Pachtkreditgesetz
PachtkredG
vom 09.07.1926
"Pachtkreditgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7813-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 8.
November 1985 (BGBl. I S. 2065) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 4 Nr. 4 G v. 8.11.1985 I 2065
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.1986
Neufassung in Berlin in Kraft getreten am 12.2.1954, GVBl. Berlin S. 43
§ 1
Der Paechter eines landwirtschaftlichen Grundstuecks kann an dem ihm gehoerenden Inventar
einem Kreditinstitut zur Sicherung eines ihm gewaehrten Darlehens ein Pfandrecht (§
1204 Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs) ohne Besitzuebertragung nach Massgabe dieses
Gesetzes bestellen.
§ 2
(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist die Einigung des Paechters und des Glaeubigers
darueber, dass dem Glaeubiger das Pfandrecht zustehen soll, und die Niederlegung des
Verpfaendungsvertrages bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Sitz des Betriebes
liegt, erforderlich. Der Verpfaendungsvertrag bedarf der Schriftform. Er muss ausser der
Einigung ueber die Bestellung des Pfandrechts den Geldbetrag der Forderung und, wenn
die Forderung verzinslich ist, den Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten
sind, ihren Geldbetrag und die ueber die Faelligkeit der Forderung getroffenen Abreden
ergeben.
(2) Ds Kreditinstitut soll von der beabsichtigten Bestellung des Pfandrechts den
Verpaechter benachrichtigen.
§ 3
(1) Das Pfandrecht erstreckt sich auf das gesamte, dem Paechter zur Zeit der
Niederlegung des Verpfaendungsvertrages gehoerende Inventar. Sollen einzelne
Inventarstuecke von der Verpfaendung ausgenommen werden, so muessen sie im
Verpfaendungsvertrag einzeln und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale bezeichnet
werden.
(2) Das Pfandrecht erstreckt sich weiter auf Inventarstuecke, die der Paechter nach der
Entstehung des Pfandrechts erwirbt, sobald er sie in das Inventar einverleibt. Dies
gilt nicht, wenn die Erstreckung des Pfandrechts durch eine schriftliche Vereinbarung
des Paechters und des Pfandglaeubigers ausgeschlossen und die Vereinbarung bei dem in
§ 2 Abs. 1 bezeichneten Gericht niedergelegt worden ist. In der Vereinbarung muss das
Inventarstueck unter Angabe seiner kennzeichnenden Merkmale bezeichnet werden.
§ 4
(1) Gehoert ein Inventarstueck nicht dem Paechter, so erwirbt der Glaeubiger
gleichwohl ein Pfandrecht, es sei denn, dass ihm im Zeitpunkt der Niederlegung des
Verpfaendungsvertrages bekannt ist oder infolge grober Fahrlaessigkeit unbekannt ist, dass
das Inventarstueck dem Paechter nicht gehoert.
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(2) Ist ein Inventarstueck mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die
Vorschrift des Absatzes 1 mit der Massgabe Anwendung, dass das Pfandrecht dem Rechte des
Dritten vorgeht. Das Verhaeltnis des Pfandrechts des Kreditinstituts zu dem gesetzlichen
Pfandrecht des Verpaechters bestimmt sich ausschliesslich nach § 11.
(3) Die Vorschrift des § 935 des Buergerlichen Gesetzbuchs bleibt unberuehrt.
§ 5
(1) Erwirbt ein Dritter von dem Paechter ein mit dem Pfandrecht belastetes Inventarstueck
oder ein Recht an einem solchen Inventarstueck, so kann er sich, solange der
Verpfaendungsvertrag bei dem Amtsgericht niedergelegt ist, dem Kreditinstitut gegenueber
nicht darauf berufen, dass er in Ansehung des Pfandrechts in gutem Glauben war.
(2) Verfuegt der Paechter ueber einzelne Inventarstuecke, so wird das Inventarstueck von
der Haftung frei, wenn die Verfuegung innerhalb der Grenzen einer ordnungsmaessigen
Wirtschaft geschieht und das Inventarstueck von dem Grundstueck entfernt wird, bevor der
Pfandglaeubiger sein Pfandrecht gerichtlich geltend gemacht hat.
§ 6
Das Inventar haftet auch fuer die dem Glaeubiger zu ersetzenden Kosten der Kuendigung und
der Rechtsverfolgung sowie fuer die Kosten der Verwerfung des Pfandes.
§ 7
Rechte an dem Inventar, die durch eine Belastung des verpachteten Grundstuecks oder
im Wege der Zwangsvollstreckung erworben sind, bleiben auch dann unberuehrt, wenn der
Glaeubiger hinsichtlich solcher Rechte in gutem Glauben ist.
§ 8
Wird das Recht des Pfandglaeubigers beeintraechtigt, so finden auf seine Ansprueche die
fuer die Ansprueche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 9
Beabsichtigt der Verpaechter oder das Kreditinstitut, das Inventar zu verwerten, so
sollen sie sich unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Betriebes ueber die
Art des Vorgehens verstaendigen.
