Passgesetz (PassG)
PassG
vom 19.04.1986
"Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 11 G v. 26.2.2008 I 215
Hinweis: Aenderung durch Art. 2 G v. 18.6.2009 I 1346 (Nr. 33) noch nicht beruecksichtigt
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.1988 Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. PassG 1986 Anhang EV
Ueberschrift: Das G wurde als Artikel 1 des G v. 19.4.1986 I 537 vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Gem. Art. 3 d. PassG u. d. G zur Aenderung der
Strafprozessordnung gilt dieses G nach Massgabe d. § 13 Abs. 1 d. Dritten UeberleitungsG
auch im Land Berlin; d. G tritt gem. Art. 4 Abs. 1 d. PassG u. d. G zur Aenderung der
Strafprozessordnung am 1.1.1988 in Kraft.
Erster Abschnitt
Passvorschriften
§ 1 Passpflicht
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen
gueltigen Pass mitzufuehren und sich damit ueber ihre Person auszuweisen. Der Passpflicht
wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2
genuegt.
(2) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. Reisepass,
2. Kinderreisepass,
3. vorlaeufiger Reisepass,
4. amtlicher Pass
a) Dienstpass,
b) Diplomatenpass,
c) vorlaeufiger Dienstpass,
d) vorlaeufiger Diplomatenpass.
(3) Niemand darf mehrere Paesse der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht
ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Paesse nachgewiesen wird.
(4) Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
ausgestellt werden; er ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Der amtliche Pass
kann auch
1. Diplomaten im Sinne des Wiener Uebereinkommens ueber diplomatische Beziehungen vom
18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 959) und Konsularbeamten im Sinne des Wiener
Uebereinkommens ueber konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S.
1587) und deren Familienangehoerigen sowie
-1-
2. sonstigen Personen, die im amtlichen Auftrag der Bundesrepublik Deutschland im
Ausland taetig sind und deren Familienangehoerigen, ausgestellt werden,
wenn diese nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.
(5) Das Bundesministerium des Innern bestimmt den Passhersteller und macht seinen Namen
im Bundesanzeiger bekannt.
§ 2 Befreiung von der Passpflicht
(1) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. Deutsche zur Erleichterung des Grenzuebertritts in besonderen Faellen sowie im
Verkehr mit einzelnen auslaendischen Staaten von der Passpflicht befreien,
2. andere amtliche Ausweise als Passersatz einfuehren oder zulassen.
(2) Die fuer die polizeiliche Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs zustaendigen
Behoerden koennen in Einzelfaellen, insbesondere aus humanitaeren Gruenden, Ausnahmen von
der Passpflicht zulassen.
§ 3 Grenzuebertritt
Das Ueberschreiten der Auslandsgrenze ist nur an zugelassenen Grenzuebergangsstellen und
innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulaessig, sofern nicht auf Grund anderer
Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind.
§ 4 Passmuster
(1) Paesse sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer.
Der Pass enthaelt neben dem Lichtbild des Passinhabers und seiner Unterschrift
ausschliesslich folgende Angaben ueber seine Person:
1. Familienname und ggf. Geburtsname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. (weggefallen)
5. Tag und Ort der Geburt,
6. Geschlecht,
7. Groesse,
8. Farbe der Augen,
9. Wohnort,
10. Staatsangehoerigkeit.
Die Angabe des Geschlechts richtet sich nach der Eintragung im Melderegister.
Abweichend von Satz 3 ist einem Passbewerber, dessen Vornamen auf Grund gerichtlicher
Entscheidung gemaess § 1 des Transsexuellengesetzes geaendert wurden, auf Antrag ein
Pass mit der Angabe des anderen, von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts
auszustellen.
