Gesetz ueber die Rechtsverhaeltnisse der
Parlamentarischen Staatssekretaere (ParlStG)
ParlStG
vom 24.07.1974
"Gesetz ueber die Rechtsverhaeltnisse der Parlamentarischen Staatssekretaere vom 24. Juli
1974 (BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 3 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis ab: 1.8.1974
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Mitgliedern der Bundesregierung koennen Parlamentarische Staatssekretaere beigegeben
werden; sie muessen Mitglieder des Deutschen Bundestages sein, bei der Ernennung eines
Parlamentarischen Staatssekretaers beim Bundeskanzler kann von diesem Erfordernis
abgesehen werden.
(2) Die Parlamentarischen Staatssekretaere unterstuetzen die Mitglieder der
Bundesregierung, denen sie beigegeben sind, bei der Erfuellung ihrer Regierungsaufgaben.
(3) Die Parlamentarischen Staatssekretaere stehen nach Massgabe dieses Gesetzes zum Bund
in einem oeffentlich-rechtlichen Amtsverhaeltnis.
§ 2
Die Parlamentarischen Staatssekretaere werden vom Bundespraesidenten ernannt. Der
Bundeskanzler schlaegt dem Bundespraesidenten die Ernennung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister vor, fuer den der Parlamentarische Staatssekretaer taetig werden soll.
§ 3
Die Parlamentarischen Staatssekretaere haben vor dem zustaendigen Mitglied der
Bundesregierung folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwoere, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen
Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes
wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfuellen und Gerechtigkeit gegen
jedermann ueben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religioese Beteuerung geleistet werden.
§ 4
Die Parlamentarischen Staatssekretaere koennen jederzeit entlassen werden, sie koennen
jederzeit ihre Entlassung verlangen. Der Bundeskanzler schlaegt dem Bundespraesidenten
die Entlassung im Einvernehmen mit dem zustaendigen Bundesminister vor. Das
Amtsverhaeltnis eines Parlamentarischen Staatssekretaers endet mit dem Ende des
Amtsverhaeltnisses, im Falle des Artikels 69 Abs. 3 des Grundgesetzes mit dem Ende
der Geschaeftsfuehrung des zustaendigen Mitgliedes der Bundesregierung. Es endet, wenn
er Mitglied des Bundestages ist, auch mit dem Ausscheiden des Parlamentarischen
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Staatssekretaers aus dem Deutschen Bundestag, nicht jedoch mit dem Ende der Wahlperiode
nach Artikel 39 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. § 10 des Bundesministergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1166), geaendert
durch das Einfuehrungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. Maerz 1974 (Bundesgesetzblatt I
S. 469), ist entsprechend anzuwenden.
§ 5
(1) Die Parlamentarischen Staatssekretaere erhalten vom Beginn des Kalendermonats
an, in dem das Amtsverhaeltnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem
das Amtsverhaeltnis endet, Amtsbezuege. § 11 Abs. 1, 2, 4 des Bundesministergesetzes
ist mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass das Amtsgehalt und die
Dienstaufwandsentschaedigung fuenfundsiebzig vom Hundert des Amtsgehalts und der
Dienstaufwandsentschaedigung eines Bundesministers betragen.
(2) Die fuer Bundesminister geltenden beihilferechtlichen, reise- und
umzugskostenrechtlichen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
§ 6
Die Parlamentarischen Staatssekretaere und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung in
entsprechender Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundesministergesetzes mit der Massgabe,
dass eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretaers vom 15. Dezember 1972 an
beruecksichtigt wird.
§ 7
Die fuer Bundesminister geltenden Vorschriften der §§ 2, 4 bis 8, 18 bis 20 und 21a
des Bundesministergesetzes sind entsprechend anzuwenden; bei Anwendung des § 5 Abs.
1 Satz 3 entscheidet die Bundesregierung, des § 5 Abs. 3 das zustaendige Mitglied der
Bundesregierung.
§ 8
Auf Vorschlag des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem zustaendigen Bundesminister
kann der Bundespraesident einem Parlamentarischen Staatssekretaer fuer die Dauer
seines Amtsverhaeltnisses oder fuer die Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe das Recht
verleihen, die Bezeichnung "Staatsminister" zu fuehren.
§ 9
§ 6 gilt nicht fuer ehemalige Parlamentarische Staatssekretaere, die vor seinem
Inkrafttreten ausgeschieden sind, und ihre Hinterbliebenen.
§ 10
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§ 11
(1)
(2) Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, dass die Zeit der Bekleidung des Amtes eines
Parlamentarischen Staatssekretaers der im Beamtenverhaeltnis zurueckgelegten Dienstzeit
entsprechend § 111 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes gleichsteht.
(3)
Fussnote
§§ 10 u. 11 Abs. 1 u. 3: Aenderungsvorschriften § 11 Abs. 2 Kursivdruck: Aufgeh. durch §
92 Nr. 5 G v. 24.8.1976 I 2485 mWv 1.1.1977; vgl. jetzt § 6 BeamtVG 2030-25
§ 12
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Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 13
§ 4 Satz 1 bis 4 tritt mit Wirkung vom 9. April 1967, § 11 Abs. 3 mit Wirkung vom 20.
Juli 1972 in Kraft. Im uebrigen tritt das Gesetz am Ersten des auf seine Verkuendung
folgenden Monats in Kraft.
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