beta-Aminopropionsaeure
Abu 2-Aminobuttersaeure
4Abu 4-Aminobuttersaeure, Piperidinsaeure
Acp 6-Aminocapronsaeure
Ahe 2-Aminoheptansaeure
Aib 2-Aminoisobuttersaeure
bAib 3-Aminoisobuttersaeure
Apm 2-Aminopimelinsaeure
Dbu 2,4-Diaminobuttersaeure
Des Desmosin
Dpm 2,2'-Diaminopimelinsaeure
Dpr 2,3-Diaminopropionsaeure
EtGly N-Ethylglycin
EtAsn N-Ethylasparagin
Hyl Hydroxylysin
aHyl allo-Hydroxylysin
3Hyp 3-Hydroxyprolin
4Hyp 4-Hydroxyprolin
Ide Isodesmosin
alle allo-Isoleucin
MeGly N-Methylglycin, Sarkosin
Melle N-Methylisoleucin
MeLys 6-N-Methyllysin
MeVal N-Methylvalin
Nva Norvalin
Nle Norleucin
Orn Ornithin
Tabelle 5
Liste der Merkmalschluessel zu Nucleotidsequenzen
Schluessel Beschreibung
allele ein verwandtes Individuum oder ein verwandter Stamm enthaelt
stabile alternative Formen desselben Gens und unterscheidet
- 20 -
sich an dieser (und vielleicht an anderer) Stelle von der
vorliegenden Sequenz
attenuator 1. Region einer DNA, in der die Beendigung der
Transkription reguliert wird und die Expression einiger
bakterieller Operons gesteuert wird
2. zwischen dem Promotor und dem ersten Strukturgen
liegender Sequenzabschnitt, der eine partielle
Beendigung der Transkription bewirkt
C-region konstante Region der leichten und schweren
Immunglobulinketten und der Alpha-, Beta- und Gamma-Ketten
von T-Zell-Rezeptoren; enthaelt je nach Kette ein oder mehrere
Exons
CAAT-signal Caat-Box; Teil einer konservierten Sequenz, der etwa 75
Basenpaare stromaufwaerts vom Startpunkt der eukaryontischen
Transkriptionseinheiten liegt und an der RNA-Polymerase-
Bindung beteiligt sein kann; Konsensussequenz = GG (C oder T)
CAATCT
CDS codierende Sequenz; Sequenz von Nucleotiden, die mit der
Sequenz der Aminosaeuren in einem Protein uebereinstimmt
(beinhaltet Stopcodon); Merkmal schliesst eine moegliche
Translation der Aminosaeure ein
conflict unabhaengige Bestimmungen "derselben" Sequenz unterscheiden
sich an dieser Stelle oder in dieser Region voneinander
D-loop D-Schleife; Region innerhalb der mitochondrialen DNA,
in der sich ein kuerzeres RNA-Stueck mit einem Strang der
doppelstraengigen DNA paart und dabei den urspruenglichen
Schwesterstrang in dieser Region verdraengt; dient auch
zur Beschreibung der Verdraengung einer Region des einen
Stranges eines DNA-Doppelstrangs durch eine einzelstraengige
Nucleinsaeure bei der durch ein recA-Protein ausgeloesten
Reaktion
D-segment Diversity-Region der schweren Kette von Immunglobulin und der
Beta-Kette eines T-Zell-Rezeptors
enhancer eine als Cis-Element wirkende Sequenz, die die Aktivitaet
(einiger) eukaryontischer Promotoren verstaerkt und in
beliebiger Richtung und Position zum Promotor (stromaufwaerts
oder -abwaerts) funktioniert
exon Region des Genoms, die fuer einen Teil der gespleissten mRNA
codiert; kann 5'UTR, alle CDSs und 3'UTR enthalten
GC-signal GC-Box; eine konservierte, GC-reiche Region stromaufwaerts vom
Startpunkt der eukaryontischen Transkriptionseinheiten, die
in mehreren Kopien und in beiden Richtungen vorkommen kann;
Konsensussequenz = GGGCGG
gene biologisch signifikante Region, codierende Nucleinsaeure
iDNA intervenierende DNA; DNA, die durch verschiedene Arten der
Rekombination eliminiert wird
