Patentgesetz
PatG

vom  05.05.1936



"Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S.
1), das zuletzt durch Artikel 83a des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;
           zuletzt geaendert durch Art. 83a G v. 17.12.2008 I 2586

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 44/98 (CELEX: 398L0044) vgl. G v. 21.1.2005 I 146

Inhaltsuebersicht
Erster                Abschnitt:   Das Patent                                §§   1 bis 25
Zweiter               Abschnitt:   Patentamt                                 §§   26 bis 33
Dritter               Abschnitt:   Verfahren vor dem Patentamt               §§   34 bis 64
Vierter               Abschnitt:   Patentgericht                             §§   65 bis 72
Fuenfter               Abschnitt:   Verfahren vor dem Patentgericht
    1.      Beschwerdeverfahren                                              §§ 73 bis 80
    2.      Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren                          §§ 81 bis 85
    3.      Gemeinsame Verfahrensvorschriften                                §§ 86 bis 99
Sechster              Abschnitt:   Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
    1.      Rechtsbeschwerdeverfahren                                        §§ 100   bis 109
    2.      Berufungsverfahren                                               §§ 110   bis 121
    3.      Beschwerdeverfahren                                              § 122
    4.      Gemeinsame Verfahrensvorschriften                                § 122a
Siebenter             Abschnitt:   Gemeinsame Vorschriften                   §§ 123   bis   128a
Achter                Abschnitt:   Verfahrenskostenhilfe                     §§ 129   bis   138
Neunter               Abschnitt:   Rechtsverletzungen                        §§ 139   bis   142b
Zehnter               Abschnitt:   Verfahren in Patentstreitsachen           §§ 143   bis   145
Elfter                Abschnitt:   Patentberuehmung                           § 146
Zwoelfter              Abschnitt:   Uebergangsvorschriften                     § 147

Erster Abschnitt
Das Patent

§ 1
(1) Patente werden fuer Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie
neu sind, auf einer erfinderischen Taetigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Patente werden fuer Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie
ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthaelt, oder wenn sie
ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei
dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines
technischen Verfahrens aus seiner natuerlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird,
kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden
war.

(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

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1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2. aesthetische Formschoepfungen;
3. Plaene, Regeln und Verfahren fuer gedankliche Taetigkeiten, fuer Spiele oder fuer
   geschaeftliche Taetigkeiten sowie Programme fuer Datenverarbeitungsanlagen;
4. die Wiedergabe von Informationen.

(4) Absatz 3 steht der Patentfaehigkeit nur insoweit entgegen, als fuer die genannten
Gegenstaende oder Taetigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

§ 1a
(1) Der menschliche Koerper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung,
einschliesslich der Keimzellen, sowie die blosse Entdeckung eines seiner Bestandteile,
einschliesslich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, koennen keine patentierbaren
Erfindungen sein.

(2) Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Koerpers oder ein auf andere Weise durch
ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschliesslich der Sequenz oder
Teilsequenz eines Gens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau
dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natuerlichen Bestandteils identisch ist.

(3) Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der
Anmeldung konkret unter Angabe der von der Sequenz oder Teilsequenz erfuellten Funktion
beschrieben werden.

(4) Ist Gegenstand der Erfindung eine Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, deren Aufbau
mit dem Aufbau einer natuerlichen Sequenz oder Teilsequenz eines menschlichen Gens
uebereinstimmt, so ist deren Verwendung, fuer die die gewerbliche Anwendbarkeit nach
Absatz 3 konkret beschrieben ist, in den Patentanspruch aufzunehmen.

§ 2
(1) Fuer Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die oeffentliche Ordnung oder
die guten Sitten verstossen wuerde, werden keine Patente erteilt; ein solcher Verstoss
kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung durch Gesetz
oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.

(2) Insbesondere werden Patente nicht erteilt fuer
1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
2. Verfahren zur Veraenderung der genetischen Identitaet der Keimbahn des menschlichen
   Lebewesens;
3. die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen
   Zwecken;
4. Verfahren zur Veraenderung der genetischen Identitaet von Tieren, die geeignet sind,
   Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen fuer den Menschen oder
   das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die entsprechenden Vorschriften des
Embryonenschutzgesetzes massgeblich.

§ 2a
(1) Patente werden nicht erteilt fuer
1. Pflanzensorten und Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur
   Zuechtung von Pflanzen und Tieren;
2. Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder
   tierischen Koerpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen
   Koerper vorgenommen werden. Dies gilt nicht fuer Erzeugnisse, insbesondere Stoffe
   oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.


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(2) Patente koennen erteilt werden fuer Erfindungen,
1. deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, wenn die Ausfuehrung der Erfindung
   technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschraenkt ist;
2. die ein mikrobiologisches oder ein sonstiges technisches Verfahren oder ein durch
   ein solches Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, sofern es sich
   dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt.
§ 1a Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. "biologisches Material" ein Material, das genetische Informationen enthaelt und sich
   selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann;
2. "mikrobiologisches Verfahren" ein Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material
   verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgefuehrt oder
   mikrobiologisches Material hervorgebracht wird;
3. "im Wesentlichen biologisches Verfahren" ein Verfahren zur Zuechtung von Pflanzen
   oder Tieren, das vollstaendig auf natuerlichen Phaenomenen wie Kreuzung oder Selektion
   beruht;
4. "Pflanzensorte" eine Sorte im Sinne der Definition der Verordnung (EG) Nr. 2100/94
   des Rates vom 27. Juli 1994 ueber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L
   227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3
(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehoert. Der
Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem fuer den Zeitrang der Anmeldung
massgeblichen Tag durch schriftliche oder muendliche Beschreibung, durch Benutzung oder
in sonstiger Weise der Oeffentlichkeit zugaenglich gemacht worden sind.

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit
aelterem Zeitrang, die erst an oder nach dem fuer den Zeitrang der juengeren Anmeldung
massgeblichen Tag der Oeffentlichkeit zugaenglich gemacht worden sind:
1. der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patentamt urspruenglich
   eingereichten Fassung;
2. der europaeischen Anmeldungen in der bei der zustaendigen Behoerde urspruenglich
   eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung fuer die Bundesrepublik Deutschland
   Schutz begehrt wird und die Benennungsgebuehr fuer die Bundesrepublik Deutschland
   nach Artikel 79 Abs. 2 des Europaeischen Patentuebereinkommens gezahlt ist und,
   wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europaeischen
   Patentuebereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europaeischen
   Patentuebereinkommens genannten Voraussetzungen erfuellt sind;
3. der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim
   Anmeldeamt urspruenglich eingereichten Fassung, wenn fuer die Anmeldung das Deutsche
   Patentamt Bestimmungsamt ist.
Beruht der aeltere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inanspruchnahme der Prioritaet einer
Voranmeldung, so ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als die danach massgebliche Fassung
nicht ueber die Fassung der Voranmeldung hinausgeht. Patentanmeldungen nach Satz 1 Nr.
1, fuer die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 4 erlassen worden ist, gelten
vom Ablauf des achtzehnten Monats nach ihrer Einreichung an als der Oeffentlichkeit
zugaenglich gemacht.

(3) Gehoeren Stoffe oder Stoffgemische zum   Stand der Technik, so   wird ihre
Patentfaehigkeit durch die Absaetze 1 und 2   nicht ausgeschlossen,   sofern sie zur
Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr.   2 genannten Verfahren   bestimmt sind und ihre
Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht   zum Stand der Technik   gehoert.

(4) Ebenso wenig wird die Patentfaehigkeit der in Absatz 3 genannten Stoffe oder
Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten


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Verfahren durch die Absaetze 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum
Stand der Technik gehoert.

(5) Fuer die Anwendung der Absaetze 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung ausser
Betracht, wenn sie nicht frueher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt
ist und unmittelbar oder mittelbar zurueckgeht
1. auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines
   Rechtsvorgaengers oder
2. auf die Tatsache, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgaenger die Erfindung auf
   amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928
   in Paris unterzeichneten Abkommens ueber internationale Ausstellungen zur Schau
   gestellt hat.
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung
angibt, dass die Erfindung tatsaechlich zur Schau gestellt worden ist und er innerhalb
von vier Monaten nach der Einreichung hierueber eine Bescheinigung einreicht. Die
in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesminister der Justiz im
Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

§ 4
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Taetigkeit beruhend, wenn sie sich fuer
den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehoeren
zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2, so werden diese bei der
Beurteilung der erfinderischen Taetigkeit nicht in Betracht gezogen.

§ 5
Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem
gewerblichen Gebiet einschliesslich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden
kann.

§ 6
Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben
mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent
gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhaengig voneinander gemacht, so
steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat.

§ 7
(1) Damit die sachliche Pruefung der Patentanmeldung durch die Feststellung des
Erfinders nicht verzoegert wird, gilt im Verfahren vor dem Patentamt der Anmelder als
berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.

(2) Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3)
gestuetzten Einspruchs widerrufen oder fuehrt der Einspruch zum Verzicht auf das Patent,
so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierueber
die Erfindung selbst anmelden und die Prioritaet des frueheren Patents in Anspruch
nehmen.

§ 8
Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder
der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, dass ihm
der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum
Patent gefuehrt, so kann er vom Patentinhaber die Uebertragung des Patents verlangen. Der
Anspruch kann vorbehaltlich der Saetze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren
nach der Veroeffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch Klage geltend
gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs.
1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskraeftigem
Abschluss des Einspruchsverfahrens erheben. Die Saetze 3 und 4 sind nicht anzuwenden,
wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

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§ 9
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte
Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten,
ohne seine Zustimmung
1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr
   zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzufuehren
   oder zu besitzen;
2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte
   weiss oder es auf Grund der Umstaende offensichtlich ist, dass die Anwendung des
   Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte
   Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den
   genannten Zwecken entweder einzufuehren oder zu besitzen.

§ 9a
(1) Betrifft das Patent biologisches Material, das auf Grund einer Erfindung mit
bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9
auf jedes biologische Material, das aus diesem biologischen Material durch generative
oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und mit
denselben Eigenschaften ausgestattet ist.

(2) Betrifft das Patent ein Verfahren, das es ermoeglicht, biologisches Material zu
gewinnen, das auf Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet
ist, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 auf das mit diesem Verfahren unmittelbar
gewonnene biologische Material und jedes andere mit denselben Eigenschaften
ausgestattete biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung in
gleicher oder abweichender Form aus dem unmittelbar gewonnenen Material gewonnen wird.

(3) Betrifft das Patent ein Erzeugnis, das auf Grund einer Erfindung aus einer
genetischen Information besteht oder sie enthaelt, so erstrecken sich die Wirkungen
von § 9 auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die
genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfuellt. § 1a Abs. 1 bleibt
unberuehrt.

§ 9b
Bringt der Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung ein Dritter biologisches Material,
das auf Grund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum in Verkehr und wird aus diesem
biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung weiteres biologisches
Material gewonnen, so treten die Wirkungen von § 9 nicht ein, wenn die Vermehrung des
biologischen Materials der Zweck war, zu dem es in den Verkehr gebracht wurde. Dies
gilt nicht, wenn das auf diese Weise gewonnene Material anschliessend fuer eine weitere
generative oder vegetative Vermehrung verwendet wird.

§ 9c
(1) Wird pflanzliches Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen
Zustimmung durch einen Dritten an einen Landwirt zum Zweck des landwirtschaftlichen
Anbaus in Verkehr gebracht, so darf dieser entgegen den §§ 9, 9a und 9b Satz 2 sein
Erntegut fuer die generative oder vegetative Vermehrung durch ihn selbst im eigenen
Betrieb verwenden. Fuer Bedingungen und Ausmass dieser Befugnis gelten Artikel 14 der
Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in seiner jeweils geltenden Fassung sowie die auf dessen
Grundlage erlassenen Durchfuehrungsbestimmungen entsprechend. Soweit sich daraus
Ansprueche des Patentinhabers ergeben, sind diese entsprechend den auf Grund Artikel 14
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 erlassenen Durchfuehrungsbestimmungen geltend zu
machen.

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(2) Werden landwirtschaftliche Nutztiere oder tierisches Vermehrungsmaterial
durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung durch einen Dritten an einen
Landwirt in Verkehr gebracht, so darf der Landwirt die landwirtschaftlichen
Nutztiere oder das tierische Vermehrungsmaterial entgegen den §§ 9, 9a und 9b Satz
2 zu landwirtschaftlichen Zwecken verwenden. Diese Befugnis erstreckt sich auch
auf die Ueberlassung der landwirtschaftlichen Nutztiere oder anderen tierischen
Vermehrungsmaterials zur Fortfuehrung seiner landwirtschaftlichen Taetigkeit, jedoch
nicht auf den Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer Vermehrung zu Erwerbszwecken.

(3) § 9a Abs. 1 bis 3 gilt nicht fuer biologisches Material, das im Bereich der
Landwirtschaft zufaellig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wurde. Daher kann
ein Landwirt im Regelfall nicht in Anspruch genommen werden, wenn er nicht diesem
Patentschutz unterliegendes Saat- oder Pflanzgut angebaut hat.

§ 10
(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne
Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur
Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf
ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiss
oder es auf Grund der Umstaende offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und
bestimmt sind, fuer die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel
erhaeltliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst
veranlasst, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im
Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt
sind.

§ 11
Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf
1.    Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen
      werden;
2.    Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten
      Erfindung beziehen;
2a.   die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Zuechtung, Entdeckung und
      Entwicklung einer neuen Pflanzensorte;
2b.   Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen,
      die fuer die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung fuer das
      Inverkehrbringen in der Europaeischen Union oder einer arzneimittelrechtlichen
      Zulassung in den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder in Drittstaaten
      erforderlich sind;
3.    die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund
      aerztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise
      zubereiteten Arzneimittel betreffen;
4.    den an Bord von Schiffen eines anderen Mitgliedstaates der Pariser
      Verbandsuebereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden Gebrauch
      des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskoerper, in den Maschinen, im
      Takelwerk, an den Geraeten und sonstigem Zubehoer, wenn die Schiffe voruebergehend
      oder zufaellig in die Gewaesser gelangen, auf die sich der Geltungsbereich dieses
      Gesetzes erstreckt, vorausgesetzt, dass dieser Gegenstand dort ausschliesslich fuer
      die Beduerfnisse des Schiffes verwendet wird;
5.    den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausfuehrung
      oder fuer den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates
      der Pariser Verbandsuebereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder


                                             -6-
       
                                                                               

     des Zubehoers solcher Fahrzeuge, wenn diese voruebergehend oder zufaellig in den
     Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangen;
6.   die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 ueber die Internationale
     Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) vorgesehenen Handlungen, wenn diese
     Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Staates betreffen, auf den dieser
     Artikel anzuwenden ist.