(2) Der Pass enthaelt eine Zone fuer das automatische Lesen. Diese darf lediglich
enthalten:
1. Folgende Abkuerzungen:
a) "P" fuer Reisepass,
b) "PC" fuer Kinderreisepass,
c) "PP" fuer vorlaeufigen Reisepass,
d) "PO" fuer Dienstpass und vorlaeufigen Dienstpass und
e) "PD" fuer Diplomatenpass und vorlaeufigen Diplomatenpass,
-2-
2. die Abkuerzung "D" fuer Bundesrepublik Deutschland,
3. den Familiennamen,
4. den oder die Vornamen,
5. die Seriennummer des Passes, die sich beim Reisepass, beim Dienstpass und beim
Diplomatenpass aus der Behoerdenkennzahl der Passbehoerde und einer zufaellig zu
vergebenden Passnummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten
kann und beim Kinderreisepass, vorlaeufigen Reisepass, vorlaeufigen Dienstpass und
vorlaeufigen Diplomatenpass aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,
6. die Abkuerzung "D" fuer die Eigenschaft als Deutscher oder im Fall amtlicher Paesse
bei abweichender Staatsangehoerigkeit die entsprechende Abkuerzung hierfuer,
7. den Tag der Geburt,
8. die Abkuerzung "F" fuer Passinhaber weiblichen Geschlechts und "M" fuer Passinhaber
maennlichen Geschlechts,
9. die Gueltigkeitsdauer des Passes,
10. die Pruefziffern und
11. Leerstellen.
(3) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 ueber
Normen fuer Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Paessen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1) sind der Reisepass,
der Dienstpass und der Diplomatenpass mit einem elektronischen Speichermedium zu
versehen, auf dem das Lichtbild, Fingerabdruecke, die Bezeichnung der erfassten Finger,
die Angaben zur Qualitaet der Abdruecke und die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben
gespeichert werden. Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Auslesen, Veraendern
und Loeschen zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1
wird nicht errichtet.
(4) Die Fingerabdruecke werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten
Zeigefingers des Passbewerbers im elektronischen Speichermedium des Passes gespeichert.
Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenuegender Qualitaet des Fingerabdrucks oder
Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens,
des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdruecke sind nicht zu
speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdruecke aus medizinischen Gruenden, die nicht nur
voruebergehender Art sind, unmoeglich ist.
(4a) Kinder bis zum vollendeten zwoelften Lebensjahr erhalten auf Antrag einen
Kinderreisepass ohne elektronisches Speichermedium; die Ausstellung eines Reisepasses
ist zulaessig. Abweichend von Absatz 3 Satz 1 werden in Reisepaessen bei Antragstellern
bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr keine Fingerabdruecke gespeichert. Die
Unterschrift durch das Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des
Passes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
(5) Die Muster des Reisepasses, des vorlaeufigen Reisepasses und des Kinderreisepasses
sowie die Anforderungen an das Lichtbild bestimmt das Bundesministerium des Innern
im Benehmen mit dem Auswaertigen Amt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Dies gilt auch fuer einen Passersatz, sofern sein Muster nicht in
anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegt ist.
(6) Die Muster der amtlichen Paesse, die Anforderungen an das Lichtbild sowie die naehere
Bestimmung der in § 1 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen bestimmt das Bundesministerium
des Innern im Benehmen mit dem Auswaertigen Amt durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf. In die amtlichen Paesse koennen Angaben ueber
das Dienstverhaeltnis des Passinhabers aufgenommen werden. Die Rechtsverordnung kann
auch von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen ueber Gueltigkeitsdauer, Ausstellung,
Einziehung, Sicherstellung und Pflichten des Inhabers enthalten.
§ 5 Gueltigkeitsdauer
-3-
(1) Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass sind zehn Jahre gueltig. Bei
Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Abs.
3 sind sie sechs Jahre gueltig.
(2) Der Kinderreisepass ist sechs Jahre gueltig, laengstens jedoch bis zur Vollendung des
zwoelften Lebensjahres.
(3) Der vorlaeufige Reisepass, der vorlaeufige Dienstpass und der vorlaeufige
Diplomatenpass sind hoechstens ein Jahr gueltig.
(4) Eine Verlaengerung der Gueltigkeitsdauer des Passes ist nicht zulaessig. Abweichend
von Satz 1 kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung des zwoelften Lebensjahres
verlaengert werden. Er ist mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen.
(5) Die Gueltigkeitsdauer eines Passes darf in den Faellen des § 29 des
Staatsangehoerigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des
Inhabers so lange nicht ueberschreiten, bis die zustaendige Behoerde den Fortbestand der
deutschen Staatsangehoerigkeit festgestellt hat.
(6) § 7 Abs. 2 bleibt unberuehrt.
