Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung
Post und Telekommunikation (PTStiftG)
PTStiftG

vom  14.09.1994



"Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation vom 14.
September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), das durch Artikel 15 Abs. 108 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 15 Abs. 108 G v. 5.2.2009 I 160

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1995
Das G wurde als Artikel 11 G 900-10 v. 14.9.1994 I 2325 (PTNeuOG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 15 Abs. 1 dieses G am 1.1.1995
in Kraft getreten.

Inhaltsuebersicht
§   1                                 Rechtsform der Stiftung
§   2                                 Stiftungszweck
§   3                                 Stiftungsvermoegen
§   4                                 Finanzierung
§   5                                 Organe
§   6                                 Satzung
§   7                                 Kuratorium
§   8                                 Aufgaben des Kuratoriums
§   9                                 Kurator
§   10                                Aufgaben des Kurators
§   11                                Personal
§   12                                Haushaltsplan, Rechnungspruefung
§   13                                Rechtsaufsicht
§   14                                Dienstsiegel
§   15                                Steuer-, Gebuehren- und Abgabenbefreiung

§ 1 Rechtsform der Stiftung
Unter dem Namen "Museumsstiftung Post und Telekommunikation" wird mit Sitz in Bonn eine
rechtsfaehige Stiftung des oeffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Erschliessung, Sammlung und Darstellung der gesamten
Entwicklung der Nachrichtenuebermittlung und des damit im Zusammenhang stehenden Bank-,
Gueter- und Personenverkehrs im Post- und Fernmeldewesen.

(2) Dazu gehoert insbesondere die Aufgabe,
1. die ihr uebertragenen Sammlungsgegenstaende zu bewahren, zu pflegen, zu ergaenzen und
   der Oeffentlichkeit zu erschliessen,
2. einen sinnvollen Zusammenhang dieser Sammlung zu erhalten,
3. die Auswertung der Sammlung fuer die Interessen der Allgemeinheit in Bildung
   und Wissenschaft sowie im Gesamtzusammenhang der Wirtschaftsgeschichte zu
   gewaehrleisten,


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4. die Zusammenarbeit mit postgeschichtlich taetigen Vereinigungen zu pflegen sowie
5. mit Museen und Stiftungen gleicher Zielrichtung national und international
   zusammenzuarbeiten.

§ 3 Stiftungsvermoegen
(1) Der Stiftung sind nach naeherer Massgabe der §§ 13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes
ohne Wertausgleich alle Vermoegensgegenstaende des Sondervermoegens Deutsche Bundespost
einschliesslich beschraenkter dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost persoenlich
eingeraeumt sind, zu uebertragen, die dem Museumswesen dienen (Sammlungsgegenstaende,
Postwertzeichenarchive und sonstige Vermoegensgegenstaende). Dabei gehen mit den
Vermoegensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten
und Forderungen ueber.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen.

(3) Soweit dadurch keine Gefaehrdung des Stiftungszwecks eintritt, ist die Stiftung
berechtigt, im Rahmen ordnungsgemaesser Verwaltung Vermoegensgegenstaende zu veraeussern oder
sonstwie entgeltlich abzugeben.

(4) Ertraegnisse des Stiftungsvermoegens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des
Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 4 Finanzierung
(1) Die Stiftung wird finanziert durch
1. Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Zinsen, Mieten und sonstigen Ertraegen und Erloesen,
2. Zuschuesse der aus den Teilsondervermoegen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen
   Aktiengesellschaften und
3. Zuschuesse Dritter.

(2) Die Hoehe des Zuschusses der aus den Teilsondervermoegen der Deutschen Bundespost
hervorgegangenen Aktiengesellschaften wird jaehrlich im voraus durch das Kuratorium
festgesetzt. Der Zuschuss ist so zu bemessen, dass zusammen mit den sonstigen Einnahmen
und Zuschuessen der Stiftungszweck erfuellt und der erforderliche Verwaltungsaufwand
gedeckt werden kann. Sofern keine andere Regelung getroffen wird, tragen die aus den
Teilsondervermoegen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften den
jeweils auf sie entfallenden Zuschussanteil in dem Verhaeltnis ihrer Beteiligung im
Kuratorium.

(3) Sofern weitere Unternehmen oder Privatpersonen im Kuratorium vertreten sind,
haben sich auch diese nach dem gleichen Massstab an den jaehrlichen Zuschusszahlungen zu
beteiligen. Dies gilt nicht fuer Kuratoriumsmitglieder aus dem Museumswesen.

§ 5 Organe
Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Kurator.

§ 6 Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Mitglieder beschlossen wird und die der Genehmigung des Bundesministeriums
der Finanzen bedarf. Das gleiche gilt fuer Aenderungen der Satzung.

§ 7 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens elf Mitgliedern. Es setzt sich zusammen
aus jeweils drei Vertretern des Bundes, der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom
AG sowie aus zwei Vertretern aus dem technischen und allgemeinen Museumswesen. Die
Deutsche Postbank AG ist berechtigt, einen Vertreter zu entsenden. Ein weiteres
Mitglied kann vom Bundesrat benannt werden. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom
Bundesministerium der Finanzen fuer die Dauer von fuenf Jahren bestellt. Die Vertreter
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der Unternehmen werden auf Vorschlag des jeweiligen Unternehmens, die Vertreter des
Museumswesens werden auf Vorschlag des Deutschen Museumsbundes e.V. bestellt. Eine
wiederholte Bestellung ist zulaessig.

(2) Fuer jedes der Mitglieder ist ein Stellvertreter zu bestellen. Absatz 1 gilt
entsprechend.

