Verordnung ueber die Zahlung der
Kosten des Deutschen Patent- und
Markenamts und des Bundespatentgerichts
(Patentkostenzahlungsverordnung -
PatKostZV)
PatKostZV

vom  15.10.2003



"Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2083)"


Fussnote

 Textnachweis ab:   1. 1.2004

Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3656) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§ 1 Zahlungswege
(1) Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts koennen
gezahlt werden
1. durch Bareinzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts;
2. durch Ueberweisung auf ein Konto der zustaendigen Bundeskasse fuer das Deutsche
   Patent- und Markenamt;
3. durch Bareinzahlung bei einem inlaendischen oder auslaendischen Geldinstitut auf ein
   Konto der zustaendigen Bundeskasse fuer das Deutsche Patent- und Markenamt;
4. durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermaechtigung von einem Inlandskonto.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt fuer Patent-, Muster- und
Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf ein Konto bei der
zustaendigen Bundeskasse fuer das Deutsche Patent- und Markenamt zulaessig und welche
Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.

§ 2 Zahlungstag
Als Zahlungstag gilt
1. bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung;
2. bei Ueberweisungen der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zustaendigen Bundeskasse
   fuer das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;
3. bei Bareinzahlung auf das Konto der zustaendigen Bundeskasse fuer das Deutsche
   Patent- und Markenamt der Tag der Einzahlung;
4. bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermaechtigung der Tag des Eingangs beim
   Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukuenftig
   faellig werdenden Gebuehren der Tag der Faelligkeit der Gebuehr, sofern die Einziehung
   zugunsten der zustaendigen Bundeskasse fuer das Deutsche Patent- und Markenamt
   erfolgt.


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§ 3 Uebergangsregelung
Abbuchungsauftraege, die nach § 1 Nr. 4 der Patentkostenzahlungsverordnung vom 20.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) fuer kuenftig faellig werdende Gebuehren erteilt worden
sind, werden am 1. Januar 2004 gegenstandslos. Fuer Einziehungsauftraege, die nach § 1
Nr. 5 der in Satz 1 genannten Verordnung fuer kuenftig faellig werdende Gebuehren erteilt
worden sind, gilt § 2 Nr. 4 entsprechend.

§ 4 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.




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