Patentanwaltsordnung
PatAnwO

vom  07.09.1966



"Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 12.6.2008 I 1000

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 15.9.1975       Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. PatAnwO Anhang EV,
     nicht mehr anzuwenden

Erster Teil
Der Patentanwalt

§ 1 Stellung des Patentanwalts in der Rechtspflege
Der Patentanwalt ist in dem ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich ein
unabhaengiges Organ der Rechtspflege.

§ 2 Beruf des Patentanwalts
(1) Der Patentanwalt uebt einen freien Beruf aus.

(2) Seine Taetigkeit ist kein Gewerbe.

§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung
(1) Der Patentanwalt ist nach Massgabe dieses Gesetzes unabhaengiger Berater und
Vertreter.

(2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe,
1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung
   eines Patents, eines ergaenzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines
   Geschmacksmusters, des Schutzes einer Topographie, einer Marke oder eines anderen
   nach dem Markengesetz geschuetzten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder
   eines Sortenschutzrechts andere zu beraten und Dritten gegenueber zu vertreten;
2. in Angelegenheiten, die zum Geschaeftskreis des Patentamts und des Patentgerichts
   gehoeren, andere vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu vertreten;
3. in Verfahren wegen Erklaerung der Nichtigkeit oder Zuruecknahme des Patents oder
   ergaenzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz andere vor
   dem Bundesgerichtshof zu vertreten;
4. in Angelegenheiten des Sortenschutzes andere vor dem Bundessortenamt zu vertreten.

(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt,
1. in Angelegenheiten, fuer die eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches
   Schutzrecht, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschuetzte Erfindung
   oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder
   eine nicht geschuetzte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der
   Pflanzenzuechtung betrifft oder fuer die eine mit einer solchen Frage unmittelbar
   zusammenhaengende Rechtsfrage von Bedeutung ist, andere zu beraten und Dritten


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   gegenueber zu vertreten, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 nicht
   vorliegen;
2. bei der Verlaengerung der Schutzfrist eines Geschmacksmusters andere vor den
   Amtsgerichten zu vertreten;
3. in den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten andere vor Schiedsgerichten und vor
   anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsbehoerden zu vertreten.

(4) Jedermann hat das Recht, sich von einem Patentanwalt seiner Wahl nach Massgabe der
gesetzlichen Vorschriften beraten und vertreten zu lassen.

(5) Das Recht der Rechtsanwaelte zur Beratung und Vertretung in allen
Rechtsangelegenheiten (§ 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung) bleibt unberuehrt.

§ 4 Auftreten vor den Gerichten
(1) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz,
im Gebrauchsmustergesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Gesetz
ueber Arbeitnehmererfindungen, im Geschmacksmustergesetz oder im Sortenschutzgesetz
geregelten Rechtsverhaeltnisse geltend gemacht wird, sowie in Rechtsbeschwerdeverfahren
gegen Beschluesse der Beschwerdesenate des Patentgerichts ist auf Antrag einer Partei
ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.

(2) Das gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, soweit fuer die Entscheidung
eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Geschmacksmuster,
ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschuetzte Erfindung oder eine sonstige die
Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht geschuetzte, den
Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzuechtung betrifft, oder
soweit fuer die Entscheidung eine mit einer solchen Frage unmittelbar zusammenhaengende
Rechtsfrage von Bedeutung ist.

(3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwaelte nicht geboten ist, ist der Patentanwalt
in den Faellen der Absaetze 1 und 2 als Bevollmaechtigter vertretungsbefugt.

Zweiter Teil
Die Zulassung des Patentanwalts

Erster Abschnitt
Zulassung zur Patentanwaltschaft

1.
Allgemeine Voraussetzungen

§ 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts
(1) Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 die Befaehigung
fuer den Beruf des Patentanwalts erlangt oder die Eignungspruefung nach dem Gesetz ueber
die Eignungspruefung fuer die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1349) bestanden hat.

(2) Die Befaehigung fuer den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer die technische
Befaehigung (§ 6) erworben und danach die Pruefung ueber die erforderlichen
Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und mindestens ein halbes Jahr bei einem
Patentanwalt taetig gewesen ist. Die Ausbildung bei einem Patentanwalt (§ 7 Abs. 1) ist
auf die Taetigkeit nach Satz 1 anzurechnen.

(3) Der Pruefung ueber die erforderlichen Rechtskenntnisse muss die Ausbildung auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) vorausgehen.

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§ 6 Technische Befaehigung
(1) Die technische Befaehigung hat erworben, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
sich als ordentlicher Studierender einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium
naturwissenschaftlicher oder technischer Faecher gewidmet und dieses Studium durch eine
staatliche oder akademische Pruefung mit Erfolg abgeschlossen hat. Ausserdem muss ein Jahr
praktischer technischer Taetigkeit abgeleistet sein; der Praesident des Patentamts kann
hiervon auf Antrag insoweit Befreiung erteilen, als der Bewerber nachweist, dass er
die fuer den Beruf des Patentanwalts erforderliche praktische technische Erfahrung auf
andere Weise erworben hat.

(2) Die Voraussetzungen fuer den Erwerb der technischen Befaehigung werden durch ein
Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule ausserhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes sowie durch eine dort abgelegte staatliche oder akademische Abschlusspruefung
erfuellt, soweit diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt oder dem
Studium und der Abschlusspruefung im Sinne des Absatzes 1 gleichwertig sind. Ueber
die Gleichwertigkeit entscheidet der Praesident des Patentamts im Benehmen mit der
zustaendigen obersten Landesbehoerde des Landes, in dem das Patentamt seinen Sitz hat.

§ 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
(1) Der Bewerber muss nach dem Erwerb der technischen Befaehigung mindestens 34 Monate
lang im Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildet worden sein,
und zwar wenigstens 26 Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor (§
11) in der Patentabteilung eines Unternehmens, zwei Monate beim Patentamt und sechs
Monate beim Patentgericht. Eine Ausbildung bei einem Gericht fuer Patentstreitsachen
ist bis zu zwei Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor
anzurechnen.

(2) Der Praesident des Patentamts kann auf Antrag eine praktische Ausbildung auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die im Ausland durchgefuehrt wird, bis zu sechs
Monaten auf die nach Absatz 1 vorgeschriebene Ausbildung bei einem Patentanwalt oder
einem Patentassessor anrechnen. Der Antrag ist vor Beginn der Ausbildung im Ausland zu
stellen.

(3) Der Bewerber muss die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durch
ein Studium im allgemeinen Recht an einer Universitaet ergaenzen. Das Studium soll sich
auf diejenigen Rechtsgebiete erstrecken, die ein Patentanwalt oder Patentassessor
neben dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kennen muss; es muss Kenntnisse der
Grundzuege auf den Gebieten Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht, Wirtschaftsrecht,
gerichtliches Verfahrensrecht, Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und
Europarecht vermitteln. Das Studium ist mit einer Pruefung abzuschliessen.

(4) Der Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften oder eines besonderen Studiums
im allgemeinen Recht (Absatz 3) wird mit vier Monaten auf die Ausbildung bei einem
Patentanwalt oder Patentassessor angerechnet. Dies gilt nicht fuer ein Studium, das
neben der Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durchgefuehrt werden
kann.

(5) Ein besonderer Studiengang im allgemeinen Recht, der fuer die Ausbildung von
Bewerbern fuer den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors eingerichtet ist,
erfuellt die Voraussetzungen des Absatzes 3 nur, wenn der Praesident des Patentamts dies
festgestellt hat. Er holt vor seiner Entscheidung die Stellungnahme des Vorstandes
der Patentanwaltskammer ein. Die Entscheidung ist im "Blatt fuer Patent-, Muster- und
Zeichenwesen" bekanntzugeben.

§ 8 Pruefung
Die erforderlichen Rechtskenntnisse sind durch eine schriftliche und muendliche
Pruefung vor der Pruefungskommission (§ 9) nachzuweisen. Die Pruefung ist besonders
auch darauf zu richten, ob der Bewerber die Faehigkeit zur praktischen Anwendung der
Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes einschliesslich der zu ihrer Anwendung
erforderlichen Kenntnisse des allgemeinen Rechts besitzt; sie soll sich auf alle

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Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes erstrecken, auf denen der Patentanwalt beraten
und vertreten darf.

§ 9 Pruefungskommission
Die Pruefungskommission wird bei dem Patentamt gebildet. Das Bundesamt fuer Justiz
beruft in diese Kommission Mitglieder des Patentgerichts und des Patentamts sowie
Patentanwaelte und Patentassessoren. Vor der Berufung der Patentanwaelte ist der Vorstand
der Patentanwaltskammer zu hoeren.

§ 10 Zulassung zur Pruefung
(1) Ueber den Antrag auf Zulassung zur Pruefung entscheidet der Praesident des Patentamts.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Bewerber den Erwerb der technischen
Befaehigung (§ 6) oder die vorgeschriebene Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes (§ 7) nicht nachgewiesen hat.

(3) Der ablehnende Bescheid ist mit Gruenden zu versehen. Er ist dem Bewerber
zuzustellen.

(4) Gegen den ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach
Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(5) Hat der Praesident des Patentamts einen Antrag auf Zulassung zur Pruefung ohne
zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann der Bewerber
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

§ 11 Patentassessor
(1) Wer die Pruefung nach § 8 oder die Eignungspruefung nach dem Gesetz ueber die
Eignungspruefung fuer die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestanden hat, ist berechtigt,
die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu fuehren.

(2) Ueber das Ergebnis der Pruefung erhaelt der Patentassessor eine Urkunde.

§ 12 Ausbildungs- und Pruefungsordnung
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften ueber die Einzelheiten der Ausbildung und
Pruefungen (§§ 6 bis 11) zu erlassen, insbesondere ueber den Beginn und Gang der
Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die Festlegung des
fachlichen Inhalts des ergaenzenden Studiums (§ 7 Abs. 3), die Rechte und Pflichten
des Patentanwalts und des Patentassessors als Ausbilder, die Rechte und Pflichten
des Bewerbers waehrend der Ausbildung, die Zusammensetzung und den Geschaeftsgang
der Pruefungskommission, die Amtszeit der Mitglieder der Pruefungskommission, die dem
Antrag auf Zulassung zur Pruefung beizufuegenden Unterlagen, das Pruefungsverfahren, die
Pruefungsgebiete, den Ruecktritt und den Ausschluss von der Pruefung, das Pruefungsergebnis
und die Wiederholung der Pruefung.

(2) Soweit die Rechtsverordnung Massnahmen zur Sicherung des Unterhalts der Bewerber
vorsieht, ist fuer ihren Erlass das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
erforderlich.

(3) Jeder Bewerber, der zur Pruefung zugelassen wird, hat an den Praesidenten des
Patentamts eine Pruefungsgebuehr von 260 Euro zu entrichten. Das Bundesministerium der
Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften ueber die Erhebung der
Pruefungsgebuehr und deren Stundung oder Erlass zu erlassen.

2.
Erteilung, Erloeschen, Ruecknahme und Widerruf der Zulassung
zur Patentanwaltschaft

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§ 13 Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft
(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gruenden abgelehnt werden.

(3)

(4)

§ 14 Versagung der Zulassung zur Patentanwaltschaft
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu versagen,
1.    wenn der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein
      Grundrecht verwirkt hat;
2.    wenn der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Faehigkeit zur
      Bekleidung oeffentlicher Aemter nicht besitzt;
3.    wenn der Bewerber durch rechtskraeftiges Urteil aus der Patentanwaltschaft oder aus
      der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils noch
      nicht acht Jahre verstrichen sind;
4.    wenn gegen den Bewerber im Verfahren ueber die Richteranklage auf Entlassung oder
      im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege oder aus
      dem Dienst als Angehoeriger des Patentamts rechtskraeftig erkannt worden ist;
5.    wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwuerdig
      erscheinen laesst, den Beruf eines Patentanwalts auszuueben;
6.    wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise
      bekaempft;
7.    wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gruenden nicht nur voruebergehend unfaehig
      ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemaess auszuueben;
8.    wenn der Bewerber eine Taetigkeit ausuebt, die mit dem Beruf des Patentanwalts,
      insbesondere seine Stellung als unabhaengiges Organ der Rechtspflege nicht
      vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhaengigkeit gefaehrden kann;
9.    wenn der Bewerber sich im Vermoegensverfall befindet; ein Vermoegensverfall wird
      vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen des Bewerbers eroeffnet
      oder der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht
      zu fuehrende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der
      Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.   wenn der Bewerber Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei
      denn, dass er die ihm uebertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass seine
      Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder
      entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.

§ 15 Entscheidung ueber den Antrag
(1) Ueber den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft entscheidet der Praesident des
Patentamts.

(2) Vor der Entscheidung holt der Praesident des Patentamts von dem Vorstand
der Patentanwaltskammer ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll zu allen
Versagungsgruenden, die in der Person des Bewerbers vorliegen koennen, gleichzeitig
Stellung genommen werden.

(3) Der Vorstand der Patentanwaltskammer soll das Gutachten unverzueglich erstatten.
Kann er das Gutachten nicht innerhalb von zwei Monaten vorlegen, so hat er dem
Praesidenten des Patentamts die Hinderungsgruende rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Der Praesident des Patentamts kann annehmen, dass der Vorstand der
Patentanwaltskammer Versagungsgruende nicht vorzubringen habe, wenn dieser innerhalb von
zwei Monaten weder das Gutachten erstattet noch Hinderungsgruende mitgeteilt hat.

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§ 15a Aerztliches Gutachten im Zulassungsverfahren
(1) Wenn es zur Entscheidung ueber den Versagungsgrund des § 14 Nr. 7 erforderlich
ist, gibt der Praesident des Patentamts dem Bewerber auf, innerhalb einer von ihm zu
bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von dem Praesidenten des Patentamts
bestimmten Arztes ueber seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muss auf
einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt fuer notwendig haelt, auch auf einer
klinischen Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der
Bewerber zu tragen.

(2) Verfuegungen nach Absatz 1 sind mit Gruenden zu versehen und dem Bewerber
zuzustellen. Gegen sie kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei
dem Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung des Praesidenten des
Patentamts nicht nach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft als
zurueckgenommen.

§ 16 Ablehnendes Gutachten der Patentanwaltskammer in bestimmten Faellen
(1) Erstattet der Vorstand der Patentanwaltskammer das Gutachten dahin, dass bei dem
Bewerber ein Grund vorliege, aus dem die Zulassung zur Patentanwaltschaft nach den
Nummern 5 bis 9 des § 14 zu versagen sei, so setzt der Praesident des Patentamts die
Entscheidung ueber den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft aus und stellt dem
Bewerber eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu. Der Praesident des Patentamts
kann jedoch ueber den Antrag entscheiden, wenn er bereits aus einem der in Satz 1 nicht
angefuehrten Versagungsgruende abzulehnen ist.

(2) Der Bewerber kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Gutachtens bei dem
Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(3) Stellt der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht, so gilt sein
Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft als zurueckgenommen.

(4) Stellt das Gericht auf einen Antrag nach Absatz 2 rechtskraeftig fest, dass der von
dem Vorstand der Patentanwaltskammer angefuehrte Versagungsgrund nicht vorliegt, so hat
der Praesident des Patentamts ueber den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Stellt das Gericht fest,
dass der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angefuehrte Versagungsgrund vorliegt,
so gilt der Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft als abgelehnt, sobald die
Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat.

§ 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
(1) Die Entscheidung ueber den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft kann
ausgesetzt werden, wenn gegen den Bewerber wegen des Verdachts einer Straftat ein
Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt.

(2) Die Entscheidung ueber den Antrag ist auszusetzen, wenn gegen den Bewerber
die oeffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfaehigkeit zur Bekleidung
oeffentlicher Aemter zur Folge haben kann, erhoben ist.

(3) Ueber den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft ist jedoch zu entscheiden,
wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens oder des Ausgangs
des strafgerichtlichen Verfahrens abzulehnen ist.

§ 18 Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid des Praesidenten des
Patentamts
(1) Der Bescheid, durch den der Praesident des Patentamts die Zulassung zur
Patentanwaltschaft versagt, ist mit Gruenden zu versehen. Er ist dem Bewerber
zuzustellen.



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(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der
Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(3) Hat der Praesident des Patentamts einen Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft
ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann der
Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

§ 19 Urkunde ueber die Zulassung
(1) Der Bewerber erhaelt ueber die Zulassung zur Patentanwaltschaft eine von dem
Praesidenten des Patentamts ausgefertigte Urkunde.

(2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushaendigung der
Urkunde. Die Aushaendigung der Urkunde darf erst erfolgen, wenn der Abschluss
der Berufshaftpflichtversicherung (§ 45) nachgewiesen ist oder eine vorlaeufige
Deckungszusage vorliegt.

(3) Wer zugelassen ist, fuehrt die Bezeichnung "Patentanwalt" oder "Patentanwaeltin".

§ 20 Erloeschen der Zulassung
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskraeftiges Urteil
auf Ausschliessung aus der Patentanwaltschaft erkannt ist.

§ 21 Ruecknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist mit Wirkung fuer die Zukunft
zurueckzunehmen, wenn Tatsachen nachtraeglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die
Zulassung haette versagt werden muessen.

(2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu widerrufen,
1.   wenn der Patentanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein
     Grundrecht verwirkt hat;
2.   wenn der Patentanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Faehigkeit zur
     Bekleidung oeffentlicher Aemter verloren hat;
3.   wenn der Patentanwalt aus gesundheitlichen Gruenden nicht nur voruebergehend unfaehig
     ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemaess auszuueben, es sei denn, dass sein
     Verbleiben in der Patentanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefaehrdet;
4.   wenn der Patentanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft dem
     Praesidenten des Patentamts gegenueber schriftlich verzichtet hat;
5.   wenn der Patentanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt,
     in das Dienstverhaeltnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des
     Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das
     fruehere Dienstverhaeltnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als
     Berufssoldat zurueckgefuehrt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur
     Patentanwaltschaft verzichtet;
6.   wenn der Patentanwalt nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Zulassung die
     Voraussetzungen fuer seine Eintragung in die Liste der Patentanwaelte erfuellt hat;
     die Frist kann in Haertefaellen verlaengert werden;
7.   wenn der Patentanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 26
     befreit worden ist;
8.   wenn der Patentanwalt in Vermoegensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch
     die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefaehrdet sind; ein Vermoegensverfall wird
     vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen des Patentanwalts eroeffnet
     oder der Patentanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht
     zu fuehrende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der
     Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
9.   wenn der Patentanwalt eine Taetigkeit ausuebt, die mit seinem Beruf, insbesondere
     seiner Stellung als unabhaengiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder


                                            -7-
       
                                                                               

      das Vertrauen in seine Unabhaengigkeit gefaehrden kann; dies gilt nicht, wenn der
      Widerruf fuer ihn eine unzumutbare Haerte bedeuten wuerde;
10.   wenn der Patentanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§
      45) unterhaelt.

(3) Von der Ruecknahme der Zulassung zur Patentanwaltschaft kann nach Anhoerung des
Vorstandes der Patentanwaltskammer abgesehen werden, wenn die Gruende, aus denen die
Zulassung haette versagt werden muessen, nicht mehr bestehen.

§ 22 Widerruf der Zulassung wegen Nichtbestellung eines
Zustellungsbevollmaechtigten
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Patentanwalt,
der von der Befreiung nach § 165 Gebrauch gemacht hat, nicht binnen drei Monaten
nach der Eintragung in die Liste der Patentanwaelte oder dem Wegfall des bisherigen
Zustellungsbevollmaechtigten einen Zustellungsbevollmaechtigten bestellt hat.

