Ausbildungs- und Pruefungsordnung
nach § 12 der Patentanwaltsordnung
und Pruefungsordnung nach § 10 des
Gesetzes ueber die Eignungspruefung fuer
die Zulassung zur Patentanwaltschaft
(Patentanwaltsausbildungs- und -
pruefungsverordnung - PatAnwAPO)
PatAnwAPO
vom 03.01.1967
"Patentanwaltsausbildungs- und -pruefungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch Artikel 15 Abs. 67 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.12.1977 I 2491;
zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 67 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1978
Ueberschrift: Langueberschrift idF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 14.12.1990 I 2824 mWv 1.1.1991;
Kurzueberschrift eingef. durch Art. 1 Nr. 1 V v. 23.12.1993 I 2448 mWv 1.1.1994;
Buchstabenabkuerzung idF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 21.12.1998 I 3899 mWv 1.1.1999
Erster Teil
Die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes (§ 7 der Patentanwaltsordnung)
Erster Abschnitt
Zulassung zur Ausbildung
§ 1 Voraussetzung fuer die Zulassung zur Ausbildung
Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann ein Bewerber
nur zugelassen werden, wenn er die Voraussetzungen des § 6 oder des § 176 der
Patentanwaltsordnung erfuellt.
§ 2 Zulassungsgesuch
(1) Das Gesuch um Zulassung zur Ausbildung ist an den Praesidenten des Deutschen Patent-
und Markenamts zu richten.
(2) Dem Gesuch sind beizufuegen:
1. eine Geburtsurkunde,
2. ein Lebenslauf,
-1-
3. Bescheinigungen der wissenschaftlichen Hochschulen ueber die Vorlesungen, die der
Bewerber belegt hat, und ueber die Uebungen, an denen er teilgenommen hat,
4. Zeugnisse ueber die staatliche oder akademische Abschlusspruefung eines
naturwissenschaftlichen oder technischen Studiums an einer wissenschaftlichen
Hochschule und ueber eine etwaige Promotion,
5. eine Bescheinigung ueber eine mindestens einjaehrige praktische technische Taetigkeit,
6. ein Lichtbild aus neuester Zeit,
7. die Erklaerung eines Patentanwalts darueber, dass er bereit sei, die Ausbildung des
Bewerbers zu uebernehmen.
(3) Bewerber, die ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule ausserhalb des
Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung abgeleistet oder dort eine staatliche
oder akademische Abschlusspruefung abgelegt haben, muessen ausserdem nachweisen, dass
dieses Studium oder diese Abschlusspruefung im Geltungsbereich der Patentanwaltsordnung
anerkannt ist. Fuer Studien und Abschlusspruefungen, die vor dem 8. Mai 1945 an einer
deutschen wissenschaftlichen Hochschule abgelegt worden sind, bedarf es des Nachweises
nicht. Falls der Nachweis nicht gefuehrt werden kann, ist dem Gesuch ein an den
Praesidenten des Deutschen Patent- und Markenamts gerichteter Antrag, ueber die
Gleichwertigkeit des Studiums oder der Abschlusspruefung zu entscheiden, beizufuegen.
(4) An Stelle der Erklaerung nach Absatz 2 Nr. 7 kann der Bewerber dem Gesuch um
Zulassung zur Ausbildung die Erklaerung eines Unternehmens beifuegen, dass er in der
Patentabteilung dieses Unternehmens unter Leitung eines Patentassessors ausgebildet
wird. Aus der Erklaerung muss sich ergeben, dass der Bewerber waehrend der Zeit der
Ausbildung in der Patentabteilung des Unternehmens nicht zu Taetigkeiten herangezogen
wird, die ausserhalb dieser Ausbildung liegen.
(5) Bewerber, die ihre Ausbildung ausserhalb des Geltungsbereichs der
Patentanwaltsordnung (§ 7 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung) beginnen wollen, haben an
Stelle der Erklaerung nach Absatz 2 Nr. 7 eine entsprechende Erklaerung des Ausbilders
vorzulegen.
(6) Falls eine der nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 erforderlichen Urkunden nicht
vorgelegt werden kann, so ist der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise zu erbringen.
(7) Einem Antrag auf Befreiung von dem Erfordernis des praktischen technischen Jahres
nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung sind Nachweise dafuer beizufuegen, auf
welche andere Weise der Bewerber die praktische technische Erfahrung erworben hat;
einer Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 bedarf es in diesem Fall nicht.
§ 3 Entscheidung ueber die Zulassung
Ueber die Zulassung zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
entscheidet der Praesident des Deutschen Patent- und Markenamts durch schriftlichen
Bescheid.
§ 4 Widerruf der Zulassung zur Ausbildung
(1) Der Praesident des Deutschen Patent- und Markenamts kann die Zulassung zur
Ausbildung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. sich nachtraeglich herausstellt, dass der Bewerber nicht haette zur Ausbildung
zugelassen werden duerfen,
2. nachtraeglich ein Umstand eintritt, der geeignet gewesen waere, die Zulassung des
Bewerbers zur Ausbildung abzulehnen,
3. der Bewerber das Ziel eines Ausbildungsabschnitts trotz Verlaengerung (§ 7 Abs. 3)
nicht erreicht oder
4. der Bewerber schuldhaft die ihm waehrend seiner Ausbildung obliegenden Pflichten
verletzt oder seine Ausbildung bewusst verzoegert.
-2-
§ 5 Ausscheiden aus der Ausbildung
Wird ein Bewerber, der auf eigenen Wunsch aus der Ausbildung ausgeschieden ist, zu
einem spaeteren Zeitpunkt erneut zur Ausbildung zugelassen, so koennen die vor dem
Ausscheiden abgeleisteten Ausbildungszeiten angerechnet werden, wenn der Bewerber nicht
ausgeschieden ist, um einem Widerruf nach § 4 zu entgehen. Die Anrechnung erfolgt
nur, soweit das Ausbildungsziel gleichwohl erreicht werden kann. Ueber die Anrechnung
entscheidet der Praesident des Deutschen Patent- und Markenamts.
Zweiter Abschnitt
Die Ausbildung
1.
Allgemeines
§ 6 Ziel der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist es, dem Bewerber auf der Grundlage seiner technischen
Befaehigung umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und die
erforderlichen allgemeinen Rechtskenntnisse zu vermitteln und ihn mit der praktischen
Arbeit vertraut zu machen, die einem Patentanwalt oder Patentassessor obliegt.
(2) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung seiner Arbeitskraft, bestimmt Mass
und Art der dem Bewerber zu uebertragenden Arbeiten.
§ 7 Ausbildungsgang
(1) Die Ausbildung ist in folgender Reihenfolge durchzufuehren:
1. wenigstens zwei Jahre und zwei Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem
Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens,
2. zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt und
3. sechs Monate beim Patentgericht.
(2) Der Praesident des Deutschen Patent- und Markenamts kann in begruendeten
Ausnahmefaellen auf Antrag Abweichungen von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Reihenfolge
des Ausbildungsgangs genehmigen. Das ergaenzende Studium im allgemeinen Recht (§ 7 Abs.
3 der Patentanwaltsordnung) soll vor Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Absatz 1 Nr.
2 abgeschlossen sein.
(3) Erreicht ein Bewerber das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht, so kann der
Praesident des Deutschen Patent- und Markenamts den Ausbildungsabschnitt einmal bis zur
Dauer von sechs Monaten verlaengern.
§ 8 Beurteilungen
(1) Jeder Ausbilder hat sich in einer eingehenden Beurteilung ueber den Bewerber zu
aeussern. Ein Ausbilder, bei dem ein Bewerber laenger als ein Jahr taetig ist, hat nach
Ablauf eines Jahres eine vorlaeufige Beurteilung zu erteilen.
(2) In der Beurteilung ist anzugeben, zu welchen Taetigkeiten der Bewerber waehrend der
Ausbildung herangezogen worden ist. In der Beurteilung hat sich der Ausbilder eingehend
ueber die Eignung, die Faehigkeiten, die Kenntnisse, die praktischen Leistungen,
den Stand der Ausbildung und die Fuehrung des Bewerbers zu aeussern. Jede Beurteilung
am Schluss eines Ausbildungsabschnitts oder -teilabschnitts muss erkennen lassen,
ob der Bewerber das Ziel dieses Abschnitts oder Teilabschnitts erreicht hat. Die
Gesamtleistung des Bewerbers ist mit einer der in § 33 festgesetzten Noten zu bewerten.
