Verordnung zur Durchfuehrung des
Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
PassV
vom 19.10.2007
"Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 13. November 2008 (BGBl. I S. 2201) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 1 V v. 13.11.2008 I 2201
Fussnote
Textnachweis ab: 1.11.2007
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 19.10.2007 I 2386 vom Bundesministerium des Innern
im Benehmen mit dem Auswaertigen Amt, mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt
gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 1.11.2007 in Kraft.
Inhaltsuebersicht
Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
Passmuster
§ 1 Muster fuer den Reisepass
§ 2 Muster fuer den Kinderreisepass
§ 3 Muster fuer den vorlaeufigen Reisepass
§ 4 Muster fuer den amtlichen Pass
§ 5 Lichtbild
Kapitel 2
Befreiung von der
Passpflicht und Passersatzpapiere
§ 6 Befreiung von der Passpflicht
§ 7 Passersatz
§ 8 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
§ 9 Lichtbilder fuer den Passersatz
§ 10 Gueltigkeitsdauer des Passersatzes
§ 11 Andere Regelungen fuer einen Passersatz
Kapitel 3
Amtliche Paesse
§ 12 Ausstellung
§ 13 Gueltigkeitsdauer
§ 14 Rueckgabe
Kapitel 4
Gebuehren
§ 15 Gebuehren
§ 16 Erstattung von Auslagen
§ 17 Ermaessigung und Befreiung von Gebuehren
Kapitel 5
Schlussvorschrift
§ 18 Uebergangsregelung
Anlage 1
Anlage 1a
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
-1-
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Kapitel 1
Passmuster
§ 1 Muster fuer den Reisepass
Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage
1a abgedruckten Muster auszustellen.
§ 2 Muster fuer den Kinderreisepass
Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2
abgedruckten Muster auszustellen.
§ 3 Muster fuer den vorlaeufigen Reisepass
Der vorlaeufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3
abgedruckten Muster auszustellen.
§ 4 Muster fuer den amtlichen Pass
(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4
abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5
abgedruckten Muster auszustellen.
(3) Der vorlaeufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage
6 abgedruckten Muster auszustellen.
(4) Der vorlaeufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der
Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.
§ 5 Lichtbild
Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in
der Groesse von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen.
Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne
Bedeckung der Augen zeigen. Im Uebrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage
8 entsprechen. Die Passbehoerde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere
aus religioesen Gruenden, von den uebrigen Anforderungen aus medizinischen Gruenden, die
nicht nur voruebergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulaessige Abweichungen
bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.
Kapitel 2
Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere
§ 6 Befreiung von der Passpflicht
Von der Passpflicht sind befreit:
1. Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und
Kuestenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder
ein auslaendischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem
Ausland aufgenommen wird;
2. deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausuebung ihres
Berufes, die sich durch amtliche Papiere ueber ihre Person und ihre Eigenschaft als
Seelotse ausweisen;
-2-
3. Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht
befreit sind;
4. Deutsche, die bei Ungluecks- oder Katastrophenfaellen Hilfe leisten oder in Anspruch
nehmen wollen;
5. Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsfluegen gehoeren.
§ 7 Passersatz
(1) Als Passersatz fuer Deutsche sind zugelassen:
1. Personalausweise und vorlaeufige Personalausweise;
2. Ausweise fuer Binnenschiffer und deren Familienangehoerige fuer die Flussschifffahrt
auf der Donau;
3. Lizenzen und Besatzungsausweise fuer Linien- und Charterflugpersonal;
4. Ausweise, die auf Grund des Europaeischen Uebereinkommens ueber die Regelung des
Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember
1957 (BGBl. 1959 II S. 389) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000
(BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzuebertritt berechtigen;
5. Ausweise fuer Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und
Ausweise fuer Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europaeischen Gemeinschaften;
6. Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzuebertritt
berechtigen;
7. Ausweise, die von den Behoerden und Dienststellen ausgestellt werden, die fuer die
polizeiliche Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs zustaendig sind;
8. Ausweise, die ausschliesslich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
berechtigen;
9. Rueckkehrausweise, die im Falle des Verlustes von Paessen zum Zwecke der
Wiedereinreise in das Gebiet der Europaeischen Union von einer Auslandsvertretung
eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union ausgestellt werden, wenn keine
deutsche Auslandsvertretung vor Ort existiert.