§ 22a Aerztliches Gutachten im Widerrufsverfahren
In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 21
Abs. 2 Nr. 3 sind § 15a Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 6 entsprechend anzuwenden. Wird
das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von dem Praesidenten des
Patentamts gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Patentanwalt aus einem
Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklaert werden soll, nicht nur
voruebergehend unfaehig ist, seinen Beruf ordnungsgemaess auszuueben.

§ 23 Verfahren bei Ruecknahme oder Widerruf
(1) Die Ruecknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft wird von dem
Praesidenten des Patentamts verfuegt.

(2) Vor der Ruecknahme oder dem Widerruf sind der Patentanwalt und der Vorstand der
Patentanwaltskammer zu hoeren.

(3) Ist der Patentanwalt aus gesundheitlichen Gruenden zur Wahrnehmung seiner Rechte
nicht in der Lage, bestellt das Amtsgericht auf Antrag des Praesidenten des Patentamts
einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des
Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit fuer das Verfahren
bei Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896 bis 1908i des Buergerlichen Gesetzbuchs
gelten entsprechend. Zum Betreuer soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt
werden.

(4) Die Ruecknahme- oder Widerrufsverfuegung ist mit Gruenden zu versehen. Sie ist dem
Patentanwalt zuzustellen und dem Vorstand der Patentanwaltskammer mitzuteilen.

(5) Gegen die Ruecknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft kann
der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfuegung bei dem
Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aufschiebende Wirkung. Sie entfaellt,
wenn der Praesident des Patentamts im ueberwiegenden oeffentlichen Interesse die sofortige
Vollziehung seiner Verfuegung besonders anordnet. Im Falle des § 21 Abs. 2 Nr. 10
ist die Anordnung in der Regel zu treffen. Das besondere Interesse an der sofortigen
Vollziehung der Verfuegung ist schriftlich zu begruenden. Auf Antrag des Patentanwalts
kann das Oberlandesgericht, in dringenden Faellen ohne muendliche Verhandlung, die
aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie kann
vom Oberlandesgericht jederzeit aufgehoben werden.

(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind § 137 Abs. 2, 4 und 5, § 138 Abs. 2,
§ 142 Abs. 2 und § 143 entsprechend anzuwenden.

§ 24 Erloeschen der Befugnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnung


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(1) Mit dem Erloeschen, der Ruecknahme oder dem Widerruf der Zulassung zur
Patentanwaltschaft erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Patentanwalt"
zu fuehren. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die fruehere
Berechtigung hinweist, gefuehrt werden.

(2) Der Praesident des Patentamts kann einem Patentanwalt, der wegen hohen Alters oder
wegen koerperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft
verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Patentanwalt zu nennen. Er hat
vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hoeren.

(3) Der Praesident des Patentamts kann eine Erlaubnis, die er nach Absatz 2 erteilt
hat, widerrufen, wenn nachtraeglich Umstaende eintreten, die bei einem Patentanwalt das
Erloeschen, die Ruecknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach
sich ziehen wuerden. Vor dem Widerruf der Erlaubnis hat er den frueheren Patentanwalt und
den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hoeren.

3.
Voraussetzungen fuer die Ausuebung der Taetigkeit

§ 25 Vereidigung des Patentanwalts
(1) Alsbald nach der Zulassung hat der Patentanwalt vor dem Praesidenten des Patentamts
folgenden Eid zu leisten:
 "Ich schwoere bei Gott, dem Allmaechtigen und Allwissenden, die verfassungsmaessige
 Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfuellen, so
 wahr mir Gott helfe."
Wird der Eid von einer Patentanwaeltin geleistet, so treten an die Stelle der Woerter
"eines Patentanwalts" die Woerter "einer Patentanwaeltin".

(2) Der Eid kann auch ohne religioese Beteuerung geleistet werden.

(3) Bei der Eidesleistung soll der Schwoerende die rechte Hand erheben.

(4) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle des
Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Patentanwalt, der Mitglied
einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(5) Ueber die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des
Eides zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Patentanwalt und dem Praesidenten des
Patentamts zu unterschreiben. Es ist zu den Personalakten des Patentanwalts zu nehmen.

§ 26 Kanzlei
Der Patentanwalt muss im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten.

§ 27 Kanzleien in anderen Staaten
(1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht entgegen, dass der Patentanwalt auch
in anderen Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhaelt. Der Praesident des Patentamts
befreit einen solchen Patentanwalt von der Pflicht des § 26, wenn er fuer Gerichte und
Parteien ohne Behinderung erreichbar ist.

(2) Der Praesident des Patentamts befreit einen Patentanwalt, der seine Kanzlei
ausschliesslich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 26, sofern
nicht ueberwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Der Vorstand der
Patentanwaltskammer ist vorher zu hoeren.

(3) Der Patentanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei und seines Wohnsitzes in einem
anderen Staat sowie deren Aenderung dem Praesidenten des Deutschen Patentamts und der
Patentanwaltskammer mitzuteilen.



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(4) Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Befreiung abgelehnt, eine Befreiung unter
Auflagen erteilt oder eine Befreiung widerrufen wird, ist mit Gruenden zu versehen. Er
ist dem Patentanwalt zuzustellen. Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt innerhalb
eines Monats nach Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung stellen. § 18 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 28 (weggefallen)
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§ 29 Eintragung in die Liste der Patentanwaelte
(1) Bei dem Patentamt wird eine Liste der Patentanwaelte gefuehrt.

(2) Der Patentanwalt wird in die Liste eingetragen, nachdem er vereidigt ist (§
25), seinen Wohnsitz angezeigt und eine Kanzlei eingerichtet hat (§ 26). Ist der
Patentanwalt von den Pflichten des § 26 befreit (§ 165), so wird er eingetragen, sobald
er vereidigt ist.

(3) In der Liste sind Zeitpunkt der Zulassung und der Vereidigung, der Wohnsitz und
die Kanzlei des Patentanwalts sowie eine Erlaubnis, eine Zweigstelle einzurichten, zu
vermerken. Eine Befreiung von der Kanzleipflicht wird vermerkt.

(4) Der Patentanwalt erhaelt ueber seine Eintragung in die Liste eine Bescheinigung.

(5) Verlegt der Patentanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei, so hat er dies dem
Praesidenten des Patentamts zur Eintragung in die Liste unverzueglich anzuzeigen.

§ 30 Aufnahme der Taetigkeit als Patentanwalt
(1) Mit der Eintragung in die Liste der Patentanwaelte beginnt die Befugnis, die
Taetigkeit des Patentanwalts auszuueben.

(2) Die rechtliche Wirksamkeit von Handlungen, die der Patentanwalt vorher vorgenommen
hat, wird hierdurch nicht beruehrt.

§ 31 Loeschung in der Liste der Patentanwaelte
(1) Der Patentanwalt wird in der Liste der Patentanwaelte, ausser im Falle des Todes,
geloescht,
1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist (§ 20);
2. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft zurueckgenommen oder widerrufen ist (§§ 21
   bis 23).

(2) Rechtshandlungen, die der Patentanwalt vor der Loeschung noch vorgenommen hat, sind
nicht deshalb unwirksam, weil er zur Zeit der Vornahme der Handlung die Taetigkeit als
Patentanwalt nicht mehr ausueben durfte. Das gleiche gilt fuer Rechtshandlungen, die vor
der Loeschung dem Patentanwalt gegenueber noch vorgenommen worden sind.

§ 32 Veroeffentlichung der Eintragungen
Die Eintragungen und die Loeschungen in der Liste der Patentanwaelte werden von
dem Praesidenten des Patentamts im Blatt fuer Patent-, Muster- und Zeichenwesen
bekanntgemacht.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften fuer das Verwaltungsverfahren

§ 32a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Uebermittlung
personenbezogener Informationen


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(1) Der Praesident des Patentamts ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Er bedient
sich der Beweismittel, die er nach pflichtgemaessem Ermessen fuer erforderlich haelt.

(2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder Patentanwalt soll bei der Ermittlung
des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverstaendnis mit der
Verwendung von Beweismitteln erklaeren. Sein Antrag auf Gewaehrung von Rechtsvorteilen
ist zurueckzuweisen, wenn der Praesident des Patentamts infolge seiner Verweigerung
der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klaeren kann. Der Bewerber oder
Patentanwalt ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(3) Gerichte und Behoerden duerfen personenbezogene Informationen, die fuer die Ruecknahme
oder fuer den Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der Zulassung eines Patentanwalts
oder zur Einleitung eines ruege- oder berufsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht
der uebermittelnden Stelle erforderlich sind, der fuer die Entscheidung zustaendigen
Stelle uebermitteln, soweit hierdurch schutzwuerdige Interessen des Betroffenen nicht
beeintraechtigt werden oder das oeffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse
des Betroffenen ueberwiegt. Die Uebermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche
Verwendungsregelungen entgegenstehen. Informationen ueber die Hoehe rueckstaendiger
Steuerschulden koennen entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung
des Widerrufs der Zulassung wegen Vermoegensverfalls uebermittelt werden; der Praesident
des Patentamts darf die Steuerdaten nur fuer den Zweck verwenden, fuer den sie ihm
uebermittelt worden sind.

Dritter Abschnitt
Das Verfahren bei Antraegen auf gerichtliche Entscheidung
in Zulassungssachen

§ 33 Form der Antraege
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Oberlandesgericht schriftlich
einzureichen.

§ 34 Antrag bei einem ablehnenden Gutachten der Patentanwaltskammer
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei einem ablehnenden Gutachten des
Vorstands der Patentanwaltskammer (§ 16) gegen die Patentanwaltskammer zu richten.

(2) Der Antragsteller muss das Gutachten, gegen das er sich wendet, bezeichnen. Der
Antrag geht dahin festzustellen, dass der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer
angefuehrte Versagungsgrund nicht vorliegt. Die zur Begruendung des Antrags dienenden
Tatsachen und die Beweismittel sollen im einzelnen angefuehrt werden.

(3) An dem Verfahren kann sich der Praesident des Patentamts beteiligen.

§ 35 Antrag bei Bescheiden und Verfuegungen des Praesidenten des Patentamts
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid oder eine Verfuegung
des Praesidenten des Patentamts ist gegen den Praesidenten des Patentamts zu richten. Das
gleiche gilt fuer Antraege auf gerichtliche Entscheidung, die darauf gestuetzt werden, dass
der Praesident des Patentamts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten einen
Bescheid nicht erteilt hat.

(2) Der Antragsteller muss den Bescheid oder die Verfuegung, gegen die er sich wendet,
bezeichnen. Er muss ferner angeben, inwieweit der angefochtene Bescheid oder die
angefochtene Verfuegung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung der Praesident des
Patentamts verpflichtet werden soll. Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
darauf gestuetzt, dass der Praesident des Patentamts ohne zureichenden Grund innerhalb
von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte Amtshandlung
zu bezeichnen. Die zur Begruendung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel
sollen im einzelnen angefuehrt werden.


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(3) Soweit der Praesident des Patentamts ermaechtigt ist, nach seinem Ermessen zu
befinden, kann der Antrag nur darauf gestuetzt werden, dass die gesetzlichen Grenzen
des Ermessens ueberschritten seien oder dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermaechtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.

§ 36 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
(1) Das Oberlandesgericht teilt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem
Antragsgegner mit und fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden
bestimmten Frist zu aeussern. Auch wenn die Patentanwaltskammer nicht der Antragsgegner
ist, wird ihr der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mitgeteilt und zugleich
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; der Termin der muendlichen Verhandlung ist ihr
mitzuteilen. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden Gutachten
des Vorstandes der Patentanwaltskammer teilt das Oberlandesgericht auch dem Praesidenten
des Patentamts mit.

(2) Das Oberlandesgericht entscheidet ueber den Antrag auf Grund muendlicher Verhandlung.
Einer solchen bedarf es nicht, wenn die Beteiligten ausdruecklich auf sie verzichten.

(3) Die muendliche Verhandlung ist nicht oeffentlich. Vertretern des Bundesministeriums
der Justiz, Vertretern des Patentamts und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstands der
Patentanwaltskammer ist der Zutritt zu der Verhandlung gestattet. Das Oberlandesgericht
kann nach Anhoerung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhoerer zulassen.
Auf Verlangen des Antragstellers muss, auf Antrag eines anderen Beteiligten kann
die Oeffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes ueber die Oeffentlichkeit anzuwenden.

(4) Auf das Verfahren sind im uebrigen die Vorschriften des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

§ 37 Entscheidung des Oberlandesgerichts
(1) Das Oberlandesgericht entscheidet ueber den Antrag durch Beschluss, der mit Gruenden
zu versehen ist. Zu einer dem Antragsteller nachteiligen Entscheidung ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

(2) Haelt das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem
ablehnenden Gutachten des Vorstands der Patentanwaltskammer (§ 34) fuer begruendet,
so stellt es fest, dass der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angefuehrte
Versagungsgrund nicht vorliegt. Weist es den Antrag als unbegruendet zurueck, so
stellt es zugleich fest, dass der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angefuehrte
Versagungsgrund vorliegt.

(3) Haelt das Oberlandesgericht den Antrag, durch den ein Bescheid oder eine Verfuegung
des Praesidenten des Patentamts angefochten wird (§ 35), fuer begruendet, so hebt es
den Bescheid oder die Verfuegung auf. Richtet sich der Antrag gegen einen ablehnenden
Bescheid und ist die Sache zur Entscheidung reif, so spricht das Oberlandesgericht
zugleich die Verpflichtung des Praesidenten des Patentamts aus, die beantragte
Amtshandlung vorzunehmen; ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif, so spricht es
zugleich die Verpflichtung des Praesidenten des Patentamts aus, den Antragsteller unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Haelt das Oberlandesgericht den Antragsteller dadurch fuer beschwert, dass der
Praesident des Patentamts ihm ohne zureichenden Grund einen Bescheid nicht erteilt hat,
so spricht es die Verpflichtung des Praesidenten des Patentamts aus, ihn zu bescheiden.

(5) Das Oberlandesgericht stellt einen Beschluss, der ueber einen Antrag nach § 34
ergangen ist, dem Praesidenten des Patentamts auch dann zu, wenn er sich an dem
Verfahren nicht beteiligt hat.

§ 38 Sofortige Beschwerde
(1) Dem Antragsteller steht gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die sofortige
Beschwerde zu, wenn das Oberlandesgericht sein Begehren auf

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1. Zulassung zur Pruefung,
2. Feststellung, dass der in dem Gutachten des Vorstands der Patentanwaltskammer
   angefuehrte Versagungsgrund nicht vorliegt,
3. Zulassung zur Patentanwaltschaft oder
4. Aufhebung der Ruecknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft
zurueckgewiesen hat.

(2) Dem Praesidenten des Patentamts steht die sofortige Beschwerde zu, wenn das
Oberlandesgericht in den Faellen des Absatzes 1 einen Bescheid oder eine Verfuegung des
Praesidenten des Patentamts aufgehoben hat. Er kann ferner die sofortige Beschwerde
selbstaendig erheben, wenn das Oberlandesgericht ueber einen Antrag nach § 34 entschieden
hat, auch wenn er sich an dem Verfahren des ersten Rechtszuges nicht beteiligt hat.

(3) Der Patentanwaltskammer steht die sofortige Beschwerde zu, wenn das
Oberlandesgericht auf einen Antrag nach § 34 festgestellt hat, dass der von dem Vorstand
der Patentanwaltskammer angefuehrte Versagungsgrund nicht vorliegt.

(4) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(5) Ueber die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof. Er entscheidet
auch ueber Antraege auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 23 Abs. 6.

(6) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist § 36 Abs. 2 und 3 entsprechend
anzuwenden. Im uebrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Dritter Teil
Die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und die
berufliche Zusammenarbeit der Patentanwaelte

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 39 Allgemeine Berufspflicht
Der Patentanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuueben. Er hat sich innerhalb
und ausserhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des
Patentanwalts erfordert, wuerdig zu erweisen.

§ 39a Grundpflichten des Patentanwalts
(1) Der Patentanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhaengigkeit
gefaehrden.

(2) Der Patentanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich
auf alles, was ihm in Ausuebung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht
fuer Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
beduerfen.

(3) Der Patentanwalt darf sich bei seiner Berufsausuebung nicht unsachlich verhalten.
Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung
von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Aeusserungen handelt, zu denen andere
Beteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben haben.

(4) Der Patentanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.




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(5) Der Patentanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermoegenswerte zu
der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzueglich an den
Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(6) Der Patentanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

§ 39b Werbung
Werbung ist dem Patentanwalt nur erlaubt, soweit sie ueber die berufliche Taetigkeit in
Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im
Einzelfall gerichtet ist.

§ 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
Der Patentanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht
annehmen will, muss die Ablehnung unverzueglich erklaeren. Er hat den Schaden zu ersetzen,
der aus einer schuldhaften Verzoegerung dieser Erklaerung entsteht.

§ 41 Versagung der Berufstaetigkeit
(1) Der Patentanwalt darf nicht taetig werden:
1. wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Schiedsrichter oder als Angehoeriger
   des oeffentlichen Dienstes bereits taetig geworden ist;
2. wenn er ausserhalb seiner Patentanwaltstaetigkeit oder einer sonstigen Taetigkeit
   im Sinne des § 52a Abs. 1 Satz 1 mit derselben Angelegenheit bereits befasst
   gewesen ist oder mit einer solchen, die einen vergleichbaren technischen oder
   naturwissenschaftlichen Gegenstand oder Sachverhalt betrifft, geschaeftlich oder
   beruflich befasst ist; dies gilt nicht, wenn die berufliche Taetigkeit beendet ist.

(2) Dem Patentanwalt ist es untersagt, in derselben Angelegenheit oder in einer
solchen, die einen vergleichbaren technischen oder naturwissenschaftlichen Gegenstand
oder Sachverhalt betrifft, mit der er bereits als Patentanwalt befasst gewesen ist,
ausserhalb seiner Patentanwaltstaetigkeit oder einer sonstigen Taetigkeit im Sinne des §
52a Abs. 1 Satz 1 geschaeftlich oder beruflich taetig zu werden.

(3) Die Verbote der Absaetze 1 und 2 gelten auch fuer die mit dem Patentanwalt in
Sozietaet oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausuebung verbundenen
oder verbunden gewesenen Patentanwaelte und Angehoerigen anderer Berufe und auch insoweit
einer von diesen im Sinne der Absaetze 1 und 2 befasst war.

§ 41a Patentanwaelte in staendigen Dienstverhaeltnissen
(1) Der Patentanwalt darf fuer einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines staendigen
Dienst- oder aehnlichen Beschaeftigungsverhaeltnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur
Verfuegung stellen muss, vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behoerden nicht in seiner
Eigenschaft als Patentanwalt taetig werden.