§ 12
(1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung
bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen
Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung fuer die Beduerfnisse
seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstaetten auszunutzen. Die Befugnis
kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veraeussert werden. Hat der Anmelder oder
sein Rechtsvorgaenger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei
seine Rechte fuer den Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, welcher
die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht auf Massnahmen nach Satz 1
berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat.

(2) Steht dem Patentinhaber ein Prioritaetsrecht zu, so ist an Stelle der in Absatz
1 bezeichneten Anmeldung die fruehere Anmeldung massgebend. Dies gilt jedoch nicht fuer
Angehoerige eines auslaendischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit verbuergt,
soweit sie die Prioritaet einer auslaendischen Anmeldung in Anspruch nehmen.

§ 13
(1) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die Bundesregierung anordnet,
dass die Erfindung im Interesse der oeffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Sie
erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfindung, die im Interesse der
Sicherheit des Bundes von der zustaendigen obersten Bundesbehoerde oder in deren Auftrag
von einer nachgeordneten Stelle angeordnet wird.

(2) Fuer die Anfechtung einer Anordnung nach Absatz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht
zustaendig, wenn sie von der Bundesregierung oder der zustaendigen obersten Bundesbehoerde
getroffen ist.

(3) Der Patentinhaber hat in den Faellen des Absatzes 1 gegen den Bund Anspruch auf
angemessene Verguetung. Wegen deren Hoehe steht im Streitfall der Rechtsweg vor den
ordentlichen Gerichten offen. Eine Anordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 Satz
1 ist dem im Register (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragenen vor Benutzung
der Erfindung mitzuteilen. Erlangt die oberste Bundesbehoerde, von der eine Anordnung
oder ein Auftrag nach Absatz 1 Satz 2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines
Verguetungsanspruchs nach Satz 1, so hat sie dem als Patentinhaber Eingetragenen davon
Mitteilung zu machen.

§ 14
Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentansprueche
bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der
Patentansprueche heranzuziehen.

§ 15
(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus
dem Patent gehen auf die Erben ueber. Sie koennen beschraenkt oder unbeschraenkt auf andere
uebertragen werden.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 koennen ganz oder teilweise Gegenstand von ausschliesslichen
oder nicht ausschliesslichen Lizenzen fuer den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen
Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschraenkung seiner Lizenz nach
Satz 1 verstoesst, kann das Recht aus dem Patent gegen ihn geltend gemacht werden.



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(3) Ein Rechtsuebergang oder die Erteilung einer Lizenz beruehrt nicht Lizenzen, die
Dritten vorher erteilt worden sind.

§ 16
(1) Das Patent dauert zwanzig Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung
der Erfindung folgt. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder weitere Ausbildung
einer anderen, dem Anmelder durch ein Patent geschuetzten Erfindung, so kann er bis zum
Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern
fuer die Anmeldung ein frueherer Zeitpunkt als massgebend in Anspruch genommen wird, nach
diesem Zeitpunkt die Erteilung eines Zusatzpatents beantragen, das mit dem Patent fuer
die aeltere Erfindung endet.

(2) Faellt das Hauptpatent durch Widerruf, durch Erklaerung der Nichtigkeit oder durch
Verzicht fort, so wird das Zusatzpatent zu einem selbstaendigen Patent; seine Dauer
bestimmt sich nach dem Anfangstag des Hauptpatents. Von mehreren Zusatzpatenten wird
nur das erste selbstaendig; die uebrigen gelten als dessen Zusatzpatente.

§ 16a
(1) Fuer das Patent kann nach Massgabe von Verordnungen der Europaeischen
Wirtschaftsgemeinschaft ueber die Schaffung von ergaenzenden Schutzzertifikaten, auf die
im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist, ein ergaenzender Schutz beantragt werden, der sich
an den Ablauf des Patents nach § 16 Abs. 1 unmittelbar anschliesst. Fuer den ergaenzenden
Schutz sind Jahresgebuehren zu zahlen.

(2) Soweit das Recht der Europaeischen Gemeinschaften nichts anderes bestimmt, gelten
die Vorschriften dieses Gesetzes ueber die Berechtigung des Anmelders (§§ 6 bis
8), ueber die Wirkung des Patents und die Ausnahmen davon (§§ 9 bis 12), ueber die
Benutzungsanordnung und die Zwangslizenz (§§ 13, 24), ueber den Schutzbereich (§ 14),
ueber Lizenzen und deren Eintragung (§§ 15, 30), ueber Gebuehren (§ 17 Abs. 2), ueber das
Erloeschen des Patents (§ 20), ueber die Nichtigkeit (§ 22), ueber die Lizenzbereitschaft
(§ 23), ueber den Inlandsvertreter (§ 25), ueber das Patentgericht und das Verfahren vor
dem Patentgericht (§§ 65 bis 99), ueber das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100
bis 122a), ueber die Wiedereinsetzung (§ 123), ueber die Wahrheitspflicht (§ 124), ueber
das elektronische Dokument (§ 125a), ueber die Amtssprache, die Zustellungen und die
Rechtshilfe (§§ 126 bis 128), ueber die Rechtsverletzungen (§§ 139 bis 141a, 142a und
142b), ueber die Klagenkonzentration und ueber die Patentberuehmung (§§ 145 und 146) fuer
den ergaenzenden Schutz entsprechend.

(3) Lizenzen und Erklaerungen nach § 23, die fuer ein Patent wirksam sind, gelten auch
fuer den ergaenzenden Schutz.

§ 17
(1) Fuer jede Anmeldung und jedes Patent ist fuer das dritte und jedes folgende Jahr,
gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebuehr zu entrichten.

(2) Fuer ein Zusatzpatent (§ 16 Abs. 1 Satz 2) sind Jahresgebuehren nicht zu entrichten.
Wird das Zusatzpatent zu einem selbstaendigen Patent, so wird es gebuehrenpflichtig;
Faelligkeitstag und Jahresbetrag richten sich nach dem Anfangstag des bisherigen
Hauptpatents. Fuer die Anmeldung eines Zusatzpatents sind Satz 1 und Satz 2 Halbsatz
1 entsprechend anzuwenden mit der Massgabe, dass in den Faellen, in denen die Anmeldung
eines Zusatzpatents als Anmeldung eines selbstaendigen Patents gilt, die Jahresgebuehren
wie fuer eine von Anfang an selbstaendige Anmeldung zu entrichten sind.

(3) bis (6) (aufgehoben)

§§ 18 und 19
(weggefallen)

§ 20

                                              -8-
       
                                                                               

(1) Das Patent erlischt, wenn
1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklaerung an das Patentamt verzichtet,
2. die in § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Erklaerungen nicht rechtzeitig nach Zustellung
   der amtlichen Nachricht (§ 37 Abs. 2) abgegeben werden oder
3. die Jahresgebuehr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13
   Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses
   Gesetzes) gezahlt wird.

(2) Ueber die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen
Erklaerungen sowie ueber die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt;
die §§ 73 und 100 bleiben unberuehrt.

§ 21
(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, dass
1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfaehig ist,
2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollstaendig offenbart, dass ein
   Fachmann sie ausfuehren kann,
3. der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen,
   Geraetschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten
   Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),
4. der Gegenstand des Patents ueber den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht,
   in der sie bei der fuer die Einreichung der Anmeldung zustaendigen Behoerde
   urspruenglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn das Patent auf einer
   Teilanmeldung oder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen Anmeldung beruht
   und der Gegenstand des Patents ueber den Inhalt der frueheren Anmeldung in der
   Fassung hinausgeht, in der sie bei der fuer die Einreichung der frueheren Anmeldung
   zustaendigen Behoerde urspruenglich eingereicht worden ist.

(2) Betreffen die Widerrufsgruende nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer
entsprechenden Beschraenkung aufrechterhalten. Die Beschraenkung kann in Form einer
Aenderung der Patentansprueche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.

(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von
Anfang an nicht eingetreten. Bei beschraenkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung
entsprechend anzuwenden.

§ 22
(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) fuer nichtig erklaert, wenn sich ergibt, dass einer
der in § 21 Abs. 1 aufgezaehlten Gruende vorliegt oder der Schutzbereich des Patents
erweitert worden ist.

(2) § 21 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 23
(1) Erklaert sich der Patentanmelder oder der im Register (§ 30 Abs. 1) als
Patentinhaber Eingetragene dem Patentamt gegenueber schriftlich bereit, jedermann die
Benutzung der Erfindung gegen angemessene Verguetung zu gestatten, so ermaessigen sich
die fuer das Patent nach Eingang der Erklaerung faellig werdenden Jahresgebuehren auf die
Haelfte. Die Wirkung der Erklaerung, die fuer ein Hauptpatent abgegeben wird, erstreckt
sich auf saemtliche Zusatzpatente. Die Erklaerung ist im Register einzutragen und im
Patentblatt zu veroeffentlichen.

(2) Die Erklaerung ist unzulaessig, solange im Register ein Vermerk ueber die Einraeumung
einer ausschliesslichen Lizenz (§ 30 Abs. 4) eingetragen ist oder ein Antrag auf
Eintragung eines solchen Vermerks dem Patentamt vorliegt.



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(3) Wer nach Eintragung der Erklaerung die Erfindung benutzen will, hat seine Absicht
dem Patentinhaber anzuzeigen. Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Aufgabe
eines eingeschriebenen Briefes an den im Register als Patentinhaber Eingetragenen oder
seinen eingetragenen Vertreter oder Zustellungsbevollmaechtigten (§ 25) abgesandt worden
ist. In der Anzeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt werden soll. Nach der
Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in der von ihm angegebenen Weise berechtigt.
Er ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres Auskunft
ueber die erfolgte Benutzung zu geben und die Verguetung dafuer zu entrichten. Kommt
er dieser Verpflichtung nicht in gehoeriger Zeit nach, so kann der als Patentinhaber
Eingetragene ihm hierzu eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf
die Weiterbenutzung der Erfindung untersagen.

(4) Die Verguetung wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten durch die
Patentabteilung festgesetzt. Fuer das Verfahren sind die §§ 46, 47 und 62 entsprechend
anzuwenden. Der Antrag kann gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden. Das
Patentamt kann bei der Festsetzung der Verguetung anordnen, dass die Kosten des
Festsetzungsverfahrens ganz oder teilweise vom Antragsgegner zu erstatten sind.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Festsetzung kann jeder davon Betroffene
ihre Aenderung beantragen, wenn inzwischen Umstaende eingetreten oder bekanntgeworden
sind, welche die festgesetzte Verguetung offenbar unangemessen erscheinen lassen. Im
uebrigen gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Wird die Erklaerung fuer eine Anmeldung abgegeben, so sind die Bestimmungen der
Absaetze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Erklaerung kann jederzeit gegenueber dem Patentamt schriftlich zurueckgenommen
werden, solange dem Patentinhaber noch nicht die Absicht angezeigt worden ist, die
Erfindung zu benutzen. Die Zuruecknahme wird mit ihrer Einreichung wirksam. Der Betrag,
um den sich die Jahresgebuehren ermaessigt haben, ist innerhalb eines Monats nach der
Zuruecknahme der Erklaerung zu entrichten. Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb
der Frist des Satzes 3 gezahlt, so kann er mit dem Verspaetungszuschlag noch bis zum
Ablauf einer Frist von weiteren vier Monaten gezahlt werden.

§ 24
(1) Die nicht ausschliessliche Befugnis zur gewerblichen Benutzung einer Erfindung wird
durch das Patentgericht im Einzelfall nach Massgabe der nachfolgenden Vorschriften
erteilt (Zwangslizenz), sofern
1. der Lizenzsucher sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolglos bemueht
   hat, vom Patentinhaber die Zustimmung zu erhalten, die Erfindung zu angemessenen
   geschaeftsueblichen Bedingungen zu benutzen, und
2. das oeffentliche Interesse die Erteilung einer Zwangslizenz gebietet.

(2) Kann der Lizenzsucher eine ihm durch Patent mit juengerem Zeitrang geschuetzte
Erfindung nicht verwerten, ohne das Patent mit aelterem Zeitrang zu verletzen, so hat
er gegenueber dem Inhaber des Patents mit dem aelteren Zeitrang Anspruch auf Einraeumung
einer Zwangslizenz, sofern
1. die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 erfuellt ist und
2. seine eigene Erfindung im Vergleich mit derjenigen des Patents mit dem aelteren
   Zeitrang einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher
   Bedeutung aufweist.
Der Patentinhaber kann verlangen, dass ihm der Lizenzsucher eine Gegenlizenz zu
angemessenen Bedingungen fuer die Benutzung der patentierten Erfindung mit dem juengeren
Zeitrang einraeumt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Pflanzenzuechter ein Sortenschutzrecht nicht
erhalten oder verwerten kann, ohne ein frueheres Patent zu verletzen.

(4) Fuer eine patentierte Erfindung auf dem Gebiet der Halbleitertechnologie darf eine
Zwangslizenz im Rahmen des Absatzes 1 nur erteilt werden, wenn dies zur Behebung einer

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in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis
des Patentinhabers erforderlich ist.

(5) Uebt der Patentinhaber die patentierte Erfindung nicht oder nicht ueberwiegend
im Inland aus, so koennen Zwangslizenzen im Rahmen des Absatzes 1 erteilt werden,
um eine ausreichende Versorgung des Inlandsmarktes mit dem patentierten Erzeugnis
sicherzustellen. Die Einfuhr steht insoweit der Ausuebung des Patents im Inland gleich.

(6) Die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Patent ist erst nach dessen Erteilung
zulaessig. Sie kann eingeschraenkt erteilt und von Bedingungen abhaengig gemacht
werden. Umfang und Dauer der Benutzung sind auf den Zweck zu begrenzen, fuer den
sie gestattet worden ist. Der Patentinhaber hat gegen den Inhaber der Zwangslizenz
Anspruch auf eine Verguetung, die nach den Umstaenden des Falles angemessen ist und
den wirtschaftlichen Wert der Zwangslizenz in Betracht zieht. Tritt bei den kuenftig
faellig werdenden wiederkehrenden Verguetungsleistungen eine wesentliche Veraenderung
derjenigen Verhaeltnisse ein, die fuer die Bestimmung der Hoehe der Verguetung massgebend
waren, so ist jeder Beteiligte berechtigt, eine entsprechende Anpassung zu verlangen.
Sind die Umstaende, die der Erteilung der Zwangslizenz zugrunde lagen, entfallen und
ist ihr Wiedereintritt unwahrscheinlich, so kann der Patentinhaber die Ruecknahme der
Zwangslizenz verlangen.