(2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt fuer alle Laender, sofern sich aus dem
Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine
Beschraenkung des Geltungsbereichs ergibt.
(3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz ueber eine Auslandsgrenze aus
dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet,
den Passersatz mitzufuehren und sich damit auszuweisen.
(4) Fuer Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ausgewiesen, abgeschoben, zurueckgewiesen oder uebernommen werden, gelten – sofern dies
nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat
– die fuer diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Passersatz.
§ 8 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
(1) Der Ausweis, der von den fuer die polizeiliche Kontrolle des grenzueberschreitenden
Verkehrs zustaendigen Behoerden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7),
ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Ausweis, der ausschliesslich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster
auszustellen.
§ 9 Lichtbilder fuer den Passersatz
Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 5
entsprechend.
-3-
§ 10 Gueltigkeitsdauer des Passersatzes
Die Gueltigkeitsdauer
1. eines Ausweises, der von den fuer die polizeiliche Kontrolle des
grenzueberschreitenden Verkehrs zustaendigen Behoerden und Dienststellen ausgestellt
wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), oder
2. eines Ausweises, der ausschliesslich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8),
ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf
nicht laenger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht laenger als einen Monat
gueltig sein.
§ 11 Andere Regelungen fuer einen Passersatz
Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen
festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen
Regelungen ueber Lichtbilder und Gueltigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung
unberuehrt.
Kapitel 3
Amtliche Paesse
§ 12 Ausstellung
(1) Ein amtlicher Pass wird vom Auswaertigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben
oder in den Faellen des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes ausgestellt. Ein Anspruch auf
Ausstellung eines amtlichen Passes besteht nicht. Eine Aenderung des amtlichen Passes
durch eine andere Behoerde ist nicht zulaessig.
(2) Das Auswaertige Amt kann das persoenliche Erscheinen des Passbewerbers verlangen.
Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behoerde, in deren Auftrag
die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die fuer die Passausstellung erforderlichen
Unterlagen einschliesslich des Lichtbildes und der Fingerabdruecke uebermittelt.
§ 13 Gueltigkeitsdauer
(1) Die Gueltigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der Dauer der dienstlichen
Aufgabe oder des amtlichen Auftrags im Sinne des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes zu
bemessen. Dabei darf eine Gueltigkeitsdauer von zehn Jahren nicht ueberschritten werden.
(2) Ein vorlaeufiger Dienstpass oder ein vorlaeufiger Diplomatenpass wird fuer eine
Gueltigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.
(3) Eine Verlaengerung der Gueltigkeitsdauer ist nicht zulaessig.
§ 14 Rueckgabe
(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswaertigen Amt unverzueglich zurueckzugeben, wenn
1. der Pass ungueltig ist,
2. die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag, fuer die er ausgestellt ist,
erledigt ist,
3. der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder
4. das Auswaertige Amt oder die Behoerde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe
wahrgenommen wird, den Passinhaber dazu auffordert.
(2) Das Auswaertige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein
besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen
Passes vorliegt.
-4-
Kapitel 4
Gebuehren
§ 15 Gebuehren
(1) An Gebuehren sind zu erheben
1. fuer die Ausstellung
a) eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24.