(2) Der Patentanwalt darf nicht taetig werden:
1. wenn er als sonstiger Berater, der in einem staendigen Dienst- oder aehnlichen
   Beschaeftigungsverhaeltnis eine Taetigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen
   Rechtsschutzes ausuebt, in derselben Angelegenheit bereits taetig geworden ist oder
   in einer solchen, die eine technische oder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit
   fuer das Arbeitsgebiet ergibt, mit dem er als Berater in einem staendigen Dienst-
   oder Beschaeftigungsverhaeltnis befasst ist; es sei denn, es besteht ein gemeinsames
   Interesse oder die berufliche Taetigkeit ist beendet;
2. als sonstiger Berater, der in einem staendigen Dienst- oder aehnlichen
   Beschaeftigungsverhaeltnis eine Taetigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen
   Rechtsschutzes ausuebt, wenn er als Patentanwalt mit derselben Angelegenheit
   bereits befasst gewesen ist oder mit einer solchen, die eine technische oder
   naturwissenschaftliche Verwertbarkeit fuer das Arbeitsgebiet eines Auftraggebers
   ergibt, fuer den er als Patentanwalt taetig ist; es sei denn, es besteht ein
   gemeinsames Interesse.
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(3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch fuer die mit dem Patentanwalt in Sozietaet
oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausuebung verbundenen oder
verbunden gewesenen Patentanwaelte und Angehoerige anderer Berufe und auch insoweit einer
von diesen im Sinne der Absaetze 1 und 2 befasst ist.

§ 42 Patentanwaelte im oeffentlichen Dienst
(1) Patentanwaelte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit
ernannt zu sein, die in das Dienstverhaeltnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden
oder die voruebergehend als Angestellte im oeffentlichen Dienst taetig sind, duerfen ihren
Beruf als Patentanwalt nicht ausueben, es sei denn, dass sie die ihnen uebertragenen
Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Der Praesident des Patentamts kann jedoch dem
Patentanwalt auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen
Beruf selbst auszuueben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefaehrdet
werden.

(2) Bekleidet ein Patentanwalt ein oeffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhaeltnis
berufen zu sein, und darf er nach den fuer das Amt massgebenden Vorschriften den Beruf
als Patentanwalt nicht selbst ausueben, so kann der Praesident des Patentamts ihm auf
seinen Antrag einen Vertreter bestellen.

(3) Vor der Entscheidung ueber Antraege nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist der
Vorstand der Patentanwaltskammer zu hoeren.

§ 43 Pflicht zu Uebernahme der Vertretung
(1) Der Patentanwalt muss
1. im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof die
   Vertretung eines Beteiligten uebernehmen, wenn er ihm auf Grund des § 133 Abs.
   1 des Patentgesetzes, des § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 24 des
   Geschmacksmustergesetzes oder des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes zur
   vorlaeufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet ist;
2. im gerichtlichen Verfahren, die Rechtsstreitigkeiten nach § 4 Abs. 1 und 2 dieses
   Gesetzes zum Gegenstand haben, die Beratung der Partei und die Unterstuetzung ihres
   Rechtsanwalts uebernehmen, wenn er der Partei auf Grund des § 1 des Gesetzes ueber
   die Beiordnung von Patentanwaelten bei Prozesskostenhilfe beigeordnet ist.

(2) Der Patentanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfuer wichtige
Gruende vorliegen.

(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Patentanwaltskammer
fuer die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die
Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

§ 43a Verguetung
(1) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Honorare oder sonstiger Vorteile fuer
die Vermittlung von Auftraegen, gleichviel ob im Verhaeltnis zu einem Patentanwalt oder
Dritten gleich welcher Art, ist unzulaessig. Zulaessig ist es jedoch, die mitwirkende
Taetigkeit eines anderen Patentanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung
der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten
Patentanwaelte und den sonstigen Umstaenden Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer
solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden.
Mehrere Patentanwaelte duerfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Honorare in
einem den Leistungen der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden
angemessenen Verhaeltnis untereinander teilen.

(2) Die Abtretung von Verguetungsforderungen oder die Uebertragung ihrer Einziehung
an Patentanwaelte, Rechtsanwaelte oder anwaltliche Berufsausuebungsgemeinschaften (§
52a, § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung) ist zulaessig. Im Uebrigen sind Abtretung
oder Uebertragung nur zulaessig, wenn eine ausdrueckliche, schriftliche Einwilligung


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des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskraeftig festgestellt ist. Vor der
Einwilligung ist der Mandant ueber die Informationspflicht des Patentanwalts gegenueber
dem neuen Glaeubiger oder Einziehungsermaechtigten aufzuklaeren. Der neue Glaeubiger oder
Einziehungsermaechtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der
beauftragte Patentanwalt.

§ 43b Erfolgshonorar
(1) Vereinbarungen, durch die eine Verguetung oder ihre Hoehe vom Ausgang der Sache
oder vom Erfolg der anwaltlichen Taetigkeit abhaengig gemacht wird oder nach denen der
Patentanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhaelt (Erfolgshonorar),
sind unzulaessig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch
die der Patentanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten
anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulaessig.

(2) Ein Erfolgshonorar darf nur fuer den Einzelfall und nur dann vereinbart werden,
wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhaeltnisse bei verstaendiger
Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung
abgehalten wuerde.

(3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie muss als Verguetungsvereinbarung oder in
vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der
Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten
sein. Die Vereinbarung muss enthalten:
1. die erfolgsunabhaengige Verguetung, zu der der Patentanwalt bereit waere, den Auftrag
   zu uebernehmen, sowie
2. die Angabe, welche Verguetung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.

(4) In der Vereinbarung sind ausserdem die wesentlichen Gruende anzugeben, die fuer die
Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass
die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden
Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer
Beteiligter hat.

(5) Aus einer Verguetungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen der Absaetze 2 und
3 entspricht, erhaelt der Patentanwalt keine hoehere als eine nach den Vorschriften des
buergerlichen Rechts bemessene Verguetung. Die Vorschriften des buergerlichen Rechts ueber
die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberuehrt.

§ 44 Handakten des Patentanwalts
(1) Der Patentanwalt muss durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild ueber die von
ihm entfaltete Taetigkeit geben koennen.

(2) Der Patentanwalt hat die Handakten auf die Dauer von fuenf Jahren nach Beendigung
des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung
dieses Zeitraumes, wenn der Patentanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die
Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs
Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(3) Der Patentanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern,
bis er wegen seiner Honorare und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit
die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstuecke nach den Umstaenden
unangemessen waere.

(3) Handakten im Sinne der Absaetze 2 und 3 dieser Bestimmung sind nur die
Schriftstuecke, die der Patentanwalt aus Anlass seiner beruflichen Taetigkeit von dem
Auftraggeber oder fuer ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem
Patentanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstuecke, die dieser bereits in
Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der Patentanwalt zum Fuehren von Handakten
der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

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§ 45 Berufshaftpflichtversicherung
(1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur
Deckung der sich aus seiner Berufstaetigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren fuer
Vermoegensschaeden abzuschliessen und die Versicherung waehrend der Dauer seiner
Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum
Geschaeftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Massgabe des
Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen
genommen werden und sich auch auf solche Vermoegensschaeden erstrecken, fuer die der
Patentanwalt nach § 278 oder § 831 des Buergerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz fuer jede einzelne
Pflichtverletzung zu gewaehren, die gesetzliche Haftpflichtansprueche privatrechtlichen
Inhalts gegen den Patentanwalt zur Folge haben koennte; dabei kann vereinbart werden,
dass saemtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, moegen
diese auf dem Verhalten des Patentanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson
beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:
1. fuer Ersatzansprueche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2. fuer Ersatzansprueche aus Taetigkeiten ueber in anderen Staaten eingerichtete oder
   unterhaltene Kanzleien oder Bueros,
3. fuer Ersatzansprueche aus Taetigkeiten in Zusammenhang mit der Beratung und
   Beschaeftigung mit aussereuropaeischem Recht,
4. fuer Ersatzansprueche aus Taetigkeiten des Patentanwalts vor aussereuropaeischen
   Gerichten,
5. fuer Ersatzansprueche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehoerige oder Sozien des
   Patentanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme betraegt 250.000 Euro fuer jeden Versicherungsfall. Die
Leistungen des Versicherers fuer alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten
Schaeden koennen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der
Mindestversicherungssumme ist zulaessig.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, dem Praesidenten des
Deutschen Patentamts und der Patentanwaltskammer den Beginn und die Beendigung oder
Kuendigung des Versicherungsvertrages sowie jede Aenderung des Versicherungsvertrages,
die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeintraechtigt, unverzueglich mitzuteilen.
Die Patentanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzanspruechen
auf Antrag Auskunft ueber den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung
des Patentanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Patentanwalt kein
ueberwiegendes schutzwuerdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.

(7) Zustaendige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist
der Praesident des Deutschen Patentamts.

(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhoerung der Patentanwaltskammer die
Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer
Aenderung der wirtschaftlichen Verhaeltnisse einen hinreichenden Schutz der Geschaedigten
sicherzustellen.

(9) Erfolgt die Zulassung zur Patentanwaltschaft auf Grund bestandener Eignungspruefung
nach dem Gesetz ueber die Eignungspruefung fuer die Zulassung zur Patentanwaltschaft,
gilt § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ueber die Taetigkeit europaeischer Rechtsanwaelte in
Deutschland entsprechend. Zustaendige Stelle ist der Praesident des Deutschen Patent- und
Markenamts. § 21 Abs. 2 Nr. 10 bleibt unberuehrt.

§ 45a Vertragliche Begrenzung von Ersatzanspruechen

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(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Patentanwalt
bestehenden Vertragsverhaeltnis auf Ersatz eines fahrlaessig verursachten Schadens kann
beschraenkt werden:
1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Hoehe der
   Mindestversicherungssumme;
2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen fuer Faelle einfacher Fahrlaessigkeit auf den
   vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz
   besteht.

(2) Die Mitglieder einer Sozietaet haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber
bestehenden Vertragsverhaeltnis als Gesamtschuldner. Die persoenliche Haftung auf
Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschraenkt werden auf
einzelne Mitglieder einer Sozietaet, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen
Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklaerung zu einer
solchen Beschraenkung darf keine anderen Erklaerungen enthalten und muss vom Auftraggeber
unterschrieben sein.

§ 45b
(weggefallen)

§ 46 Bestellung eines allgemeinen Vertreters
(1) Der Patentanwalt muss fuer seine Vertretung sorgen,
1. wenn er laenger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuueben;
2. wenn er sich laenger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Der Patentanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung die Dauer
eines Monats nicht ueberschreitet und wenn sie von einem Patentanwalt oder Rechtsanwalt
uebernommen wird. In anderen Faellen wird der Vertreter auf Antrag des Patentanwalts von
dem Praesidenten des Patentamts bestellt.

(3) Der Praesident des Patentamts kann dem Patentanwalt auf seinen Antrag von vornherein
fuer alle Behinderungsfaelle einen Vertreter bestellen. Die Bestellung kann fuer einen
Zeitraum von hoechstens drei Jahren erfolgen. Vor der Bestellung ist der Vorstand der
Patentanwaltskammer zu hoeren.

(4) Der Praesident des Patentamts soll die Vertretung einem Patentanwalt oder
Rechtsanwalt uebertragen. Er kann auch einen Patentassessor oder einen Bewerber, der
seit mindestens achtzehn Monaten in der Ausbildung taetig ist, zum Vertreter bestellen.
§ 14 gilt entsprechend.

(5) In den Faellen des Absatzes 1 kann der Praesident des Patentamts den Vertreter von
Amts wegen bestellen, wenn der Patentanwalt es unterlassen hat, eine Massnahme nach
Absatz 2 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 Satz 2
zu beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der Patentanwalt
vorher aufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag
nach Absatz 2 Satz 2 einzureichen, und die ihm hierfuer gesetzte Frist fruchtlos
verstrichen ist. Der Patentanwalt, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird,
kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Ueber die Zulaessigkeit der
Ablehnung entscheidet der Praesident des Patentamts nach Anhoerung des Vorstandes der
Patentanwaltskammer.

(6) Der Patentanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Faellen des Absatzes 2
Satz 1 dem Praesidenten des Patentamts anzuzeigen.

(7) Dem Vertreter stehen die patentanwaltlichen Befugnisse des Patentanwalts zu, den er
vertritt.

(8) Die Bestellung kann widerrufen werden.



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(9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, fuer Rechnung und
auf Kosten des Vertretenen taetig. Die §§ 666, 667 und 670 des Buergerlichen Gesetzbuchs
gelten entsprechend.

(10) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Kanzleiraeume
zu betreten und die zur Kanzlei gehoerenden Gegenstaende einschliesslich des der
patentanwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen,
herauszuverlangen und hierueber zu verfuegen. An Weisungen des Vertretenen ist er nicht
gebunden. Der Vertretene darf die Taetigkeit des Vertreters nicht beeintraechtigen.
Er hat dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Verguetung zu
zahlen, fuer die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstaende es erfordern. Koennen
sich die Beteiligten ueber die Hoehe der Verguetung oder ueber die Sicherheit nicht
einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der
Patentanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Verguetung fest.
Der Vertreter ist befugt, Vorschuesse auf die vereinbarte oder festgesetzte Verguetung zu
entnehmen. Fuer die festgesetzte Verguetung haftet die Patentanwaltskammer wie ein Buerge.

§ 47 Rechtshandlungen des Vertreters nach dem Tod des Patentanwalts
Ist ein Patentanwalt, fuer den ein Vertreter bestellt ist, gestorben, so sind
Rechtshandlungen, die der Vertreter vor der Loeschung des Patentanwalts in der Liste
der Patentanwaelte (§ 31) noch vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam, weil der
Patentanwalt zur Zeit der Bestellung des Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der
Handlung nicht mehr gelebt hat. Das gleiche gilt fuer Rechtshandlungen, die vor der
Loeschung dem Vertreter gegenueber vorgenommen worden sind.

§ 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
(1) Ist ein Patentanwalt gestorben, so kann der Praesident des Patentamts einen
Patentanwalt oder einen Patentassessor zum Abwickler der Kanzlei bestellen. § 14
gilt entsprechend. Vor der Bestellung ist der Vorstand der Patentanwaltskammer zu
hoeren. Der Abwickler ist in der Regel nicht laenger als fuer die Dauer eines Jahres zu
bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, hoechstens jeweils um ein Jahr,
zu verlaengern, wenn er glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu
Ende gefuehrt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er fuehrt
die laufenden Auftraege fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt,
neue Auftraege anzunehmen. Ihm stehen die patentanwaltlichen Befugnisse zu, die der
verstorbene Patentanwalt hatte. Der Abwickler gilt fuer die schwebenden Angelegenheiten
als von der Partei bevollmaechtigt, sofern diese nicht fuer die Wahrnehmung ihrer Rechte
in anderer Weise gesorgt hat.

(3) § 46 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Der Abwickler
ist berechtigt, jedoch ausser im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht
verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Patentanwalts im eigenen Namen fuer
Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Ein Abwickler kann auch fuer die Kanzlei eines frueheren Patentanwalts bestellt
werden, dessen Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen, zurueckgenommen oder
widerrufen ist.

§ 49 Besondere Pflichten gegenueber dem Vorstand der Patentanwaltskammer
(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Patentanwalt dem Vorstand der
Patentanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu
geben, sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder bei dem Vorstand oder
dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der
Patentanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch
wahrheitsgemaesse Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen wuerde,
wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung


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verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Patentanwalt ist auf das Recht zur
Auskunftsverweigerung hinzuweisen.

(2) Der Patentanwalt hat dem Vorstand der Patentanwaltskammer unverzueglich anzuzeigen,
1. dass er ein Beschaeftigungsverhaeltnis eingeht oder dass eine wesentliche Aenderung
   eines bestehenden Beschaeftigungsverhaeltnisses eintritt,
2. dass er dauernd oder zeitweilig als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf
   Zeit verwendet wird,
3. dass er ein oeffentliches Amt im Sinne des § 42 Abs. 2 bekleidet.
Dem Vorstand der Patentanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen ueber ein
Beschaeftigungsverhaeltnis vorzulegen.

§ 50 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
(1) Um einen Patentanwalt zur Erfuellung seiner Pflichten nach § 49 anzuhalten, kann
der Vorstand der Patentanwaltskammer gegen ihn, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld
festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht uebersteigen.

(2) Das Zwangsgeld muss vorher durch den Vorstand oder den Praesidenten schriftlich
angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind dem
Patentanwalt zuzustellen.

(3) Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann der
Patentanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des
Landgerichts (§ 85) beantragen. Der Antrag ist bei dem Vorstand der Patentanwaltskammer
schriftlich einzureichen. Erachtet der Vorstand den Antrag fuer begruendet, so hat er
ihm abzuhelfen; anderenfalls ist der Antrag unverzueglich dem Landgericht vorzulegen.
Im uebrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung ueber die Beschwerde sinngemaess
anzuwenden. Die Gegenerklaerung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) wird vom Vorstand
der Patentanwaltskammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht
beteiligt. Der Beschluss des Landgerichts kann nicht angefochten werden.

(4) Das Zwangsgeld fliesst der Patentanwaltskammer zu. Es wird auf Grund einer von
dem Schatzmeister erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen,
beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheids nach den Vorschriften beigetrieben,
die fuer die Vollstreckung von Urteilen in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.

§ 51 Einsicht in die Personalakten
(1) Der Patentanwalt hat das Recht, die ueber ihn gefuehrten Personalakten einzusehen.

(2) Der Patentanwalt kann das Recht auf Einsicht in seine Personalakten nur persoenlich
oder durch einen bevollmaechtigten Patentanwalt oder Rechtsanwalt ausueben.

(3) Bei der Einsichtnahme darf der Patentanwalt oder der von ihm bevollmaechtigte
Vertreter sich eine Aufzeichnung ueber den Inhalt der Akten oder Abschriften einzelner
Schriftstuecke fertigen.

§ 52 Ausbildung von Bewerbern fuer die Patentanwaltschaft
Der Patentanwalt hat den Bewerber, der zur Ausbildung bei ihm beschaeftigt ist, in
den Aufgaben des Patentanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten, ihm Gelegenheit zu
praktischen Arbeiten zu geben und ihm die fuer die Durchfuehrung eines Studiums (§ 7 Abs.
4 Satz 2) erforderliche Zeit zu gewaehren. Er soll den Bewerber dabei unterstuetzen, eine
Ausbildung bei einem Gericht fuer Patentstreitsachen durchzufuehren.

§ 52a Berufliche Zusammenarbeit
(1) Patentanwaelte duerfen sich mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer und einer
Rechtsanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmaechtigten, Wirtschaftspruefern
und vereidigten Buchpruefern zur gemeinschaftlichen Berufsausuebung im Rahmen der eigenen
beruflichen Befugnisse verbinden. Die Verbindung mit Rechtsanwaelten, die zugleich

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Notar sind, richtet sich nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen
Berufsrechts.

(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausuebung ist Patentanwaelten auch gestattet:
1. mit Angehoerigen von Patentanwaltsberufen aus Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
   oder anderen Staaten, die nach § 154a berechtigt sind, sich im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten,
2. mit Rechtsanwaelten, Steuerberatern, Steuerbevollmaechtigten, Wirtschaftspruefern
   oder vereidigten Buchpruefern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung
   und den Befugnissen den Berufen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem
   Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprueferordnung entsprechenden Beruf
   ausueben und mit Rechtsanwaelten, Steuerberatern, Steuerbevollmaechtigten,
   Wirtschaftspruefern oder vereidigten Buchpruefern im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   ihren Beruf gemeinschaftlich ausueben duerfen.

(3) Fuer Buerogemeinschaften gelten die Absaetze 1 und 2 entsprechend.

§ 52b Satzungskompetenz
(1) Das Naehere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird von der Versammlung der
Kammer durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.

