Post-Universaldienstleistungsverordnung
(PUDLV)
PUDLV
vom 15.12.1999
"Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418),
die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 26 G v. 7.7.2005 I 1970
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/67/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14).
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1998 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 67/97 (CELEX Nr: 397L0067)
Eingangsformel
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294)
verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1 Universaldienst
(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:
1. die Befoerderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes,
sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Masse die im Weltpostvertrag und den
entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Masse nicht ueberschreiten,
2. die Befoerderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm
nicht uebersteigt und deren Masse die im Weltpostvertrag und den entsprechenden
Vollzugsverordnungen festgelegten Masse nicht ueberschreiten,
3. die Befoerderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe
c des Gesetzes. Hierzu zaehlen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem
Zwecke herausgegeben werden, die Oeffentlichkeit ueber Tagesereignisse, Zeit- oder
Fachfragen durch presseuebliche Berichterstattung zu unterrichten.
(2) Die Briefbefoerderung umfasst auch die Sendungsformen
1. Einschreibsendung (Briefsendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder
Beschaedigung versichert ist und gegen Empfangsbestaetigung ausgehaendigt wird),
2. Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Hoehe des vom Absender angegebenen Wertes
gegen Verlust, Entwendung oder Beschaedigung versichert ist),
3. Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Einziehung eines bestimmten
Geldbetrages an den Empfaenger ausgehaendigt wird),
4. Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald wie moeglich nach ihrem Eingang
bei einer Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird).
(3) Die Befoerderung von Sendungen nach den Absaetzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf
Dienstleistungen, die sich auf die Befoerderung von Sendungen beziehen,
1. die wegen ihres Inhalts oder ihren Abmessungen einer besonderen betrieblichen
Behandlung beduerfen,
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2. durch deren Inhalt oder aeussere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschaeden
verursacht werden koennen,
3. deren Inhalt, aeussere Gestaltung oder Befoerderung gegen strafrechtliche Bestimmungen
verstoesst oder
4. deren Aussenseite rassendiskriminierendes Gedankengut enthaelt.
(4) Die Universaldienstleistungen umfassen sowohl Inlandsdienstleistungen als auch
grenzueberschreitende Leistungen.
§ 2 Qualitaetsmerkmale der Briefbefoerderung
Fuer den Universaldienst im Bereich der Briefdienstleistungen gelten die folgenden
Qualitaetsmerkmale:
1. Bundesweit muessen mindestens 12.000 stationaere Einrichtungen vorhanden sein, in
denen Vertraege ueber Briefbefoerderungsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
abgeschlossen und abgewickelt werden koennen. Die Anforderung nach Satz 1 wird
bis zum 31. Dezember 2007 unter Beruecksichtigung der Nachfrage ueberprueft. Bis
zum 31. Dezember 2007 muessen mindestens 5.000 stationaere Einrichtungen mit
unternehmenseigenem Personal betrieben werden. In allen Gemeinden mit mehr als
2.000 Einwohnern muss mindestens eine stationaere Einrichtung vorhanden sein;
dies gilt in der Regel auch fuer Gemeinden, die gemaess landesplanerischen Vorgaben
zentraloertliche Funktionen haben. In Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern und
Gemeinden, die gemaess landesplanerischen Vorgaben zentraloertliche Funktionen haben,
ist grundsaetzlich zu gewaehrleisten, dass in zusammenhaengend bebauten Gebieten eine
stationaere Einrichtung in maximal 2.000 Metern fuer die Kunden erreichbar ist. Bei
Veraenderungen der stationaeren Einrichtungen ist fruehzeitig, mindestens zehn Wochen
vor der Massnahme, das Benehmen mit der zustaendigen kommunalen Gebietskoerperschaft
herzustellen. Daneben muss in allen Landkreisen mindestens je Flaeche von 80
Quadratkilometern eine stationaere Einrichtung vorhanden sein. Alle uebrigen Orte
muessen durch einen mobilen Postservice versorgt werden. Die Einrichtungen muessen
werktaeglich nachfragegerecht betriebsbereit sein.
2. Briefkaesten muessen so ausreichend vorhanden sein, dass die Kunden in
zusammenhaengend bebauten Wohngebieten in der Regel nicht mehr als 1.000 Meter
zurueckzulegen haben, um zu einem Briefkasten zu gelangen. Briefkaesten sind jeden
Werktag sowie bedarfsgerecht jeden Sonn- und Feiertag so zu leeren, dass die
in Nummer 3 bestimmten Qualitaetsmerkmale eingehalten werden koennen. Dabei sind
die Leerungszeiten der Briefkaesten an den Beduerfnissen des Wirtschaftslebens zu
orientieren; die Leerungszeiten und die naechste Leerung sind auf den Briefkaesten
anzugeben. Briefkaesten im Sinne der Saetze 1 und 2 sind auch andere zur Einlieferung
von Briefsendungen geeignete Vorrichtungen.