§ 6 Ausstellung eines Passes
(1) Der Pass wird auf Antrag ausgestellt. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
keine Anwendung. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklaerungen koennen im Wege der
Datenuebertragung abgegeben werden. Der Passbewerber und sein gesetzlicher Vertreter
koennen sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmaechtigten vertreten
lassen. Dies gilt nicht fuer einen handlungs- oder einwilligungsunfaehigen Passbewerber,
wenn eine fuer diesen Fall erteilte, oeffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht
vorliegt. Fuer Minderjaehrige und fuer Personen, die geschaeftsunfaehig sind und sich
nicht nach Satz 5 durch einen Bevollmaechtigten vertreten lassen, kann nur derjenige
den Antrag stellen, der als Sorgeberechtigter ihren Aufenthalt zu bestimmen hat. Der
Passbewerber und sein gesetzlicher oder bevollmaechtigter Vertreter sollen persoenlich
erscheinen. Ist der Passbewerber am persoenlichen Erscheinen gehindert, kann nur ein
vorlaeufiger Reisepass beantragt werden.
(2) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des
Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher oder, in den Faellen des § 1 Abs.
4 Satz 2, seiner Eigenschaft als Angehoeriger eines anderen Staates notwendig sind.
Der Passbewerber hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Soweit in den Pass
Fingerabdruecke aufzunehmen sind, sind diese dem Passbewerber abzunehmen und nach
Massgabe des § 4 Abs. 4 elektronisch zu erfassen; der Passbewerber hat bei der Abnahme
der Fingerabdruecke mitzuwirken.
(2a) Beantragt ein Passbewerber nach § 4 Abs. 1 Satz 4 die Eintragung des von seinem
Geburtseintrag abweichenden Geschlechts, hat er den Beschluss des Gerichts ueber die
Vornamensaenderung nach § 1 des Transsexuellengesetzes vorzulegen. Der Eintragung des
von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts im Pass kommt keine Rechtswirkung zu.
(2b) In den Faellen des § 1 Abs. 4 Satz 2 darf die zustaendige Passbehoerde vor
Ausstellung eines amtlichen Passes zur Feststellung von Passversagungsgruenden
nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder zur Pruefung von sonstigen Sicherheitsbedenken um
Auskunft aus dem Auslaenderzentralregister ersuchen. Soweit dies zur Feststellung
von Passversagungsgruenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder zur Pruefung sonstiger
Sicherheitsbedenken erforderlich ist, darf die zustaendige Passbehoerde in den Faellen des
§ 1 Abs. 4 Satz 2 die erhobenen Daten nach § 4 Abs. 1 an den Bundesnachrichtendienst,
das Bundesamt fuer Verfassungsschutz, den Militaerischen Abschirmdienst, das
Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt uebermitteln; zusaetzlich darf die Passbehoerde
die nach Absatz 2 Satz 3 erhobenen Daten an das Bundeskriminalamt uebermitteln, das
Amtshilfe bei der Auswertung der Daten leistet. Satz 2 gilt nicht fuer Staatsangehoerige
anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Union. Die nach Satz 2 ersuchten Behoerden
teilen der anfragenden Passbehoerde unverzueglich mit, ob Passversagungsgruende nach § 7
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen.
-4-
(3) Bestehen Zweifel ueber die Person des Passbewerbers, sind die zur Feststellung seiner
Identitaet erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Passbehoerde kann die Durchfuehrung
erkennungsdienstlicher Massnahmen veranlassen, wenn die Identitaet des Passbewerbers
auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden
kann. Ist die Identitaet festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung
angefallenen Unterlagen zu vernichten. Ueber die Vernichtung ist eine Niederschrift
anzufertigen.
(4) Die Passbehoerde kann einen Pass von Amts wegen ausstellen, wenn dies im ueberwiegenden
oeffentlichen Interesse oder zur Abwendung wesentlicher Nachteile fuer den Betroffenen
geboten ist.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten auch fuer die Ausstellung von ausschliesslich
als Passersatz bestimmten amtlichen Ausweisen, sofern in den fuer sie geltenden
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -pruefung und -uebermittlung
(1) Die Datenuebermittlung von den Passbehoerden an den Passhersteller zum Zweck der
Passherstellung, insbesondere die Uebermittlung saemtlicher Passantragsdaten, erfolgt
durch Datenuebertragung. Die Datenuebertragung kann auch ueber Vermittlungsstellen
erfolgen. Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Massnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen,
die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die
Feststellbarkeit der uebermittelnden Stelle gewaehrleisten; im Fall der Nutzung
allgemein zugaenglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Verschluesselungsverfahren anzuwenden.