(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes naeher regeln:
1. die allgemeinen Berufspflichten und die Grundpflichten,
   a) Gewissenhaftigkeit,
   b) Wahrung der Unabhaengigkeit,
   c) Verschwiegenheit,
   d) Sachlichkeit,
   e) Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen,
   f) Umgang mit fremden Vermoegenswerten,
   g) Kanzleipflicht;

2. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung;
3. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der
   Berufstaetigkeit;
4. die besonderen Berufspflichten
   a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags,
   b) gegenueber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs- und Prozesskostenhilfe,
   c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen,
   d) bei der Fuehrung der Handakten;

5. die besonderen Berufspflichten gegenueber Gerichten und Behoerden,
   a) Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht ueberlassenen Akten sowie der
      hieraus erlangten Kenntnisse,
   b) Pflichten bei Zustellungen,
   c) Tragen der Berufstracht;

6. die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der Verguetung
   und bei deren Beitreibung;
7. die besonderen Berufspflichten gegenueber der Patentanwaltskammer in Fragen
   der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenueber anderen Mitgliedern der
   Patentanwaltskammer, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit sowie die
   Pflichten im Zusammenhang mit Ausbildung und Beschaeftigung anderer Mitarbeiter;
8. die besonderen Berufspflichten im grenzueberschreitenden Rechtsverkehr.

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Zweiter Abschnitt
Patentanwaltsgesellschaften

§ 52c Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen
Zusammenschluessen
(1) Gesellschaften mit beschraenkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung
und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist, koennen als
Patentanwaltsgesellschaften zugelassen werden.

(2) Die Beteiligung von Patentanwaltsgesellschaften an Zusammenschluessen zur
gemeinschaftlichen Berufsausuebung ist unzulaessig.

§ 52d Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
1. die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 52c, 52e und 52f entspricht;
2. die Gesellschaft sich nicht in Vermoegensverfall befindet;
3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 52j) nachgewiesen ist oder eine
   vorlaeufige Deckungszusage vorliegt.

§ 52e Gesellschafter
(1) Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft koennen nur Mitglieder      der
Patentanwaltskammer, Rechtsanwaelte, Angehoerige der in § 52a Abs. 2 Nr. 1      genannten
Berufe und Rechtsanwaelte anderer Staaten im Sinne des § 52a Abs. 2 Nr. 2      sein. Sie
muessen in der Patentanwaltsgesellschaft beruflich taetig sein. § 52a Abs.      1 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden.

(2) Die Mehrheit der Geschaeftsanteile und der Stimmrechte muss Patentanwaelten zustehen.
Sofern Gesellschafter zur Ausuebung eines in Absatz 1 genannten Berufs nicht berechtigt
sind, haben sie kein Stimmrecht.

(3) Anteile an der Patentanwaltsgesellschaft duerfen nicht fuer Rechnung Dritter gehalten
und Dritte nicht am Gewinn der Patentanwaltsgesellschaft beteiligt werden.

(4) Gesellschafter koennen zur Ausuebung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte
Gesellschafter bevollmaechtigen, die Angehoerige desselben Berufs oder Patentanwaelte
sind.

§ 52f Geschaeftsfuehrung
(1) Die Patentanwaltsgesellschaft muss von Patentanwaelten verantwortlich gefuehrt werden.
Die Geschaeftsfuehrer muessen mehrheitlich Patentanwaelte sein.

(2) Geschaeftsfuehrer kann nur sein, wer zur Ausuebung eines in § 52e Abs. 1 Satz 1
genannten Berufs berechtigt ist.

(3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmaechtigte zum gesamten Geschaeftsbetrieb sind
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Unabhaengigkeit der Patentanwaelte, die Geschaeftsfuehrer oder gemaess Absatz 3
bevollmaechtigt sind, bei der Ausuebung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewaehrleisten.
Einflussnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche
Bindungen, sind unzulaessig.

§ 52g Zulassungsverfahren
(1) Ueber den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft entscheidet der
Praesident des Patentamts. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine oeffentlich
beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufuegen.

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(2) Vor der Entscheidung holt der Praesident des Patentamts von dem Vorstand
der Patentanwaltskammer ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll zu allen
Zulassungsvoraussetzungen des § 52d gleichzeitig Stellung genommen werden. § 15 Abs. 3
und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Erstattet der Vorstand der Patentanwaltskammer das Gutachten dahin, dass die
Antragstellerin die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfuelle, so setzt der Praesident des
Patentamts die Entscheidung ueber den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft
aus und stellt der Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu.

(4) Die Entscheidung ueber den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft
kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten
im Sinne des § 52f ein auf Ruecknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder
Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorlaeufiges Berufs-
oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. Ueber den Antrag auf Zulassung als
Patentanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des
Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.

(5) Auf das Zulassungsverfahren sind § 16 Abs. 2 bis 4 und die §§ 18, 19 Abs. 1
entsprechend anzuwenden.

§ 52h Erloeschen, Ruecknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung erlischt durch Aufloesung der Gesellschaft.

(2) Die Zulassung ist zurueckzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt,
dass sie haette versagt werden muessen. Von der Ruecknahme der Zulassung als
Patentanwaltsgesellschaft kann nach Anhoerung des Vorstandes der Patentanwaltskammer
abgesehen werden, wenn die Gruende, aus denen die Zulassung haette versagt werden muessen,
nicht mehr bestehen.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Patentanwaltsgesellschaft nicht mehr
die Voraussetzungen der §§ 52c, 52e, 52f, 52i und 52j erfuellt, es sei denn, dass
die Patentanwaltsgesellschaft innerhalb einer von dem Praesidenten des Patentamts zu
bestimmenden angemessenen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeifuehrt. Bei
Fortfall von in § 52e Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls
muss die Frist mindestens ein Jahr betragen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des
Erbfalls.

(4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn
1. die Patentanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung dem Praesidenten des
   Patentamts gegenueber schriftlich verzichtet hat;
2. die Patentanwaltsgesellschaft in Vermoegensverfall geraten ist, es sei denn, dass
   dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefaehrdet sind.

(5) Die Ruecknahme oder der Widerruf der Zulassung wird von dem Praesidenten des
Patentamts verfuegt. § 23 Abs. 2, 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann fuer sie ein Abwickler bestellt
werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende
Gewaehr zur ordnungsgemaessen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 48
ist entsprechend anzuwenden. Fuer die festgesetzte Verguetung des Abwicklers haften die
Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 46 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberuehrt.

§ 52i Kanzlei und Zweigniederlassung
(1) Die Patentanwaltsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der
verantwortlich zumindest ein geschaeftsfuehrender Patentanwalt taetig ist, fuer den die
Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Taetigkeit bildet. § 27 bleibt unberuehrt.

(2) Auf Zweigniederlassungen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 52j Berufshaftpflichtversicherung

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(1) Die Patentanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung
abzuschliessen und die Versicherung waehrend der Dauer ihrer Zulassung
aufrechtzuerhalten; § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Mindestversicherungssumme betraegt 2.500.000 Euro fuer jeden Versicherungsfall.
Die Leistungen des Versicherers fuer alle innerhalb eines Versicherungsjahres
verursachten Schaeden koennen auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht
mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschaeftsfuehrer, die nicht Gesellschafter
sind, begrenzt werden. Die Jahreshoechstleistung fuer alle in einem Versicherungsjahr
verursachten Schaeden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der
Mindestversicherungssumme belaufen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhoerung der Patentanwaltskammer die
Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer
Aenderung der wirtschaftlichen Verhaeltnisse einen hinreichenden Schutz der Geschaedigten
sicherzustellen.

(4) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen
Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft die Gesellschafter und die
Geschaeftsfuehrer persoenlich in Hoehe des fehlenden Versicherungsschutzes.

§ 52k Firma
(1) Die Firma der Gesellschaft muss den Namen wenigstens eines Gesellschafters,
der Patentanwalt ist, und die Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" enthalten.
Soll die Patentanwaltsgesellschaft eine Sozietaet fortfuehren, so darf eine zulaessig
verwendete Kurzbezeichnung zusaetzlich oder anstelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen
Gesellschafternamens in die Firma aufgenommen werden. Sonstige Firmenbestandteile sind
nur zulaessig, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind.

(2) Andere als zugelassene Patentanwaltsgesellschaften duerfen die Bezeichnung
"Patentanwaltsgesellschaft" nicht fuehren. Berufliche Zusammenschluesse, die die
Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" bereits am 1. Maerz 1999 in ihrem Namen gefuehrt
und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefuegt haben, duerfen eine solche Bezeichnung
weiterfuehren.

§ 52l Vertretung vor Gerichten und Behoerden
Die Patentanwaltsgesellschaft kann als Prozess- oder Verfahrensbevollmaechtigte
beauftragt werden. Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts. Sie
handelt durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die fuer die Erbringung
rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall
vorliegen muessen.

§ 52m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften,
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Patentanwaltsgesellschaft hat jede Aenderung des Gesellschaftsvertrags, der
Gesellschafter oder in der Person der nach § 52f Vertretungsberechtigten sowie die
Errichtung oder Aufloesung von Zweigniederlassungen dem Praesidenten des Patentamts
und der Patentanwaltskammer unter Beifuegung einer oeffentlich beglaubigten Abschrift
der jeweiligen Urkunde unverzueglich anzuzeigen. Wird die Aenderung im Handelsregister
eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.

(2) Fuer Patentanwaltsgesellschaften gelten sinngemaess die Vorschriften des Zweiten und
Dritten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 39 bis 40, 43 bis 44, 45a Abs. 1 sowie die
§§ 49 und 50 bis 52.

(3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen Aufsichtsorgane der Patentanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet.

Vierter Teil
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Die Patentanwaltskammer

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 53 Zusammensetzung, Rechtsstellung und Sitz der Patentanwaltskammer
(1) Die Patentanwaelte und die Patentanwaltsgesellschaften bilden eine
Patentanwaltskammer. Mitglieder der Patentanwaltskammer sind ausserdem, soweit sie nicht
Patentanwaelte oder Berufsangehoerige im Sinne des § 154a sind, die Geschaeftsfuehrer von
Patentanwaltsgesellschaften.

(2) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Koerperschaft des oeffentlichen
Rechts. Ihr Sitz wird durch die Satzung bestimmt.

§ 54 Aufgaben der Patentanwaltskammer
Die Patentanwaltskammer hat die Aufgabe, die Belange des Berufsstands zu wahren und zu
foerdern sowie die Einhaltung der Berufspflichten zu ueberwachen.

§ 55 Organe
Organe der Patentanwaltskammer sind:
1. der Vorstand,
2. die Versammlung der Kammer.

§ 56 Satzung
Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses
Gesetz keine Vorschriften enthaelt, durch die Satzung geregelt. Die Satzung und deren
Aenderungen beduerfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums der
Justiz.

§ 57 Staatsaufsicht
Der Praesident des Patentamts fuehrt die Staatsaufsicht ueber die Patentanwaltskammer. Die
Aufsicht beschraenkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der
Patentanwaltskammer uebertragenen Aufgaben erfuellt werden.

Zweiter Abschnitt
Die Organe der Patentanwaltskammer

1.
Der Vorstand

§ 58 Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand der Patentanwaltskammer besteht aus sieben Mitgliedern. Die Satzung
kann eine hoehere Zahl festsetzen.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Versammlung der Kammer gewaehlt.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschaeftsordnung.

§ 59 Voraussetzungen der Waehlbarkeit

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Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewaehlt werden, wer
1. Mitglied der Patentanwaltskammer ist,
2. das fuenfunddreissigste Lebensjahr vollendet hat und
3. den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fuenf Jahren ohne Unterbrechung
   ausuebt.

§ 60 Ausschluss von der Waehlbarkeit
Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewaehlt werden ein Patentanwalt,
1. gegen den ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder
   Vertretungsverbot verhaengt ist;
2. gegen den die oeffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfaehigkeit zur
   Bekleidung oeffentlicher Aemter zur Folge haben kann, erhoben ist;
3. gegen den in den letzten fuenf Jahren ein Verweis oder eine Geldbusse verhaengt oder
   in den letzten fuenfzehn Jahren auf Ausschliessung aus der Patentanwaltschaft oder
   aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist.

§ 61 Recht zur Ablehnung der Wahl
Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen,
1. wer das fuenfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist;
3. wer aus gesundheitlichen Gruenden nicht nur voruebergehend die Taetigkeit im Vorstand
   nicht ordnungsgemaess ausueben kann.

§ 62 Wahlperiode
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden auf vier Jahre gewaehlt. Die Wiederwahl ist
zulaessig.

(2) Alle zwei Jahre scheidet die Haelfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum
ersten Mal die groessere Zahl. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch
das Los bestimmt.

(3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstands erhoeht, so ist fuer die neu eintretenden
Mitglieder, die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden, Absatz 2 Satz 2
entsprechend anzuwenden.

(4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhoehung der Zahl der Mitglieder des Vorstands
erforderlich wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind beide Wahlen getrennt
vorzunehmen.

§ 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
(1) Ein Patentanwalt scheidet als Mitglied des Vorstands aus,
1. wenn er nicht mehr Mitglied der Patentanwaltskammer ist oder seine Waehlbarkeit aus
   den in § 60 Nr. 3 angegebenen Gruenden verliert;
2. wenn er sein Amt niederlegt.

(2) Der Patentanwalt hat die Erklaerung, dass er das Amt niederlege, dem Vorstand
gegenueber schriftlich abzugeben. Die Erklaerung kann nicht widerrufen werden.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird fuer den Rest seiner Amtszeit in der
naechsten Versammlung der Kammer ein neues Mitglied gewaehlt. Die Versammlung der Kammer
kann von der Ersatzwahl absehen, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstands nicht unter
sieben herabsinkt und wenn der Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds nicht
mehr als ein Jahr betragen haette.


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(4) Ist gegen ein Mitglied des Vorstands eine oeffentliche Klage im Sinne des § 60
Nr. 2 erhoben oder ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht seine
Mitgliedschaft im Vorstand, bis das Verfahren erledigt ist. Ist ein Berufs- oder
Vertretungsverbot verhaengt worden, so ruht die Mitgliedschaft fuer dessen Dauer.

§ 64 Wahl des Praesidenten, des Schriftfuehrers und des Schatzmeisters
(1) Der Vorstand waehlt aus seiner Mitte einen Praesidenten und einen Vizepraesidenten
sowie einen Schriftfuehrer und dessen Vertreter; er kann auch einen Schatzmeister und
dessen Vertreter waehlen.

(2) Die Wahl findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstands statt. Scheidet
ein Mitglied des Vorstands aus einem in Absatz 1 genannten Amt vorzeitig aus, so wird
fuer den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein anderes Vorstandsmitglied
in dieses Amt gewaehlt.

§ 65 Sitzungen des Vorstands
(1) Der Vorstand wird durch den Praesidenten einberufen.

(2) Der Praesident muss eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstands es
schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

(3) Das Naehere regelt die Geschaeftsordnung des Vorstands.

§ 66 Beschlussfaehigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist beschlussfaehig, wenn mindestens die Haelfte seiner Mitglieder anwesend
ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt.

§ 67 Beschluesse des Vorstands
(1) Die Beschluesse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das
gleiche gilt fuer die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(2) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch
nicht fuer Wahlen.

(3) Ueber Beschluesse des Vorstands und ueber die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftfuehrer zu unterzeichnen ist.

(4) Beschluesse des Vorstandes koennen in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn
kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

§ 68 Abteilungen des Vorstands
(1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung es zulaesst. Er
uebertraegt den Abteilungen die Geschaefte, die sie selbstaendig fuehren.

(2) Jede Abteilung muss aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstands bestehen. Die
Mitglieder der Abteilung waehlen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden, einen
Abteilungsschriftfuehrer und deren Stellvertreter.

(3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihre
Mitglieder fest, uebertraegt den Abteilungen die Geschaefte und bestimmt die Mitglieder
der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstands kann mehreren Abteilungen
angehoeren. Die Anordnungen koennen im Laufe des Jahres nur geaendert werden, wenn dies
wegen Ueberlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung
einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.

(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermaechtigen, ihre Sitzungen ausserhalb des Sitzes
der Kammer abzuhalten.

(5) Die Abteilungen haben innerhalb ihrer Zustaendigkeit die Rechte und Pflichten des
Vorstands.
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(6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es fuer angemessen haelt
oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.

§ 69 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben zu
erfuellen. Er hat die Belange des Berufsstands zu wahren und zu foerdern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Kammer und ihren
   Auftraggebern zu vermitteln;
4. die Erfuellung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu ueberwachen
   und das Recht der Ruege zu handhaben;
5. Patentanwaelte fuer die Ernennung zu Mitgliedern der Kammer und des Senats fuer
   Patentanwaltssachen (§ 87) und fuer die Berufung zu Beisitzern (§ 91) vorzuschlagen;
6. der Versammlung der Kammer ueber die Verwaltung des Vermoegens jaehrlich Rechnung zu
   legen;
7. Gutachten zu erstatten, die das Bundesministerium der Justiz, ein Gericht oder eine
   Verwaltungsbehoerde anfordert;
8. bei der Ausbildung der Bewerber fuer die Patentanwaltschaft mitzuwirken,
   Studiengaenge zur Ausbildung von Bewerbern im allgemeinen Recht mit Universitaeten
   abzustimmen und fuer die erforderliche Zahl von Ausbildungsplaetzen bei den
   Patentanwaelten Sorge zu tragen;
9. die patentanwaltlichen Mitglieder der Pruefungskommission (§ 9) vorzuschlagen.

(3) Der Vorstand kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen
Mitgliedern des Vorstands uebertragen.

§ 70 Ruegerecht des Vorstands
(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Patentanwalts, durch das dieser ihm
obliegende Pflichten verletzt hat, ruegen, wenn die Schuld des Patentanwalts gering ist
und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich
erscheint. § 95 Abs. 2 und 3, § 102 Abs. 2 und § 103a gelten entsprechend.

(2) Der Vorstand darf eine Ruege nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche
Verfahren gegen den Patentanwalt eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung
mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Ruege darf nicht erteilt werden, waehrend das
Verfahren auf den Antrag des Patentanwalts nach § 108 anhaengig ist.

(3) Bevor die Ruege erteilt wird, ist der Patentanwalt zu hoeren.

(4) Der Bescheid des Vorstands, durch den das Verhalten des Patentanwalts geruegt wird,
ist zu begruenden. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheids ist
der Staatsanwaltschaft (§ 105) zu uebersenden.

(5) Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung
bei dem Vorstand Einspruch erheben. Ueber den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz
4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absaetze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 der
Patentanwaltskammer angehoeren, entsprechend anzuwenden.

§ 70a Antrag auf Entscheidung des Landgerichts
(1) Wird der Einspruch gegen den Ruegebescheid durch den Vorstand der
Patentanwaltskammer zurueckgewiesen, so kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats
nach der Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (§ 85) beantragen.

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(2) Der Antrag ist bei dem Landgericht schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren
sind die Vorschriften der Strafprozessordnung ueber die Beschwerde sinngemaess anzuwenden.
Die Gegenerklaerung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) wird von dem Vorstand der
Patentanwaltskammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht
beteiligt. Eine muendliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Patentanwalt beantragt
oder das Landgericht fuer erforderlich haelt. Von Zeit und Ort der muendlichen Verhandlung
sind der Vorstand der Patentanwaltskammer, der Patentanwalt und sein Verteidiger zu
benachrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. Es hat jedoch
zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und
Beweismittel zu erstrecken, die fuer die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) § 100 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Ruegebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der
Patentanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Patentanwalts sei gering
und der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich.
Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 102 Abs. 2 ein berufsgerichtliches
Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf oder nach § 103a von einer
berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist, erst ein, nachdem der Vorstand die Ruege
erteilt hat, so hebt das Landgericht den Ruegebescheid auf. Der Beschluss ist mit Gruenden
zu versehen. Er kann nicht angefochten werden.