Ein Ausbilder, bei dem der Bewerber nicht laenger als zwei Monate taetig gewesen ist,
sowie der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft koennen sich in ihrer Beurteilung auf die
-3-
Angabe der in Satz 1 genannten Taetigkeiten sowie auf eine Aeusserung zur Fuehrung des
Bewerbers und zu seinen besonderen Leistungen beschraenken.
(3) Die Beurteilungen sind dem Praesidenten des Deutschen Patent- und Markenamts
zuzuleiten. Der Ausbilder hat dem Bewerber die Beurteilung zu eroeffnen.
(4) Soweit die Ausbildung bei einem Patentanwalt erfolgt, ist die Patentanwaltskammer
berechtigt, von dem Patentanwalt Berichte ueber den Stand der Ausbildung des Bewerbers
und Abschriften der Beurteilungen zu verlangen.
§ 9 Anrechnung von Urlaub und Krankheit
(1) Ein dem Bewerber gewaehrter Erholungsurlaub wird bis zu 24 Arbeitstagen
innerhalb des Ausbildungsjahres auf die in den Zeitraum dieses Jahres fallenden
Ausbildungsabschnitte angerechnet.
(2) Krankheitszeiten werden nur auf das einzelne Ausbildungsjahr und nur insoweit
angerechnet, als sie zusammen mit dem Erholungsurlaub waehrend dieses Jahres einen
Zeitraum von zwei Monaten nicht ueberschreiten.
(3) Dem Bewerber kann auf Antrag waehrend eines Ausbildungsjahres Sonderurlaub bis zu
einem Monat ohne Anrechnung auf die Ausbildungszeit gewaehrt werden.
2.
Die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem
Patentassessor
§ 10 Persoenliche Voraussetzungen der Ausbildungsbefugnis,
Aufsicht ueber ausbildende Patentassessoren
(1) Patentanwaelte und Patentassessoren duerfen eine Ausbildung erst dann uebernehmen,
wenn sie fuenf Jahre lang als Patentanwalt oder als Patentassessor auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines staendigen Dienstverhaeltnisses (§ 155 Abs.
1 der Patentanwaltsordnung) taetig gewesen sind. Der Praesident des Deutschen Patent-
und Markenamts kann im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn das Ziel der Ausbildung
nicht gefaehrdet ist.
(2) Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der Ausuebung der Ausbildungsbefugnis
der Aufsicht des Praesidenten des Deutschen Patent- und Markenamts. Sie haben dem
Praesidenten des Deutschen Patent- und Markenamts alle zur Ausuebung der Aufsicht
erforderlichen Auskuenfte zu geben und auf Verlangen die ueber die Ausbildung gefuehrten
Unterlagen vorzulegen.
§ 11 Entziehung der Ausbildungsbefugnis
(1) Einem Patentassessor ist die Ausbildungsbefugnis zu entziehen, wenn
1. Gruende vorliegen, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Patentanwaltsordnung die
Ruecknahme einer Zulassung zur Patentanwaltschaft gerechtfertigt haetten;
2. der Patentassessor eine Taetigkeit ausuebt, die mit den Rechten und Pflichten eines
ordentlichen Ausbilders unvereinbar ist;
3. der Patentassessor seiner Verpflichtung aus § 10 Abs. 2 Satz 2 ohne wichtigen Grund
nicht nachgekommen ist;
4. der Patentassessor seine Pflicht zur gewissenhaften Ausbildung grob vernachlaessigt
und eine zweimalige Ermahnung durch den Praesidenten des Deutschen Patent- und
Markenamts erfolglos geblieben ist.
(2) Vor der Entscheidung ist der Patentassessor zu hoeren. Die Entscheidung ueber die
Entziehung der Ausbildungsbefugnis ist zu begruenden und dem Patentassessor zuzustellen.
§ 12 Pflichten des Ausbilders
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(1) Patentanwaelte und Patentassessoren haben die Ausbildungstaetigkeit gewissenhaft
auszuueben. Dem Bewerber ist ausreichend Zeit zum Selbststudium einzuraeumen. Fuehrt
der Bewerber das Studium im allgemeinen Recht an einer Universitaet (§ 19b) neben der
Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durch, ist ihm auch hierfuer
ausreichend Zeit zu geben.
(2) Mehr als zwei Bewerber soll ein Ausbilder nicht gleichzeitig ausbilden.
§ 13 Folgen des Verlustes der Ausbildungsbefugnis
Die Ausbildung bei einem Patentanwalt, die ein Bewerber bis zur Rechtskraft der
Zuruecknahme der Zulassung des Patentanwalts nach den §§ 21, 22 der Patentanwaltsordnung
oder bis zur Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils auf Ausschliessung aus der
Patentanwaltschaft geleistet hat, bleibt im Rahmen der Gesamtausbildung auch dann
wirksam, wenn der Verlust der Zulassung auf Umstaenden beruht, die den Patentanwalt als
ungeeignet fuer die Ausuebung der Ausbildungsbefugnis erscheinen lassen. Das gleiche gilt
im Falle der Entziehung der Ausbildungsbefugnis eines Patentassessors.
§ 14 Beginn und Ende der Ausbildung
(1) Der Ausbilder hat den Beginn der Ausbildung dem Praesidenten des Deutschen Patent-
und Markenamts anzuzeigen. Geht die Anzeige vor der Zulassung zur Ausbildung (§ 3) ein,
so bestimmt der Praesident des Deutschen Patent- und Markenamts im Zulassungsbescheid
den Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung; jedoch darf der Zeitpunkt fruehestens auf den
Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige festgelegt werden.
(2) Der Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung ist fuer die Berechnung der in § 7 Abs. 1
der Patentanwaltsordnung vorgeschriebenen Ausbildungszeit massgebend.
(3) Der Ausbilder hat das Ende der Ausbildung dem Praesidenten des Deutschen Patent- und
Markenamts anzuzeigen.
§ 15 Wechsel des Ausbilders
(1) Der Bewerber darf seinen Ausbilder waehrend des Ausbildungsabschnitts beim
Patentanwalt oder Patentassessor wechseln.
(2) Die Ausbildung soll jedoch bei jedem Ausbilder nicht weniger als sechs Monate
betragen.
§ 16 Inhalt der Ausbildung
(1) Die Ausbildung des Bewerbers bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor
ist auf den Erwerb von Rechtskenntnissen und von praktischen Erfahrungen bei Anwendung
der Rechtskenntnisse zu richten.
(2) Dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, folgende Kenntnisse zu erwerben:
1. Umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes,
insbesondere des Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrechts
sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindungen,
2. Kenntnisse des europaeischen Gemeinschaftsrechts und des Inhalts zwischenstaatlicher
Vereinbarungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes,
3. Kenntnisse der Grundzuege des auslaendischen Patent-, Gebrauchsmuster- und
Markenrechts,
4. Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und der Berufsordnung der Patentanwaelte und
5. ergaenzend zu dem Universitaetsstudium im allgemeinen Recht (§ 19b) Kenntnisse
der Grundzuege des buergerlichen Rechts, des Rechts der Arbeitsverhaeltnisse, des
Handelsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Wettbewerbsrechts einschliesslich
des Kartellrechts, des gerichtlichen Verfahrensrechts, des allgemeinen
Verwaltungsrechts und des Verfassungsrechts sowie des europaeischen
Gemeinschaftsrechts, soweit diese fuer die Taetigkeit des Patentanwalts oder
Patentassessors von Bedeutung sind.
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Das Schwergewicht ist auf den Erwerb von Rechtskenntnissen im Bereich des gewerblichen
Rechtsschutzes (Nummern 1 und 2) zu legen.
(3) Waehrend der Ausbildung soll der Bewerber zur selbstaendigen Erledigung der im Buero
des Patentanwalts oder Patentassessors auszufuehrenden Arbeiten sowie beim Verkehr mit
den Auftraggebern herangezogen werden.
§ 17
(weggefallen)
§ 18 Ausbildung ausserhalb des Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung
(1) Der Bewerber hat den Beginn und das Ende einer Ausbildung auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes im Ausland (§ 7 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung) dem
Praesidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 und § 15 gelten entsprechend.
