Verordnung ueber Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Benutzung
persoenlicher Schutzausruestungen bei der
Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)
PSA-BV
vom 04.12.1996
"PSA-Benutzungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841)"
Fussnote
Textnachweis ab: 20.12.1996 (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 656/89 (CELEX Nr: 389L0656) +++
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 4.12.1996 I 1841 (ArbSchEGRLUmsV) von der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 5 dieser V
mWv 20.12.1996 in Kraft getreten.
Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der Umsetzung
folgender Richtlinie:
Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 ueber Mindestvorschriften fuer
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persoenlicher Schutzausruestungen durch
Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 393 S. 18).
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer die Bereitstellung persoenlicher Schutzausruestungen durch
Arbeitgeber sowie fuer die Benutzung persoenlicher Schutzausruestungen durch Beschaeftigte
bei der Arbeit.
(2) Persoenliche Schutzausruestung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausruestung, die
dazu bestimmt ist, von den Beschaeftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich
gegen eine Gefaehrdung fuer ihre Sicherheit und Gesundheit zu schuetzen, sowie jede
mit demselben Ziel verwendete und mit der persoenlichen Schutzausruestung verbundene
Zusatzausruestung.
(3) Als persoenliche Schutzausruestungen im Sinne des Absatzes 2 gelten nicht:
1. Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell der Sicherheit und dem
Gesundheitsschutz der Beschaeftigten dienen,
2. Ausruestungen fuer Not- und Rettungsdienste,
3. persoenliche Schutzausruestungen fuer die Bundeswehr, den Zivil- und
Katastrophenschutz, die Polizeien des Bundes und der Laender sowie sonstige
Einrichtungen, die der oeffentlichen Sicherheit oder der oeffentlichen Ordnung
dienen,
4. persoenliche Schutzausruestungen fuer den Strassenverkehr, soweit sie
verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
5. Sportausruestungen,
6. Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
7. tragbare Geraete zur Feststellung und Signalisierung von Gefahren und Gefahrstoffen.
-1-
(4) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.
§ 2 Bereitstellung und Benutzung
(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf
der Arbeitgeber nur persoenliche Schutzausruestungen auswaehlen und den Beschaeftigten
bereitstellen, die
1. den Anforderungen der Verordnung ueber das Inverkehrbringen von persoenlichen
Schutzausruestungen entsprechen,
2. Schutz gegenueber der zu verhuetenden Gefaehrdung bieten, ohne selbst eine groessere
Gefaehrdung mit sich zu bringen,
3. fuer die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und
4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der
Beschaeftigten entsprechen.
(2) Persoenliche Schutzausruestungen muessen den Beschaeftigten individuell passen. Sie
sind grundsaetzlich fuer den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstaende
eine Benutzung durch verschiedene Beschaeftigte, hat der Arbeitgeber dafuer zu sorgen,
dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.
(3) Werden mehrere persoenliche Schutzausruestungen gleichzeitig von einer oder einem
Beschaeftigten benutzt, muss der Arbeitgeber diese Schutzausruestungen so aufeinander
abstimmen, dass die Schutzwirkung der einzelnen Ausruestungen nicht beeintraechtigt wird.
(4) Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmassnahmen sowie durch ordnungsgemaesse Lagerung
traegt der Arbeitgeber dafuer Sorge, dass die persoenlichen Schutzausruestungen waehrend der
gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien
Zustand befinden.
§ 3 Unterweisung
(1) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber
die Beschaeftigten darin zu unterweisen, wie die persoenlichen Schutzausruestungen
sicherheitsgerecht benutzt werden. Soweit erforderlich, fuehrt er eine Schulung in der
Benutzung durch.
(2) Fuer jede bereitgestellte persoenliche Schutzausruestung hat der Arbeitgeber
erforderliche Informationen fuer die Benutzung in fuer die Beschaeftigten verstaendlicher
Form und Sprache bereitzuhalten.
-2-