(5) Das Landgericht teilt unverzueglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
(§ 105) eine Abschrift des Antrags mit. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift
des Beschlusses mitzuteilen, mit dem ueber den Antrag entschieden wird.

(6) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand
der Patentanwaltskammer geruegt hat, ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den
Patentanwalt ein, bevor die Entscheidung ueber den Antrag nach Absatz 1 ergangen
ist, so wird das Verfahren ueber den Antrag bis zum rechtskraeftigen Abschluss des
berufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. In den Faellen des § 103 Abs. 2 stellt das
Landgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, dass die Ruege unwirksam ist.

(7) Die Absaetze 1 bis 6 sind auf Personen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 der
Patentanwaltskammer angehoeren, entsprechend anzuwenden.

§ 71 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand -
ueber die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Taetigkeit im Vorstand ueber Patentanwaelte,
Bewerber und andere Personen bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu
bewahren. Das gleiche gilt fuer Patentanwaelte, die zur Mitarbeit herangezogen werden,
und fuer Angestellte der Patentanwaltskammer.

(2) In gerichtlichen Verfahren und vor Behoerden duerfen die in Absatz 1 bezeichneten
Personen ueber solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Taetigkeit im Vorstand ueber
Patentanwaelte, Bewerber und andere Personen bekanntgeworden sind, ohne Genehmigung
nicht aussagen oder Auskunft geben.

(3) Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Patentanwaltskammer nach
pflichtmaessigem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Ruecksichten auf
die Stellung oder die Aufgaben der Patentanwaltskammer oder berechtigte Belange der
Personen, ueber welche die Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabweisbar erfordern. §
28 Abs. 2 des Gesetzes ueber das Bundesverfassungsgericht bleibt unberuehrt.

§ 72 Ehrenamtliche Taetigkeit des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands ueben ihre Taetigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch
eine angemessene Entschaedigung fuer den mit ihrer Taetigkeit verbundenen Aufwand sowie
eine Reisekostenverguetung.

§ 73 Aufgaben des Praesidenten
(1) Der Praesident vertritt die Kammer gerichtlich und aussergerichtlich.

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(2) Der Praesident vermittelt den geschaeftlichen Verkehr der Kammer. Er fuehrt die
Beschluesse des Vorstands und der Versammlung der Kammer aus.

(3) Der Praesident fuehrt in den Sitzungen des Vorstands und in der Versammlung der
Kammer den Vorsitz.

(4) Dem Praesidenten koennen durch die Satzung sowie durch die Geschaeftsordnungen des
Vorstands und der Versammlung der Kammer weitere Aufgaben uebertragen werden.

§ 74 Berichte ueber die Taetigkeit der Kammer und ueber Wahlergebnisse
(1) Der Praesident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und dem Praesidenten des
Patentamts jaehrlich einen schriftlichen Bericht ueber die Taetigkeit der Kammer.

(2) Der Praesident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand, zum Praesidenten und zum
Vizepraesidenten, zum Schriftfuehrer, zum Schatzmeister und zu deren Vertretern alsbald
dem Bundesministerium der Justiz und dem Praesidenten des Patentamts an. Der Praesident
des Patentamts macht das Ergebnis der Wahlen auf Kosten der Patentanwaltskammer im
Bundesanzeiger und im Blatt fuer Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt.

§ 75 Aufgaben des Schriftfuehrers
Der Schriftfuehrer fuehrt das Protokoll ueber die Sitzungen des Vorstands und der
Versammlung der Kammer. Er fuehrt den Schriftwechsel des Vorstands. Der Praesident kann
Abweichendes bestimmen.

§ 76 Aufgaben des Schatzmeisters
(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermoegen der Kammer nach den Weisungen des
Vorstands. Er ist berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

(2) Der Schatzmeister ueberwacht den Eingang der Beitraege.

(3) Ist ein Schatzmeister nicht gewaehlt, so hat der Schriftfuehrer die Rechte und
Pflichten aus den Absaetzen 1 und 2 sowie aus § 50 Abs. 4 und § 77 Abs. 1.

§ 77 Einziehung rueckstaendiger Beitraege
(1) Rueckstaendige Beitraege werden auf Grund der von dem Schatzmeister ausgestellten,
mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den
Vorschriften beigetrieben, die fuer die Vollstreckung von Urteilen in buergerlichen
Rechtsstreitigkeiten gelten.

(2) Die Zwangsvollstreckung darf erst zwei Wochen nach Zustellung der vollstreckbaren
Zahlungsaufforderung beginnen.

(3) Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschraenkende
Vorschrift des § 767 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. Fuer Klagen, durch
die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist entsprechend dem
Wert des Streitgegenstands das Amtsgericht oder das Landgericht zustaendig, bei dem der
Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

2.
Die Versammlung der Kammer

§ 78 Einberufung der Versammlung der Kammer
(1) Die Versammlung der Kammer wird durch den Praesidenten einberufen.

(2) Der Praesident muss die Versammlung der Kammer einberufen, wenn ein Zehntel der
Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der
Versammlung behandelt werden soll.


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(3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Versammlung am Sitz der Kammer
zusammentreten.

§ 79 Einladung und Einberufungsfrist
(1) Der Praesident beruft die Versammlung der Kammer schriftlich oder durch oeffentliche
Einladung in den Blaettern ein, die durch die Satzung bestimmt sind.

(2) Die Versammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem sie stattfinden
soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt oder veroeffentlicht ist,
und der Tag des Zusammentretens der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.

(3) In dringenden Faellen kann der Praesident die Versammlung mit kuerzerer Frist
einberufen.

§ 80 Ankuendigung der Tagesordnung
(1) Bei der Einberufung der Versammlung der Kammer ist der Gegenstand, ueber den
Beschluss gefasst werden soll, anzugeben.

(2) Ueber Gegenstaende, deren Verhandlung nicht ordnungsmaessig angekuendigt ist, duerfen
keine Beschluesse gefasst werden.

§ 81 Wahlen und Beschluesse der Versammlung der Kammer
(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Versammlung der Kammer beschlussfaehig ist,
werden durch die Satzung geregelt.

(2) Die Mitglieder koennen ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persoenlich ausueben. Die Satzung
kann bestimmen, dass die Mitglieder ihr Wahlrecht durch einen Bevollmaechtigten oder
schriftlich ausueben koennen.

(3) Die Beschluesse der Versammlung der Kammer werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Das gleiche gilt fuer Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(4) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch
nicht fuer Wahlen.

(5) Ueber die Beschluesse der Versammlung der Kammer und ueber die Ergebnisse von Wahlen
ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftfuehrer zu
unterzeichnen ist.

§ 82 Aufgaben der Versammlung der Kammer
(1) Die Versammlung der Kammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu
erfuellen. Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung fuer die
Patentanwaltschaft sind, zu eroertern.

(2) Der Versammlung der Kammer obliegt insbesondere,
1. die Berufsordnung (§ 52b Abs. 1) und die Satzung zu beschliessen;
2. den Vorstand zu waehlen;
3. die Ausbildung der Bewerber und die berufliche Fortbildung der Patentanwaelte zu
   foerdern;
4. die Hoehe und die Faelligkeit des Beitrags, der Umlagen und Verwaltungsgebuehren zu
   bestimmen;
5. Unterstuetzungseinrichtungen fuer Patentanwaelte und deren Hinterbliebene zu schaffen;
6. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand fuer die
   gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
7. Richtlinien fuer die Aufwandsentschaedigung und die Reisekostenverguetung der
   Mitglieder des Vorstands aufzustellen;


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8. die Abrechnung des Vorstands ueber die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie ueber
   die Verwaltung des Vermoegens zu pruefen und ueber die Entlastung zu beschliessen.

(3) Die Versammlung der Kammer gibt sich eine Geschaeftsordnung.

§ 82a Pruefung von Beschluessen der Versammlung der Kammer durch die
Aufsichtsbehoerde
Die Satzung tritt drei Monate nach Uebermittlung an das Bundesministerium der Justiz in
Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile derselben
aufhebt.

Dritter Abschnitt
Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschluessen

§ 83 Voraussetzungen der Nichtigkeit
(1) Wahlen oder Beschluesse des Vorstands oder der Versammlung der Kammer kann das
Oberlandesgericht auf Antrag des Praesidenten des Patentamts fuer ungueltig oder nichtig
erklaeren, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen
oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.

(2) Den Antrag kann auch ein Mitglied der Kammer stellen, hinsichtlich eines
Beschlusses jedoch nur dann, wenn es durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt ist.

§ 84 Verfahren
(1) Der Antrag, eine Wahl fuer ungueltig oder einen Beschluss fuer nichtig zu erklaeren, ist
schriftlich zu stellen und gegen die Patentanwaltskammer zu richten. Ist der Praesident
der Kammer oder ein anderes Mitglied des Vorstands der Antragsteller, so wird die
Kammer durch ein Mitglied vertreten, das der Praesident des Patentamts auf Ersuchen des
Gerichts aus den Mitgliedern der Kammer besonders bestellt.

(2) In dem Antrag sind die Gruende anzugeben, aus denen die Wahl fuer ungueltig oder der
Beschluss fuer nichtig zu erklaeren sei. Die Beweismittel sollen im einzelnen angefuehrt
werden.

(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl
oder der Beschlussfassung stellen.

(4) Das Oberlandesgericht teilt den Antrag der Patentanwaltskammer mit und fordert sie
auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten Frist unter Beifuegung der
Vorgaenge zu aeussern.

(5) Das Oberlandesgericht entscheidet ueber den Antrag durch Beschluss, der mit Gruenden
zu versehen ist.

(6) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die sofortige Beschwerde
nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Beschluss zugelassen hat.
Das Oberlandesgericht darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn die Sache
grundsaetzliche Bedeutung hat. Ueber die sofortige Beschwerde entscheidet der
Bundesgerichtshof.

(7) Auf das Verfahren ist § 36 Abs. 2 und 4 anzuwenden.

Fuenfter Teil
Die Gerichte in Patentanwaltssachen

Erster Abschnitt

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Das Landgericht und das Oberlandesgericht in
Patentanwaltssachen

§ 85 Kammer fuer Patentanwaltssachen
(1) Fuer Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Landgericht zugewiesen sind, wird
bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat, eine Kammer fuer
Patentanwaltssachen gebildet.

(2) Die Kammer fuer Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit einem Mitglied
des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei Patentanwaelten.

§ 86 Senat fuer Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht
(1) Fuer Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zugewiesen sind,
wird bei dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Landgericht (§ 85) gehoert, ein
Senat fuer Patentanwaltssachen gebildet.

(2) Der Senat fuer Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit dem
Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern des Oberlandesgerichts und zwei Patentanwaelten.

§ 87 Patentanwaltliche Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Kammer fuer Patentanwaltssachen und des Senats fuer
Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht, die Patentanwaelte sind, werden
von der fuer den Sitz der Gerichte zustaendigen Landesjustizverwaltung ernannt. Sie
werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer der
Landesjustizverwaltung je gesondert fuer das Landgericht und das Oberlandesgericht
einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen
Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu
hoeren. Jede Vorschlagsliste muss mindestens die Haelfte mehr als die erforderliche Zahl
von Patentanwaelten enthalten.

(2) Die Landesjustizverwaltung kann die ihr nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse auf
eine nachgeordnete Behoerde uebertragen.

(3) Zum patentanwaltlichen Mitglied kann nur ein Patentanwalt ernannt werden, der
in den Vorstand der Patentanwaltskammer gewaehlt werden kann. Die patentanwaltlichen
Mitglieder duerfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Patentanwaltskammer angehoeren
oder bei der Patentanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf taetig sein. Sie duerfen nur
fuer die Kammer fuer Patentanwaltssachen oder fuer den Senat fuer Patentanwaltssachen bei
dem Oberlandesgericht ernannt werden.

(4) Die patentanwaltlichen Mitglieder werden fuer die Dauer von fuenf Jahren ernannt. Sie
koennen nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederernannt werden. Scheidet ein patentanwaltliches
Mitglied vorzeitig aus, so wird fuer den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger ernannt.

(5) § 6 des Einfuehrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

§ 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder
(1) Die patentanwaltlichen Mitglieder sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in ihrer
Eigenschaft als ehrenamtliche Richter waehrend der Dauer ihres Amtes die Stellung
eines Berufsrichters. Sie erhalten eine Entschaedigung nach dem Justizverguetungs- und -
entschaedigungsgesetz.

(2) Die patentanwaltlichen Mitglieder haben ueber Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer
richterlichen Taetigkeit bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren.
§ 71 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der
Praesident des Gerichts, dem das patentanwaltliche Mitglied angehoert.

§ 89 Amtsenthebung und Entlassung des patentanwaltlichen Mitglieds

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(1) Ein Patentanwalt ist auf Antrag der fuer die Ernennung zustaendigen Behoerde seines
Amts als patentanwaltliches Mitglied zu entheben,
1. wenn nachtraeglich bekannt wird, dass er nicht haette zum patentanwaltlichen Mitglied
   ernannt werden duerfen;
2. wenn nachtraeglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung zum
   patentanwaltlichen Mitglied entgegensteht;
3. wenn der Patentanwalt seine Amtspflicht als patentanwaltliches Mitglied grob
   verletzt.

(2) Ueber den Antrag entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, bei dem der
Senat fuer Patentanwaltssachen besteht. Bei der Entscheidung duerfen die Mitglieder
des Senats fuer Patentanwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der
Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hoeren. Die Entscheidung ist
endgueltig.

(3) Die fuer die Ernennung zustaendige Behoerde kann einen Patentanwalt auf seinen Antrag
aus dem Amt als patentanwaltliches Mitglied entlassen, wenn er aus gesundheitlichen
Gruenden auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemaess auszuueben.

(4) Das Amt eines patentanwaltlichen Mitglieds, das zum ehrenamtlichen Richter bei
einem Gericht eines anderen Rechtszuges berufen wird, endet mit seiner Ernennung.

Zweiter Abschnitt
Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen

§ 90 Senat fuer Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof
(1) Fuer Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind,
wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat fuer Patentanwaltssachen gebildet.

(2) Der Senat entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei weiteren
Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Patentanwaelten als Beisitzern.

(3) Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden sind, als
Zivilsenat und, soweit fuer das Verfahren die Vorschriften der Strafprozessordnung
entsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

§ 91 Patentanwaelte als Beisitzer
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwaelte werden von dem Bundesministerium
der Justiz berufen. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der
Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz einreicht. Das Bundesministerium
der Justiz bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist;
er hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hoeren. Die Vorschlagsliste soll
mindestens die doppelte Zahl von Patentanwaelten enthalten.

(2) Fuer die Berufung zum patentanwaltlichen Beisitzer ist § 87 Abs. 3 Satz 1 und
2 entsprechend anzuwenden. Die Beisitzer duerfen nicht gleichzeitig der Kammer fuer
Patentanwaltssachen bei dem Landgericht oder dem Senat fuer Patentanwaltssachen bei
dem Oberlandesgericht angehoeren. Die Uebernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61
angefuehrten Gruenden abgelehnt werden.

(3) § 87 Abs. 4, 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 92 Rechtsstellung der Patentanwaelte als Beisitzer
(1) Die Patentanwaelte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie
als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

(2) § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

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§ 93 Enthebung vom Amt des Beisitzers
(1) Ein Patentanwalt ist auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz seines Amts als
Beisitzer zu entheben, wenn die Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 vorliegen.

(2) Ueber den Antrag entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der
Entscheidung duerfen die Mitglieder des Senats fuer Patentanwaltssachen nicht mitwirken.
Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu
hoeren.

§ 94 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
Die zu Beisitzern berufenen Patentanwaelte sind zu den einzelnen Sitzungen in der
Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhoerung
der beiden aeltesten der zu Beisitzern berufenen Patentanwaelte vor Beginn des
Geschaeftsjahres aufstellt.

Sechster Teil
Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 95 Ahndung einer Pflichtverletzung
(1) Gegen einen Patentanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstoesst, die in diesem
Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Massnahme
verhaengt.

(2) Ein ausserhalb des Berufes liegendes Verhalten eines Patentanwalts, das eine
rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbusse bedrohte Handlung darstellt, ist eine
berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umstaenden
des Einzelfalles in besonderem Masse geeignet ist, Achtung und Vertrauen der
Rechtsuchenden in einer fuer die Ausuebung der Patentanwaltstaetigkeit bedeutsamen Weise
zu beeintraechtigen.

(3) Eine berufsgerichtliche Massnahme kann nicht verhaengt werden, wenn der Patentanwalt
zur Zeit der Tat der patentanwaltlichen Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.

§ 96 Berufsgerichtliche Massnahmen
(1) Berufsgerichtliche Massnahmen sind
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldbusse bis zu fuenfundzwanzigtausend Euro,
4. Ausschliessung aus der Patentanwaltschaft.

(2) Die berufsgerichtlichen Massnahmen des Verweises und der Geldbusse koennen
nebeneinander verhaengt werden.

§ 97 Verjaehrung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschliessung aus der
Patentanwaltschaft rechtfertigt, verjaehrt in fuenf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1
sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

§ 97a Vorschriften fuer Geschaeftsfuehrer von Patentanwaltsgesellschaften
Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie die §§ 148 bis
151 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 2
der Patentanwaltskammer angehoeren. An die Stelle der Ausschliessung aus der
Patentanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Patentanwaltsgesellschaft zu
vertreten und ihre Geschaefte zu fuehren.

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Siebenter Teil
Das berufsgerichtliche Verfahren

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 98 Vorschriften fuer das Verfahren
Fuer das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergaenzend
sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung sinngemaess anzuwenden.

§ 99 Keine Verhaftung des Patentanwalts
Der Patentanwalt darf zur Durchfuehrung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder
vorlaeufig festgenommen noch verhaftet oder vorgefuehrt werden. Er kann nicht zur
Vorbereitung eines Gutachtens ueber seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches
Krankenhaus gebracht werden.

§ 100 Verteidigung
(1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren koennen ausser den in § 138
Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen auch Patentanwaelte gewaehlt werden.
Patentanwaltsgesellschaften koennen nicht zu Verteidigern gewaehlt werden.

(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der Strafprozessordnung ist im berufsgerichtlichen
Verfahren nicht anzuwenden.

§ 101 Akteneinsicht des Patentanwalts
Der Patentanwalt ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle
der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen waeren, einzusehen sowie amtlich
verwahrte Beweisstuecke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung
ist insoweit entsprechend anzuwenden.

§ 102 Verhaeltnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder
Bussgeldverfahren
(1) Ist gegen einen Patentanwalt, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt
wird, wegen desselben Verhaltens die oeffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren
erhoben, so kann gegen ihn ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eingeleitet, es muss
aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss
ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn waehrend
seines Laufes die oeffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird. Das
berufsgerichtliche Verfahren ist fortzusetzen, wenn die Sachaufklaerung so gesichert
erscheint, dass sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind, oder wenn
im strafgerichtlichen Verfahren aus Gruenden nicht verhandelt werden kann, die in der
Person des Patentanwalts liegen.

(2) Wird der Patentanwalt im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder
einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand
der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann
eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer
Strafvorschrift oder einer Bussgeldvorschrift zu erfuellen, eine Verletzung der Pflichten
des Patentanwalts enthalten.

