Verordnung zur Durchfuehrung des
Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
PassV

vom  19.10.2007



"Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 13. November 2008 (BGBl. I S. 2201) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 1 V v. 13.11.2008 I 2201

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.11.2007
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 19.10.2007 I 2386 vom Bundesministerium des Innern
im Benehmen mit dem Auswaertigen Amt, mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt
gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 1.11.2007 in Kraft.

Inhaltsuebersicht
                                         Inhaltsuebersicht
                                             Kapitel 1
                                            Passmuster
§   1       Muster fuer   den   Reisepass
§   2       Muster fuer   den   Kinderreisepass
§   3       Muster fuer   den   vorlaeufigen Reisepass
§   4       Muster fuer   den   amtlichen Pass
§   5       Lichtbild
                                           Kapitel 2
                                      Befreiung von der
                              Passpflicht und Passersatzpapiere
§ 6         Befreiung von der Passpflicht
§ 7         Passersatz
§ 8         Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
§ 9         Lichtbilder fuer den Passersatz
§ 10        Gueltigkeitsdauer des Passersatzes
§ 11        Andere Regelungen fuer einen Passersatz
                                           Kapitel 3
                                        Amtliche Paesse
§ 12        Ausstellung
§ 13        Gueltigkeitsdauer
§ 14        Rueckgabe
                                           Kapitel 4
                                            Gebuehren
§ 15        Gebuehren
§ 16        Erstattung von Auslagen
§ 17        Ermaessigung und Befreiung von Gebuehren
                                           Kapitel 5
                                      Schlussvorschrift
§ 18        Uebergangsregelung
                                           Anlage 1
                                          Anlage 1a
                                           Anlage 2
                                           Anlage 3
                                           Anlage 4
                                           Anlage 5
                                           Anlage 6

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                                         Anlage 7
                                         Anlage 8
                                         Anlage 9
                                         Anlage 10

Kapitel 1
Passmuster
§ 1 Muster fuer den Reisepass
Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage
1a abgedruckten Muster auszustellen.

§ 2 Muster fuer den Kinderreisepass
Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2
abgedruckten Muster auszustellen.

§ 3 Muster fuer den vorlaeufigen Reisepass
Der vorlaeufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3
abgedruckten Muster auszustellen.

§ 4 Muster fuer den amtlichen Pass
(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4
abgedruckten Muster auszustellen.

(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5
abgedruckten Muster auszustellen.

(3) Der vorlaeufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage
6 abgedruckten Muster auszustellen.

(4) Der vorlaeufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der
Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.

§ 5 Lichtbild
Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in
der Groesse von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen.
Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne
Bedeckung der Augen zeigen. Im Uebrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage
8 entsprechen. Die Passbehoerde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere
aus religioesen Gruenden, von den uebrigen Anforderungen aus medizinischen Gruenden, die
nicht nur voruebergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulaessige Abweichungen
bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.

Kapitel 2
Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere
§ 6 Befreiung von der Passpflicht
Von der Passpflicht sind befreit:
1. Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und
   Kuestenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder
   ein auslaendischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem
   Ausland aufgenommen wird;
2. deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausuebung ihres
   Berufes, die sich durch amtliche Papiere ueber ihre Person und ihre Eigenschaft als
   Seelotse ausweisen;

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3. Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht
   befreit sind;
4. Deutsche, die bei Ungluecks- oder Katastrophenfaellen Hilfe leisten oder in Anspruch
   nehmen wollen;
5. Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsfluegen gehoeren.

§ 7 Passersatz
(1) Als Passersatz fuer Deutsche sind zugelassen:
1. Personalausweise und vorlaeufige Personalausweise;
2. Ausweise fuer Binnenschiffer und deren Familienangehoerige fuer die Flussschifffahrt
   auf der Donau;
3. Lizenzen und Besatzungsausweise fuer Linien- und Charterflugpersonal;
4. Ausweise, die auf Grund des Europaeischen Uebereinkommens ueber die Regelung des
   Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember
   1957 (BGBl. 1959 II S. 389) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000
   (BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzuebertritt berechtigen;
5. Ausweise fuer Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und
   Ausweise fuer Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europaeischen Gemeinschaften;
6. Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzuebertritt
   berechtigen;
7. Ausweise, die von den Behoerden und Dienststellen ausgestellt werden, die fuer die
   polizeiliche Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs zustaendig sind;
8. Ausweise, die ausschliesslich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
   berechtigen;
9. Rueckkehrausweise, die im Falle des Verlustes von Paessen zum Zwecke der
   Wiedereinreise in das Gebiet der Europaeischen Union von einer Auslandsvertretung
   eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union ausgestellt werden, wenn keine
   deutsche Auslandsvertretung vor Ort existiert.