(2) Nach Beendigung der Ausbildung hat der Bewerber dem Praesidenten des Deutschen
Patent- und Markenamts eine Beurteilung des auslaendischen Ausbilders vorzulegen, aus
der sich ergibt, ob er mit Erfolg ausgebildet worden ist. Die Beurteilung soll den
Erfordernissen des § 8 entsprechen.
§ 19 Arbeitsgemeinschaften
(1) Die Patentanwaltskammer hat in Bezirken, in denen staendig eine ausreichende
Zahl von Bewerbern bei einem Patentanwalt oder Patentassessor ausgebildet wird,
Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft hat die Rechte
und Pflichten eines Ausbilders.
(2) Die Bewerber sind verpflichtet, waehrend der Zeit der Ausbildung beim
Patentanwalt oder Patentassessor an der fuer den Bezirk ihres Ausbildungsortes von
der Patentanwaltskammer gebildeten Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Bewerber,
die bei einem Gericht fuer Patentstreitsachen ausgebildet werden, haben an der
Arbeitsgemeinschaft, die im Bezirk des Gerichts von der Patentanwaltskammer gebildet
worden ist, teilzunehmen.
(3) Die Patentanwaltskammer teilt den Bezirk, fuer den eine Arbeitsgemeinschaft gebildet
worden ist, und die Anschrift des Leiters der Arbeitsgemeinschaft dem Praesidenten
des Deutschen Patent- und Markenamts mit. Dieser beruft die Bewerber zur Teilnahme
an der Arbeitsgemeinschaft ein. Der Praesident des Deutschen Patent- und Markenamts
kann einen Bewerber von der Teilnahme befreien, wenn diesem das Erscheinen am Ort der
Arbeitsgemeinschaft aus persoenlichen Gruenden oder wegen zu grosser Entfernung vom Ort
seiner Ausbildung nicht zugemutet werden kann.
(4) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften ist es, die Kenntnisse der Bewerber in
Rechtsfragen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes durch Vortraege und
praktische Uebungen zu erweitern. Dabei sollen auch Fragen behandelt werden, die bei der
Berufsausuebung eines Patentanwalts oder Patentassessors nicht regelmaessig wiederkehren.
§ 19a Ausbildung beim Gericht fuer Patentstreitsachen
Der Praesident des Deutschen Patent- und Markenamts gestattet dem Bewerber die
Ausbildung beim Gericht fuer Patentstreitsachen, wenn dieser nachweist, dass die
nach Landesrecht zustaendige Behoerde die Uebernahme der Ausbildung genehmigt hat. Die
Ausbildung beim Gericht fuer Patentstreitsachen soll fruehestens nach einem Jahr der
Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor beginnen.
2a.
Die Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universitaet
§ 19b Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universitaet
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(1) Das Studium im allgemeinen Recht (§ 7 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) erfolgt
durch die Teilnahme an einem besonderen Studiengang, der fuer die Ausbildung von
Bewerbern fuer den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors an einer Universitaet
eingerichtet ist. Es wird durch ein rechtswissenschaftliches Studium mit dem Abschluss
des ersten juristischen Staatsexamens ersetzt.
(2) Der besondere Studiengang (Absatz 1 Satz 1) umfasst mindestens folgende
Rechtsgebiete:
Grundlagen des buergerlichen Rechts,
Recht der Arbeitsverhaeltnisse,
Handelsrecht,
Gesellschaftsrecht,
Wettbewerbsrecht einschliesslich Kartellrecht,
gerichtliches Verfahrensrecht,
allgemeines Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht,
europaeischen Gemeinschaftsrecht.
Die Studieninhalte haben sich an den Anforderungen der Taetigkeit des Patentanwalts oder
Patentassessors auszurichten.
(3) Die Pruefung besteht aus zwei unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeiten
und einer muendlichen Pruefung. Die Aufsichtsarbeiten sollen Fragen aus unterschiedlichen
Rechtsgebieten zum Gegenstand haben; die Bearbeitungsdauer muss jeweils mindestens zwei
Stunden betragen.
3.
Die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und
Patentgericht
§ 20 Antrag auf Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und
Patentgericht
(1) Der Bewerber bedarf fuer die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und
Patentgericht einer besonderen Zulassung.
(2) Der Antrag auf Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht
ist spaetestens drei Monate vor dem Ende der Ausbildung beim Patentanwalt oder
Patentassessor beim Praesidenten des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen.
(3) Dem Antrag sind beizufuegen:
1. eine Erklaerung des Ausbilders darueber, ob der Bewerber das Ziel der Ausbildung beim
Patentanwalt oder Patentassessor voraussichtlich erreichen wird;
2. eine Erklaerung des Bewerbers, auf welche Patentklassen sich seine bisherige
Taetigkeit erstreckt hat.
(4) Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Bewerber die Ausbildung beim Patentanwalt
oder Patentassessor voraussichtlich mit Erfolg ableisten wird.
§ 20a Bearbeitung von Vorgaengen
Dem Bewerber koennen dienstliche Vorgaenge insoweit zugaenglich gemacht werden, als es im
Interesse einer ordnungsgemaessen Ausbildung erforderlich ist. Verschlusssachen duerfen dem
Bewerber nur zur Kenntnis gebracht werden, soweit er nach der Verschlusssachenanweisung
fuer die Bundesbehoerden zum Zugang zu Verschlusssachen ermaechtigt ist.
§ 21 Verschwiegenheitspflicht
Die Bewerber haben ueber die ihnen bei ihrer Ausbildung beim Deutschen Patent- und
Markenamt und Patentgericht bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu
bewahren. Sie sind vor Beginn ihrer Ausbildung zur Verschwiegenheit besonders zu
verpflichten.
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§ 21a Fernbleiben von der Ausbildung
(1) Der Bewerber darf dem Ausbildungsdienst nicht ohne Genehmigung seines Ausbilders
fernbleiben. Eine Dienstunfaehigkeit infolge Krankheit hat er auf Verlangen des
Ausbilders nachzuweisen.
(2) Jedes nicht genehmigte Fernbleiben vom Ausbildungsdienst und jedes entschuldigte
Fernbleiben, das laenger als drei Tage dauert, teilt der Ausbilder unverzueglich dem
Praesidenten des Deutschen Patent- und Markenamts mit.
§ 21b Urlaub
(1) Der Bewerber hat waehrend der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und
Patentgericht Anspruch auf 16 Arbeitstage Erholungsurlaub. Bei einer Verlaengerung
der Ausbildung oder bei einer weiteren Ausbildung nach § 39 Abs. 2 und 4 Satz 5 hat
der Bewerber Anspruch auf zwei Arbeitstage Erholungsurlaub fuer jeden vollen Monat
der weiteren Ausbildung. In den Zeitraum der Ausbildung beim Deutschen Patent- und
Markenamt sollen nicht mehr als fuenf Arbeitstage des Erholungsurlaubs gelegt werden.
(2) Die §§ 9 und 10 der Verordnung ueber den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und
Richter im Bundesdienst in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(3) § 9 bleibt unberuehrt.
§ 21c Nebentaetigkeit
(1) Waehrend der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht
darf der Bewerber eine Nebentaetigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
nur mit vorheriger Genehmigung des Praesidenten des Patentamts ausueben. Nebentaetigkeiten
ausserhalb des gewerblichen Rechtsschutzes hat der Bewerber dem Praesidenten des
Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer die in § 99 Abs. 1 Satz 2 und § 100 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes genannten Nebentaetigkeiten. Eine solche Nebentaetigkeit hat der
Bewerber jedoch dem Praesidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen, wenn
sie auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.
(3) Der Praesident des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine Nebentaetigkeit zu
untersagen, wenn zu befuerchten ist, dass durch diese Taetigkeit
1. die Ausbildung des Bewerbers beeintraechtigt wird;
2. der Bewerber in einen Pflichtenwiderstreit geraet;
3. das Ansehen der ausbildenden Behoerde oder des ausbildenden Gerichts oder das
Vertrauen der Allgemeinheit in deren Unparteilichkeit oder Unbefangenheit
beeintraechtigt wird.
§ 22 Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt
(1) Der Praesident des Deutschen Patent- und Markenamts stellt einen Plan fuer die
Ausbildung beim Patentamt auf.