(3) Fuer die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsaechlichen
Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bussgeldverfahren bindend, auf denen
die Entscheidung des Gerichts beruht. In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann
ein Gericht jedoch die nochmalige Pruefung solcher Feststellungen beschliessen, deren


                                            - 36 -
      
                                                                              

Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Gruenden
der berufsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.

(4) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist
die Wiederaufnahme des rechtskraeftig abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens
auch zulaessig, wenn die tatsaechlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung
oder der Freispruch im berufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellungen
im strafgerichtlichen Verfahren widersprechen. Den Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft oder der Patentanwalt binnen eines Monats nach
Rechtskraft des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren stellen.

§ 102a Verhaeltnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu dem Verfahren
anderer Berufsgerichtsbarkeiten
(1) Ueber eine Pflichtverletzung eines Patentanwalts, der zugleich der Disziplinar-
, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, wird im
berufsgerichtlichen Verfahren fuer Patentanwaelte entschieden, es sei denn, dass die
Pflichtverletzung ueberwiegend mit der Ausuebung des anderen Berufs in Zusammenhang
steht. Dies gilt nicht fuer die Ausschliessung oder fuer die Entfernung aus dem anderen
Beruf.

(2) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft gegen einen solchen Patentanwalt das
berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, so teilt sie dies der Staatsanwaltschaft
oder Behoerde mit, die fuer die Einleitung des Verfahrens gegen ihn als Angehoerigen
des anderen Berufs zustaendig waere. Hat die fuer den anderen Beruf zustaendige
Staatsanwaltschaft oder Einleitungsbehoerde die Absicht, gegen den Patentanwalt
ein Verfahren einzuleiten, so unterrichtet sie die Staatsanwaltschaft, die fuer die
Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Patentanwalt zustaendig waere (§
105).

(3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor
rechtskraeftig fuer zustaendig oder unzustaendig erklaert, ueber die Pflichtverletzung
eines Patentanwalts, der zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit
eines anderen Berufs untersteht, zu entscheiden, so sind die anderen Gerichte an diese
Entscheidung gebunden.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 sind auf Patentanwaelte im oeffentlichen Dienst, die ihren Beruf
als Patentanwalt nicht ausueben duerfen (§ 42), nicht anzuwenden.

(5) § 118a der Bundesrechtsanwaltsordnung und § 110 der Bundesnotarordnung bleiben
unberuehrt.

§ 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen
gesetzlich geordneten Verfahren ueber eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung
fuer die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

§ 103 Ruege und berufsgerichtliche Massnahme
(1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Patentanwalt
steht es nicht entgegen, dass der Vorstand der Patentanwaltskammer ihm bereits wegen
desselben Verhaltens eine Ruege erteilt hat (§ 70). Hat das Landgericht den Ruegebescheid
aufgehoben (§ 70a), weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat,
so kann ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund
solcher Tatsachen und Beweismittel eingeleitet werden, die dem Gericht bei seiner
Entscheidung nicht bekannt waren.

(2) Die Ruege wird mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils unwirksam,
das wegen desselben Verhaltens gegen den Patentanwalt ergeht und auf Freispruch
oder eine berufsgerichtliche Massnahme lautet. Die Ruege wird auch unwirksam, wenn
rechtskraeftig die Eroeffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte
Pflichtverletzung nicht festzustellen ist.


                                            - 37 -
      
                                                                              

§ 103a Anderweitige Ahndung
Ist durch ein Gericht oder eine Behoerde eine Strafe, eine Disziplinarmassnahme, eine
berufsgerichtliche Massnahme oder eine Ordnungsmassnahme verhaengt worden, so ist von
einer berufsgerichtlichen Ahndung desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine
berufsgerichtliche Massnahme zusaetzlich erforderlich ist, um den Patentanwalt zur
Erfuellung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Patentanwaltschaft zu wahren.
Der Ausschliessung steht eine anderweitig verhaengte Strafe oder Massnahme nicht entgegen.

Zweiter Abschnitt
Das Verfahren im ersten Rechtszug

1.
Allgemeine Vorschriften

§ 104 Zustaendigkeit
Fuer das berufsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Landgericht zustaendig.

§ 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Landgericht werden von
der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat fuer
Patentanwaltssachen (§ 86) besteht.

§ 105a
-

2.
Die Einleitung des Verfahrens

§ 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass die Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.

§ 107 Gerichtliche Entscheidung ueber die Einleitung des Verfahrens
(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstands der Patentanwaltskammer,
gegen einen Patentanwalt das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder
verfuegt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschliessung dem Vorstand
der Patentanwaltskammer unter Angabe der Gruende mitzuteilen.

(2) Der Vorstand der Patentanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft
innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Oberlandesgericht die
gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag muss die Tatsachen, welche die
Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begruenden sollen, und die Beweismittel
angeben.

(3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht sind die §§ 173 bis 175 der
Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(4) § 172 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.

§ 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen
Verfahrens

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(1) Der Patentanwalt kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche
Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit er sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung
reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder
festgesetzt worden ist (§ 50) oder das der Vorstand der Patentanwaltskammer geruegt hat
(§ 70), kann der Patentanwalt den Antrag nicht stellen.

(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Patentanwalts keine Folge oder
verfuegt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschliessung dem
Patentanwalt unter Angabe der Gruende mitzuteilen. Wird in den Gruenden eine schuldhafte
Pflichtverletzung festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht
eingeleitet, oder wird offengelassen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt,
kann der Patentanwalt bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung
beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der
Entschliessung der Staatsanwaltschaft zu stellen.

(3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der
Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden. Das Oberlandesgericht entscheidet durch
Beschluss, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung des Patentanwalts festzustellen
ist. Der Beschluss ist mit Gruenden zu versehen. Erachtet das Oberlandesgericht den
Patentanwalt einer berufsgerichtlich zu ahnenden Pflichtverletzung fuer hinreichend
verdaechtig, so beschliesst es die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Die
Durchfuehrung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.

(4) Erachtet das Oberlandesgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht fuer
gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben
Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder
eine Ruege durch den Vorstand der Patentanwaltskammer erteilt werden.

§§ 109 bis 114
-

§ 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift
In der Anschuldigungsschrift (§ 106 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der
Strafprozessordnung) ist die dem Patentanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung unter
Anfuehrung der sie begruendenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner
sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden
sollen. Die Anschuldigungsschrift enthaelt den Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer
fuer Patentanwaltssachen zu eroeffnen.

§ 116 Entscheidung ueber die Eroeffnung des Hauptverfahrens
(1) In dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eroeffnet wird, laesst das Landgericht
die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

(2) Der Beschluss, durch den das Hauptverfahren eroeffnet worden ist, kann von dem
Patentanwalt nicht angefochten werden.

(3) Der Beschluss, durch den die Eroeffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu
begruenden. Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

§ 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
Ist die Eroeffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss
abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen
derselben Pflichtverletzung nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur
innerhalb von fuenf Jahren, seitdem der Beschluss rechtskraeftig geworden ist, erneut
gestellt werden.

§ 118 Zustellung des Eroeffnungsbeschlusses



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Der Beschluss ueber die Eroeffnung des Hauptverfahrens ist dem Patentanwalt spaetestens
mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Faellen des § 207 Abs. 3 der
Strafprozessordnung fuer die nachgereichte Anschuldigungsschrift.

3.
Die Hauptverhandlung

§ 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Patentanwalts
Die Hauptverhandlung kann gegen einen Patentanwalt, der nicht erschienen ist,
durchgefuehrt werden, wenn er ordnungsmaessig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen
ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine oeffentliche Ladung ist
nicht zulaessig.

§ 120 Nichtoeffentliche Hauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung ist nicht oeffentlich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann,
auf Antrag des Patentanwalts muss die Oeffentlichkeit hergestellt werden; in diesem
Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ueber die Oeffentlichkeit
anzuwenden.

(2) Zu nichtoeffentlichen Verhandlungen ist Vertretern des Bundesministeriums
der Justiz, dem Praesidenten des Patentamts oder seinem Beauftragten, den Beamten
der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, Vertretern des Vorstands der
Patentanwaltskammer und den Patentanwaelten der Zutritt gestattet. Das Landgericht kann
nach Anhoerung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhoerer zulassen.

§ 121 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
Das Landgericht kann ein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverstaendigen
ersuchen. Der Zeuge oder Sachverstaendige ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft
oder des Patentanwalts in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass er
voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das
Erscheinen wegen grosser Entfernung nicht zugemutet werden kann.

§ 122 Verlesen von Protokollen
(1) Das Landgericht beschliesst nach pflichtmaessigem Ermessen, ob die Aussage eines
Zeugen oder eines Sachverstaendigen, der bereits in dem berufsgerichtlichen oder in
einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden ist, zu verlesen sei.

(2) Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann der Staatsanwalt oder der Patentanwalt
beantragen, den Zeugen oder Sachverstaendigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen.
Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, dass der Zeuge oder
Sachverstaendige voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist
oder ihm das Erscheinen wegen grosser Entfernung nicht zugemutet werden kann. Wird dem
Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll ueber die fruehere Vernehmung nicht verlesen
werden.

(3) Ist ein Zeuge oder Sachverstaendiger durch einen ersuchten Richter vernommen
worden (§ 121), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden.
Der Staatsanwalt oder der Patentanwalt kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn
ein Antrag gemaess § 121 Satz 2 abgelehnt worden ist und Gruende fuer eine Ablehnung des
Antrags jetzt nicht mehr bestehen.

§ 123 Entscheidung
(1) Die Hauptverhandlung schliesst mit der auf die Beratung folgenden Verkuendung des
Urteils.

(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.


                                            - 40 -
      
                                                                              

(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der
Strafprozessordnung, einzustellen,
1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen, zurueckgenommen oder widerrufen
   ist (§§ 20 bis 23);
2. wenn nach § 103a von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.


Dritter Abschnitt
Die Rechtsmittel

§ 124 Beschwerde
Soweit Beschluesse des Landgerichts und Verfuegungen des Vorsitzenden mit der Beschwerde
angefochten werden koennen, ist fuer die Verhandlung und Entscheidung ueber dieses
Rechtsmittel das Oberlandesgericht zustaendig.

§ 125 Berufung
(1) Gegen das Urteil des Landgerichts ist die Berufung zulaessig. Ueber die Berufung
entscheidet das Oberlandesgericht.

(2) Die Berufung ist innerhalb einer Woche nach Verkuendung des Urteils bei dem
Landgericht schriftlich einzulegen. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des
Patentanwalts verkuendet worden, so beginnt fuer ihn die Frist mit der Zustellung.

(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.

(4) Auf das Verfahren sind im uebrigen neben den Vorschriften der Strafprozessordnung
ueber die Berufung die §§ 119, 120, 122 und 123 dieses Gesetzes sinngemaess anzuwenden.
§ 121 gilt mit der Massgabe, dass der Senat fuer Patentanwaltssachen bei dem
Oberlandesgericht auch einen Beisitzer, der Berufsrichter ist, beauftragen kann, Zeugen
und Sachverstaendige zu vernehmen. Hat der Patentanwalt die Berufung eingelegt, so ist
bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3
der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, falls der Patentanwalt ordnungsgemaess
geladen und in der Ladung ausdruecklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende
Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt nicht, wenn der Patentanwalt durch oeffentliche
Zustellung geladen worden ist.

§ 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht werden
von der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht wahrgenommen.

§ 127 Revision
(1) Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist die Revision an den Bundesgerichtshof
zulaessig,
1. wenn das Urteil auf Ausschliessung aus der Patentanwaltschaft lautet;
2. wenn das Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf
   Ausschliessung erkannt hat;
3. wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.

(2) Das Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn es ueber Rechtsfragen
oder Fragen der patentanwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von
grundsaetzlicher Bedeutung sind.

(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbstaendig durch Beschwerde innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei
dem Oberlandesgericht einzulegen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsaetzliche
Rechtsfrage ausdruecklich bezeichnet werden.

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(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch
Beschluss. Der Beschluss bedarf keiner Begruendung, wenn die Beschwerde einstimmig
verworfen oder zurueckgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den
Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskraeftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so
beginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheids die Revisionsfrist.

§ 128 Einlegung der Revision und Verfahren
(1) Die Revision ist innerhalb einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkuendung des Urteils. Ist das Urteil nicht in
Anwesenheit des Patentanwalts verkuendet worden, so beginnt fuer diesen die Frist mit der
Zustellung.

(2) Seitens des Patentanwalts koennen die Revisionsantraege und deren Begruendung nur
schriftlich angebracht werden.

(3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im uebrigen neben den Vorschriften
der Strafprozessordnung ueber die Revision die §§ 120 und 123 Abs. 3 dieses Gesetzes
sinngemaess anzuwenden. In den Faellen des § 354 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist an den
nach § 86 zustaendigen Senat fuer Patentanwaltssachen zurueckzuverweisen.

§ 129 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden
von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.

Vierter Abschnitt
Die Sicherung von Beweisen

§ 130 Anordnung der Beweissicherung
(1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Patentanwalt eingestellt,
weil seine Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen oder zurueckgenommen ist, so
kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung
der Beweise angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass auf Ausschliessung aus der
Patentanwaltschaft erkannt worden waere. Die Anordnung kann nicht angefochten werden.

(2) Die Beweise werden von der Kammer fuer Patentanwaltssachen aufgenommen. Die Kammer
kann eines ihrer Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.

§ 131 Verfahren
(1) Die Kammer fuer Patentanwaltssachen hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben,
die eine Entscheidung darueber begruenden koennen, ob das eingestellte Verfahren zur
Ausschliessung aus der Patentanwaltschaft gefuehrt haette. Den Umfang des Verfahrens
bestimmt die Kammer fuer Patentanwaltssachen nach pflichtmaessigem Ermessen, ohne an
Antraege gebunden zu sein; ihre Verfuegungen koennen insoweit nicht angefochten werden.

(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu
vernehmen.

(3) Die Staatsanwaltschaft und der fruehere Patentanwalt sind an dem Verfahren zu
beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke der
Beweissicherung anberaumt werden, steht dem frueheren Patentanwalt nur zu, wenn er sich
in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum aufhaelt und seine Anschrift dem Landgericht
angezeigt hat.

(4)



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Fuenfter Abschnitt
Das Berufs- und Vertretungsverbot als vorlaeufige Massnahme

§ 132 Voraussetzung des Verbots
(1) Sind dringende Gruende fuer die Annahme vorhanden, dass gegen einen Patentanwalt auf
Ausschliessung aus der Patentanwaltschaft erkannt werden wird, kann gegen ihn durch
Beschluss ein vorlaeufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhaengt werden. § 102 Abs. 1
Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den
Antrag auf Verhaengung eines Berufs- oder Vertretungsverbots stellen. In dem Antrag
sind die Pflichtverletzung, die dem Patentanwalt zur Last gelegt wird, sowie die
Beweismittel anzugeben.

(3) Fuer die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zustaendig, das ueber die
Eroeffnung des Hauptverfahrens gegen den Patentanwalt zu entscheiden hat oder vor dem
das berufsgerichtliche Verfahren anhaengig ist.

§ 133 Muendliche Verhandlung
(1) Der Beschluss, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhaengt wird, kann nur
auf Grund muendlicher Verhandlung ergehen.

(2) Auf die Ladung und die muendliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend
anzuwenden, die fuer die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht massgebend sind,
soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

(3) In der ersten Ladung ist die dem Patentanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung
durch Anfuehrung der sie begruendenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die
Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Patentanwalt die
Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.

(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmaessigem Ermessen,
ohne an Antraege der Staatsanwaltschaft oder des Patentanwalts gebunden zu sein.

§ 134 Abstimmung ueber das Verbot
Zur Verhaengung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der Stimmen erforderlich.

§ 135 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
Hat das Gericht auf Ausschliessung aus der Patentanwaltschaft erkannt, so kann es
im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung ueber die Verhaengung des Berufs-
oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der
Patentanwalt zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

§ 136 Zustellung des Beschlusses
Der Beschluss ist mit Gruenden zu versehen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. War der
Patentanwalt bei der Verkuendung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusaetzlich der
Beschluss ohne Gruende unverzueglich nach der Verkuendung zuzustellen.

§ 137 Wirkungen des Verbots
(1) Der Beschluss wird mit der Verkuendung wirksam.

(2) Der Patentanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhaengt ist, darf seinen Beruf nicht
ausueben.

(3) Der Patentanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot verhaengt ist, darf nicht
vor einem Gericht, vor dem Patentamt oder einer anderen Behoerde oder vor einem

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Schiedsgericht in Person auftreten, Vollmachten oder Untervollmachten erteilen und
mit Gerichten, Behoerden, Schiedsgerichten, Rechtsanwaelten, Patentanwaelten oder anderen
Vertretern in Rechtssachen schriftlich verkehren.

(4) Der Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhaengt ist,
darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten seines Ehegatten oder
Lebenspartners und seiner minderjaehrigen Kinder wahrnehmen.

(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Patentanwalts wird durch das Berufs-
oder Vertretungsverbot nicht beruehrt. Das gleiche gilt fuer Rechtshandlungen, die ihm
gegenueber vorgenommen werden.

§ 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
(1) Der Patentanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot
wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen, sofern
nicht wegen besonderer Umstaende eine mildere berufsgerichtliche Massnahme ausreichend
erscheint.

(2) Gerichte oder Behoerden sollen einen Patentanwalt, der entgegen einem Berufs- oder
Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurueckweisen.

§ 139 Beschwerde
(1) Gegen den Beschluss, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht ein
Berufs- oder Vertretungsverbot verhaengt, ist die sofortige Beschwerde zulaessig. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht es
ablehnt, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhaengen, steht der Staatsanwaltschaft
die sofortige Beschwerde zu.

(3) Ueber die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluss
von dem Landgericht erlassen ist, das Oberlandesgericht, und sofern er von dem
Oberlandesgericht erlassen ist, der Bundesgerichtshof. Fuer das Verfahren gelten neben
den Vorschriften der Strafprozessordnung ueber die Beschwerde § 133 Abs. 1, 2 und 4 sowie
die §§ 134 und 136 dieses Gesetzes entsprechend.

§ 140 Ausserkrafttreten des Verbots
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt ausser Kraft,
1. wenn ein nicht auf Ausschliessung lautendes Urteil ergeht;
2. wenn die Eroeffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer fuer Patentanwaltssachen
   abgelehnt wird.

§ 141 Aufhebung des Verbots
(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, dass die
Voraussetzungen fuer seine Verhaengung nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Ueber die Aufhebung entscheidet das nach § 132 Abs. 3 zustaendige Gericht.

(3) Beantragt der Patentanwalt, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute muendliche
Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange ueber
eine sofortige Beschwerde des Patentanwalts nach § 139 Abs. 1 noch nicht entschieden
ist. Gegen den Beschluss, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht
zulaessig.

§ 142 Mitteilung des Verbots
(1) Der Beschluss, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhaengt wird, ist
alsbald dem Bundesministerium der Justiz, dem Praesidenten des Patentamts und dem
Praesidenten der Patentanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

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(2) Eine beglaubigte Abschrift der Formel dieses Beschlusses ist ferner dem Praesidenten
des Patentgerichts und dem Praesidenten des Bundesgerichtshofs zu uebersenden.