(2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt fuer alle Laender, sofern sich aus dem
Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine
Beschraenkung des Geltungsbereichs ergibt.

(3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz ueber eine Auslandsgrenze aus
dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet,
den Passersatz mitzufuehren und sich damit auszuweisen.

(4) Fuer Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ausgewiesen, abgeschoben, zurueckgewiesen oder uebernommen werden, gelten – sofern dies
nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat
– die fuer diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Passersatz.

§ 8 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
(1) Der Ausweis, der von den fuer die polizeiliche Kontrolle des grenzueberschreitenden
Verkehrs zustaendigen Behoerden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7),
ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.

(2) Der Ausweis, der ausschliesslich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster
auszustellen.

§ 9 Lichtbilder fuer den Passersatz
Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 5
entsprechend.


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§ 10 Gueltigkeitsdauer des Passersatzes
Die Gueltigkeitsdauer
1. eines Ausweises, der von den fuer die polizeiliche Kontrolle des
   grenzueberschreitenden Verkehrs zustaendigen Behoerden und Dienststellen ausgestellt
   wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), oder
2. eines Ausweises, der ausschliesslich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
   berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8),
ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf
nicht laenger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht laenger als einen Monat
gueltig sein.

§ 11 Andere Regelungen fuer einen Passersatz
Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen
festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen
Regelungen ueber Lichtbilder und Gueltigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung
unberuehrt.

Kapitel 3
Amtliche Paesse
§ 12 Ausstellung
(1) Ein amtlicher Pass wird vom Auswaertigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben
oder in den Faellen des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes ausgestellt. Ein Anspruch auf
Ausstellung eines amtlichen Passes besteht nicht. Eine Aenderung des amtlichen Passes
durch eine andere Behoerde ist nicht zulaessig.

(2) Das Auswaertige Amt kann das persoenliche Erscheinen des Passbewerbers verlangen.
Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behoerde, in deren Auftrag
die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die fuer die Passausstellung erforderlichen
Unterlagen einschliesslich des Lichtbildes und der Fingerabdruecke uebermittelt.

§ 13 Gueltigkeitsdauer
(1) Die Gueltigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der Dauer der dienstlichen
Aufgabe oder des amtlichen Auftrags im Sinne des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes zu
bemessen. Dabei darf eine Gueltigkeitsdauer von zehn Jahren nicht ueberschritten werden.

(2) Ein vorlaeufiger Dienstpass oder ein vorlaeufiger Diplomatenpass wird fuer eine
Gueltigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.

(3) Eine Verlaengerung der Gueltigkeitsdauer ist nicht zulaessig.

§ 14 Rueckgabe
(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswaertigen Amt unverzueglich zurueckzugeben, wenn
1. der Pass ungueltig ist,
2. die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag, fuer die er ausgestellt ist,
   erledigt ist,
3. der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder
4. das Auswaertige Amt oder die Behoerde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe
   wahrgenommen wird, den Passinhaber dazu auffordert.

(2) Das Auswaertige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein
besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen
Passes vorliegt.


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Kapitel 4
Gebuehren
§ 15 Gebuehren
(1) An Gebuehren sind zu erheben
1. fuer die Ausstellung
    a)   eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24.
         Lebensjahr vollendet haben,                                                 59 Euro,
    b)   eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24.
         Lebensjahr noch nicht vollendet haben,                                   37,50 Euro,
    c)   eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusaetzlich
         zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebuehr                                22 Euro,
    d)   eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im
         Expressverfahren zusaetzlich zu den dort bestimmten
         Gebuehren                                                                    32 Euro,
    e)   eines vorlaeufigen Reisepasses                                               26 Euro,
    f)   eines Kinderreisepasses                                                     13 Euro,
    g)   eines Ausweises fuer Binnenschiffer und deren
         Familienangehoerige fuer die Flussschifffahrt auf der Donau
         (§ 7 Abs. 1 Nr. 2)                                                          16 Euro,
    h)   eines Ausweises, der von den Behoerden und Dienststellen
         ausgestellt wird, die fuer die polizeiliche Kontrolle des
         grenzueberschreitenden Verkehrs zustaendig sind (§ 7 Abs. 1
         Nr. 7)                                                                       8 Euro,
    i)   eines Ausweises, der ausschliesslich zur Einreise in die
         Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8)                     8 Euro,
2. fuer die Aenderung eines Reisepasses oder vorlaeufigen Reisepasses
    und fuer die Verlaengerung oder Aenderung eines Kinderreisepasses
    oder eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises                             6 Euro.