3. Von den an einem Werktag eingelieferten inlaendischen Briefsendungen muessen -
mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stueck je
Einlieferungsvorgang voraussetzen - im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert
an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom Hundert bis
zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Im
grenzueberschreitenden Briefverkehr mit Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
gelten die im Anhang der Richtlinie 97/67/EG des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 15. Dezember 1997 ueber gemeinsame Vorschriften fuer die Entwicklung
des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der
Dienstequalitaet (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) festgelegten Qualitaetsmerkmale.
Wird der Anhang der Richtlinie geaendert, so gelten die Qualitaetsmerkmale in der
geaenderten Fassung vom ersten Tage des dritten auf die Veroeffentlichung der
Aenderung folgenden Monats an.
4. Briefsendungen sind zuzustellen, sofern der Empfaenger nicht durch Einrichtung eines
Postfaches oder in sonstiger Weise erklaert hat, dass er die Sendungen abholen will.
Die Zustellung hat an der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschaeftsadresse
durch Einwurf in eine fuer den Empfaenger bestimmte und ausreichend aufnahmefaehige
Vorrichtung fuer den Empfang von Briefsendungen oder durch persoenliche Aushaendigung
an den Empfaenger zu erfolgen. Kann eine Sendung nicht gemaess Satz 2 zugestellt
werden, ist sie nach Moeglichkeit einem Ersatzempfaenger auszuhaendigen, soweit keine
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gegenteilige Weisung des Absenders oder Empfaengers vorliegt. Ist die Wohn- oder
Geschaeftsadresse des Empfaengers nur unter unverhaeltnismaessigen Schwierigkeiten zu
erreichen oder fehlt eine geeignete und zugaengliche Vorrichtung fuer den Empfang von
Briefsendungen, kann der Empfaenger von der Zustellung ausgeschlossen werden. Der
Betroffene ist von dem beabsichtigten Ausschluss zu unterrichten.
5. Die Zustellung hat mindestens einmal werktaeglich zu erfolgen.
§ 3 Qualitaetsmerkmale der Paketbefoerderung
Fuer den Universaldienst im Bereich der Paketdienstleistungen gelten die folgenden
Qualitaetsmerkmale:
1. Fuer die Bereitstellung von Einrichtungen, in denen Vertraege ueber
Paketbefoerderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden koennen, gelten die
Bestimmungen des § 2 Nr. 1.
2. Von den an einem Werktag eingelieferten inlaendischen Paketen muessen im
Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert bis zum zweiten auf den
Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Im grenzueberschreitenden
Paketverkehr mit Mitgliedstaaten der Europaeischen Union gelten die im Anhang der
Richtlinie 97/67/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997
ueber gemeinsame Vorschriften fuer die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste
der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalitaet (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S.
14) festgelegten Qualitaetsmerkmale. § 2 Nr. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
3. Pakete sind zuzustellen, sofern der Empfaenger nicht erklaert hat, dass er die
Sendungen abholen will. Die Zustellung hat an der in der Anschrift genannten Wohn-
oder Geschaeftsadresse durch persoenliche Aushaendigung an den Empfaenger oder einen
Ersatzempfaenger zu erfolgen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder
Empfaengers vorliegt.
4. Die Zustellung hat mindestens einmal werktaeglich zu erfolgen.
§ 4 Qualitaetsmerkmale der Befoerderung von Zeitungen und Zeitschriften
Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des betrieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu
befoerdern. § 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 5 Buergereingabe
Jedermann ist berechtigt, Massnahmen zur Sicherstellung der in den §§ 2 bis 4 genannten
Qualitaetsvorgaben bei der Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen anzuregen. Diese ist verpflichtet, auf die Buergereingabe zu antworten.
§ 6 Entgelte
(1) Der Preis fuer die Universaldienstleistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gilt als
erschwinglich, wenn er den am 31. Dezember 1997 geltenden realen Preis fuer die
durchschnittliche Nachfrage eines Privathaushalts nach dieser Universaldienstleistung
nicht uebersteigt.
(2) Fuer den Fall, dass Unternehmen zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 1
Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Abs. 2 verpflichtet werden, gilt der Preis als erschwinglich,
der sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientiert, es sei
denn, dass fuer einen Aufschlag eine rechtliche Verpflichtung oder ein sachlich
gerechtfertigter Grund besteht. Satz 1 gilt auch fuer die Befoerderung von Sendungen, die
eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stueck je Einlieferungsvorgang voraussetzen.
(3) Fuer Postdienstleistungen, fuer die gemaess § 51 des Gesetzes eine Exklusivlizenz
besteht, ist ein Einheitstarif anzuwenden. Satz 1 gilt nicht fuer Entgelte
solcher Befoerderungsleistungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50
Stueck je Einlieferungsvorgang voraussetzen. Satz 1 beruehrt nicht das Recht des
Universaldienstanbieters, mit Kunden individuelle Preisabsprachen zu treffen.
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§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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