§ 10
(1) Die Befriedigung des Pfandglaeubigers aus dem Inventar erfolgt durch Verkauf.
Die Vorschriften des § 1228 Abs. 2 Satz 1 und der §§ 1229, 1230 des Buergerlichen
Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(2) Der Verkauf kann nach den Vorschriften ueber den Pfandverkauf (§§ 1234 bis 1240 des
Buergerlichen Gesetzbuchs) oder, wenn der Pfandglaeubiger fuer sein Recht zum Verkauf
einen vollstreckbaren Titel erlangt hat, nach den fuer den Verkauf einer gepfaendeten
Sache geltenden Vorschriften erfolgen. Die Vorschriften der §§ 1241 bis 1249 des
Buergerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(3) Soll der Verkauf im Wege des Pfandverkaufs geschehen, so kann der Pfandglaeubiger
nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung von dem Paechter die Herausgabe der zu
verkaufenden Inventarstuecke verlangen.
§ 11
(1) Der Verpaechter kann der Verwertung des Inventars nach Massgabe des § 10 nicht
widersprechen. Zu einer Verwertung, die nicht im Wege oeffentlicher Versteigerung
geschieht, bedarf das Kreditinstitut der Einwilligung des Verpaechters. Das
Kreditinstitut hat dem Verpaechter auf sein Verlangen die Haelfte des Erloeses zur
Befriedigung oder zur Sicherstellung fuer die ihm gegen den Paechter zustehenden
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Forderungen zu ueberlassen, die durch das gesetzliche Pfandrecht gesichert sind.
Uebersteigt der hiernach dem Verpaechter zu ueberlassende Betrag die Hoehe seiner
Ansprueche, so kann der Paechter oder ein Glaeubiger des Paechters den Ueberschuss nur in
Anspruch nehmen, wenn das Kreditinstitut keinen Anspruch darauf erhebt.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn der Verpaechter
sein gesetzliches Pfandrecht geltend macht.
§ 12
Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 2, 4, Abs. 2 finden auch Anwendung, wenn ein
Dritter die Zwangsvollstreckung in Inventarstuecke betreibt und das Kreditinstitut
und der Verpaechter gemaess § 805 der Zivilprozessordnung ihren Anspruch auf vorzugsweise
Befriedigung aus dem Erloes geltend machen.
§ 13
(1) Die nach Massgabe dieses Gesetzes gesicherte Forderung kann nur an ein
Kreditinstitut abgetreten werden; die Abtretung soll dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten
Gericht angezeigt werden. Mit der Uebertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den
neuen Glaeubiger ueber. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung uebertragen werden.
(2) Wird bei der Uebertragung der Forderung der Uebergang des Pfandrechts ausgeschlossen,
so erlischt das Pfandrecht.
§ 14
(1) Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, fuer die es bestellt ist.
(2) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschaeft genuegt die Erklaerung des
Pfandglaeubigers gegenueber dem Paechter, dass er das Pfandrecht aufgebe.
(3) Erlischt das Pfandrecht, so ist der Glaeubiger auf Verlangen des Paechters
verpflichtet, eine oeffentlich beglaubigte Erklaerung darueber auszustellen, dass das
Pfandrecht erloschen ist. Die Kosten der Erklaerung hat der Paechter zu tragen und auf
Verlangen vorzuschiessen.
§ 15
(1) Der Verpfaendungsvertrag kann sowohl von dem Paechter wie von dem Kreditinstitut
niedergelegt werden.
(2) Das Amtsgericht hat den Zeitpunkt der Niederlegung des Verpfaendungsvertrages nach
Tag und Stunde auf dem Verpfaendungsvertrag oder einem damit zu verbindenden Blatt an
deutlich sichtbarer Stelle zu vermerken. Ueber den Zeitpunkt der Niederlegung ist dem,
der den Vertrag niedergelegt hat, eine Bescheinigung zu erteilen.
(3) Das Kreditinstitut hat alsbald nach der Niederlegung dem Verpaechter eine Abschrift
des Verpfaendungsvertrages unter Angabe des Zeitpunktes der Niederlegung mitzuteilen.
(4) Nach dem Erloeschen des Pfandrechts ist der Verpfaendungsvertrag dem Paechter auf
Antrag herauszugeben; zum Nachweis des Erloeschens genuegt die in § 14 Abs. 3 bezeichnete
Erklaerung.
§ 16
(1) Die Einsicht der bei dem Amtsgericht niedergelegten Verpfaendungsvertraege ist jedem
gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Soweit die Einsicht gestattet ist,
kann die Erteilung von Abschriften verlangt werden. Die Abschriften sind auf Verlangen
zu beglaubigen.
(2) Dem Paechter eines landwirtschaftlichen Grundstuecks ist auf Antrag von dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Sitz seines Betriebes liegt, zu bescheinigen, dass bei
dem Amtsgericht kein Verpfaendungsvertrag niedergelegt worden ist.
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§§ 17 - 19
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