(2) Bei der Zuweisung zu einzelnen Ausbildungsstellen soll auf die
naturwissenschaftliche oder technische Vorbildung des Bewerbers Ruecksicht genommen
werden.
(3) Der Leiter jeder Ausbildungsstelle erteilt dem Bewerber eine Beurteilung nach § 8.
Aus diesen Beurteilungen bildet der Praesident des Deutschen Patent- und Markenamts eine
zusammenfassende Beurteilung.
§ 23 Ausbildung beim Patentgericht
(1) Nach Abschluss der Ausbildung beim Patentamt ueberweist der Praesident des Deutschen
Patent- und Markenamts den Bewerber, sofern er das Ziel der Ausbildung beim Patentamt
-8-
erreicht hat, zur Fortsetzung der Ausbildung an den Praesidenten des Patentgerichts.
Dieser weist den Bewerber den Ausbildungsstellen beim Patentgericht zu.
(2) Der Praesident des Patentgerichts stellt einen Plan fuer die Ausbildung beim
Patentgericht auf.
(3) Fuer die Beurteilung des Bewerbers gilt § 22 Abs. 3 entsprechend.
§ 24 Arbeitsgemeinschaften
(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht werden
Arbeitsgemeinschaften gebildet, an denen der Bewerber teilzunehmen hat. Die
Arbeitsgemeinschaften werden als Lehrgaenge durchgefuehrt, deren Gestaltung der Praesident
des Deutschen Patent- und Markenamts und der Praesident des Patentgerichts fuer die
in ihrem Geschaeftsbereich gebildeten Arbeitsgemeinschaften nach dem allgemeinen
Ausbildungsstand der Bewerber bestimmen.
(2) Die Arbeitsgemeinschaften beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim
Patentgericht werden von rechtskundigen Mitgliedern des Patentamts oder des
Patentgerichts geleitet.
(3) Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften geben ueber die ihnen zugewiesenen Bewerber
eine Beurteilung nach § 8 ab.
§ 25
(weggefallen)
Zweiter Teil
Die Pruefung (§ 8 der Patentanwaltsordnung)
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 26 Pruefungskommission
(1) Die Pruefungskommission setzt sich aus dem Vorsitzenden und seinen mindestens
drei Stellvertretern, 20 Richtern des Patentgerichts und Mitgliedern des Deutschen
Patent- und Markenamts (§ 26 Abs. 2 des Patentgesetzes) und 40 zur Ausbildung befugten
Patentanwaelten oder Patentassessoren zusammen. Der Vorsitzende und die Stellvertreter
muessen rechtskundige Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamts oder des
Patentgerichts sein.
(2) Das Bundesamt fuer Justiz beruft den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und
die uebrigen Mitglieder der Pruefungskommission fuer die Dauer von drei Jahren. Die
wiederholte Berufung eines Mitglieds ist zulaessig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus,
so wird fuer den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
(3) Die Mitglieder der Pruefungskommission sind bei den Entscheidungen ueber die
Pruefungsleistungen unabhaengig. Sie haben ueber den Verlauf der Pruefung und der
Beratungen Verschwiegenheit zu wahren. Die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen
Verfahren und vor Behoerden erteilt der Praesident des Deutschen Patent- und Markenamts.
§ 28 Abs. 2 des Gesetzes ueber das Bundesverfassungsgericht bleibt unberuehrt.
(4) Die Aufsicht ueber die Mitglieder der Pruefungskommission fuehrt der Vorsitzende
der Pruefungskommission, der der Aufsicht des Praesidenten des Deutschen Patent- und
Markenamts unterliegt.
§ 27 Zulassung zur Pruefung
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(1) Der Antrag auf Zulassung zur Pruefung ist an den Praesidenten des Deutschen
Patent- und Markenamts zu richten. Er kann fruehestens zwei Monate vor Ablauf der
Ausbildungszeit beim Patentgericht gestellt werden und ist ueber den Praesidenten des
Patentgerichts zu leiten, der dazu Stellung nimmt, ob der Bewerber voraussichtlich das
Ziel der Ausbildung beim Patentgericht erreichen wird.
(2) Hat der Bewerber bis zum Ablauf der Ausbildung einen Antrag auf Zulassung zur
Pruefung oder einen Antrag auf Verlaengerung des letzten Ausbildungsabschnitts nicht
gestellt, so ist die Ausbildung durch den Praesidenten des Deutschen Patent- und
Markenamts fuer beendet zu erklaeren.
(3) Sind die Voraussetzungen fuer die Zulassung zur Pruefung gemaess § 10 der
Patentanwaltsordnung erfuellt, so laesst der Praesident des Deutschen Patent- und
Markenamts den Bewerber zur Pruefung zu, teilt ihm eine Kennziffer zu, bestimmt
die Termine fuer die Aufsichtsarbeiten (§ 34) und uebergibt dem Vorsitzenden der
Pruefungskommission die ueber den Bewerber gefuehrten Unterlagen.
(4) Der Zulassungsbescheid ist dem Pruefling mitzuteilen. In dem Zulassungsbescheid sind
die Termine fuer die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten bekanntzugeben.
(5) Der Praesident des Deutschen Patent- und Markenamts kann die Zulassung zur Pruefung
widerrufen, wenn sich nachtraeglich herausstellt, dass der Pruefling nicht zur Pruefung
haette zugelassen werden duerfen.
§ 28 Ruecktritt von der Pruefung
Der Pruefling kann jederzeit von der Pruefung zuruecktreten. Erfolgt der Ruecktritt
aus einem triftigen Grund, so gilt der Pruefungsantrag als nicht gestellt. Liegt ein
triftiger Grund nicht vor, so gilt die Pruefung als nicht bestanden. Ob ein Grund als
triftig anzusehen ist, entscheidet der Pruefungsausschuss.
§ 29 Pruefungsausschuss
(1) Die Pruefungskommission nimmt die Pruefung in der Besetzung von fuenf Mitgliedern
(Pruefungsausschuss) ab.
(2) Der Pruefungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden der Pruefungskommission oder einem
seiner Stellvertreter als Vorsitzendem, einem weiteren Mitglied des Patentgerichts oder
des Deutschen Patent- und Markenamts sowie aus zwei Patentanwaelten und einem weiteren
Patentanwalt oder Patentassessor.
(3) Der Vorsitzende der Pruefungskommission bestimmt die Zusammensetzung des
Pruefungsausschusses. Werden fuer einen Pruefungstermin mehrere Pruefungsausschuesse
gebildet, sind dieselben Aufsichtsarbeiten zu denselben Terminen anzufertigen. Der
Vorsitzende der Pruefungskommission bestimmt ferner die Termine fuer die muendliche
Pruefung. Er laedt die Prueflinge zur muendlichen Pruefung und teilt ihnen gleichzeitig die
Mitglieder des Pruefungsausschusses mit.
§ 30 Pruefungsgebuehr
(1) Die Pruefungsgebuehr (§ 12 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) ist innerhalb eines
Monats nach Zugang des Zulassungsbescheids (§ 27 Abs. 4), spaetestens jedoch eine Woche
vor dem Beginn der Pruefung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu zahlen. Die Zahlung
ist bis eine Woche vor Beginn der Pruefung nachzuweisen.
(2) Im Falle der Mittellosigkeit des Prueflings kann der Praesident des Deutschen Patent-
und Markenamts die Pruefungsgebuehr ganz oder teilweise stunden oder von der Erhebung der
Gebuehr ganz oder teilweise absehen.
(3) Die Pruefungsgebuehr wird bei Nichtbestehen der Pruefung nicht erstattet. Tritt der
Pruefling aus triftigem Grund von der Pruefung zurueck, so kann ihm der Praesident des
Deutschen Patent- und Markenamts die Pruefungsgebuehr ganz oder teilweise erstatten oder
bei Wiederholung der Pruefung anrechnen.
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(4) Wird die Pruefungsgebuehr nicht fristgemaess gezahlt oder ihre Zahlung nicht fristgemaess
nachgewiesen, ist der Pruefling zum naechstmoeglichen Pruefungstermin erneut zu laden. Mit
der Ladung beginnen die Fristen des Absatzes 1 erneut zu laufen. Werden diese Fristen
wieder versaeumt, so gilt der Pruefungsantrag als zurueckgenommen. Die Ausbildung ist fuer
beendet zu erklaeren (§ 27 Abs. 2).
