Gesetz ueber Parteien und andere politische
Vereinigungen (Parteiengesetz)
PartG DDR

vom  21.02.1990



"Parteiengesetz vom 21. Februar 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 66), das zuletzt durch Artikel
1 u. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 1 u. 2 G v. 19.12.2006 I 3230

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990

Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. PartG DDR Anhang EV; nicht mehr anzuwenden


Im beigetretenen Gebiet in Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen
Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. II Sachg. A Abschn. III nach Massgabe d.
Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1150 mWv 3.10.1990.

§§ 1 bis 20
-

§ 20a
(1) Die Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und
Massenorganisationen haben vollstaendig Rechenschaft zu legen,
a) welche Vermoegenswerte seit dem 8. Mai 1945 in ihr Vermoegen oder das einer
   Vorgaenger- oder Nachfolgeorganisation durch Erwerb, Enteignung oder auf sonstige
   Weise gelangt sind oder veraeussert, verschenkt oder auf sonstige Weise abgegeben
   wurde;
b) insbesondere ist eine Vermoegensuebersicht nach dem Stand vom 7. Oktober 1989 sowie
   ueber die seitdem erfolgten Veraenderungen zu erstellen.

(2) Die Rechenschaftspflicht erstreckt sich auf saemtliche Vorgaenge und Unterlagen, die
fuer die Beurteilung der Vermoegenssituation von Bedeutung sein koennen, insbesondere
auch auf rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Beteiligungen an Unternehmen und
geschaeftliche Verbindungen, auch wenn sie ueber andere natuerliche oder juristische
Personen abgewickelt wurden, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu
legen ist.

§ 20b
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes koennen die Parteien und die ihnen verbundenen
Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen Vermoegensveraenderungen
wirksam nur mit Zustimmung der Bundesanstalt fuer vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
oder deren Rechtsnachfolger vornehmen.

(2) Zur Sicherung von Vermoegenswerten von Parteien oder ihnen verbundenen
Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen wird das Vermoegen
der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und
Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden oder seither an die Stelle
dieses Vermoegens getreten ist, unter treuhaenderische Verwaltung gestellt.


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(3) Die treuhaenderische Verwaltung wird von der Bundesanstalt fuer vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger wahrgenommen. Diese fuehrt das Vermoegen
an die frueher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurueck. Soweit dies nicht
moeglich ist, ist das Vermoegen zugunsten gemeinnuetziger Zwecke, insbesondere der
wirtschaftlichen Umstrukturierung, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet zu verwenden. Nur soweit Vermoegen nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen
Grundsaetzen im Sinne des Grundgesetzes erworben worden ist, wird es den Parteien und
den in § 20a Abs. 1 genannten Institutionen wieder zur Verfuegung gestellt.

(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern kann das Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die treuhaenderische
Verwaltung nach den Absaetzen 2 und 3 auf eine Stelle des Bundes oder eine juristische
Person des Privatrechts uebertragen. Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem
Bundesministerium der Finanzen, das die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie und dem jeweils zustaendigen
Bundesministerium wahrnimmt.

§§ 21 bis 24
-

Schlussformel
Der amtierende Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik




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