intron DNA-Abschnitt, der transkribiert, aber beim Zusammenspleissen
der ihn umgebenden Sequenzen (Exons) aus dem Transkript
wieder herausgeschnitten wird
J-segment J-Kette (Verbindungskette) zwischen den leichten und den
schweren Immunglobulinketten und den Alpha-, Beta- und Gamma-
Ketten der T-Zell-Rezeptoren
LTR lange, sich an den beiden Enden einer gegebenen Sequenz
direkt wiederholende Sequenz, wie sie fuer Retroviren typisch
ist
mat-peptide fuer ein reifes Peptid oder Protein codierende Sequenz;
Sequenz, die fuer das reife oder endgueltige Peptid- oder
Proteinprodukt im Anschluss an eine posttranslationale
Modifizierung codiert; schliesst im Gegensatz zur
entsprechenden CDS das Stopcodon nicht ein
misc-binding Stelle in einer Nucleinsaeure, die einen anderen Teil, der
nicht durch einen anderen Bindungsschluessel (primer-bind oder
- 21 -
protein-bind) beschrieben werden kann, kovalent oder nicht
kovalent bindet
misc-difference die Merkmalsequenz unterscheidet sich von der im Eintrag
und kann nicht durch einen anderen Unterscheidungsschluessel
(conflict, unsure, old-sequence, mutation, Variation, allele
bzw. modified-base) beschrieben werden
misc-feature biologisch signifikante Region, die nicht durch einen anderen
Merkmalschluessel beschrieben werden kann; neues oder seltenes
Merkmal
misc-recomb Stelle, an der ein allgemeiner, ortsspezifischer oder
replikativer Rekombinationsvorgang stattfindet, bei dem die
DNA-Doppelhelix aufgebrochen und wieder zusammengefuegt wird,
und die nicht durch andere Rekombinationsschluessel (iDNA
oder Virion) oder den betreffenden Herkunftsschluessel (/
insertions-seq,/transposon,/proviral) beschrieben werden kann
misc-RNA Transkript oder RNA-Produkt, das nicht durch andere RNA-
Schluessel (prim-transcript, precursor-RNA, mRNA, 5'clip,
3'clip, 5'UTR, 3'UTR, exon, CDS, sig-peptide, transit-
peptide, mat-peptide, intron, polyA-site, rRNA, tRNA, scRNA
oder snRNA) beschrieben werden kann
misc-signal Region, die ein Signal enthaelt das die Genfunktion oder -
expression steuert oder aendert, und die nicht durch andere
Signalschluessel (promoter, CAAT-signal, TATA-signal, -35-
signal, -10-signal, GC-signal, RBS, polyA-signal, enhancer,
attenuator, terminator oder rep-origin) beschrieben werden
kann
misc-structure Sekundaer-, Tertiaer- oder sonstige Struktur oder Konformation,
die nicht durch andere Strukturschluessel (stem-loop oder D-
loop) beschrieben werden kann
modified-base das angegebene Nucleotid ist ein modifiziertes Nucleotid
und ist durch das angegebene Molekuel (ausgedrueckt durch die
modifizierte Base) zu ersetzen
mRNA messenger-RNA (Boten-RNA); enthaelt eine 5'-nichttranslatierte
Region (5'UTR), codierende Sequenzen (CDS, Exon) und eine 3'-
nichttranslatierte Region (3'UTR)
mutation ein verwandter Stamm weist an dieser Stelle eine ploetzliche,
erbliche Sequenzveraenderung auf
N-region zusaetzliche Nucleotide, die zwischen neu geordnete
Immunglobulinabschnitte eingefuegt werden
old-sequence die vorliegende Sequenz stellt eine geaenderte Version der
frueher an dieser Stelle befindlichen Sequenz dar
polyA-signal Erkennungsregion, die zur Endonuclease-Spaltung eines RNA-
Transkripts mit anschliessender Polyadenylierung noetig ist;
