Personenstandsgesetz (PStG)
PStG

vom  19.02.2007



"Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel
12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 12 G v. 17.12.2008 I 2586

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2009
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 19.2.2007 I 122 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates erlassen. Es tritt gem. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 dieses G am 1.1.2009 in Kraft.
Die §§ 67 Abs. 4, § 73, 74 und 77 Abs. 1 treten am 24.2.2007 in Kraft. § 67 Abs. 4
tritt am 31.12.2008 ausser Kraft.

Inhaltsuebersicht
           Kapitel 1
             Allgemeine Bestimmungen
§    1   Personenstand, Aufgaben des Standesamts
§    2   Standesbeamte

           Kapitel 2
             Fuehrung der Personenstandsregister
§ 3      Personenstandsregister
§ 4      Sicherungsregister
§ 5      Fortfuehrung der Personenstandsregister
§ 6      Aktenfuehrung
§ 7      Aufbewahrung
§ 8      Neubeurkundung nach Verlust eines Registers
§ 9      Beurkundungsgrundlagen
§ 10     Auskunfts- und Nachweispflicht

           Kapitel 3
             Eheschliessung

             Abschnitt 1
             Zustaendigkeit, Anmeldung und Eheschliessung
§   11   Zustaendigkeit
§   12   Anmeldung der Eheschliessung
§   13   Pruefung der Ehevoraussetzungen
§   14   Eheschliessung
§   15   Eintragung in das Eheregister

             Abschnitt 2
             Fortfuehrung des Eheregisters
§ 16     Fortfuehrung

           Kapitel 4
             Begruendung der Lebenspartnerschaft
§ 17     Begruendung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft

           Kapitel 5
             Geburt


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             Abschnitt 1
             Anzeige und Beurkundung
§   18   Anzeige
§   19   Anzeige durch Personen
§   20   Anzeige durch Einrichtungen
§   21   Eintragung in das Geburtenregister

             Abschnitt 2
             Besonderheiten
§   22   Fehlende Vornamen
§   23   Zwillings- oder Mehrgeburten
§   24   Findelkind
§   25   Person mit ungewissem Personenstand
§   26   Nachtraegliche Ermittlung des Personenstandes

             Abschnitt 3
             Fortfuehrung des Geburtenregisters
§ 27     Feststellung und Aenderung des Personenstandes, sonstige
         Fortfuehrung

           Kapitel 6
             Sterbefall

             Abschnitt 1
             Anzeige und Beurkundung
§   28   Anzeige
§   29   Anzeige durch Personen
§   30   Anzeige durch Einrichtungen und Behoerden
§   31   Eintragung in das Sterberegister

             Abschnitt 2
             Fortfuehrung des Sterberegisters; Todeserklaerungen
§ 32     Fortfuehrung
§ 33     Todeserklaerungen

           Kapitel 7
             Besondere Beurkundungen

             Abschnitt 1
             Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfaelle
§   34   Eheschliessungen im Ausland oder vor ermaechtigten Personen im Inland
§   35   Begruendung von Lebenspartnerschaften im Ausland
§   36   Geburten und Sterbefaelle im Ausland
§   37   Geburten und Sterbefaelle auf Seeschiffen
§   38   Sterbefaelle in ehemaligen Konzentrationslagern
§   39   Ehefaehigkeitszeugnis
§   40   Zweifel ueber oertliche Zustaendigkeit fuer Beurkundung

             Abschnitt 2
             Familienrechtliche Beurkundungen
§   41   Erklaerungen zur Namensfuehrung von Ehegatten
§   42   Erklaerungen zur Namensfuehrung von Lebenspartnern
§   43   Erklaerungen zur Namensangleichung
§   44   Erklaerungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
§   45   Erklaerungen zur Namensfuehrung des Kindes

           Kapitel 8
             Berichtigungen und gerichtliches Verfahren

             Abschnitt 1
             Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
§ 46     Aenderung einer Anzeige

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§ 47     Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung

             Abschnitt 2
             Gerichtliches Verfahren
§   48   Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
§   49   Anweisung durch das Gericht
§   50   Sachliche und oertliche Zustaendigkeit der Gerichte
§   51   Gerichtliches Verfahren
§   52   Oeffentliche Bekanntmachung der Entscheidung
§   53   Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen

           Kapitel 9
             Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister

             Abschnitt 1
             Beweiskraft; Personenstandsurkunden
§   54   Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
§   55   Personenstandsurkunden
§   56   Allgemeine Vorschriften fuer die Ausstellung von Personenstandsurkunden
§   57   Eheurkunde
§   58   Lebenspartnerschaftsurkunde
§   59   Geburtsurkunde
§   60   Sterbeurkunde

             Abschnitt 2
             Benutzung der Personenstandsregister
§   61   Allgemeine Vorschriften fuer die Benutzung
§   62   Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
§   63   Benutzung in besonderen Faellen
§   64   Sperrvermerke
§   65   Benutzung durch Behoerden und Gerichte
§   66   Benutzung fuer wissenschaftliche Zwecke
§   67   Einrichtung zentraler Register
§   68   Mitteilungen an Behoerden und Gerichte von Amts wegen

           Kapitel 10
             Zwangsmittel, Bussgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebuehren
§   69   Erzwingung von Anzeigen
§   70   Bussgeldvorschriften
§   71   Personenstandsbuecher aus Grenzgebieten
§   72   Erhebung von Gebuehren und Auslagen

           Kapitel 11
             Verordnungsermaechtigungen
§ 73     Ermaechtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 74     Rechtsverordnungen der Landesregierungen

           Kapitel 12
             Uebergangsvorschriften
§ 75     Uebergangsbeurkundung
§ 76     Fortfuehrung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-,
         Geburten- und Sterbebuecher
§ 77     Fortfuehrung und Aufbewahrung der Familienbuecher
§ 78     Heiratsbuch

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts

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(1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des
Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung
einschliesslich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten ueber Geburt,
Eheschliessung, Begruendung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung
stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.

(2) Die nach Landesrecht fuer das Personenstandswesen zustaendigen Behoerden
(Standesaemter) beurkunden den Personenstand nach Massgabe dieses Gesetzes; sie wirken
bei der Schliessung von Ehen und der Begruendung von Lebenspartnerschaften mit.

(3) Die Standesaemter erfuellen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder
Landesrecht zugewiesen werden.

§ 2 Standesbeamte
(1) Beurkundungen und Beglaubigungen fuer Zwecke des Personenstandswesens werden im
Standesamt nur von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen.
Gleiches gilt fuer die Ausstellung von Personenstandsurkunden und sonstigen oeffentlichen
Urkunden. Die Zustaendigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen
fuer oeffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberuehrt.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen sind die Standesbeamten
nicht an Weisungen gebunden.

(3) Zu Standesbeamten duerfen nur nach Ausbildung und Persoenlichkeit geeignete Beamte
und Angestellte bestellt werden.

(4) Die Funktionsbezeichnung Standesbeamter wird in weiblicher oder maennlicher Form
gefuehrt.

Kapitel 2
Fuehrung der Personenstandsregister

§ 3 Personenstandsregister
(1)Das Standesamt fuehrt fuer seinen Zustaendigkeitsbereich
1. ein Eheregister (§ 15),
2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), wenn dies nach § 23 des
   Lebenspartnerschaftsgesetzes eingerichtet ist,
3. ein Geburtenregister (§ 21),
4. ein Sterberegister (§ 31).
Die Registereintraege bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und
Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.

(2) Die Personenstandsregister werden elektronisch gefuehrt. Die Beurkundungen in den
Personenstandsregistern sind jaehrlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des
Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschliessen. Die Identitaet
der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. Das Programm
muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden
Angaben zulassen; die Register muessen jederzeit nach Jahreseintraegen ausgewertet werden
koennen.

§ 4 Sicherungsregister
(1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind nach ihrem Abschluss (§ 3
Abs. 2) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern.

(2) Das Sicherungsregister ist wie das Personenstandsregister am Ende des Jahres
abzuschliessen. Es ist nach Fortfuehrung des Personenstandsregisters zu aktualisieren.


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§ 5 Fortfuehrung der Personenstandsregister
(1) Die Registereintraege sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch
Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergaenzen und zu berichtigen (Fortfuehrung).

(2) Folgebeurkundungen sind Eintraege, die den Beurkundungsinhalt veraendern.

(3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die
dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.

(4) Die Fortfuehrung obliegt dem fuer die Fuehrung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs.
1) zustaendigen Standesamt. Oeffentliche Stellen haben diesem Standesamt Anlaesse, die zu
einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis fuehren, mitzuteilen.