(7) Die Zwangslizenz an einem Patent kann nur zusammen mit dem Betrieb uebertragen
werden, der mit der Auswertung der Erfindung befasst ist. Die Zwangslizenz an einer
Erfindung, die Gegenstand eines Patents mit aelterem Zeitrang ist, kann nur zusammen mit
dem Patent mit juengerem Zeitrang uebertragen werden.

§ 25
(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem
Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und
die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt
oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem
Patentamt, dem Patentgericht und in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent
betreffen, sowie zur Stellung von Strafantraegen bevollmaechtigt ist.

(2) Staatsangehoerige eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum koennen zur
Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen
Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt
sind, ihre berufliche Taetigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes
ueber die Taetigkeit europaeischer Rechtsanwaelte in Deutschland vom 9. Maerz 2000 (BGBl.
I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes ueber die Eignungspruefung fuer die Zulassung zur
Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S 1349, 1351) in der jeweils geltenden
Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuueben. In diesem Fall kann ein Verfahren
jedoch nur betrieben werden, wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als
Zustellungsbevollmaechtigter bestellt worden ist.

(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschaeftsraum
hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der
Vermoegensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschaeftsraum, so ist der Ort
massgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines
solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat.

(4) Die rechtsgeschaeftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1
wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen
Vertreters gegenueber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.

Zweiter Abschnitt
Patentamt

§ 26

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(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbstaendige Bundesoberbehoerde im
Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Es hat seinen Sitz in Muenchen.

(2) Das Patentamt besteht aus einem Praesidenten und weiteren Mitgliedern. Sie
muessen die Befaehigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen
(rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverstaendig sein
(technische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen.

(3) Als technisches Mitglied soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland an
einer Universitaet, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer
Bergakademie in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach eine staatliche
oder akademische Abschlusspruefung bestanden hat, danach mindestens fuenf Jahre im
Bereich der Naturwissenschaften oder Technik beruflich taetig war und im Besitz der
erforderlichen Rechtskenntnisse ist. Abschlusspruefungen in einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum stehen der inlaendischen Abschlusspruefung nach Massgabe des
Rechts der Europaeischen Gemeinschaften gleich.

(4) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Beduerfnis besteht, kann der Praesident
des Patentamts Personen, welche die fuer die Mitglieder geforderte Vorbildung haben
(Absatz 2 und 3), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Patentamts beauftragen
(Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder fuer die Dauer des
Beduerfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im uebrigen gelten die
Vorschriften ueber Mitglieder auch fuer die Hilfsmitglieder.

§ 27
(1) Im Patentamt werden gebildet
1. Pruefungsstellen fuer die Bearbeitung der Patentanmeldungen und fuer die Erteilung von
   Auskuenften zum Stand der Technik (§ 29 Abs. 3);
2. Patentabteilungen fuer alle Angelegenheiten, die die erteilten Patente betreffen,
   fuer die Festsetzung der Verguetung (§ 23 Abs. 4 und 6) und fuer die Bewilligung
   der Verfahrenskostenhilfe im Verfahren vor dem Patentamt. Innerhalb ihres
   Geschaeftskreises obliegt jeder Patentabteilung auch die Abgabe von Gutachten (§ 29
   Abs. 1 und 2).

(2) Die Obliegenheiten der Pruefungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der
Patentabteilung (Pruefer) wahr.

(3) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern
beschlussfaehig, unter denen sich, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren taetig
wird, zwei technische Mitglieder befinden muessen. Bietet die Sache besondere rechtliche
Schwierigkeiten und gehoert keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern,
so soll bei der Beschlussfassung ein der Patentabteilung angehoerendes rechtskundiges
Mitglied hinzutreten. Ein Beschluss, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines
rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbstaendig nicht anfechtbar.

(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann alle Angelegenheiten der Patentabteilung
mit Ausnahme der Beschlussfassung ueber die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die
Beschraenkung des Patents sowie ueber die Festsetzung der Verguetung (§ 23 Abs. 4) allein
bearbeiten oder diese Aufgaben einem technischen Mitglied der Abteilung uebertragen;
dies gilt nicht fuer eine Anhoerung.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung Beamte
des gehobenen und des mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der
Wahrnehmung von Geschaeften zu betrauen, die den Pruefungsstellen oder Patentabteilungen
obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen
Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und
die Zurueckweisung der Anmeldung aus Gruenden, denen der Anmelder widersprochen hat. Das
Bundesministerium der Justiz kann diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf das
Deutsche Patent- und Markenamt uebertragen.



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(6) Fuer die Ausschliessung und Ablehnung der Pruefer und der uebrigen Mitglieder
der Patentabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der
Zivilprozessordnung ueber Ausschliessung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemaess. Das
gleiche gilt fuer die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes und Angestellten,
soweit sie nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung einzelner den Pruefungsstellen oder
Patentabteilungen obliegender Geschaefte betraut worden sind. Ueber das Ablehnungsgesuch
entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, die Patentabteilung.

(7) Zu den Beratungen in den Patentabteilungen koennen Sachverstaendige, die nicht
Mitglieder sind, zugezogen werden; sie duerfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen.

§ 28
Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einrichtung und den Geschaeftsgang des Patentamts
sowie die Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz
Bestimmungen darueber getroffen sind.

§ 29
(1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der
Staatsanwaltschaften ueber Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in
dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverstaendiger vorliegen.

(2) Im uebrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministers
der Justiz ausserhalb seines gesetzlichen Geschaeftskreises Beschluesse zu fassen oder
Gutachten abzugeben.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, zur Nutzbarmachung der
Dokumentation des Patentamts fuer die Oeffentlichkeit durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das Patentamt ohne Gewaehr fuer
Vollstaendigkeit Auskuenfte zum Stand der Technik erteilt. Dabei kann es insbesondere die
Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Auskunftserteilung sowie die Gebiete der
Technik bestimmen, fuer die eine Auskunft erteilt werden kann. Das Bundesministerium der
Justiz kann diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
auf das Deutsche Patent- und Markenamt uebertragen.

§ 30
(1) Das Patentamt fuehrt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in
deren Akten jedermann Einsicht gewaehrt wird, und der erteilten Patente und ergaenzender
Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und
ihrer etwa nach § 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmaechtigten angibt,
wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmaechtigten genuegt. Auch
sind darin Anfang, Teilung, Ablauf, Erloeschen, Anordnung der Beschraenkung, Widerruf,
Erklaerung der Nichtigkeit der Patente und ergaenzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie
die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken.

(2) Der Praesident des Patentamts kann bestimmen, dass weitere Angaben in das Register
eingetragen werden.

(3) Das Patentamt vermerkt im Register eine Aenderung in der Person, im Namen
oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie
Zustellungsbevollmaechtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Aenderung
nicht eingetragen ist, bleibt der fruehere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder
Zustellungsbevollmaechtigte nach Massgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.

(4) Das Patentamt traegt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die
Erteilung einer ausschliesslichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung
des anderen Teils nachgewiesen wird. Der Antrag nach Satz 1 ist unzulaessig, solange
eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklaert ist. Die Eintragung wird auf Antrag des
Patentinhabers oder des Lizenznehmers geloescht. Der Loeschungsantrag des Patentinhabers
bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers
oder seines Rechtsnachfolgers.

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(5) (weggefallen)

§ 31
(1) Das Patentamt gewaehrt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die
zu den Akten gehoerenden Modelle und Probestuecke, wenn und soweit ein berechtigtes
Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in das Register und die
Akten von Patenten einschliesslich der Akten von Beschraenkungs- oder Widerrufsverfahren
(§ 64) jedermann frei.

(2) In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei,
1. wenn der Anmelder sich gegenueber dem Patentamt mit der Akteneinsicht einverstanden
   erklaert und den Erfinder benannt hat oder
2. wenn seit dem Anmeldetag (§ 35 Abs. 2) oder, sofern fuer die Anmeldung ein frueherer
   Zeitpunkt als massgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn
   Monate verstrichen sind
und ein Hinweis nach § 32 Abs. 5 veroeffentlicht worden ist.

(3) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, steht die Einsicht auch in
die zu den Akten gehoerenden Modelle und Probestuecke jedermann frei.

(4) In die Benennung des Erfinders (§ 37 Abs. 1) wird, wenn der vom Anmelder angegebene
Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Absatz 1 Satz 1 gewaehrt; § 63 Abs. 1 Satz 4
und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(5) In die Akten von Patentanmeldungen und Patenten, fuer die gemaess § 50 jede
Veroeffentlichung unterbleibt, kann das Patentamt nur nach Anhoerung der zustaendigen
obersten Bundesbehoerde Einsicht gewaehren, wenn und soweit ein besonderes schutzwuerdiges
Interesse des Antragstellers die Gewaehrung der Einsicht geboten erscheinen laesst
und hierdurch die Gefahr eines schweren Nachteils fuer die aeussere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland nicht zu erwarten ist. Wird in einem Verfahren eine
Patentanmeldung oder ein Patent nach § 3 Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik
entgegengehalten, so ist auf den diese Entgegenhaltung betreffenden Teil der Akten Satz
1 entsprechend anzuwenden.

§ 32
(1) Das Patentamt veroeffentlicht
1. die Offenlegungsschriften,
2. die Patentschriften und
3. das Patentblatt.
Die Veroeffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

(2) Die Offenlegungsschrift enthaelt die nach § 31 Abs. 2 jedermann zur Einsicht
freistehenden Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung (§ 36) in der
urspruenglich eingereichten oder vom Patentamt zur Veroeffentlichung zugelassenen
geaenderten Form. Die Offenlegungsschrift wird nicht veroeffentlicht, wenn die
Patentschrift bereits veroeffentlicht worden ist.

(3) Die Patentschrift enthaelt die Patentansprueche, die Beschreibung und die
Zeichnungen, auf Grund deren das Patent erteilt worden ist. Ausserdem sind in der
Patentschrift die Druckschriften anzugeben, die das Patentamt fuer die Beurteilung
der Patentfaehigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Abs. 1).
Ist die Zusammenfassung (§ 36) noch nicht veroeffentlicht worden, so ist sie in die
Patentschrift aufzunehmen.

(4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird unter den Voraussetzungen des § 31 Abs.
2 auch dann veroeffentlicht, wenn die Anmeldung zurueckgenommen oder zurueckgewiesen
wird oder als zurueckgenommen gilt oder das Patent erlischt, nachdem die technischen
Vorbereitungen fuer die Veroeffentlichung abgeschlossen waren.


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(5) Das Patentblatt enthaelt regelmaessig erscheinende Uebersichten ueber die Eintragungen
im Register, soweit sie nicht nur den regelmaessigen Ablauf der Patente oder die
Eintragung und Loeschung ausschliesslicher Lizenzen betreffen, und Hinweise auf die
Moeglichkeit der Einsicht in die Akten von Patentanmeldungen.

§ 33
(1) Von der Veroeffentlichung des Hinweises gemaess § 32 Abs. 5 an kann der Anmelder
von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wusste oder
wissen musste, dass die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine
nach den Umstaenden angemessene Entschaedigung verlangen; weitergehende Ansprueche sind
ausgeschlossen.

(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht
patentfaehig ist.

(3) Auf die Verjaehrung finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des
Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung mit der Massgabe, dass die Verjaehrung
fruehestens ein Jahr nach Erteilung des Patents eintritt. Hat der Verpflichtete durch
die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Buergerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Dritter Abschnitt
Verfahren vor dem Patentamt

§ 34
(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Patentamt anzumelden.

(2) Die Anmeldung kann auch ueber ein Patentinformationszentrum eingereicht werden,
wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im
Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen. Eine
Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei
einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.

(3) Die Anmeldung muss enthalten:
1. den Namen des Anmelders;
2. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau
   bezeichnet ist;
3. einen oder mehrere Patentansprueche, in denen angegeben ist, was als patentfaehig
   unter Schutz gestellt werden soll;
4. eine Beschreibung der Erfindung;
5. die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprueche oder die Beschreibung beziehen.

(4) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollstaendig zu offenbaren, dass
ein Fachmann sie ausfuehren kann.

(5) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von
Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige
allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
Bestimmungen ueber die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen.
Es kann diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und
Markenamt uebertragen.

(7) Auf Verlangen des Patentamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem
besten Wissen vollstaendig und wahrheitsgemaess anzugeben und in die Beschreibung (Absatz
3) aufzunehmen.


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(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
Bestimmungen ueber die Hinterlegung von biologischem Material, den Zugang hierzu
einschliesslich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung
von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen
Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Oeffentlichkeit nicht
zugaenglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass ein
Fachmann die Erfindung danach ausfuehren kann (Absatz 4). Es kann diese Ermaechtigung
durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt uebertragen.

§ 34a
Hat eine Erfindung biologisches Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zum
Gegenstand oder wird dabei derartiges Material verwendet, so soll die Anmeldung Angaben
zum geographischen Herkunftsort dieses Materials umfassen, soweit dieser bekannt ist.
Die Pruefung der Anmeldungen und die Gueltigkeit der Rechte auf Grund der erteilten
Patente bleiben hiervon unberuehrt.

§ 35
(1) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so
hat der Anmelder eine deutsche Uebersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten
nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Enthaelt die Anmeldung eine Bezugnahme
auf Zeichnungen und sind der Anmeldung keine Zeichnungen beigefuegt, so fordert das
Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung
der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklaeren, dass jede
Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt gelten soll.

(2) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34
Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach
als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4
1. beim Patentamt
2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im
   Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
eingegangen sind. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, so gilt
dies nur, wenn die deutsche Uebersetzung innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 beim
Patentamt eingegangen ist; anderenfalls gilt die Anmeldung als nicht erfolgt. Reicht
der Anmelder auf eine Aufforderung nach Absatz 1 Satz 2 die fehlenden Zeichnungen nach,
so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen beim Patentamt Anmeldetag; anderenfalls
gilt jede Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.

§ 36
(1) Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizufuegen, die noch bis zum Ablauf von
fuenfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern fuer die Anmeldung ein frueherer
Zeitpunkt als massgebend in Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf von fuenfzehn Monaten
nach diesem Zeitpunkt nachgereicht werden kann.

(2) Die Zusammenfassung dient ausschliesslich der technischen Unterrichtung. Sie muss
enthalten:
1. die Bezeichnung der Erfindung;
2. eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung, die das technische
   Gebiet der Erfindung angeben und so gefasst sein soll, dass sie ein klares
   Verstaendnis des technischen Problems, seiner Loesung und der hauptsaechlichen
   Verwendungsmoeglichkeit der Erfindung erlaubt;
3. eine in der Kurzfassung erwaehnte Zeichnung; sind mehrere Zeichnungen erwaehnt, so
   ist die Zeichnung beizufuegen, die die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am
   deutlichsten kennzeichnet.