(3) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz von Reisekosten und eine
angemessene Aufwandsentschaedigung, die das Bundesministerium der Finanzen festsetzt.

(4) Zur Foerderung des Stiftungszwecks koennen auf Antrag auch Vertreter anderer
Unternehmen oder Privatpersonen in das Kuratorium aufgenommen werden. Der Antrag bedarf
der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen. Die Genehmigung wird nach
pflichtgemaessem Ermessen erteilt. Vorher ist das Kuratorium anzuhoeren. Absatz 1 Satz 4
bis 6 gilt entsprechend.

(5) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine
Bestellung des Nachfolgers nur fuer den Rest der Zeit, fuer die das Mitglied oder der
Vertreter bestellt waren, erfolgen.

(6) Das Kuratorium ist beschlussfaehig, wenn mehr als die Haelfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, fasst es
seine Beschluesse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vertreter des
Bundesrates und die beiden Vertreter des technischen und allgemeinen Museumswesens
haben nur beratende Stimme.

(7) Das Kuratorium gibt sich eine Geschaeftsordnung, die der Genehmigung durch das
Bundesministerium der Finanzen bedarf.

(8) Das Kuratorium waehlt nach Massgabe seiner Geschaeftsordnung aus seiner Mitte den
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(9) Das Naehere regelt die Satzung.

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium beschliesst ueber alle grundsaetzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich
der Stiftung gehoeren. Dazu zaehlt insbesondere:
1. der Vorschlag ueber die Bestellung des Kurators,
2. die Festsetzung des jaehrlich von den im Kuratorium vertretenen Unternehmen und
   Privatpersonen an die Stiftung zu zahlenden Zuschusses,
3. die Feststellung des Haushaltsplans,
4. die Genehmigung der Veraeusserung oder sonstigen entgeltlichen Abgabe von
   Vermoegensgegenstaenden in dem von der Satzung festgelegten Umfang,
5. die Entscheidung ueber die Bestellung der Museumsleiter und die Festlegung ihrer
   Befugnisse,
6. die Genehmigung von Organisationsvorschriften fuer die Museen,
7. die Entscheidung ueber die Veraenderung des Standorts einer Sammlung,
8. die Beschlussfassung ueber Art und Weise der Zusammenarbeit mit postgeschichtlich
   taetigen Vereinigungen sowie mit anderen Museen und Stiftungen und
9. der Erlass und die Aenderung der Satzung.

(2) Das Kuratorium ueberwacht die Taetigkeit des Kurators. Es kann von ihm jederzeit
Auskuenfte und Berichte sowie die Vorlage der Akten und Buecher verlangen.

§ 9 Kurator
(1) Der hauptamtliche Kurator und sein staendiger Vertreter werden vom Bundesministerium
der Finanzen auf Vorschlag des Kuratoriums ernannt.


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(2) Der Kurator und sein staendiger Vertreter koennen nicht Mitglieder des Kuratoriums
oder deren Stellvertreter sein.

(3) Gegenueber dem Kurator wird die Stiftung durch den Vorsitzenden des Kuratoriums
vertreten.

§ 10 Aufgaben des Kurators
(1) Der Kurator hat die Beschluesse des Kuratoriums auszufuehren und die laufenden
Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen. Das Naehere, insbesondere die
Aufgabenabgrenzung zwischen dem Kurator und den Museumsleitern, regelt die Satzung.

(2) Der Kurator vertritt die Stiftung gerichtlich und aussergerichtlich.

§ 11 Personal
(1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und Arbeiter zu beschaeftigen, wird der Stiftung
das Recht verliehen, Beamte zu haben.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt die Ueberleitung von Beschaeftigten
des Bundesministeriums der Finanzen und nach Anhoerung der Aktiengesellschaften
auch die Ueberleitung der Beschaeftigten der aus den Teilsondervermoegen der Deutschen
Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften auf die Stiftung im Hinblick auf
die geltenden beamtenrechtlichen, disziplinarrechtlichen, arbeitsrechtlichen und
personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen.

(3) Oberste Dienstbehoerde fuer den Kurator ist das Bundesministerium der Finanzen,
fuer die uebrigen Beamten der Stiftung das Kuratorium. Die fuer die Aufsicht zustaendige
oberste Bundesbehoerde im Sinne des § 144 des Bundesbeamtengesetzes ist das
Bundesministerium der Finanzen.

(4) Auf das Dienstverhaeltnis der Angestellten und Arbeiter finden die fuer die
Angestellten und Arbeiter des Bundes jeweils geltenden Vorschriften Anwendung. Fuer die
auf die Stiftung uebergeleiteten Beschaeftigten gelten die Regelungen des Siebten und
Achten Abschnitts des Bundesanstalt Post-Gesetzes entsprechend.

§ 12 Haushaltsplan, Rechnungspruefung
(1) Fuer das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie fuer die Rechnungslegung der
Stiftung finden die fuer die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende
Anwendung.

(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres einen
Haushaltsplan aufzustellen.

(3) Der vom Kuratorium festgestellte Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch das
Bundesministerium der Finanzen.

(4) Das Naehere regelt die Satzung.

§ 13 Rechtsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium der Finanzen.

§ 14 Dienstsiegel
Die Stiftung fuehrt ein Dienstsiegel.

§ 15 Steuer-, Gebuehren- und Abgabenbefreiung
Die Stiftung wird von Steuerpflichten sowie von Gerichtsgebuehren und Abgaben, die aus
Anlass ihrer Errichtung entstehen, befreit. Auslagen sind von ihr zu erstatten.




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