Lebensjahr vollendet haben, 59 Euro,
b) eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 37,50 Euro,
c) eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusaetzlich
zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebuehr 22 Euro,
d) eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im
Expressverfahren zusaetzlich zu den dort bestimmten
Gebuehren 32 Euro,
e) eines vorlaeufigen Reisepasses 26 Euro,
f) eines Kinderreisepasses 13 Euro,
g) eines Ausweises fuer Binnenschiffer und deren
Familienangehoerige fuer die Flussschifffahrt auf der Donau
(§ 7 Abs. 1 Nr. 2) 16 Euro,
h) eines Ausweises, der von den Behoerden und Dienststellen
ausgestellt wird, die fuer die polizeiliche Kontrolle des
grenzueberschreitenden Verkehrs zustaendig sind (§ 7 Abs. 1
Nr. 7) 8 Euro,
i) eines Ausweises, der ausschliesslich zur Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) 8 Euro,
2. fuer die Aenderung eines Reisepasses oder vorlaeufigen Reisepasses
und fuer die Verlaengerung oder Aenderung eines Kinderreisepasses
oder eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises 6 Euro.
(2) Die Gebuehr ist zu verdoppeln
1. fuer eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i und Nr. 2 genannten
Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers ausserhalb der
behoerdlichen Dienstzeit vorgenommen werden;
2. fuer eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, e und f und Nr. 2 genannten
Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht
zustaendigen Behoerde vorgenommen werden.
(3) Die Gebuehr ist um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung bei einer konsularischen
oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen
wird.
(4) Gebuehren sind nicht zu erheben
1. fuer die Ausstellung oder Aenderung eines amtlichen Passes;
2. fuer die Ausstellung oder Aenderung eines Reisepasses, eines vorlaeufigen Reisepasses
oder eines anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von
Amts wegen erfolgt oder die Aenderung von Amts wegen eingetragen wird;
3. fuer die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorlaeufigen Reisepass, im
Kinderreisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweis.
§ 16 Erstattung von Auslagen
Als Auslagen erhebt die Passbehoerde von der die Gebuehren schuldenden Person die in § 10
Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Aufwendungen.
§ 17 Ermaessigung und Befreiung von Gebuehren
-5-
Die Gebuehr kann ermaessigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die
Person, die die Gebuehren schuldet, beduerftig ist.
Kapitel 5
Schlussvorschrift
§ 18 Uebergangsregelung
(1) Kinderreisepaesse ohne Lichtbild und Kinderausweise, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung ausgestellt wurden, behalten fuer den jeweiligen Gueltigkeitszeitraum ihre
Geltung als Passersatz. Kinderreisepaesse, die maschinenlesbar und mit einem digitalen
Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden,
behalten fuer den jeweiligen Gueltigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Paesse im Sinne
des § 1 des Passgesetzes.
(2) Vordrucke, die der Anlage 1 der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Verordnung zur
Durchfuehrung des Passgesetzes entsprechen, koennen bis zum 31. Oktober 2008 verwendet
werden und die auf diesen Vordrucken ausgestellten Kinderreisepaesse koennen auch nach
diesem Zeitpunkt in ihrer Gueltigkeit verlaengert werden. Vordrucke, die der Anlage 2 der
bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Passmusterverordnung entsprechen, koennen bis zum 31.
Oktober 2008 weiterverwendet werden.
Anlage 1
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2390 - 2396;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Reisepass (32 Seiten) Decke
-6-
Reisepass (32 Seiten) Vorsatz und Passkartenrueckseite
Reisepass (32 Seiten) Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
-7-
Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 2 und 3
-8-
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 4 und 5
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 6 und 7
-9-
Seiten 6 bis 31 gleichlautend
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz
- 10 -
Anlage 1a
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2397 - 2403;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Reisepass (48 Seiten) Decke
- 11 -
Reisepass (48 Seiten) Vorsatz und Passkartenrueckseite
- 12 -
Reisepass (48 Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
Seiten)
- 13 -
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen.