(2) Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdruecke, deren
Qualitaetssicherung sowie zur Uebermittlung der Passantragsdaten von der Passbehoerde an
den Passhersteller duerfen ausschliesslich solche technischen Systeme und Bestandteile
eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3
entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen ist vom Bundesamt fuer Sicherheit in der
Informationstechnik festzustellen.
(3) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Regelungen zu treffen ueber das Verfahren und die technischen
Anforderungen fuer die Erfassung und Qualitaetssicherung des Lichtbildes und der
Fingerabdruecke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdruecke bei Fehlen
eines Zeigefingers, ungenuegender Qualitaet des Fingerabdrucks oder Verletzungen der
Fingerkuppe sowie die Form und die Einzelheiten ueber das Verfahren der Uebermittlung
saemtlicher Passantragsdaten von den Passbehoerden an den Passhersteller. Die
Rechtsverordnung regelt auch die Einzelheiten ueber das Pruefverfahren nach Absatz 2 Satz
2.
§ 7 Passversagung
(1) Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begruenden, dass der
Passbewerber
1. die innere oder aeussere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefaehrdet;
2. sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der
Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Massregel der Besserung und
Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen
will;
3. einer Vorschrift des Betaeubungsmittelgesetzes ueber die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
oder das Inverkehrbringen von Betaeubungsmitteln zuwiderhandeln will;
4. sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des
Zoll- und Monopolrechts oder des Aussenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln oder
schwerwiegende Verstoesse gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -
beschraenkungen begehen will;
-5-
5. sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will;
6. sich unbefugt zum Wehrdienst ausserhalb der Bundeswehr verpflichten will;
7. als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, dessen Erfassung begonnen hat,
ohne die nach § 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des
Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland fuer laenger als drei Monate
verlassen will;
8. als Wehrpflichtiger ohne die nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b oder § 48 Abs.
2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die
Bundesrepublik Deutschland verlassen will;
9. als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ohne die nach § 23 Abs. 4 des
Zivildienstgesetzes erforderliche Genehmigung des Bundesamtes fuer den Zivildienst
die Bundesrepublik Deutschland fuer laenger als drei Monate verlassen will.
(2) Von der Passversagung ist abzusehen, wenn sie unverhaeltnismaessig ist, insbesondere
wenn es genuegt, den Geltungsbereich oder die Gueltigkeitsdauer des Passes zu
beschraenken. Die Beschraenkung ist im Pass zu vermerken. Fallen die Voraussetzungen fuer
die Beschraenkung fort, wird auf Antrag ein neuer Pass ausgestellt.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten auch fuer die Versagung eines ausschliesslich als
Passersatz bestimmten amtlichen Ausweises.
(4) Ein Pass oder Passersatz zur Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes darf
nicht versagt werden.
(5) (weggefallen)
§ 8 Passentziehung
Ein Pass oder ein ausschliesslich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann
dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Abs. 1 die
Passversagung rechtfertigen wuerden.
§ 9 Speicherung von passrechtlichen Massnahmen
Anordnungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 8 duerfen im polizeilichen
Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.
§ 10 Untersagung der Ausreise
(1) Die fuer die polizeiliche Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs zustaendigen
Behoerden haben einem Deutschen, dem nach § 7 Abs. 1 ein Pass versagt oder nach § 8 ein
Pass entzogen worden ist oder gegen den eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes ueber
Personalausweise ergangen ist, die Ausreise in das Ausland zu untersagen. Sie koennen
einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 vorliegen oder wenn
er keinen zum Grenzuebertritt gueltigen Pass oder Passersatz mitfuehrt. Sie koennen einem
Deutschen die Ausreise in das Ausland auch untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Geltungsbereich oder die Gueltigkeitsdauer seines Passes nach § 7
Abs. 2 Satz 1 zu beschraenken ist.