§ 31 Die Pruefung im allgemeinen
(1) Die Pruefung besteht aus zwei unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeiten
und einer muendlichen Pruefung.
(2) Die Pruefung ist nicht oeffentlich.
(3) Der Praesident des Patentgerichts und der Praesident des Deutschen Patent- und
Markenamts haben das Recht, persoenlich oder durch ein beauftragtes Mitglied ihrer
Behoerde der Pruefung mit Ausnahme der Beratung (§ 35 Abs. 2, § 37) beizuwohnen.
Das gleiche gilt fuer den Praesidenten der Patentanwaltskammer oder ein von ihm
beauftragtes Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskammer sowie fuer die Mitglieder
der Pruefungskommission, die nicht dem Pruefungsausschuss angehoeren.
(4) Der Praesident des Deutschen Patent- und Markenamts kann Bewerbern, die sich
im letzten Ausbildungsabschnitt befinden oder den Antrag auf Zulassung zur Pruefung
gestellt haben, auf Antrag gestatten, bei der muendlichen Pruefung zuzuhoeren.
§ 32 Entscheidungen ueber die Pruefungsleistungen
Die Entscheidungen ueber die Pruefungsleistungen werden, soweit nichts anderes bestimmt
ist, von dem Pruefungsausschuss getroffen. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 33 Pruefungsnoten
(1) Fuer die Bewertung der einzelnen Pruefungsleistungen gelten folgende
Notenbezeichnungen:
sehr gut (1) = eine besonders hervorragende Leistung,
gut (2) = eine erheblich ueber den durchschnittlichen
Anforderungen liegende Leistung,
vollbefriedigend (3) = eine ueber den durchschnittlichen Anforderungen
liegende Leistung,
befriedigend (4) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht
durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend (5) = eine Leistung, die durchschnittliche Anforderungen
zwar nicht erreicht, im ganzen aber brauchbar ist,
mangelhaft (6) = eine an erheblichen Maengeln leidende, im ganzen
nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenuegend (7) = eine voellig unbrauchbare Leistung.
(2) Die Pruefungsleistungen sind gesondert von den einzelnen Pruefern mit einer Note nach
Absatz 1 zu beurteilen. Die muendliche Pruefung ist von jedem Pruefer zu beurteilen. Die
schriftliche Arbeit, die die Loesung einer wissenschaftlichen Aufgabe zum Gegenstand
hat, wird von dem Vorsitzenden des Pruefungsausschusses, dem weiteren Mitglied des
Patentgerichts oder des Deutschen Patent- und Markenamts und einem Patentanwalt oder
Patentassessor bewertet, die schriftliche Arbeit, die die Loesung einer praktischen
Aufgabe zum Gegenstand hat, wird von dem Vorsitzenden des Pruefungsausschusses, einem
Patentanwalt und einem weiteren Patentanwalt oder Patentassessor bewertet.
Zweiter Abschnitt
Der Pruefungsgang
§ 34 Aufsichtsarbeiten
- 11 -
(1) Die beiden unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten haben die Loesung einer
wissenschaftlichen und einer praktischen Aufgabe auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes zum Gegenstand. Der Vorsitzende der Pruefungskommission waehlt die
Arbeiten aus und bestimmt die Frist fuer deren Anfertigung, die einen Zeitraum von
fuenf Stunden je Arbeit in der Regel nicht ueberschreiten soll. Er bezeichnet ferner die
Hilfsmittel, die von den Prueflingen fuer die Anfertigung der Arbeiten benutzt werden
duerfen und von ihnen zum Prueftermin mitzubringen sind; andere Hilfsmittel duerfen nicht
benutzt werden. Der Vorsitzende kann Schreib- oder Sehbehinderten auf Antrag die Frist
fuer die Anfertigung angemessen verlaengern.
(2) Jede Aufsichtsarbeit ist an je einem Tag zu fertigen.
(3) Die Aufsichtsperson, die vom Praesidenten des Deutschen Patent- und Markenamts fuer
jede Aufsichtsarbeit besonders bestimmt wird, stellt die Anwesenheit der Prueflinge fest
und haendigt jedem erschienenen Pruefling die Pruefungsaufgabe aus. Sie ist berechtigt,
die von den Prueflingen mitgebrachten Hilfsmittel zu ueberpruefen. Die Aufsichtsperson
fertigt eine Niederschrift an, in welcher die erschienenen Prueflinge, der Beginn und
das Ende der Aufsichtsarbeit, das Verlassen des Pruefungsraumes durch den Pruefling sowie
besondere Vorkommnisse waehrend der Arbeit zu vermerken sind.
(4) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Kennziffern geschrieben. Der Pruefling hat die
Aufsichtsarbeiten spaetestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist mit seiner Kennziffer
versehen und ohne auf ihn deutende besondere Kennzeichen an die Aufsichtsperson
abzugeben. Nach Abgabe saemtlicher Arbeiten verschliesst diese die Arbeiten in einem
Umschlag und versiegelt ihn.
(5) Versucht ein Pruefling das Ergebnis einer schriftlichen Pruefungsarbeit durch
Taeuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem
Vorteil zu beeinflussen, so hat die Aufsichtsperson dies in der Niederschrift unter
Angabe der Einzelheiten zu vermerken; die Niederschrift ist dem Vorsitzenden der
Pruefungskommission unverzueglich vorzulegen. Die Arbeit ist mit der Note ungenuegend (7)
zu bewerten. In schweren Faellen ist der Pruefling von der Pruefung auszuschliessen; er hat
die Pruefung nicht bestanden. Die Entscheidung hierueber trifft der Pruefungsausschuss.
(6) Prueflinge, die einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit unentschuldigt
nicht Folge leisten oder eine Arbeit nicht oder nicht fristgemaess abliefern, haben in
einem neu zu bestimmenden Termin zwei andere Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Leistet
der Pruefling auch in diesem Termin einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit
unentschuldigt keine Folge oder liefert er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemaess ab,
so gilt die Pruefung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Pruefungsausschuss.
§ 35 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von den Mitgliedern des Pruefungsausschusses nach
Massgabe des § 33 Abs. 2 Satz 3 unabhaengig voneinander bewertet. Die Bewertung ist fuer
das weitere Verfahren bindend.
(2) Sind die einzelnen Aufsichtsarbeiten von den Mitgliedern des Pruefungsausschusses
mit unterschiedlichen Noten bewertet worden, so wird aus diesen ein arithmetischer
Mittelwert gebildet.
(3) Der Pruefling ist von der Teilnahme an der muendlichen Pruefung ausgeschlossen, wenn
der arithmetische Mittelwert fuer jede der beiden Aufsichtsarbeiten hoeher als 5,49
oder wenn die Summe der arithmetischen Mittelwerte beider Aufsichtsarbeiten hoeher
als 12 ist. In diesem Fall gilt die Pruefung als nicht bestanden. Der Vorsitzende des
Pruefungsausschusses teilt dies dem Pruefling mit.
(4) Mitteilungen ueber die Person des Prueflings duerfen den Mitgliedern des
Pruefungsausschusses erst nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemacht werden.
Kenntnisse ueber die Person des Prueflings, die ein Mitglied des Pruefungsausschusses
vorher erlangt hat, stehen seiner Mitwirkung nicht entgegen.
(5) Der arithmetische Mittelwert jeder schriftlichen Arbeit wird dem Pruefling mit der
Ladung zur muendlichen Pruefung mitgeteilt.
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§ 36 Muendliche Pruefung
(1) Zu einem Pruefungstermin sollen in der Regel nicht mehr als fuenf Prueflinge geladen
werden; in Ausnahmefaellen ist die Ladung von sechs Prueflingen zulaessig. Vor der
muendlichen Pruefung soll der Vorsitzende des Pruefungsausschusses mit jedem Pruefling
Ruecksprache nehmen, um schon vor der Pruefung ein Bild von der Persoenlichkeit des
Prueflings zu gewinnen.
(2) Die muendliche Pruefung dauert je Pruefling im Durchschnitt eine Stunde. Sie ist durch
eine angemessene Pause zu unterbrechen.