§ 37


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(1) Der Anmelder hat innerhalb von fuenfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern
fuer die Anmeldung ein frueherer Zeitpunkt als massgebend in Anspruch genommen wird,
innerhalb von fuenfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen
und zu versichern, dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt
sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben,
wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom
Patentamt nicht geprueft.

(2) Macht der Anmelder glaubhaft, dass er durch aussergewoehnliche Umstaende verhindert
ist, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Erklaerungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm
das Patentamt eine angemessene Fristverlaengerung zu gewaehren. Die Frist soll nicht
ueber den Erlass des Beschlusses ueber die Erteilung des Patents hinaus verlaengert werden.
Bestehen zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgruende noch fort, so hat das Patentamt
die Frist erneut zu verlaengern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt das Patentamt
dem Patentinhaber Nachricht, dass das Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen
Erklaerungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Nachricht abgibt.

§ 38
Bis zum Beschluss ueber die Erteilung des Patents sind Aenderungen der in der Anmeldung
enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern, zulaessig, bis
zum Eingang des Pruefungsantrags (§ 44) jedoch nur, soweit es sich um die Berichtigung
offensichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der von der Pruefungsstelle
bezeichneten Maengel oder um Aenderungen des Patentanspruchs handelt. Aus Aenderungen, die
den Gegenstand der Anmeldung erweitern, koennen Rechte nicht hergeleitet werden.

§ 39
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu
erklaeren. Wird die Teilung nach Stellung des Pruefungsantrags (§ 44) erklaert, so gilt
der abgetrennte Teil als Anmeldung, fuer die ein Pruefungsantrag gestellt worden ist. Fuer
jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der urspruenglichen Anmeldung und eine dafuer in
Anspruch genommene Prioritaet erhalten.

(2) Fuer die abgetrennte Anmeldung sind fuer die Zeit bis zur Teilung die gleichen
Gebuehren zu entrichten, die fuer die urspruengliche Anmeldung zu entrichten waren. Dies
gilt nicht fuer die Gebuehr nach dem Patentkostengesetz fuer die Recherche nach § 43,
wenn die Teilung vor der Stellung des Pruefungsantrags (§ 44) erklaert worden ist, es sei
denn, dass auch fuer die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.

(3) Werden fuer die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35 und 36
erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der
Teilungserklaerung eingereicht oder werden die Gebuehren fuer die abgetrennte Anmeldung
nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklaerung als nicht
abgegeben.

§ 40
(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwoelf Monaten nach dem Anmeldetag
einer beim Patentamt eingereichten frueheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung
fuer die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent ein Prioritaetsrecht zu, es sei denn,
dass fuer die fruehere Anmeldung schon eine inlaendische oder auslaendische Prioritaet in
Anspruch genommen worden ist.

(2) Fuer die Anmeldung kann die Prioritaet mehrerer beim Patentamt eingereichter Patent-
oder Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch genommen werden.

(3) Die Prioritaet kann nur fuer solche Merkmale der Anmeldung in Anspruch genommen
werden, die in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der frueheren Anmeldung deutlich
offenbart sind.

(4) Die Prioritaet kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der spaeteren
Anmeldung in Anspruch genommen werden; die Prioritaetserklaerung gilt erst als abgegeben,
wenn das Aktenzeichen der frueheren Anmeldung angegeben worden ist.

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(5) Ist die fruehere Anmeldung noch beim Patentamt anhaengig, so gilt sie mit der Abgabe
der Prioritaetserklaerung nach Absatz 4 als zurueckgenommen. Dies gilt nicht, wenn die
fruehere Anmeldung ein Gebrauchsmuster betrifft.

(6) Wird die Einsicht in die Akte einer spaeteren Anmeldung beantragt (§ 31), die die
Prioritaet einer frueheren Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch nimmt, so
nimmt das Patentamt eine Abschrift der frueheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung
zu den Akten der spaeteren Anmeldung.

§ 41
(1) Wer nach einem Staatsvertrag die Prioritaet einer frueheren auslaendischen Anmeldung
derselben Erfindung in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem
Prioritaetstag Zeit, Land und Aktenzeichen der frueheren Anmeldung anzugeben und eine
Abschrift der frueheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen
ist. Innerhalb der Frist koennen die Angaben geaendert werden. Werden die Angaben nicht
rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritaetsanspruch fuer die Anmeldung verwirkt.

(2) Ist die fruehere auslaendische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden,
mit dem kein Staatsvertrag ueber die Anerkennung der Prioritaet besteht, so kann
der Anmelder ein dem Prioritaetsrecht nach der Pariser Verbandsuebereinkunft
entsprechendes Prioritaetsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung
des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer
ersten Anmeldung beim Patentamt ein Prioritaetsrecht gewaehrt, das nach Voraussetzungen
und Inhalt dem Prioritaetsrecht nach der Pariser Verbandsuebereinkunft vergleichbar ist;
Absatz 1 ist anzuwenden.

§ 42
(1) Genuegt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 offensichtlich
nicht, so fordert die Pruefungsstelle den Anmelder auf, die Maengel innerhalb einer
bestimmten Frist zu beseitigen. Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen ueber
die Form und ueber die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 34 Abs. 6), so kann die
Pruefungsstelle bis zum Beginn des Pruefungsverfahrens (§ 44) von der Beanstandung dieser
Maengel absehen.

(2) Ist offensichtlich, dass der Gegenstand der Anmeldung
1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist,
2. nicht gewerblich anwendbar ist,
3. nach § 2 von der Patenterteilung ausgeschlossen ist oder
4. im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 2 eine Verbesserung oder weitere Ausbildung der
   anderen Erfindung nicht bezweckt,
so benachrichtigt die Pruefungsstelle den Anmelder hiervon unter Angabe der Gruende
und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu aeussern. Das gleiche
gilt, wenn im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 2 die Zusatzanmeldung nicht innerhalb der
vorgesehenen Frist eingereicht worden ist.

(3) Die Pruefungsstelle weist die Anmeldung zurueck, wenn die nach Absatz 1 geruegten
Maengel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich
eine patentfaehige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) oder
die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 offensichtlich nicht gegeben sind (Absatz
2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2). Soll die Zurueckweisung auf Umstaende gegruendet werden, die dem
Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich
dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu aeussern.

§ 43
(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die oeffentlichen Druckschriften, die fuer die
Beurteilung der Patentfaehigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen sind
(Recherche). Soweit die Ermittlung dieser Druckschriften einer zwischenstaatlichen
Einrichtung vollstaendig oder fuer bestimmte Sachgebiete der Technik ganz oder teilweise
uebertragen worden ist (Absatz 8 Nr. 1), kann beantragt werden, die Ermittlung in der
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Weise durchfuehren zu lassen, dass der Anmelder das Ermittlungsergebnis auch fuer eine
europaeische Anmeldung verwenden kann.

(2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht
an dem Verfahren beteiligt wird, gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. §
25 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag fuer die Anmeldung eines Zusatzpatents
(§ 16 Abs. 1 Satz 2) gestellt, so fordert das Patentamt den Patentsucher auf, bis zum
Ablauf eines Monats nach Zustellung der Aufforderung fuer die Anmeldung des Hauptpatents
einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen; wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die
Anmeldung des Zusatzpatents als Anmeldung eines selbstaendigen Patents.

(3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veroeffentlicht, jedoch nicht vor der
Veroeffentlichung des Hinweises gemaess § 32 Abs. 5. Hat ein Dritter den Antrag gestellt,
so wird der Eingang des Antrags ausserdem dem Patentsucher mitgeteilt. Jedermann ist
berechtigt, dem Patentamt Druckschriften anzugeben, die der Erteilung eines Patents
entgegenstehen koennten.

(4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 44 gestellt
worden ist. In diesem Fall teilt das Patentamt dem Antragsteller mit, zu welchem
Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegangen ist. Die fuer die Recherche nach § 43
gezahlte Gebuehr nach dem Patentkostengesetz wird zurueckgezahlt.

(5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spaetere Antraege als nicht
gestellt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung an den
Patentsucher (Absatz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Patentamt dies ausser dem
Dritten auch dem Patentsucher mit.

(7) Das Patentamt teilt die nach Absatz 1 ermittelten Druckschriften dem Anmelder und,
wenn der Antrag von einem Dritten gestellt worden ist, diesem und dem Anmelder ohne
Gewaehr fuer Vollstaendigkeit mit und veroeffentlicht im Patentblatt, dass diese Mitteilung
ergangen ist. Sind die Druckschriften von einer zwischenstaatlichen Einrichtung
ermittelt worden und hat der Anmelder dies beantragt (Absatz 1 Satz 2), so wird dies in
der Mitteilung angegeben.

(8) Der Bundesminister der Justiz wird ermaechtigt, zur beschleunigten Erledigung der
Patenterteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
1. die Ermittlung der in Absatz 1 bezeichneten Druckschriften einer anderen Stelle des
   Patentamts als der Pruefungsstelle (§ 27 Abs. 1), einer anderen staatlichen oder
   einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollstaendig oder fuer bestimmte Sachgebiete
   der Technik oder fuer bestimmte Sprachen uebertragen wird, soweit diese Einrichtung
   fuer die Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften geeignet erscheint;
2. das Patentamt auslaendischen oder zwischenstaatlichen Behoerden Auskuenfte aus
   Akten von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrichtung ueber das Ergebnis von
   Pruefungsverfahren und von Ermittlungen zum Stand der Technik erteilt, soweit es
   sich um Anmeldungen von Erfindungen handelt, fuer die auch bei diesen auslaendischen
   oder zwischenstaatlichen Behoerden die Erteilung eines Patents beantragt worden ist;
3. die Pruefung der Patentanmeldungen nach § 42 sowie die Kontrolle der Gebuehren und
   Fristen ganz oder teilweise anderen Stellen des Patentamts als den Pruefungsstellen
   oder Patentabteilungen (§ 27 Abs. 1) uebertragen wird.

§ 44
(1) Das Patentamt prueft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37
und 38 genuegt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfaehig ist.

(2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem Dritten, der jedoch hierdurch
nicht an dem Pruefungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von sieben Jahren nach
Einreichung der Anmeldung gestellt werden. Die Zahlungsfrist fuer die Pruefungsgebuehr
nach dem Patentkostengesetz betraegt drei Monate ab Faelligkeit (§ 3 Abs. 1 des
Patentkostengesetzes). Diese Frist endet jedoch mit Ablauf von sieben Jahren nach
Einreichung der Anmeldung.
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(3) Ist bereits ein Antrag nach § 43 gestellt worden, so beginnt das Pruefungsverfahren
erst nach Erledigung des Antrags nach § 43. Im uebrigen ist § 43 Abs. 2 Satz 2 bis
4, Abs. 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden. Im Falle der Unwirksamkeit des von
einem Dritten gestellten Antrags kann der Patentsucher noch bis zum Ablauf von drei
Monaten nach Zustellung der Mitteilung, sofern diese Frist spaeter als die in Absatz
2 bezeichnete Frist ablaeuft, selbst einen Antrag stellen. Stellt er den Antrag
nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf die Veroeffentlichung des von dem Dritten
gestellten Antrags veroeffentlicht, dass dieser Antrag unwirksam ist.

(4) Das Pruefungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf Pruefung
zurueckgenommen wird. Im Falle des Absatzes 3 Satz 3 wird das Verfahren in dem Zustand
fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des Eingangs des vom Patentsucher gestellten
Antrags auf Pruefung befindet.

§ 45
(1) Genuegt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 nicht oder sind die
Anforderungen des § 36 offensichtlich nicht erfuellt, so fordert die Pruefungsstelle den
Anmelder auf, die Maengel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Satz 1 gilt
nicht fuer Maengel, die sich auf die Zusammenfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung
bereits veroeffentlicht worden ist.

(2) Kommt die Pruefungsstelle zu dem Ergebnis, dass eine nach den §§ 1 bis 5 patentfaehige
Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe
der Gruende und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu aeussern.

§ 46
(1) Die Pruefungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhoeren, Zeugen,
Sachverstaendige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur
Aufklaerung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis zum Beschluss ueber die
Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hoeren, wenn es sachdienlich ist. Der Antrag
ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form
eingereicht oder erachtet die Pruefungsstelle die Anhoerung nicht als sachdienlich, so
weist sie den Antrag zurueck. Der Beschluss, durch den der Antrag zurueckgewiesen wird,
ist selbstaendig nicht anfechtbar.

(2) Ueber die Anhoerungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den
wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklaerungen
der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozessordnung sind
entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

§ 47
(1) Die Beschluesse der Pruefungsstelle sind zu begruenden, schriftlich auszufertigen und
den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Am Ende einer Anhoerung koennen sie auch
verkuendet werden; Satz 1 bleibt unberuehrt. Einer Begruendung bedarf es nicht, wenn am
Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.

(2) Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklaerung beizufuegen, durch welche
die Beteiligten ueber die Beschwerde, die gegen den Beschluss gegeben ist, ueber die
Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, ueber die Beschwerdefrist und ueber
die Beschwerdegebuehr belehrt werden. Die Frist fuer die Beschwerde (§ 73 Abs. 2)
beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt worden sind. Ist die
Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung der Beschwerde
nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulaessig, ausser wenn eine
schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass eine Beschwerde nicht gegeben sei; § 123
ist entsprechend anzuwenden.

§ 48
Die Pruefungsstelle weist die Anmeldung zurueck, wenn die nach § 45 Abs. 1 geruegten
Maengel nicht beseitigt werden oder wenn die Pruefung ergibt, dass eine nach den §§ 1 bis
5 patentfaehige Erfindung nicht vorliegt. § 42 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
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§ 49
(1) Genuegt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38, sind nach § 45 Abs. 1
geruegte Maengel der Zusammenfassung beseitigt und ist der Gegenstand der Anmeldung nach
den §§ 1 bis 5 patentfaehig, so beschliesst die Pruefungsstelle die Erteilung des Patents.

(2) Der Erteilungsbeschluss wird auf Antrag des Anmelders bis zum Ablauf einer Frist
von fuenfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag der Einreichung der Anmeldung beim
Patentamt oder, falls fuer die Anmeldung ein frueherer Zeitpunkt als massgebend in
Anspruch genommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt.