(2) Die fuer die polizeiliche Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs zustaendigen
Behoerden koennen einem Deutschen, dem gemaess Absatz 1 Satz 1 die Ausreise in das Ausland
zu untersagen ist, in Ausnahmefaellen die Ausreise gestatten, wenn er glaubhaft macht,
dass er aus einem dringenden Grund in das Ausland reisen muss.
(3) Die Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes darf einem Deutschen nicht
versagt werden.
§ 11 Ungueltigkeit
Ein Pass oder Passersatz ist ungueltig, wenn
-6-
1. er eine einwandfreie Feststellung der Identitaet des Passinhabers nicht zulaesst oder
veraendert worden ist;
2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben ueber den
Wohnort - unzutreffend sind;
3. die Gueltigkeitsdauer abgelaufen ist.
§ 12 Einziehung
(1) Ein nach § 11 ungueltiger Pass oder Passersatz kann eingezogen werden.
(2) Besitzt jemand unbefugt mehrere Paesse, so sind sie bis auf einen Pass einzuziehen.
(3) Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn der Mangel, der sie rechtfertigt,
geheilt oder fortgefallen ist.
§ 13 Sicherstellung
(1) Ein Pass oder ein ausschliesslich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann
sichergestellt werden, wenn
1. eine Person ihn unberechtigt besitzt;
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass gegen den Inhaber Passversagungsgruende nach
§ 7 Abs. 1 vorliegen;
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt.
(2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestaetigen.
(3) Die Absaetze 1 und 2 finden im Ausland auf Personalausweise entsprechende Anwendung.
§ 14 Sofortige Vollziehung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung der Ausreise (§ 10) und gegen
die Sicherstellung des Passes (§ 13) haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 15 Pflichten des Inhabers
Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Passbehoerde unverzueglich
1. den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;
2. auf Verlangen den alten Pass beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;
3. den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen;
4. den Erwerb einer auslaendischen Staatsangehoerigkeit anzuzeigen und
5. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkraefte
oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines auslaendischen Staates, dessen
Staatsangehoerigkeit er besitzt, eingetreten ist.
§ 16 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
(1) Die Seriennummer und die Pruefziffern duerfen keine Daten ueber die Person des
Passinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jeder Pass erhaelt eine neue
Seriennummer.
(2) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Paessen duerfen nicht zum Anlass genommen
werden, die dafuer erforderlichen Angaben und die biometrischen Merkmale ausser bei
den zustaendigen Passbehoerden zu speichern. Entsprechendes gilt fuer die zur Ausstellung
des Passes erforderlichen Antragsunterlagen sowie fuer personenbezogene fotografische
Datentraeger (Mikrofilme). Die bei der Passbehoerde gespeicherten Fingerabdruecke sind
spaetestens nach Aushaendigung des Passes an den Passbewerber zu loeschen.
(3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei dem
Passhersteller und ausschliesslich zum Nachweis des Verbleibs der Paesse erfolgen.
-7-
Die Speicherung der uebrigen in § 4 Abs. 1 genannten Angaben und der in § 4 Abs. 3
genannten biometrischen Daten bei dem Passhersteller ist unzulaessig, soweit sie nicht
ausschliesslich und voruebergehend der Herstellung des Passes dient; die Angaben sind
anschliessend zu loeschen.
(4) Die Seriennummern duerfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf
personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknuepfung von Dateien moeglich ist.
Abweichend von Satz 1 duerfen die Seriennummern verwenden
1. die Passbehoerden fuer den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien,
2. die Polizeibehoerden und -dienststellen des Bundes und der Laender fuer den Abruf
der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Paesse, die fuer ungueltig erklaert
worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung
durch Nichtberechtigte besteht.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten auch fuer einen ausschliesslich als Passersatz bestimmten
amtlichen Ausweis.
(6) Auf Verlangen hat die Passbehoerde dem Passinhaber Einsicht in die im Chip
gespeicherten Daten zu gewaehren.