Konsensussequenz: AATAAA
polyA-site Stelle auf einem RNA-Transkript, an der durch
posttranslationale Polyadenylierung Adeninreste eingefuegt
werden
precursor-RNA noch nicht gereifte RNA-Spezies; kann eine am 5'-
Ende abzuschneidende Region (5'Clip), eine 5'-
nichttranslatierte Region (5'UTR), codierende Sequenzen
(CDS, Exon), intervenierende Sequenzen (Intron), eine 3'-
nichttranslatierte Region (3'UTR) und eine am 3'-Ende
abzuschneidende Region (3'Clip) enthalten
prim-transcript primaeres (urspruengliches, nicht prozessiertes) Transkript;
enthaelt eine am 5'-Ende abzuschneidende Region (5'Clip), eine
5'-nichttranslatierte Region (5'UTR), codierende Sequenzen
(CDS, Exon), intervenierende Sequenzen (Intron), eine 3'-
nichttranslatierte Region (3'UTR) und eine am 3'-Ende
abzuschneidende Region (3'Clip)
primer-bind nichtkovalente Primer-Bindungsstelle fuer die Initiierung
der Replikation, Transkription oder reversen Transkription;
- 22 -
enthaelt eine oder mehrere Stellen fuer synthetische Elemente,
z. B. PCR-Primaerelemente
promoter Region auf einem DNA-Molekuel, die an der Bindung der RNA-
Polymerase beteiligt ist, die die Transkription initiiert
protein-bind nichtkovalente Protein-Bindungsstelle auf der Nucleinsaeure
RBS ribosomale Bindungsstelle
repeat-region Genomregion mit repetitiven Einheiten
repeat-unit einzelnes Repeat (repetitive Einheit)
rep-origin Replikationsursprung; Startpunkt der Duplikation der
Nucleinsaeure, durch die zwei identische Kopien entstehen
rRNA reife ribosomale RNA; RNA-Komplex des Ribonucleoprotein-
Partikels (Ribosom), der Aminosaeuren zu Proteinen
zusammenfuegt
S-region Switch-Region der schweren Immunglobulinketten; beteiligt am
Umbau der DNA von schweren Ketten, der zur Expression einer
anderen Immunglobulin-Klasse aus derselben B-Zelle fuehrt
satellite viele tandemartig hintereinander geschaltete (identische
oder verwandte) Repeats einer kurzen grundlegenden
repetitiven Einheit; viele davon unterscheiden sich in der
Basenzusammensetzung oder einer anderen Eigenschaft vom
Genomdurchschnitt und koennen so von der Hauptmasse der
genomischen DNA abgetrennt werden
scRNA kleine cytoplasmische RNA; eines von mehreren kleinen
cytoplasmischen RNA-Molekuelen im Cytoplasma und (manchmal) im
Zellkern eines Eukaryonten
sig-peptide fuer ein Signalpeptid codierende Sequenz; Sequenz, die
fuer eine N-terminale Domaene eines sekretorischen Proteins
codiert; diese Domaene spielt bei der Anheftung des
nascierenden Polypeptids an die Membran eine Rolle; Leader-
Sequenz
snRNA kleine Kern-RNA; eine der vielen kleinen RNA-Formen, die
nur im Zellkern vorkommen; einige der snRNAs spielen beim
Spleissen oder bei anderen RNA-verarbeitenden Reaktionen eine
Rolle
source bezeichnet die biologische Herkunft des genannten
Sequenzabschnitts; die Angabe dieses Schluessel ist
obligatorisch; jeder Eintrag muss mindestens einen
Herkunftsschluessel aufweisen, der die gesamte Sequenz
umfasst; es duerfen zu jeder Sequenz auch mehrere
Herkunftsschluessel angegeben werden
stem-loop Haarnadelschleife; eine Doppelhelix-Region, die durch
Basenpaarung zwischen benachbarten (invertierten)
komplementaeren Sequenzen in einem RNA- oder DNA-Einzelstrang