§ 49a
(1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergaenzenden Schutz, so prueft
die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung des Rates der
Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie dem Absatz 3 und dem § 16a entspricht.

(2) Genuegt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die Patentabteilung das
ergaenzende Schutzzertifikat fuer die Dauer seiner Laufzeit. Andernfalls fordert sie den
Anmelder auf, etwaige Maengel innerhalb einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei
Monate betragenden Frist zu beheben. Werden die Maengel nicht behoben, so weist sie die
Anmeldung durch Beschluss zurueck.

(3) § 34 Abs. 6 ist anwendbar. Die §§ 46 und 47 sind auf das Verfahren vor der
Patentabteilung anzuwenden.

(4) (weggefallen)

§ 50
(1) Wird ein Patent fuer eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 93
des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die Pruefungsstelle von Amts wegen an, dass
jede Veroeffentlichung unterbleibt. Die zustaendige oberste Bundesbehoerde ist vor der
Anordnung zu hoeren. Sie kann den Erlass einer Anordnung beantragen.

(2) Die Pruefungsstelle hebt von Amts wegen oder auf Antrag der zustaendigen obersten
Bundesbehoerde, des Anmelders oder des Patentinhabers eine Anordnung nach Absatz 1 auf,
wenn deren Voraussetzungen entfallen sind. Die Pruefungsstelle prueft in jaehrlichen
Abstaenden, ob die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz 1 fortbestehen. Vor der
Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 1 ist die zustaendige oberste Bundesbehoerde zu
hoeren.

(3) Die Pruefungsstelle gibt den Beteiligten Nachricht, wenn gegen einen Beschluss
der Pruefungsstelle, durch den ein Antrag auf Erlass einer Anordnung nach Absatz 1
zurueckgewiesen oder eine Anordnung nach Absatz 1 aufgehoben worden ist, innerhalb der
Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2) keine Beschwerde eingegangen ist.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung entsprechend anzuwenden, die von einem
fremden Staat aus Verteidigungsgruenden geheimgehalten und der Bundesregierung mit deren
Zustimmung unter der Auflage anvertraut wird, die Geheimhaltung zu wahren.

§ 51
Das Patentamt hat der zustaendigen obersten Bundesbehoerde zur Pruefung der Frage, ob jede
Veroeffentlichung gemaess § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemaess § 50 Abs. 1
ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewaehren.

§ 52
(1) Eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthaelt,
darf ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur eingereicht werden, wenn die
zustaendige oberste Bundesbehoerde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. Die
Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung einreicht oder
2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

§ 53
(1) Wird dem Anmelder innerhalb von vier Monaten seit der Anmeldung der Erfindung beim
Patentamt keine Anordnung nach § 50 Abs. 1 zugestellt, so koennen der Anmelder und jeder
andere, der von der Erfindung Kenntnis hat, sofern sie im Zweifel darueber sind, ob
die Geheimhaltung der Erfindung erforderlich ist (§ 93 des Strafgesetzbuches), davon
ausgehen, dass die Erfindung nicht der Geheimhaltung bedarf.

(2) Kann die Pruefung, ob jede Veroeffentlichung gemaess § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat,
nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen werden, so kann das
Patentamt diese Frist durch eine Mitteilung, die dem Anmelder innerhalb der in Absatz 1
genannten Frist zuzustellen ist, um hoechstens zwei Monate verlaengern.

§ 54
Ist auf eine Anmeldung, fuer die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 ergangen ist, ein
Patent erteilt worden, so ist das Patent in ein besonderes Register einzutragen. Auf
die Einsicht in das besondere Register ist § 31 Abs. 5 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 55
(1) Ein Anmelder, Patentinhaber oder sein Rechtsnachfolger, der die Verwertung einer
nach den §§ 1 bis 5 patentfaehigen Erfindung fuer friedliche Zwecke mit Ruecksicht auf
eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 unterlaesst, hat wegen des ihm hierdurch entstehenden
Vermoegensschadens einen Anspruch auf Entschaedigung gegen den Bund, wenn und soweit
ihm nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen. Bei Beurteilung der
Zumutbarkeit sind insbesondere die wirtschaftliche Lage des Geschaedigten, die Hoehe
seiner fuer die Erfindung oder fuer den Erwerb der Rechte an der Erfindung gemachten
Aufwendungen, der bei Entstehung der Aufwendungen fuer ihn erkennbare Grad der
Wahrscheinlichkeit einer Geheimhaltungsbeduerftigkeit der Erfindung sowie der Nutzen
zu beruecksichtigen, der dem Geschaedigten aus einer sonstigen Verwertung der Erfindung
zufliesst. Der Anspruch kann erst nach der Erteilung des Patents geltend gemacht werden.
Die Entschaedigung kann nur jeweils nachtraeglich und fuer Zeitabschnitte, die nicht
kuerzer als ein Jahr sind, verlangt werden.

(2) Der Anspruch ist bei der zustaendigen obersten Bundesbehoerde geltend zu machen. Der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen.

(3) Eine Entschaedigung gemaess Absatz 1 wird nur gewaehrt, wenn die erste Anmeldung
der Erfindung beim Patentamt eingereicht und die Erfindung nicht schon vor dem Erlass
einer Anordnung nach § 50 Abs. 1 von einem fremden Staat aus Verteidigungsgruenden
geheimgehalten worden ist.

§ 56
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, die zustaendige oberste Bundesbehoerde im Sinne des
§ 31 Abs. 5 und der §§ 50 bis 55 und 74 Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 57
(weggefallen)

§ 58
(1) Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veroeffentlicht. Gleichzeitig wird
die Patentschrift veroeffentlicht. Mit der Veroeffentlichung im Patentblatt treten die
gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.




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(2) Wird die Anmeldung nach der Veroeffentlichung des Hinweises auf die Moeglichkeit der
Einsicht in die Akten (§ 32 Abs. 5) zurueckgenommen oder zurueckgewiesen oder gilt sie
als zurueckgenommen, so gilt die Wirkung nach § 33 Abs. 1 als nicht eingetreten.

(3) Wird bis zum Ablauf der in § 44 Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Pruefung
nicht gestellt oder wird eine fuer die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebuehr nicht
rechtzeitig entrichtet (§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes), so gilt die Anmeldung als
zurueckgenommen.

§ 59
(1) Innerhalb von drei Monaten nach der Veroeffentlichung der Erteilung kann jeder,
im Falle der widerrechtlichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das Patent Einspruch
erheben. Der Einspruch ist schriftlich zu erklaeren und zu begruenden. Er kann nur
auf die Behauptung gestuetzt werden, dass einer der in § 21 genannten Widerrufsgruende
vorliege. Die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben.
Die Angaben muessen, soweit sie nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis
zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgereicht werden.

(2) Ist gegen ein Patent Einspruch erhoben worden, so kann jeder Dritte, der nachweist,
dass gegen ihn Klage wegen Verletzung des Patents erhoben worden ist, nach Ablauf der
Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren als Einsprechender beitreten, wenn er den
Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erklaert, an dem die Verletzungsklage
erhoben worden ist. Das gleiche gilt fuer jeden Dritten, der nachweist, dass er nach
einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen,
gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze. Der
Beitritt ist schriftlich zu erklaeren und bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
zu begruenden. Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Eine Anhoerung findet im Einspruchsverfahren statt, wenn ein Beteiligter dies
beantragt oder die Patentabteilung dies fuer sachdienlich erachtet. Mit der Ladung soll
die Patentabteilung auf die Punkte hinweisen, die sie fuer die zu treffende Entscheidung
als eroerterungsbeduerftig ansieht.

(4) Im Uebrigen sind § 43 Abs. 3 Satz 3 und die §§ 46 und 47 im Einspruchsverfahren
entsprechend anzuwenden.

§ 60
(weggefallen)

§ 61
(1) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss, ob und in welchem Umfang das Patent
aufrechterhalten oder widerrufen wird. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den
Einsprechenden fortgesetzt, wenn der Einspruch zurueckgenommen wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts,
1. wenn ein Beteiligter dies beantragt und kein anderer Beteiligter innerhalb von zwei
   Monaten nach Zustellung des Antrags widerspricht, oder
2. auf Antrag nur eines Beteiligten, wenn mindestens 15 Monate seit Ablauf der
   Einspruchsfrist, im Fall des Antrags eines Beigetretenen seit Erklaerung des
   Beitritts, vergangen sind.
Dies gilt nicht, wenn die Patentabteilung eine Ladung zur Anhoerung oder die
Entscheidung ueber den Einspruch innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf
patentgerichtliche Entscheidung zugestellt hat. Im Uebrigen sind die §§ 59 bis 62, 69
bis 71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden.

(3) Wird das Patent widerrufen oder nur beschraenkt aufrechterhalten, so wird dies im
Patentblatt veroeffentlicht.

(4) Wird das Patent beschraenkt aufrechterhalten, so ist die Patentschrift entsprechend
zu aendern. Die Aenderung der Patentschrift ist zu veroeffentlichen.

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§ 62
(1) In dem Beschluss nach § 61 Abs. 1 kann die Patentabteilung nach billigem
Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhoerung oder eine
Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. Die Bestimmung kann auch getroffen
werden, wenn ganz oder teilweise der Einspruch zurueckgenommen oder auf das Patent
verzichtet wird. Die Patentabteilung kann anordnen, dass die Einspruchsgebuehr nach
dem Patentkostengesetz ganz oder teilweise zurueckgezahlt wird, wenn es der Billigkeit
entspricht.

(2) Zu den Kosten gehoeren ausser den Auslagen des Patentamts auch die den Beteiligten
erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprueche und
Rechte notwendig waren. Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag
durch das Patentamt festgesetzt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber
das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschluessen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die
Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss; § 73
ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen
ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle des
Patentgerichts erteilt.

§ 63
(1) Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der Patentschrift (§ 32 Abs. 3)
sowie in der Veroeffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der Erfinder
zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. Die Nennung ist im Register (§ 30
Abs. 1) zu vermerken. Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es
beantragt. Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird
die Nennung nachtraeglich vorgenommen. Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne
rechtliche Wirksamkeit.

(2) Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3
ueberhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu
Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Patentamt gegenueber die Zustimmung
dazu zu erklaeren, dass die in Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgesehene Nennung berichtigt
oder nachgeholt wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Durch die Erhebung einer
Klage auf Erklaerung der Zustimmung wird das Verfahren zur Erteilung des Patents nicht
aufgehalten.

(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veroeffentlicht sind, wird die
nachtraegliche Nennung des Erfinders (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die Berichtigung
(Absatz 2) nicht vorgenommen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
Bestimmungen zur Ausfuehrung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. Es kann diese
Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt uebertragen.

§ 64
(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Aenderung der
Patentansprueche mit rueckwirkender Kraft beschraenkt werden.

(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begruenden.

(3) Ueber den Antrag entscheidet die Patentabteilung. § 44 Abs. 1 und die §§ 45 bis 48
sind entsprechend anzuwenden. Wird das Patent widerrufen, so wird dies im Patentblatt
veroeffentlicht. Wird das Patent beschraenkt, ist in dem Beschluss, durch den dem Antrag
stattgegeben wird, die Patentschrift der Beschraenkung anzupassen; die Aenderung der
Patentschrift ist zu veroeffentlichen.

Vierter Abschnitt
Patentgericht

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§ 65
(1) Fuer die Entscheidungen ueber Beschwerden gegen Beschluesse der Pruefungsstellen
oder Patentabteilungen des Patentamts sowie ueber Klagen auf Erklaerung der Nichtigkeit
von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) wird das Patentgericht als
selbstaendiges und unabhaengiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des
Patentamts. Es fuehrt die Bezeichnung "Bundespatentgericht".

(2) Das Patentgericht besteht aus einem Praesidenten, den Vorsitzenden Richtern
und weiteren Richtern. Sie muessen die Befaehigung zum Richteramt nach dem Deutschen
Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik
sachverstaendig sein (technische Mitglieder). Fuer die technischen Mitglieder gilt
§ 26 Abs. 3 entsprechend mit der Massgabe, dass sie eine staatliche oder akademische
Abschlusspruefung bestanden haben muessen.

(3) Die Richter werden vom Bundespraesidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §
71 Abweichendes bestimmt ist.

(4) Der Praesident des Patentgerichts uebt die Dienstaufsicht ueber die Richter, Beamten,
Angestellten und Arbeiter aus.

§ 66
(1) Im Patentgericht werden gebildet
1. Senate fuer die Entscheidung ueber Beschwerden (Beschwerdesenate);
2. Senate fuer die Entscheidung ueber Klagen auf Erklaerung der Nichtigkeit von Patenten
   und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).

(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz.

§ 67
(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit
1. einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern in
   den Faellen des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2;
2. einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern
   sowie einem rechtskundigen Mitglied in den Faellen,
   a) in denen die Anmeldung zurueckgewiesen wurde,
   b) in denen der Einspruch als unzulaessig verworfen wurde,
   c) des § 61 Abs. 1 Satz 1 und des § 64 Abs. 1,
   d) des § 61 Abs. 2 sowie
   e) der §§ 130, 131 und 133;

3. einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen
   Mitglied und einem technischen Mitglied in den Faellen des § 31 Abs. 5;
4. drei rechtskundigen Mitgliedern in allen uebrigen Faellen.

(2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Faellen der §§ 84 und 85 Abs. 3 in
der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren
rechtskundigen Mitglied und drei technischen Mitgliedern, im uebrigen in der Besetzung
mit drei Richtern, unter denen sich ein rechtskundiges Mitglied befinden muss.

§ 68
Fuer das Patentgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des
Gerichtsverfassungsgesetzes nach folgender Massgabe entsprechend:
1. In den Faellen, in denen auf Grund des Wahlergebnisses ein rechtskundiger Richter
   dem Praesidium nicht angehoeren wuerde, gilt der rechtskundige Richter als gewaehlt,
   der von den rechtskundigen Mitgliedern die hoechste Stimmenzahl erreicht hat.
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2. Ueber die Wahlanfechtung (§ 21b Abs. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet
   ein Senat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Richtern.
3. Den staendigen Vertreter des Praesidenten ernennt der Bundesminister der Justiz.

§ 69
(1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist oeffentlich, sofern ein Hinweis auf
die Moeglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder die Patentschrift nach § 58
Abs. 1 veroeffentlicht worden ist. Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden mit der Massgabe, dass
1. die Oeffentlichkeit fuer die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann
   ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefaehrdung schutzwuerdiger Interessen des
   Antragstellers besorgen laesst,
2. die Oeffentlichkeit fuer die Verkuendung der Beschluesse bis zur Veroeffentlichung
   eines Hinweises auf die Moeglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder bis zur
   Veroeffentlichung der Patentschrift nach § 58 Abs. 1 ausgeschlossen ist.