§ 16a Identitaetsueberpruefung anhand biometrischer Daten
Die im Chip des Passes gespeicherten Daten duerfen nur zum Zweck der Ueberpruefung der
Echtheit des Dokumentes oder der Identitaet des Passinhabers und nur nach Massgabe der
Saetze 2 und 3 ausgelesen und verwendet werden. Soweit die Polizeivollzugsbehoerden,
die Zollverwaltung sowie die Pass-, Personalausweis- und Meldebehoerden die Echtheit
des Passes oder die Identitaet des Inhabers ueberpruefen duerfen, sind sie befugt, die auf
dem elektronischen Speichermedium des Passes gespeicherten biometrischen und sonstigen
Daten auszulesen, die benoetigten biometrischen Daten beim Passinhaber zu erheben
und die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen. Die nach Satz 2 erhobenen
Daten sind unverzueglich nach Beendigung der Pruefung der Echtheit des Passes oder der
Identitaet des Inhabers zu loeschen.
§ 17 Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im
oeffentlichen Bereich
(1) Behoerden und sonstige oeffentliche Stellen duerfen den Pass nicht zum automatischen
Abruf personenbezogener Daten verwenden. Abweichend von Satz 1 duerfen die
Polizeibehoerden und -dienststellen des Bundes und der Laender sowie, soweit sie Aufgaben
der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehoerden den Pass im Rahmen ihrer Aufgaben und
Befugnisse zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden, die fuer Zwecke
1. der Grenzkontrolle,
2. der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gruenden der Strafverfolgung,
Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit
im polizeilichen Fahndungsbestand gefuehrt werden. Ueber Abrufe, die zu keiner
Feststellung gefuehrt haben, duerfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach Absatz
2, keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.
(2) Personenbezogene Daten duerfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim
automatischen Lesen des Passes nicht in Dateien gespeichert werden; dies gilt auch fuer
Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung gefuehrt haben.
§ 18 Verwendung im nichtoeffentlichen Bereich
(1) Der Pass oder ein Passersatz koennen auch im nichtoeffentlichen Bereich als Ausweis-
und Legitimationspapier benutzt werden.
(2) Die Seriennummern duerfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf
personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknuepfung von Dateien moeglich ist.
-8-
(3) Der Pass darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur
automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.
(4) Befoerderungsunternehmen duerfen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren
Zone des Passes elektronisch nur auslesen und verarbeiten, soweit sie auf
Grund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an
Kontrolltaetigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur Uebermittlung
personenbezogener Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten duerfen nicht ausgelesen
werden. Die Daten sind unverzueglich zu loeschen, wenn sie fuer die Erfuellung dieser
Pflichten nicht mehr erforderlich sind.
§ 19 Zustaendigkeit
(1) Fuer Passangelegenheiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die von den Laendern
bestimmten Behoerden zustaendig (Passbehoerden). Die Ausstellung ausschliesslich als
Passersatz bestimmter amtlicher Ausweise mit kurzer Gueltigkeitsdauer obliegt den fuer
die polizeiliche Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs zustaendigen Behoerden und
Dienststellen.
(2) Fuer Passangelegenheiten im Ausland sind die vom Auswaertigen Amt bestimmten
Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zustaendig (Passbehoerden).
(3) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Passbehoerde oertlich zustaendig, in
deren Bezirk der Passbewerber oder der Inhaber eines Passes fuer seine Wohnung, bei
mehreren Wohnungen fuer seine Hauptwohnung, gemeldet ist. Im Ausland ist die Passbehoerde
oertlich zustaendig, in deren Bezirk sich der Passbewerber oder der Inhaber eines Passes
gewoehnlich aufhaelt. Ist hiernach keine Zustaendigkeit begruendet, so ist die Passbehoerde
zustaendig, in deren Bezirk er sich voruebergehend aufhaelt.
(4) Eine unzustaendige Passbehoerde darf nur mit Ermaechtigung der zustaendigen Passbehoerde
taetig werden. Fuer die Ausstellung eines Passes zur Einreise in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder eines hierfuer bestimmten Passersatzes bedarf es dieser Ermaechtigung
nicht.
(5) Passbehoerde fuer amtliche Paesse ist das Auswaertige Amt.
(6) Fuer die Sicherstellung sind die Passbehoerden und die zur Feststellung von
Personalien ermaechtigten Behoerden und Beamten zustaendig.