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 2 und 3
- 14 -
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 4 und 5
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 6 und 7
- 15 -
Seiten 6 bis 47 gleichlautend
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
- 16 -
Anlage 2
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2404 - 2412 )
Kinderreisepass Decke
- 17 -
Kinderreisepass Vorsatz und Passbuchinnenseite 1
- 18 -
Kinderreisepass Passbuchinnenseiten 2 und 3
- 19 -
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen
Kinderreisepass Passbuchinnenseiten 4 und 5
- 20 -
Kinderreisepass Passbuchinnenseiten 6 und 7
Kinderreisepass Passbuchinnenseiten 8 und 9
- 21 -
Seiten 8 bis 15 gleichlautend
Kinderreisepass Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz
- 22 -
Kinderreisepass Aufkleber Personaldaten
- 23 -
Kinderreisepass Aufkleber Verlaengerung/Aenderung
Anlage 3
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2413 - 2420 )
Vorlaeufiger Reisepass Decke
- 24 -
Vorlaeufiger Reisepass Vorsatz und Passbuchinnenseite 1
- 25 -
Vorlaeufiger Reisepass Passbuchinnenseiten 2 und 3
- 26 -
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen
Vorlaeufiger Reisepass Passbuchinnenseiten 4 und 5
- 27 -
Vorlaeufiger Reisepass Passbuchinnenseiten 6 und 7
Vorlaeufiger Reisepass Passbuchinnenseiten 8 und 9
- 28 -
Seiten 8 bis 15 gleichlautend
Vorlaeufiger Reisepass Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz
- 29 -
Vorlaeufiger Reisepass Aufkleber Personaldaten
- 30 -
Anlage 4
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2421 - 2428;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Dienstpass Decke
Dienstpass Vorsatz und Passkartenrueckseite
- 31 -
Dienstpass Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
- 32 -
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
Dienstpass Passbuchinnenseiten 2 und 3
- 33 -
Dienstpass Passbuchinnenseiten 4 und 5
Dienstpass Passbuchinnenseiten 6 und 7
- 34 -
Dienstpass Passbuchinnenseiten 8 und 9
- 35 -
Seiten 9 bis 47 gleichlautend
Dienstpass Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
- 36 -
Anlage 5
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2429 - 2436;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Diplomatenpass Decke
- 37 -
Diplomatenpass Vorsatz und Passkartenrueckseite
- 38 -
Diplomatenpass Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
- 39 -
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 2 und 3
- 40 -
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 4 und 5
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 6 und 7
- 41 -
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 8 und 9
- 42 -
Seiten 9 bis 47 gleichlautend
Diplomatenpass Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
- 43 -
Anlage 6
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2437 - 2444 )
Vorlaeufiger Dienstpass Decke
- 44 -
Vorlaeufiger Dienstpass Vorsatz und Passbuchinnenseite 1
- 45 -
Vorlaeufiger Dienstpass Passbuchinnenseiten 2 und 3
- 46 -
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
Vorlaeufiger Dienstpass Passbuchinnenseiten 4 und 5
- 47 -
Vorlaeufiger Dienstpass Passbuchinnenseiten 6 und 7
Vorlaeufiger Dienstpass Passbuchinnenseiten 8 und 9
- 48 -
Seiten 8 bis 15 gleichlautend
Vorlaeufiger Dienstpass Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz
- 49 -
Vorlaeufiger Dienstpass Aufkleber Personaldaten
- 50 -
Anlage 7
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2445 - 2452 )
Vorlaeufiger Diplomatenpass Decke
Vorlaeufiger Diplomatenpass Vorsatz und Passbuchinnenseite 1
- 51 -
Vorlaeufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 2 und 3
- 52 -
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
Vorlaeufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 4 und 5
- 53 -
Vorlaeufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 6 und 7
Vorlaeufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 8 und 9
- 54 -
Seiten 8 bis 15 gleichlautend
Vorlaeufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz
- 55 -
Vorlaeufiger Diplomatenpass Aufkleber Personaldaten
- 56 -
Anlage 8
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2453 - 2455 )
Musterfoto
Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien
Wiedergabe des Bildes und Voraussetzung fuer die Anwendung der
Gesichtsbiometrie in Paessen. Dieser Foto-Mustertafel sind die
Qualitaetsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos fuer
den vorgesehenen Einsatz in Paessen gewaehrleisten. Es ist dringend
erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu beachten, da
sonst eine biometrische Erkennung des Antragstellers sowie die
einwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewaehrleistet
sind. Der Passbewerber ist grundsaetzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden.