(2) Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschliesslich der Verkuendung der
Entscheidungen ist oeffentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem
Vorsitzenden. Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes ueber die
Sitzungspolizei gelten entsprechend.

§ 70
(1) Fuer die Beschlussfassung in den Senaten bedarf es der Beratung und Abstimmung.
Hierbei darf nur die gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der Senate mitwirken.
Bei der Beratung und Abstimmung duerfen ausser den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern
der Senate nur die beim Patentgericht zur Ausbildung beschaeftigten Personen zugegen
sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.

(2) Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter
nach dem Lebensalter; der Juengere stimmt vor dem Aelteren. Wenn ein Berichterstatter
ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.

§ 71
(1) Beim Patentgericht koennen Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz
3 ist anzuwenden.

(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter koennen nicht den Vorsitz fuehren.

§ 72
Beim Patentgericht wird eine Geschaeftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen
Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschaeftsstelle bestimmt
der Bundesminister der Justiz.

Fuenfter Abschnitt
Verfahren vor dem Patentgericht

1.
Beschwerdeverfahren


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§ 73
(1) Gegen die Beschluesse der Pruefungsstellen und Patentabteilungen findet die
Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim
Patentamt einzulegen. Der Beschwerde und allen Schriftsaetzen sollen Abschriften fuer
die uebrigen Beteiligten beigefuegt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsaetze, die
Sachantraege oder die Erklaerung der Zuruecknahme der Beschwerde oder eines Antrags
enthalten, sind den uebrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsaetze
sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.

(3) Erachtet die Stelle, deren Beschluss angefochten wird, die Beschwerde fuer begruendet,
so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, dass die Beschwerdegebuehr nach dem
Patentkostengesetz zurueckgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie
vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen.

(4) Steht dem Beschwerdefuehrer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenueber, so
gilt die Vorschrift des Absatzes 3 Satz 1 nicht.

§ 74
(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.

(2) In den Faellen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch
der zustaendigen obersten Bundesbehoerde zu.

§ 75
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen
Beschluss der Pruefungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 erlassen
worden ist.

§ 76
Der Praesident des Patentamts kann, wenn er dies zur Wahrung des oeffentlichen
Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenueber
schriftliche Erklaerungen abgeben, den Terminen beiwohnen und in ihnen Ausfuehrungen
machen. Schriftliche Erklaerungen des Praesidenten des Patentamts sind den Beteiligten
von dem Patentgericht mitzuteilen.

§ 77
Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsaetzlicher
Bedeutung als angemessen erachtet, dem Praesidenten des Patentamts anheimgeben, dem
Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklaerung erlangt der
Praesident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.

§ 78
Eine muendliche Verhandlung findet statt, wenn
1. einer der Beteiligten sie beantragt,
2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder
3. das Patentgericht sie fuer sachdienlich erachtet.

§ 79
(1) Ueber die Beschwerde wird durch Beschluss entschieden.




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(2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist
eingelegt, so wird sie als unzulaessig verworfen. Der Beschluss kann ohne muendliche
Verhandlung ergehen.

(3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache
selbst zu entscheiden, wenn
1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet,
3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die fuer die Entscheidung
   wesentlich sind.
Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch
seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 80
(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentgericht
bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise zur
Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Es kann insbesondere auch bestimmen,
dass die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung
der Ansprueche und Rechte notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu
erstatten sind.

(2) Dem Praesidenten des Patentamts koennen Kosten nur auferlegt werden, wenn er nach
seinem Beitritt in dem Verfahren Antraege gestellt hat.

(3) Das Patentgericht kann anordnen, dass die Beschwerdegebuehr nach dem
Patentkostengesetz zurueckgezahlt wird.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn ganz oder teilweise die Beschwerde,
die Anmeldung oder der Einspruch zurueckgenommen oder auf das Patent verzichtet wird.

(5) Im Uebrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber das
Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschluessen (§§ 724 bis 802) entsprechend anzuwenden.

2.
Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren

§ 81
(1) Das Verfahren wegen Erklaerung der Nichtigkeit des Patents oder des ergaenzenden
Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Ruecknahme der Zwangslizenz oder wegen der
Anpassung der durch Urteil festgesetzten Verguetung fuer eine Zwangslizenz wird durch
Klage eingeleitet. Die Klage ist gegen den im Register als Patentinhaber Eingetragenen
oder gegen den Inhaber der Zwangslizenz zu richten. Die Klage gegen das ergaenzende
Schutzzertifikat kann mit der Klage gegen das zugrundeliegende Patent verbunden
werden und auch darauf gestuetzt werden, dass ein Nichtigkeitsgrund (§ 22) gegen das
zugrundeliegende Patent vorliegt.

(2) Klage auf Erklaerung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben werden, solange
ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhaengig ist.

(3) Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage
berechtigt.

(4) Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. Der Klage und allen
Schriftsaetzen sollen Abschriften fuer die Gegenpartei beigefuegt werden. Die Klage und
alle Schriftsaetze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen.

(5) Die Klage muss den Klaeger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und
soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begruendung dienenden Tatsachen und

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Beweismittel sind anzugeben. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem
Umfang, so hat der Vorsitzende den Klaeger zu der erforderlichen Ergaenzung innerhalb
einer bestimmten Frist aufzufordern.

(6) Klaeger, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der
Europaeischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Kosten
des Verfahrens Sicherheit; § 110 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend. Das Patentgericht setzt die Hoehe der Sicherheit nach billigem Ermessen
fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist
versaeumt, so gilt die Klage als zurueckgenommen.

§ 82
(1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage zu und fordert ihn auf, sich
darueber innerhalb eines Monats zu erklaeren.

(2) Erklaert sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne muendliche Verhandlung
sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Klaeger behauptete Tatsache fuer
erwiesen angenommen werden.

§ 83
(1) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den Widerspruch
dem Klaeger mit.

(2) Das Patentgericht entscheidet auf Grund muendlicher Verhandlung. Mit Zustimmung der
Parteien kann ohne muendliche Verhandlung entschieden werden.

§ 84
(1) Ueber die Klage wird durch Urteil entschieden. Ueber die Zulaessigkeit der Klage kann
durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

(2) In dem Urteil ist auch ueber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die
Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber die Prozesskosten sind entsprechend anzuwenden,
soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der
Zivilprozessordnung ueber das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung
aus Kostenfestsetzungsbeschluessen sind entsprechend anzuwenden. § 99 Abs. 2 bleibt
unberuehrt.

§ 85
(1) In dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangslizenz kann dem Klaeger auf seinen Antrag
die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfuegung gestattet werden, wenn er
glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bis 6 vorliegen und dass die
alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im oeffentlichen Interesse dringend geboten ist.

(2) Der Erlass der einstweiligen Verfuegung kann davon abhaengig gemacht werden, dass der
Antragsteller wegen der dem Antragsgegner drohenden Nachteile Sicherheit leistet.

(3) Das Patentgericht entscheidet auf Grund muendlicher Verhandlung. Die Bestimmungen
des § 83 Abs. 2 Satz 2 und des § 84 gelten entsprechend.

(4) Mit der Zuruecknahme oder der Zurueckweisung der Klage auf Erteilung der Zwangslizenz
(§ 81) endet die Wirkung der einstweiligen Verfuegung; ihre Kostenentscheidung kann
geaendert werden, wenn eine Partei innerhalb eines Monats nach der Zuruecknahme oder nach
Eintritt der Rechtskraft der Zurueckweisung die Aenderung beantragt.

(5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfuegung als von Anfang an
ungerechtfertigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden
zu ersetzen, der ihm aus der Durchfuehrung der einstweiligen Verfuegung entstanden ist.

(6) Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen
oder ohne Sicherheitsleistung fuer vorlaeufig vollstreckbar erklaert werden, wenn dies

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im oeffentlichen Interesse liegt. Wird das Urteil aufgehoben oder geaendert, so ist der
Antragsteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Antragsgegner durch die
Vollstreckung entstanden ist.

3.
Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 86
(1) Fuer die Ausschliessung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44,
47 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Von der Ausuebung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen
1. im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt
   mitgewirkt hat;
2. im Verfahren ueber die Erklaerung der Nichtigkeit des Patents, wer bei dem Verfahren
   vor dem Patentamt oder dem Patentgericht ueber die Erteilung des Patents oder den
   Einspruch mitgewirkt hat.

(3) Ueber die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte
angehoert. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds
beschlussunfaehig, so entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung
mit drei rechtskundigen Mitgliedern.

(4) Ueber die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen
Geschaeftsbereich die Sache faellt.

§ 87
(1) Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das
Vorbringen und die Beweisantraege der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied hat schon vor der
muendlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung
des Patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache
moeglichst in einer muendlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen.
Im uebrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung
entsprechend.

§ 88
(1) Das Patentgericht erhebt Beweis in der muendlichen Verhandlung. Es kann insbesondere
Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverstaendige und Beteiligte vernehmen und Urkunden
heranziehen.

(2) Das Patentgericht kann in geeigneten Faellen schon vor der muendlichen Verhandlung
durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder
unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme
ersuchen.

(3) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und koennen der
Beweisaufnahme beiwohnen. Sie koennen an Zeugen und Sachverstaendige sachdienliche Fragen
richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Patentgericht.

§ 89
(1) Sobald der Termin zur muendlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit
einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Faellen kann der
Vorsitzende die Frist abkuerzen.



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(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch
ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

§ 90
(1) Der Vorsitzende eroeffnet und leitet die muendliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache traegt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den
wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Antraege zu stellen und zu
begruenden.

§ 91
(1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsaechlich und rechtlich zu
eroertern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu
stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.

(3) Nach Eroerterung der Sache erklaert der Vorsitzende die muendliche Verhandlung fuer
geschlossen. Der Senat kann die Wiedereroeffnung beschliessen.

§ 92
(1) Zur muendlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der
Geschaeftsstelle als Schriftfuehrer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von
der Zuziehung des Schriftfuehrers abgesehen, dann besorgt ein Richter die Niederschrift.

(2) Ueber die muendliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 93
(1) Das Patentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des
Verfahrens gewonnenen Ueberzeugung. In der Entscheidung sind die Gruende anzugeben, die
fuer die richterliche Ueberzeugung leitend gewesen sind.

(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestuetzt werden, zu
denen die Beteiligten sich aeussern konnten.

(3) Ist eine muendliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei
der letzten muendlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlussfassung nur
mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.

§ 94
(1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn eine muendliche Verhandlung
stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die muendliche Verhandlung geschlossen wird,
oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkuendet. Dieser soll nur dann ueber
drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gruende, insbesondere der Umfang
oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Die Endentscheidungen sind den
Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Statt der Verkuendung ist die Zustellung der
Endentscheidung zulaessig. Entscheidet das Patentgericht ohne muendliche Verhandlung, so
wird die Verkuendung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag zurueckgewiesen oder
ueber ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begruenden.

§ 95
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und aehnliche offenbare Unrichtigkeiten in der
Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.


                                             - 31 -
       
                                                                               

(2) Ueber die Berichtigung kann ohne vorgaengige muendliche Verhandlung entschieden
werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen
vermerkt.

§ 96
(1) Enthaelt der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten,
so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung
beantragt werden.

(2) Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Hierbei
wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt
ist, mitgewirkt haben. Der Berichtigungsbeschluss wird auf der Entscheidung und den
Ausfertigungen vermerkt.

§ 97
(1) Die Beteiligten koennen vor dem Patentgericht den Rechtsstreit selbst fuehren. § 25
bleibt unberuehrt.

(2) Die Beteiligten koennen sich durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als
Bevollmaechtigten vertreten lassen. Darueber hinaus sind als Bevollmaechtigte vor dem
Patentgericht vertretungsbefugt nur
1. Beschaeftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15
   des Aktiengesetzes); Behoerden und juristische Personen des oeffentlichen Rechts
   einschliesslich der von ihnen zur Erfuellung ihrer oeffentlichen Aufgaben gebildeten
   Zusammenschluesse koennen sich auch durch Beschaeftigte anderer Behoerden oder
   juristischer Personen des oeffentlichen Rechts einschliesslich der von ihnen zur
   Erfuellung ihrer oeffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschluesse vertreten lassen,
2. volljaehrige Familienangehoerige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des
   Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befaehigung zum Richteramt und
   Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen
   Taetigkeit steht.
Bevollmaechtigte, die keine natuerlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit
der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmaechtigte, die nicht nach Massgabe des Absatzes 2
vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurueck. Prozesshandlungen
eines nicht vertretungsbefugten Bevollmaechtigten und Zustellungen oder Mitteilungen
an diesen Bevollmaechtigten sind bis zu seiner Zurueckweisung wirksam. Das Gericht kann
den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmaechtigten durch unanfechtbaren Beschluss
die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und
Streitverhaeltnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter duerfen nicht als Bevollmaechtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie
angehoeren.

(5) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann
nachgereicht werden; hierfuer kann das Patentgericht eine Frist bestimmen.

(6) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden.
Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu beruecksichtigen, wenn
nicht als Bevollmaechtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt.

§ 98
(weggefallen)

§ 99
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen ueber das Verfahren vor dem Patentgericht
enthaelt, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend


                                             - 32 -
        
                                                                                

anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht
ausschliessen.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit
dieses Gesetz sie zulaesst.

(3) Fuer die Gewaehrung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend
anzuwenden. Ueber den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten
von Verfahren wegen Erklaerung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewaehrt, wenn und
soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwuerdiges Interesse dartut.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

Sechster Abschnitt
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

1.
Rechtsbeschwerdeverfahren

§ 100
(1) Gegen die Beschluesse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die ueber eine
Beschwerde nach § 73 oder ueber die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents
nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof
statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
3. eine Rechtsfrage von grundsaetzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
   eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschluesse der
Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Maengel
des Verfahrens vorliegt und geruegt wird:
1. wenn das beschliessende Gericht nicht vorschriftsmaessig besetzt war,
2. wenn bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausuebung des
   Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit
   mit Erfolg abgelehnt war,
3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehoer versagt war,
4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
   war, sofern er nicht der Fuehrung des Verfahrens ausdruecklich oder stillschweigend
   zugestimmt hat,
5. wenn der Beschluss auf Grund einer muendlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
   Vorschriften ueber die Oeffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. wenn der Beschluss nicht mit Gruenden versehen ist.

§ 101
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestuetzt werden, dass der Beschluss auf
einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.

§ 102

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(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.