(5) Fuer die Fortfuehrung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten
folgende Fristen:
1. Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;
2. Geburtenregister 110 Jahre;
3. Sterberegister 30 Jahre.

§ 6 Aktenfuehrung
Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden
in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.

§ 7 Aufbewahrung
(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind dauernd und raeumlich
voneinander getrennt und vor unberechtigtem Zugriff geschuetzt aufzubewahren.

(2) Fuer die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Abs. 5
fuer das jeweilige Register genannten Frist.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister,
die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen
Vorschriften den zustaendigen oeffentlichen Archiven zur Uebernahme anzubieten.

§ 8 Neubeurkundung nach Verlust eines Registers
(1) Geraet ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegister ganz oder
teilweise in Verlust, so ist es auf Grund des Sicherungsregisters wiederherzustellen.

(2) Ist sowohl das Personenstandsregister als auch das Sicherungsregister in Verlust
geraten, so sind beide Register wiederherzustellen. Die Beurkundungen werden nach
amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen.

(3) Sind Eheschliessung, Begruendung der Lebenspartnerschaft, Geburt oder Tod einer
Person mit hinreichender Sicherheit festgestellt, so ist die Neubeurkundung auch dann
zulaessig, wenn der Inhalt des frueheren Eintrags nicht mehr zweifelsfrei festgestellt
werden kann. Der Zeitpunkt der Eheschliessung, der Begruendung der Lebenspartnerschaft,
der Geburt oder des Todes ist hierbei so genau zu bestimmen, wie es nach dem Ergebnis
der Ermittlungen moeglich ist.

(4) War ein Eintrag berichtigt worden, so kann die Erneuerung in der Form einer
einheitlichen Eintragung, in der die Berichtigungen beruecksichtigt sind, vorgenommen
werden.

§ 9 Beurkundungsgrundlagen
(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen,
Anordnungen, Erklaerungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie
von Eintraegen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen
oeffentlichen Urkunden vorgenommen.

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(2) Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung oeffentlicher
Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhaeltnismaessig hohen
Kosten moeglich, so koennen auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen.
Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen oeffentlichen
Urkunden oder koennen die fuer die Beurkundung erheblichen tatsaechlichen Behauptungen der
Betroffenen weder durch oeffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so
kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der
Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.

§ 10 Auskunfts- und Nachweispflicht
(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die fuer die Beurkundung
des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht Registern
entnommen werden koennen, zu denen das Standesamt einen Zugang hat.

(2) Auskunftspflichtig unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind weitere
Personen, die Angaben zu Tatsachen machen koennen, die fuer Beurkundungen in den
Personenstandsregistern benoetigt werden.

(3) Absatz 1 gilt fuer die Beibringung von Nachweisen entsprechend.

Kapitel 3
Eheschliessung

Abschnitt 1
Zustaendigkeit, Anmeldung und Eheschliessung

§ 11 Zustaendigkeit
Zustaendig fuer die Eheschliessung ist jedes deutsche Standesamt.

§ 12 Anmeldung der Eheschliessung
(1) Die Eheschliessenden haben die beabsichtigte Eheschliessung muendlich oder schriftlich
bei einem Standesamt, in dessen Zustaendigkeitsbereich einer der Eheschliessenden
seinen Wohnsitz oder seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. Hat keiner der
Eheschliessenden Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Standesamt,
vor dem die Ehe geschlossen werden soll, fuer die Entgegennahme der Anmeldung zustaendig.

(2) Die Eheschliessenden haben bei der Anmeldung der Eheschliessung durch oeffentliche
Urkunden nachzuweisen
1. ihren Personenstand,
2. ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt,
3. ihre Staatsangehoerigkeit,
4. wenn sie schon verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft begruendet
   hatten, die letzte Eheschliessung oder Begruendung der Lebenspartnerschaft sowie
   die Aufloesung dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft. Ist die letzte Ehe oder
   Lebenspartnerschaft nicht bei einem deutschen Standesamt geschlossen worden,
   so ist auch die Aufloesung etwaiger weiterer Vorehen oder Lebenspartnerschaften
   nachzuweisen, wenn eine entsprechende Pruefung nicht bereits von einem
   deutschen Standesamt bei einer frueheren Eheschliessung oder Begruendung einer
   Lebenspartnerschaft durchgefuehrt worden ist.

(3) Das Standesamt hat einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des
Ehefaehigkeitszeugnisses aufzunehmen und die Entscheidung vorzubereiten; hierfuer
haben die Eheschliessenden auch die Nachweise zu erbringen, die fuer die Pruefung der
Zulaessigkeit der Ehe nach anzuwendendem auslaendischen Recht erforderlich sind. § 9 gilt
entsprechend.
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§ 13 Pruefung der Ehevoraussetzungen
(1) Das Standesamt, bei dem die Eheschliessung angemeldet ist, hat zu pruefen, ob der
Eheschliessung ein Hindernis entgegensteht. Reichen die nach § 12 Abs. 2 vorgelegten
Urkunden nicht aus, so haben die Eheschliessenden weitere Urkunden oder sonstige
Nachweise vorzulegen.

(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafuer, dass die zu schliessende Ehe nach § 1314
Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs aufhebbar waere, so koennen die Eheschliessenden in
dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragt werden; zum Beleg der
Angaben kann ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgegeben werden. Wenn diese
Mittel nicht zur Aufklaerung des Sachverhalts fuehren, so kann auch eine Versicherung an
Eides statt ueber Tatsachen verlangt werden, die fuer das Vorliegen oder Nichtvorliegen
von Aufhebungsgruenden von Bedeutung sind.

(3) Soll die Ehe wegen lebensgefaehrlicher Erkrankung eines Eheschliessenden ohne
abschliessende Pruefung nach Absatz 1 geschlossen werden, so muss durch aerztliches
Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, dass die Eheschliessung nicht
aufgeschoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft gemacht werden, dass kein
Ehehindernis besteht.

(4) Wird bei der Pruefung der Ehevoraussetzungen ein Ehehindernis nicht festgestellt,
so teilt das Standesamt den Eheschliessenden mit, dass die Eheschliessung vorgenommen
werden kann; die Mitteilung ist fuer das Standesamt, das die Eheschliessung vornimmt,
verbindlich. Die Eheschliessenden sind verpflichtet, Aenderungen in ihren die
Ehevoraussetzungen betreffenden tatsaechlichen Verhaeltnissen unverzueglich anzuzeigen;
die Mitteilung nach Satz 1 wird entsprechend geaendert oder aufgehoben. Sind seit der
Mitteilung an die Eheschliessenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe
geschlossen wurde, so bedarf die Eheschliessung erneut der Anmeldung und der Pruefung der
Voraussetzungen fuer die Eheschliessung.

§ 14 Eheschliessung
(1) Vor der Eheschliessung sind die Eheschliessenden zu befragen, ob sich seit der
Anmeldung ihrer Eheschliessung Aenderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden
tatsaechlichen Verhaeltnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

(2) Die Eheschliessung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden wuerdigen Form,
die dem Standesbeamten eine ordnungsgemaesse Vornahme seiner Amtshandlung ermoeglicht,
vorgenommen werden.

(3) Die Erklaerungen der Eheschliessenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen,
sind von dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschliessung in einer Niederschrift
zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden
Angaben enthalten; sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu
unterschreiben. Die Niederschrift wird zu den Sammelakten des Eheeintrags genommen.

§ 15 Eintragung in das Eheregister
(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschliessung beurkundet
1. Tag und Ort der Eheschliessung,
2. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt
   sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine rechtliche Zugehoerigkeit zu einer
   Religionsgemeinschaft, die Koerperschaft des oeffentlichen Rechts ist,
3. die nach der Eheschliessung gefuehrten Familiennamen der Ehegatten.

(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen
1. auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
2. auf die Staatsangehoerigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre
   auslaendische Staatsangehoerigkeit nachgewiesen ist,
3. auf die Bestimmung eines Ehenamens.

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Abschnitt 2
Fortfuehrung des Eheregisters

§ 16 Fortfuehrung
(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen ueber
1. den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklaerung oder die gerichtliche Feststellung der
   Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschluesse,
2. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
3. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
4. jede Aenderung des Namens der Ehegatten,
5. jede sonstige Aenderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im
   Eheeintrag betrifft, sowie die Aenderung oder die Loeschung der eingetragenen
   Religionszugehoerigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wuenscht,
6. Berichtigungen.
Auf die Wiederverheiratung oder die Begruendung einer Lebenspartnerschaft wird
hingewiesen.

