Gesetz ueber die parlamentarische
Beteiligung bei der Entscheidung ueber den
Einsatz bewaffneter Streitkraefte im Ausland
(Parlamentsbeteiligungsgesetz)
ParlBG
vom 18.03.2005
"Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 18. Maerz 2005 (BGBl. I S. 775)"
Fussnote
Textnachweis ab: 24. 3.2005
§ 1 Grundsatz
(1) Dieses Gesetz regelt Form und Ausmass der Beteiligung des Bundestages beim Einsatz
bewaffneter deutscher Streitkraefte im Ausland. Artikel 115a des Grundgesetzes bleibt
davon unberuehrt.
(2) Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkraefte ausserhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes bedarf der Zustimmung des Bundestages.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Ein Einsatz bewaffneter Streitkraefte liegt vor, wenn Soldatinnen oder Soldaten der
Bundeswehr in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind oder eine Einbeziehung in eine
bewaffnete Unternehmung zu erwarten ist.
(2) Vorbereitende Massnahmen und Planungen sind kein Einsatz im Sinne dieses Gesetzes.
Sie beduerfen keiner Zustimmung des Bundestages. Gleiches gilt fuer humanitaere
Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkraefte, bei denen Waffen lediglich zum
Zweck der Selbstverteidigung mitgefuehrt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die
Soldatinnen oder Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen werden.
§ 3 Antrag
(1) Die Bundesregierung uebersendet dem Bundestag den Antrag auf Zustimmung zum Einsatz
der Streitkraefte rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes.
(2) Der Antrag der Bundesregierung enthaelt Angaben insbesondere ueber
- den Einsatzauftrag,
- das Einsatzgebiet,
- die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes,
- die Hoechstzahl der einzusetzenden Soldatinnen und Soldaten,
- die Faehigkeiten der einzusetzenden Streitkraefte,
- die geplante Dauer des Einsatzes,
- die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung.
(3) Der Bundestag kann dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Aenderungen des Antrags
sind nicht zulaessig.
§ 4 Vereinfachtes Zustimmungsverfahren
-1-
(1) Bei Einsaetzen von geringer Intensitaet und Tragweite kann die Zustimmung in
einem vereinfachten Verfahren erteilt werden. Die Bundesregierung hat begruendet
darzulegen, aus welchen Gruenden der bevorstehende Einsatz von geringer Intensitaet
und Tragweite ist. Die Praesidentin oder der Praesident des Deutschen Bundestages
uebermittelt den Antrag an die Vorsitzenden der Fraktionen sowie die Vorsitzenden des
Auswaertigen Ausschusses und des Verteidigungsausschusses und je einen von jeder in
diesen Ausschuessen vertretenen Fraktionen benannten Vertreter (Obleute) und laesst
den Antrag als Bundestagsdrucksache an alle Mitglieder des Bundestages verteilen. Die
Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Verteilung
der Drucksache von einer Fraktion oder fuenf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
eine Befassung des Bundestages verlangt wird. Wird die Befassung des Bundestages
verlangt, entscheidet dieser.
(2) Ein Einsatz ist dann von geringer Intensitaet und Tragweite, wenn die Zahl der
eingesetzten Soldatinnen und Soldaten gering ist, der Einsatz auf Grund der uebrigen
Begleitumstaende erkennbar von geringer Bedeutung ist und es sich nicht um die
Beteiligung an einem Krieg handelt.
(3) In der Regel liegt ein Einsatz von geringer Intensitaet und Tragweite vor, wenn
- es sich um ein Erkundungskommando handelt, das Waffen lediglich zum Zweck der
Selbstverteidigung mit sich fuehrt,
- einzelne Soldatinnen oder Soldaten betroffen sind, die auf Grund von
Austauschvereinbarungen Dienst in verbuendeten Streitkraeften leisten, oder
- einzelne Soldatinnen oder Soldaten im Rahmen eines Einsatzes der VN, der NATO, der
EU oder einer Organisation, die einen VN-Auftrag erfuellt, verwendet werden.
§ 5 Nachtraegliche Zustimmung
(1) Einsaetze bei Gefahr im Verzug, die keinen Aufschub dulden, beduerfen keiner
vorherigen Zustimmung des Bundestages. Gleiches gilt fuer Einsaetze zur Rettung von
Menschen aus besonderen Gefahrenlagen, solange durch die oeffentliche Befassung des
Bundestages das Leben der zu rettenden Menschen gefaehrdet wuerde.
(2) Der Bundestag ist vor Beginn und waehrend des Einsatzes in geeigneter Weise zu
unterrichten.
(3) Der Antrag auf Zustimmung zum Einsatz ist unverzueglich nachzuholen. Lehnt der
Bundestag den Antrag ab, ist der Einsatz zu beenden.
§ 6 Unterrichtungspflicht
(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag regelmaessig ueber den Verlauf der
Einsaetze und ueber die Entwicklung im Einsatzgebiet.
(2) In Faellen des § 4 Abs. 1 (Vereinfachtes Zustimmungsverfahren) unterrichtet die
Bundesregierung die zustaendigen Ausschuesse und die Obleute unverzueglich.
§ 7 Verlaengerung von Einsaetzen
(1) Das Verfahren nach § 4 findet auch Anwendung auf die Verlaengerung von
Zustimmungsbeschluessen ohne inhaltliche Aenderung.
(2) Beantragt die Bundesregierung die Verlaengerung eines Einsatzes, so gilt der
Einsatz bis zum Ablauf von zwei Sitzungstagen nach Verteilung des Antrags als
Bundestagsdrucksache als genehmigt. Wird der Antrag im vereinfachten Verfahren nach
§ 4 gestellt, so gilt er bis zum Ablauf der in § 4 Abs. 1 Satz 4 bestimmten Frist als
genehmigt; wird innerhalb der Frist eine Befassung des Bundestages verlangt, so gilt
er bis zum Ablauf der auf das Verlangen auf Befassung folgenden Sitzungswoche als
genehmigt. Die Geltungsdauer der urspruenglichen Genehmigung bleibt durch die Regelungen
der Saetze 1 und 2 unberuehrt.
§ 8 Rueckholrecht
-2-
Der Bundestag kann die Zustimmung zu einem Einsatz bewaffneter Streitkraefte widerrufen.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
-3-