Gesetz ueber Partnerschaftsgesellschaften
Angehoeriger Freier Berufe
(Partnerschaftsgesellschaftsgesetz -
PartGG)
PartGG
vom 25.07.1994
"Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 22 G v. 23.10.2008 I 2026
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.1995
Das G wurde als Artikel 1 G v. 25.7.1994 I 1744 (PartGSchG) vom Bundestag beschlossen.
Es tritt gem. Art. 9 Satz 1 dieses G am 1.7.1995 in Kraft.
§ 5 Abs. 2 tritt, soweit Vorschriften enthalten sind, die zum Erlass von
Rechtsverordnungen ermaechtigen, gem. Art. 9 Satz 2 G v. 25.7.1994 I 1744 idF d. Art. 5
Abs. 3 Nr. 2 G v. 6.6.1995 I 778 mWv 1.5.1995 in Kraft
§ 1 Voraussetzungen der Partnerschaft
(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehoerige Freier Berufe zur
Ausuebung ihrer Berufe zusammenschliessen. Sie uebt kein Handelsgewerbe aus. Angehoerige
einer Partnerschaft koennen nur natuerliche Personen sein.
(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher
Qualifikation oder schoepferischer Begabung die persoenliche, eigenverantwortliche
und fachlich unabhaengige Erbringung von Dienstleistungen hoeherer Art im Interesse
der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausuebung eines Freien Berufs im
Sinne dieses Gesetzes ist die selbstaendige Berufstaetigkeit der Aerzte, Zahnaerzte,
Tieraerzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-
Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwaelte, Wirtschaftspruefer,
Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchpruefer (vereidigte
Buchrevisoren), Steuerbevollmaechtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker,
Lotsen, hauptberuflichen Sachverstaendigen, Journalisten, Bildberichterstatter,
Dolmetscher, Uebersetzer und aehnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Kuenstler,
Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
(3) Die Berufsausuebung in der Partnerschaft kann in Vorschriften ueber einzelne Berufe
ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhaengig gemacht werden.
(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Gesellschaft Anwendung.
§ 2 Name der Partnerschaft
(1) Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und
Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft
vertretenen Berufe enthalten. Die Beifuegung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die
Namen anderer Personen als der Partner duerfen nicht in den Namen der Partnerschaft
aufgenommen werden.
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(2) § 18 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des
Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft buergerlichen Rechts in eine Partnerschaft.
§ 3 Partnerschaftsvertrag
(1) Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform.
(2) Der Partnerschaftsvertrag muss enthalten
1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
2. den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeuebten Beruf und den
Wohnort jedes Partners;
3. den Gegenstand der Partnerschaft.
§ 4 Anmeldung der Partnerschaft
(1) Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106
Abs. 1 und § 108 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung hat
die in § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die
Vertretungsmacht der Partner zu enthalten. Aenderungen dieser Angaben sind gleichfalls
zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.
(2) In der Anmeldung ist die Zugehoerigkeit jedes Partners zu dem Freien Beruf, den er
in der Partnerschaft ausuebt, anzugeben. Das Registergericht legt bei der Eintragung die
Angaben der Partner zugrunde, es sei denn, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt.
§ 5 Inhalt der Eintragung, anzuwendende Vorschriften
(1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben, das Geburtsdatum jedes
Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten.
(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von
Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des
Handelsgesetzbuchs ueber das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur
Anmeldung einer inlaendischen Geschaeftsanschrift besteht nicht.
§ 6 Rechtsverhaeltnis der Partner untereinander
(1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des fuer sie
geltenden Berufsrechts.
(2) Einzelne Partner koennen im Partnerschaftsvertrag nur von der Fuehrung der sonstigen
Geschaefte ausgeschlossen werden.
(3) Im uebrigen richtet sich das Rechtsverhaeltnis der Partner untereinander nach dem
Partnerschaftsvertrag. Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen enthaelt,
sind die §§ 110 bis 116 Abs. 2, §§ 117 bis 119 des Handelsgesetzbuchs entsprechend
anzuwenden.
