Rechtsverordnung zur Durchfuehrung
der Erziehungshilfe durch den
Disziplinarvorgesetzten (§ 112a Nr. 2 des
Jugendgerichtsgesetzes)
ErzHiV
vom 25.08.1958
"Rechtsverordnung zur Durchfuehrung der Erziehungshilfe durch den
Disziplinarvorgesetzten (§ 112a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes) in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 52-4, veroeffentlichten bereinigten
Fassung"
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964
Eingangsformel
Auf Grund des § 115 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 751) in der Fassung des Einfuehrungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz
vom 30. Maerz 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 306) verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Hat der Richter Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten rechtskraeftig
angeordnet (§ 112a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), so unterliegt der Soldat fuer ihre
Dauer den Vorschriften der §§ 2 bis 9.
(2) Der naechste Disziplinarvorgesetzte eroeffnet dem Soldaten, dass er seine Ueberwachung
und Betreuung (§ 112b Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes) uebernommen habe und macht den
Tag der Eroeffnung aktenkundig.
§ 2 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung
Der Soldat hat in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer
Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, wenn nicht zwingende dienstliche oder
gesundheitliche Gruende entgegenstehen.
§ 3 Dienstleistung
Der Soldat leistet Dienst wie jeder andere Soldat der Einheit.
§ 4 Auflagen
(1) Der naechste Disziplinarvorgesetzte kann dem Soldaten, auch fuer die Freizeit,
Auflagen machen, die dem Zweck der Erziehungsmassregel dienen.
(2) Insbesondere kann er eine bestimmte Beschaeftigung aufgeben oder ihm verbieten,
1.alkoholische Getraenke oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen,
2.Gaststaetten, Vergnuegungsstaetten oder Spielhallen aufzusuchen,
3.sich an Gluecksspielen zu beteiligen,
4.sich an bestimmten Orten oder Oertlichkeiten aufzuhalten,
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5.mit bestimmten Personen oder Personen bestimmter Gruppen zu verkehren, von denen zu
befuerchten ist, dass sie ihn schaedlich beeinflussen werden, oder
6.bestimmte Gegenstaende im Besitz zu haben, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
Straftaten bieten koennen.
§ 5 Verlassen der Unterkunft
(1) Der Soldat darf sich einen Monat lang waehrend seiner Freizeit nicht ausserhalb
der Gemeinschaftsunterkunft aufhalten; die Frist beginnt mit dem Tag der Eroeffnung (§
1 Abs. 2). Aus zwingenden Gruenden oder bei besonders guter Fuehrung kann der naechste
Disziplinarvorgesetzte Ausnahmen zulassen.
(2) Darueber hinaus kann der naechste Disziplinarvorgesetzte, wenn es dem Zeck
der Erziehungsmassregel dient, den Aufenthalt waehrend der Freizeit ausserhalb der
Gemeinschaftsunterkunft zeitlich beschraenken oder fuer insgesamt nicht mehr als vier
Monate verbieten.
§ 6 Urlaub
(1) Erholungsurlaub ist dem Soldaten in den ersten drei Monaten nach dem Tag der
Eroeffnung (§ 1 Abs. 2) zu versagen. Bei besonders guter Fuehrung kann der naechste
Disziplinarvorgesetzte Ausnahmen zulassen.
(2) In der Folgezeit kann der naechste Disziplinarvorgesetzte dem Soldaten den allgemein
zustehenden Erholungsurlaub ganz oder teilweise gewaehren, wenn keine erzieherischen
Nachteile zu erwarten sind oder diese auf andere Weise, insbesondere durch Auflagen (§
4), vermieden werden koennen.
§ 7 Besoldung
(1) Die Besoldung des Soldaten wird nicht gekuerzt.
(2) Der naechste Disziplinarvorgesetzte kann anordnen, dass dem Soldaten nur ein Teil
der Besoldung, jedoch mindestens ein Viertel, ausgezahlt wird, wenn es dem Zweck
der Erziehungsmassregel dient. Der Rest ist spaetestens am Ende der Erziehungshilfe
nachzuzahlen.
§ 8 Vorschlag fuer die Beendigung der Erziehungshilfe
Haelt der naechste Disziplinarvorgesetzte den Zweck der Erziehungshilfe fuer
erreicht, bevor sie ein Jahr gedauert hat oder der Soldat zweiundzwanzig Jahre alt
geworden ist oder der Soldat aus dem Wehrdienst entlassen wird, so schlaegt er dem
Vollstreckungsleiter vor, die Erziehungsmassregel fuer erledigt zu erklaeren.
§ 9 Verhaeltnis zur Wehrdisziplinarordnung und zur Wehrbeschwerdeordnung
(1) Die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung werden durch diese Verordnung nicht
beruehrt.
(2) Die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung finden Anwendung. Ist die weitere
Beschwerde gegen eine Massnahme, die der naechste Disziplinarvorgesetzte nach dieser
Verordnung getroffen hat, erfolglos geblieben oder ist ueber sie innerhalb eines
Monats nicht entschieden worden, so kann der Soldat, soweit nicht andere gerichtliche
Zustaendigkeiten gesetzlich begruendet sind, die Entscheidung des Truppendienstgerichts
(§ 17 der Wehrbeschwerdeordnung) beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung
seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenueber zum
Gegenstand hat.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkuendung in Kraft.
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