entsteht
STS Sequence Tagged Site; kurze, nur als Einzelkopie vorkommende
DNA-Sequenz, die einen Kartierungspunkt auf dem Genom
bezeichnet und durch PCR ermittelt werden kann; eine Region
auf dem Genom kann durch Bestimmung der Reihenfolge der STSs
kartiert werden
TATA-signal TATA-Box; Goldberg-Hogness-Box; ein konserviertes AT-reiches
Septamer, das sich rund 25 Basenpaare vor dem Startpunkt
jeder eukaryontischen RNA-Polymerase-II-Transkriptionseinheit
befindet und bei der Positionierung des Enzyms fuer eine
korrekte Initiation eine Rolle spielen kann; Konsensussequenz
= TATA (A oder T) A (A oder T)
terminator DNA-Sequenz, die entweder am Ende des Transkripts oder
neben einer Promotor-Region liegt und bewirkt, dass die
RNA-Polymerase die Transkription beendet; kann auch die
Bindungsstelle eines Repressor-Proteins sein
transit-peptide fuer Transitpeptid codierende Sequenz; Sequenz, die fuer eine
N-terminale Domaene eines im Zellkern codieren Organellen-
- 23 -
Proteins codiert; diese Domaene ist an der posttranslationalen
Einschleusung des Proteins in die Organelle beteiligt
tRNA reife transfer-RNA, ein kleines RNA-Molekuel (75 - 85 Basen
lang), das die Translation einer Nucleinsaeure-Sequenz in eine
Aminosaeure-Sequenz vermittelt
unsure der Autor kennt die Sequenz in dieser Region nicht genau
V-region variable Region der leichten und schweren Immunglobulinketten
sowie der Alpha-, Beta- und Gamma-Ketten von T-Zell-
Rezeptoren; codiert fuer das variable Aminoende; kann aus V-,
D-, N- und J-Abschnitten bestehen
V-segment variabler Abschnitt der leichten und schweren
Immunglobulinketten sowie der Alpha-, Beta- und Gamma-Ketten
von T-Zell-Rezeptoren; codiert fuer den Grossteil der variablen
Region (V-region) und die letzten Aminosaeuren des Leader-
Peptids
Variation ein verwandter Stamm enthaelt stabile Mutationen desselben
Gens (z. B. RFLP(tief)s) Polymorphismen usw.), die sich an
dieser (und moeglicherweise auch an anderer) Stelle von der
vorliegenden Sequenz unterscheiden
3'clip 3'-aeusserste Region eines Precursor-Transkripts, die bei der
Prozessierung abgeschnitten wird
3'UTR Region am 3'-Ende eines reifen Transkripts (nach dem
Stopcodon), die nicht in ein Protein translatiert wird
5'clip 5'-aeusserste Region eines Precursor-Transkripts, die bei der
Prozessierung abgeschnitten wird
5'UTR Region am 5'-Ende eines reifen Transkripts (vor dem
Initiationscodon), die nicht in ein Protein translatiert wird
-10-signal Pribnow-Box; konservierte Region rund 10 Basenpaare
stromaufwaerts vom Startpunkt der bakteriellen
Transkriptionseinheiten, die bei der Bindung der RNA-
Polymerase eine Rolle spielt; Konsensussequenz = TAtAaT
-35-signal konserviertes Hexamer rund 35 Basenpaare stromaufwaerts
vom Startpunkt der bakteriellen Transkriptionseinheiten;
Konsensussequenz = TTGACa oder TGTTGACA
Tabelle 6
Liste der Merkmalschluessel zu Proteinsequenzen
Schluessel Beschreibung
CONFLICT in den einzelnen Unterlagen ist von verschiedenen Sequenzen die
Rede
VARIANT den Angaben der Autoren zufolge gibt es Sequenzvarianten
VARSPLIC Beschreibung von Sequenzvarianten, die durch alternatives
Spleissen entstanden sind
MUTAGEN experimentell veraenderte Stelle