(2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgefuehrt, wenn das Nichtbestehen der Ehe
rechtskraeftig festgestellt ist. Die Angaben ueber einen Ehegatten, der wieder geheiratet
oder eine Lebenspartnerschaft begruendet hat, werden nicht fortgefuehrt; hiervon
ausgenommen sind Aenderungen, die auf die Zeit vor der Wiederverheiratung oder
Begruendung der Lebenspartnerschaft zurueckwirken.

Kapitel 4
Begruendung der Lebenspartnerschaft

§ 17 Begruendung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
Fuer die Begruendung einer Lebenspartnerschaft gelten die §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 sowie
die §§ 13 bis 16 entsprechend. § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberuehrt.

Kapitel 5
Geburt

Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung

§ 18 Anzeige
Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zustaendigkeitsbereich es geboren
ist,
1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen muendlich oder
2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich
binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige
spaetestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

§ 19 Anzeige durch Personen
Zur Anzeige sind verpflichtet
1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
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2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem
   Wissen unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der
Anzeige gehindert sind.

§ 20 Anzeige durch Einrichtungen
Bei Geburten in Krankenhaeusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe
geleistet wird, ist der Traeger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Das
Gleiche gilt fuer Geburten in Einrichtungen, die der Unterbringung psychisch Kranker
dienen, in Einrichtungen der Traeger der Jugendhilfe sowie in Anstalten, in denen
eine Freiheitsstrafe, ein Jugendarrest oder eine freiheitsentziehende Massregel der
Besserung und Sicherung vollzogen wird. Die Anzeigeberechtigung der in § 19 genannten
Personen und ihre Auskunftspflicht zu Angaben, die der nach Satz 1 oder 2 zur Anzeige
Verpflichtete nicht machen kann, bleiben hiervon unberuehrt.

§ 21 Eintragung in das Geburtenregister
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
1. die Vornamen und der Familienname des Kindes,
2. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
3. das Geschlecht des Kindes,
4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern sowie auf Wunsch eines Elternteils
   seine rechtliche Zugehoerigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Koerperschaft des
   oeffentlichen Rechts ist.

(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4
vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist.
Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden
haette, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Haette die Personensorge
bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und fuehren sie keinen
gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname fuer das Kind nur eingetragen
werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
1. auf die Staatsangehoerigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre
   auslaendische Staatsangehoerigkeit nachgewiesen ist,
2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren
   Eheschliessung,
3. bei einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, auf die
   Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
4. auf den Erwerb der deutschen Staatsangehoerigkeit des Kindes nach § 4 Abs. 3 des
   Staatsangehoerigkeitsgesetzes.


Abschnitt 2
Besonderheiten

§ 22 Fehlende Vornamen
(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so muessen sie binnen
eines Monats muendlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem
Geburtseintrag beurkundet.

(2) Die Vornamen des Kindes koennen nachtraeglich auch bei einem anderen Standesamt als
dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.

§ 23 Zwillings- oder Mehrgeburten
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Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt gesondert einzutragen. Die
Eintragungen muessen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren sind.

§ 24 Findelkind
(1) Wer ein neugeborenes Kind findet, muss dies spaetestens am folgenden Tag der
Gemeindebehoerde anzeigen. Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen an und
benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die zustaendige Verwaltungsbehoerde.

(2) Die zustaendige Verwaltungsbehoerde setzt nach Anhoerung des Gesundheitsamts
den vermutlichen Ort und Tag der Geburt fest und bestimmt die Vornamen und den
Familiennamen des Kindes. Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem
Geburtenregister des fuer den festgesetzten Geburtsort zustaendigen Standesamts
beurkundet. Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk
das Kind aufgefunden worden ist, fuer die Beurkundung zustaendig.

§ 25 Person mit ungewissem Personenstand
Wird im Inland eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden
kann, so bestimmt die zustaendige Verwaltungsbehoerde, welcher Geburtsort und Geburtstag
fuer sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen.
Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregister des fuer den
bestimmten Geburtsort zustaendigen Standesamts beurkundet. Liegt der Geburtsort im
Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk die Person angetroffen worden ist, fuer
die Beurkundung zustaendig.

§ 26 Nachtraegliche Ermittlung des Personenstandes
Wird in den Faellen der §§ 24 und 25 der Personenstand spaeter ermittelt, so wird der
Eintrag auf schriftliche Anordnung der Behoerde berichtigt, die ihn veranlasst hat.

Abschnitt 3
Fortfuehrung des Geburtenregisters

§ 27 Feststellung und Aenderung des Personenstandes, sonstige Fortfuehrung
(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder
gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. Ueber den Vater
werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung
seiner Geburt wird hingewiesen.

(2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf muendlichen oder
schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beurkundet, wenn
geltend gemacht wird, dass die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder
rechtskraeftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt,
eine fremde Staatsangehoerigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses Elternteils eine
Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.

(3) Ausserdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen ueber
1. jede sonstige Aenderung des Personenstandes des Kindes; bei einer Annahme als Kind
   gilt § 21 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend,
2. die Aenderung der Namensfuehrung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das
   Kind den geaenderten Namen fuehrt,
3. die Feststellung des Namens des Kindes mit allgemein verbindlicher Wirkung,
4. die Aenderung des Geschlechts des Kindes,
5. die rechtliche Zugehoerigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die
   Koerperschaft des oeffentlichen Rechts ist, sofern das Kind dies wuenscht,
6. die Berichtigung des Eintrags.


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(4) Fuer die aus Anlass der Beurkundungen nach den Absaetzen 1 und 3 aufzunehmenden
Hinweise gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. Im Uebrigen wird hingewiesen
1. auf die Ehe oder die Lebenspartnerschaft des Kindes und deren Aufloesung,
2. auf die Geburt eines Kindes,
3. auf den Tod des Kindes,
4. auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung.


Kapitel 6
Sterbefall

Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung

§ 28 Anzeige
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zustaendigkeitsbereich er
gestorben ist,
1. von den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen muendlich oder
2. von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich
spaetestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

§ 29 Anzeige durch Personen
(1) Zur Anzeige sind verpflichtet
1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in haeuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem
   Wissen unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge frueher genannte Person
nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.

(2) Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer
registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich
erstattet werden.

§ 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behoerden
(1) Bei Sterbefaellen in Krankenhaeusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen
Einrichtungen gilt § 20 entsprechend.

(2) Ist ein Anzeigepflichtiger nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt
und erlangt die fuer den Sterbeort zustaendige Gemeindebehoerde Kenntnis von dem
Sterbefall, so hat sie die Anzeige zu erstatten.

(3) Findet ueber den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt, so wird der
Sterbefall auf schriftliche Anzeige der zustaendigen Behoerde eingetragen.

§ 31 Eintragung in das Sterberegister
(1) Im Sterberegister werden beurkundet
1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie
   auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehoerigkeit des Verstorbenen zu einer
   Religionsgemeinschaft, die Koerperschaft des oeffentlichen Rechts ist,
2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,

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3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.

(2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen
1. auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen,
2. bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschliessung,
3. bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft fuehrten, auf die Begruendung der
   Lebenspartnerschaft.


Abschnitt 2
Fortfuehrung des Sterberegisters; Todeserklaerungen

§ 32 Fortfuehrung
Zum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen ueber Berichtigungen aufgenommen. Auf die
Todeserklaerung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit wird hingewiesen.

§ 33 Todeserklaerungen
Ausfertigungen der Beschluesse ueber Todeserklaerungen und gerichtliche Feststellungen der
Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.

Kapitel 7
Besondere Beurkundungen

Abschnitt 1
Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere
Beurkundungsfaelle

§ 34 Eheschliessungen im Ausland oder vor ermaechtigten Personen im Inland
(1) Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschliessung
auf Antrag im Eheregister beurkundet werden; fuer den Besitz der deutschen
Staatsangehoerigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung massgebend. Die §§ 3 bis
7, 9, 10, 15 und 16 gelten entsprechend. Gleiches gilt fuer Staatenlose, heimatlose
Auslaender und auslaendische Fluechtlinge im Sinne des Abkommens ueber die Rechtsstellung
der Fluechtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) mit gewoehnlichem Aufenthalt im
Inland. Antragsberechtigt sind die Ehegatten; sind beide verstorben auch deren Eltern
und Kinder.

(2) Die Beurkundung der Eheschliessung nach Absatz 1 erfolgt auch dann, wenn die Ehe
im Inland zwischen Eheschliessenden, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von
der Regierung des Staates, dem einer der Eheschliessenden angehoert, ordnungsgemaess
ermaechtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form
geschlossen worden ist.