§ 7 Wirksamkeit im Verhaeltnis zu Dritten, rechtliche Selbstaendigkeit,
Vertretung
(1) Die Partnerschaft wird im Verhaeltnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das
Partnerschaftsregister wirksam.
(2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 125 Abs. 1 und 2
sowie der §§ 126 und 127 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(4) Die Partnerschaft kann als Prozess- oder Verfahrensbevollmaechtigte beauftragt
werden. Sie handelt durch ihre Partner und Vertreter, in deren Person die fuer die
Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im
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Einzelfalle vorliegen muessen, und ist in gleichem Umfang wie diese postulationsfaehig.
Verteidiger im Sinne der §§ 137ff. der Strafprozessordnung ist nur die fuer die
Partnerschaft handelnde Person.
(5) Fuer die Angaben auf Geschaeftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
§ 8 Haftung fuer Verbindlichkeiten der Partnerschaft
(1) Fuer Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Glaeubigern neben dem
Vermoegen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des
Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften
nur sie gemaess Absatz 1 fuer berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind
Bearbeitungsbeitraege von untergeordneter Bedeutung.
(3) Durch Gesetz kann fuer einzelne Berufe eine Beschraenkung der Haftung fuer
Ansprueche aus Schaeden wegen fehlerhafter Berufsausuebung auf einen bestimmten
Hoechstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begruendet wird.
§ 9 Ausscheiden eines Partners, Aufloesung der Partnerschaft
(1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Aufloesung der Partnerschaft sind, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 131 bis 144 des Handelsgesetzbuchs
entsprechend anzuwenden.
(2) (weggefallen)
(3) Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu dem Freien Beruf, den er in
der Partnerschaft ausuebt, so scheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus.
(4) Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht vererblich. Der
Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestimmen, dass sie an Dritte vererblich ist, die
Partner im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sein koennen. § 139 des Handelsgesetzbuchs ist nur
insoweit anzuwenden, als der Erbe der Beteiligung befugt ist, seinen Austritt aus der
Partnerschaft zu erklaeren.
§ 10 Liquidation der Partnerschaft, Nachhaftung
(1) Fuer die Liquidation der Partnerschaft sind die Vorschriften ueber die Liquidation
der offenen Handelsgesellschaft entsprechend anwendbar.
(2) Nach der Aufloesung der Partnerschaft oder nach dem Ausscheiden des Partners
bestimmt sich die Haftung der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach den
§§ 159, 160 des Handelsgesetzbuchs.
§ 11 Uebergangsvorschriften
(1) Den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" duerfen nur Partnerschaften nach
diesem Gesetz fuehren. Gesellschaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes in ihrem Namen fuehren, ohne Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes
zu sein, duerfen diese Bezeichnung noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwenden. Nach Ablauf dieser Frist duerfen sie
eine solche Bezeichnung nur noch weiterfuehren, wenn sie in ihrem Namen der Bezeichnung
"Partnerschaft" oder "und Partner" einen Hinweis auf die andere Rechtsform hinzufuegen.
(2) Die Anmeldung und Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden
Vertretungsmacht der Partner und der Abwickler muss erst erfolgen, wenn eine vom
gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung des Partnerschaftsvertrages ueber die
Vertretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder wenn erstmals die Abwickler zur
Eintragung angemeldet und eingetragen werden. Das Registergericht kann die Eintragung
einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht auch von Amts wegen
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vornehmen. Die Anmeldung und Eintragung des Geburtsdatums bereits eingetragener Partner
muss erst bei einer Anmeldung und Eintragung bezueglich eines der Partner erfolgen.
(3) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen
und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform zum
Partnerschaftsregister eingereicht werden koennen. Soweit eine Rechtsverordnung
nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschriften ueber die Anmeldung und die
Einreichung von Dokumenten zum Partnerschaftsregister in ihrer bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes ueber elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie
das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007
geltenden Fassung. Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung die Ermaechtigung
nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen uebertragen.
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