MOD-RES posttranslationale Modifikation eines Rests
ACETYLATION N-terminale oder sonstige
AMIDATION in der Regel am C-Terminus eines reifen aktiven Peptids
BLOCKED unbestimmte Gruppe, die das N- oder C-terminale Ende blockiert
FORMYLATION des N-terminalen Methionin
GAMMA-CARBOXY-GLUTAMIC von Asparagin, Asparaginsaeure, Prolin oder Lysin
ACID HYDROXYLATION
Methylation in der Regel von Lysin oder Arginin
PHOSPORYLATION von Serin, Threonin, Tyrosin, Asparaginsaeure oder Histidin
PYRROLIDONE CARBOXYLIC N-terminales Glutamat, das ein internes cyclisches Lactam
ACID gebildet hat
SULFATATION in der Regel von Tyrosin
LIPID kovalente Bindung eines Lipidanteils
MYRISTATE Myristat-Gruppe, die durch eine Amidbindung an den N-terminalen
Glycin-Rest der reifen Form eines Proteins oder an einen
internen Lysin-Rest gebunden ist
- 24 -
PALMITATE Palmitat-Gruppe, die durch eine Thioetherbindung an einen
Cystein-Rest oder durch eine Esterbindung an einen Serin- oder
Threonin-Rest gebunden ist
FARNESYL Farnesyl-Gruppe, die durch eine Thioetherbindung an einen
Cystein-Rest gebunden ist
GERANYL-GERANYL Geranyl-geranyl-Gruppe, die durch eine Thioetherbindung an einen
Cystein-Rest gebunden ist
GPI-ANCHOR Glykosyl-phosphatidylinositol-(GPI-)Gruppe, die an die alpha-
Carboxylgruppe des C-terminalen Rests der reifen Form eines
Proteins gebunden ist
N-ACYL DIGLYCERIDE N-terminales Cystein der reifen Form eines prokaryontischen
Lipoproteins mit einer amidgebundenen Fettsaeure und einer
Glyceryl-Gruppe, an die durch Esterbindungen zwei Fettsaeuren
gebunden sind
DISULFID Disulfidbindung; den "VON"- und den "BIS"-Endpunkt bilden die
beiden Reste, die durch eine ketteninterne Disulfidbindung
verbunden sind; sind der "VON"- und der "BIS"-Endpunkt
identisch, ist die Disulfidbindung kettenuebergreifend, und die
Art der Quervernetzung ist im Beschreibungsfeld anzugeben
THIOLEST Thiolesterbindung; den "VON"- und den "BIS"-Endpunkt bilden die
beiden Reste, die durch die Thiolesterbindung verbunden sind
THIOETH Thioetherbindung; den "VON"- und den "BIS"-Endpunkt bilden die
beiden Reste, die durch die Thioetherbindung verbunden sind
CARBOHYD Glykosylierungs-Stelle; die Art des Kohlenhydrats (sofern
bekannt) ist im Beschreibungsfeld anzugeben
METAL Bindungsstelle fuer ein Metallion; die Art des Metalls ist im
Beschreibungsfeld anzugeben
BINDING Bindungsstelle fuer eine beliebige chemische Gruppe (Coenzym,
prosthetische Gruppe usw.); die Art der Gruppe ist im
Beschreibungsfeld anzugeben
SIGNAL Bereich einer Signalsequenz (Praepeptid)
TRANSIT Bereich eines Transit-Peptids (mitochondriales,
chloroplastidaeres oder fuer Microbodies)
PROPEP Bereich eines Propeptids
CHAIN Bereich einer Polypeptid-Kette im reifen Protein
PEPTIDE Bereich eines freigesetzten aktiven Peptids
DOMAIN Bereich einer wichtigen Domaene auf der Sequenz; die Art dieser
Domaene ist im Beschreibungsfeld anzugeben
CA-BIND Bereich einer Calcium-bindenden Region
DNA-BIND Bereich einer DNA-bindenden Region
NP-BIND Bereich einer Nucleotidphosphat-bindende Region; die Art des
Nucleotidphosphats ist im Beschreibungsfeld anzugeben
TRANSMEM Bereich einer Transmembran-Region
ZN-FING Bereich einer Zink-Finger-Region