(3) Zustaendig fuer die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zustaendigkeitsbereich
die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewoehnlichen Aufenthalt hat.
Ergibt sich danach keine Zustaendigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die
Eheschliessung.

(4) Das Standesamt I in Berlin fuehrt ein Verzeichnis der nach den Absaetzen 1 und 2
beurkundeten Eheschliessungen.

§ 35 Begruendung von Lebenspartnerschaften im Ausland


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(1) Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes begruendet, so kann die Begruendung der Lebenspartnerschaft
auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; fuer den Besitz der
deutschen Staatsangehoerigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung massgebend. Die §§
3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose,
heimatlose Auslaender und auslaendische Fluechtlinge im Sinne des Abkommens ueber die
Rechtsstellung der Fluechtlinge mit gewoehnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt
sind die Lebenspartner sowie deren Eltern und Kinder.

(2) Zustaendig fuer die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zustaendigkeitsbereich
die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewoehnlichen Aufenthalt hat.
Ergibt sich danach keine Zustaendigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die
Begruendung der Lebenspartnerschaft.

(3) Das Standesamt I in Berlin fuehrt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten
Begruendungen von Lebenspartnerschaften.

(4) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberuehrt.

§ 36 Geburten und Sterbefaelle im Ausland
(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall
auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; fuer den Besitz
der deutschen Staatsangehoerigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung massgebend.
Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt fuer
Staatenlose, heimatlose Auslaender und auslaendische Fluechtlinge im Sinne des Abkommens
ueber die Rechtsstellung der Fluechtlinge mit gewoehnlichem Aufenthalt im Inland.
Antragsberechtigt sind
1. bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte,
   Lebenspartner oder Kinder,
2. bei einem Sterbefall die Eltern und Kinder sowie der Ehegatte oder Lebenspartner
   des Verstorbenen.

(2) Zustaendig fuer die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zustaendigkeitsbereich
die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewoehnlichen Aufenthalt hat;
hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im Inland,
so beurkundet das fuer diesen Ort zustaendige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich
danach keine Zustaendigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in
dessen Zustaendigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren
gewoehnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zustaendigkeit, so beurkundet das
Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.

(3) Das Standesamt I in Berlin fuehrt Verzeichnisse der nach Absatz 1 beurkundeten
Personenstandsfaelle.

§ 37 Geburten und Sterbefaelle auf Seeschiffen
(1) Die Geburt oder der Tod eines Menschen waehrend der Reise auf einem Seeschiff,
das die Bundesflagge fuehrt, wird von dem Standesamt I in Berlin beurkundet. Dies gilt
auch, wenn sich der Sterbefall waehrend der Seereise ausserhalb des Seeschiffes, jedoch
nicht an Land oder in einem Hafen im Inland, ereignet hat und der Verstorbene von einem
Seeschiff, das die Bundesflagge fuehrt, aufgenommen wurde.

(2) Die Geburt oder der Tod muss von dem nach § 19 oder § 29 Verpflichteten dem
Schiffsfuehrer unverzueglich muendlich angezeigt werden.

(3) Der Schiffsfuehrer hat ueber die Anzeige der Geburt oder des Todes eine Niederschrift
aufzunehmen, die von ihm und von dem Anzeigenden zu unterschreiben ist. In die
Niederschrift sind auch die Angaben aufzunehmen, die nach § 21 oder § 31 in
dem Geburten- oder Sterberegister zu beurkunden sind. Der Schiffsfuehrer hat die
Niederschrift und eine Abschrift der Niederschrift dem Seemannsamt zu uebergeben, bei
dem es zuerst moeglich ist. Das Seemannsamt uebersendet die Niederschrift dem Standesamt
I in Berlin; die Abschrift ist bei dem Seemannsamt aufzubewahren.
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(4) Fuer die Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen auf einem Seeschiff,
das keine Bundesflagge fuehrt, gilt § 36. Gleiches gilt, wenn der Verstorbene im Falle
des Absatzes 1 Satz 2 von einem solchen Seeschiff aufgenommen wurde.

§ 38 Sterbefaelle in ehemaligen Konzentrationslagern
(1) Fuer die Beurkundung der Sterbefaelle von Haeftlingen der ehemaligen deutschen
Konzentrationslager ist im Inland das Sonderstandesamt in Bad Arolsen ausschliesslich
zustaendig.

(2) Die Beurkundung der Sterbefaelle erfolgt auf schriftliche Anzeige der
Urkundenpruefstelle beim Sonderstandesamt in Bad Arolsen oder der Deutschen Dienststelle
fuer die Benachrichtigung der naechsten Angehoerigen von Gefallenen der ehemaligen
deutschen Wehrmacht. Die Anzeige kann auch von jeder Person erstattet werden, die bei
dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. § 3
Abs. 2 Satz 1 und 4 und § 4 Abs. 1 gelten nicht.

(3) Die Beurkundung erfolgt nicht, wenn der Sterbefall bereits von einem anderen
Standesamt beurkundet worden ist.

§ 39 Ehefaehigkeitszeugnis
(1) Zur Ausstellung eines Ehefaehigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher zur
Eheschliessung im Ausland bedarf, ist das Standesamt zustaendig, in dessen
Zustaendigkeitsbereich der Eheschliessende seinen Wohnsitz oder seinen gewoehnlichen
Aufenthalt hat. Hat der Eheschliessende im Inland weder Wohnsitz noch gewoehnlichen
Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewoehnlichen Aufenthalts massgebend; hat er sich
niemals oder nur voruebergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin
zustaendig.

(2) Das Ehefaehigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten
Eheschliessung ein Ehehindernis nach deutschem Recht nicht entgegensteht; § 13 Abs. 1
bis 3 gilt entsprechend. Die Beibringung eines Ehefaehigkeitszeugnisses fuer den anderen
Eheschliessenden ist nicht erforderlich. Das Ehefaehigkeitszeugnis gilt fuer die Dauer von
sechs Monaten.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend fuer die Ausstellung eines
Ehefaehigkeitszeugnisses, dessen ein Staatenloser, heimatloser Auslaender oder
auslaendischer Fluechtling im Sinne des Abkommens ueber die Rechtsstellung der Fluechtlinge
mit gewoehnlichem Aufenthalt im Inland zur Eheschliessung im Ausland bedarf.

§ 40 Zweifel ueber oertliche Zustaendigkeit fuer Beurkundung
(1) Bei Zweifeln ueber die oertliche Zustaendigkeit mehrerer Standesaemter entscheidet die
gemeinsame Aufsichtsbehoerde oder, falls eine solche fehlt, das Bundesministerium des
Innern.

(2) Bestehen Zweifel darueber, ob ein Personenstandsfall sich im Inland oder im Ausland
ereignet hat, so entscheidet das Bundesministerium des Innern, ob und bei welchem
Standesamt der Personenstandsfall zu beurkunden ist.

(3) Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehoerde, so ordnet sie die Eintragung an.
Entscheidet das Bundesministerium des Innern, so teilt es seine Entscheidung der
obersten Landesbehoerde mit; diese ordnet die Eintragung an.

Abschnitt 2
Familienrechtliche Beurkundungen

§ 41 Erklaerungen zur Namensfuehrung von Ehegatten
(1) Die Erklaerung, durch die
1. Ehegatten nach der Eheschliessung einen Ehenamen bestimmen,

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2. ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklaerung ueber die
   Bestimmung des Ehenamens gefuehrten Namen dem Ehenamen voranstellt oder anfuegt oder
   durch die er diese Erklaerung widerruft,
3. ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens
   gefuehrten Namen wieder annimmt,
4. Ehegatten ihren kuenftig zu fuehrenden Namen gemaess Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des
   Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche waehlen,
kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt fuer
die Erklaerung, durch die ein Kind und sein Ehegatte die Namensaenderung der Eltern des
Kindes auf ihren Ehenamen erstrecken.

(2) Zur Entgegennahme der Erklaerungen ist das Standesamt zustaendig, das das
Eheregister, in dem die Eheschliessung beurkundet ist, fuehrt. Ist die Eheschliessung
nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zustaendig,
in dessen Zustaendigkeitsbereich einer der Erklaerenden seinen Wohnsitz oder seinen
gewoehnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zustaendigkeit, so ist das
Standesamt I in Berlin zustaendig. Das Standesamt I in Berlin fuehrt ein Verzeichnis der
nach den Saetzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklaerungen.