(3) Die muendliche Pruefung soll sich auf folgende Rechtsgebiete erstrecken:
1. Buergerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht
einschliesslich des Kartellrechts und gerichtliches Verfahrensrecht, soweit diese
Rechtsgebiete fuer die Taetigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von
Bedeutung sind;
2. Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der Arbeitnehmererfindungen;
3. Markenrecht;
4. Geschmacksmusterrecht;
5. Sortenschutzrecht;
6. europaeisches Gemeinschaftsrecht und zwischenstaatliche Vereinbarungen auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes; Grundzuege des auslaendischen Patent-,
Gebrauchsmuster- und Markenrechts;
7. Patentanwaltsordnung und Berufsordnung der Patentanwaelte.
(4) Wird die muendliche Pruefung ohne genuegende Entschuldigung versaeumt, so gilt die
gesamte Pruefung als nicht bestanden. Wird eine muendliche Pruefung wegen Erkrankung des
Prueflings abgebrochen, so ist der Pruefling zu einem neuen Pruefungstermin zur muendlichen
Pruefung zu laden.
(5) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses leitet die muendliche Pruefung. Er hat darauf
zu achten, dass die Prueflinge in geeigneter Weise befragt werden, und beteiligt sich
selbst an der Pruefung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(6) Versucht ein Pruefling das Ergebnis der muendlichen Pruefung durch Taeuschung
oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu
beeinflussen, gilt § 34 Abs. 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.
§ 37 Schlussberatung
(1) Im Anschluss an die muendliche Pruefung setzt der Pruefungsausschuss die Ergebnisse der
muendlichen Pruefungsleistungen fest und entscheidet ueber das Gesamtergebnis.
(2) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, die Gegenstaende und das Ergebnis der
muendlichen Pruefung sowie das Gesamtergebnis der Pruefung sind in einer Niederschrift
festzuhalten.
§ 38 Gesamtergebnis
(1) Das Gesamtergebnis der Pruefung wird in der Weise ermittelt, dass die Note
fuer jede Aufsichtsarbeit mit sechs und die Note fuer die muendliche Pruefung mit
acht vervielfaeltigt wird und die Summe durch zwanzig geteilt wird. Sind einzelne
Pruefungsleistungen von den Mitgliedern des Pruefungsausschusses mit unterschiedlichen
Noten bewertet worden, so wird aus diesen zunaechst ein arithmetischer Mittelwert
gebildet und der Ermittlung des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.
(2) Das Gesamtergebnis sowie die Mittelwerte fuer einzelne Pruefungsleistungen werden
bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet; die dritte Dezimalstelle wird nicht
beruecksichtigt.
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(3) Der Pruefungsausschuss kann das Gesamtergebnis um bis zu 0,2 anheben, wenn der
Pruefling in einer Pruefungsleistung in aussergewoehnlichem Mass Verstaendnis, Kenntnisse
oder Faehigkeiten gezeigt hat, die in dem nach den Absaetzen 1 und 2 gebildeten Ergebnis
nicht angemessen zum Ausdruck kommen.
(4) Die Pruefung ist fuer bestanden zu erklaeren als
sehr gut (1) bei einem Zahlenwert des Gesamtergebnisses bis 1,49,
gut (2) bei einem Zahlenwert des Gesamtergebnisses von 1,50 bis
2,49,
vollbefriedigend (3) bei einem Zahlenwert des Gesamtergebnisses von 2,50 bis
3,49,
befriedigend (4) bei einem Zahlenwert des Gesamtergebnisses von 3,50 bis
4,49,
ausreichend (5) bei einem Zahlenwert des Gesamtergebnisses von 4,50 bis
5,49.
(5) Die Pruefung ist fuer nicht bestanden zu erklaeren, wenn der Zahlenwert des
Gesamtergebnisses hoeher als 5,49 ist.
(6) Das Gesamtergebnis der Pruefung sowie die Einzelergebnisse der schriftlichen
Arbeiten und der muendlichen Pruefung sind dem Pruefling im Anschluss an die Schlussberatung
bekanntzugeben.
(7) Wer die Pruefung bestanden hat, erhaelt ueber das Gesamtergebnis eine Urkunde (§ 11
Abs. 2 der Patentanwaltsordnung). Ist das Gesamtergebnis mit der Note "ausreichend"
bewertet worden, so ist in der Urkunde lediglich anzugeben, dass die Pruefung bestanden
worden ist. Pruefungsteilnehmer, die die Pruefung nicht bestanden haben, erhalten darueber
einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.
§ 39 Wiederholung der Pruefung
(1) Hat ein Pruefling die Pruefung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.
Genuegen nach dem einstimmigen Urteil des Pruefungsausschusses die schriftlichen
Arbeiten, so kann die Wiederholung der Pruefung auf den muendlichen Teil unter der
Bedingung beschraenkt werden, dass der Antrag auf Zulassung zur wiederholten Pruefung
innerhalb eines Jahres seit dem Tag der nicht bestandenen Pruefung gestellt wird.
(2) Der Pruefungsausschuss bestimmt im Falle des erstmaligen Nichtbestehens der Pruefung
nach Anhoerung des Bewerbers Art und Dauer der weiteren Ausbildung. Die weitere
Ausbildung soll nicht weniger als sechs Monate und in der Regel nicht mehr als ein Jahr
betragen.
(3) Der Pruefungsausschuss hat seine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bei
der Verkuendung des Gesamtergebnisses nach § 38 bekanntzugeben.
(4) Prueflinge, die die Pruefung auch das zweite Mal nicht bestanden haben, koennen
auf Antrag ausnahmsweise ein drittes Mal zur Pruefung zugelassen werden, wenn ihre
bisherigen Leistungen vermuten lassen, dass sie bei erneuter Wiederholung die Pruefung
bestehen werden. Der Antrag ist spaetestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses
der ersten Wiederholungspruefung oder nach der Mitteilung, dass die Wiederholungspruefung
als nicht bestanden gilt, beim Vorsitzenden der Pruefungskommission einzureichen. Der
Pruefungsausschuss, vor dem die zweite Pruefung abzulegen war, hat zu dem Antrag Stellung
zu nehmen. Ueber den Antrag entscheidet das Bundesamt fuer Justiz. Vor der zweiten
Wiederholung der Pruefung ist eine nochmalige weitere Ausbildung von wenigstens einem
Jahr beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht abzuleisten.
Dritter Abschnitt
Die erleichterte Zulassung zur Pruefung
§ 40 Erleichterte Zulassung zur Pruefung
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(1) In den Faellen einer erleichterten Zulassung zur Pruefung nach den §§ 171 und 172
der Patentanwaltsordnung sind dem Antrag auf Zulassung zur Pruefung die in § 2 Abs.
2 Nr. 1 bis 4, 6 genannten Unterlagen beizufuegen, soweit sie nicht schon mit dem
Antrag auf Erteilung eines Erlaubnisscheins dem Praesidenten des Deutschen Patent- und
Markenamts vorgelegt worden sind. An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten
Unterlagen haben Bewerber, die eine technische Ausbildung an einer oeffentlichen oder
staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder an einer gleichwertigen technischen
Lehranstalt abgeschlossen haben, die entsprechenden Zeugnisse und Bescheinigungen
dieser Schulen dem Antrag auf Zulassung zur Pruefung beizufuegen. Mit dem Antrag sind
ferner Zeugnisse und sonstige Unterlagen ueber Dauer und Umfang der nach dem § 171
oder § 172 der Patentanwaltsordnung erforderlichen Beratungs- und Vertretungstaetigkeit
vorzulegen. Im Falle des § 172 Abs. 2 muessen an Stelle der Vorlage der in § 2 Abs.
2 Nr. 4 genannten Zeugnisse Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, aus
welchen Gruenden das Studium nicht abgeschlossen werden konnte.
(2) Mit dem Antrag auf erleichterte Zulassung zur Pruefung ist in den Faellen des §
172 Abs. 4 der Patentanwaltsordnung gleichzeitig zu beantragen, ein Studium oder eine
Abschlusspruefung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland anzuerkennen.
(3) § 2 Abs. 6 gilt entsprechend. An die Stelle der weiteren Ausbildung in § 39 Abs. 2
und Abs. 4 Satz 5 tritt eine Fortsetzung der praktischen Taetigkeit auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes.