(2) Die Gebuehr ist zu verdoppeln
1. fuer eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i und Nr. 2 genannten
   Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers ausserhalb der
   behoerdlichen Dienstzeit vorgenommen werden;
2. fuer eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, e und f und Nr. 2 genannten
   Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht
   zustaendigen Behoerde vorgenommen werden.

(3) Die Gebuehr ist um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung bei einer konsularischen
oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen
wird.

(4) Gebuehren sind nicht zu erheben
1. fuer die Ausstellung oder Aenderung eines amtlichen Passes;
2. fuer die Ausstellung oder Aenderung eines Reisepasses, eines vorlaeufigen Reisepasses
   oder eines anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von
   Amts wegen erfolgt oder die Aenderung von Amts wegen eingetragen wird;
3. fuer die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorlaeufigen Reisepass, im
   Kinderreisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweis.

§ 16 Erstattung von Auslagen
Als Auslagen erhebt die Passbehoerde von der die Gebuehren schuldenden Person die in § 10
Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Aufwendungen.

§ 17 Ermaessigung und Befreiung von Gebuehren


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Die Gebuehr kann ermaessigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die
Person, die die Gebuehren schuldet, beduerftig ist.

Kapitel 5
Schlussvorschrift
§ 18 Uebergangsregelung
(1) Kinderreisepaesse ohne Lichtbild und Kinderausweise, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung ausgestellt wurden, behalten fuer den jeweiligen Gueltigkeitszeitraum ihre
Geltung als Passersatz. Kinderreisepaesse, die maschinenlesbar und mit einem digitalen
Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden,
behalten fuer den jeweiligen Gueltigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Paesse im Sinne
des § 1 des Passgesetzes.

(2) Vordrucke, die der Anlage 1 der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Verordnung zur
Durchfuehrung des Passgesetzes entsprechen, koennen bis zum 31. Oktober 2008 verwendet
werden und die auf diesen Vordrucken ausgestellten Kinderreisepaesse koennen auch nach
diesem Zeitpunkt in ihrer Gueltigkeit verlaengert werden. Vordrucke, die der Anlage 2 der
bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Passmusterverordnung entsprechen, koennen bis zum 31.
Oktober 2008 weiterverwendet werden.

Anlage 1
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2390 - 2396;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )



Reisepass (32 Seiten)                                                                    Decke




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Reisepass (32 Seiten)                                   Vorsatz und Passkartenrueckseite




Reisepass (32 Seiten)                   Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1




                                            -7-
      
                                                                              




     Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.


Reisepass (32 Seiten)                                         Passbuchinnenseiten 2 und 3




                                            -8-
      
                                                                              




Reisepass (32 Seiten)              Passbuchinnenseiten 4 und 5




Reisepass (32 Seiten)                                         Passbuchinnenseiten 6 und 7




                                            -9-
      
                                                                              




                              Seiten 6 bis 31 gleichlautend


Reisepass (32 Seiten)                                   Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz




                                            - 10 -
      
                                                                              




Anlage 1a
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2397 - 2403;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )


Reisepass (48 Seiten)                                                                    Decke




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Reisepass (48 Seiten)                                   Vorsatz und Passkartenrueckseite




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Reisepass (48          Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
Seiten)




                                            - 13 -
      
                                                                              




                Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren
                 Rand mit der Seriennummer versehen.


Reisepass (48 Seiten)                                         Passbuchinnenseiten 2 und 3




                                            - 14 -
      
                                                                              




Reisepass (48 Seiten)              Passbuchinnenseiten 4 und 5




Reisepass (48 Seiten)                                         Passbuchinnenseiten 6 und 7




                                            - 15 -
      
                                                                              




                              Seiten 6 bis 47 gleichlautend


Reisepass (48 Seiten)                                   Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz




                                            - 16 -
      
                                                                              




Anlage 2
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2404 - 2412 )


Kinderreisepass                                                                     Decke




                                            - 17 -
      
                                                                              




Kinderreisepass                                        Vorsatz und Passbuchinnenseite 1




                                            - 18 -
      
                                                                              




Kinderreisepass                                             Passbuchinnenseiten 2 und 3




                                            - 19 -
      
                                                                              




                  Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
                    am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen


Kinderreisepass                                             Passbuchinnenseiten 4 und 5




                                            - 20 -
      
                                                                              




Kinderreisepass                    Passbuchinnenseiten 6 und 7




Kinderreisepass                                             Passbuchinnenseiten 8 und 9




                                            - 21 -
      
                                                                              




                            Seiten 8 bis 15 gleichlautend


Kinderreisepass                                       Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz




                                            - 22 -
      
                                                                              




Kinderreisepass                                              Aufkleber Personaldaten




                                            - 23 -
      
                                                                              



Kinderreisepass                                      Aufkleber Verlaengerung/Aenderung




Anlage 3
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2413 - 2420 )


Vorlaeufiger Reisepass                                                               Decke




                                            - 24 -
      
                                                                              




Vorlaeufiger Reisepass                                  Vorsatz und Passbuchinnenseite 1




                                            - 25 -
      
                                                                              




Vorlaeufiger Reisepass                                       Passbuchinnenseiten 2 und 3




                                            - 26 -
      
                                                                              




                Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
                  am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen


Vorlaeufiger Reisepass                                       Passbuchinnenseiten 4 und 5




                                            - 27 -
      
                                                                              




Vorlaeufiger Reisepass               Passbuchinnenseiten 6 und 7




Vorlaeufiger Reisepass                                       Passbuchinnenseiten 8 und 9




                                            - 28 -
      
                                                                              




                            Seiten 8 bis 15 gleichlautend


Vorlaeufiger Reisepass                                 Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz




                                            - 29 -
      
                                                                              




Vorlaeufiger Reisepass                                        Aufkleber Personaldaten




                                            - 30 -
      
                                                                              

Anlage 4
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2421 - 2428;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )


Dienstpass                                                                               Decke




Dienstpass                                              Vorsatz und Passkartenrueckseite




                                            - 31 -
      
                                                                              




Dienstpass                              Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1




                                            - 32 -
      
                                                                              




     Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.


Dienstpass                                                    Passbuchinnenseiten 2 und 3




                                            - 33 -
      
                                                                              




Dienstpass                            Passbuchinnenseiten 4 und 5




Dienstpass                                                    Passbuchinnenseiten 6 und 7




                                            - 34 -
      
                                                                              




Dienstpass                                                    Passbuchinnenseiten 8 und 9




                                            - 35 -
      
                                                                              




                              Seiten 9 bis 47 gleichlautend


Dienstpass                                              Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz




                                            - 36 -
      
                                                                              




Anlage 5
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2429 - 2436;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )


Diplomatenpass                                                                           Decke




                                            - 37 -
      
                                                                              




Diplomatenpass                                          Vorsatz und Passkartenrueckseite




                                            - 38 -
      
                                                                              




Diplomatenpass                          Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1




                                            - 39 -
      
                                                                              




     Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.


Diplomatenpass                                                Passbuchinnenseiten 2 und 3




                                            - 40 -
      
                                                                              




Diplomatenpass                       Passbuchinnenseiten 4 und 5




Diplomatenpass                                                Passbuchinnenseiten 6 und 7




                                            - 41 -
      
                                                                              




Diplomatenpass                                                Passbuchinnenseiten 8 und 9




                                            - 42 -
      
                                                                              




                              Seiten 9 bis 47 gleichlautend


Diplomatenpass                                          Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz




                                            - 43 -
      
                                                                              




Anlage 6
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2437 - 2444 )


Vorlaeufiger Dienstpass                                                              Decke




                                            - 44 -
      
                                                                              




Vorlaeufiger Dienstpass                                 Vorsatz und Passbuchinnenseite 1




                                            - 45 -
      
                                                                              




Vorlaeufiger Dienstpass                                      Passbuchinnenseiten 2 und 3




                                            - 46 -
      
                                                                              




                Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
                 am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.


Vorlaeufiger Dienstpass                                      Passbuchinnenseiten 4 und 5




                                            - 47 -
      
                                                                              




Vorlaeufiger Dienstpass              Passbuchinnenseiten 6 und 7




Vorlaeufiger Dienstpass                                      Passbuchinnenseiten 8 und 9




                                            - 48 -
      
                                                                              




                            Seiten 8 bis 15 gleichlautend


Vorlaeufiger Dienstpass                                Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz




                                            - 49 -
      
                                                                              




Vorlaeufiger Dienstpass                                       Aufkleber Personaldaten




                                            - 50 -
      
                                                                              

Anlage 7
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2445 - 2452 )


Vorlaeufiger Diplomatenpass                                                          Decke




Vorlaeufiger Diplomatenpass                             Vorsatz und Passbuchinnenseite 1




                                            - 51 -
      
                                                                              




Vorlaeufiger Diplomatenpass                                  Passbuchinnenseiten 2 und 3




                                            - 52 -
      
                                                                              




                Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
                 am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.