§ 20 Kosten
(1) Fuer Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsvorschriften koennen von demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst oder, wenn ein
solcher nicht vorhanden ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,
Kosten (Gebuehren und Auslagen) erhoben werden.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende, die Hoehe der Gebuehren
und den Umfang der zu erstattenden Auslagen naeher zu bestimmen sowie Ausnahmen von
der Kostenpflicht zuzulassen. Die Gebuehr fuer eine Amtshandlung nach Absatz 1 kann
bis zur doppelten Hoehe festgesetzt werden, wenn die Amtshandlungen auf Wunsch des
Antragstellers ausserhalb der Dienstzeit einer Passbehoerde vorgenommen werden.
(3) Das Auswaertige Amt kann, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen, Gebuehren, die
von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fuer Amtshandlungen nach
Absatz 1 erhoben werden, mindern oder auf sie einen Zuschlag bis zu 200 vom Hundert
festsetzen.
§ 21 Passregister
(1) Die Passbehoerden fuehren Passregister.
(2) Das Passregister darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Passinhabers sowie
verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschliesslich folgende Daten enthalten:
-9-
1. Familienname und ggf. Geburtsname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. (weggefallen)
5. Tag und Ort der Geburt,
6. Geschlecht,
7. Groesse, Farbe der Augen,
8. gegenwaertige Anschrift,
9. Staatsangehoerigkeit,
10. Seriennummer,
11. Gueltigkeitsdatum,
12. (weggefallen)
13. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen
Vertretern,
14. ausstellende Behoerde,
15. Vermerke ueber Anordnungen nach den §§ 7, 8 und 10,
16. Angaben zur Erklaerungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des
Staatsangehoerigkeitsgesetzes.
(3) Das Passregister dient
1. der Ausstellung der Paesse und der Feststellung ihrer Echtheit,
2. der Identitaetsfeststellung der Person, die den Pass besitzt oder fuer die er
ausgestellt ist,
3. der Durchfuehrung dieses Gesetzes.
(4) Personenbezogene Daten im Passregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines
neuen Passes, hoechstens jedoch bis zu fuenf Jahren nach dem Ablauf der Gueltigkeit
des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu loeschen. Fuer die
Passbehoerden im Ausland bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben betraegt die Frist 30
Jahre.
§ 22 Verarbeitung und Nutzung der Daten im Passregister
(1) Die Passbehoerden duerfen personenbezogene Daten nur nach Massgabe dieses Gesetzes,
anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben, uebermitteln, sonst verarbeiten oder
nutzen.
(2) Die Passbehoerden duerfen anderen Behoerden auf deren Ersuchen Daten aus dem
Passregister uebermitteln. Voraussetzung ist, dass
1. die ersuchende Behoerde auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt
ist, solche Daten zu erhalten,
2. die ersuchende Behoerde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage waere, eine ihr
obliegende Aufgabe zu erfuellen und
3. die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhaeltnismaessig hohem Aufwand
erhoben werden koennen oder nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfuellung die Daten
erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muss.
Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister enthalten sind, finden ausserdem die
in den Meldegesetzen enthaltenen Beschraenkungen Anwendung.
(3) Die ersuchende Behoerde traegt die Verantwortung dafuer, dass die Voraussetzungen des
Absatzes 2 vorliegen. Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Bediensteten gestellt
werden, die vom Behoerdenleiter dafuer besonders ermaechtigt sind. Die ersuchende Behoerde
hat den Anlass des Ersuchens und die Herkunft der uebermittelten Daten und Unterlagen
- 10 -
aktenkundig zu machen. Wird die Passbehoerde von dem Bundesamt fuer Verfassungsschutz, dem
Bundesnachrichtendienst, dem Militaerischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt oder
dem Generalbundesanwalt um die Uebermittlung von Daten ersucht, so hat die ersuchende
Behoerde den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der
Uebermittlung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch
technische und organisatorische Massnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres,
das dem Jahr der Uebermittlung folgt, zu vernichten.
(4) Die Daten des Passregisters und des Melderegisters duerfen zur Berichtigung des
jeweils anderen Registers verwandt werden.