§§ 41 bis 43
(weggefallen)
Dritter Teil
Die Sicherung des Unterhalts der Bewerber
§ 43a Unterhaltsbeihilfe
(1) Zur Sicherung des Unterhalts wird dem Bewerber waehrend der Ausbildung
beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht, bei einem Gericht
fuer Patentstreitsachen und waehrend der Pruefungszeit auf seinen Antrag eine
Unterhaltsbeihilfe als Darlehen gewaehrt. Dies gilt nicht fuer Bewerber, die nach den §§
171 und 172 der Patentanwaltsordnung zur Pruefung zugelassen sind.
(2) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe besteht nicht, soweit
der Bewerber ueber die nach § 9 Abs. 1 anrechnungsfaehige Urlaubszeit hinaus vom
Ausbildungsdienst beurlaubt ist.
(3) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe besteht ferner nicht
1. fuer die Zeit, in der der Bewerber ohne Genehmigung schuldhaft dem Ausbildungsdienst
fernbleibt;
2. fuer die Zeit, in der der Bewerber eine nach § 21c ungenehmigte oder vom Praesidenten
des Deutschen Patent- und Markenamts untersagte Nebentaetigkeit ausuebt;
3. in den Faellen des § 30 Abs. 4 Satz 1, des § 34 Abs. 6 Satz 1 und des § 36 Abs. 4
Satz 1 vom Tage eines schuldhaften Fristversaeumnisses bis zum Tage der erneuten
Ladung zur Pruefung.
(4) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe ruht von dem Tage an, an dem der
Bewerber wegen einer Erkrankung sechs Wochen lang ununterbrochen vom Ausbildungsdienst
befreit war, bis zu dem Tage, an dem er seinen Ausbildungsdienst wieder aufnimmt.
§ 43b Entstehen und Erloeschen des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe
(1) Der Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tage, an
dem der Bewerber seine Ausbildung bei der Ausbildungsstelle aufgenommen hat, der
er auf Grund der Zulassung zur Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt
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und Patentgericht (§ 20 Abs. 1) zunaechst zur Ausbildung zugewiesen worden ist. Fuer
Bewerber, denen der Praesident des Deutschen Patent- und Markenamts die Ausbildung
beim Gericht fuer Patentstreitsachen nach § 25 gestattet hat, entsteht der Anspruch
auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe mit dem Tage der Aufnahme der Ausbildung beim
Gericht fuer Patentstreitsachen, wenn diese Ausbildung im Anschluss an die Ausbildung
beim Patentanwalt oder Patentassessor erfolgt.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erlischt mit Ablauf des Tages,
1. an dem der Bewerber die Pruefung bestanden hat;
2. an dem der Widerruf der Zulassung zur Ausbildung (§ 4) dem Bewerber oder der
Widerruf der Zulassung zur Pruefung (§ 27 Abs. 5) dem Pruefling zugegangen ist;
3. an dem die Ausbildung nach der Erklaerung des Praesidenten des Deutschen Patent- und
Markenamts (§ 27 Abs. 2, § 30 Abs. 4) beendet ist;
4. an dem dem Pruefling der Ausschluss von der Pruefung (§ 34 Abs. 5 Satz 3 und 4)
bekanntgegeben worden ist;
5. an dem der Bewerber die wiederholte Pruefung (§ 39 Abs. 1) nicht bestanden hat.
(3) Scheidet der Bewerber auf eigenen Wunsch aus der Ausbildung aus, so erlischt der
Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe.
(4) Wird der Bewerber zur erneuten Wiederholung der Pruefung zugelassen (§ 39 Abs.
4), so hat er vom Tage der Zulassung an Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Der Anspruch
erlischt spaetestens mit dem Abschluss der erneuten Pruefung.
(5) Verzichtet der Bewerber oder Pruefling auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe, so
erlischt der Anspruch.
§ 43c Hoehe der Unterhaltsbeihilfe
Die Unterhaltsbeihilfe setzt sich zusammen aus 80 vom Hundert des Anwaertergrundbetrags
fuer das Eingangsamt A 13 nach § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie des
Familienzuschlages nach den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes und einem
pauschalierten Betrag, der fuer Angestellte, deren monatliches Einkommen dem Betrag
der Unterhaltsbeihilfe entspricht, als Arbeitgeberbeitrag fuer die gesetzliche
Krankenversicherung gezahlt wird; die Hoehe dieses pauschalierten Betrages wird
errechnet nach dem Beitragssatz der Allgemeinen Ortskrankenkasse am Sitz des Deutschen
Patent- und Markenamts. Lebenspartner erhalten einen Familienzuschlag entsprechend den
§§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.
§ 43d Zahlungsweise
Die Unterhaltsbeihilfe wird monatlich im voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf
Unterhaltsbeihilfe nicht fuer einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der
Unterhaltsbeihilfe gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfaellt.
§ 43e Anrechenbares Einkommen
(1) Zuwendungen, die der Bewerber von dem Patentanwalt oder Patentassessor erhaelt,
bei dem er ausgebildet worden ist, und sonstiges Einkommen des Bewerbers und seines
Ehegatten oder Lebenspartners werden auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie
den Betrag von 70 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der
Laufbahn des hoeheren Dienstes uebersteigen.
(2) Fuer die Ermittlung der anzurechnenden Einkommen des Bewerbers und seines Ehegatten
oder Lebenspartners gelten die §§ 21 und 22 des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes
entsprechend.
§ 43f Vermoegensanrechnung
(1) Vermoegen des Bewerbers und seines Ehegatten oder Lebenspartners wird angerechnet.
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(2) Fuer die Ermittlung des anrechenbaren Vermoegens gelten § 26 Abs. 2 und die §§ 27 bis
30 des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes entsprechend.
§ 43g Aenderung massgeblicher Umstaende
(1) Aendert sich ein fuer die Leistung der Unterhaltsbeihilfe massgeblicher Umstand, so
wird die Unterhaltsbeihilfe vom Beginn des Monats an, in dem die Aenderung eingetreten
ist, angepasst. § 53 Satz 2 des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Der Bewerber und sein Ehegatte oder Lebenspartner sind verpflichtet, ueber ihre
Einkommens- und Vermoegensverhaeltnisse Auskunft zu geben; § 60 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§ 43h Darlehensbedingungen
(1) Das Darlehen ist mit 6 vom Hundert fuer das Jahr zu verzinsen. Die Verzinsung
beginnt im Zeitpunkt des Erloeschens des Anspruchs auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe.
(2) Das Darlehen ist in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 200 Euro fuer
jeweils drei Monate im voraus in einer Summe zurueckzuzahlen. Die erste Rate ist zwei
Jahre nach der letzten Zahlung von Unterhaltsbeihilfe zu leisten.
(3) Die Rueckzahlungen werden zunaechst auf den geschuldeten Darlehensbetrag, sodann auf
die Zinsen verrechnet.
(4) Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig zurueckgezahlt werden.
(5) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die Darlehensschuld einschliesslich der
Zinsen, soweit die Rueckzahlung noch nicht faellig ist.
(6) Nach dem Erloeschen des Anspruchs auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erhaelt der
Bewerber einen Bescheid, in dem die Hoehe der Darlehensschuld festgestellt wird.
Eine Ueberpruefung dieser Feststellung findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des
Bescheides nicht mehr statt.
(7) Der Rueckzahlungsbetrag ist mit 6 vom Hundert fuer das Jahr zu verzinsen, wenn
der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 30 Tage ueberschritten hat;
die Verzinsung beginnt am 31. Tage nach dem Zahlungstermin. Aufwendungen fuer die
Geltendmachung der Darlehensforderung sind hierdurch nicht abgegolten.
§ 43i Freistellung von der Rueckzahlung des Darlehens
Fuer die Freistellung von der Rueckzahlung des Darlehens ist § 18a des
Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 43j Verfuegungen ueber die Unterhaltsbeihilfe
(1) Der Bewerber kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Anspruch
auf Unterhaltsbeihilfe nur insoweit abtreten oder verpfaenden, als er der Pfaendung
unterliegt.