Die Passbehoerde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere
aus religioesen Gruenden, von den uebrigen Anforderungen aus medizinischen
Gruenden, die nicht nur voruebergehender Art sind, Ausnahmen zulassen.
Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden.
Format
Das Foto muss die Gesichtszuege der Person von der Kinnspitze bis zum
oberen Kopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshaelfte deutlich
zeigen. Die Gesichtshoehe muss 70 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies
entspricht einer Hoehe von 32 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum
oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlaessigung
der Frisur anzunehmen. Wegen des haeufig nicht eindeutig zu bestimmenden
oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn
die Gesichtshoehe 27 mm unterschreitet oder 40 mm ueberschreitet. Bei
volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf
(einschl. Frisur) moeglichst vollstaendig abgebildet ist, ohne aber die
Gesichtsgroesse zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto
platziert sein.
Schaerfe und Kontrast
Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich
und klar sein.
Ausleuchtung
Das Gesicht muss gleichmaessig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder
Schatten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.
- 57 -
Hintergrund
Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau)
und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen
Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein
hellgrauer. Der Hintergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf
ausschliesslich die zu fotografierende Person zeigen (keine weiteren
Personen oder Gegenstaende im Bild). Auf dem Hintergrund duerfen keine
Schatten entstehen.
Fotoqualitaet
Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera)
auf hochwertigem Papier mit einer Druckaufloesung von mindestens 600
dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttoene
natuerlich wiedergeben. Das Foto darf keine Knicke oder Verunreinigungen
aufweisen. Das Foto kann in Schwarzweiss oder Farbe vorliegen.
Kopfposition und Gesichtsausdruck
Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z.
B. Halbprofil) ist nicht zulaessig. Die Person muss mit neutralem
Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.
Augen und Blickrichtung
Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen
muessen geoeffnet und deutlich sichtbar sein und duerfen nicht durch Haare
oder Brillengestelle verdeckt werden.
Brillentraeger
Die Augen muessen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den
Brillenglaesern, getoente Glaeser oder Sonnenbrillen sind nicht zulaessig).
Der Rand der Glaeser oder das Gestell duerfen nicht die Augen verdecken.
- 58 -
Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind grundsaetzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind
insbesondere aus religioesen Gruenden zulaessig. In diesem Fall gilt: das
Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein.
Es duerfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.
Kinder
Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende
Abweichungen bei der Gesichtshoehe und im Augenbereich zulaessig: Die
Gesichtshoehe bei Kindern muss 50 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies
entspricht einer Hoehe von 22 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum
oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlaessigung
der Frisur anzunehmen. Wegen des haeufig nicht eindeutig zu bestimmenden
oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn
die Gesichtshoehe 17 mm unterschreitet oder 40 mm ueberschreitet.
Bei Saeuglingen und Kleinkindern gelten zusaetzlich die nachfolgend
beschriebenen Abweichungen.
Saeuglinge und Kleinkinder
Bei Saeuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
sind zusaetzlich zu den unter der Ueberschrift „Kinder“ dargestellten
Ausnahmen Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der
Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck, hinsichtlich Augen und
Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem Foto zulaessig.
Anlage 9
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2456 - 2457 )
Reiseausweis als Passersatz Aussenseiten
- 59 -
Reiseausweis als Passersatz Innenseiten
Anlage 10
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2458 - 2459 )
Reiseausweis als Passersatz Aussenseiten
zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
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Reiseausweis als Passersatz Innenseiten
zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
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