§ 22a Datenuebertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern
(1) In den Faellen des § 22 Abs. 2 kann die Uebermittlung auch durch Datenuebertragung
erfolgen. § 6a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Im Fall der Uebermittlung von Lichtbildern durch Passbehoerden gemaess § 19 Abs. 1
Satz 1 an die Polizei- und Ordnungsbehoerden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten
und Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten
Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zulaessig, wenn die Passbehoerde nicht erreichbar
ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefaehrden wuerde. Zustaendig fuer den
Abruf sind die Polizeivollzugsbehoerden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Staedte,
die durch Landesrecht bestimmt werden. Die abrufende Behoerde traegt die Verantwortung
dafuer, dass die Voraussetzungen der Absaetze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Ueber alle Abrufe
sind von den beteiligten Behoerden Aufzeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der
Zulaessigkeit der Abrufe ermoeglichen. Die Aufzeichnungen enthalten:
1. Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild
abgerufen wurde,
2. Tag und Uhrzeit des Abrufs,
3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,
4. die Angabe der abrufenden und verantwortlichen Person sowie
5. das Aktenzeichen.
§ 22 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
§ 23 Weisungsbefugnis
(1) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausfuehrung dieses Gesetzes und der
hierzu erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn die innere oder aeussere Sicherheit
oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(2) (weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 24 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
1. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ueber eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl
ihm ein Pass versagt oder vollziehbar entzogen worden ist oder gegen ihn eine
vollziehbare Anordnung nach § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach § 2 Abs. 2 des
Gesetzes ueber Personalausweise ergangen ist oder
2. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ueber eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl
ihm von einer fuer die polizeiliche Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs
zustaendigen Behoerde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 oder 3 die Ausreise untersagt worden
ist.
- 11 -
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlaessig eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten
Handlungen begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt,
2. sich der polizeilichen Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs ueber eine
Auslandsgrenze entzieht,
3. entgegen § 15 Nr. 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. gegen ein Verbot der Verwendung
a) der Seriennummer gemaess § 18 Abs. 2 oder
b) des Passes zum automatischen Abruf oder zur automatischen Speicherung
personenbezogener Daten gemaess § 18 Abs. 3
verstoesst oder
5. entgegen § 18 Abs. 4 personenbezogene Daten ausliest, verarbeitet oder nicht oder
nicht rechtzeitig loescht oder biometrische Daten ausliest.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2
Abs. 1 Nr. 2, einen Pass oder Passersatz nicht mitfuehrt oder sich nicht oder nicht
rechtzeitig ausweist oder
2. entgegen § 3 eine Auslandsgrenze ausserhalb der zugelassenen Grenzuebergangsstellen
oder der festgesetzten Verkehrsstunden ueberschreitet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 3,
4 und 5 und des Absatzes 3 mit einer Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro, im
Fall des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet werden.
(5) In den Faellen der Absaetze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet
werden.
(6) In den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 kann die Tat auch dann geahndet werden,
wenn sie im Ausland begangen wird.
§ 26 Bussgeldbehoerden
Verwaltungsbehoerden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten sind
1. fuer die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland das Auswaertige Amt oder
die vom Auswaertigen Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch
Rechtsverordnung bestimmte Behoerde des Bundes; die Rechtsverordnung bedarf nicht
der Zustimmung des Bundesrates;
2. die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten
Bundespolizeibehoerden, soweit nicht die Laender im Einvernehmen mit dem Bund
Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kraeften wahrnehmen.
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Auswaertige Amt erlaesst im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern allgemeine
Verwaltungsvorschriften ueber das Ausstellen amtlicher Paesse.
- 12 -
§ 28 Uebergangsregelungen
(1) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Kinderreisepaesse, die vor dem 1.
November 2007 auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 als Passersatz
ausgestellt worden sind, wenn diese maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild
versehen sind. Abweichend von § 1 Abs. 3 ist der Besitz eines Kinderreisepasses
im Sinne des Satzes 1 neben einem Reisepass zulaessig, soweit der Reisepass vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt wurde.
(2) Liegen bei der Passbehoerde die technischen Voraussetzungen fuer die Datenuebertragung
noch nicht vor, ist bis zum 30. Juni 2008 abweichend von § 6a Abs. 1 Satz 1 und
2 die Datenuebermittlung zwischen Passbehoerden und Vermittlungsstellen statt durch
Datenuebertragung auch auf automatisiert verarbeitbaren Datentraegern zulaessig. § 6a Abs.
1 Satz 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.
- 13 -