(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen
des § 144 ueber die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begruenden. Die Frist fuer die Begruendung betraegt einen
Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem
Vorsitzenden verlaengert werden.

(4) Die Begruendung der Rechtsbeschwerde muss enthalten
1. die Erklaerung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abaenderung oder
   Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestuetzt wird, dass das Gesetz in bezug auf das
   Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(5) Vor dem Bundesgerichtshof muessen sich die Beteiligten durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmaechtigten vertreten lassen. Auf
Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 143 Abs. 3
gilt entsprechend.

§ 103
Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 75 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 104
Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu pruefen, ob die Rechtsbeschwerde an sich
statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begruendet ist.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulaessig zu
verwerfen.

§ 105
(1) Sind an dem Verfahren ueber die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so sind
die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegruendung den anderen Beteiligten mit der
Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklaerungen innerhalb einer bestimmten Frist nach
Zustellung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzureichen. Mit der Zustellung der
Beschwerdeschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt
ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdefuehrer mit
der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegruendung einreichen.

(2) Ist der Praesident des Patentamts nicht am Verfahren ueber die Rechtsbeschwerde
beteiligt, so ist § 76 entsprechend anzuwenden.

§ 106
(1) Im Verfahren ueber die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung ueber Ausschliessung und Ablehnung der Gerichtspersonen, ueber
Prozessbevollmaechtigte und Beistaende, ueber Zustellungen von Amts wegen, ueber Ladungen,
Termine und Fristen und ueber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend. Im
Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 123 Abs. 5 bis 7 entsprechend.

(2) Fuer die Oeffentlichkeit des Verfahrens gilt § 69 Abs. 1 entsprechend.

§ 107
(1) Die Entscheidung ueber die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss; sie kann ohne
muendliche Verhandlung getroffen werden.




                                              - 34 -
        
                                                                                

(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen
Beschluss getroffenen tatsaechlichen Feststellungen gebunden, ausser wenn in bezug auf
diese Feststellungen zulaessige und begruendete Rechtsbeschwerdegruende vorgebracht sind.

(3) Die Entscheidung ist zu begruenden und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

§ 108
(1) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurueckzuverweisen.

(2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt
ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 109
(1) Sind an dem Verfahren ueber die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so
kann der Bundesgerichtshof bestimmen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden
Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise
zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde
zurueckgewiesen oder als unzulaessig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde
veranlassten Kosten dem Beschwerdefuehrer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes
Verschulden Kosten veranlasst, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(2) Dem Praesidenten des Patentamts koennen Kosten nur auferlegt werden, wenn er die
Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Antraege gestellt hat.

(3) Im uebrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber
das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschluessen entsprechend.

2.
Berufungsverfahren

§ 110
(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84) findet die
Berufung an den Bundesgerichtshof statt.

(2) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof
eingelegt.

(3) Die Berufungsfrist betraegt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in
vollstaendiger Form abgefassten Urteils, spaetestens aber mit dem Ablauf von fuenf Monaten
nach der Verkuendung.

(4) Die Berufungsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2. die Erklaerung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(5) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(6) Beschluesse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§ 84)
anfechtbar; § 71 Abs. 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

§ 111
(1) Der Berufungsklaeger muss die Berufung begruenden.

(2) Die Berufungsbegruendung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift
enthalten ist, in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die Frist

                                              - 35 -
        
                                                                                

fuer die Berufungsbegruendung betraegt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der
Berufung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlaengert werden, wenn nach
seiner freien Ueberzeugung das Verfahren durch die Verlaengerung nicht verzoegert wird
oder wenn der Berufungsklaeger erhebliche Gruende darlegt.

(3) Die Berufungsbegruendung muss enthalten:
1. die Erklaerung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abaenderungen des
   Urteils beantragt werden (Berufungsantraege);
2. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzufuehrenden Gruende der Anfechtung
   (Berufungsgruende) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die
   die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzufuehren hat.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof muessen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder
einen Patentanwalt als Bevollmaechtigten vertreten lassen. Dem Bevollmaechtigten ist es
gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen.

§ 112
(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegruendung sind dem Berufungsbeklagten
zuzustellen. Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen,
in dem die Berufung eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften
soll der Berufungsklaeger mit der Berufungsschrift oder der Berufungsbegruendung
einreichen.

(2) Der Senat oder der Vorsitzende kann dem Berufungsbeklagten eine Frist zur
schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungsklaeger eine Frist zur schriftlichen
Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen.

§ 113
(1) Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu pruefen, ob die Berufung an sich
statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begruendet
ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulaessig zu
verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann ohne muendliche Verhandlung durch Beschluss ergehen.

§ 114
Wird die Berufung nicht durch Beschluss als unzulaessig verworfen, so ist der Termin zur
muendlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.

§ 115
(1) Der Bundesgerichtshof trifft nach freiem Ermessen die zur Aufklaerung der Sache
erforderlichen Verfuegungen. Er ist an das Vorbringen und die Beweisantraege der Parteien
nicht gebunden.

(2) Beweise koennen auch durch Vermittlung des Patentgerichts erhoben werden.

§ 116
(1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund muendlicher Verhandlung. § 69
Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Ladungsfrist betraegt mindestens zwei Wochen.

(3) Von der muendlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn
1. die Parteien zustimmen,
2. eine Partei des Rechtsmittels fuer verlustig erklaert werden soll oder
3. nur ueber die Kosten entschieden werden soll.


                                              - 36 -
        
                                                                                

§ 117
(1) Die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im Termin ist nur insoweit
zulaessig, als sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in der Erklaerungsschrift
veranlasst wird.

(2) Der Bundesgerichtshof kann auch Tatsachen und Beweise beruecksichtigen, mit denen
die Parteien ausgeschlossen sind.

(3) Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme ist § 115 anzuwenden.

(4) Soll das Urteil auf Umstaende gegruendet werden, die von den Parteien nicht eroertert
worden sind, so sind diese zu veranlassen, sich dazu zu aeussern.

§ 118
(1) Von einer Partei behauptete Tatsachen, ueber welche die Gegenpartei sich nicht
erklaert hat, koennen fuer erwiesen angenommen werden.

(2) Erscheint in dem Termin keine der Parteien, so ergeht das Urteil auf Grund der
Akten.

§ 119
(1) In dem Termin ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gang der Verhandlung im
allgemeinen angibt.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der
Geschaeftsstelle zu unterschreiben.

§ 120
(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in
einem sofort anzuberaumenden Termin verkuendet.

(2) Wird die Verkuendung der Entscheidungsgruende fuer angemessen erachtet, so erfolgt sie
durch Verlesung der Gruende oder durch muendliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts.

(3) Das Urteil wird von Amts wegen zugestellt.

§ 121
(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 ueber
die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(2) In dem Urteil ist auch ueber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die
Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber die Prozesskosten (§§ 91 bis 101) sind
entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung
erfordert; die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber das Kostenfestsetzungsverfahren
(§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluessen (§§ 724
bis 802) sind entsprechend anzuwenden.

3.
Beschwerdeverfahren

§ 122
(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts ueber den Erlass
einstweiliger Verfuegungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85) findet
die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. § 110 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof
einzulegen.

                                              - 37 -
        
                                                                                

(3) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollstaendiger Form abgefassten
Urteils, spaetestens aber mit dem Ablauf von fuenf Monaten nach der Verkuendung.

(4) Fuer das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121
entsprechend.

4.
Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 122a
Auf die Ruege der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren
fortzufuehren, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehoer
in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung
vorausgehende Entscheidung findet die Ruege nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der
Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

Siebenter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 123
(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht
gegenueber eine Frist einzuhalten, deren Versaeumung nach gesetzlicher Vorschrift einen
Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen.
Dies gilt nicht fuer die Frist
1. zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und zur Zahlung der Einspruchsgebuehr (§ 6
   Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes),
2. fuer den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des
   Patents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der Beschwerdegebuehr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des
   Patentkostengesetzes) und
3. zur Einreichung von Anmeldungen, fuer die eine Prioritaet nach § 7 Abs. 2 und § 40 in
   Anspruch genommen werden kann.

(2) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses
schriftlich beantragt werden. Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung
begruendenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren
ueber den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versaeumte
Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag
gewaehrt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versaeumten Frist kann die Wiedereinsetzung
nicht mehr beantragt und die versaeumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

(3) Ueber den Antrag beschliesst die Stelle, die ueber die nachgeholte Handlung zu
beschliessen hat.

(4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(5) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der
Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erloeschen und dem
Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu
erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents
fuer die Beduerfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstaetten
weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder
veraeussert werden.

(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1 infolge der
Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.


                                              - 38 -
        
                                                                                

(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch demjenigen zu, der im Inland in gutem Glauben
den Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der Wiedereinsetzung die Prioritaet einer
frueheren auslaendischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41), in der Zeit zwischen dem
Ablauf der Frist von zwoelf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritaetsrechts
in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen
getroffen hat.

§ 123a
(1) Ist nach Versaeumung einer vom Patentamt bestimmten Frist die Patentanmeldung
zurueckgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner
ausdruecklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung
beantragt und die versaeumte Handlung nachholt.

(2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der
Entscheidung ueber die Zurueckweisung der Patentanmeldung einzureichen. Die versaeumte
Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.

(3) Gegen die Versaeumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der
Weiterbehandlungsgebuehr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine
Wiedereinsetzung nicht gegeben.

(4) Ueber den Antrag beschliesst die Stelle, die ueber die nachgeholte Handlung zu
beschliessen hat.

§ 124
Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die
Beteiligten ihre Erklaerungen ueber tatsaechliche Umstaende vollstaendig und der Wahrheit
gemaess abzugeben.

§ 125
(1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklaerung der Nichtigkeit des Patents auf die
Behauptung gestuetzt, dass der Gegenstand des Patents nach § 3 nicht patentfaehig sei, so
kann das Patentamt oder das Patentgericht verlangen, dass Urschriften, Ablichtungen oder
beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in der Klage erwaehnten Druckschriften,
die im Patentamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stueck fuer
das Patentamt oder das Patentgericht und fuer die am Verfahren Beteiligten eingereicht
werden.

(2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf Verlangen des Patentamts oder des
Patentgerichts einfache oder beglaubigte Uebersetzungen beizubringen.

§ 125a
(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt fuer Anmeldungen, Antraege oder sonstige
Handlungen und in Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof fuer
vorbereitende Schriftsaetze und deren Anlagen, fuer Antraege und Erklaerungen der
Beteiligten sowie fuer Auskuenfte, Aussagen, Gutachten und Erklaerungen Dritter die
Schriftform vorgesehen ist, genuegt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches
Dokument, wenn dieses fuer die Bearbeitung durch das Patentamt oder das Gericht
geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente
bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden koennen, sowie die fuer die
Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann
auf das Patentamt, eines der Gerichte oder auf einzelne Verfahren beschraenkt werden.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die fuer den Empfang bestimmte
Einrichtung des Patentamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat.


                                              - 39 -
        
                                                                                

§ 126
Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes
bestimmt ist. Im uebrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ueber
die Gerichtssprache Anwendung.

§ 127
(1) Fuer Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Massgaben:
1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen
   Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt.
2. An Empfaenger, die sich im Ausland aufhalten, kann auch durch Aufgabe zur Post
   zugestellt werden. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt
   entsprechend.
3. Fuer Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5
   Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
4. An Empfaenger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann
   auch dadurch zugestellt werden, dass das Schriftstueck im Abholfach des Empfaengers
   niedergelegt wird. Ueber die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den
   Akten zu geben. Auf dem Schriftstueck ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden
   ist. Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach
   bewirkt.
5. (weggefallen)

(2) Fuer Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften
der Zivilprozessordnung.

§ 128
(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt und dem Patentgericht Rechtshilfe zu
leisten.

(2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht Ordnungs- oder Zwangsmittel
gegen Zeugen oder Sachverstaendige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren
Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des Patentamts fest. Ebenso ist die Vorfuehrung
eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.

(3) Ueber das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts
in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch
Beschluss.

§ 128a
Zeugen erhalten eine Entschaedigung und Sachverstaendige eine Verguetung nach dem
Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetz.

Achter Abschnitt
Verfahrenskostenhilfe

§ 129
Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof erhaelt ein
Beteiligter Verfahrenskostenhilfe nach Massgabe der Vorschriften der §§ 130 bis 138.

§ 130
(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhaelt der Anmelder auf Antrag
unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung

                                              - 40 -
        
                                                                                

Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.
Auf Antrag des Anmelders oder des Patentinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch
fuer die Jahresgebuehren gemaess § 17 Abs. 1 gewaehrt werden. Die Zahlungen sind an die
Bundeskasse zu leisten.

(2) Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewirkt, dass bei den Gebuehren,
die Gegenstand der Verfahrenskostenhilfe sind, die fuer den Fall der Nichtzahlung
vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten. Im uebrigen ist § 122 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Beantragen mehrere gemeinsam das Patent, so erhalten sie die Verfahrenskostenhilfe
nur, wenn alle Anmelder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellen.

(4) Ist der Anmelder oder Patentinhaber nicht der Erfinder oder dessen
Gesamtrechtsnachfolger, so erhaelt er die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn auch der
Erfinder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt.

(5) Auf Antrag koennen so viele Jahresgebuehren in die Verfahrenskostenhilfe einbezogen
werden, wie erforderlich ist, um die einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach
§ 115 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entgegenstehende Beschraenkung auszuschliessen.
Die gezahlten Raten sind erst dann auf die Jahresgebuehren zu verrechnen, wenn die
Kosten des Patenterteilungsverfahrens einschliesslich etwa entstandener Kosten fuer
einen beigeordneten Vertreter durch die Ratenzahlungen gedeckt sind. Soweit die
Jahresgebuehren durch die gezahlten Raten als entrichtet angesehen werden koennen, ist §
5 Abs. 2 des Patentkostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absaetze 1 bis 3 sind in den Faellen der §§ 43 und 44 auf den antragstellenden
Dritten entsprechend anzuwenden, wenn dieser ein eigenes schutzwuerdiges Interesse
glaubhaft macht.

§ 131
Im Verfahren zur Beschraenkung oder zum Widerruf des Patents (§ 64) sind die
Bestimmungen des § 130 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.

§ 132
(1) Im Einspruchsverfahren (§§ 59 bis 62) erhaelt der Patentinhaber auf Antrag unter
entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung und des § 130 Abs.
1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5 Verfahrenskostenhilfe. Hierbei ist nicht zu pruefen, ob die
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf den Einsprechenden und den gemaess § 59 Abs. 2 beitretenden
Dritten sowie auf die Beteiligten im Verfahren wegen Erklaerung der Nichtigkeit des
Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) entsprechend anzuwenden, wenn der
Antragsteller ein eigenes schutzwuerdiges Interesse glaubhaft macht.