§ 42 Erklaerungen zur Namensfuehrung von Lebenspartnern
(1) Die Erklaerung, durch die
1. Lebenspartner nach der Begruendung der Lebenspartnerschaft einen
   Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen,
2. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklaerung
   ueber die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens gefuehrten Namen dem
   Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfuegt oder durch die er diese Erklaerung
   widerruft,
3. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des
   Lebenspartnerschaftsnamens gefuehrten Namen wieder annimmt,
4. Lebenspartner ihren kuenftig zu fuehrenden Namen gemaess Artikel 17b Abs. 2 Satz 1 des
   Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche waehlen,
kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

(2) Zur Entgegennahme der Erklaerungen ist das Standesamt zustaendig, das das
Lebenspartnerschaftsregister, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist, fuehrt.
Ist die Lebenspartnerschaft nicht in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister
beurkundet, so ist das Standesamt zustaendig, in dessen Zustaendigkeitsbereich einer
der Erklaerenden seinen Wohnsitz oder seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich
danach keine Zustaendigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zustaendig. Das Standesamt
I in Berlin fuehrt ein Verzeichnis der nach den Saetzen 2 und 3 entgegengenommenen
Erklaerungen.

(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberuehrt.

§ 43 Erklaerungen zur Namensangleichung
(1) Die Erklaerungen ueber die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach
Artikel 47 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche oder nach § 94
des Bundesvertriebenengesetzes koennen auch von den Standesbeamten beglaubigt oder
beurkundet werden. Gebuehren und Auslagen werden nicht erhoben.

(2) Zur Entgegennahme der Erklaerungen ist das Standesamt zustaendig, das das
Geburtenregister fuer die Person, deren Name geaendert oder bestimmt werden soll,
fuehrt. Wird die Erklaerung im Zusammenhang mit einer Erklaerung zur Namensfuehrung von
Ehegatten abgegeben, so ist das Standesamt zustaendig, das das Eheregister, in dem die
Eheschliessung beurkundet ist, fuehrt. Ergibt sich danach keine Zustaendigkeit, so ist das
Standesamt zustaendig, in dessen Zustaendigkeitsbereich der Erklaerende seinen Wohnsitz
oder seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zustaendigkeit,


                                            - 15 -
      
                                                                              

so ist das Standesamt I in Berlin zustaendig. Das Standesamt I in Berlin fuehrt ein
Verzeichnis der nach den Saetzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklaerungen.

§ 44 Erklaerungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
(1) Die Erklaerung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die
Zustimmungserklaerung der Mutter koennen auch von den Standesbeamten beurkundet werden.
Gleiches gilt fuer die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen
Vertreters oder des Ehemannes der Mutter zu einer solchen Erklaerung sowie fuer den
Widerruf der Anerkennung. Der Standesbeamte soll die Beurkundung ablehnen, wenn
offenkundig ist, dass die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des
Buergerlichen Gesetzbuchs anfechtbar waere.

(2) Die Erklaerung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, und die
etwa erforderliche Zustimmungserklaerung des gesetzlichen Vertreters der Mutter koennen
auch von den Standesbeamten beurkundet werden.

(3) Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes fuehrt, ist eine beglaubigte
Abschrift der Erklaerungen zu uebersenden. Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland
beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesamt I in Berlin zu uebersenden.

§ 45 Erklaerungen zur Namensfuehrung des Kindes
(1) Die Erklaerung, durch die
1. Eltern den Geburtsnamen eines Kindes bestimmen,
2. ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschliesst,
3. ein Kind beantragt, den von seiner Mutter zur Zeit seiner Geburt gefuehrten Namen
   als Geburtsnamen zu erhalten, wenn es den Namen eines Mannes fuehrt, von dem
   rechtskraeftig festgestellt wurde, dass er nicht der Vater des Kindes ist,
4. ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt, wenn das Kind das fuenfte Lebensjahr noch
   nicht vollendet hat,
5. ein Kind sich der Aenderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils
   anschliesst,
6. der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen
   Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, oder
   sein Lebenspartner dem Kind ihren Ehenamen oder ihren Lebenspartnerschaftsnamen
   erteilen oder diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklaerung gefuehrten Namen
   voranstellen oder anfuegen,
7. der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem Kind den Namen des
   anderen Elternteils erteilt,
sowie die zu den Nummern 6 und 7 erforderlichen Einwilligungen eines Elternteils
oder des Kindes koennen auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
Gleiches gilt fuer die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu
einer in Satz 1 genannten Erklaerung.

(2) Zur Entgegennahme der Erklaerungen ist das Standesamt zustaendig, das das
Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, fuehrt. Ist die Geburt
des Kindes nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt
zustaendig, in dessen Zustaendigkeitsbereich der Erklaerende seinen Wohnsitz oder seinen
gewoehnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zustaendigkeit, so ist das
Standesamt I in Berlin zustaendig. Das Standesamt I in Berlin fuehrt ein Verzeichnis der
nach den Saetzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklaerungen.

(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberuehrt.

Kapitel 8
Berichtigungen und gerichtliches Verfahren


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Abschnitt 1
Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts

§ 46 Aenderung einer Anzeige
Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls Angaben unrichtig
oder unvollstaendig und ist der richtige oder vollstaendige Sachverhalt durch oeffentliche
Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesamts festgestellt, so sind die
entsprechenden Angaben unter Hinweis auf die Grundlagen zu aendern.

§ 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung
(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu
berichtigen. Auf Grund oeffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts
sind ausserdem zu berichtigen
1. die Hinweise auf Eintraege in anderen Personenstandsregistern,
2. fehlerhafte Uebertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
3. im Sterberegister die Angaben ueber den letzten Wohnsitz des Verstorbenen.
Ferner koennen sonstige unrichtige oder unvollstaendige Eintragungen berichtigt
werden, wenn der richtige oder vollstaendige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden
festgestellt wird.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind ausserdem
zu berichtigen
1. im Geburtenregister die Angaben ueber Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das
   Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
2. im Sterberegister die Angaben ueber Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall
   schriftlich angezeigt worden ist,
3. in allen Personenstandsregistern die Angaben ueber die rechtliche Zugehoerigkeit zu
   einer Religionsgemeinschaft und die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Aenderung zu hoeren.

Abschnitt 2
Gerichtliches Verfahren

§ 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
(1) Im Uebrigen darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts
berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Faelle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung koennen alle Beteiligten, das Standesamt
und die Aufsichtsbehoerde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hoeren.

§ 49 Anweisung durch das Gericht
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der
Beteiligten oder der Aufsichtsbehoerde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfaellen auch von sich aus die Entscheidung des
Gerichts darueber herbeifuehren, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Fuer das weitere
Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

§ 50 Sachliche und oertliche Zustaendigkeit der Gerichte



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(1) Fuer die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschliesslich die
Amtsgerichte zustaendig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk
umfasst den Bezirk des Landgerichts.

(2) Die oertliche Zustaendigkeit wird durch den Sitz des Standesamts bestimmt, das die
Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die Amtshandlung vornehmen
oder dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll.

§ 51 Gerichtliches Verfahren
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesaemter und
Aufsichtsbehoerden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehoerde, das Standesamt und die Beteiligten koennen in jeder Lage
des Verfahrens diesem beitreten; sie koennen ihren Beitritt auch durch Einlegung eines
Rechtsmittels erklaeren.

§ 52 Oeffentliche Bekanntmachung der Entscheidung
(1) Das Gericht kann die oeffentliche Bekanntmachung einer Entscheidung anordnen, wenn
es Zweifel hat, ob ihm alle Beteiligten bekannt geworden sind. An Beteiligte, die ihm
bekannt sind, soll ausserdem eine besondere Bekanntmachung erfolgen. Dem Antragsteller,
dem Beschwerdefuehrer und der Aufsichtsbehoerde muss die Entscheidung stets besonders
bekannt gemacht werden.

(2) Die Entscheidung gilt allen Beteiligten mit Ausnahme der Beteiligten, denen die
Entscheidung besonders bekannt gemacht worden ist oder bekannt gemacht werden muss, als
zugestellt, wenn seit der oeffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen verstrichen sind.

(3) Die Art der oeffentlichen Bekanntmachung bestimmt das Gericht. Es genuegt die
Anheftung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der Entscheidung oder
eines Auszugs davon an der Gerichtstafel. Das Schriftstueck soll zwei Wochen, und wenn
durch die Bekanntmachung der Entscheidung eine Frist in Gang gesetzt wird, bis zum
Ablauf der Frist an der Tafel angeheftet bleiben. Auf die Gueltigkeit der oeffentlichen
Bekanntmachung ist es ohne Einfluss, wenn das Schriftstueck zu frueh von der Tafel
entfernt wird. Der Zeitpunkt der Anheftung und der Zeitpunkt der Abnahme sind auf dem
Schriftstueck zu vermerken.