(2) Der Praesident des Deutschen Patent- und Markenamts kann ein Aufrechnungs- oder
Zurueckbehaltungsrecht gegenueber Anspruechen auf Unterhaltsbeihilfe nur insoweit geltend
machen, als sie pfaendbar sind. Diese Einschraenkung gilt nicht, soweit gegen den
Bewerber ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsaetzlicher unerlaubter Handlung
besteht.
§ 43k Rueckforderungen
(1) Die Rueckforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den
Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es
gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Bewerber ihn haette erkennen
muessen, oder wenn der Bewerber dem Praesidenten des Deutschen Patent- und Markenamts
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Tatsachen verschwiegen hat, die seinen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe ganz oder
teilweise ausschliessen. Von der Rueckforderung kann aus Billigkeitsgruenden mit
Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz ganz oder teilweise abgesehen werden.
(2) Die zurueckgeforderten Betraege der Unterhaltsbeihilfe sind vom Tage ihrer
ungerechtfertigten Auszahlung an mit 6 vom Hundert jaehrlich zu verzinsen.
§ 43l Zustaendigkeit des Praesidenten des Deutschen Patent- und Markenamts
Der Praesident des Deutschen Patent- und Markenamts ist zustaendig fuer alle im
Zusammenhang mit der Zahlung der Unterhaltsbeihilfe, der Rueckforderung zuviel
gezahlter Betraege und der Darlehensrueckzahlung zu treffenden Entscheidungen. Die
Unterhaltsbeihilfe wird durch den Praesidenten des Deutschen Patent- und Markenamts
ausgezahlt, er nimmt Zahlungen entgegen.
Vierter Teil
Pruefung nach § 1 des Gesetzes ueber die Eignungspruefung fuer
die Zulassung zur Patentanwaltschaft
§ 44 Zulassung zur Eignungspruefung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungspruefung ist an den Praesidenten des Deutschen
Patent- und Markenamts zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufuegen:
1. ein eigenhaendig geschriebener Lebenslauf,
2. die Diplome, Pruefungszeugnisse oder Befaehigungsnachweise nach § 1 Abs. 2 des
Gesetzes ueber die Eignungspruefung fuer die Zulassung zur Patentanwaltschaft,
3. ein Nachweis, dass der Antragsteller mehr als die Haelfte der Mindestausbildungszeit
in Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder in anderen Vertragsstaaten
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum abgeleistet hat oder
eine Bescheinigung ueber eine mindestens dreijaehrige Berufsausuebung in einem
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat,
4. ein Nachweis der Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaates der Europaeischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum,
5. die Bestimmung des Wahlfachs und des Fachs fuer die zweite Aufsichtsarbeit,
6. eine Erklaerung darueber, ob sich der Antragsteller ohne Erfolg Eignungspruefungen
unterzogen hat.
(3) Der Antrag und die ihm beizufuegenden Unterlagen, soweit sie vom Antragsteller
stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer
beglaubigten Uebersetzung vorzulegen.
(4) § 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 gilt entsprechend. Die Termine fuer die
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten sind dem Antragsteller spaetestens einen Monat vorher
mitzuteilen.
§ 44a Pruefungsausschuss
(1) Die Pruefungskommission nimmt die Eignungspruefung in der Besetzung von drei
Mitgliedern (Pruefungsausschuss) ab.
(2) Der Pruefungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden der Pruefungskommission oder einem
seiner Stellvertreter als Vorsitzendem, einem Patentanwalt und einem rechtskundigen
Mitglied des Patentgerichts oder des Deutschen Patent- und Markenamts. § 29 Abs. 3 gilt
entsprechend.
§ 44b Pruefungsgebuehr
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Fuer die Pruefungsgebuehr (§ 9 des Gesetzes ueber die Eignungspruefung fuer die Zulassung zur
Patentanwaltschaft) gilt § 30 entsprechend.
§ 44c Nichtoeffentlichkeit der Eignungspruefung
(1) § 31 Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
(2) Der Praesident des Deutschen Patent- und Markenamts kann zur Eignungspruefung
zugelassenen Antragstellern auf Antrag gestatten, bei der muendlichen Pruefung zuzuhoeren.
§ 44d Ruecktritt von der Eignungspruefung
§ 28 gilt entsprechend.
§ 44e Gang der Eignungspruefung
(1) Die Aufsichtsarbeiten haben die Loesung von Aufgaben aus der beruflichen Praxis
eines Patentanwalts zum Gegenstand. § 34 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 bis 6 gilt
entsprechend. Im Falle des § 34 Abs. 5 Satz 1 genuegt die Aufsichtsarbeit den
Anforderungen nicht.
(2) Die muendliche Pruefung besteht aus einem auf die Loesung von Aufgaben aus der
beruflichen Praxis eines Patentanwalts gerichteten Pruefungsgespraech. § 36 Abs. 1, 2, 4
bis 6 gilt entsprechend.
§ 44f Bewertung der Pruefungsleistungen
(1) Die Aufsichtsarbeiten und der muendliche Teil der Pruefung werden dahin bewertet,
ob sie die fuer den Beruf des Patentanwalts in der Bundesrepublik Deutschland
erforderlichen Kenntnisse ausweisen.
(2) Jede Aufsichtsarbeit wird von den Mitgliedern des Pruefungsausschusses unabhaengig
voneinander bewertet. Der Pruefungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit ueber
die fuer das weitere Verfahren bindende Bewertung der Aufsichtsarbeiten. Genuegen
beide Aufsichtsarbeiten den Anforderungen nicht, teilt der Vorsitzende des
Pruefungsausschusses dem Antragsteller mit, dass die Pruefung als nicht bestanden gilt.
(3) Im Anschluss an die muendliche Pruefung bewertet der Pruefungsausschuss mit
Stimmenmehrheit die muendliche Pruefung.
(4) § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 6, Abs. 7 Satz 1, 3 gelten entsprechend.
§ 44g Wiederholung der Eignungspruefung
Hat der Antragsteller die Eignungspruefung nicht bestanden, darf er sie zweimal
wiederholen. § 39 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Pruefungsausschuss bestimmt
den fruehestmoeglichen Zeitpunkt fuer die Wiederholung der Eignungspruefung. Die
vom Pruefungsausschuss gesetzte Frist darf nicht mehr als ein Jahr betragen. Der
Pruefungsausschuss hat seine Entscheidung nach Satz 2 und Satz 3 im Anschluss an die
muendliche Pruefung mitzuteilen. Gilt die Pruefung nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes ueber die
Eignungspruefung fuer die Zulassung zur Patentanwaltschaft als nicht bestanden, ist die
Mitteilung nach Satz 3 mit dem nach § 44f Abs. 4 zu erteilenden Bescheid zu verbinden.
Fuenfter Teil
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 45 Erleichterte Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes
(1) Personen, die die Voraussetzungen des § 176 der Patentanwaltsordnung erfuellen,
koennen das Gesuch um Zulassung zur Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung
mit den sich aus den nachfolgenden Absaetzen ergebenden Massgaben stellen.
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(2) An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten Unterlagen haben Bewerber, die
eine technische Ausbildung an einer oeffentlichen oder staatlich anerkannten privaten
Ingenieurschule oder an einer gleichwertigen technischen Lehranstalt abgeschlossen
haben, die entsprechenden Zeugnisse und Bescheinigungen dieser Schulen dem Gesuch um
Zulassung zur Ausbildung beizufuegen.
(3) Die Vorlage einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 entfaellt. Der Bewerber hat
jedoch eine mindestens zweijaehrige, mit Erfolg abgeleistete praktische Taetigkeit auf
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nachzuweisen.
(4) An die Stelle der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 tritt eine halbjaehrige
Ausbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung
eines Unternehmens.
§ 46 Uebergangsregelung
(1) Fuer Bewerber, die ihre Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor nach §
7 der Patentanwaltsordnung vor dem 1. Januar 1999 begonnen haben, gelten die §§ 7, 12,
16 bis 18, 21b, 21c Abs. 1 und § 25 in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung;
die §§ 19a, 19b finden keine Anwendung.
(2) In den Faellen einer erleichterten Zulassung zur Pruefung gemaess § 172 der
Patentanwaltsordnung brauchen Patentsachbearbeiter, die die Pruefung bis zum 31.
Dezember 2000 ablegen, ein Studium im allgemeinen Recht (§ 19b) nicht nachzuweisen.
§ 47 (Inkrafttreten)
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