SIMILAR Grad der Aehnlichkeit mit einer anderen Proteinsequenz; im
Beschreibungsfeld sind genaue Angaben ueber diese Sequenz zu
machen
REPEAT Bereich einer internen Sequenzwiederholung
HELIX Sekundaerstruktur: Helices, z. B. Alpha-Helix, 3(10)-Helix oder
Pi-Helix
STRAND Sekundaerstruktur: Beta-Strang, z. B. durch Wasserstoff-
Brueckenbindungen stabilisierter Beta-Strang, oder Rest in einer
isolierten Beta-Bruecke
TURN Sekundaerstruktur: Schleife, z. B. durch Wasserstoff-
Brueckenbindungen stabilisierte Schleife (3-, 4- oder 5-Schleife)
ACT-SITE Aminosaeure(n), die bei der Aktivitaet eines Enzyms mitwirkt
(mitwirken)
SITE irgendeine andere wichtige Stelle auf der Sequenz
INIT-MET die Sequenz beginnt bekanntermassen mit einem Start-Methionin
NON-TER der Rest am Sequenzanfang oder -ende ist nicht der Terminalrest;
steht er an der Position 1, so bedeutet das, dass diese nicht
- 25 -
der N-Terminus des vollstaendigen Molekuels ist; steht er an
letzter Position, so ist diese Position nicht der C-Terminus
des vollstaendigen Molekuels; fuer diesen Schluessel gibt es kein
Beschreibungsfeld
NON-CONS nicht aufeinander folgende Reste; zeigt an, dass zwei Reste in
einer Sequenz nicht aufeinander folgen, sondern dass zwischen
ihnen einige nichtsequenzierte Reste liegen
UNSURE Unsicherheiten in der Sequenz; mit diesem Schluessel werden
Regionen einer Sequenz beschrieben, bei der sich der Autor
bezueglich der Sequenzzuweisung nicht sicher ist
Beispiel:
<110> Smith, John; Smithgene Inc.
<120> Beispiel fuer ein Sequenzprotokoll
<130> 01-00001
<140> PCT/EP98/00001
<141> 1998-12-31
<150> US 08/999,999
<151> 1997-10-15
<160> 4
<170> Patentin Version 2.0
<210> 1
<211> 389
<212> DNA
<213> Paramecium sp.
<220>
<221> CDS
<222> (279) ... (389)
<300>
<301> Doe, Richard
<302> Isolation and Characterization of a Gene Encoding a Protease from
Paramecium sp.
<303> Journal of Genes
<304> 1
<305> 4
<306> 1-7
<307> 1988-06-31
<308> 123456
<309> 1988-06-31
<400> 1
agctgtagtc attcctgtgt cctcttctct ctgggcttct caccctgcta 60
atcagatctc
agggagagtg tcttgaccct cctctgcctt tgcagcttca caggcaggca 120
ggcaggcagc
tgatgtggca attgctggca gtgccacagg cttttcagcc aggcttaggg 180
tgggttccgc
cgcggcgcgg cggcccctct cgcgctcctc tcgcgcctct ctctcgctct 240
cctctcgctc
ggacctgatt aggtgagcag gaggaggggg cagttagc atg gtt tca atg 296
ttc agc
Met Val Ser Met Phe Ser
1 5
ttg tct ttc aaa tgg cct gga ttt tgt ttg ttt gtt tgt ttg ttc caa 344
Leu Ser Phe Lys Trp Pro Gly Phe Cys Leu Phe Val Cys Leu Phe Gln
10 15 20
tgt ccc aaa gtc ctc ccc tgt cac tca tca ctg cag ccg aat ctt 389
Cys Pro Lys Val Leu Pro Cys His Ser Ser Leu Gln Pro Asn Leu
25 30 35
Anlage 2 (zu § 12)
Standards fuer die Einreichung von Zeichnungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1726 - 1727;
- 26 -
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
A. Schriftliche Einreichung
1. Die Zeichnungen sind auf Blaettern mit folgenden Mindestraendern auszufuehren:
Oberer Rand: 2,5 cm
linker Seitenrand: 2,5 cm
rechter Seitenrand: 1,5 cm
unterer Rand: 1 cm.
Die fuer die Abbildungen benutzte Flaeche darf 26,2 cm x 17 cm nicht ueberschreiten;
bei der Zeichnung der Zusammenfassung kann sie auch 8,1 cm x 9,4 cm im Hochformat
oder 17,4 cm x 4,5 cm im Querformat betragen.