(3) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot ausser Kraft oder wird es aufgehoben oder
abgeaendert, so sind die Absaetze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 143 Bestellung eines Vertreters
(1) Fuer den Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhaengt
ist, wird im Fall des Beduerfnisses von dem Praesidenten des Patentamts ein Vertreter
bestellt. Vor der Bestellung sind der Vorstand der Patentanwaltskammer und der
Patentanwalt zu hoeren. Der Patentanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

(2) § 46 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(3) bis (5)

Sechster Abschnitt
Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Massnahmen und
Kosten. Die Tilgung

§ 144 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Massnahmen
(1) Die Ausschliessung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Abs. 1 Nr. 4) wird mit
Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten
Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, in
der Liste der Patentanwaelte geloescht.

(2) Warnung und Verweis (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des
Urteils als vollstreckt.

(3) Fuer die Vollstreckung der Geldbusse (§ 96 Abs. 1 Nr. 3) sind die Vorschriften
ueber die Vollstreckung einer Geldstrafe entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung
wird nicht dadurch gehindert, dass der Patentanwalt nach rechtskraeftigem Abschluss des
Verfahrens aus der Patentanwaltschaft ausgeschieden ist.

(4) Werden zusammen mit einer Geldbusse die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so
gelten auch fuer die Kosten die Vorschriften ueber die Vollstreckung der Geldbusse.

§ 144a Tilgung
(1) Eintragungen in den ueber den Patentanwalt gefuehrten Akten ueber eine Warnung sind
nach fuenf, ueber einen Verweis oder eine Geldbusse nach zehn Jahren zu tilgen. Die
ueber diese berufsgerichtlichen Massnahmen entstandenen Vorgaenge sind aus den ueber
den Patentanwalt gefuehrten Akten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der
Frist duerfen diese Massnahmen bei weiteren berufsgerichtlichen Massnahmen nicht mehr
beruecksichtigt werden.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die berufsgerichtliche Massnahme unanfechtbar
geworden ist.

(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Patentanwalt ein Strafverfahren, ein
ehrengerichtliches oder berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren
schwebt, eine andere berufsgerichtliche Massnahme beruecksichtigt werden darf oder ein
auf Geldbusse lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Patentanwalt als von berufsgerichtlichen Massnahmen
nicht betroffen.

(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten fuer Ruegen des Vorstands der Patentanwaltskammer
entsprechend. Die Frist betraegt fuenf Jahre.



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(6) Eintragungen ueber strafgerichtliche Verurteilungen oder ueber andere Entscheidungen
in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von
Berufspflichten, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Massnahme oder Ruege gefuehrt
haben, sowie ueber Belehrungen der Patentanwaltskammer sind auf Antrag des Patentanwalts
nach fuenf Jahren zu tilgen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absaetze 2 und 3 gelten
entsprechend.

Achter Teil
Die Kosten in Patentanwaltssachen

Erster Abschnitt
Verwaltungskosten

§ 145 Gebuehren fuer die Zulassung zur Patentanwaltschaft
(1) Fuer die Zulassung zur Patentanwaltschaft (§§ 13, 19) wird eine Gebuehr von 60 Euro
erhoben. Fuer Patentanwaltsgesellschaften betraegt die Gebuehr 300 Euro.

(2) Wird die Zulassung zur Patentanwaltschaft versagt oder wird der Antrag (§ 13)
zurueckgenommen, so betraegt die Gebuehr 20 Euro. Das Gleiche gilt in den Faellen des § 16
Abs. 3 und 4. Fuer Patentanwaltsgesellschaften betraegt die Gebuehr 75 Euro.

§ 146 Gebuehren fuer die Bestellung eines Vertreters
(1) Fuer die Bestellung eines Vertreters (§§ 42, 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5, § 143)
wird eine Gebuehr von 15 Euro erhoben.

(2) Fuer die Bestellung eines Abwicklers einer Kanzlei (§ 48) wird eine Gebuehr nicht
erhoben.

§ 147 Erhebung von Gebuehren und Auslagen
Die Erhebung der Gebuehren nach den §§ 145 und 146 sowie die Erhebung von Auslagen
erfolgt nach den fuer die Verwaltungskosten des Deutschen Patentamts geltenden
Vorschriften.

Zweiter Abschnitt
Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem
Verfahren bei Antraegen auf Entscheidung des Landgerichts
gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds
oder ueber die Ruege

§ 148 Gerichtskosten
Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren ueber den Antrag auf Entscheidung
des Landgerichts ueber die Ruege (§ 70a Abs. 1) und im Verfahren ueber den Antrag
auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung eines
Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3) werden Gebuehren nach dem Gebuehrenverzeichnis der Anlage
zu diesem Gesetz erhoben. Im Uebrigen sind die fuer Kosten in Strafsachen geltenden
Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 149 Kosten bei Antraegen auf Einleitung des berufsgerichtlichen
Verfahrens



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(1) Einem Patentanwalt, der einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ueber die
Entschliessung der Staatsanwaltschaft (§ 108 Abs. 2) zuruecknimmt, sind die durch dieses
Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

(2) Wird ein Antrag des Vorstands der Patentanwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung
in dem Fall des § 107 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren ueber den Antrag
veranlassten Kosten der Patentanwaltskammer aufzuerlegen.

§ 150 Kostenpflicht des Verurteilten
(1) Dem Patentanwalt, der in dem berufsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind
zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen.
Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Verfahren wegen Erloeschens, Ruecknahme
oder Widerrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft eingestellt wird und nach dem
Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhaengung einer berufsgerichtlichen Massnahme
gerechtfertigt gewesen waere; zu den Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens gehoeren
in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschliessenden Verfahren zum Zwecke der
Beweissicherung (§§ 130, 131) entstehen. Wird das Verfahren nach § 123 Abs. 3 Nr. 2
eingestellt, kann das Gericht dem Patentanwalt die in dem Verfahren entstandenen Kosten
ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies fuer angemessen erachtet.

(2) Dem Patentanwalt, der in dem berufsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel
zurueckgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren
entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem
Patentanwalt ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.

(3) Fuer die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein
rechtskraeftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2
entsprechend anzuwenden.

§ 150a Kostenpflicht in dem Verfahren bei Antraegen auf Entscheidung des
Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder
ueber die Ruege
(1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die
Festsetzung des Zwangsgelds oder ueber die Ruege als unbegruendet zurueckgewiesen, so ist
§ 150 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Stellt das Landgericht fest, dass die Ruege
wegen der Verhaengung einer berufsgerichtlichen Massnahme unwirksam ist (§ 70a Abs. 5
Satz 2) oder hebt es den Ruegebescheid gemaess § 70a Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem
Patentanwalt die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen,
wenn es dies fuer angemessen erachtet.

(2) Nimmt der Patentanwalt den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts zurueck oder
wird der Antrag als unzulaessig verworfen, so gilt § 150 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

(3) Wird die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds aufgehoben, so sind die
notwendigen Auslagen des Patentanwalts der Patentanwaltskammer aufzuerlegen. Das
gleiche gilt, wenn der Ruegebescheid, den Fall des § 70a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen,
aufgehoben wird oder wenn die Unwirksamkeit der Ruege wegen eines Freispruchs des
Patentanwalts im berufsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gruenden des § 103 Abs. 2
Satz 2 festgestellt wird (§ 70a Abs. 5 Satz 2).

§ 151 Haftung der Patentanwaltskammer
Auslagen, die weder dem Patentanwalt noch einem Dritten auferlegt oder von dem
Patentanwalt nicht eingezogen werden koennen, fallen der Patentanwaltskammer zur Last.

Dritter Abschnitt
Die Kosten des Verfahrens bei Antraegen auf gerichtliche
Entscheidung in Zulassungssachen und ueber Wahlen und
Beschluesse
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§ 152 Anwendung der Kostenordnung
In den Verfahren, die bei Antraegen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen
und bei Antraegen, Wahlen fuer ungueltig oder Beschluesse fuer nichtig zu erklaeren,
stattfinden (§§ 33 bis 38, 84), werden Gebuehren und Auslagen nach der Kostenordnung
erhoben. Jedoch ist § 8 Abs. 2 und 3 der Kostenordnung nicht anzuwenden.

§ 153 Kostenpflicht des Antragstellers und der Patentanwaltskammer
(1) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurueckgenommen, zurueckgewiesen
oder als unzulaessig verworfen, so sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller
aufzuerlegen.

(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, so sind im Fall des
§ 34 die Kosten des Verfahrens der Patentanwaltskammer aufzuerlegen; im Fall des § 35
werden Gebuehren und Auslagen nicht erhoben.

(3) Wird einem Antrag, eine Wahl fuer ungueltig oder einen Beschluss fuer nichtig
zu erklaeren (§ 84), stattgegeben, so sind die Kosten des Verfahrens der
Patentanwaltskammer aufzuerlegen.

§ 154 Gebuehr fuer das Verfahren
(1) Fuer das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges wird die volle Gebuehr
erhoben.

(2) Der Geschaeftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenordnung. Er wird von
Amts wegen festgesetzt.

(3) Fuer das Beschwerdeverfahren wird die gleiche Gebuehr wie im ersten Rechtszug
erhoben.

(4) Wird ein Antrag oder eine Beschwerde zurueckgenommen, bevor das Gericht entschieden
hat, so ermaessigt sich die Gebuehr auf die Haelfte der vollen Gebuehr. Das gleiche gilt,
wenn der Antrag oder eine Beschwerde als unzulaessig zurueckgewiesen wird.

Neunter Teil
Berufsangehoerige aus anderen Staaten

§ 154a Niederlassung
Ein Staatsangehoeriger eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, der seine
berufliche Taetigkeit unter einer der in § 1 des Gesetzes ueber die Eignungspruefung
fuer die Zulassung zur Patentanwaltschaft genannten Berufsbezeichnungen ausuebt, ist
berechtigt, sich unter dieser Berufsbezeichnung zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet
auslaendischen und internationalen gewerblichen Rechtsschutzes im Geltungsbereich dieses
Gesetzes niederzulassen, wenn er auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenommen ist.

§ 154b Verfahren, berufliche Stellung
(1) Ueber den Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer entscheidet der
Praesident des Deutschen Patentamts. Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im
Herkunftsstaat zustaendigen Behoerde ueber die Zugehoerigkeit zu dem Beruf beizufuegen.
Diese Bescheinigung ist dem Praesidenten des Patentamts jaehrlich neu vorzulegen. Kommt
das Mitglied der Patentanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach, ist die Aufnahme in die
Patentanwaltskammer zu widerrufen.

(2) Fuer die Entscheidung ueber den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in
die Patentanwaltskammer sowie die Ruecknahme und den Widerruf der Aufnahme in die
Patentanwaltskammer gelten sinngemaess der Zweite Teil, mit Ausnahme der §§ 5 bis 13,
19, 25 bis 27, 29 bis 32, der Dritte, Vierte und Sechste bis Achte Teil sowie die §§

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163, 165, 184, 185 dieses Gesetzes. Vertretungsverbote nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 sowie
§ 132 sind fuer den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der
Ausschliessung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im
Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der
Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der
Patentanwaltskammer.

(3) Der in die Patentanwaltskammer Aufgenommene muss binnen drei Monaten nach Aufnahme
in die Patentanwaltskammer die Kanzlei einrichten. Kommt er dieser Pflicht nicht
nach oder gibt er die Kanzlei auf, ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu
widerrufen.

(4) Der in die Patentanwaltskammer Aufgenommene hat bei der Fuehrung seiner
Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er ist berechtigt, im beruflichen
Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Patentanwaltskammer" zu verwenden.

Zehnter Teil
Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in
staendigem Dienstverhaeltnis

§ 155 Beratung und Vertretung von Dritten
(1) Ein Patentassessor (§ 11), der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine
Taetigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines staendigen
Dienstverhaeltnisses ausuebt, kann im Rahmen dieses Dienstverhaeltnisses einen Dritten
gemaess § 3 Abs. 2 und 3 beraten und vertreten, wenn
1. der Dritte und der Dienstherr des Patentassessors im Verhaeltnis zueinander
   Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) oder Vertragsteile eines
   Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 des Aktiengesetzes) sind;
2. der Dritte im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat und er dem Dienstherrn
   des Patentassessors vertraglich die Wahrnehmung seiner Interessen auf dem Gebiet
   des gewerblichen Rechtsschutzes uebertragen hat.

(2) Der Patentassessor kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 von dem Dritten als Vertreter
oder Zustellungsbevollmaechtigter im Sinne des § 25 des Patentgesetzes, des § 28 des
Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 58 des
Geschmacksmustergesetzes und des § 96 des Markengesetzes bestellt worden.

(3) Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 gelten nicht fuer Patentanwaelte in staendigen Dienst-
oder aehnlichen Beschaeftigungsverhaeltnissen (§ 41a).

§ 156 Auftreten vor den Gerichten
Einem Patentassessor (§ 11), der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine
Taetigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines staendigen
Dienstverhaeltnisses ausuebt, ist in den in § 4 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten seines
Dienstherrn oder des in § 155 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Dritten auf Antrag der
Partei das Wort zu gestatten.

Elfter Teil
Uebergangs- und Schlussvorschriften

Erster Abschnitt
Uebergangsvorschriften

1.
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Allgemeine Uebergangsvorschriften

§ 157 Pruefungen nach bisherigem Recht
Pruefungen, die nach § 5 des Patentanwaltsgesetzes vom 28. September 1933
(Reichsgesetzbl. I S. 669) oder nach § 4 des Patentanwaltsgesetzes vom 21. Mai 1900
(Reichsgesetzbl. S. 233) abgelegt worden sind, gelten als Nachweis der Befaehigung fuer
den Beruf des Patentanwalts.

§ 158 Ausbildung und Pruefung
(1) Bewerber, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 4 des
Patentanwaltsgesetzes vom 28. September 1933 die praktische Taetigkeit auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes begonnen und dies dem Praesidenten des Patentamts
spaetestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgewiesen haben,
koennen, soweit es sich um die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
handelt, abweichend von § 10 Abs. 2 zur Pruefung zugelassen werden, wenn sie mit
Erfolg eine Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes von insgesamt
mindestens drei Jahren abgeleistet und in dieser Zeit mindestens achtzehn Monate
bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines
Industrieunternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes und mindestens sechs Monate
bei dem Patentamt und dem Patentgericht taetig gewesen sind.

(2) Bewerber, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Pruefung zugelassen worden
sind, legen diese nach den bisher geltenden Vorschriften ab. Auf Grund der bestandenen
Pruefung ist der Bewerber berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" zu fuehren; § 11
Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 159 Fortgeltung der Liste der Patentanwaelte
(1) Die Eintragung als Patentanwalt in der Liste der Patentanwaelte nach § 3 des Zweiten
Gesetzes zur Aenderung und Ueberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 - Zweites Ueberleitungsgesetz - (Gesetzblatt der
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 179) gilt als Zulassung zur
Patentanwaltschaft und als Eintragung im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die bisherige Liste der Patentanwaelte wird als Liste der Patentanwaelte im Sinne
dieses Gesetzes fortgefuehrt.

§ 160 Massgaben nach dem Einigungsvertrag
(1) Patentanwaelte und Patentassessoren, die am 3. Oktober 1990 in die beim Patentamt
der Deutschen Demokratischen Republik gefuehrten Listen der Patentanwaelte oder der
Patentassessoren nicht nur vorlaeufig eingetragen sind, stehen Personen gleich,
die nach § 5 die Voraussetzungen fuer den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch
Pruefung erlangt haben. Die Patentanwaelte, die in die beim Patentamt der Deutschen
Demokratischen Republik gefuehrte Liste eingetragen sind, sind zur Patentanwaltschaft
zugelassen.

(2) Wer am 3. Oktober 1990 die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 und 2 der
Anordnung der Deutschen Demokratischen Republik ueber die Vertretung vor dem Patentamt
vom 21. Maerz 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 208) erfuellte, kann auf Antrag als Patentanwalt
zugelassen oder als Patentassessor anerkannt werden. Ueber den Antrag entscheidet der
Praesident des Patentamts nach Anhoerung des Vorstands der Patentanwaltskammer nach den
Bestimmungen der Patentanwaltsordnung.

§ 161
(weggefallen)

§ 162
-
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§ 163 Unbeachtliche Verurteilungen
Bei der Entscheidung ueber einen Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft darf eine
Verurteilung als Versagungsgrund (§ 14 Nr. 2 bis 4) nicht beruecksichtigt werden, wenn
sie in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ergangen ist und ausschliesslich
oder ueberwiegend auf rassischen, politischen oder religioesen Gruenden beruht.

§ 164 Zulassung in besonderen Faellen
(1) Patentanwaelte, die in der beim Reichspatentamt gefuehrten Liste eingetragen waren
und die aus politischen, rassischen oder religioesen Gruenden auf eigenen Antrag oder von
Amts wegen in dieser Liste geloescht worden sind, koennen nach den Vorschriften dieses
Gesetzes zur Patentanwaltschaft zugelassen werden, auch wenn die Voraussetzungen der §§
5 bis 8 oder des § 157 nicht gegeben sind.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Patentanwaelte nach auslaendischem Recht, die
1. anerkannte Vertriebene, Sowjetzonenfluechtlinge und ihnen gleichgestellte Personen
   im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes sind oder
2. auf Grund des § 94 des Bundesvertriebenengesetzes im Wege der
   Familienzusammenfuehrung ihren Wohnsitz oder staendigen Aufenthalt im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes genommen haben
und die zur Vertretung beim Reichspatentamt befugt waren.

§ 165 Befreiung von der Residenzpflicht
(1) Patentanwaelte oder Bewerber, die sich in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8.
Mai 1945 aus rassischen, politischen oder religioesen Gruenden in das Ausland begeben
mussten und dort noch ansaessig sind, werden von den Pflichten des § 26 befreit. Ein
Patentanwalt, der von dieser Befreiung Gebrauch macht, kann als Vertreter im Sinne
des § 25 des Patentgesetzes, des § 28 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2
des Halbleiterschutzgesetzes, des § 58 des Geschmacksmustergesetzes oder des § 96 des
Markengesetzes bestellt werden.

(2) Ist einem Bewerber in den Faellen des Absatzes 1 nicht zuzumuten, dass er nach
der Zulassung zur Patentanwaltschaft alsbald zur Vereidigung vor dem Praesidenten
des Patentamts erscheint, so kann er den Eid (§ 25) auch vor einem deutschen Konsul
leisten, der zur Abnahme von Eiden befugt ist. Um die Vereidigung hat der Praesident des
Patentamts den Konsul zu ersuchen. Im uebrigen ist § 25 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Patentanwalt von der Befreiung nach Absatz 1 Gebrauch, so muss er einen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnenden staendigen Zustellungsbevollmaechtigten
bestellen. An diesen kann wie an den Patentanwalt zugestellt werden. Ist ein
Zustellungsbevollmaechtigter nicht bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur
Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung).

§ 166 Vertretungsrecht in besonderen Faellen
(1) Patentanwaelte, denen auf Grund des § 3 Abs. 4 des Zweiten Ueberleitungsgesetzes
in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Ersten Durchfuehrungsverordnung zum Zweiten
Ueberleitungsgesetz vom 5. November 1949 (Bundesgesetzbl. S. 31) die Vertretung vor dem
Patentamt ohne Eintragung in die Liste der Patentanwaelte gestattet worden ist, sind,
solange die Voraussetzungen fuer die Gestattung fortbestehen, befugt, andere vor dem
Patentamt und dem Patentgericht nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin ohne
Zulassung zur Patentanwaltschaft und ohne Eintragung in die Liste der Patentanwaelte zu
vertreten.