§ 133
Einem Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der §§ 130
bis 132 bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Uebernahme der Vertretung
bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf ausdrueckliches Verlangen
ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen
Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder ein Beteiligter mit
entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen
Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. § 121 Abs. 4 und 5 der Zivilprozessordnung ist
entsprechend anzuwenden.

§ 134
Wird das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 130 bis 132 vor
Ablauf einer fuer die Zahlung einer Gebuehr vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird
der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch
ergehenden Beschlusses gehemmt.

                                              - 41 -
        
                                                                                

§ 135
(1) Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Patentamt,
beim Patentgericht oder beim Bundesgerichtshof einzureichen. In Verfahren nach den
§§ 110 und 122 kann das Gesuch auch vor der Geschaeftsstelle des Bundesgerichtshof zu
Protokoll erklaert werden. § 125a gilt entsprechend.

(2) Ueber das Gesuch beschliesst die Stelle, die fuer das Verfahren zustaendig ist, fuer
welches die Verfahrenskostenhilfe nachgesucht wird.

(3) Die nach den §§ 130 bis 133 ergehenden Beschluesse sind unanfechtbar, soweit es sich
nicht um einen Beschluss der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung die
Verfahrenskostenhilfe oder die Beiordnung eines Vertreters nach § 133 verweigert; die
Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. § 127 Abs. 3 der Zivilprozessordnung ist auf das
Verfahren vor dem Patentgericht entsprechend anzuwenden.

§ 136
Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 4, des § 118 Abs. 2 und 3, der §§ 119 und 120
Abs. 1, 3 und 4 sowie der §§ 124 und 127 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung sind
entsprechend anzuwenden, § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung mit der Massgabe, dass
die Beschwerde unabhaengig von dem Verfahrenswert stattfindet. Im Einspruchsverfahren
sowie in den Verfahren wegen Erklaerung der Nichtigkeit des Patents oder in
Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) gilt dies auch fuer § 117 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 1,
§ 122 Abs. 2 sowie die §§ 123, 125 und 126 der Zivilprozessordnung.

§ 137
Die Verfahrenskostenhilfe kann aufgehoben werden, wenn die angemeldete oder durch ein
Patent geschuetzte Erfindung, hinsichtlich deren Verfahrenskostenhilfe gewaehrt worden
ist, durch Veraeusserung, Benutzung, Lizenzvergabe oder auf sonstige Weise wirtschaftlich
verwertet wird und die hieraus fliessenden Einkuenfte die fuer die Bewilligung der
Verfahrenskostenhilfe massgeblichen Verhaeltnisse so veraendern, dass dem betroffenen
Beteiligten die Zahlung der Verfahrenskosten zugemutet werden kann; dies gilt auch
nach Ablauf der Frist des § 124 Nr. 3 der Zivilprozessordnung. Der Beteiligte, dem
Verfahrenskostenhilfe gewaehrt worden ist, hat jede wirtschaftliche Verwertung dieser
Erfindung derjenigen Stelle anzuzeigen, die ueber die Bewilligung entschieden hat.

§ 138
(1) Im Verfahren ueber die Rechtsbeschwerde (§ 100) ist einem Beteiligten auf
Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung
Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

(2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim
Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschaeftsstelle zu Protokoll
erklaert werden. Ueber das Gesuch beschliesst der Bundesgerichtshof.

(3) Im uebrigen sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der §§ 133,
134, 136 und 137 entsprechend anzuwenden mit der Massgabe, dass einem Beteiligten, dem
Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener
Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.

Neunter Abschnitt
Rechtsverletzungen

§ 139
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem
Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der
Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.


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(2) Wer die Handlung vorsaetzlich oder fahrlaessig vornimmt, ist dem Verletzten
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des
Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des
Rechts erzielt hat, beruecksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der
Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Verguetung
haette entrichten muessen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt
haette.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses,
so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen
hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der
Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an
der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu beruecksichtigen.

§ 140
Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus einer Anmeldung, in deren Akten die
Einsicht jedermann freisteht (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 2), gerichtlich
geltend gemacht und kommt es fuer die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, dass ein
Anspruch nach § 33 Abs. 1 besteht, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung
bis zur Entscheidung ueber die Erteilung des Patents auszusetzen ist. Ist ein Antrag auf
Pruefung gemaess § 44 nicht gestellt worden, so hat das Gericht der Partei, die Rechte aus
der Anmeldung geltend macht, auf Antrag des Gegners eine Frist zur Stellung des Antrags
auf Pruefung zu setzen. Wird der Antrag auf Pruefung nicht innerhalb der Frist gestellt,
so koennen in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung nicht geltend gemacht werden.

§ 140a
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem
Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen
Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist
auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das
Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien
und Geraete anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem
Verletzten auf Rueckruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren
endgueltiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist
auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das
Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

(4) Die Ansprueche nach den Absaetzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die
Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaeltnismaessig ist. Bei der Pruefung der
Verhaeltnismaessigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu beruecksichtigen.

§ 140b
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem
Verletzten auf unverzuegliche Auskunft ueber die Herkunft und den Vertriebsweg der
benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

(2) In Faellen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Faellen, in denen der Verletzte
gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1
auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmass
1. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3. fuer rechtsverletzende Taetigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der
   Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung
   solcher Dienstleistungen beteiligt war,

                                              - 43 -
      
                                                                              

es sei denn, die Person waere nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess
gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen
Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer
anhaengigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs
gefuehrten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem
Verletzten den Ersatz der fuer die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen
verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen ueber
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der
   Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer
   und Verkaufsstellen, fuer die sie bestimmt waren, und
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse
   sowie ueber die Preise, die fuer die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen
   bezahlt wurden.

(4) Die Ansprueche nach den Absaetzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die
Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaeltnismaessig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsaetzlich oder grob
fahrlaessig falsch oder unvollstaendig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2
verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenueber nur, wenn er wusste, dass er zur
Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Faellen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung
der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfuegung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse duerfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem
Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen
Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung
bezeichneten Angehoerigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des
Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist fuer ihre Erteilung eine vorherige
richterliche Anordnung ueber die Zulaessigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten
erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Fuer den Erlass dieser
Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen
Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Ruecksicht auf den Streitwert
ausschliesslich zustaendig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Fuer das Verfahren
gelten die Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Kosten der
richterlichen Anordnung traegt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts
ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf
gestuetzt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die
Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten bleiben im Uebrigen unberuehrt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschraenkt.

§ 140c
(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte
Erfindung benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten
auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner
Verfuegungsgewalt befindet, oder eines Verfahrens, das Gegenstand des Patents ist, in
Anspruch genommen werden, wenn dies zur Begruendung von dessen Anspruechen erforderlich
ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmass
begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von
                                            - 44 -
        
                                                                                

Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend
macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die
erforderlichen Massnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewaehrleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im
Einzelfall unverhaeltnismaessig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung
einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfuegung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Massnahmen,
um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewaehrleisten. Dies gilt insbesondere in
den Faellen, in denen die einstweilige Verfuegung ohne vorherige Anhoerung des Gegners
erlassen wird.

(4) § 811 des Buergerlichen Gesetzbuchs sowie § 140b Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von
demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des
ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

§ 140d
(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmass begangenen
Rechtsverletzung in den Faellen des § 139 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz-
oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in
Anspruch nehmen, die sich in der Verfuegungsgewalt des Verletzers befinden und die fuer
die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage
die Erfuellung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend
macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die
erforderlichen Massnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewaehrleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im
Einzelfall unverhaeltnismaessig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege
der einstweiligen Verfuegung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die
erforderlichen Massnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewaehrleisten.
Dies gilt insbesondere in den Faellen, in denen die einstweilige Verfuegung ohne
vorherige Anhoerung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Buergerlichen Gesetzbuchs sowie § 140b Abs. 8 gelten entsprechend.

§ 140e
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei
im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden
Partei oeffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art
und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn
von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorlaeufig vollstreckbar.

§ 141
Auf die Verjaehrung der Ansprueche wegen Verletzung des Patentrechts finden die
Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas
erlangt, findet § 852 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 141a
Ansprueche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberuehrt.

§ 142

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne
die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers oder des Inhabers eines ergaenzenden
Schutzzertifikats (§§ 16a, 49a)
1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents oder des ergaenzenden Schutzzertifikats
   ist (§ 9 Satz 2 Nr. 1), herstellt oder anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder
   zu einem der genannten Zwecke entweder einfuehrt oder besitzt oder
2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des entsprechenden Schutzzertifikats
   ist (§ 9 Satz 2 Nr. 2), anwendet oder zur Anwendung im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes anbietet.
Satz 1 Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des ergaenzenden Schutzzertifikats ist,
unmittelbar hergestellt worden ist (§ 9 Satz 2 Nr. 3).

(2) Handelt der Taeter gewerbsmaessig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fuenf
Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Faellen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,
dass die Strafverfolgungsbehoerde wegen des besonderen oeffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fuer geboten haelt.

(5) Gegenstaende, auf die sich die Straftat bezieht, koennen eingezogen werden. § 74a
des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 140a bezeichneten Anspruechen
im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozessordnung ueber die Entschaedigung
des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften ueber die
Einziehung nicht anzuwenden.

(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein
berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen
oeffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

§ 142a
(1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz geschuetztes Patent verletzt, unterliegt
auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr
oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehoerde, soweit die Rechtsverletzung
offensichtlich ist und soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates
vom 22. Juli 2003 ueber das Vorgehen der Zollbehoerden gegen Waren, die im Verdacht
stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Massnahmen gegenueber
Waren, die erkanntermassen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7), in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Dies gilt fuer den Verkehr mit anderen
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die
Zollbehoerden stattfinden.

(2) Ordnet die Zollbehoerde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzueglich den
Verfuegungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge
und Lagerort des Erzeugnisses sowie Name und Anschrift des Verfuegungsberechtigten
mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschraenkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Erzeugnis zu
besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschaefts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen
wird.

(3) Wird der Beschlagnahme nicht spaetestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung
der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehoerde die
Einziehung des beschlagnahmten Erzeugnisses an.

(4) Widerspricht der Verfuegungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet
die Zollbehoerde hiervon unverzueglich den Antragsteller. Dieser hat gegenueber der
Zollbehoerde unverzueglich zu erklaeren, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das
beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhaelt.


                                            - 46 -
      
                                                                              

1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurueck, hebt die Zollbehoerde die Beschlagnahme
   unverzueglich auf.
2. Haelt der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare
   gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung des beschlagnahmten
   Erzeugnisses oder eine Verfuegungsbeschraenkung anordnet, trifft die Zollbehoerde die
   erforderlichen Massnahmen.
Liegen die Faelle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehoerde die Beschlagnahme
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach
Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, dass die gerichtliche Entscheidung nach Nummer
2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme fuer laengstens
zwei weitere Wochen aufrechterhalten.

(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der
Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Erzeugnis
aufrechterhalten oder sich nicht unverzueglich erklaert (Absatz 4 Satz 2), so ist er
verpflichtet, den dem Verfuegungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen
Schaden zu ersetzen.

(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat
Wirkung fuer ein Jahr, sofern keine kuerzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann
wiederholt werden. Fuer die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom
Antragsteller Kosten nach Massgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.

(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung koennen mit den Rechtsmitteln angefochten
werden, die im Bussgeldverfahren nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten gegen
die Beschlagnahme und Einziehung zulaessig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der
Antragsteller zu hoeren. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige
Beschwerde zulaessig; ueber sie entscheidet das Oberlandesgericht.

§ 142b
(1) Setzt die zustaendige Zollbehoerde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
die Ueberlassung der Waren aus oder haelt diese zurueck, unterrichtet sie davon
unverzueglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentuemer
der Waren.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem
nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.

(3) Der Antrag muss bei der Zollbehoerde innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im
Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der
Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung
enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz
geschuetztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers
oder des Eigentuemers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufuegen. Abweichend von Satz
3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentuemer die schriftliche Erklaerung, ob er
einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenueber der Zollbehoerde abgeben.
Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn
Arbeitstage verlaengert werden.

(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer
oder der Eigentuemer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen
oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der
Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Umstand ist in der Unterrichtung
nach Absatz 1 hinzuweisen.

(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers.

(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung uebernehmen.
Absatz 5 bleibt unberuehrt.

(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung
(EG) Nr. 1383/2003 betraegt ein Jahr.
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(8) Im Uebrigen gilt § 142a entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
Bestimmungen enthaelt, die dem entgegenstehen.

Zehnter Abschnitt
Verfahren in Patentstreitsachen

§ 143
(1) Fuer alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten
Rechtsverhaeltnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der
Landgerichte ohne Ruecksicht auf den Streitwert ausschliesslich zustaendig.

(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die
Patentstreitsachen fuer die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen.
Die Landesregierungen koennen diese Ermaechtigungen auf die Landesjustizverwaltungen
uebertragen. Die Laender koennen ausserdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes
obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zustaendigen Gericht eines anderen
Landes uebertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit
entstehen, sind die Gebuehren nach § 13 des Rechtsanwaltsverguetungsgesetzes und ausserdem
die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

§ 144
(1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den
Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefaehrden
wuerde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser
Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten
Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass die beguenstigte Partei
die Gebuehren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu
entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie
diese uebernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebuehren und die
Gebuehren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit
die aussergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm uebernommen werden, kann
der Rechtsanwalt der beguenstigten Partei seine Gebuehren von dem Gegner nach dem fuer
diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschaeftsstelle des Gerichts zur
Niederschrift erklaert werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen.
Danach ist er nur zulaessig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert spaeter
durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung ueber den Antrag ist der
Gegner zu hoeren.

§ 145
Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder
einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere
Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent
in dem frueheren Rechtsstreit geltend zu machen.

Elfter Abschnitt
Patentberuehmung

§ 146
Wer Gegenstaende oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet
ist, den Eindruck zu erwecken, dass die Gegenstaende durch ein Patent oder eine
Patentanmeldung nach diesem Gesetz geschuetzt seien, oder wer in oeffentlichen Anzeigen,
auf Aushaengeschildern, auf Empfehlungskarten oder in aehnlichen Kundgebungen eine
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Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes
Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darueber zu geben,
auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung
stuetzt.

Zwoelfter Abschnitt
Uebergangsvorschriften

§ 147
(1) Artikel 229 § 6 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche findet mit
der Massgabe entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und § 141 in der bis zum 1.
Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die
Verjaehrung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)




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