Vorlaeufiger Diplomatenpass                                  Passbuchinnenseiten 4 und 5




                                            - 53 -
      
                                                                              




Vorlaeufiger Diplomatenpass          Passbuchinnenseiten 6 und 7




Vorlaeufiger Diplomatenpass                                  Passbuchinnenseiten 8 und 9




                                            - 54 -
      
                                                                              




                             Seiten 8 bis 15 gleichlautend


Vorlaeufiger Diplomatenpass                            Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz




                                            - 55 -
      
                                                                              




Vorlaeufiger Diplomatenpass                                   Aufkleber Personaldaten




                                            - 56 -
      
                                                                              

Anlage 8
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2453 - 2455 )


Musterfoto

Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien
Wiedergabe des Bildes und Voraussetzung fuer die Anwendung der
Gesichtsbiometrie in Paessen. Dieser Foto-Mustertafel sind die
Qualitaetsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos fuer
den vorgesehenen Einsatz in Paessen gewaehrleisten. Es ist dringend
erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu beachten, da
sonst eine biometrische Erkennung des Antragstellers sowie die
einwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewaehrleistet
sind. Der Passbewerber ist grundsaetzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden.
Die Passbehoerde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere
aus religioesen Gruenden, von den uebrigen Anforderungen aus medizinischen
Gruenden, die nicht nur voruebergehender Art sind, Ausnahmen zulassen.
Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden.

Format

Das Foto muss die Gesichtszuege der Person von der Kinnspitze bis zum
oberen Kopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshaelfte deutlich
zeigen. Die Gesichtshoehe muss 70 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies
entspricht einer Hoehe von 32 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum
oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlaessigung
der Frisur anzunehmen. Wegen des haeufig nicht eindeutig zu bestimmenden
oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn
die Gesichtshoehe 27 mm unterschreitet oder 40 mm ueberschreitet. Bei
volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf
(einschl. Frisur) moeglichst vollstaendig abgebildet ist, ohne aber die
Gesichtsgroesse zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto
platziert sein.

Schaerfe und Kontrast

Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich
und klar sein.




Ausleuchtung

Das Gesicht muss gleichmaessig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder
Schatten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.




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Hintergrund

Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau)
und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen
Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein
hellgrauer. Der Hintergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf
ausschliesslich die zu fotografierende Person zeigen (keine weiteren
Personen oder Gegenstaende im Bild). Auf dem Hintergrund duerfen keine
Schatten entstehen.


Fotoqualitaet

Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera)
auf hochwertigem Papier mit einer Druckaufloesung von mindestens 600
dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttoene
natuerlich wiedergeben. Das Foto darf keine Knicke oder Verunreinigungen
aufweisen. Das Foto kann in Schwarzweiss oder Farbe vorliegen.




Kopfposition und Gesichtsausdruck

Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z.
B. Halbprofil) ist nicht zulaessig. Die Person muss mit neutralem
Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.




Augen und Blickrichtung

Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen
muessen geoeffnet und deutlich sichtbar sein und duerfen nicht durch Haare
oder Brillengestelle verdeckt werden.




Brillentraeger

Die Augen muessen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den
Brillenglaesern, getoente Glaeser oder Sonnenbrillen sind nicht zulaessig).
Der Rand der Glaeser oder das Gestell duerfen nicht die Augen verdecken.




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Kopfbedeckung

Kopfbedeckungen sind grundsaetzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind
insbesondere aus religioesen Gruenden zulaessig. In diesem Fall gilt: das
Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein.
Es duerfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.




Kinder

Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende
Abweichungen bei der Gesichtshoehe und im Augenbereich zulaessig: Die
Gesichtshoehe bei Kindern muss 50 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies
entspricht einer Hoehe von 22 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum
oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlaessigung
der Frisur anzunehmen. Wegen des haeufig nicht eindeutig zu bestimmenden
oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn
die Gesichtshoehe 17 mm unterschreitet oder 40 mm ueberschreitet.
Bei Saeuglingen und Kleinkindern gelten zusaetzlich die nachfolgend
beschriebenen Abweichungen.

Saeuglinge und Kleinkinder

Bei Saeuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
sind zusaetzlich zu den unter der Ueberschrift „Kinder“ dargestellten
Ausnahmen   Abweichungen   in   der   Kopfhaltung    (nicht   von   der
Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck, hinsichtlich Augen und
Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem Foto zulaessig.




Anlage 9
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2456 - 2457 )


Reiseausweis als Passersatz                                                        Aussenseiten




                                            - 59 -
      
                                                                              




Reiseausweis als Passersatz                                                        Innenseiten




Anlage 10
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2458 - 2459 )


Reiseausweis als Passersatz                                                        Aussenseiten
zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland




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Reiseausweis als Passersatz                                                        Innenseiten
zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland




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