(2) Die Vertretungsbefugnis ist zu entziehen, wenn Voraussetzungen vorliegen, unter
denen eine Ausschliessung aus der Patentanwaltschaft gerechtfertigt waere.

(3) Die Vertretungsbefugnis kann entzogen werden,
1. wenn die Voraussetzungen fuer eine Zuruecknahme der Zulassung zur Patentanwaltschaft
   vorliegen;

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2. wenn eine ordnungsmaessige Vertretung nicht gewaehrleistet ist.

(4) Ueber die Entziehung entscheidet der Praesident des Patentamts. Die Entziehung der
Vertretungsbefugnis ist zu veroeffentlichen.

§§ 167 bis 170
-

2.
Erleichterte Zulassung zur Patentanwaltspruefung

§ 171 Inhaber von Erlaubnisscheinen
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 10 Abs. 2 ueber den Nachweis der technischen
Befaehigung und der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann zur
Pruefung zugelassen werden, wer auf Grund eines vom Praesidenten des Patentamts erteilten
Erlaubnisscheins mindestens zehn Jahre eine Beratungs- und Vertretungstaetigkeit auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes berufsmaessig fuer eigene Rechnung ausgeuebt hat und
eine solche Taetigkeit, die nach Art und Umfang bedeutend ist, noch ausuebt.

(2) Eine Taetigkeit als technisches Mitglied des Patentamts oder des Patentgerichts
oder eine Taetigkeit nach § 172 Abs. 1 ist auf die in Absatz 1 bezeichnete Taetigkeit
anzurechnen.

§ 172 Patentsachbearbeiter
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 10 Abs. 2 ueber den Nachweis der technischen
Befaehigung und der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann zur
Pruefung zugelassen werden, wer, nachdem er im Inland
1. sich als ordentlicher Studierender an einer wissenschaftlichen Hochschule dem
   Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Faecher gewidmet und dieses Studium
   durch eine staatliche oder akademische Pruefung mit Erfolg abgeschlossen hat oder
2. auf einer oeffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule
   oder einer gleichwertigen technischen Lehranstalt eine nach deren Grundsaetzen
   abgeschlossene technische Ausbildung erlangt hat,
mindestens zehn Jahre auf Grund eines staendigen Dienst- oder aehnlichen
Beschaeftigungsverhaeltnisses fuer einen Auftraggeber hauptberuflich eine Beratungs- oder
Vertretungstaetigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeuebt hat und
im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine solche Taetigkeit, die nach Art oder Umfang
bedeutend ist, noch ausuebt; § 7 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Fuer Bewerber, die
die europaeische Eignungspruefung fuer die vor dem Europaeischen Patentamt zugelassenen
Vertreter bestanden haben, betraegt die Frist mindestens acht Jahre.

(2) Zur Pruefung kann ferner zugelassen werden, wer sich als ordentlicher Studierender
an einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder
technischer Faecher gewidmet, dieses Studium jedoch aus besonderen Gruenden nicht
abgeschlossen hat, sofern er mindestens fuenfzehn Jahre die in Absatz 1 bezeichnete
Taetigkeit ausgeuebt hat; von dieser Taetigkeit muessen mindestens zehn Jahre vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeleistet sein.

(3) Eine Taetigkeit als technisches Mitglied des Patentamts oder des Patentgerichts
oder eine Taetigkeit auf Grund eines vom Praesidenten des Patentamts erteilten
Erlaubnisscheins ist auf die in Absatz 1 bezeichnete Taetigkeit anzurechnen.

(4) Das Studium sowie die Abschlusspruefung an einer wissenschaftlichen Hochschule im
Ausland kann in Ausnahmefaellen als ausreichend anerkannt werden. Ueber die Anerkennung
entscheidet der Praesident des Patentamts im Benehmen mit der zustaendigen obersten
Landesbehoerde des Landes, in dem das Patentamt seinen Sitz hat.


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(5) Welche technischen Lehranstalten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als gleichwertig
neben den oeffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschulen anzusehen
sind, bestimmt der Praesident des Patentamts.

§ 173
(weggefallen)

§ 174 Befaehigung fuer den Beruf des Patentanwalts
Bewerber, die auf Grund der §§ 171 oder 172 zur Pruefung (§ 8) zugelassen worden sind
und diese bestanden haben, erlangen die Befaehigung fuer den Beruf des Patentanwalts.

§ 175 Befreiung von der Taetigkeit bei einem Patentanwalt
Auf Bewerber, die die Voraussetzungen der §§ 171 oder 172 erfuellen, finden die
Vorschriften des § 5 Abs. 2 ueber die Beschaeftigung bei einem Patentanwalt keine
Anwendung.

§ 176 Erleichterte Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes
Abweichend von § 7 Abs. 1 ist Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Zweiten Ueberleitungsgesetzes vorgeschriebene technische
Ausbildung abgeschlossen und danach mindestens zwei Jahre hindurch mit Erfolg eine
praktische Taetigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeuebt haben,
auf Antrag eine Zeit bis zu achtzehn Monaten auf die in § 7 Abs. 1 vorgeschriebene
Ausbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor (§ 11) in der
Patentabteilung eines Unternehmens anzurechnen. Der Nachweis einer abgeschlossenen
technischen Ausbildung auf einer oeffentlichen oder staatlich anerkannten privaten
Ingenieurschule gilt in diesem Fall als Nachweis der technischen Befaehigung gemaess § 6.

3.
Uebergangsbestimmungen fuer die sonstige Beratungs- und
Vertretungstaetigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes

§ 177 Fortgeltung und uebergangsweise Erteilung von Erlaubnisscheinen
(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen nach den Vorschriften des
Zweiten Ueberleitungsgesetzes aufrechterhaltenen oder neu erteilten Erlaubnisschein
besitzen, duerfen auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vertretungstaetigkeit vor
dem Patentamt und dem Patentgericht und die Beratungstaetigkeit im bisher zulaessigen
Umfang berufsmaessig fuer eigene Rechnung weiter ausueben.

(2) Antraege auf Erteilung eines Erlaubnisscheins, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
bei dem Praesidenten des Patentamts eingereicht worden sind, werden nach den bisherigen
Vorschriften weiterbehandelt.

(3) Personen, denen aus politischen, rassischen oder religioesen Gruenden der
Erlaubnisschein entzogen worden ist oder die aus diesen Gruenden auf den Erlaubnisschein
verzichtet haben, wird auf Antrag ein neuer Erlaubnisschein nach den bisherigen
Vorschriften erteilt.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Personen, denen der Erlaubnisschein nach den
Vorschriften der Absaetze 2 und 3 erteilt ist.

§ 178 Vertretung von Auslaendern durch Inhaber von Erlaubnisscheinen
(1) Personen, die auf Grund des § 58 des Patentanwaltsgesetzes einen Erlaubnisschein
erhalten haben und deren Erlaubnisschein
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1. nach § 6 Abs. 1 und 3 des Zweiten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 2
   der Ersten Durchfuehrungsverordnung zum Zweiten Ueberleitungsgesetz seine Wirkung
   behalten hat oder
2. nach § 6 Abs. 2 des Zweiten Ueberleitungsgesetzes oder nach § 177 Abs. 3 neu erteilt
   worden ist,
koennen von einem Dritten, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, zum
Vertreter oder Zustellungsbevollmaechtigten im Sinne des § 25 des Patentgesetzes, des §
28 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 58
des Geschmacksmustergesetzes oder des § 96 des Markengesetzes bestellt werden, sofern
ihnen auf Antrag diese Befugnis erteilt worden ist.

(2) Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
unter Vorlage des Erlaubnisscheins bei dem Praesidenten des Patentamts gestellt werden.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die
Erteilung der erweiterten Vertretungsbefugnis ist von dem Praesidenten des Patentamts
auf dem Erlaubnisschein zu vermerken und zu veroeffentlichen.

(3) Die Erteilung der erweiterten Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die
Befugnisse nach § 58 des Geschmacksmustergesetzes und nach § 11 Abs. 2 des
Halbleiterschutzgesetzes.

§ 179 Verbot der Werbung
Den Inhabern von Erlaubnisscheinen ist es untersagt, unaufgefordert Dritten ihre
Dienste schriftlich oder muendlich oder in sonstigen Kundgebungen anzubieten.

§ 180 Aufsicht des Praesidenten des Patentamts
Der Praesident des Patentamts fuehrt die Aufsicht ueber die Inhaber von Erlaubnisscheinen.

§ 181 Entziehung des Erlaubnisscheins
(1) Der Erlaubnisschein kann durch den Praesidenten des Patentamts entzogen werden,
1. wenn zu der Zeit, als der Erlaubnisschein erteilt wurde, nicht bekannt war, dass
   Umstaende vorlagen, aus denen er haette versagt werden muessen;
2. wenn der Inhaber des Erlaubnisscheins seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes aufgibt;
3. wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlaessigkeit des Inhabers des
   Erlaubnisscheins dartun, sofern die weitere Ausuebung der Beratung und Vertretung
   auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes eine Gefaehrdung des Eigentums oder
   Vermoegens anderer mit sich bringt und dieser Gefaehrdung nur durch den Entzug des
   Erlaubnisscheins begegnet werden kann;
4. wenn der Inhaber des Erlaubnisscheins aus gesundheitlichen Gruenden dauernd unfaehig
   ist, die Beratung und Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
   auszuueben.

(2) Vor der Entscheidung ueber die Entziehung des Erlaubnisscheins ist der Inhaber des
Erlaubnisscheins zu hoeren. Der Bescheid ueber die Entziehung des Erlaubnisscheins ist
dem Inhaber zuzustellen.

(3) Mit der Entziehung erlischt die Erlaubnis zur Beratung auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes und zur Vertretung vor dem Patentamt und dem Patentgericht.
Die Entziehung ist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zu veroeffentlichen. Der Inhaber
des Erlaubnisscheins ist verpflichtet, den Erlaubnisschein dem Praesidenten des
Patentamts zurueckzugeben.

(4) Die Entziehung des Erlaubnisscheins nach Absatz 1 Nr. 2 kann aufgehoben werden,
wenn der Inhaber des Erlaubnisscheins seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes innerhalb von drei Jahren nach der Aufgabe wieder begruendet.

(5) § 32a gilt entsprechend.

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§ 182 Beratungstaetigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
(1) Personen, denen nach § 7 des Zweiten Ueberleitungsgesetzes und nach § 3 der Ersten
Durchfuehrungsverordnung zum Zweiten Ueberleitungsgesetz in Verbindung mit § 60 des
Patentanwaltsgesetzes die Beratung und Anfertigung von Schriftsaetzen und Beschreibungen
auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenwesens gestattet ist,
duerfen diese Taetigkeit weiter ausueben. Entsprechendes gilt fuer Personen, denen
nach § 43 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Eingliederung des Saarlandes auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 388) die
Beratungstaetigkeit gestattet ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Taetigkeit darf sich nur auf das Gebiet des deutschen
gewerblichen Rechtsschutzes erstrecken und nur unter eigenem Namen ausgeuebt werden.

(3) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen ist es untersagt, unaufgefordert Dritten ihre
Dienste schriftlich oder muendlich oder in sonstigen Kundgebungen anzubieten.

(4) Einer in Absatz 1 bezeichneten Person kann die weitere Ausuebung ihrer Taetigkeit
untersagt werden,
1. wenn sie ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgibt;
2. wenn Tatsachen vorliegen, welche ihre Unzuverlaessigkeit dartun, sofern die weitere
   Ausuebung ihrer Taetigkeit eine Gefaehrdung des Eigentums oder Vermoegens anderer mit
   sich bringt und dieser Gefaehrdung nur durch das Untersagen der Taetigkeit begegnet
   werden kann;
3. wenn sie aus gesundheitlichen Gruenden dauernd unfaehig ist, die Taetigkeit gemaess
   Absatz 1 auszuueben.
§ 181 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 183 Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 179 oder entgegen § 182 Abs. 3 seine Dienste
anbietet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbusse geahndet werden.

(2) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist der Praesident des Patentamts.

Zweiter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 184 Ergaenzende Vorschriften ueber den Rechtsschutz
(1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz, dem Gesetz ueber die Eignungspruefung
fuer die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder einer auf Grund der genannten Gesetze
erlassenen Rechtsverordnung ergehen, koennen durch einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch dann angefochten werden,
wenn es nicht ausdruecklich bestimmt ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der
Zustellung des Verwaltungsakts zu stellen. Er kann nur darauf gestuetzt werden, dass der
Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeintraechtige, weil er rechtswidrig
sei. § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch zulaessig, wenn ein Antrag auf
Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht
beschieden worden ist. Der Antrag ist unbefristet zulaessig.

(3) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die sofortige Beschwerde an
den Bundesgerichtshof zulaessig, wenn das Oberlandesgericht sie in der Entscheidung
zugelassen hat. Das Oberlandesgericht darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn
es ueber Rechtsfragen von grundsaetzlicher Bedeutung entschieden hat.



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(4) Fuer das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 33 und 35 bis 37, fuer das
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof § 38 Abs. 4 bis 6, fuer die Kosten die §§ 152 bis
154 entsprechend.

§ 185 Verfahren bei Zustellungen
Fuer Zustellungen ausserhalb des gerichtlichen Verfahrens gelten die Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes.

§ 186 (weggefallen)
-

§§ 187 und 188
-

§ 189 Uebergangsvorschrift
Die §§ 7, 8 und 52 in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Aenderung der
Patentanwaltsordnung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2582) finden nur Anwendung auf
Bewerber, die ihre Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach dem
31. Dezember 1998 beginnen.

§ 190
(weggefallen)

§ 191 Inkrafttreten
(1) § 12 tritt am Tage nach der Verkuendung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Im uebrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1967 in Kraft.

Anlage (zu § 148 Satz 1)
Gebuehrenverzeichnis
Fundstelle des Originaltextes: BGBl I 2006, 3430 - 3432

                             Gebuehrenverzeichnis
                                 Gliederung
                 Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht
                   Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
                   Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung ueber
                                     die Androhung oder die Festsetzung eines
                                     Zwangsgelds oder ueber die Ruege

                 Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
                   Unterabschnitt 1 Berufung
                   Unterabschnitt 2 Beschwerde

                 Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
                   Unterabschnitt 1 Revision
                   Unterabschnitt 2 Beschwerde

                 Abschnitt 4   Ruege wegen Verletzung des Anspruchs auf
                               rechtliches Gehoer

------------------------------------------------------------------------------
           I                                              I Gebuehrenbetrag
    Nr.    I                Gebuehrentatbestand            I oder Satz der
           I                                              I jeweiligen Gebuehr
           I                                              I 1110 und 1111
------------------------------------------------------------------------------
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Vorbemerkung 1:
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebuehren
vorbehaltlich des Absatzes 2 fuer alle Rechtszuege nach der rechtskraeftig
verhaengten Massnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
nur teilweise verworfen oder zurueckgewiesen, so hat das Gericht die Gebuehr zu
ermaessigen, soweit es unbillig waere, den Patentanwalt damit zu belasten.
(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebuehren wie fuer das
wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der
Wiederaufnahme des Verfahrens das fruehere Urteil aufgehoben, gilt fuer die
Gebuehrenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen
Rechtszug des frueheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebuehren werden
auch fuer Rechtszuege erhoben, die nur im frueheren Verfahren stattgefunden
haben.

                                 Abschnitt 1
                       Verfahren vor dem Landgericht
                               Unterabschnitt 1
                  Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
    1110   I   Verfahren mit Urteil bei Verhaengung einer    I
           I   oder mehrerer der folgenden Massnahmen:       I
           I   1. einer Warnung,                            I
           I   2. eines Verweises,                          I
           I   3. einer Geldbusse .......................... I       240,00 EUR
    1111   I   Verfahren mit Urteil bei Ausschliessung aus   I
           I   der Patentanwaltschaft ..................... I       480,00 EUR

                               Unterabschnitt 2
                    Antrag auf gerichtliche Entscheidung
               ueber die Androhung oder die Festsetzung eines
                       Zwangsgelds oder ueber die Ruege
    1120   I   Verfahren ueber den Antrag auf gerichtliche    I
           I   Entscheidung ueber die Androhung oder die      I
           I   Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50       I
           I   Abs. 3 der Patentanwaltsordnung:              I
           I   Der Antrag wird verworfen oder                I
           I   zurueckgewiesen ............................. I       160,00 EUR
    1121   I   Verfahren ueber den Antrag auf gerichtliche    I
           I   Entscheidung ueber die Ruege nach § 70a Abs. 1 I
           I   der Patentanwaltsordnung:                     I
           I   Der Antrag wird verworfen oder                I
           I   zurueckgewiesen ............................. I       160,00 EUR

                                Abschnitt 2
                  Verfahren vor dem Oberlandesgericht
                              Unterabschnitt 1
                                 Berufung
    1210   I   Berufungsverfahren mit Urteil ..............   I        1,5
    1211   I   Erledigung des Berufungsverfahrens ohne        I
           I   Urteil .....................................   I        0,5
           I     Die Gebuehr entfaellt bei Zuruecknahme der      I
           I     Berufung vor Ablauf der Begruendungsfrist.    I

                             Unterabschnitt 2
                                Beschwerde
    1220   I   Verfahren ueber Beschwerden im berufs-          I
           I   gerichtlichen Verfahren, die nicht nach        I
           I   anderen Vorschriften gebuehrenfrei sind:        I
           I   Die Beschwerde wird verworfen oder             I
           I   zurueckgewiesen .............................   I      50,00 EUR
           I     Von dem Patentanwalt wird eine Gebuehr nur    I
           I     erhoben, wenn gegen ihn rechtskraeftig        I

                                            - 57 -
  
                                                                          

       I     eine berufsgerichtliche Massnahme verhaengt    I
       I     worden ist.                                  I

                            Abschnitt 3
                Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
                         Unterabschnitt 1
                             Revision
1310   I   Revisionsverfahren mit Urteil oder mit         I
       I   Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1             I
       I   der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349        I
       I   Abs. 2 oder Abs. 4 StPO ....................   I        2,0
1311   I   Erledigung des Revisionsverfahrens ohne        I
       I   Urteil und ohne Beschluss nach § 128 Abs. 3    I
       I   Satz 1 der Patentanwaltsordnung i. V. m.       I
       I   § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO ..............   I        1,0
       I     Die Gebuehr entfaellt bei Zuruecknahme der      I
       I     Revision vor Ablauf der Begruendungsfrist.    I

                         Unterabschnitt 2
                            Beschwerde
1320   I   Verfahren ueber die Beschwerde gegen die        I
       I   Nichtzulassung der Revision:                   I
       I   Die Beschwerde wird verworfen oder             I
       I   zurueckgewiesen .............................   I        1,0
1321   I   Verfahren ueber sonstige Beschwerden im         I
       I   berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht       I
       I   nach anderen Vorschriften gebuehrenfrei sind:   I
       I   Die Beschwerde wird verworfen oder             I
       I   zurueckgewiesen .............................   I      50,00 EUR
       I     Von dem Patentanwalt wird eine Gebuehr nur    I
       I     erhoben, wenn gegen ihn rechtskraeftig        I
       I     eine berufsgerichtliche Massnahme verhaengt    I
       I     worden ist.                                  I

                           Abschnitt 4
               Ruege wegen Verletzung des Anspruchs
                     auf rechtliches Gehoer
1400   I   Verfahren ueber die Ruege wegen Verletzung des   I
       I   Anspruchs auf rechtliches Gehoer:               I
       I   Die Ruege wird in vollem Umfang verworfen       I
       I   oder zurueckgewiesen ........................   I      50,00 EUR




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