2. Die Zeichnungen sind mit ausreichendem Kontrast, in dauerhaften, schwarzen,
ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmaessigen und scharf begrenzten Linien
und Strichen ohne Farben auszufuehren.
3. Zur Darstellung der Erfindung koennen neben Ansichten und Schnittzeichnungen
auch perspektivische Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet werden.
Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit
der Bezugszeichen und Fuehrungslinien nicht beeintraechtigen duerfen.
4. Der Massstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausfuehrung
muessen gewaehrleisten, dass nach elektronischer Erfassung (scannen) auch bei
Verkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten
erkennbar sind. Wird der Massstab in Ausnahmefaellen auf der Zeichnung angegeben, so
ist er zeichnerisch darzustellen.
5. Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihaendig, sondern mit Zeichengeraeten
gezogen werden. Die fuer die Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben muessen
mindestens 0,32 cm hoch sein. Fuer die Beschriftung der Zeichnungen sind lateinische
und, soweit ueblich, griechische Buchstaben zu verwenden.
6. Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Die einzelnen Abbildungen
sind ohne Platzverschwendung, aber eindeutig voneinander getrennt und vorzugsweise
im Hochformat anzuordnen und mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren.
Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die dem Verstaendnis der Erfindung
dienen, sind zulaessig; sie muessen jedoch deutlich mit dem Vermerk "Stand der
Technik" gekennzeichnet sein. Bilden Abbildungen auf zwei oder mehr Blaettern
eine zusammenhaengende Figur, so sind die Abbildungen auf den einzelnen Blaettern
so anzuordnen, dass die vollstaendige Figur ohne Verdeckung einzelner Teile
zusammengesetzt werden kann. Alle Teile einer Figur sind im gleichen Massstab
darzustellen, sofern nicht die Verwendung unterschiedlicher Massstaebe fuer die
Uebersichtlichkeit der Figur unerlaesslich ist.
7. Bezugszeichen duerfen in den Zeichnungen nur insoweit verwendet werden, als sie in
der Beschreibung und gegebenenfalls in den Patentanspruechen aufgefuehrt sind und
umgekehrt. Entsprechendes gilt fuer die Zusammenfassung und deren Zeichnung.
8. Die Zeichnungen duerfen keine Erlaeuterungen enthalten; ausgenommen sind kurze
unentbehrliche Angaben wie "Wasser", "Dampf", "offen", "zu", "Schnitt nach A-B"
sowie in elektrischen Schaltplaenen und Blockschaltbildern oder Flussdiagrammen
kurze Stichworte, die fuer das Verstaendnis unentbehrlich sind.
B. Einreichung in elektronischer Form
9. Folgende Formate fuer Bilddateien sind bei einer elektronischen Patentanmeldung beim
Deutschen Patent- und Markenamt zulaessig:
Grafikformat Kompression Farbtiefe Beschreibung
TIFF keine oder LZW 1 bit/p oder Maximale Groesse DIN A4 und eine
oder FAX Group (Schwarzweiss) Aufloesung von 300*300 dpi entsprechend
4 einer Pixelzahl (B*L) von 2480*3508
Pixel
TIFF keine oder LZW 8 bit/p (256 Maximale Groesse DIN A4 und eine
oder FAX Group Graustufen) Aufloesung von 150*150 dpi entsprechend
4 einer Pixelzahl (B*L) von 1240*1754
- 27 -
Grafikformat Kompression Farbtiefe Beschreibung
JPEG individuell 24 bit/p Maximale Groesse DIN A4 und eine
Aufloesung von 150*150 dpi Nur
Grauschattierungen werden akzeptiert.
PDF keine Nur Folgende Schriften (Fonts) sind
Schwarzweiss erlaubt:
zulaessig - Times (Serifen-Schrift,
proportional)
- Helvetica (ohne Serifen,
proportional)
- Courier
- Symbol (Symbole)
Farbige Grafiken sind unzulaessig.
Eine Verwendung von bei PDF-Dateien
moeglichen Nutzungseinschraenkungen auf
Dateiebene durch kryptographische
Mittel (Verschluesselung, Deaktivierung
der Druckmoeglichkeit) ist nicht
zulaessig.
- 28 -