§ 53 Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen
(1) Gegen eine Verfuegung, durch die das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung
angehalten oder durch die eine Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet
wird, findet die sofortige Beschwerde statt; die Verfuegung wird erst mit der
Rechtskraft wirksam. Gegen andere Verfuegungen ist die einfache Beschwerde zulaessig.

(2) Der Aufsichtsbehoerde steht ein Beschwerderecht in jedem Fall zu.

Kapitel 9
Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister

Abschnitt 1
Beweiskraft; Personenstandsurkunden

§ 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschliessung, Begruendung
der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darueber gemachten naeheren Angaben sowie
die sonstigen Angaben ueber den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag
bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.

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(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die
Beurkundungen in den Personenstandsregistern.

(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulaessig. Der
Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer
beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister gefuehrt werden.

§ 55 Personenstandsurkunden
(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:
1. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
2. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschliessung im
   Eheregister koennen Eheurkunden auch aus der Niederschrift ueber die Eheschliessung
   ausgestellt werden,
3. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58); Nummer 2
   Halbsatz 2 gilt entsprechend,
4. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),
5. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),
6. aus der Sammlung der Todeserklaerungen beglaubigte Abschriften.

(2) Fuer die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist das Standesamt zustaendig,
bei dem der entsprechende Registereintrag gefuehrt wird. Die Personenstandsurkunde
kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfuer
erforderlichen Daten elektronisch uebermittelt werden koennen. Voraussetzung fuer
die elektronische Uebermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den
betreffenden Registereintrag fuehrende Standesamt ueber technische Einrichtungen zur
Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfuegen und hierfuer einen Zugang
eroeffnet haben.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen fuer die Fuehrung der
Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; fuer die
Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen
Vorschriften massgebend.

§ 56 Allgemeine Vorschriften fuer die Ausstellung von
Personenstandsurkunden
(1) In der Ehe-, der Lebenspartnerschafts-, der Geburts- und der Sterbeurkunde werden
das Standesamt, bei dem der Personenstandsfall beurkundet worden ist, und der Jahrgang
sowie die Nummer des Registereintrags angegeben. Bei der Ausstellung der Eheurkunde aus
der Niederschrift ueber die Eheschliessung oder der Lebenspartnerschaftsurkunde aus der
Niederschrift ueber die Begruendung der Lebenspartnerschaft ist an Stelle der Nummer des
Registereintrags ein Hinweis auf die Niederschrift aufzunehmen.

(2) Ist ein Registereintrag durch Folgebeurkundungen fortgefuehrt worden, so werden nur
die geaenderten Tatsachen in die Personenstandsurkunden aufgenommen.

(3) Am Schluss der Personenstandsurkunden werden der Tag und der Ort ihrer
Ausstellung sowie der Familienname des ausstellenden Standesbeamten angegeben. Die
Personenstandsurkunden werden von dem Standesbeamten unterschrieben und mit dem Abdruck
des Dienstsiegels versehen.

(4) Wird die Personenstandsurkunde bei einem anderen als dem fuer die Ausstellung
zustaendigen Standesamt beantragt (§ 55 Abs. 2 Satz 2), so uebermittelt der das Register
fuehrende Standesbeamte die fuer den Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten und
versieht diese mit seiner dauerhaft ueberpruefbaren qualifizierten elektronischen
Signatur. Der empfangende Standesbeamte druckt die Personenstandsurkunde auf Grund
der uebermittelten Daten aus und beglaubigt, dass die Angaben in der Urkunde mit den
ihm uebermittelten Daten uebereinstimmen; der Beglaubigungsvermerk ist unter Angabe des
Tages und des Ortes von ihm zu unterschreiben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu
versehen.
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§ 57 Eheurkunde
In die Eheurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt sowie
   die rechtliche Zugehoerigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern
   sich die Zugehoerigkeit aus dem Registereintrag ergibt,
2. Ort und Tag der Eheschliessung.
Ist die Ehe aufgeloest, so werden am Schluss der Eheurkunde Anlass und Zeitpunkt der
Aufloesung angegeben.

§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde
In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen und die Familiennamen der Lebenspartner, Ort und Tag ihrer
   Geburt sowie die rechtliche Zugehoerigkeit eines Lebenspartners zu einer
   Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehoerigkeit aus dem Registereintrag
   ergibt,
2. Ort und Tag der Begruendung der Lebenspartnerschaft.
Ist die Lebenspartnerschaft aufgeloest, so werden am Schluss der
Lebenspartnerschaftsurkunde Anlass und Zeitpunkt der Aufloesung angegeben.

§ 59 Geburtsurkunde
(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2. das Geschlecht des Kindes,
3. Ort und Tag der Geburt,
4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes,
5. die rechtliche Zugehoerigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer
   Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehoerigkeit aus dem Registereintrag
   ergibt.

(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5
nicht aufgenommen.

§ 60 Sterbeurkunde
In die Sterbeurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie
   seine rechtliche Zugehoerigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die
   Zugehoerigkeit aus dem Registereintrag ergibt,
2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
3. Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.


Abschnitt 2
Benutzung der Personenstandsregister

§ 61 Allgemeine Vorschriften fuer die Benutzung
(1) Die §§ 62 bis 66 gelten fuer die Benutzung der bei den Standesaemtern gefuehrten
Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten
Fristen. Benutzung ist die Erteilung von Personenstandsurkunden aus einem
Registereintrag, die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Registereintrag
sowie die Durchsicht mehrerer Registereintraege; hierzu gehoert auch eine entsprechende
Verwendung der Sammelakten.
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(2) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen fuer die Fuehrung der
Personenstandsregister und Sammelakten sind die archivrechtlichen Vorschriften fuer die
Benutzung massgebend.

§ 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich
der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und
Abkoemmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden,
wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder
Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn
der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird.
Antragsbefugt sind ueber 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Auskunft aus einem und Einsicht in einen
Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der fuer die Fuehrung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist
die Benutzung nach den Absaetzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten
Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre
vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim
Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

§ 63 Benutzung in besonderen Faellen
(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter
Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem
gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem ueber 16 Jahre alten Kind selbst erteilt
werden. Diese Beschraenkung entfaellt mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Buergerlichen
Gesetzbuchs bleibt unberuehrt.

(2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes vom 10.
September 1980 (BGBl. I S. 1654) geaendert oder ist festgestellt worden, dass diese
Person als dem anderen Geschlecht zugehoerig anzusehen ist, so darf abweichend von §
62 nur der betroffenen Person selbst eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag
erteilt werden. Diese Beschraenkungen entfallen mit dem Tod dieser Person; § 5 Abs.
1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes bleiben
unberuehrt.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer Auskunft aus einem und Einsicht in
einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

§ 64 Sperrvermerke
(1) Sind dem Standesamt Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass
einer Person durch die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder durch Auskunft
aus einem oder Einsicht in einen Personenstandseintrag eine Gefahr fuer Leben,
Gesundheit, persoenliche Freiheit oder aehnliche schutzwuerdige Belange erwachsen
kann, so wird auf ihren Antrag zu diesem Eintrag fuer die Dauer von drei Jahren
ein Sperrvermerk eingetragen. Der Sperrvermerk wird unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 erneuert; seine Wirkung erlischt mit dem Tod des Betroffenen. Ist ein
Sperrvermerk eingetragen, so duerfen ohne Einwilligung des Betroffenen auf Anordnung
des Gerichts Personenstandsurkunden erteilt sowie Auskunft aus einem oder Einsicht
in einen Personenstandseintrag gewaehrt werden, wenn es zur Behebung einer bestehenden
Beweisnot oder aus sonstigen im ueberwiegenden Interesse eines Dritten liegenden Gruenden
unerlaesslich ist; die §§ 50 bis 53 gelten entsprechend.

(2) Geht dem Standesamt ein Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle nach § 4 Abs. 2
des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510)
zu, personenbezogene Daten einer zu schuetzenden Person zu sperren, so wird zu dem
betreffenden Personenstandseintrag ein Sperrvermerk eingetragen. Die Erteilung von
Personenstandsurkunden aus diesem Eintrag ist nur in begruendeten Ausnahmefaellen mit
Zustimmung der Zeugenschutzdienststelle zulaessig. Jedes Ersuchen um Benutzung ist der
Zeugenschutzdienststelle unverzueglich mitzuteilen. Teilt die Zeugenschutzdienststelle
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dem Standesamt mit, dass die Sperrung des Personenstandseintrags nicht mehr
erforderlich ist, so ist der Sperrvermerk zu streichen.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer Auskunft aus dem und Einsicht in den
Eintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

§ 65 Benutzung durch Behoerden und Gerichte
(1) Behoerden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen sowie
Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag zu gewaehren, soweit dies zur
Erfuellung der in ihrer Zustaendigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. Gleiches gilt
fuer Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten. Die Behoerden und die Gerichte
haben den Zweck anzugeben. Sie tragen die Verantwortung fuer die Zulaessigkeit der
Uebermittlung.

(2) Religionsgemeinschaften im Inland, die Koerperschaften des oeffentlichen Rechts sind,
koennen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Personenstandsurkunden und Auskuenfte
aus einem Personenstandsregister erteilt werden, soweit das Ersuchen Mitglieder ihrer
Religionsgemeinschaft betrifft. Dabei kann eine Eheurkunde auch dann erteilt werden,
wenn nur ein Ehegatte der betreffenden Religionsgemeinschaft angehoert und die Ehegatten
der Erteilung zugestimmt haben.

(3) Auslaendischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Inland koennen
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Personenstandsurkunden und Auskuenfte aus
einem Personenstandsregister erteilt werden, soweit das Ersuchen Angehoerige des von
ihnen vertretenen Staates betrifft. Ist dem Standesbeamten bekannt, dass es sich bei
der betreffenden Person um einen heimatlosen Auslaender oder auslaendischen Fluechtling
im Sinne des Abkommens ueber die Rechtsstellung der Fluechtlinge handelt, so ist die
Benutzung der Register zu versagen.

§ 66 Benutzung fuer wissenschaftliche Zwecke
(1) Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung
betreiben, und oeffentlichen Stellen kann Auskunft aus einem oder Einsicht in ein
Personenstandsregister sowie Durchsicht von Personenstandsregistern gewaehrt werden,
wenn
1. dies fuer die Durchfuehrung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsvorhaben
   erforderlich ist,
2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht moeglich oder die
   Anonymisierung mit einem unverhaeltnismaessigen Aufwand verbunden ist und
3. das oeffentliche Interesse an der Durchfuehrung des Forschungsvorhabens die
   schutzwuerdigen Belange des Betroffenen an dem Ausschluss der Benutzung erheblich
   ueberwiegt.
Gleiches gilt fuer Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(2) Die Benutzung der Personenstandsregister nach Absatz 1 setzt voraus, dass die
empfangende Stelle technische und organisatorische Massnahmen trifft, die nach den
anzuwendenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Daten erforderlich und
angemessen sind. Die Benutzung bedarf der Zustimmung der zustaendigen obersten Bundes-
oder Landesbehoerde oder einer von dieser bestimmten Stelle. Die Zustimmung muss den
Empfaenger, die Art der Nutzung der Personenstandseintraege, den Kreis der Betroffenen
und das Forschungsvorhaben bezeichnen; sie ist dem zustaendigen Datenschutzbeauftragten
mitzuteilen.

(3) Mit Zustimmung der zustaendigen obersten Bundes oder Landesbehoerde oder der von
dieser bestimmten Stelle duerfen die nach Absatz 1 genutzten Daten unter gleichen
Voraussetzungen auch fuer andere Forschungsvorhaben verwendet oder weiter uebermittelt
werden.

(4) Wenn und sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die nach den Absaetzen 1 und
3 erlangten Daten zu anonymisieren. Bis zu einer Anonymisierung sind die Merkmale
gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben ueber persoenliche und sachliche

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Verhaeltnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden koennen; sie
duerfen mit den Einzelangaben nur zusammengefuehrt werden, soweit der Forschungszweck es
erfordert. Die Merkmale sind zu loeschen, sobald der Forschungszweck erreicht ist.

(5) Eine Veroeffentlichung der nach den Absaetzen 1 und 3 erlangten Daten ist nur
zulaessig, wenn
1. die Betroffenen, im Falle ihres Todes deren Ehegatten und Abkoemmlinge, eingewilligt
   haben oder
2. dies fuer die Darstellung von Forschungsergebnissen ueber Ereignisse der
   Zeitgeschichte unerlaesslich ist; in diesem Fall bedarf die Veroeffentlichung der
   Zustimmung der obersten Bundes- oder Landesbehoerde, die der Benutzung nach Absatz 2
   zugestimmt hat.

§ 67 Einrichtung zentraler Register
(1) Die Laender duerfen zentrale Register einrichten zu dem Zweck, die Registereintraege
der angeschlossenen Standesaemter zu erfassen und ihre Benutzung nach Absatz 3 zu
ermoeglichen.

(2) Die Standesaemter duerfen bei ihnen gespeicherte Registereintraege an das zentrale
Register uebermitteln. Die Verantwortung fuer die Richtigkeit und Vollstaendigkeit der
Daten traegt die uebermittelnde Stelle. Das zentrale Register darf die Daten speichern
zum Zweck der Uebermittlung nach Absatz 3.

(3) Die Standesaemter duerfen bei dem zentralen Register Registereintraege erheben, wenn
die Angaben benoetigt werden zur Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskuenften
sowie zur Gewaehrung von Einsicht in die Personenstandsregister und Durchsicht dieser
Register nach den §§ 55, 61 bis 66; die Benutzung der Personenstandsregister kann von
allen an das zentrale Register angeschlossenen Standesaemtern gewaehrt werden.

(4) (weggefallen)

§ 68 Mitteilungen an Behoerden und Gerichte von Amts wegen
(1) Das Standesamt, das in einem Personenstandsregister eine Beurkundung vornimmt (§§
3, 5), uebermittelt Angaben hierueber von Amts wegen einer anderen Behoerde oder einem
Gericht, wenn sich die Mitteilungspflicht aus einer Rechtsvorschrift ergibt.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Uebermittlung
personenbezogener Daten an andere Stellen als Standesaemter durch Abruf ermoeglicht,
ist nur zulaessig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung der
Datenempfaenger, der Art der zu uebermittelnden Daten und des Zwecks der Uebermittlung
bestimmt wird.

Kapitel 10
Zwangsmittel, Bussgeldvorschriften, Besonderheiten,
Gebuehren

§ 69 Erzwingung von Anzeigen
Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet
ist, kann hierzu von dem Standesamt durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten
werden. Das Zwangsgeld darf fuer den Einzelfall den Betrag von eintausend Euro nicht
ueberschreiten; es ist vor der Festsetzung schriftlich anzudrohen.

§ 70 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. als Person nach § 19 Satz 1 Nr. 1 entgegen § 18 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2,


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2. als Traeger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1 entgegen § 18 Satz 1 Nr. 2 oder Satz
   2,
3. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1,
4. als Person nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 entgegen § 28 Nr. 1 oder
5. als Traeger einer Einrichtung nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Satz 1
   entgegen § 28 Nr. 2
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.

§ 71 Personenstandsbuecher aus Grenzgebieten
Die aus Anlass des deutsch-belgischen Vertrags vom 24. September 1956 (BGBl. 1958
II S. 262, 353) und auf Grund des deutsch-niederlaendischen Ausgleichsvertrags
vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 458, 1078) uebergebenen Personenstandsbuecher
stehen Personenstandsregistern im Sinne dieses Gesetzes gleich. Soweit lediglich
beglaubigte Abschriften uebergeben worden sind, stehen diese einem Eintrag in einem
Personenstandsregister gleich.

§ 72 Erhebung von Gebuehren und Auslagen
Fuer Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsvorschriften werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst oder, wenn
ein solcher nicht vorhanden ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen
wird, Gebuehren und Auslagen nach Massgabe von Landesrecht erhoben.

Kapitel 11
Verordnungsermaechtigungen

§ 73 Ermaechtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfuehrung dieses Gesetzes
Rechtsverordnungen zu erlassen ueber
1.   die Fuehrung, Fortfuehrung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen
     Standesbeamten errichteten Personenstandsregister, Personenstandsbuecher und
     Standesregister sowie die Fuehrung und Fortfuehrung der Sicherungsregister,
     Zweitbuecher und standesamtlichen Nebenregister,
2.   die Fuehrung, Fortfuehrung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen
     Konsularbeamten errichteten Personenstandseintraege,
3.   die Anforderungen an elektronische Verfahren
     a) zur Fuehrung der Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie die
        Aufbewahrung dieser Register einschliesslich der Anforderungen an Anlagen und
        Programme sowie deren Sicherung (§§ 3, 4),
     b) mittels derer die Identitaet der Person, die die Eintragung vorgenommen hat,
        erkennbar ist (§ 3 Abs. 2 Satz 3),

4.   den Aufbau und die Darstellung der elektronischen Register am Bildschirm und die
     Formulare fuer die Personenstandsurkunden (§§ 3 bis 5, 55),
5.   die Ausstellung von Personenstandsurkunden durch ein anderes als das
     registerfuehrende Standesamt (§ 55 Abs. 2, § 56 Abs. 4),
6.   die technischen Verfahren zur Neubeurkundung nach Verlust eines Registers (§ 8),
7.   die Fuehrung der Sammelakten (§ 6),



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8.    die Mitteilungen an Behoerden und sonstige oeffentliche Stellen auf Grund von
      Rechtsvorschriften, insbesondere die Bezeichnung der empfangenden Stelle sowie die
      im Einzelnen zu uebermittelnden Angaben und das Verfahren der Uebermittlung,
9.    die Uebertragung von besonderen Aufgaben auf das Standesamt I in Berlin, die sich
      daraus ergeben, dass diesem im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz uebertragenen
      Zustaendigkeiten Mitteilungen oder Erklaerungen ueber Vorgaenge zugehen, die in einem
      Personenstandsregister zu beurkunden waeren, sowie die Organisation und Nutzung
      der nach diesem Gesetz beim Standesamt I in Berlin zu fuehrenden Verzeichnisse,
      insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Standesaemtern,
10.   die Anmeldung der Eheschliessung und die Anmeldung der Begruendung der
      Lebenspartnerschaft, die Eheschliessung und die Begruendung der Lebenspartnerschaft
      sowie die Erteilung einer Bescheinigung hierueber,
11.   die Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls,
12.   die Erteilung von Personenstandsurkunden sowie einer Bescheinigung ueber die
      Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklaerung,
13.   die Beurkundung von Personenstandsfaellen, bei denen besondere Umstaende zu
      beruecksichtigen sind, weil sie sich in der Luft, auf Binnenschiffen, in
      Landfahrzeugen oder in Bergwerken ereignet haben oder einzelne Angaben fuer die
      Beurkundung fehlen oder urkundlich nicht belegt werden koennen,
14.   die Beurkundung von Personenstandsfaellen, falls eine Person beteiligt ist, die
      taub oder stumm oder sonst am Sprechen gehindert ist, die die deutsche Sprache
      nicht versteht oder nicht schreiben kann,
15.   die Beurkundung der Sterbefaelle von Angehoerigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht
      sowie das Verfahren zur Beurkundung von Sterbefaellen in ehemaligen deutschen
      Konzentrationslagern (§ 38),
16.   weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt des
      Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3) und in der Sterbeurkunde (§ 60
      Nr. 2 und 3),
17.   die Eintragung der Staatsangehoerigkeit in die Personenstandsregister,
18.   die Begriffsbestimmungen fuer tot geborene Kinder und Fehlgeburten,
19.   die Angabe von Namen, wenn Vor- und Familiennamen nicht gefuehrt werden,
20.   die Bezeichnung der Behoerden und sonstigen oeffentlichen Stellen, die nach
      gesetzlichen Vorschriften dem Standesamt eine Mitteilung zur Fortfuehrung der
      Personenstandsregister zu machen haben, sowie die jeweils zu uebermittelnden
      Angaben,
21.   die Besonderheiten fuer die in § 71 genannten Personenstandsbuecher und beglaubigten
      Abschriften, die darauf beruhen, dass Zweitbuecher nicht vorhanden sind oder
      Eintraege von den im inlaendischen Recht vorgesehenen Eintraegen abweichen,
22.   die Fuehrung der Sammlung der Todeserklaerungen, die damit zusammenhaengenden
      Mitteilungspflichten und die Benutzung dieser Sammlung (§ 33),
23.   die Einzelheiten der Beschaffenheit und die Fuehrung von Personenstandsregistern in
      der Uebergangszeit (§ 75),
24.   die elektronische Erfassung und Fortfuehrung der bis zum 1. Januar 2009 angelegten
      Personenstandsbuecher (§ 76),
25.   die Abgabe und die Anforderung der Familienbuecher an die und durch die zustaendigen
      Standesaemter (§ 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 78),
26.   die Fortfuehrung des Familienbuchs als Heiratseintrag (§ 77 Abs. 2 Satz 1).

§ 74 Rechtsverordnungen der Landesregierungen
(1) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese
   Personen zu regeln,


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2. die Aufbewahrung der Zweitbuecher und Sicherungsregister zu regeln,
3. ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten und naehere
   Bestimmungen zu dessen Fuehrung zu treffen,
4. die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln,
5. die elektronische Erfassung und Fortfuehrung der Personenstandsbuecher (§ 76 Abs. 5)
   zu regeln,
6. das zustaendige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des
   Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben,
7. zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund des § 73 Nr. 8 bezeichneten
   oeffentlichen Stellen Angaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfuellung ihrer
   Aufgaben benoetigen.

(2) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung die Ermaechtigungen nach Absatz
1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 auf oberste Landesbehoerden uebertragen.

Kapitel 12
Uebergangsvorschriften

§ 75 Uebergangsbeurkundung
Standesaemter, die am 1. Januar 2009 noch nicht ueber eine Ausstattung zur
elektronischen Fuehrung der Personenstandsregister (§ 3 Abs. 2) verfuegen, beurkunden
die Personenstandsfaelle in einer Uebergangszeit, die spaetestens am 31. Dezember 2013
endet, in einem Papierregister. Die Registereintragungen und die Folgebeurkundungen
sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Uebergangsbeurkundungen koennen nach
der entsprechenden Ausstattung des Standesamts in elektronische Register uebernommen
werden; in diesem Fall gilt § 3 entsprechend.

§ 76 Fortfuehrung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und
Sterbebuecher
(1) Fuer die Fortfuehrung und die Beweiskraft der bis zum 31. Dezember 2008 angelegten
Heirats-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- und Sterbebuecher gelten die §§ 5, 16, 17,
27, 32 und 54 entsprechend; die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu
unterschreiben.

(2) Fuer die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Eintrag eines
Personenstandsbuchs sowie fuer die Ausstellung von Personenstandsurkunden gelten die §§
61 bis 66 entsprechend. Vor der Benutzung eines Heiratseintrags ist zu pruefen, ob zuvor
eine Fortfuehrung der Angaben nach § 78 zu erfolgen hat.

(3) Fuer die Fortfuehrung der Zweitbuecher gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Fuer die Aufbewahrung und die Anbietung der Personenstandsbuecher, der Zweitbuecher
und der Sammelakten sowie der vor dem 1. Januar 1876 gefuehrten Zivilstandsregister
(Standesbuecher) und der von diesem Zeitpunkt an gefuehrten Standesregister und
standesamtlichen Nebenregister gegenueber den zustaendigen oeffentlichen Archiven gilt § 7
Abs. 1 und 3 entsprechend.

(5) Die Personenstandsbuecher koennen elektronisch erfasst und fortgefuehrt werden; in
diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend.

§ 77 Fortfuehrung und Aufbewahrung der Familienbuecher
(1) Zustaendig fuer die Fortfuehrung des Familienbuchs zwischen dem 24. Februar 2007 und
dem 1. Januar 2009 ist der Standesbeamte, der den Heiratseintrag fuer die Ehe fuehrt. Das
Familienbuch ist diesem Standesbeamten spaetestens bei einem Anlass zur Fortfuehrung oder
der Beantragung der Benutzung des Familienbuchs zu uebersenden. Ist die Ehe nicht in


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einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so ist der Standesbeamte zustaendig, der am 24.
Februar 2007 das Familienbuch fuehrt.

(2) Die Familienbuecher werden nach dem 31. Dezember 2008 als Heiratseintraege
fortgefuehrt; die bisherigen Heiratseintraege in den Heiratsbuechern werden nicht mehr
fortgefuehrt. § 16 gilt entsprechend. Die Familienbuecher sind bis spaetestens zum 31.
Dezember 2013 an das Standesamt abzugeben, das den Eintrag im Heiratsbuch fuer die Ehe
fuehrt. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so verbleibt das
Familienbuch als Heiratseintrag bei dem zuletzt fuer die Fuehrung zustaendigen Standesamt.

(3) Aus den Familienbuechern, die als Heiratseintrag fortgefuehrt werden (Absatz 2),
werden Eheurkunden (§ 57) ausgestellt.

(4) Bei Antraegen auf Benutzung des Familienbuchs sind die Betroffenen auf die neuen
Benutzungs- und Beurkundungsmoeglichkeiten hinzuweisen.

§ 78 Heiratsbuch
Ist fuer einen Heiratseintrag ein Anlass zur Fortfuehrung gegeben, wird das Familienbuch
aber nicht bei dem fuer die Fortfuehrung zustaendigen Standesamt aufbewahrt, so hat es das
Familienbuch bei dem aufbewahrenden Standesamt anzufordern.




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